Baurecht

Begriff der baulichen Anlage – Lagerplatz für Schrott und Metallhandel

Aktenzeichen  AN 3 K 15.01646

Datum:
29.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 2 Abs. 1, Art. 76 S. 1
BauGB BauGB § 35 Abs. 1

 

Leitsatz

Eine erhebliche Anzahl von mit Schrott und Altmetall gefüllten Mulden, eine Holzhütte sowie bewegliche Wohncontainer, die dauerhaft auf einem Grundstück abgestellt sind und zumindest teilweise über Strom- und Wasseranschluss verfügen, unterfallen alle dem Anlagenbegriff des Art. 2 Abs. 1 BayBO, wobei es unerheblich ist, dass sie jederzeit entfernt werden können, da für den Anlagenbegriff allein maßgeblich ist, ob sie nach ihrem subjektiven Verwendungszweck ortsfest genutzt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 3 K 15.01646
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am 29. September 2016
3. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0920
gez. … Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Hauptpunkte: Außenbereich, Lagerplatz, Wohnwagen, Wohncontainer, Beseitigungsanordnung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Klägerin –
gegen

vertreten durch …
– Beklagter –
wegen Baurechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch … und durch … aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. September 2016
folgendes
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …. Das Grundstück grenzt im Osten an das Gelände der Kläranlage der Stadt … an. Auf den Flächen, die sich westlich an die am streitgegenständlichen Grundstück vorbei zur Kläranlage führenden … anschließen, findet nach den vorliegenden Plänen landwirtschaftliche Nutzung statt. Das unmittelbar südlich angrenzende Grundstück mit der FlNr. … ist mit Bäumen bewachsen. Südwestlich vom streitgegenständlichen Grundstück befinden sich – auf der jenseitigen Seite der … – Gewerbeflächen. Der Flächennutzungsplan weist das streitgegenständliche Grundstück als Fläche für sonstige Landwirtschaft aus. Es liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der ….
Bei einer am 22. Oktober 2014 durchgeführten Baukontrolle wurde festgestellt, dass sich auf dem klägerischen Grundstück ein Lagerplatz für Schrott- und Metallhandel, ein Holzhaus, eine Einfriedung und ein Wohnhauscontainer, zwei weitere Gebäudecontainer und ein Wohnwagen befinden.
Mit Schreiben vom 17. August 2015 wurde die Klägerin zum Erlass einer Baubeseitigungsanordnung angehört.
Mit Bescheid vom 1. September 2015, der der Klägerin am 9. September 2015 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wurde die Klägerin verpflichtet, sämtliche bauliche Anlagen (u. a. alle Gebäude, Wohnwagen, Schrottlagerplatz, Einfriedung) auf dem streitgegenständlichen Grundstück innerhalb von drei Monaten ab Unanfechtbarkeit der Anordnung zu beseitigen (Ziffer 1) und ihr wurde drohte für den Fall der Nichterfüllung der Ziffer 1) ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer 2).
Zur Begründung wurde ausgeführt, bereits bei einer Baukontrolle am 17. Februar 2009 sei festgestellt worden, dass ein Lagerplatz, eine Einfriedung sowie ein Holzhaus auf dem Grundstück errichtet worden seien. Nachdem entsprechend der Planvorlagen seitens der Klägerin nicht eingereicht, sondern vielmehr mitgeteilt worden sei, dass das Grundstück bis spätestens Anfang Mai 2009 geräumt werde, dies jedoch in Folge nicht erfolgt sei, sei die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 2010 zu einer beabsichtigten Beseitigungsanordnung hinsichtlich Lagerplatz, Holzhaus und Einfriedung angehört worden. Nunmehr befänden sich weitere bauliche Anlagen auf dem Grundstück, insbesondere ein Wohnhauscontainer mit angebauter, überdachter Terrasse, zwei Gebäudecontainer und ein Wohnwagen.
Sämtliche bauliche Anlagen seien formell rechtswidrig errichtet worden. Außerdem würden öffentliche Belange beeinträchtigt. Zum einen setze der Flächennutzungsplan der Stadt … im Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks eine Fläche für sonstige Landwirtschaft fest. Diesem Belang widerspreche die Nutzung des Grundstücks durch Gebäude und bauliche Anlagen, die dem Wohnen und dem Betrieb eines Schrottlagerplatzes dienten. Auch seien Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Schrottlagerplätze seien im Außenbereich wesensfremd. Auch der Belang des Hochwasserschutzes sei gefährdet, da sich bis auf die nördliche Grundstücksspitze das gesamte Baugrundstück im Geltungsbereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der … befinde. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG gelte ein generelles Bauverbot für bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Auch sei die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten. Ein milderes Mittel als der Erlass der Beseitigungsanordnung sei nicht gegeben. Das Interesse der Klägerin, finanzielle und zeitintensive Aufwendungen zu unterlassen, müsse hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung rechtmäßiger Zustände sowie hinter den Belangen des Umweltschutzes zurückstehen.
Mit einem als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben, das am 25. September 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 1. September 2015.
Zur Begründung verwies sie auf ein Schreiben an das Landratsamt vom 20. August 2015. Sie habe keine baulichen Gebäude errichtet. Vielmehr könne der Wohnwagen, in dem sie und ihr Mann ihre freie Zeit verbrächten, da er beweglich sei, jederzeit entfernt werden. Außerdem arbeiteten sie und ihr Mann seit vier Jahren daran, dass aus dem Grundstück ein schöner Garten werde. Sie hätten alles, was bereits verrottet gewesen sei, entsorgt und erneuert. Auch benötige sie das Grundstück für ihren Mann als Ruhebereich, da dieser herzkrank sei. Auch sei eine Strom- und Wasserversorgung vorhanden, sämtliche Anschlüsse seien erneuert und von der Stadt … abgenommen worden. Alles sei so, wie es sich gehöre. In einem „Wohncontainer“ sei eine Toilette untergebracht und der Sicherungskasten für die Anschlüsse auf dem Grundstück. In den Mulden auf dem Grundstück lagere Altmetall, das deshalb nicht auf dem Boden liege. Es werde hier nichts verschmutzt und sie verstehe nicht, was sie falsch mache. Das Grundstück sei der Schandfleck von … gewesen. Nun könne man es anschauen, ohne sich schämen zu müssen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Landratsamtes … vom 1. September 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird zur Begründung ausgeführt, dass die baulichen Anlagen nicht beseitigt worden seien, habe bei den durchgeführten Baukontrollen festgestellt werden können. Insbesondere sei auch der Schrottlagerplatz nicht beseitigt worden. Dies gebe die Klägerin selbst zu. Die Anlagen erfüllten allesamt das Tatbestandsmerkmal der baulichen Anlage im Sinne des Art. 76 Satz 1 BayBO. Bauliche Anlagen seien mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Hierunter fielen zweifelsfrei Einfriedung und Holzhaus. Auch die Container seien mit dem Erdboden verbunden. Relevant sei, dass zwischen dem Erdboden und dem Objekt eine verfestigte Beziehung bestehe. Lagerplätze gelten kraft Gesetzes als bauliche Anlagen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBO. Außerdem gelten auch Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt seien, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, als bauliche Anlagen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO. Hierzu zählten auch Wohnwagen, obwohl sie auf Rädern ruhen. Wenn sich vor allem aus der Art und Weise ihrer Aufstellung und ihrem Verwendungszweck ergebe, dass sie überwiegend auf dem gewählten Standort belassen und so überwiegend ortsfest benutzt werden sollen, so sei auch hier von einer baulichen Anlage auszugehen. Die Klägerin führe aus, dass sie im Wohnwagen ihre freie Zeit verbringe. Deswegen diene der Wohnwagen als Ersatz für ein Gebäude und stehe außerdem schon weit über zwei Monate auf seinem Standort. Hinsichtlich des Entschließungsermessens wurde ausgeführt, dass die Tatsache, dass die Rechtswidrigkeit der baulichen Anlagen auf dem streitgegenständlichen Grundstück dem Landratsamt bereits seit Februar 2009 bekannt sei, es nicht daran hindere, nunmehr eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Dieser Umstand sei im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt worden. Die Befugnis, die Beseitigung einer rechtswidrigen Anlage zu verlangen, könne nicht verwirkt werden. Dies würde im Ergebnis auch den gesetzestreuen Bürger benachteiligen. Außerdem sei es hier so gewesen, dass die Klägerin zunächst die Beseitigung der baulichen Anlagen zugesagt, sich jedoch infolge daran nicht gehalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleiben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandelt und entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist nicht zu beanstanden. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Klägerin nutzt das Grundstück, das im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt, als Lagerplatz und zu Freizeitzwecken. Die Lage in unmittelbarer Nähe der Kläranlage führt zu keiner anderen bauplanungsrechtlichen Einordnung, da es sich bei der Kläranlage um ein Vorhaben handelt, das nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert im Außenbereich als Vorhaben, das der Abwasserwirtschaft dient, angesiedelt ist. Sonstige Anhaltspunkte für das Bestehen einer Innenbereichslage ergeben sich weder aus den vorliegenden Lageplänen noch aus dem Vortrag der Beteiligten.
Ausweislich der in den Akten vorhandenen Fotos befinden sich auf dem eingefriedeten Grundstück eine erhebliche Anzahl von Mulden, die mit Schrott und Altmetall gefüllt sind, zumindest eine Holzhütte sowie (transportable) Wohncontainer, die dauerhaft auf dem Grundstück abgestellt sind und zumindest teilweise über Strom- und Wasseranschluss verfügen.
Diese Gegenstände unterfallen alle dem Anlagenbegriff des Art. 2 Abs. 1 BayBO. Die Klägerin irrt, sofern sie geltend macht, sie könne Mulden, Container und Wohnwagen jederzeit vom Grundstück entfernen, weshalb es sich nicht um bauliche Anlagen handle, deren Beseitigung angeordnet werden könne. Denn für den Anlagenbegriff i. S. des Art. 2 Abs. 1 BayBO ist maßgeblich, ob Anlagen nach ihrem (subjektiven) Verwendungszweck ortsfest genutzt werden, vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO. Dies ist hier auch bei den grundsätzlich mobilen Anlagen der Fall, die die Klägerin auf ihrem Grundstück dauerhaft ortsfest zu Lager-, Wohn- und Aufenthaltszwecken nutzt.
Diese Anlagen sind formell und materiell illegal errichtet. Wie das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausführt, bedürfen die baulichen Anlagen einer Baugenehmigung, da keine Verfahrensfreiheit besteht, was sich insbesondere aus der Lage des Grundstücks im Außenbereich ergibt, Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a), Nr. 7 a) und Nr. 15 b) BayBO, so dass das Erfordernis einer Baugenehmigung aus Art. 55 BayBO folgt. Eine solche Baugenehmigung wurde bislang unstreitig nicht erteilt.
Das Vorhaben beeinträchtigt als nichtprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange. Es widerspricht mit seiner derzeitigen Nutzung als Lager- und Wohnort den Darstellungen des Flächennutzungsplans, welcher für das streitbefangene Grundstück „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Außerdem beeinträchtigt die Nutzung als Lagerplatz im Außenbereich die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Des Weiteren liegt das Grundstück im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der …, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6. Hier besteht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG ein Verbot der Errichtung baulicher Anlagen. Auch ist die Schaffung von Bezugsfällen und damit die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.
Dass die Klägerin meint, sie habe das Erscheinungsbild des Grundstücks durch die Aufstellung von Mulden und durch ordnende Veränderungen stark verbessert, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da diese persönliche Einschätzung rechtlich irrelevant ist. Dasselbe gilt für das seitens der Klägerin vorgetragene Vorhandensein von Wasser- und Stromversorgung.
Nach den Ausführungen der Vertreterin des Beklagten findet auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine Verfestigung des rechtswidrigen Zustandes statt. Der Klägerin ist seit 2009 bekannt, dass die Nutzung als Lagerplatz und zu Wohnzwecken rechtswidrig ist und beendet werden muss. Sie hat im Jahr 2010 schon zugesagt, das Grundstück zu räumen, ist aber bis zum heutigen Tag untätig geblieben bzw. hat sogar die rechtswidrige Nutzung noch erweitert.
2. Nachdem Ermessensfehler nicht ersichtlich sind und auch die Kostenentscheidung und die Zwangsgeldandrohung weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken begegnen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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