Baurecht

Beseitigungsanordnung, Aufstockung eines kleineren Nebengebäudes im Außenbereich

Aktenzeichen  M 11 K 19.4908

Datum:
16.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 51196
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1
BauGB § 35

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die angefochtene Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger somit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen liegen vor.
1.1 Das streitgegenständliche Nebengebäude wurde ohne erforderliche Baugenehmigung und damit im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften errichtet bzw. geändert. Von Klägerseite konnte insoweit im Laufe des Verfahrens weder der Errichtungszeitpunkt noch die zumindest materielle Zulässigkeit der Anlage während eines maßgeblichen Zeitraums hinreichend substantiiert dargetan werden, sodass für das streitgegenständliche Nebengebäude kein Bestandsschutz besteht. Im Übrigen wäre ein etwaiger vormals bestehender Bestandsschutz des Gebäudes aufgrund der umfangreichen Bauarbeiten, die das kleine Nebengebäude in erheblichem Maße verändert haben und letztlich einer wirtschaftlichen Neuerrichtung gleichkommen (vgl. hierzu die Urteilsgründe im Parallelverfahren M 11 K 17.5367), jedenfalls erloschen. Das Nebengebäude ist zudem nicht genehmigungsfähig, sodass auf andere Weise keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Urteilsgründe im Parallelverfahren M 11 K 19.4631 Bezug genommen. Das Nebengebäude ist damit formell und materiell baurechtswidrig.
1.2 Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Ausübung des dem Beklagten durch Art. 76 Satz 1 BayBO eingeräumten Ermessens. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hat der Beklagte seine Entscheidung nicht auf fehlerhafte Überlegungen gestützt, indem er davon ausgegangen ist, dass das Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt und insbesondere die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Eine Beeinträchtigung dieser öffentlichen Belange liegt vor (vgl. Urteilsgründe im Verfahren M 11 K 19.4631). Auch im Übrigen ist das vom Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeübte Ermessen im Rahmen des nach § 114 Satz 1 VwGO im gerichtlichen Verfahren eingeschränkten Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. Die Beseitigungsanordnung ist geeignet, um rechtmäßige Zustände wiederherzustellen und auch verhältnismäßig.
Da das Nebengebäude unter keinem Gesichtspunkt materiell genehmigungsfähig ist, kommen mildere Mittel wie etwa eine Nutzungsuntersagung nicht in Betracht. Auch eine Rückbauanordnung auf den vor dem Abriss bestehenden Zustand scheidet aus, da ein etwaiger Bestandsschutz des kleinen Nebengebäudes – sofern ein solcher in der Vergangenheit überhaupt bestanden haben sollte (zur fehlenden Darlegung s.o.) – infolge der durchgeführten massiven Umbauarbeiten jedenfalls erloschen ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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