Baurecht

Bebauungsplan, Baugenehmigung, Gewerbegebiet, Mischgebiet, Festsetzungen, Festsetzung, Ruhen, Voraussetzungen, Schriftsatz, Bebauungsplangebiet, Bezugnahme, Rechtsgrundlage, Klage, Akteninhalt, Aussicht auf Erfolg, Ruhen des Verfahrens, keine Aussicht auf Erfolg

Aktenzeichen  15 B 18.1171

Datum:
15.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 38215
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Es wird öffentlich verhandelt.

Gründe

Der Vorsitzende trägt den wesentlichen Akteninhalt vor (Bezugnahme auf E-Mail vom 5.12.2020) und führt in den Sach- und Streitstand ein. Er weist ergänzend auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 vom 9. Dezember 2020 hin.
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
Eingesehen wird der ursprüngliche Bebauungsplan „Hummelbühl-Meilergstell“, bekannt gemacht am 15. Juli 1988, der für das Baugrundstück Mischgebiet festsetzt. Ebenfalls eingesehen wird die 1. Änderung des Bebauungsplans, bekannt gemacht am 9. Februar 1996, der für das Baugrundstück ein beschränkt nutzbares Gewerbegebiet zulässt. Zulässig sind danach nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe nach § 8 BauNVO, die die unter den Schalltechnischen Festsetzungen genannten Voraussetzungen erfüllen.
Der ursprüngliche Bebauungsplan und die 1. Änderung werden zu den Gerichtsakten genommen.
Die Vertreterin des Landratsamts erklärt, dass das nördlich gelegene Betonwerk nicht in einem Bebauungsplangebiet liegt, sondern es sich hierbei um ein faktisches Gewerbegebiet handele.
Die Sitzung wird um 10.21 Uhr zur Lüftungspause sowie zur Fertigung für Kopien unterbrochen und um 10.36 Uhr fortgesetzt.
Der Vorsitzende erklärt, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans problematisch ist, weil sich die Schalltechnischen Festsetzungen auf das gesamte Gewerbegebiet beziehen und sie damit das Gewerbegebiet nicht gliedern und es ihnen deshalb möglicherweise an einer Rechtsgrundlage fehlt. Wenn die Festsetzungen aus diesem Grund unwirksam sein sollten, wofür einiges spricht, dann würde es bei der Festsetzung des Baugrundstücks nach dem ursprünglichen Bebauungsplan als Mischgebiet bleiben (unter der Voraussetzung, dass auch die 2. Änderung des Bebauungsplans unwirksam wäre). In diesem Fall wäre die Baugenehmigung planungsrechtlich nicht zu beanstanden und hätte die Klage keine Aussicht auf Erfolg.
Alle Beteiligten erhalten Gelegenheit, sich noch einmal schriftlich zur Sach- und Rechtslage zu äußern und möglicherweise auch zu einer einvernehmlichen Lösung des Rechtsstreits zu kommen.
Alle Beteiligten erklären sich mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden.
Es ergeht folgender Beschluss:
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
Der Vorsitzende schließt um 11.37 Uhr die mündliche Verhandlung.
Schmeichel Moras-Peschl Vorsitzender Schriftführerin


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben