Baurecht

Beitragspflicht für die Wasserversorgungseinrichtung

Aktenzeichen  RN 11 S 16.1992

Datum:
9.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WAS § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3
BayKAG BayKAG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1
BGS/WAS § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Bei der Frage, wie die gesetzliche Verpflichtung zur Sicherstellung einer ausreichenden Trinkwasserversorgung im Einzelnen zu erfüllen ist, besitzen die Gemeinden einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Planungs- und Gestaltungsspielraum (wie BayVGH BeckRS 2007, 27769).  (redaktioneller Leitsatz)
2 Die gerichtliche Überprüfung der Wasserabgabesatzung als einer untergesetzlichen Norm erstreckt sich nicht auf den Abwägungsvorgang und die dabei zutage getretenen Motive der Abstimmenden, sondern allein auf das objektive Ergebnis des Normsetzungsverfahrens.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid, mit dem er zum Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung der Antragsgegnerin herangezogen wird.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen, … m2 großen Grundstücks Fl.Nr. 1180/0 der Gemarkung …, Ortsteil 1 … Im März 2015 wurde der Antragsteller darüber informiert, dass die gemeindliche Wasserversorgungseinrichtung im Ortsteil 1* … fertiggestellt ist. Zugleich wurde er aufgefordert, an die Einrichtung anzuschließen.
Auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung in der Fassung … (BGS/WAS) zog die Antragsgegnerin den Antragsteller mit streitgegenständlichem Bescheid vom 1.6.2015 zu einem Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von … € heran. Der Betrag setzt sich zusammen aus einem Grundstücksflächenbeitrag in Höhe von … € (… m2 zu je … €) und einem Geschossflächenbeitrag in Höhe von … € (… m2 zu je … €) zuzüglich 7% Umsatzsteuer in Höhe von … €.
Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16.6.2015 Widerspruch ein, der mit Bescheid des Landratsamtes … vom 14.9.2016 zurückgewiesen wurde. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14.10.2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließ der Antragsteller Klage erheben.
Die Antragsgegnerin kündigte mit Schreiben vom 5.12.2016 die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an. Daraufhin ließ der Antragsteller mit weiterem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21.12.2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage stellen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich auf dem Teilbereich „1 … #1“ ein Gebäude mit einer Geschossfläche von … m2 befände. Auf dem Teilbereich „1 … #2“ seien ein Gebäude mit drei Vollgeschossen und ein privater Holzlager Platz errichtet. Ferner betreibe der Antragsteller auf dem Grundstück ein …- und ein …unternehmen mit …anlage. Lediglich auf einer Teilfläche von maximal … m2 werde auf dem Grundstück Wasser zur Aufbereitung benötigt, wobei es sich hierbei nicht um Trinkwasser handeln müsse. Der Wasserbedarf sei durch eine vorhandene Aufbereitungsanlage gedeckt. Weder sei das Grundstück angeschlossen noch gebe es einen Anschlussbedarf. Dem Antragsteller sei die Auflage erteilt worden, die Staubbildung so weit als möglich zu unterbinden, wozu er ständig eine Wassermenge von 50 m3 vorhalten müsse. Die Wasserversorgungseinrichtung habe eine Reserve von insgesamt 50 m3, was für das Grundstück des Antragstellers völlig unzureichend sei. Unter diesem Aspekt biete die Einrichtung für das Grundstück keinerlei Vorteile. Bei der Planung sei das Grundstück des Antragstellers überhaupt nicht in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden. In der Planung des Ingenieurbüros I … sei das Gewerbegebiet des Antragstellers ausdrücklich nicht berücksichtigt worden. Zudem garantiere § 4 Abs. 4 der Wasserabgabesatzung (in der Fassung … – WAS) dem Antragsteller kein Benutzungsrecht, sondern es sei der Antragsgegnerin ausdrücklich gestattet, das Benutzungsrecht im Einzelfall auszuschließen oder einzuschränken, soweit die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität für Industrieunternehmen nicht erforderlich sei. Hinzu komme, dass die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen betroffener Grundstückseigentümer einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Das Rechtstaatsprinzip der bayerischen Verfassung sei verletzt, wenn eine gemeindliche Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang anordne, ohne dass hierfür hinreichende Gründe ersichtlich seien. Der Anschluss- und Benutzungszwang gelte auch dann, wenn damit kein Anspruch des Grundstückseigentümers korreliere, die Bereitstellung von Wasser zu verlangen, wie § 4 Abs. 4 WAS zeige. Bestünden somit ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit der Stammsatzung, komme die Erhebung eines Herstellungsbeitrags nicht in Betracht. Ferner wäre der in § 6 BGS/WAS vorgesehene einheitliche Beitragssatz für sämtliche Grundstücke differenziert nach Grundstücks- und Geschossfläche nur dann zulässig, wenn der Vorteil für die einzelnen Grundstücke gleich groß wäre. Da solche Verhältnisse in der Praxis kaum anzutreffen seien, führe ein für alle Grundstücke gleich hoher Betrag zur Nichtigkeit der Beitragsregelung. Nach gefestigter Judikatur verletze ein für alle Grundstücke gleicher Grundbetrag auch in Kombination mit einem vorteilsbezogenen Verteilungsmaßstab, z.B. Grundstücks- und Geschossflächenmaßstab, regelmäßig den Gleichheitssatz und führe zur Nichtigkeit der Beitragsregelung. Etwas anderes gelte nur dann, wenn mindestens 90 Prozent der betroffenen Grundstücke hinsichtlich der für die Größe des jeweiligen Vorteils maßgebenden Faktoren identisch seien. Vorliegend seien die Grundstücke völlig different und würden an dem Vorteil der Einrichtung völlig unterschiedlich partizipieren. Überdies hätte der Bescheid auf das Vierfache der beitragspflichtigen Geschossfläche begrenzt werden müssen. Ferner verletze der Bescheid den Gleichheitssatz, da das Anwesen „A.“, auf dem ein …hof betrieben werde und das auch nicht an die Einrichtung angeschlossen sei, bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwands nicht berücksichtigt worden sei. Es sei auch nicht zum Aufwand herangezogen worden. Schließlich sei die Einrichtung nicht ordnungsgemäß und zu teuer ausgeführt worden.
Der Antragsteller lässt sinngemäß beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.6.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 14.9.2016 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin lässt beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird dargelegt, dass es sich bei dem Anwesen „1 … #2“ um den Hauptwohnsitz des Antragstellers handele, den er zusammen mit seiner Ehegattin, seinem Sohn und seiner Mutter bewohne. In diesem Gebäudekomplex befänden sich auch Betriebsräume der …firma des Antragstellers. Die „… Firmengruppe“ sei im Impressum der Website mit diesem Firmensitz geführt. Im Gebäude „1 … #1“ würden derzeit fünf Personen, offenbar Arbeitnehmer der Firmengruppe wohnen. Auf dem Grundstück befänden sich eine beitragsfreie Betriebs- und Lagerhalle sowie diverse Lagerplätze. Mit Erweiterung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung auf die Ortsteile 1 …, 2 … und 3… bestünde auch für das Anwesen des Antragstellers die Möglichkeit zur Anschlussnahme und eine entsprechende Beitragspflicht. Die Flächenbegrenzungsregelung sei im planungsrechtlichen Außenbereich nicht anwendbar. Maßgeblich sei hier vielmehr ein adäquater Umgriff. Es sei sachgerecht, auch Gebäude ohne Anschlussbedarf bei Bestimmung eines angemessenen Umgriffs zu berücksichtigen, sofern sie in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit denjenigen Gebäuden stehen, die einen Anschlussbedarf aufweisen. Vor diesem Hintergrund sei die vorliegende Umgriffsfläche unter Einbeziehung der Betriebs- und Lagerhalle sowie aller offenkundig bewirtschafteten Flächen auf dem Grundstück des Antragstellers einschließlich des Holzlagerplatzes nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Erforderlichkeit entsprechender Aufwendungen sei dem Einrichtungsträger ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt mit der Eingrenzung, dass der Aufwand nicht schlechthin unvertretbar sein dürfe. Die Einschränkungsmöglichkeiten in § 4 Abs. 3 und 4 WAS würden das Anschluss- und Benutzungsrecht nicht infrage stellen. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegend nicht begründbar seien, habe die Antragsgegnerin auch keinen Gebrauch von diesen Einschränkungen gemacht. Ungeachtet dessen gehe es vorliegend um das Anschluss- und Benutzungsrecht als beitragsrechtlich relevantem Vorteil und nicht um die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs. Bei der Wasserversorgung seien unterschiedliche Vorteile, anders als bei der Entwässerung, kaum denkbar. Falsch sei die Behauptung, das Anwesen „A …“ sei nicht berücksichtigt worden. Auch dieses Anwesen sei zum Beitrag herangezogen worden. Unabhängig davon könne sich der Antragsteller nicht auf eine mangelnde Veranlagung berufen. Es gebe keine Gleichbehandlung im Unrecht. Schließlich sei die Behauptung des Antragstellers, er müsse ständig eine Wassermenge von 50 m3 vorhalten, nicht verifizierbar. Ein entsprechender Vorhalt wäre nicht gleichbedeutend mit einem permanenten diesbezüglichen Bedarf. Es sei abgesehen davon Sache des Klägers, für eine Bevorratung auf seinem Grundstück Sorge zu tragen. Die Befüllung über die Wasserversorgungseinrichtung der Antragsgegnerin sei nicht das Problem. Die Einrichtung sei selbstverständlich hinreichend dimensioniert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in diesem Fall die aufschiebende Wirkung in analoger Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ein entsprechender Antrag zulässig gestellt ist und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder dessen sofortige Vollziehung für den Abgabenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Es bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags (1.), jedenfalls aber ist er unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vorliegen (2.) und für eine unbillige Härte nichts ersichtlich ist (3.).
1. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn zuvor die Behörde einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Zwar bedarf es gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO einer solchen Ablehnung nicht, wenn die Vollstreckung droht, was der Fall ist, wenn der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. Hingegen genügt es nicht, wenn die Behörde zu erkennen gibt, dass sie die Vollziehung von sich aus nicht aussetzen will (Kopp/Schenke, § 80 VwGO, Rn. 186). Hier hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 5.12.2016 mitgeteilt, dass sie die Zwangsvollstreckung einleiten werde. Ob darin bereits die konkrete Vorbereitung der Zwangsvollstreckung in einer Weise zu sehen ist, die gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO das behördliche Vorverfahren entbehrlich macht, begegnet gewissen Zweifeln, kann aber dahinstehen, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
2. Der Antrag ist unbegründet.
Das Gericht trifft nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Bei öffentlichen Abgaben ist unter Berücksichtigung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO die aufschiebende Wirkung dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, kann und muss sich das Gericht auf eine summarische Prüfung beschränken. Ernstliche Zweifel sind dann anzunehmen, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids derart überwiegen, dass ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 4.4.2007, Az. 19 CS 07.400). Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel in diesem Sinne.
a) Gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden aufgrund einer besonderen Abgabesatzung, welche die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen muss, zur Deckung des Aufwands für die Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Auf dieser Grundlage erhebt die Antragsgegnerin gemäß § 1 BGS/WAS zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag. Gemäß § 2 Nr. 1 BGS/WAS wird der Beitrag unter anderem für bebaute Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 WAS kann jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen wird, wobei sich das Anschlussrecht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 WAS nur auf solche Grundstücke erstreckt, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind. Das ist anzunehmen, wenn eine zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsleitung in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist, wobei es genügt, dass die Leitung bis zur Höhe der Grenze heranreicht (BayVGH, Urteil vom 26.9.2007, Az. 4 B 03.1319; Beschluss vom 13.9.2005, Az. 4 CS 05.1582; Beschluss vom 7.6.2005, Az. 23 CS 05.976). Mit Verlegung der Wasserleitung und Fertigstellung der Bauarbeiten zur Erschließung des Ortsteils 1* … ist daher das Recht entstanden, an die insoweit betriebsfertige Einrichtung anzuschließen.
Dem Anschlussrecht und der daran anknüpfenden Beitragspflicht steht nicht die Regelung des § 4 Abs. 4 WAS entgegen, wonach die Gemeinde das Benutzungsrecht im Einzelfall ausschließen oder einschränken kann, soweit die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität für Industrieunternehmen nicht erforderlich ist. Abgesehen davon, dass die Beitragspflicht an das vom Wortlaut dieser Regelung gar nicht erfasste Anschlussrecht anknüpft und ferner das im Hinblick auf die Nutzung der Anwesen „1 … #1“ und „1 … #2“ zu Wohnzwecken bestehende Benutzungsrecht offenkundig nicht auf Grundlage dieser Regelung beschnitten werden könnte, hat die Antragsgegnerin bislang auch nicht erkennen lassen, dass sie diese Regelung anwenden will. Im Gegenteil sieht die Antragsgegnerin selbst die Voraussetzungen nicht gegeben und verweist darauf, dass sie den Antragsteller zum Anschluss und zur Benutzung der Einrichtung aufgefordert hat.
b) Im Zusammenhang mit der Regelung des § 4 Abs. 4 WAS bestehen in vorliegendem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes keine durchgreifenden Bedenken daran, dass eine wirksame Stammsatzung vorliegt. Grundsätzlich ist in einem Eilverfahren, in dem nur eine kursorische Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, welche die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.11.2007, Az. 23 CS 07.2380 m.w.N.). Derartige materiell-rechtliche Mängel, die für die Nichtigkeit dieser Regelungen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.
Zwar trifft die Einschätzung des Antragstellers, dass die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen betroffener Grundstückseigentümer einer besonderen Rechtfertigung bedarf und das Rechtstaatsprinzip verletzt ist, wenn eine gemeindliche Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang anordnet, ohne dass hierfür Gründe des Allgemeinwohls ersichtlich sind, zu. Die von der Antragstellerseite hier in Bezug genommene Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, Entscheidung vom 10.11.2008, Az. 4-VII-06) ist aber für die vorliegende Fallgestaltung nicht zielführend. Der BayVerfGH hielt Satzungsbestimmungen in einer Entwässerungssatzung für nichtig, mit denen der Anschluss- und Benutzungszwang bei der Niederschlagswasserbeseitigung angeordnet worden war, ohne dass besondere Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich waren. Hier aber geht es um den Anschluss- und Benutzungszwang für das Anwesen des Antragstellers, auf dem auch Wohnnutzung stattfindet, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung. Hierfür liegen offenkundig besondere Gründe des öffentliche Wohls vor, siehe sogleich unter c). Im Übrigen ist die Meinung des Antragstellers, hier gelte der Anschluss- und Benutzungszwang auch, wenn damit wegen § 4 Abs. 4 WAS kein Anspruch des Grundstückseigentümers korreliert, die Bereitstellung von Wasser zu verlangen, nicht zutreffend. Zum Einen spielt die Regelung des § 4 Abs. 4 WAS in vorliegender Streitsache, wie dargelegt, keine Rolle. Zum Anderen nimmt § 5 Abs. 3 WAS hinsichtlich des Benutzungszwangs ausdrücklich auf den Umfang des Benutzungsrechts Bezug und stellt klar, dass es einen Zwang nur geben kann, soweit es auch ein entsprechendes Recht gibt. Das von der Antragstellerseite aufgeworfene Problem eines Benutzungszwangs ohne Benutzungsrecht, das freilich einem Betroffenen nicht zumutbar wäre, stellt sich daher nicht.
c) Es ist auch unerheblich, wenn der Antragsteller die Erschließung seines Anwesens bzw. die Ausdehnung des Einrichtungsgebiets nicht für erforderlich hält und subjektiv keinen Vorteil durch die Möglichkeit der Anschlussnahme verspürt.
Es bestehen keine die Beitragspflicht beeinträchtigenden rechtlichen Bedenken daran, dass der außerhalb des Hauptorts gelegene Ortsteil 1… mit der Wasserversorgungseinrichtung erschlossen wurde. Die Gemeinden sind nach Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO gesetzlich verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Die Errichtung und Erweiterung einer solchen Versorgungseinrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang dient in der Regel dem Gemeinwohl, weil sie die Gewähr dafür bietet, dass auch in trockenen Jahren ausreichende Mengen hygienisch einwandfreien Wassers zur Verfügung stehen; außerdem wird damit die aus gesundheitlichen Gründen notwendige Kontrolle des Trink- und Brauchwassers gesichert (vgl. BayVGH, Urteil vom 10.7.2013, Az. 4 N 12.2790 m.w.N.). Für die betroffenen Grundstückseigentümer liegt in dem Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung auch dann, wenn sie ihren Bedarf bisher aus einer eigenen Anlage gedeckt haben, eine durch die Sozialbindung, vgl. Art. 14 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 2 BV, Art. 158 Satz 1 BV gerechtfertigte Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf die Eigentumsgarantie als unverhältnismäßig erscheint, kann durch die in der Wasserabgabesatzung vorgesehene Befreiungsmöglichkeit Rechnung getragen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.4.2007, Az. 4 BV 05.1037 m.w.N.). Bei der Frage, wie die gesetzliche Verpflichtung zur Sicherstellung einer ausreichenden Trinkwasserversorgung im Einzelnen zu erfüllen ist, besitzen die Gemeinden einen weiten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Planungs- und Gestaltungsspielraum (BayVGH, Urteil vom 10.7.2013 a.a.O.). Dass dessen Grenzen hier überschritten worden wären, lässt sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus sonstigen Umständen erkennen. Bei Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe zur Trinkwasserversorgung der Bevölkerung unterliegen die Gemeinden – anders als im Bauplanungsrecht – keinen speziellen Anforderungen an den Ablauf des internen Willensbildungsprozesses und an die Begründung ihrer (Planungs-) Entscheidungen. Die gerichtliche Überprüfung der Wasserabgabesatzung als einer untergesetzlichen Norm erstreckt sich demzufolge nicht auf den Abwägungsvorgang und die dabei zutage getretenen Motive der Abstimmenden, sondern allein auf das objektive Ergebnis des Normsetzungsverfahrens (BayVGH, Urteil vom 10.7.2013 a.a.O.). Eine rechtswidrige Ausübung des dem Satzungsgeber zustehenden normativen Ermessens liegt hiernach nur vor, wenn die getroffene Regelung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (BayVGH, Urteil vom 10.7.2013 a.a.O. m.w.N.).
Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte, denen im einstweiligen Rechtschutzverfahren nachzugehen wäre, dafür, dass die Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks unvertretbar wäre. Auch die wirtschaftlichen Erwägungen können insoweit nicht durchdringen. Für das Grundstück mit seiner konkreten Wohn- und Gewerbenutzung ist weder der Anschluss an sich, noch die damit verbundene Beitragspflicht in einer nicht hinnehmbaren Weise belastend. Es besteht kein irgendwie geartetes Recht, aus dem sich der Schutz eines im Außenbereich befindlichen Grundstücks mit Wohn- und Gewerbenutzung ergibt, nicht von einer Wasserversorgungsleitung erschlossen zu werden.
d) Auch kann der Einwand, die Reserve der Wasserversorgungseinrichtung von 50 m3 sei für das Grundstück des Antragstellers unzureichend, das Vorliegen eines beitragspflichtigen Vorteils nicht in Frage stellen. Zum Einen wird lediglich behauptet, dem Antragsteller sei „die Auflage erteilt“ worden, die Staubbildung soweit als möglich zu unterbinden, wozu auch zähle, dass er ständig eine Wassermenge von 50 m3 vorhalten müsse. Wie die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt, wäre eine solche Vorhaltung aber ohnehin nicht gleichbedeutend mit einem permanenten Bedarf, weshalb nicht schlüssig aufgezeigt ist, dass es bei der Befüllung über die Wasserversorgungseinrichtung zu zwingenden Problemen kommen könnte.
e) Der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS/WAS geregelte Verteilungsmaßstab, wonach Grundstücksflächen und die Geschossflächen der vorhandenen Gebäude herangezogen werden, ist zulässig. Diese Kombination der Beitragsmaßstäbe ist in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG ausdrücklich vorgesehen. Es ist damit gewährleistet, dass den unterschiedlichen Vorteilslagen hinsichtlich der Grundstücks- und Geschossflächen angemessen Rechnung getragen wird. Ganz allgemein entsteht der Wasserverbrauch hauptsächlich auf den Geschossflächen, weshalb der überwiegende Teil der Kosten auch nach dem Geschossflächenmaßstab zu verteilen ist. Die Reinigung und Bewässerung unbefestigter Flächen wird hingegen mit dem Grundstücksflächenmaßstab erfasst. In diesem Zusammenhang sind Bedenken hinsichtlich des konkret gewählten Schlüssels zur Umlegung der Kosten auf Grundstücks- und Geschossflächen nicht ersichtlich. Zwar sind bei der Abwasserbeseitigung die Anforderungen an die Verteilung der Kostenmassen – im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung – relativ hoch. Bei der Wasserversorgung ist hingegen in bestimmten Grenzen eine pauschale Verteilung der Gesamtkosten möglich. Insoweit gibt es einen anerkannten Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, wie im Rahmen des Gleichheitssatzes und der Erfordernisse des gerechten Vorteilsausgleichs die Vorteile aus dem Wasserverbrauch in Wohn- und Gewerbegebäuden sowie auf nicht überbauten befestigten und unbefestigten Flächen eingeschätzt werden (vgl. zu den Hintergründen dieser Unterschiede Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV, Frage 5, Ziff. 3). Für eine Überschreitung gibt es keinen Anhalt. Weitere Aufklärungen hierzu, etwa zu den kalkulierten Gesamtflächen, sind im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht veranlasst.
Die im Zusammenhang mit dem Verteilungsmaßstab und der Umlegung geltend gemachten Einwände des Antragstellers betreffen die vorliegende Fallgestaltung nicht. Soweit ausgeführt wird, dass ein für alle Grundstücke gleicher Grundbetrag auch in der Kombination mit einem vorteilsbezogenen Verteilungsmaßstab den Gleichheitssatz verletze und etwas anderes nur dann gelte, wenn mindestens 90 Prozent der Grundstücke hinsichtlich der für die Größe des jeweiligen Vorteils identisch sind, nimmt der Antragsteller Bezug auf eine diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Entwässerungsbeiträgen (Beschluss vom 19.9.1983, Az. 8 N 1/83). Die vorliegende Situation ist jedoch anders, da es gerade keinen für alle Grundstücke gleichen Grundbetrag gibt, vielmehr gewährleisten die in § 6 BGS/WAS geregelten Beitragssätze von … €/m2 Grundstücksfläche und … €/m2 Geschossfläche eine vorteilsbezogene Verteilung ohne Grundbetrag. Auch liegt hier gerade kein reiner Geschossflächenmaßstab vor, der unzulässig wäre (BayVGH, Beschluss vom 26.3.2007 Az. 23 ZB 07.48). Auf den geschilderten Ausnahmefall kommt es demnach nicht an.
f) Der Ansatz einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von … m2 begegnet keinen Bedenken.
Im Regelfall ist bei der Berechnung des Beitrags vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen. Da Flächen im Außenbereich jedoch grundsätzlich nicht bebaubar sind und daher keinen Vorteil aus der Anschlussmöglichkeit ziehen können, sind derartige Grundstücke nur mit der tatsächlich bebauten Teilfläche zuzüglich einer angemessenen Umgriffsfläche der Beitragsermittlung zugrundezulegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.8.2006, Az. 23 ZB 06.1544). Bei der Festlegung dieser Umgriffsfläche steht dem Beitragsberechtigten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, Urteil vom 26.10.1994, Az. 23 B 93.2262). Der angemessene Umgriff im Hinblick auf die Bebauung auf dem streitgegenständlichen Grundstück bestimmt sich nach den erforderlichen Abstandsflächen und den befestigten Flächen unter Einbeziehung aller Gebäude, die im räumlich funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Die Herausnahme von Flächen, die mit Gebäuden bebaut sind, die keinen Anschlussbedarf im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Sätze 4 und 5 KAG haben, ist nicht angebracht. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum keinesfalls überdehnt. Sie hat den Umgriff eng und unmittelbar an den Grenzen der befestigten Flächen gezogen und dabei sogar einzelne kleinere Flächen, die auch zur Lagerung genutzt werden, ausgespart. Für die Heranziehung der Umgriffsfläche eines Außenbereichsgrundstücks bedarf es keiner ausdrücklichen satzungsrechtlichen Regelung. Da über den angemessenen Umgriff hinaus ein Grundstück im Außenbereich weiterhin nicht bebaubar im Sinne des § 35 BauGB ist und deshalb zur Beitragsveranlagung nicht herangezogen werden kann, wäre eine gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG in der Satzung getroffene Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche zur Bestimmung eines angemessenen Umgriffs nicht geeignet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.8.2006, Az. 23 ZB 06.1544; Beschluss vom 13.11.2009, Az. 20 ZB 09.1786). Die in § 5 Abs. 1 BGS/WAS enthaltene Regelung zur Flächenbegrenzung kann daher entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf das vorliegend herangezogene Außenbereichsgrundstück zur Anwendung gebracht werden.
g) Dagegen, dass für die herangezogenen Geschossflächen im Umfang von … m2 ein Anschlussbedarf besteht, sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, sodass die Beitragspflicht insoweit nicht in Frage steht.
h) Mit den pauschalen Einwendungen zur fehlenden Berücksichtigung des Anwesens „A…“ kann der Antragsteller die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids nicht in Frage stellen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass auch für dieses Anwesen ein Beitrag festgesetzt worden ist. Einem Schreiben der Gemeinde an die Widerspruchsbehörde vom 30.6.2016 (Blatt 24 f. der Behördenakte) ist zu entnehmen, dass für dieses Anwesen bereits 1993 eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt worden sei und es von der aktuellen Baumaßnahme gar nicht betroffen sei. Soweit der Antragsteller insoweit behauptet, das Anwesen sei bei Berechnung des beitragsfähigen Aufwands nicht berücksichtigt worden, ist damit nicht substantiiert gerügt, dass die in der aktuell maßgeblichen Kalkulation berücksichtigten Grundstücksflächen in erheblicher Weise falsch bzw. zu niedrig angesetzt seien und deshalb die in der BGS/EWS festgelegten Beitragssätze unrichtig wären. Soweit er ferner die Auffassung vertritt, das Anwesen „A…“ sei nicht zum Beitrag herangezogen worden, würde dies, selbst wenn es (entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin) zutreffen würde, die Rechtmäßigkeit seiner Veranlagung nicht berühren, da er keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat.
i) Schließlich kann auch der allgemein gehaltene Einwand, die Einrichtung sei zu teuer ausgeführt, nicht zum Erfolg führen. Grundsätzlich sind alle Aufwendungen beitragsfähig, die aus Sicht einer sparsam wirtschaftenden, aber vorausschauend planenden Gemeinde zur sachgerechten Herstellung der Einrichtung erforderlich sind. Bei Beurteilung der Angemessenheit des Investitionsaufwands hat die Gemeinde einen weiten Spielraum, der erst überschritten ist, wenn die Ausgaben in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben. Diesen Grundsatz, wonach der Investitionsaufwand nur beitragsfähig ist, soweit er erforderlich ist, hat der Gesetzgeber zum 1.4.2016 auch in Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 2. Hs. KAG gesetzlich geregelt. Dies bedeutet jedoch keine Änderung der materiellen Rechtslage, es handelt sich insoweit lediglich um eine gesetzliche Klarstellung. Mit dem bloßen Verweis darauf, dass die Einrichtung zu teuer ausgeführt worden sei, ist die Erforderlichkeit nicht in Zweifel gezogen.
3. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen einer nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen unbilligen Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht vor. Entsprechende Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts). Bei einem Hauptsachestreitwert in Höhe von … € ergibt sich folglich der festgesetzte Streitwert von … €.


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