Baurecht

Befreiung von der Trinkwasserversorgung für Bestandskunden

Aktenzeichen  9 A 3/20 MD

Datum:
22.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG Magdeburg 9. Kammer
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1222.9A3.20MD.00
Normen:
Art 14 Abs 1 GG
§ 70 Abs 1 S 1 WasG ST 2011
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Wasserbehörde die Befreiung von der Trinkwasserversorgung in Bezug auf ‘Bestandskunden’ gewähren kann.(Rn.44)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihn von der Trinkwasserversorgungspflicht für einen Teil seines Verbandsgebietes zu befreien.
Die Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet wird vom Beklagten – wie auch von einem seiner Rechtsvorgänger – auf der Grundlage von Allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich privatrechtlicher Entgeltregelungen durchgeführt. Mit Schreiben vom 11.07.1997 beantragte ein Rechtsvorgänger des Klägers, der WAZV D, beim ehemaligen Landkreis B-Stadt die Befreiung von seiner Trinkwasserversorgungspflicht für die ehemalige Gaststätte E sowie die Bungalowsiedlung F. Letztere besteht mit ca. 20 Baulichkeiten und befindet sich außerhalb der Ortslage von G. Die Umstände ihrer Errichtung in den 1980-er Jahren sind nicht abschließend geklärt; die Gebäude werden teilweise zu Dauerwohnzwecken genutzt. Zu Beginn der 2000-er Jahre haben die Nutzer das Eigentum an den dazu gehörenden Grundstücken erworben. Zwischen den Beteiligten ist die Legalität der Bebauung im Streit; gegen den Bestand und die Nutzung der Baulichkeiten wurden bislang keine (bauordnungsrechtlichen) Maßnahmen ergriffen.
Die Trinkwasserversorgung der ehemaligen Gaststätte E sowie der Bungalowsiedlung erfolgt ausgehend vom Wasserhochbehälter L über eine ca. 2.300 m lange Leitung bis zum Übergabeschacht auf dem Gelände der ehemaligen Gaststätte (Übergabepunkt E mit Wasserzähler). Diese sanierungsbedürftige Leitung hat eine Dimensionierung von DN 300 und besteht aus Asbestzement. Die Eigentumsverhältnisse sind unklar, der Verlauf soll nach den Vorschriften der Grundbuchbereinigung gesichert sein. Vom Übergabepunkt führt eine etwa 600 m lange (private) Leitung zu einem bis zu Beginn der 1990-er Jahren betriebenen Ferienobjekt des ehemaligen VEB ORWO W, welches aus mehreren Gebäuden bestand. Hinsichtlich dieses ehemaligen Ferienobjektes sind die Anschlussverhältnisse im Jahre 1983 vom damaligen Versorger in der Weise „geordnet“ worden, dass verlangt wurde, nach der Gaststätte E einen weiteren Wasserzähler zu installieren, was bis Ende 1984 realisiert wurde. Sogleich wurde der ehemalige VEB ORWO W darauf hingewiesen, dass der Anschluss weiterer Abnehmer an diese Leitung nicht zulässig ist. Gleichwohl sind neben dem ehemaligen Ferienobjekt auch die Bungalows mit Wasser aus dieser Leitung versorgt worden. Die Umstände, unter denen der Anschluss der Bungalows erfolgte, sind ebenfalls nicht abschließend geklärt. Der Rechtsvorgänger des Klägers ging in einem Schreiben vom 31.07.1997 an die damalige Eigentümerin der Bungalowgrundstücke, die Treuhandliegenschaftsgesellschaft mbH, davon aus, dass diese Versorgung auf Verträgen zwischen dem ehemaligen VEB ORWO und den Nutzern der Bungalows beruhe. Die Trinkwasserversorgung oblag bis Ende 1993 der x GmbH als Rechtsnachfolger des ehemaligen VEB WAB M und danach dem WAZV D.
Letzterer schloss im Jahre 1997 mit dem Verein F e. V., dem ein Großteil der Bungalowgrundstücke angehört, einen Wasserliefervertrag zu Sonderbedingungen, nämlich einem Trinkwasserpreis von 20,00 DM/m3. Diesen Vertrag kündigte der WAZV D zum 31.08.2000. Am 29.11.2000 verständigten sich diese Beteiligten daraufhin vor dem Landgericht Magdeburg im Verfahren 5 O 2516/00 in einem Vergleich darüber, dass die Wasserlieferung bis zur bestandskräftigen Beendigung des Verwaltungsverfahrens über die Befreiung von der Pflicht zur Trinkwasserversorgung fortgesetzt wird. Nach den geltenden Wasserlieferbestimmungen wird die Bungalowsiedlung als Sondergebiet angesehen, für das ein Entgelt von ca. 59 €/m3 Wasser berechnet wird.
Mit Bescheid vom 31.08.2000 befreite der Beklagte den Rechtsvorgänger des Klägers von der Trinkwasserversorgungspflicht. Einen dagegen von einigen Eigentümern erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Magdeburg mit einen an den Verein F e. V. gerichteten Widerspruchsbescheid vom 07.08.2002 zurück. Ihre nachfolgend vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhobene Klage (1 A 573/02 MD) hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Gericht führte im Urteil vom 08.08.2003 aus, nicht die Kläger, sondern der Verein F e.V. habe den Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 31.08.2000 erhoben; aus diesem Grunde sei die Klage bereits unzulässig. Mit Urteil vom 18.03.2005 wies das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1 L 273/03) die Berufung gegen dieses Urteil zurück. Zur Begründung führte es aus, das Verwaltungsgericht habe die Klage (nur) im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zwar sei davon auszugehen, dass die Kläger seinerzeit Widerspruch eingelegt haben; sie könnten zwar nicht erfolgreich geltend machen, durch die angefochtene Befreiung von der Trinkwasserversorgungspflicht in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweise sich jedoch im Ergebnis als richtig, weil Rechtsschutz gegen die einer Gemeinde erteilte Befreiung von der Trinkwasserversorgungspflicht nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 2 Satz 1 WG LSA, dem systematischen Zusammenhang mit Satz 2 der Vorschrift und dem Zweck der Regelung erfolgreich nur von Verbrauchern erlangt werden könne. Verbraucher i. S. d. § 146 Abs. 2 Satz 1 WG LSA seien die Kläger jedoch nicht. Verbraucher, die mit dem Ziel der Aufrechterhaltung ihrer Versorgung die einer Gemeinde erteilte Befreiung von der Trinkwasserversorgungspflicht anfechten könnten, seien nur diejenigen Abnehmer, die auf der Grundlage eines durch Satzung oder Rechtsgeschäft begründeten Rechtsverhältnisses mit der Gemeinde in einer rechtlichen Beziehung ständen. Das seien nicht die Kläger, sondern allein der Verein F e.V. Denn der Wasserlieferungsvertrag vom 10./31.10.1997, der nach wie vor Grundlage für die Belieferung der Bungalowsiedlung F mit Wasser sei, sei zwischen dem Verein und dem Verband geschlossen worden. Damit sei allein der Verein Verbraucher i. S. d. § 146 Abs.2 WG LSA. Da die Klage bereits unzulässig sei, komme es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die nach § 146 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WG LSA für eine Befreiung notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien und ob der Beklagte das ihm eröffnete Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe, nicht an.
Auf die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht (8 B 51.05) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 04.03.2005 mit Beschluss vom 28.07.2005 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte es aus: Das angefochtene Urteil beruhe auf dem Fehler, dass die Klage für unzulässig befunden worden sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien die Kläger zur Klageerhebung befugt (§ 42 Abs.2 VwGO). Das Grundrecht auf Schutz des Eigentums gem. Art. 14 Abs.1 S. 1 GG sei nicht nur der Grund für ein einklagbares subjektives öffentliches Recht, sondern selbst subjektives öffentliches Recht. Dies gelte jedenfalls dann, wenn ein einfaches gesetzliches (Abwehr-) Recht fehle. Das Abstellen auf ein solches Abwehrrecht folge der nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bestehenden Aufgabe des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums und damit die Reichweite der Eigentumsgarantie zu bestimmen. Dieser verfassungsrechtliche Ansatz führe im Bereich des öffentlichen Baurechts dazu, dass eine Eigentumsposition verfassungsrechtlichen Schutz nur im Rahmen der mit ihr zulässigerweise verbundenen, gesetzlich definierten Befugnisse genieße. Wo jedoch das einfache Recht dem Grundrechtsträger auch unter verfassungskonformer Auslegung kein subjektives Recht einräume, sei ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 Abs.1 S.1 GG statthaft. Komme bei der Prüfung der konkreten Konfliktlage ein Grundrechtseingriff heraus, ergebe dies das subjektive öffentliche Recht. Das sachsen-anhaltische Wassergesetz stehe nach der Auslegung durch das Berufungsgericht, soweit es um die Wasserversorgung gehe, nicht im Kontext mit dem Grundeigentum. Ein Interessenausgleich finde danach in diesem Bereich nicht statt. Der Drittschutz, den das Oberverwaltungsgericht dem Verbraucher gegen Maßnahmen der Wasserbehörde bei der Befreiung von der Trinkwasserversorgungsaufgabe einräume, werde weder dem zugebilligt, der das Wasser tatsächlich verbrauche, noch dem Eigentümer, der als Verbraucher in Betracht kommen könnte, weil sein Grundstück mit dem Versorgungsnetz verbunden sei. Inwieweit die eingrenzende Auslegung des Begriffs „Verbraucher“ in § 146 Abs. 2 S. 2 WG LSA dem durch Art. 14 Abs.1 S.1 GG gewährleisteten Privateigentum, das durch Privatnützigkeit gekennzeichnet sei, Rechnung tragen sollte oder hätte tragen müssen, entziehe sich revisionsrechtlicher Bewertung. Von den drei Verfahrensrügen, die die Kläger geltend gemacht hätten, sei jedenfalls die erfolgreich, welche bemängle, dass über die Klage durch Prozessurteil entschieden worden sei. Nach § 42 Abs.2 VwGO sei die Klage zulässig, wenn der Kläger geltend machen könne, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein; nach seinem Vorbringen müsse eine Verletzung seines Rechts zumindest möglich sein. Das sei nur dann auszuschließen, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich nicht beständen oder ihm nicht zustünden. Das Berufungsgericht habe vorliegend ein unmittelbar aus Art. 14 Abs.1 GG fließendes subjektives Abwehrrecht nicht geprüft, obwohl die Kläger im Berufungszulassungsverfahren vorgetragen hätten, dass sie ein Lieferstopp nach jahrzehntelanger Versorgung mit Trinkwasser schwer und unerträglich treffen würde. Eine ernsthafte Grundrechtsbeeinträchtigung sei danach möglich. Der Schutz des Eigentums reiche über den unmittelbaren (Bereich) hinaus, was seine Rechtfertigung darin finde, dass das Grundeigentum nicht isoliert als „Fläche“ gesehen, sondern durch die umgebende „Situation“ geprägt werde. Angesichts der jahrelangen Versorgung mit Trinkwasser habe sich hier eine qualifizierte Beziehung zwischen dem individuellen Status der Kläger und dem Verhalten der Wasserbehörden hergestellt, in welche durch die angefochtene Entscheidung eingegriffen werde. Der Eingriff gehe zielgerichtet gegen die Entfaltungsmöglichkeiten vor, die dem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unterfallen könne. Die Befreiung von der Trinkwasserversorgungsaufgabe stehe folglich im Kontext mit dem Eigentumsschutz der davon betroffenen Grundeigentümer, und ein subjektives Grundrecht, welches gem. § 42 Abs.2 VwGO einklagbar sei, liege damit möglicherweise vor. Ob es bestehe und gar verletzt sei, obliege nach § 113 Abs.1 S.1 VwGO der gerichtlichen Prüfung zur Sache.
Daraufhin hob das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 16.08.2007 (2 L 1/06) den Bescheid vom 31.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 07.08.2002 auf. Es erkannte in der Nichtberücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 GG einen Ermessensfehler und verpflichtete die Behörde zu einer erneuten Entscheidung über den Befreiungsantrag. Die dagegen vom WAZV D eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.07.2008 (8 B 6/08) zurück.
Mit hier streitigem Bescheid vom 06.07.2012 wies der Beklagte den – zwischenzeitlich erneuerten – Befreiungsantrag des Klägers vom 28.09.2007 ab. Zur Begründung führte er u. a. aus:
Eine erneute Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Trinkwasserversorgung vom 28.09.2007 sei ungeachtet der bislang zwischen den Beteiligten ergangenen gerichtlichen Entscheidung im vollen Umfang eröffnet, da die Aufhebung des die Befreiung aussprechenden Bescheides vom 31.08.2000 allein aufgrund von Ermessensfehlern erfolgt sei. Vorliegend sei zwar von einer Außenbereichslage der Grundstücke in der Bungalowsiedlung auszugehen, was grundsätzlich die Anwendung von § 70 Abs. 1 WG LSA eröffne. Anders als es der Kläger jedoch geltend mache, entstehe für die Versorgung der Grundstücke kein unverhältnismäßig hoher Aufwand. Denn der Wasserpreis steige im Verbandsgebiet bei Aufrechterhaltung der derzeitigen Versorgungsumstände infolge von zusätzlichen Betriebskosten für dieses Gebiet (ca. 7.500 €) bzw. die Errichtung einer Spülstelle (Investitionskosten von ca. 250.000 €) nur um 0,02 € bzw. 0,05 € je Kubikmeter.
Aber selbst wenn vorliegend ein unverhältnismäßig hoher Aufwand unterstellt werde, würde eine Befreiung die Rechte der Grundstückseigentümer verletzen, weil sie wegen ihres langjährigen tatsächlichen Trinkwasserbezuges in ihrem Recht auf Gewährleistung des Eigentums gemäß Art. 14 Absatz Abs. 1 S. 1 GG jedenfalls Vertrauensschutz genießen würden. Das Ermessen sei zu Ungunsten des Klägers auch deshalb auszuüben, weil § 70 Abs. 1 Ziffer 1 WG LSA wegen der Trinkwasserversorgungspflicht nur ausnahmsweise eine Befreiung zulasse, der Trinkwasserpreis bei fortdauernder Versorgung lediglich um 0,02 bzw. 0,05 €/m3 steigen würde und die Eigentümer/ Nutzer ein Recht auf Trinkwasserbezug zu den allgemein im Verbandsgebiet gültigen Konditionen hätten.
Mit Schreiben vom 26.07.2012 legte der Kläger gegen die Ablehnung der Befreiung Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte, bekräftigte und aktualisierte er seine im Zusammenhang mit dem Befreiungsantrag dargelegten Gründe.
Den Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2018 als unbegründet zurück. Trotz des mehrere Jahre andauernden Widerspruchsverfahrens stützte die Behörde die Ablehnung auf keine neuen Aspekte.
Am 13.06.2018 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Befreiungsbegehren weiterverfolgt. Zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Befreiungsentscheidung führt er u. a. aus, seine Organisationsfreiheit und das daraus folgende Einrichtungsermessen sei nicht hinreichend berücksichtigt worden; sein Recht auf Selbstverwaltung sei daher verletzt. Die Aufrechterhaltung der Versorgung gehe für ihn ausweislich einer von der Fa. PRO 2000 erstellten Projektkostenbarwertberechnung mit Kosten in Höhe von ca. 1.105.00 Euro (Inlinerverfahren) bzw. bei einem Neubau von ca. 750.200 Euro einher; dieser Aufwand sei unverhältnismäßig im Sinne von § 70 Abs. 1 Ziffer 1 WG LSA. Diese Kosten zugrundegelegt, resultierten daraus Erschließungskosten in Höhe von 8.952 Euro pro Einwohner, wohingegen im übrigen Verbandsgebiet lediglich solche in Höhe von 313 Euro anfielen. Auch seien die Betriebskosten sechsmal so hoch wie im übrigen Verbandsgebiet. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Eigentümer der bislang versorgten Grundstücke nicht berufen; denn die Gebäude seien überwiegend illegal errichtet worden. Im Übrigen sei das Befreiungsverfahren bereits 1997, begleitet von anderen Maßnahmen zur Beendigung der Versorgungsverhältnisse (Vertragskündigungen, Einstellung der Wasserversorgung etc.), eingeleitet worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 06.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 04.05.2018 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Befreiung von der Trinkwasserversorgungspflicht vom 28.09.2007 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den streitigen Bescheid und führt ergänzend sowohl zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 70 Abs. 1 WG LSA als auch zum Ermessen aus.
Im Ergebnis des Erörterungstermins vom 26.11.2020 erteilte das Gericht mit Verfügung vom 27.11.2020 folgende rechtliche Hinweise:
… Die Kammer vertritt die Auffassung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Trinkwasserversorgung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 WG LSA vorliegend gegeben sein dürften.
Im Rahmen der sodann von dem Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung ist Art. 14 Abs. 1 GG deshalb Rechnung zu tragen, weil die derzeit mit Trinkwasser versorgten Grundstücke von dessen Schutzbereich erfasst sein dürften.
Die Befreiung darf deshalb dann nicht erfolgen, wenn die Grundstückseigentümer ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der Versorgung haben oder sich eine solche als unverhältnismäßig darstellt.
Ein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der Versorgung dürfte aus der Sicht der Kammer jedoch nur dann vorliegen, wenn neben der Aufrechterhaltung und Ausgestaltung der Versorgung ein weiteres Moment hinzutritt, was ein solches Vertrauen auch schützenswert macht. Derartige Umstände vermag das Gericht bislang bekannten Umständen nicht zu entnehmen. Aus diesem Grunde dürften die im Bescheid vom 06.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 04.05.2018 dafür in Bezug genommenen Aspekte aller Voraussicht nach nicht geeignet sein, die Ermessensausübung zu tragen.
Unverhältnismäßig dürfte eine Befreiung für die Grundstückseigentümer jedoch dann sein, wenn dadurch die bisherigen Nutzungen nicht fortgeführt werden können, wobei diese Bewertung nach Auffassung der Kammer ungeachtet der formellen bzw. materiellen Legalität derselben zu erfolgen hat.
Die Nutzungen dürften jedoch auch bei einer Befreiung dann fortgeführt werden können, wenn eine Eigenversorgung mit Trinkwasser wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Insoweit dürfte die Notwendigkeit bestehen, die dafür notwendigen Erkenntnisse zu gewinnen und zu beurteilen, was jedoch dem Gericht wegen der vom Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung aus Rechtsgründen verwehrt ist.
Der Beklagte möge deshalb dem Gericht bis zum 15.01.2021 mitteilen, ob er diese Aspekte i. S. v. § 114 Satz 2 VwGO nachgängig in das Verfahren beabsichtigt einzuführen. Insoweit könnte das Verfahren auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht und sodann unter Berücksichtigung aller Aspekte fortgeführt werden. …
Mit Schreiben vom 14.01.2021 teilte der Beklagte mit, er beabsichtige die zur Eigenversorgung notwendigen Tatsachen aufzuklären und seine Ermessenserwägungen insoweit zu ergänzen.
Daraufhin ordnete das Gericht mit Beschluss vom 26.01.2021 das Ruhen des Verfahrens an, welches zuvor von den Beteiligten übereinstimmend beantragt wurde.
Mit Schreiben vom 05.07.2021 beantragte der Kläger, das Verfahren fortzuführen, da eine einvernehmliche Lösung nicht in Aussicht stehe.
Mit Schreiben vom 30.09.2021 führt der Beklagte unter Bezugnahme auf die gerichtlichen Hinweise aus, er halte an der Ablehnung des Befreiungsantrages fest. Gegenstand der nach der Anordnung des Ruhens des Verfahrens geführten Gespräche sei unter anderem auch die erfolgte Befreiung von der Trinkwasserversorgungspflicht für den Eggenröder-Brunnenverein aus dem Jahre 2001 gewesen, welche jedoch im Jahre 2017 wieder aufgehoben worden sei. Der Kläger habe ihm nunmehr zudem eine Kostenschätzung für die Errichtung eines lokalen Brunnens für die Bungalowsiedlung vorgelegt. Diese ergebe Gesamtkosten in einer Höhe von ca. 156.000 Euro. Daraufhin habe man den Verein F e.V., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt K, beteiligt. Er entgegnete, der Kostenermittlung liege eine veraltete Richtpreistabelle zugrunde, sodass davon auszugehen sei, die Kosten für die Errichtung des Brunnens seien noch wesentlich höher. Darüber hinaus seien bereits die jetzt veranschlagten Kosten für die Bewohner nicht zumutbar. Denn dazu kämen weitere Kosten für den Betrieb eines kleinen Wasserwerkes, was zwangsläufig mit Instandsetzung, Wartung und laufenden Kosten verbunden sei. Selbst bei dem angenommenen Jahresverbrauch von 160 m3 würde sich daraus eine Unterhaltungsumlage von ca. 5,62 € je Kubikmeter ergeben. Dagegen betrage das Wasserentgelt im Versorgungsbereich Bode des Beklagten lediglich 2,90 € je Kubikmeter. Darüber hinaus dürften hinsichtlich der Realisierbarkeit des Vorhabens Bedenken bestehen. Denn selbst im Falle des Auffindens einer Wasserblase in einer enormen Tiefe von fast 70 m wäre die dauerhafte und oder zumindest über einen größeren Zeitraum zwingend notwendige Nachhaltigkeit der Wasserblase bei den erforderlichen Abnahmemengen nicht gesichert. So habe die Trockenheit der vergangenen Jahre ein Absterben von ca. 80 % des Waldbestandes im Harz hervorgerufen, was für einen Wassermangel streite. Zudem sei die angenommene Fördermenge von 160 m3 pro Jahr lediglich dem Umstand geschuldet, dass der derzeitige Bezugspreis von 59,21 € je Kubikmeter zu einer Minderabnahme von Wasser führe. Im Gegensatz zu einer kosten- und risikoreichen Beschaffung einer lokalen Versorgung würde die Erneuerung der Leitung die Wasserversorgung für die Siedlung auf lange Sicht und stabil sicherstellen.
Daraus schlussfolgert der Beklagte, dass grundsätzlich die Trinkwasserversorgung technisch und rechtlich über eine Brunnenanlage vor Ort durch den Kläger erfolgen könne. Anders verhalte es sich in Bezug auf die Eigentümer der dortigen Grundstücke. Für diese seien die so ermittelten Aufwendungen unverhältnismäßig hoch und damit unzumutbar. Den Betroffenen drohe mithin nachträglich der Entzug der bestehenden Entfaltungsmöglichkeiten. Zudem gehe der Beklagte aufgrund der jahrelangen tatsächlichen Versorgung mit Trinkwasser davon aus, dass insoweit eine qualifizierte rechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und den Verbrauchern bestehe. Ungeachtet der Frage, ob die Befreiungsmöglichkeit nach § 70 WG LSA überhaupt auf Bestandsfälle Anwendung finde, müsste diese verhältnismäßig sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger repliziert, es sei zweifelhaft, ob der Beklagte überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen habe. Denn er bezweifele bereits das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen aus § 70 WG LSA. Er verkenne insoweit, dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG handele, die verfassungsgemäß sei. Unzutreffend gehe er davon aus, dass die Vorschrift lediglich auf neue Anschlüsse sowie Gewerbeanschlüsse anwendbar sei. Für eine solche Auslegung gebe es weder hinreichende Anhaltspunkte noch hat der Beklagte derartige Umstände dargetan. Dies alles streite gegen eine sachgerechte Ausübung des Ermessens. Ungeachtet dessen seien seine Ausführungen sachwidrig, wobei er sich die Ausführungen des Vereins F offensichtlich zu eigen gemacht habe. Er habe jedoch keine Umstände dargetan, warum das Grundwasservorkommen auch für eine Eigenversorgung nicht auskömmlich sei. Unzutreffend sei weiterhin die Annahme, eine Eigenversorgungsanlage in Hand einer Eigentümergemeinschaft würde ein zu hohes Ausfallrisiko in sich bergen. Eigenversorgungsanlagen in der Hand von Eigentümergemeinschaften in Außenbereichsanlagen seien keine Ausnahme. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass auch für einen Anschluss an eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsprechung Aufwand in Höhe von zur ca. 25.000 € pro Grundstück für angemessen gehalten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage, über die im Einverständnis mit dem Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 87a Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO) konnte, ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 06.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 04.05.2018 (streitiger Bescheid) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, da er keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Trinkwasserversorgung hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides beurteilt sich nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 WG LSA. Danach kann die Wasserbehörde die Gemeinde auf Antrag ganz oder teilweise von der Aufgabe, die Bevölkerung in ihrem Gebiet mit Trinkwasser zu versorgen, befreien, wenn die Versorgung im Außenbereich nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist; dies gilt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GKG LSA für Zweckverbände entsprechend.
Die Versorgung der vorliegend im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB belegenen Grundstücke (1.) ist dem Kläger zwar nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich (2.); der danach möglichen Befreiung von der Trinkwasserversorgung stehen jedoch Rechtsgründe entgegen (3.).
1. Die Belegenheit der Grundstücke im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB ist zwischen den Beteiligten unstreitig; es bestehen auch im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten insoweit zu Unrecht von dieser bauplanungsrechtlichen Belegenheit ausgehen. Denn die dort vorhandenen Bauten sind nicht geeignet, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu bilden (vgl. BVerwG, U. v. 30.06.2015 – 4 C 5/14 -; OVG LSA, B. v. 14.02.2006 – 2 L 222/04 -; beide juris). Vielmehr handelt es sich bei der Bungalowsiedlung um einen unerwünschten Siedlungssplitter im Außenbereich, der für eine maßstabsgerechte Fortentwicklung der Bebauung ungeeignet ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.04.2012 – 4 C 10/11 -, juris)
2. Die Versorgung der dort belegenen Grundstücke mit Trinkwasser ist dem Kläger nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich.
Der in § 70 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 WG LSA normierte Tatbestand des „unverhältnismäßig hohen Aufwandes“ entspricht von seinem Wortlaut demjenigen in § 79a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WG LSA. Danach schließt die Gemeinde auf der Grundlage ihres Schmutzwasserbeseitigungskonzeptes durch Satzung Abwasser oder Schlamm aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise u. a. dann aus, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 20.12.2017, 2 K 105/15, wie folgt ausgeführt:
… Es ist derzeit auch nicht erkennbar, dass eine zentrale Entsorgung der von der Abwasserbeseitigung ausgeschlossenen Grundstücke einen unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Folge hat. Angesichts des Schutzzwecks der §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 56 WHG, 78 WG LSA und des Ausnahmecharakters des § 79a WG LSA sowie der überragenden Bedeutung, die einer ordnungsgemäßen schadlosen Abwasserbeseitigung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zukommt, ist bei der Frage, welcher Aufwand einer abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zuzumuten ist, um eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserbeseitigung zu gewährleisten, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a.a.O. RdNr. 41; OVG RP, Urt. v. 21.12.1995, a.a.O. RdNr. 19). Dies gilt in besonderem Maße, wenn ein Wasserverband nach seinem Abwasserbeseitigungskonzept – wie hier – einen dauerhaften Ausschluss bestimmter Gebiete vorsieht. Der Senat lässt offen, ob bei der Bestimmung, wann der Aufwand für die Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigung unverhältnismäßig hoch ist, ein Maßstab anzulegen ist, der die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz gegenüberstellt (so OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a.a.O. Leitsatz 3), oder nicht eher ein Maßstab zu wählen ist, der die üblicherweise anzusetzenden Kosten für die Herstellung vergleichbarer zentraler öffentlicher Einrichtungen den im konkreten Fall anzusetzenden Kosten gegenüberstellt (so BayVGH, Urt. v. 27.07.2017 – 8 A 16.40019 -, juris RdNr. 58), wozu der Senat neigt. Der Antragsgegner hat bei der Bewertung der (UN-)Verhältnismäßigkeit des Aufwands für die Herstellung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen in dem von ihm durch die streitgegenständliche Satzung von der Abwasserbeseitigung ausgeschlossenen Verbandsgebiet allerdings keinen dieser Maßstäbe zugrunde gelegt.
Ausgehend von seinem eigenen Vortrag hat der Antragsgegner vielmehr seine Entscheidung, weite Teile seines Verbandsgebiets von der Abwasserbeseitigungspflicht auszuschließen, ausschließlich an seinen “wirtschaftlichen Möglichkeiten” und der “Wirtschaftlichkeit der zu tätigen Investitionen für das gesamte Verbandsgebiet” ausgerichtet und ist bei dieser Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu dem Ergebnis gekommen, dass “aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten eine zentrale abwasserseitige Erschließung aller Teile des Verbandsgebiets ausgeschlossen sei”. Diese Sichtweise wird bestätigt durch die Erläuterungen der Abteilungsleiterin des Antragsgegners, Frau (T.), die unter TOP 4 “Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts” u. a. ausgeführt hat, “Für jeden Ort sei die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme nachzuweisen. Ansonsten seien die Grundstücke auszuschließen und in die Ausschlusssatzung aufzunehmen.” Das Abstellen auf die Wirtschaftlichkeit der Abwasserbeseitigung ist indes mit dem Wortlaut des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA schon deswegen nicht vereinbar, weil die Vorschrift auf einen “unverhältnismäßig hohen Aufwand” und damit auf einen die konkrete Maßnahme betreffenden Vergleichsmaßstab, nicht auf bloße Wirtschaftlichkeitserwägungen des Abwasserbeseitigungspflichtigen, abstellt. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG LSA auch auf eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise wäre im Übrigen mit dem Charakter der Norm als einer eng auszulegenden Ausnahmeregelung, für die ein strenger Maßstab gilt, unvereinbar. …

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt begründet damit für § 79a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG LSA einen die konkrete Maßnahme betreffenden Vergleichsmaßstab, wohingegen allgemeine Wirtschaftlichkeitserwägungen unbeachtlich sein sollen (z. B. Entwicklung der Gebühren, Kosten-Nutzen-Relation, Abwägung mit anderen Investitionen etc.). Aus diesem Grunde sind die üblicherweise Weise für vergleichbare Maßnahmen aufzubringenden Kosten und die Kosten für die konkrete Maßnahme ins Verhältnis zu setzen. Diese Rechtsprechung ist wegen des identischen Wortlautes auf § 70 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 WG LSA übertragbar, zumal Gewichtiges dafür spricht, dass der (Wasser-)Gesetzgeber mit beiden Vorschriften identische Anliegen verfolgt, nämlich die Allgemeinheit von solchen Kosten entlasten zu können, die nur durch wenige Mitglieder der Solidargemeinschaft verursacht werden.
Kann gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 WG LSA eine Befreiung nur für die „Versorgung im Außenbereich“ erteilt werden und wird damit der Anwendungsbereich der Vorschrift abschließend bestimmt, muss dies Folgen auch für den Vergleichsmaßstab haben. Anders gewendet: Zu vergleichen ist die konkrete Versorgungssituation mit anderen Situationen im Außenbereich; welcher Aufwand im Innenbereich durchschnittlich für die Wasserversorgung entsteht, ist hingegen unbeachtlich. Dies zugrundegelegt, liegt „unverhältnismäßiger Aufwand“ i. S. der Vorschrift dann vor, wenn aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalles (Lage und Erreichbarkeit des Versorgungsgebietes; akuter Erneuerungsbedarf bei Bestandsanlagen; tatsächliche Kosten bei der Versorgung [Spülen, Druckerhöhungen etc.]) die üblicherweise für eine andere Versorgungssituation entstehenden Kosten in einer Weise überschritten werden, dass sie sich als unverhältnismäßig hoch erweisen. Eine solche Auslegung rechtfertigt sich zudem – wie bereits oben dargelegt – aus dem Umstand, dass der Allgemeinheit keine solchen Sonderopfer abverlangt werden sollen, die allein durch eine kostenintensive Versorgung im Einzelfall verursacht wird. Darüber hinaus wird der Allgemeinheit jedoch jede Maßnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung zugemutet und zwar ungeachtet von ihrer „absoluten Höhe“. Hier gilt der Grundsatz, was sein muss, muss sein. Zum Zweck des Kostenvergleichs ist deshalb ein Vergleich zwischen den üblicherweise entstehenden Kosten für (vergleichbare) Bestandsversorgungen im Außenbereich und den für die konkrete Versorgung entstehenden Kosten geboten.
Insoweit besteht vorliegend die Besonderheit, dass die Leitung vom Hochbehälter bis zum Übergabepunkt sanierungsbedürftig ist (vgl. dazu OVG LSA, B. v. 27.08.2002 – 2 L 368/01 -, im Rechtsstreit um eine Sanierungs- und Desinfektionsauflage für die Leitung vom Lerchenkopf bis zur Übergabestelle). Nach der bislang unwidersprochen gebliebenen Projektkostenbarwertberechnung (vgl. PRO 2000 vom 31.08.2020) betragen die Kosten für die Sanierung der Trinkwasserleitung vom Lerchenkopf bis zum Übergabepunkt im Inlinerverfahren ca. 1.105.00 € und bei einer Leitungsneuverlegung ca. 750.200 €. Daraus abgeleitet, entstehen für die Siedlung pro Einwohner Kosten in Höhe von ca. 8.900 €. Insbesondere wegen des aktuell bestehenden Sanierungsbedarfs der Versorgungsleitung und der daraus resultierenden Kosten, bestehen vorliegend solche Besonderheiten des Einzelfalles, die bei Versorgungen im Außenbereich nicht zwangsläufig anfallen, weshalb die hier in Rede stehende Außenbereichsversorgung unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht.
Der Kläger kann dagegen zur Versorgung der Bungalowsiedlung nicht auf eine dezentrale Einrichtung verwiesen werden. Ungeachtet der Frage, welche konkreten Kosten in diesem Zusammenhang entstehen und wie diese sich zu vergleichbaren Maßnahmen verhalten, würde ein darauf beruhender Vergleich in unzulässiger Weise in das Einrichtungsermessen des Klägers eingreifen, weil die von ihm in Rede gestellte Versorgung mittels einer zentralen Leitung der gewöhnlichen Art der Wasserversorgung im Verbandsgebiet entspricht.
3. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 WG LSA mithin vor, stellt es die Vorschrift in das Ermessen der Behörde, ob der Kläger von der Trinkwasserversorgung befreit wird.
Nach § 114 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Daraus folgt die sogenannte 4-teilige Ermessensfehlerlehre, bestehend aus dem Ermessensausfall, der Ermessensunterschreitung, dem Ermessensfehlgebrauch sowie der Ermessensüberschreitung (vgl.Wolff in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 3. Aufl., § 114 Rn.84 ff.). Im Lichte dessen sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.
a) Der Beklagte hat unzweifelhaft erkannt, dass ihm bei der Entscheidung über den Befreiungsantrag Ermessen zur Seite steht. Den insoweit maßgeblichen Gründen des Bescheides (vgl. §§ 1 VwVfG-LSA, 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG) lässt sich dies hinreichend entnehmen (vgl. S. 17 ff. des Bescheides).
b) Auch hat der Beklagte den Umfang der ihm nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 WG LSA möglichen Entscheidung zutreffend beurteilt, zumal die Norm lediglich die Möglichkeit eröffnet, die Befreiung zu erteilen oder zu versagen.
Auch hat der Umstand, dass der Beklagte ausgeführt hat (vgl. Bl. 19 des Bescheides), eine Befreiung komme wegen der im Normalfall zu erfüllenden Pflicht zur Trinkwasserversorgung der Bevölkerung nur ausnahmsweise in Betracht, weshalb die Norm „eng“ auszulegen sei, im Ergebnis nicht zu einem Ermessensfehler (vgl. zur Ermessensunterschreitung: Wolff, a. a. O., § 114 Rn. 187 f.). Denn der Beklagte hat im Rahmen seiner ermessensleitenden Erwägungen die Erteilung der Befreiung nicht mit dem Hinweis auf eine enge Auslegung abgelehnt. Dass wäre nur der Fall, wenn er bestimmte ermessensleitende Erwägungen wegen einer gebotenen engen Auslegung unberücksichtigt gelassen hätte oder ihnen das an sich gebotene Gewicht abspricht; dies war vorliegend nicht der Fall.
c) Der Beklagte hat von seinem Ermessen auch in einer dem Zweck der Vorschrift entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
Einen Ermessensfehler vermag das Gericht nicht darin zu sehen, dass sowohl der Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde davon ausgegangen sind, dem Kläger entstehe bereits kein unverhältnismäßig hoher Aufwand i. S. v. § 70 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 WG LSA. Zwar führt die Verkennung des Inhalts unbestimmter Rechtsbegriffe regelmäßig zu einem Ermessensfehlgebrauch (Wolff, a. a. O., § 114 Rn. 162 ff.) Der Beklagte hat jedoch darüber hinaus die Erfüllung dieses Tatbestandes (S. 9 des Bescheides) ebenso wie die Widerspruchsbehörde (S. 9 des Widerspruchsbescheides) unterstellt und nachfolgend – hilfsweise – sein Ermessen ausgeübt, wobei nichts dafür ersichtlich ist, dass die fehlerhafte Beurteilung des Tatbestandsmerkmals Einfluss auf das ausgeübtes Ermessen hatte.
Dieses Ermessen war auch nicht intendiert. Denn die Entscheidung des Beklagten über den Antrag des Klägers ist nicht in der Weise gesteuert, dass sie die Richtung der von der Norm eröffneten Entscheidung für den Regelfall vorgibt. Bei der Beurteilung, ob einer Norm eine solche Intention innewohnt, ist zudem Zurückhaltung angezeigt, weil der Verwaltung ansonsten die durch die Ermessensbestimmung eingeräumte Freiheit im Wege der Interpretation kurzerhand aberkannt wird (vgl. Wolff, a. a. O., § 114 Rn. 144, 145). Ein intendiertes Ermessen wird in der Rechtsprechung deshalb nur dann ausnahmsweise angenommen, wenn mit dem behördlichen Handeln Rechtsgüter von erheblicher Bedeutung gesichert werden sollen (vgl. OVG Weimar, U. v. 18.02.1999 – 2 KO 61/96 -, juris, zur Rücknahme einer Subvention zur Gewährleistung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; OVG LSA, U. v. 07.06.2011 – 4 L 216/09 -, juris, bei einem eindeutigen Verstoß gegen den Haushaltsausgleich) oder das Tatbestandsmerkmal alleiniges Merkmal für die von der Norm vorgesehene Rechtsfolge ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.03.1998 – 2 C 5/97 -, juris, zur Entlassung eines Beamten auf Probe bei Nichteignung).
d) Der Beklagte hat bei der Ablehnung des Antrages auf Befreiung von der Trinkwasserversorgung auch nicht die ihm von § 70 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 WG LSA eröffneten Grenzen seines Ermessens überschritten, da er sowohl Wesen und Inhalt seiner Entscheidungskompetenz beachtet (1) als auch dem durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkten Schutz der Grundstückseigentümer angemessen Rechnung getragen hat (2).
(1) Zuvorderst ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Befreiung von der Trinkwasserversorgungspflicht u. a. vom Vorliegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes abhängig gemacht hat, daran jedoch nicht gleichsam die Rechtsfolge der Befreiung geknüpft hat, folgt, dass das Versorgungsinteresse des Verbrauchers regelmäßig nicht (nochmals) mit den finanziellen Interessen des Verbandes abzuwägen ist, da diese bereits im Tatbestandsmerkmal des „unverhältnismäßig hohen Aufwandes“ aufgegangen sind. Aus diesem Grunde ist im Rahmen der Ermessensausübung allenfalls zu beurteilen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Belange für eine (Weiter-) Versorgung im Außenbereich so gewichtig sind, dass selbst der dafür erforderliche unverhältnismäßig hohe Aufwand zurücktreten muss. Eine solche Auslegung dürfte nicht zuletzt dem Umstand geschuldet sei, dass es sich bei der dem Kläger obliegenden Aufgabe der Trinkwasserversorgung – ungeachtet der insoweit bestehenden Organisationsfreiheit bei der Erledigung der Aufgabe – gemäß § 50 WHG um eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge handelt, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzelt und deren Wahrnehmung sich zu einer Pflicht für die Gemeinde verdichtet (vgl. Czychowski/ Reinhardt, WHG, Kommentar, 12. Aufl., § 50 Rn. 11). Davon geht auch § 70 Abs. 1 Ziffer 1 WG LSA aus, auch wenn die Norm anders als z. B. § 78 Abs. 1 WG LSA hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung die Trinkwasserversorgung nicht ausdrücklich als gemeindliche Aufgabe bezeichnet und diese den Gemeinden zur Erledigung – im eigenen Wirkungskreis – ausdrücklich zuweist. Im Übrigen dürfte es allein dieser Pflichtenlage geschuldet sein, dass das Gesetz überhaupt die Notwendigkeit einer Befreiungsmöglichkeit vorsieht.
(2) Zu Recht hat der Beklagte bei seiner Entscheidung über die Befreiung des Klägers von der Trinkwasserversorgung auch die Rechte der Grundstückseigentümer im Bungalowgebiet, die einfach-rechtlich in § 70 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 WG LSA nicht verortet sind, über Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigt (dazu BVerwG, B. v. 28.07.2005, a. a. O.).
Bei der vorliegend streitigen Befreiung von der Trinkwasserversorgung wird der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Bezug auf die Rechte der Grundstückseigentümer in der Bungalowsiedlung berührt. Diese Frage wurde entgegen der Auffassung des Beklagten jedoch von den Gerichten, die im bisherigen Gang des Verfahrens zwischen den Beteiligten entschieden haben, noch nicht ausgeurteilt. Vielmehr sind die Gerichte lediglich mit Blick auf eine mögliche Rechtsbetroffenheit i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO davon ausgegangen, dass Art. 14 Abs. 1 GG einschlägig sein kann, was von dem Beklagten seinerzeit unberücksichtigt blieb und seine Verpflichtung zur Neubescheidung begründete (vgl. OVG LSA, U. v. 16.08.2007, a. a. O.). Die Rechte der Grundstückseigentümer unterfallen vorliegend deshalb dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, weil nicht nur das Grundeigentum in seinem Bestand als solches, sondern dadurch auch seine Anbindung an seine Umgebung geschützt ist (vgl. Hofmann in: Schmidt-Bleibtreu, Hofmann, Hopfauf, GG, Kommentar, 12. Aufl., Art. 14 Ziff. 13; Becker in: Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar, 3. Aufl., Rn. 62; so auch BVerwG, B. v. 28.07.2005, a. a. O. sowie U. v. 08.09.1993 – 11 C 38/92 -, juris, zum Anliegergebrauch eines Grundstücks an eine öffentliche Straße); denn dieser „Kontakt nach außen“ macht die Nutzung erst möglich und in vielen Fällen erst sinnvoll (Becker, a. a. O., S. 1185). Der Eigentumsgarantie kommt insoweit im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundeigentum ist auch durch Privatnützigkeit gekennzeichnet. Es soll dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht. Aus diesem Grunde kommt dem Eigentumsrecht auch insoweit eine abwehrrechtliche Funktion zu, als eine behördliche Entscheidung geeignet ist, in den „Kontakt nach außen“ verändernd einzugreifen (Becker, a. a. O., Rn. 150).
Die oben erörterte gemeindliche Pflichtenlage in Bezug auf die Trinkwasserversorgung sowie die seit langer Zeit erfolgte Lieferung von Trinkwasser gestalten hinsichtlich der Grundstücke in der Bungalowsiedlung den Inhalt des von Art. 14 Abs. 1 geschützten Eigentums.
Der Wehrfähigkeit des so von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelten Schutz steht auch nicht entgegen, dass die tatsächlichen Anschlussverhältnisse für die Eigentümer der Grundstücke bzw. deren Rechtsvorgänger aus der Zeit vor dem 03.10.1990 resultieren; auch so begründete und über den Zeitpunkt der Wiederherstellung der deutschen Einheit fortbestehende Nutzungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, B. v. 08.04.1998 – 1 BvR 1680/93 u. a. -, juris). Insoweit ist es für die Feststellung des objektiven Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 GG unbeachtlich, ob die Eigentümer den Anschluss in jeder Hinsicht rechtskomform nach den seinerzeit geltenden Vorschriften begründet hatten. Denn sind jedenfalls -wie hier- keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Anschlussverhältnisse in rechtsstaatswidriger Weise herbeigeführt wurden (vgl. dazu BVerwG, U. v. 11.03.1993 – 7 C 15/92 -, juris), ist den in der Rechtswirklichkeit vor dem 03.10.1990 eingetretenen Rechtspositionen auch durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen. Nur in diesem Rahmen kommt es darauf an, ob der Rechtserwerb mit den allgemeinen Normen der DDR vereinbar war (vgl. BVerwG, U. v. 18.01.1996 – 7 C 20.94 -, juris, zur Unredlichkeit i. S. v. § 4 Abs. 3 VermG ). Dieser Rechtsgedanke liegt auch Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages zugrunde, wonach Verwaltungsakte grundsätzlich bestehen bleiben, es sei denn, sie stimmen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht überein (vgl. Hofmann, a. a. O., Art. 14 Rn. 10 zum Schutzbereich von Art. 14 GG bei Eigentum, welches durch eine andere Rechtsordnung begründet wurde). Die so am 03.10.1990 bestehenden Rechtspositionen sind auch nicht danach erloschen, weshalb ihre Wehrhaftigkeit fortbesteht.
Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die tatsächlich bestehenden Bebauungs- und Nutzungsverhältnisse; die formelle und materielle Legalität der Baulichkeiten auf den Grundstücken ist dagegen wasserrechtlich unbeachtlich. Zwar knüpft der baurechtliche Bestandsschutz daran an, dass eine bauliche Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt dem geltenden Recht entsprochen hatte. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr ist zu beurteilen, ob die Grundstückseigentümer derzeit noch – und sei es auch nur aufgrund eines faktisch geduldeten Zustandes – aus wasserrechtlicher Sicht einen Bedarf nach fortdauernder Trinkwasserversorgung haben, was hier der Fall ist. Dies umso mehr, als trotz des sehr langen Zeitraums sowie der Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der Beklagte in seiner Eigenschaft als untere Bauaufsichtsbehörde keine Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat. Ob die Grundstückseigentümer daraus einen Anspruch auf Duldung ihrer Baulichkeiten bzw. deren Nutzung haben, ist demgegenüber für die hier relevante Befreiung von der Versorgungspflicht irrelevant.
Werden auch die hier bestehenden Trinkwasserversorgungsverhältnisse der Grundstücke in der Bungalowsiedlung vom objektiven Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst, vermitteln diese jedoch keinen Anspruch auf einen unveränderten Fortbestand. Denn der Gesetzgeber hat den Inhalt des Grundeigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in der Weise inhaltlich ausgestaltet, dass er nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 WG LSA die Versorgung mit Trinkwasser von Grundstücken, die wie hier im Außenbereich belegen sind, von dem dafür erforderlichen Aufwand und – letztendlich – von einer behördlichen Entscheidung im Einzelfall abhängig gemacht hat. Das Bundesverfassungsgericht führt zu Inhalts- und Schrankenbestimmungen sowie zu dem im Eigentumsrecht seine besondere Ausprägung erfahrenden Grundsatz des Vertrauensschutzes in seinen Beschlüssen vom 19.06.1985 – 1 BvL 57/79 – sowie vom 08.04.1987 – 1 BvR 564/84 -, beide juris, wie folgt aus:
Der Gesetzgeber muß bei der Wahrnehmung seines Auftrags, den Inhalt und die Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten und sich in Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten, insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 31, 229 (240); 34, 139 (146); 52, 1 (27, 29 f.)).
Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind nicht für alle Sachbereiche gleich und auch nicht ein für allemal starr festgelegt. Die Reichweite des Schutzes der Eigentumsgarantie bemißt sich zum einen danach, welche Befugnisse einem Eigentümer zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Maßnahme konkret zustehen (vgl. BVerfGE 31, 275 (284); 58, 300 (336)). Zum andern ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Soweit es um die Funktion des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 50, 290 (340 f.) m. w. N.); soweit der Nichteigentümer seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf, umfaßt das grundgesetzliche Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung die Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer (vgl. BVerfGE 68, 361 (368)). Veränderte wirtschaftliche und gesellschaftliche Verhältnisse können zu einer Verschiebung der Maßstäbe führen (vgl. BVerfGE 24, 367 (389); 52, 1 (30)).

Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 (292); 64, 87 (98); 70, 101 (110)). Der Gesetzgeber darf derartige Bestimmungen treffen, jedoch mit ihnen eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig umgestalten. Vielmehr sind Regelungen, die zu Eingriffen in solche Positionen führen, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 31, 275 (290); 36, 281 (293); 58, 81 (121)). Dabei müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 58, 137 (148); 72, 9 (23)).
Im Lichte dessen handelt es sich bei § 70 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 WG LSA um eine zulässige Inhaltsbestimmung des Grundeigentums (Becker, a. a. O., Rn. 55 ff., 230 ff. zu Art. 14). Enthält die Inhaltsbestimmung eine von der Behörde nach ihrem Ermessen zu treffende Entscheidung, muss sich diese im Ergebnis an § 14 Abs. 1 GG messen lassen. Dies folgt daraus, dass Artikel 14 Abs. 1 GG zwei unterschiedliche Garantiebereiche enthält. Nämlich einerseits eine Inhalts- und Schrankenbestimmung für den Gesetzgeber und andererseits ein Abwehrrecht gegen eine sonstige Beeinträchtigung des Eigentums z. B. durch behördliches Handeln. Die Behörde hat ebenso wie ein Gericht die gleichen Grenzen zu beachten, wie sie für den Gesetzgeber Geltung beanspruchen.
Steht wie hier bei der Befreiung wegen der tatsächlichen Versorgung in der Vergangenheit auch die Umgestaltung von Rechten in Rede, hat sie den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten, der zwar durch Art. 14 Abs. 1 GG seine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat, ohne dass jedoch die sachlichen Anforderungen für vermögenswerte Güter andere wären, als sie für die unechte Rückwirkung Geltung beanspruchen (Hofmann, a. a. O., Art. 14 Ziff. 5; Jarras/Pieroth, GG, Kommentar, 5. Aufl., Art. 14 Rn. 39, Art. 20 Rn. 74). Auch wenn eine Umgestaltung von Rechtspositionen Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. Jarras, a. a. O., Art. 14 Rn. 45).
a) Im Lichte dessen streiten die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer gegen eine Befreiung des Klägers von der Trinkwasserversorgung.
aa) Auch wenn der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine besondere Ausprägung erfahren hat, gilt bei Eingriffen durch die Behörde in das Eigentumsrecht der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 20 Abs. 3 GG im Zusammenhang mit rückwirkenden Gesetzen anerkannte Grundsatz, dass kein allgemein schutzwürdiges Vertrauen in den uneingeschränkten Fortbestand der eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen deshalb besteht, weil grundsätzlich jedermann damit rechnen muss, dass Rechtspositionen für die Zukunft ein neuer Inhalt gegeben wird (vgl. BVerfG, B. v. 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14 -, juris, Rn. 65 m. w. N.). Anderes gilt nur dann, wenn der Betroffene gleichwohl nicht mit dem in Rede stehenden Eingriff für die Zukunft rechnen musste (Jarass, Rn. 73), er mithin auf den Fortbestand vertrauen durfte. Daraus folgt, dass der Vertrauensschutz bei einem zukunftsgerichteten Eingriff geringer ausgeprägt ist, als bei einem rückwirkenden Eingriff; bei Letzterem gilt die „Lage“ als (relativ) veränderungsfest, es sei denn, besondere Gründe streiten gegen einen daraus resultierenden Vertrauensschutz deshalb, weil sich der Betroffene auch darauf nicht hat verlassen dürfen (vgl. BVerfG, B. v. 02.05.2012 – 2 BvL 5/10 -, juris, zur unklaren Rechtslage). Anders gewendet: Bei einem – wie hier – allein in der Zukunft wirkenden Eingriff müssen die für den Einzelfall maßgebliche Verhältnisse auch bei „Bestandskunden“ solche Aspekte in sich tragen, die gegen ihre Veränderungsfähigkeit streiten; es muss sich mithin um qualifiziert vertrauensbegründende Verhältnisse handeln.
Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht anders als der Beklagte nicht zu erkennen, dass allein die lange Zeit der Versorgung dazu führt, über die aktuelle Versorgung mit Trinkwasser hinaus ein schützenswertes Vertrauen in eine dauerhafte Versorgung zu begründen. Insofern ist nicht unbeachtlich, dass die Anschlussverhältnisse bereits Mitte der 1980-er Jahre, mithin unter einem anderen Rechtsregime, begründet wurden. Dass derartige Verhältnisse einer nachfolgenden Änderung in einem besonderen Maße unterworfen sind, konnte auch den Bungalowbesitzern spätestens mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 06.09.1990 (GBl. DDR 1990, Nr. 65) nicht verborgen bleiben. Das Vertrauen auf den Fortbestand so begründeter Wasserversorgungsverhältnisse ist ungeachtet des grundsätzlichen Schutzes durch Art. 14 Abs. 1 GG mithin geringer, zumal weder der Kläger noch einer seiner Rechtsvorgänger diese Anschlussverhältnisse geschaffen, sondern die technischen Anlagen lediglich übernommen hat, was das Vertrauen in den Fortbestand ebenfalls zurücktreten lässt (vgl. VG Magdeburg, U. v. 26.03.2015 – 9 A 53/14 MD -, juris, sowie v. 24.10.2006 – 9 A 193/06 MD -). Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte allein den Umstand der langjährigen tatsächlichen Versorgung unzutreffend als vertrauensbildend berücksichtigt. Gleiches gilt auch für eine Vielzahl von weiteren Aktivitäten des Klägers sowie seines Rechtsvorgängers (Kündigung von Verträgen, faktische Einstellung der Versorgung; vgl. dazu VwV Bd. II, Bl. 166 ff.). Daraus vertrauensbildende Aspekte in den uneingeschränkten Fortbestand der Versorgung abzuleiten, ist aus der Sicht des Gerichts eher fernliegend.
bb) Die Änderung der Versorgungssituation ist den Grundstückseigentümern gleichwohl nicht zumutbar.
Zwar hatte der Beklagte über den oben unter aa) erörterten zeitlichen Aspekt hinausgehende Umstände beim Erlass des hier streitigen Bescheides – aus seiner Sicht folgerichtig – unberücksichtigt gelassen, was jedenfalls dann zu einem Ermessensfehler führt, wenn diese – wie hier – zwingend zu berücksichtigen gewesen wären. In einem solchen Fall kann die Behörde jedoch ihre Ermessenserwägungen noch während des gerichtlichen Verfahrens ergänzen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Davon ist auch vorliegend im Lichte des Schriftsatzes des Beklagten vom 30.09.2021 auszugehen, selbst wenn in der Rechtsprechung geklärt ist, dass schlichtes Prozessvorbringen dem nicht gerecht wird (so schon OVG LSA, U. v. 16.08.2007, a. a. O.). Anders verhält es sich jedoch, wenn – wie hier – die Ausführungen Ergebnis einer vom Gericht eröffneten Möglichkeit sind, die gerade auf die Ergänzung der Ermessenserwägungen gerichtet war. Vorliegend hatte das Gericht sowohl im Erörterungstermin vom 26.11.2020 als auch in der gerichtlichen Verfügung vom 27.11.2020 auf dieses Erfordernis hingewiesen, worauf der Beklagte mit Schreiben vom 22.01.2021 erklärt hat, er beabsichtige „die Möglichkeiten der Versorgung durch den Kläger und der Eigenversorgung, auf deren Wirtschaftlichkeit und wasserrechtliche Zulässigkeit“ zu überprüfen und „in den Prozess mit einzubringen i.S.v. § 114 VwGO“.
Die Unzumutbarkeit einer von Rechts wegen möglichen Befreiung des Klägers ergibt sich vorliegend jedoch aus den konkreten Umständen des Einzelfalles.
Zu Recht hat der Beklagte insoweit die Auswirkungen einer Befreiung für die Grundstückseigentümer im Lichte der derzeitigen Nutzungsverhältnisse in den Blick genommen. Unstreitig sind die Eigentümer der Grundstücke aufgrund ihres dauerhaften oder zeitweisen Aufenthaltes auf den Bezug von Trinkwasser angewiesen. Diesen über eine Eigenversorgungsanlage zu realisieren, ist jedoch nicht zumutbar. Die Zumutbarkeit ist insoweit nicht allein an den tatsächlichen Kosten für die Herstellung eines (Gemeinschafts-)Brunnens sowie seines Betriebs und der Unterhaltung zu messen. Dies mag für Ersterschließungen durchaus ein hinreichendes Kriterium sein, gilt jedoch so nicht für Bestandsnutzer. Denn diese sind kraft Gesetzes Teil der (bisherigen) Versorgungsgemeinschaft des Klägers, aus der sie bislang lediglich zu Unrecht im Sinne eines Sonderversorgungsgebietes ausgegliedert worden sind. Dies folgt daraus, dass der Kläger für die Erledigung der Aufgabe der Trinkwasserversorgung nach § 50 WHG (siehe oben) eine öffentliche Einrichtung i. S. v. §§ 4 KVG LSA i. V. m. § 16 Abs. 1 GKG LSA vorhält, zumal kommunalverfassungsrechtlich von einem aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriff auszugehen ist (vgl. OVG LSA. B. v. 28.09.2009 – 4 K 356/08 -, juris). Dem steht nicht entgegen, dass er diese Einrichtung bislang nicht durch einen Rechtsakt (Satzung) definiert und somit die darin zur Daseinsvorsorge zusammengefassten personellen und sächlichen Mittel nicht förmlich gewidmet hat. Denn die Widmung ist auch im Bereich der Trinkwasserversorgung nicht formgebunden (vgl. OVG LSA, B. v. 24.06.2015 – 4 L 32/15 -, juris) und kann deshalb konkludent dadurch erfolgten, dass den Einwohnern im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 50 WHG die Anlagen faktisch zur Verfügung gestellt werden (vgl. OVG Münster, B. v. 09.09.2021 – 15 B 1468/21 -, juris, für einen Stadtpark). Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Benutzung einschließlich des Entgeltes privatrechtlich geregelt ist (zur diesbezüglichen Ausgestaltungsfreiheit vgl. §§ 35 Abs. 1 AVBWasserV, 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 KAG LSA). Innerhalb einer öffentlichen Einrichtung ist jedoch die Bildung von Sonderversorgungsgebieten bzw. Abrechnungsgebieten aus Gründen der „Gleichheit der Benutzer“ regelmäßig nicht zulässig (vgl. VG Magdeburg, U. v. 07.03.2012 – 9 A 190/10 MD -).
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Überlassung von Bestandsnutzungen in die Selbstversorgung im Lichte von § 70 Abs. 1 Satz Ziffer 1 WG LSA überhaupt nur dann nicht gegen die berechtigten Interessen der bisherigen Nutzer streitet, wenn diese nachrangig sind, die Eigenversorgung mit einem geringen Aufwand zu realisieren ist und die übrigen Benutzer bei einer fortdauernden Versorgung übermäßig belastet werden; anderenfalls streitet die Zugehörigkeit zum bisherigen Versorgungsregime grundsätzlich für die Interessen der bisherigen Nutzer. Insoweit innerhalb von § 70 Abs. 1 WG LSA zu differenzieren, findet seine Rechtfertigung in der Reichweite des durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährten Schutzes.
Die Interessen der Grundstückseigentümer in der Bungalowsiedlung sind nicht geringwertig. Es handelt insoweit weder um eine vereinzelte Nutzung noch um solche, bei denen Wasserbedarf völlig untergeordnet ist, wie dies zum Bespiel bei einer einzelgärtnerischen Nutzung der Fall ist. Ausweislich der vom Kläger dem Beklagten zugearbeiteten Kostenaufstellung, würden sich zudem allein die Kosten für die Errichtung des Trinkwasserbrunnens ca. 157.000 Euro belaufen. Hinzu kämen Kosten für den Betrieb, die Wartung und Erneuerung der Anlage. Die daraus resultierenden durchschnittlichen Versorgungskosten für die Grundstückseigentümer übersteigen erheblich die Kosten, die sie ansonsten für den Wasserbezug aufzubringen hätten. Darüber hinaus ist unstreitig, dass die Gesamtheit der vom Kläger zu versorgenden Einwohner lediglich mit einem Mehrpreis von 0,02 bzw. 0,05 €/m3 zu rechnen hätte. Dies schuldet auch der Teil der Solidargemeinschaft, der nicht unmittelbar von einer Maßnahme profitiert. Innerhalb einer flächenmäßig geprägten Versorgungsgemeinschaft im Sinne einer Solidargemeinschaft werden im Laufe der Zeit eine Vielzahl von Investitionen notwendig, deren Vorteil sich nicht auf die Gesamtheit der zu Versorgenden erstreckt. Ist dies mithin dem Wesen einer solchen Gemeinschaft eigen, streitet allein eine moderate Erhöhung des Trinkwasserpreises gerade dafür, den Ausschluss von „Bestandskunden“ als unverhältnismäßig anzusehen.
Im Lichte dessen kommt es auf den vom Kläger gezogenen Vergleich mit solchem Aufwand (bis zu 25.000 Euro pro Grundstück) für ein Wohngrundstück nicht beachtlich an.
Darüber hinaus ist auch zweifelhaft, ob eine Selbstversorgung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht überhaupt auf Dauer gewährleistet ist. Dies zieht der Verein F e. V. zu Recht in Zweifel. So geht bereits aus dem Verwaltungsvorgang hervor (Bl. 44 ff., 77 f. sowie 86 ff. Bd. II), dass eine Eigenversorgung aus bergrechtlicher Sicht unsicheren Verhältnisse unterworfen ist sowie das Wasserdargebot einschließlich der -qualität nicht realitätsnah und aus wasserwirtschaftlicher Sicht auch nicht wünschenswert ist.
Den Bewohnern der Bungalowsiedlung wäre ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger insofern keinem uneingeschränkten Kontrahierungszwang unterliegen dürfte (vgl. zur Ausstrahlung der Grundrechte in das Privatrecht: BVerfG, B. v. 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09 -, juris), auch der Abschluss von Sonderversorgungsverträgen als Folge des „Ausscheidens aus der Solidargemeinschaft Trinkwasserversorgung“ nicht zumutbar. Denn insoweit geht der Kläger derzeit von einem kostendeckenden Trinkwasserpreis von ca. 59 €/m3 aus; dass dies für die Eigentümer nicht zumutbar sein dürfte, bedarf aus der Sicht des Gerichts keiner weiteren Erörterung.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die hier zwischen den Beteiligten streitige Befreiung ist zwar originär wasserrechtlicher Natur, ohne dass sich aus ihr jedoch ein wirtschaftlicher Wert im Sinne von Ziffer 51.1 des Streitwertkataloges ableiten ließe. Das behördliche Handeln weist hingegen eine Nähe zur Kommunalaufsicht auf, weshalb für die Streitwertfestsetzung daran anzuknüpfen war.
Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung in Bestandsfällen nach § 70 Abs. 1 Satz 1 WG LSA erteilt werden kann, für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein kann und von der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt ist (§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO).


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