Baurecht

Bindungswirkung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für Windkraftanlagen (10-H-Regelung)

Aktenzeichen  22 CS 16.1266

Datum:
23.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BImSchG BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, Abs. 3, § 11
BauGB BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5
BayBO BayBO Art. 82 Abs. 1
VwGO VwGO § 146 Abs. 4 S. 3, S. 6

 

Leitsatz

1. Die gegenüber einem Dritten eingetretene relative Bestandskraft eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids ist ausreichend, um diesem Dritten gegenüber eine Bindungswirkung abschließender Feststellungen des Vorbescheids über das Vorliegen von Genehmigungsvoraussetzungen auszulösen. (amtlicher Leitsatz)
Der Neuregelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO zur Entprivilegierung von Windkraftanlagen in Bayern (sog. 10-H-Regelung) kommt keine Vorwirkung dergestalt zu, dass bereits ab einem früheren Zeitpunkt keine Entscheidungen nach der bis dahin geltenden Rechtslage mehr zulässig gewesen wären. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 2 S 16.253 2016-06-06 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth, mit dem sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windkraftanlagen abgelehnt wurde.
Unter dem Datum des 18. November 2014 erteilte das Landratsamt Coburg der Beigeladenen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 257, 262 und 273 der Gemarkung W. Als Prüfungsumfang dieses Vorbescheids werden die „bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bezüglich der Privilegierung“ und die „Zulässigkeit durch die Regionalplanung“ genannt.
Mit Bescheid des Landratsamts Coburg vom 2. Februar 2016 wurde der Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzugs eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen („Windpark Bürgerwald“) auf den Grundstücken Fl.Nrn. 257 und 262 der Gemarkung W. erteilt.
Der Antragsteller erhob Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 2. Februar 2016 (Az. B 2 K 16.199) und beantragte die Wiederherstellung von deren aufschiebender Wirkung.
Mit Beschluss vom 6. Juni 2016 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth diesen Antrag ab.
Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt,
1. unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. Juni 2016, Az. B 2 S 16.253, bekannt gegeben am 8. Juni 2016, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 2. Februar 2016 wiederherzustellen,
2. hilfsweise: Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. Juni 2016, Az. B 2 S 16.253, bekannt gegeben am 8. Juni 2016, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung gemäß Ziffer 2 des Bescheides vom 2. Februar 2016 aufzuheben.
Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die vom Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf welche die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den vom Antragsteller gestellten Hauptantrag als auch für seinen Hilfsantrag. Der Verwaltungsgerichtshof bleibt in den Beschlussgründen bei der vom Antragsteller in der Antragsbegründung vorgegebenen Reihenfolge der Rügen.
1. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Begründung der Vollzugsanordnung entspreche den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO, greift nicht durch.
Im Wesentlichen macht der Antragsteller insoweit geltend, die Anordnung des Sofortvollzugs sei nur mit pauschalen, für alle Windkraftanlagen geltenden Argumenten begründet worden, die letztlich für sämtliche Investitionsvorhaben herangezogen werden könnten. Im Hinblick auf die Warnfunktion des Begründungserfordernisses werde dem Erfordernis einer einzelfallbezogenen Begründung mit nur formelhaften Wendungen bzw. einem formblattmäßigen pauschalen Argumentationsmuster nicht Genüge getan. Auch sei nicht auf das Erfordernis eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses eingegangen worden. Dies vermag indes nicht zu überzeugen.
Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung unter anderem ausgeführt (Beschlussabdruck S. 8), der Einzelfallbezogenheit der Begründung der Vollzugsanordnung stehe nicht entgegen, wenn spezielle Fallgruppen (hier: Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien) eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage aufweisen würden und deshalb auch typisierende Argumentationsmuster Verwendung finden könnten. Weiter wird auf die konkrete Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 2. Februar 2016 Bezug genommen (dort S. 25 und 26), u. a. betreffend finanzielle Nachteile, die der Beigeladenen im Falle eines hinausgeschobenen Baubeginns drohen könnten. Dort wird u. a. ausgeführt, nach Aussagen der Beigeladenen sei diese mit erheblichen Vorfinanzierungskosten belastet. Für die Planung und die Beibringung von Gutachten hätten bisher erhebliche Beträge in einem hohen sechsstelligen Bereich aufgebracht werden müssen. Auch erfordere die fristgerechte Realisierung des Projekts eine verbindliche Bestellung der Windkraftanlagen beim Hersteller mit ebenfalls erheblichen Verpflichtungen für die Beigeladene. Hinzu komme nach Aussagen der Beigeladenen bei einer weiteren Verzögerung der Inbetriebnahme der strittigen Windkraftanlagen ein wirtschaftlicher Schaden infolge einer verringerten Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG; die im Falle einer Verschiebung der Inbetriebnahme in das 1. Quartal 2017 zu erwartenden Verluste wurden konkret beziffert. Das Vorbringen des Antragstellers vermag keine Bedenken formeller Art gegen diese Erwägungen zu begründen.
Die Genehmigungsbehörde hat sich damit gerade nicht auf ein allgemeines, auf alle vergleichbaren Fälle geplanter Windkraftanlagen anwendbares Argumentationsmuster beschränkt, wie der Antragsteller meint. Der Anordnung des Sofortvollzugs liegt vielmehr eine Reihe einzelfallbezogener Gründe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 30.3.2007 – 9 VR 7/07 – Rn. 4) zugrunde. Dass gleichartige Gründe auch in anderen Fällen der Genehmigung von Windkraftanlagen aus Sicht der Genehmigungsbehörde eine Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen können, ändert nichts an der Einzelfallbezogenheit der Begründung.
Der Sofortvollzug kann wie hier bereits aufgrund des aus Sicht der Behörde überwiegenden Interesses eines Beteiligten angeordnet und begründet werden (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO); es kommt nicht, wie der Antragsteller meint, zusätzlich entscheidend auf die Darlegung eines öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO) an. Auch Art. 19 Abs. 4 GG verlangt bei Drittanfechtungsklagen keine Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Denn in dieser Situation stehen sich konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Die Frage, wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (BVerfG, B. v. 1.10.2008 – 1 BvR 2466/08 – BayVBl 2009, 398). Ungeachtet dessen wurde im Bescheid vom 2. Februar 2016 (dort S. 26) auch ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug hinreichend einzelfallbezogen begründet.
2. Weiter stellen die Einwände des Antragstellers die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung getroffene Einschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – der Drittanfechtungsklage des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid vom 2. Februar 2016 – nicht durchgreifend in Frage.
a) Das Verwaltungsgericht hat seine Interessenabwägung im angefochtenen Beschluss nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung u. a. des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. B. v. 22.3.2010 – 7 VR 1/10 u. a. – Rn. 13) vor allem auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt.
b) Der Antragsteller hat selbst darauf hingewiesen, dass der Vorbescheid vom 18. November 2014 ihm gegenüber bereits bestandskräftig geworden sei (Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 4 unten). Er kann dann hinsichtlich der im Vorbescheid abschließend geklärten Fragen keine Einwände gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der betreffenden Anlagen erheben. Darauf, dass unter Umständen gegenüber anderen Dritten noch keine Unanfechtbarkeit eingetreten ist, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Nur dann, wenn der Antragsteller selbst den Vorbescheid noch zulässigerweise anfechten könnte, wäre auf seine Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hin auch der Inhalt des Vorbescheids auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. BVerwG, U. v. 17.3.1989 – 4 C 14/85 – BauR 1989, 454 juris Rn. 15). Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers indes nicht.
c) Aufgrund der entgegenstehenden Bindungswirkung des gegenüber dem Antragsteller bestandskräftigen Vorbescheids greifen die Einwendungen des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschlusses auch inhaltlich nicht durch. Auf die vom Antragsteller beanstandeten Ausführungen im angefochtenen Beschluss zur Verneinung der drittschützenden Wirkung der sogenannten 10-H-Regelung gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO kommt es hier nicht mehr entscheidungserheblich an, da für das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen die bauplanungsrechtliche Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO entfallen ist.
Bei den strittigen Windkraftanlagen handelt es sich um privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Im Vorbescheid vom 18. November 2014 wurde über die bauplanungsrechtliche Privilegierung dieses Vorhabens als einzelne Genehmigungsvoraussetzung (§ 9 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) entschieden. Diese Entscheidung ist nach den eigenen Darlegungen des Antragstellers ihm gegenüber bestandskräftig. Nichtigkeitsgründe (Art. 44 BayVwVfG) sind nicht dargelegt. Dass die bauplanungsrechtliche Privilegierung zulässiger Gegenstand eines Vorbescheids sein kann, wurde nicht in Zweifel gezogen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung war die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Vorbescheidsantrag. Zu diesem Zeitpunkt war die Entprivilegierung von Windkraftanlagen in Bayern nach Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. noch nicht wirksam geworden. Die Neuregelung des Art. 82 BayBO durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl. S. 478) trat gemäß dessen § 3 am 21. November 2014 in Kraft. Dieser Regelung kam auch keine Vorwirkung dergestalt zu, dass bereits ab einem früheren Zeitpunkt keine Entscheidungen nach der bis dahin geltenden Rechtslage mehr zulässig gewesen wären (BayVGH, B. v. 18.4.2016 – 22 ZB 15.2625 – Rn. 20).
Der Vorbescheid ist mit seiner Bekanntgabe an die Beigeladene am 18. November 2014 wirksam geworden und hat dadurch seine Bindungswirkung gegenüber der Beigeladenen entfaltet (Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG). Damit war bei der Entscheidung über die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 2. Februar 2016 von der Klärung u. a. der Frage der bauplanungsrechtlichen Privilegierung durch den Vorbescheid entsprechend der bei dessen Erlass geltenden Rechtslage auszugehen. Die spätere Änderung der Rechtslage hat diese Bindungswirkung nicht beseitigt. Andernfalls hätte der Verweis auf die Widerrufsvorschrift des § 21 BImSchG in § 9 Abs. 3 BImSchG keinen Sinn (vgl. z. B. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 16 m. w. N.).
Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO) sowie das Verfahren durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag gefördert. Es entspricht deshalb der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gleichfalls dem Antragsteller aufzuerlegen.
Streitwert: § 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013.


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