Baurecht

Begründung einer Baueinstellungsverfügung

Aktenzeichen  M 11 K 15.1236

Datum:
10.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 75 Abs. 1

 

Leitsatz

Der Begründungspflicht bei einer Baueinstellungsverfügung wird regelmäßig genügt, wenn beim Einschreiten gegen einen wegen fehlender Baugenehmigung rechtswidrigen Zustand die Behörde zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit zu beseitigen ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Landratsamts vom 26. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die vorliegende Baueinstellungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) BayBO.
Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere lässt er es nicht an einer etwaig gebotenen Anhörung fehlen, da den Klägern im Schreiben vom 10. November 2014 ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme bzgl. der planabweichenden Ausführung gemäß Art. 28 BayVwVfG gegeben wurde. Daher kann offenbleiben, ob eine Anhörung hier nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG entbehrlich war.
Auch ist der angefochtene Bescheid in materieller Hinsicht rechtmäßig.
Die Außenanlagen, auf die sich der Bescheid bezieht, wurden abweichend von den genehmigten Plänen ausgeführt, Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) BayBO.
Auch das durch die Erfüllung des Tatbestands der vorbezeichneten Norm eröffnete Ermessen ist vorliegend in fehlerfreier Art und Weise ausgeübt worden.
Zu beachten ist, dass im Rahmen des Art. 75 BayBO die Ermessensentscheidung intendiert ist, die Richtung der Betätigung der Ermessensausübung also vom Gesetz vorgezeichnet ist, da in aller Regel ein öffentliches Interesse besteht, die Fortführung unzulässiger Arbeiten zu verhindern. Es müssen folglich im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, um eine andere Entscheidung als die Baueinstellung zu rechtfertigen (vgl. Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 122. EL Januar 2016, Art. 75, Rn. 83 f.). In einem derartigen Falle eines intendierten Ermessens stellen sich an die Begründungspflicht der Ermessensentscheidung nur geringe Anforderungen. So wird der Begründungspflicht regelmäßig genügt, wenn beim Einschreiten gegen einen wegen fehlender Baugenehmigung rechtswidrigen Zustand die Behörde zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit zu beseitigen ist (Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 122. EL Januar 2016, Art. 76, Rn. 310). Der vorliegende Bescheid genügt diesen Anforderungen, da er neben den Ausführungen zur Gefährdung der zu erhaltenden Buche auch darauf abstellt, dass bei der Ausführung des genehmigungspflichtigen Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wurde und die Baueinstellung deshalb angeordnet werden konnte.
Auch ist die Baueinstellungsverfügung nicht wegen offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit unverhältnismäßig. Im Rahmen des Art. 75 BayBO ist bereits umstritten, ob eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Abweichungen zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung führt. Letztlich braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da es sich weder um geringfügige Abweichungen handelt noch die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich feststeht (vgl. Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 122. EL Januar 2016, Art. 75, Rn. 93). Insbesondere die Unterkellerung ganzer zusätzlicher Bereiche, Abgrabungen, die zur Veränderung der Wandhöhe führen, sowie die Installation eines Schwimmbeckens können nicht mehr als geringfügige Abweichungen bezeichnet werden. An der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit derartiger Abweichungen, bei deren Beurteilung die Behörde nicht gehalten ist, dieselben Maßstäbe wie im förmlichen Genehmigungsverfahren anzulegen, fehlt es zudem bereits, wenn wie hier noch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderlich ist, da für eine etwaige Ersetzung des Einvernehmens nach Art. 67 BayBO ein Ermessensspielraum eröffnet ist (Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 122. EL Januar 2016, Art. 76, Rn. 302 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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