Baurecht

Baumwurfgefahr bei Errichtung eines Wohnhauses in Waldrandnähe

Aktenzeichen  15 ZB 20.469

Datum:
29.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30415
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3 59 S. 1 Nr. 1 lit. a, § 68 Abs. 1 S. 1
BayBO Art. 59 S. 1 Nr. 1 lit. a, Art. 68 Abs. 1 S. 1, Art. 71

 

Leitsatz

1. Die in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange schützen nicht auch die Nachbarn eines Außenbereichsvorhabens, sondern „nur“ das Interesse der Allgemeinheit an der grundsätzlichen Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus dem Rücksichtnahmegebot ist für den Eigentümer eines Waldgrundstückes trotz durch die Bebauung möglicherweise steigender Haftungsrisiken kein Anspruch auf Freihaltung des Baumwurfbereichs von jeglicher Bebauung ableitbar. Einem Waldbesitzer obliegt es grundsätzlich und damit unabhängig von einem Bauvorhaben in der Nachbarschaft, einen den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht genügenden Zustand zu schaffen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
(redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 7 K 19.1116 2020-02-06 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines südlich und östlich angrenzenden Waldgrundstücks (FlNr. … der Gemarkung F* …*) gegen einen Bauvorbescheid des Landratsamts S* … vom 23. Mai 2019, mit dem der Beigeladenen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Baugrundstück (FlNr. … alt, heute FlNrn. … und …*) bescheinigt wird. Mit Urteil vom 6. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Drittanfechtungsklage mit dem Antrag der Klägerin, den Bescheid vom 23. Mai 2019 aufzuheben, ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränken, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügen.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BayVGH, B.v. 27.8.2019 – 15 ZB 19.428 – juris Rn. 10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen auf Basis des Vortrags der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht vor.
a) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach der Klägerin keine Abwehransprüche gegen den streitgegenständlichen Vorbescheid aufgrund einer von ihrem Waldgrundstück ausgehenden Baumwurfgefahr zustehen, ist nicht ernstlich zweifelhaft im o.g. Sinn.
Das Verwaltungsgericht führt in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils hierzu aus, das Bauvorhaben der Beigeladenen werde aufgrund einer Baumwurfgefahr keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Waldgrundstück der Klägerin ausgesetzt. Herabfallende Bäume oder Baumteile seien als grob wägbare Gegenstände keine Immission. Auch im Übrigen sei das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) S* … habe mit Stellungnahme vom 16. Mai 2019 erklärt, dass auf Grundlage der Planungsunterlagen keine direkten und / oder indirekten negativen Beeinträchtigungen von dem beantragten Bauvorhaben auf Waldflächen nach dem Bayerischen Waldgesetz ersichtlich seien. Dem sei die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin könne im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht das von ihr befürchtete erhöhte Haftungsrisiko im Falle der Verwirklichung des streitgegenständlichen Bauvorhabens geltend machen. Dabei handele es sich schon nicht um einen bodenrechtlichen Belang. Die Klägerin werde dadurch in der bodenrechtlichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks nicht eingeschränkt. Das Gebot der Rücksichtnahme gebe dem Eigentümer eines Waldgrundstücks trotz durch die Bebauung möglicherweise steigender Haftungsrisiken und unabhängig von einer etwaigen Haftungsfreistellungserklärung des Bauherrn keinen Anspruch darauf, dass der Baumwurfbereich eines benachbarten Grundstücks von jeglicher Bebauung freigehalten werde. Die Vermeidung einer Baumwurfgefahr falle in den Verantwortungsbereich des verkehrssicherungspflichtigen Waldbesitzers und bestehe unabhängig vom streitgegenständlichen Bauvorhaben. Das gelte für nicht privilegierte Bauvorhaben gleichermaßen wie für privilegierte.
Hiergegen wendet die Klägerin über die Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung ein, der forstwirtschaftlichen Nutzung ihres Waldbestandes müsse aufgrund einer Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegenüber einer heranrückenden Wohnbebauung besonderer Schutz zukommen. Die Rechtsposition des Eigentümers eines privilegierten Vorhabens bestehe im Kern in der ungehinderten Ausnutzung des privilegierten Bestands. Ihr – der Klägerin – komme wegen des gem. Art. 14 GG gewährleisteten Bestandsschutzes ein Recht auf Erhaltung der Privilegierung zu. Sie könne sich auf solche drittschützenden öffentlichen Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB berufen, deren Nichtbeachtung in Verbindung mit der daraus folgenden Zulassung des neuen Vorhabens die weitere Ausnutzung ihrer Privilegierung in Frage stellten oder gewichtig beeinträchtigten. Im vorliegenden Fall bestehe im Grenzbereich zum Baugrundstück Baumwurfgefahr durch abbrechende Baum- oder Kronenteile. Der Kiefernmischwald mit einer Endbaumhöhe von ca. 25 m liege sowohl östlich als auch südlich des Baugrundstücks nur 10 m von der Grenze entfernt, sodass die erforderlichen Schutzabstände nicht eingehalten seien. Sie sehe sich dadurch Haftungsrisiken ausgesetzt, die die ungestörte Ausnutzung ihrer Privilegierung in Frage stellten und beeinträchtigten. Auch wenn eine gewisse Erschwernis bei der Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Grundstück zumutbar sei und nicht jede Beeinträchtigung des Eigentums durch eine benachbarte bauliche Nutzung rücksichtslos sein müsse, handele es sich bei der Beurteilung, ob die Schwelle der Rücksichtslosigkeit erreicht sei, jeweils um eine Einzelfallentscheidung. Diese müsse vorliegend zu ihren Gunsten ausfallen. Das Bauvorhaben der Beigeladenen liege im unbeplanten Außenbereich, der grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten sei. Demgegenüber sei für sie – die Klägerin – keine bloß geringfügige Beeinträchtigung ihres privilegierten forstwirtschaftlichen Betriebs gegeben. Das mit der Wohnbebauung entstehende Haftungsrisiko sei nicht ansatzweise zu vergleichen mit dem üblichen Haftungsrisiko eines Waldbesitzers, dem es grundsätzlich obliege, einen den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht genügenden Zustand zu schaffen. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht seien z.B. mit Blick auf spielende Kinder im Umgriff eines Wohnhauses ab dem Moment ungleich höher, in dem der Außenbereich zum Wohnbereich werde. Insofern hätte das Verwaltungsgericht nach dem Grad der Verkehrssicherungspflichten und den je nach Art der benachbarten Nutzung unterschiedlichen Anforderungen differenzieren müssen.
Mit diesen Einwendungen vermag die Klägerin nicht am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durchzudringen.
aa) Dritte – wie hier die Klägerin als Nachbarin – können sich mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen einen Baugenehmigungsbescheid (bzw. hier: gegen einen Bauvorbescheid) zur Wehr setzen, wenn dieser rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris Rn. 4 m.w.N.; allg. zur Schutznormtheorie vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.7.2019 – 15 CS 19.1227 – juris Rn. 15; HessVGH, B.v. 3.3.2016 – 4 B 403/16 – NVwZ 2016, 1101 = juris Rn. 12; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 89). Ein allgemeiner – dem Gebietserhaltungsanspruch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 24.2.2020 – 15 ZB 19.1505 – juris Rn. 6 m.w.N.) vergleichbarer – bauplanungsrechtlicher Anspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht nicht (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.1995 – 4 B 47.95 – BRS 57 Nr. 224 = juris Rn. 2 f.). § 35 BauGB kommt nicht die Funktion einer allgemein nachbarschützenden Norm zu.
Die Einwendungen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe dem Umstand, dass ihrer privilegierten forstwirtschaftlichen Nutzung ein besonderer Schutz zukomme, keine genügende Bedeutung beigemessen und dass ihr über § 35 Abs. 1 BauGB ähnliche Abwehrrechte eingeräumt seien, wie sie Eigentümern von Grundstücken im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplan zukämen, vermögen daher die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu begründen. Eine Verletzung subjektiver Rechte als Nachbarin ist folglich nicht ersichtlich, soweit sich die Klägerin allgemein auf die (objektive) Rechtswidrigkeit des Vorbescheids beruft, weil das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben der Beigeladenen als „sonstiges Vorhaben“ i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB Belange i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB beeinträchtige resp. weil es eine Splittersiedlung befürchten lasse, zu einem Eingriff in Natur und Landschaft führe, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts beeinträchtige, das Landschaftsbild beeinträchtige sowie im Landschaftsschutzgebiet liege. Die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange schützen nicht auch die Nachbarn eines Außenbereichsvorhabens, sondern „nur“ das Interesse der Allgemeinheit an der grundsätzlichen Freihaltung des Außenbereichs von Bebauung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 16.10.2007 – 1 CS 07.1848 – juris Rn. 36; B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg., B.v. 2.6.2015 – OVG 2 S 3.15 – juris Rn. 8). Die Klägerin ist hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes vorliegend ausschließlich auf das Rücksichtnahmegebot beschränkt (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 3.4.1995 – 4 B 47.95 – BRS 57 Nr. 224 = juris Rn. 2 f.; B.v. 28.7.1999 – 4 B 38.99 – NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5; B.v. 5.9.2000 – 4 B 56.00 – NVwZ-RR 2001, 82 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 12; B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 20 m.w.N.).
bb) Unzumutbare Beeinträchtigungen und damit eine bodenrechtlich relevante Rücksichtslosigkeit zu ihren Lasten sind der Antragsbegründung der Klägerin nicht zu entnehmen.
Dem Rücksichtnahmegebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 9.6.2020 – 15 CS 20.901 – juris Rn. 27). Eine heranrückende Wohnbebauung kann – etwa aufgrund einer zu prognostizierenden unzumutbaren Immissionsbelastung auf dem geplanten Standort – das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber einem (z.B. landwirtschaftlichen) Betrieb im Außenbereich verletzen, wenn sich hierdurch die Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage unzumutbar verschlechtern (insbes. wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss, vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2020 – 15 CS 20.901 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Aufgrund der vorgetragenen Haftungsrisiken wird die Klägerin als Nachbarin nicht in der bodenrechtlichen Nutzungsmöglichkeit ihres Grundstücks eingeschränkt; insbesondere wird eine forstwirtschaftliche Nutzung des klägerischen Waldes aufgrund der künftigen Wohnnutzung in der Nachbarschaft nicht ausgeschlossen. Tangiert wird lediglich die für ihr Grundstück obliegende Verkehrssicherungspflicht (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand: Juli 2020, Art. 4 Rn. 29 m.w.N.). Gewisse Erschwernisse bei der Bewirtschaftung sind hinzunehmen; nicht jede Beeinträchtigung des Eigentums durch eine benachbarte bauliche Nutzung ist daher rücksichtslos. Ebenso wenig besteht ein Anspruch, vor einer mit einer Nachbarbebauung verbundenen Änderung der Situation und einer damit einhergehenden Wertminderung bewahrt zu bleiben. Selbst gewisse Veränderungen in den Bewirtschaftungsanforderungen und die damit verbundenen Gewinneinbußen sind hinzunehmen (BayVGH, B.v. 16.12.2019 – 1 ZB 18.268 – RdL 2020, 152 = juris Rn. 6 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass aus dem Rücksichtnahmegebot für den Eigentümer eines Waldgrundstückes trotz durch die Bebauung möglicherweise steigender Haftungsrisiken kein Anspruch auf Freihaltung des Baumwurfbereichs von jeglicher Bebauung ableitbar ist. Einem Waldbesitzer – hier der Klägerin – obliegt es vielmehr grundsätzlich und damit unabhängig von einem Bauvorhaben in der Nachbarschaft, einen den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht genügenden Zustand zu schaffen (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.1989 – 14 CS 89.2551 – unveröffentlicht; U.v. 10.3.1987 – 1 B 86.02710 – BayVBl 1987, 727; B.v. 18.6.1997 – 14 ZS 97.1591 – BeckRS 1997, 23847; B.v. 5.2.1998 – 14 ZE 98.87 – juris Rn. 2; U.v. 14.1.1997 – 2 B 94.4017 – BeckRS 1997, 18666; B.v. 16.12.2019 – 1 ZB 18.268 – RdL 2020, 152 = juris Rn. 9; Wolf a.a.O.). Auch wenn – wie die Klägerin vortragen lässt – infolge der heranrückenden Wohnbebauung künftig umfangreichere Verkehrssicherungspflichten bestehen sollten als vorher, begründet dies für sich keinen Rücksichtnahmeverstoß. Ein an einen Waldrand „heranrückendes“ Gebäude kann aufgrund der Gefahr umstürzender Bäume a u s n a h m s w e i s e allenfalls dann zu Lasten eines benachbarten Waldeigentümers wegen Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn eine ganz konkrete, nicht jedoch bloß abstrakte Baumwurfgefahr besteht (vgl. BayVGH, U.v. 28.12.1998 – 14 B 95.1255 – juris Rn. 22 f. sowie B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 12, jeweils unter Rekurs auf BVerwG, B.v. 18.6.1997 – 4 B 238.96 – NVwZ-RR 1998, 157 = juris Rn. 6 ff.; ebenso BayVGH, B.v. 16.12.2019 – 1 ZB 18.268 – RdL 2020, 152 = juris Rn. 9). Eine solche konkrete Gefahr ist in Anlehnung an den sicherheitsrechtlichen Gefahrenbegriff des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG anzunehmen, wenn ein Schaden bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im konkret zu beurteilenden Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintritt; die bloße Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses aufgrund eines hypothetischen Sachverhalts genügt nicht (BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 12). Einen solchen Fall hat die Klägerin aber nicht aufgezeigt. Auch das Verwaltungsgericht hatte aufgrund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stellungnahme des AELF S* … vom 16. Mai 2019 keinen Anlass, konkrete Baumwurfgefahren im vorliegenden Fall in Erwägung zu ziehen. In der genannten Stellungnahme des AELF heißt es:
„Auf Grundlage der Antragsunterlagen soll auf der Fl.Nr. …, Gemarkung F* … ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage errichtet werden. Auf Grundlage der Planungsunterlagen sind keine direkten und / oder indirekten negativen Beeinträchtigungen von dem beantragten Bauvorhaben auf Waldflächen nach dem BayWaldG ersichtlich.
(…)
Im Süden an das Bauvorhaben angrenzend, stockt auf dem Flurstück Nr. …, Gemarkung F* … Wald im Sinne des Art. 2 Bayer. Waldgesetzes (BayWaldG). Der eigentliche Hauptbestand, ein Kiefernmischbestand mit einer Endbaumhöhe von ca. 25 m, beginnt von der Grenze zurückgesetzt in einer Entfernung von ca. 15 m. Somit liegt das Bauvorhaben im Fallbereich der Waldbäume. Da stabile Bestandsstrukturen vorliegen und der Waldbestand in Hauptwindrichtung nachgelagert liegt, kann die Baumfallgefahr durch den Kiefernbestand als gering beurteilt werden.“
Auch wenn – wie die Klägerin sowohl im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren als auch im Zulassungsverfahren vortragen ließ – der tatsächliche Abstand zwischen dem Bauvorhaben der Beigeladenen und dem Baumbestand auf dem klägerischen Waldgrundstück lediglich 10 m betragen sollte, ist aufgrund des vom AELF als Fachbehörde thematisierten stabilen Baumbestands südlich des Baugrundstücks sowie der Lage des Standortes des Vorhabens der Beigeladenen im Verhältnis zur Hauptwindrichtung eine konkrete Gefährdung durch Baumwurf nicht ersichtlich. Nach Osten hin beträgt der Abstand des Bauvorhabens zur Grenze des Waldgrundstücks der Klägerin ohnehin etwa 30 m. Die Klägerin hat zudem weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungszulassungsverfahren substantiiert Umstände vorgetragen, die für eine konkrete Baumwurfgefahr sprechen könnten.
b) Auch mit ihren Einwänden gegen die Erschließungssituation und hieraus folgenden Beeinträchtigungen betriebsbezogener Zu- und Abfahrten vermag die Klägerin die Einschlägigkeit des Berufungszulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.
Das Verwaltungsgericht hat den bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand der Klägerin, die öffentliche Zufahrts straße mit 3,70 m Breite halte einem durch das Bauvorhaben ausgelösten Begegnungsverkehr nicht stand, was unzumutbare Beeinträchtigungen ihrer forstwirtschaftlichen Tätigkeit zur Folge habe, als irrelevant angesehen. Die Klägerin – so die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils – sei grundsätzlich nicht davor geschützt, dass auf einer öffentlichen Straße kein Begegnungsverkehr stattfinde. Im Übrigen sei es den Verkehrsteilnehmern zuzumuten, auf den Fall der Nichtpassierbarkeit der Straße durch zwei entgegenkommende Fahrzeuge entsprechend zu reagieren.
Dem hat die Klägerin mit ihren weiteren Argumenten in der Antragsbegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Ihre diesbezüglichen Einwände beschränken sich im Wesentlichen auf die pauschale Gegenbehauptung, dass sie durch die Erschließungssituation sehr wohl – auch in der Bewirtschaftung ihres Grundstücks – beeinträchtigt werde und dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass es den Verkehrsteilnehmern zuzumuten sei, für den Fall der Nichtpassierbarkeit der Straße durch zwei entgegenkommende Fahrzeuge darauf entsprechend zu reagieren. Soweit sie darauf abstellt, eine Straßenbreite von 3,70 m lasse Begegnungsverkehr insbesondere bei forstwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen nicht zu, hat sie sich – zumal ein Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht auf ungehinderte Benutzbarkeit der öffentlichen Straße und auf einen störungsfreien Ablauf des Verkehrs hat (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.1997 – 2 B 94.4017 – BeckRS 1997, 18666) – mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts,
– dass zumutbare Ausweichmöglichkeiten für die Fahrzeuge der Klägerin auf ihrem Wendeplatz und für die Fahrzeuge der Beigeladenen auf dem Baugrundstück bestehen und
– dass sich der Begegnungsverkehr aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sehr in Grenzen halte,
nicht substantiiert auseinandergesetzt und ist insofern nicht den Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht geworden. Eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt hierfür nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret bei der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.1221 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Unabhängig davon, dass das Erfordernis der gesicherten Erschließung in § 35 Abs. 2 BauGB im Übrigen keinen drittschützenden Charakter hat (BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 15 CS 16.1883 – BayVBl 2018, 526 = juris Rn. 19; B.v. 18.2.2020 – 15 CS 20.57 – NVwZ-RR 2020, 671 = juris Rn. 30), hat zudem der Beklagte im Verfahren der Berufungszulassung plausibel darauf hingewiesen, dass eine Zuwegung von hier 3,70 m unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch objektiv-rechtlich für die wegemäßige Erschließung ausreichen dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2019 – 1 CS 19.261 – juris Rn. 19).
c) Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren erneut vorgebrachte Befürchtung, es könne im Fall der Umsetzung des Vorhabens der Beigeladenen zu einer widerrechtlichen Inanspruchnahme ihres Wendeplatzes kommen, eine im Baugenehmigungsverfahren (hier gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Art. 59 BayBO) zu prüfende (drittschützende) Norm verletzen könnte. Die Nutzung des klägerischen Wendeplatzes ist nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Vorbescheids. Die Klägerin ist insofern auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Abwehransprüche zu verweisen.
2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO. Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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