Baurecht

Beeinträchtigung der natürliche Eigenart der Landschaft durch Bauvorhaben im Außenbereich

Aktenzeichen  15 ZB 18.2509

Datum:
18.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3444
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB § 34, § 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 5

 

Leitsatz

Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Außenbereichsanlagen nur dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene – also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche – Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (hier verneint). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 7 K 17.1915 2018-10-18 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger beantragte unter dem 5. März 2017 die Erteilung eines Bauvorbescheids für ein „Einfamilienhaus mit Doppelgarage“ auf FlNr. … der Gemarkung S. (Baugrundstück). Laut dem im Verfahren vorgelegten Lageplan soll das Vorhaben unmittelbar östlich einer derzeit bestehenden Scheune, die auf dem im Vorbescheidverfahren enthaltenen Lageplan nicht mehr eingezeichnet ist, errichtet werden. Auf der Südseite der zentral durch den Ortsteil S. von West nach Ost verlaufenden M.-straße befindet sich östlich dieser Scheune keine Bebauung mehr. Westlich und (jenseits der M.-straße) nördlich des Vorhabenstandorts existiert Wohnbebauung. Zwischen dem zum Vorhabenstandort nächsten Wohnhaus in Richtung Norden (jenseits der M.-straße) auf FlNr. … und der südlich des Bauvorhabens gelegenen Wohnbebauung auf FlNrn. … und … klafft laut den dem Senat vorliegenden Unterlagen (diverse Lagepläne) unter Hinwegdenken der auf dem Baugrundstück stehenden Scheune ein von Bebauung freier Bereich von mehr als 150 m. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2017 lehnte das Landratsamt N. i.d. O. den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids ab. Die Klage mit dem Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids positiv zu verbescheiden, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 18. Oktober 2018 ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, es gehe dem Kläger um eine sog. „Bebauungsgenehmigung“, d.h. um die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Ein Anspruch auf den begehrten Vorbescheid bestehe gem. Art. 71 Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V. mit §§ 29 bis 38 BauGB nicht. Das Bauvorhaben sei unter Berücksichtigung der Luftbildaufnahmen und des Lageplans dem planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Die Bebauung westlich des Baugrundstücks sei als Ortsteil zu qualifizieren, der an der letzten Bebauung auf dem Nachbaranwesen FlNr. … ende. Die bestehende Scheune im nordwestlichen Teil des Baugrundstücks gehöre nicht zum Bebauungszusammenhang des westlich gelegenen Ortsteils, weil diese lediglich eine dienende Hilfsfunktion für die nördlich zum Baugrundstück gelegene Hofstelle des Klägers habe, nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen könne. Zudem sei das Vorhaben des Klägers östlich von der vorhandenen Scheune situiert, sodass selbst dann, wenn diese dem Bebauungszusammenhang noch zugeschlagen würde, jedenfalls östlich von dieser der Außenbereich beginne und das Bauvorhaben dann ebenso im Außenbereich liegen würde. Das Vorhaben, das nach den eingereichten Unterlagen nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und sei deshalb am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich unzulässig. Auf eine Beeinträchtigung von Belangen gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB komme es nicht mehr an. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und einem vom Kläger thematisierten Bezugsfall könne sich kein Zulassungsanspruch ergeben.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die vorgebrachten Einwände des Klägers sind nicht geeignet, einen solchen Zulassungsgrund zu stützen.
a) Mit seinen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Baugrundstück dem Außenbereich (§ 35 BauGB) und nicht dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen sei, vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu begründen.
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist – als „Baulücke“ – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.1997 – 4 B 238.96 – ZfBR 1997, 324 = juris Rn. 4; BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.1991 – 4 C 1.91 – NVwZ-RR 1992, 227 = juris Rn. 21; B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 29.2.2008 – 1 ZB 07.1140 – juris Rn. 10; B.v. 31.8.2009 – 1 ZB 08.1826 – juris Rn. 9; U.v. 16.6.2015 – 1 B 14.2772 – juris Rn. 17; U.v. 20.10.2015 – 1 B 15.1675 – juris Rn. 16; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 8; B.v. 19.12.2017 – 1 ZB 16.1301 – juris Rn. 5 ff.; B.v. 27.11.2018 – 1 ZB 17.179 – juris Rn. 6 ff.).
Gemessen hieran bestehen unter Auswertung der in den Akten befindlichen Luftbilder und Lageplänen, die bereits dem Verwaltungsgericht vorlagen und auf die sich dieses berufen hat, nicht die geringsten Zweifel, dass das Vorhaben im Außenbereich i.S. von § 35 BauGB situiert. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass das Vorhaben jenseits der letzten Bebauung des Ortsteils errichtet werden soll. Das Vorhaben hätte im Falle seiner Umsetzung allenfalls an zwei Seiten Kontakt zum bestehenden Bebauungszusammenhang, nämlich nach Westen hin zur sich unmittelbar anschließenden FlNr. … sowie – unabhängig davon ob der M.-straße eine trennende Wirkung zwischen dem nördlichen und dem südlichen Teil des Ortsteils S. zukommt – nach Norden hin zur M.-straße bzw. zu den jenseits von dieser liegenden FlNrn. … und … Das Erstgericht hat ebenso richtig darauf abgestellt, dass – unabhängig davon, dass die Scheune als landwirtschaftliche Nebenanlage auf dem Baugrundstück nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist und daher den Bebauungszusammenhang grundsätzlich nicht mit zu definieren vermag (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2001 – 4 B 26.01 – ZfBR 2002, 69 = juris Rn. 5; BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 11.8. 2011 – 15 ZB 11.1214 – juris Rn. 3) – der konkrete Vorhabenstandort nach dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Standort im Vergleich zum Standort der Scheune weiter östlich – mithin weiter vom östlichen Ortsrand weg – situiert. In Richtung Osten und Süden besteht weithin keine Bebauung, aufgrund derer der Vorhabenstandort einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet werden könnte. Sollte mithin das Vorhaben realisiert werden, würde damit der östliche Ortsrand des Ortsteils S. ausgeweitet werden. Besondere optisch erkennbare Umstände, wie etwa topografische Besonderheiten, die ggf. dazu führen könnten, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet und dass deswegen der Vorhabenstandort noch am Bebauungszusammenhang des westlich anschließenden Ortsrand auf der FlNr. … teilhaben könnte (vgl. hierzu die vorher zitierte Rechtsprechung BVerwG, B.v. 18.6.1997 a.a.O. etc. sowie zuletzt BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 15 ZB 18.255 – noch unveröffentlicht), sind weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen worden. Dass das Baugrundstück – wie der Kläger vorträgt – im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt ist, spielt für die tatsächliche Zuordnung eines Standortes zum Innen- oder Außenbereich gem. §§ 34, 35 BauGB keine Rolle. Ebenso irrelevant ist, ob – wie der Kläger weiter meint – die Verkehrsauffassung erwartet, dass sich südlich der M.-straße im Bereich des Baugrundstücks die Bebauung und die Verkehrssituation ähnlich entwickle wie nördlich des Vorhabenstandorts jenseits der M.-straße im Bereich der Straßen „Am F.“ und „Am S.“. Zudem ist nicht ersichtlich, wie hierüber das Baugrundstück bzw. der konkrete Vorhabenstandort einem Bebauungszusammenhang unter Einschluss der nördlich der M.-straße gelegenen Wohnbebauung zugeordnet werden könnte. Die Ausführungen des Klägers, es sei deswegen der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit gegeben, sodass das Baugrundstück als Bauland anzusehen sei, bleiben pauschal / unsubstantiiert und vermögen deshalb den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Darlegung des Berufungszulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zu genügen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.2351 – juris Rn. 8; zuletzt auch BayVGH, B.v. 12.2.2019 – 15 ZB 18.255 – noch unveröffentlicht). Auch die weiteren Ausführungen in der Antragsbegründung, „dass an Ort und Stelle eine Kirche mit Friedhof vorhanden“ sei, zudem auch „ein Dorfhaus, Metzger, Maurer und Schreiner“ und dass der Ortsteil von 350 Einwohnern bevölkert werde, haben für die entscheidende Frage, ob das Baugrundstück dem bestehenden im Zusammenhang bebauten Orteilsteil zuzuschreiben ist, keine rechtliche Bedeutung.
b) Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche (unbestritten nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte) Wohnbauvorhaben beeinträchtige i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft (= Belang i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), ist nicht ernstlich zweifelhaft.
Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt nach gefestigter Rechtsprechung den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Der Belang wird schon dann beeinträchtigt, wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Außenbereichsanlagen nur dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene – also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche – Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1996 – 4 B 120.96 – Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323 = juris Rn. 3; BayVGH‚ B.v. 11.8.2011 – 15 ZB 11.1214 – juris Rn. 5; B.v. 28.12.2016 – 15 CS 16.1774 – juris Rn. 48; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 36; B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1568 – juris Rn. 35; B.v. 19.12.2017 – 1 ZB 16.1301 – juris Rn. 9; B.v. 6.4.2018 – 1 ZB 16.2599 – juris Rn. 7; B.v. 4.6.2018 – 1 ZB 16.1905 – juris Rn. 10; B.v. 27.11.2018 – 1 ZB 17.179 – juris Rn. 11; B.v. 12.2.2019 – 15 ZB 18.255 – noch unveröffentlicht).
Ganz im Sinne dieser gefestigten Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht übertragen auf die Umstände des vorliegenden Sachverhalts den Regelfall einer Beeinträchtigung des genannten Belangs darin gesehen, dass im vorliegenden Fall die vorhandene Freiraum- und Erholungsfunktion des sich von der Baufläche nach Osten und Süden erstreckenden Außenbereichs in einem nicht unerheblichen Ausmaß abgeschnitten werde, wenn – wie hier – ein Wiesengrundstück für nicht privilegierte Zwecke zu einer bebauten Fläche umgenutzt werde. Überzeugend wird in den Entscheidungsgründen ferner ausgeführt, der Kläger könne mit dem Einwand, die Situation verschlechtere sich wegen des im Zuge der Umsetzung des Bauvorhabens geplanten Abrisses der Scheune nicht, schon deshalb nicht gehört werden, weil ein landwirtschaftliches Nebengebäude im Hinblick auf die Frage der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert schon nicht vergleichbar sei mit einem Einfamilienhaus samt Doppelgarage. Ebenso richtig weist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es allein darauf ankomme, ob speziell das beantragte Vorhaben den genannten Belang beeinträchtigt (zur Irrelevanz der Berücksichtigung einer Altbebauung bei der Beurteilung der Beeinträchtigung von Belangen durch ein geplantes Außenbereichsvorhaben vgl. auch BVerwG, U.v. 13.6.1980 – IV C 63.77 – BauR 1980, 553 = juris Rn. 18; U.v. 19.2.2004 – BVerwGE 120, 130 – 4 C 4.03 – juris Rn. 7; B.v. 27.10.2004 – 4 B 74.04 – BauR 2005, 702 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 7.3.2018 – 1 B 16.2375 – BayVBl. 2018, 709 = juris Rn. 18).
Dem hat der Kläger nichts Substantiiertes entgegenzusetzen. Soweit in der Antragsbegründung Vorbelastungen der Landschaft erwähnt werden und diesbezüglich allgemein ausgeführt wird, eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft scheide aus, wenn die landwirtschaftliche Bodennutzung bereits weitgehend durch andere Nutzungen, insbesondere auch nicht-baulicher Art, verdrängt sei, ebenso wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eigne oder erst seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt habe, wird tatsächlich nichts Konkretes vorgebracht, woraus geschlossen werden könnte, dass sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit nicht mehr für die naturgegebene – insbesondere hier für die landwirtschaftliche – Bodennutzung eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum – wie der Kläger behauptet – bereits die umliegende Wohnbebauung eine landwirtschaftliche Nutzung des Baugrundstücks wegen acker- und feldbaubedingter Immissionen ausschließe. Unabhängig davon, dass die Eigentümer von Wohngrundstücken gerade am Ortsrand Immissionen durch landwirtschaftliche Nutzungen verstärkt hinnehmen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass etwa die reine Heuproduktion als typische landwirtschaftliche Grünlandnutzung weitgehend durch das Wachsenlassen von Gras und dessen sporadische Mahd ohne besondere Lärm- und Geruchsimmissionen auskommt.
Soweit der Kläger in der Antragsbegründung vortragen lässt, es sei „entscheidend (…), ob das Vorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führe“, und insofern weiter ausgeführt wird, die Einmündung der beiden Straßen nördlich des Baugrundstücks jenseits der M.-straße hätten bereits zu einer erheblichen optischen Vorbelastung geführt, weil hier dem Betrachter nicht mehr der „Blick ins Grüne“ offenstehe, sondern der Blick auf eine bereits zersiedelte, versiegelte sowie durch Bebauung und Infrastruktur geprägte Umgebung gerichtet sei, hat dies mit dem vom Verwaltungsgericht als beeinträchtigt gesehenen Belang nichts zu tun. Schon ausweislich des Wortlauts des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, der verschiedene naturbezogene Einzelbelange berücksichtigt und nennt, sind die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds einerseits (auf die das Verwaltungsgericht überhaupt nicht abgestellt hat) und die Betroffenheit der natürlichen Eigenart der Landschaft andererseits (die laut den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils für das Erstgericht entscheidungstragend war) unterschiedliche, bei der Rechtsanwendung voneinander zu trennende Belange. Ganz in diesem Sinne spielen Fragen der Verunstaltung des Landschaftsbilds bei der Definition und Subsumtion einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung keine Rolle (s.o.). Insofern ist auch der weitere Hinweis des Klägers in der Replik vom 13. Februar 2019, wonach „östlich parallel von Nord nach Süd eine Stromleitung“ verlaufe, „die ebenfalls bereits eine gewisse Zersiedelung der Landschaft erkennen“ lasse, ebenfalls nicht entscheidungserheblich.
c) Auch wenn es allein schon aufgrund der Erwägungen zu b) nicht mehr darauf ankommt, ob durch das Vorhaben noch weitere öffentliche Belange beeinträchtigt werden, weist der Senat darauf hin, dass ein Anspruch des Klägers auf Erlass des beantragten Bauvorbescheids mit dem Inhalt einer sog. Bebauungsgenehmigung auch aufgrund einer bestehenden Zersiedelungsgefahr unabhängig vom Vortrag in der Antragsbegründung – offensichtlich (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 63) – ausscheidet: Auch eine – durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist. Dabei kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht entscheidend darauf an, ob insofern direkt auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bzw. auf eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB abgestellt oder ob auf den dahinter stehenden Rechtsgedanken der Zersiedelungsverhinderung zurückgegriffen wird. Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des jeweiligen im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein soll jedenfalls planungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Zersiedelung grundsätzlich nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans bzw. ggf. einer Satzung nach § 34 Abs. 4 erfolgen (BayVGH, B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 39 m.w.N.). Ein Ausnahmefall einer siedlungsstrukturell nicht zu missbilligenden Außenbereichsbebauung ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere käme dem Vorhaben des Klägers im Falle seiner Umsetzung Bezugsfallwirkung für mögliche weitere Vorhaben zur Ausweitung des Außenbereichs nach Süden (zwischen dem Vorhabenstandort und der Wohnbebauung auf FlNrn. … und …) sowie nach Osten (auf der südlichen Straßenseite der dort bislang unbebauten M.-straße) zu. Im vorliegenden Fall besteht mithin die Gefahr von Nachahmungsbebauungen, die ebenso wie das geplante Vorhaben des Klägers das Gebot unterlaufen würden, die städtebauliche Entwicklung im bislang unbebauten Außenbereich durch Bebauungspläne zu ordnen und zu lenken (vgl. NdsOVG, B.v. 10.1.2005 – 9 LA 310/04 – juris Rn. 8). Insofern ist die Gefahr einer weiteren Zersiedlung hinreichend konkret zu befürchten.
2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich schon aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.
3. Aufgrund des Einwands des Klägers, der Sachverhalt sei maßgeblich wegen Unterlassens einer Inaugenscheinnahme des Vorhabenstandorts und seiner Umgebung vom Verwaltungsgericht unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
Der Kläger führt hierzu aus, dass das Verwaltungsgericht bei Vornahme einer Inaugenscheinnahme „insbesondere die gesteigerte technische Vorbelastung durch vorhandene Infrastruktur festgestellt“ hätte und dann zum Ergebnis gekommen wäre, dass das dortige „Zusammentreffen dreier Wege bzw. Straßen“ das Baugrundstück dem Innenbereich einverleibe, „zumal dieses auch östlich durch einen weiteren Weg eingerahmt“ werde.
Ein Verfahrensfehler wegen Unterlassens einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme ist mit dieser Argumentation nicht ersichtlich. Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass weder nach Aktenlage ersichtlich ist noch vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren hinreichend substantiiert ausgeführt wurde, dass das Baugrundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet werden kann und dass keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft vorliegt. Damit hat sich der Kläger auch mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihm als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme in Form einer Inaugenscheinnahme auseinandergesetzt. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18. Oktober 2018 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aber dann grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die – wie vorliegend – ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 26; B.v. 13.4.2018 – 15 ZB 17.342 – juris Rn. 24). Auch in den Akten befindliche Lagepläne, Luftbildaufnahmen o.ä. können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unter Verzicht auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 – 4 B 51.13 – BauR 2014, 1763 = juris, Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 17.7.2018 – LKV 2018, 470 = juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sprechen die dem Senat in den Akten vorliegenden Licht- und Luftbilder klar für die Einordnung des Baugrundstücks zum Außenbereich sowie dafür, dass bei dieser bauplanungsrechtlichen Zuordnung die natürliche Eigenart der Landschaft durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird (s.o.). Jedenfalls fehlt es insgesamt an einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum sich trotz der vorliegenden, grundsätzlich aussagekräftigen Licht- und Luftbilder eine Ortseinsicht durch das Gericht aufgedrängt hätte. Soweit der Kläger in seiner Replik vom 13. Februar 2018 darauf abstellt, im Rahmen einer Ortseinsicht hätte sich ergeben, dass das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt sei, ist dies – wie bereits ausgeführt wurde – für die Frage, ob durch ein Außenbereichsvorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, irrelevant.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.2 und Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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