Baurecht

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Aktenzeichen  RN 3 K 18.1435

Datum:
27.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 56115
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
Die vom Kläger im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) ist statthaft, da die abgelehnten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO als Verwaltungsakte einzuordnen sind. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt, da er als Anlieger der R. H1. Straße in M. für sein Begehren, den Beklagten wegen der für unzumutbar gehaltenen Beeinträchtigungen durch den an seinem Anwesen vorbeiführenden Verkehr zum Erlass einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme zu verpflichten, ein geschütztes Recht geltend machen kann. Zwar ist § 45 Abs. 1 StVO, der die Verkehrsbehörde ermächtigt, insbesondere aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet; die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat aber anerkannt, dass der Einzelne jedenfalls dann einen – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten – Anspruch auf Einschreiten haben kann, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt (vgl. VG München, U.v. 1.4.2009 – M 23 K 07.1874 – juris Rn. 25 m.w.N.). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO, insbesondere soweit Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 dieser Vorschrift den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen bezweckt, umfasst nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Dazu gehört im Vorfeld des Grundrechtsschutzes auch der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1979 – 7 C 46/78 – juris Rn. 25). Demzufolge ist der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 13. August 2018, mit dem das Landratsamt den Antrag des Klägers auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung abgelehnt hat, stellt sich als rechtmäßig dar; er verletzt den Kläger damit auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit hat der Kläger aber auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nochmals über seinen Antrag auf Erlass verkehrsbeschränkende Maßnahmen entscheidet, da dessen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bereits erfüllt ist; auch der in zulässiger Weise unter einer innerprozessualen Bedingung erhobene Hilfsantrag bleibt somit erfolglos.
Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kann nur § 45 StVO sein. Die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken kann auf Grundlage dieser Vorschrift beschränkt oder verboten werden. Eine entsprechende verkehrsrechtliche Maßnahme ist danach insbesondere möglich aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder etwa zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO). Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Eine den fließenden Verkehr beschränkende Anordnung kommt dabei gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO grundsätzlich nur in Betracht, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Diese Einschränkung gilt nach § 45 Abs. 9 Satz 5 StVO wiederum insbesondere nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3 StVO zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind.
1. Konkret kommt hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen, auf die er sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung letztlich beschränkt hat, der Erlass der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung auf Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Satz 1 StVO in Betracht. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung insbesondere vor Lärm beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
Die Vorschrift gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 – 7 C 76/84 – juris; BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 11 B 10.1657 – juris). Mit Lärm im Sinne dieser Norm ist nur Verkehrslärm gemeint. § 45 Abs. 1 StVO befugt damit grundsätzlich nicht zum Erlass von Verkehrsverboten zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, die nicht vom Kfz-Verkehr herrühren (vgl. VG Würzburg, U.v. 20.3.2019 – W 6 K 17.1463 – juris Rn. 39). Der Umstand, dass § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO den Kfz-Verkehr nicht (wie § 45 Abs. 1a StVO) eigens erwähnt, lässt nicht den Schluss zu, die Vorschrift ermögliche die Bekämpfung auch von Lärm, der nur mittelbar auf den Straßenverkehr zurückzuführen ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.1995 – 11 CS 95.3741 – juris Rn. 16). Dies wird v.a. durch die Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d StVG deutlich, der ausdrücklich (nur) zum Erlass von Verordnungen über Maßnahmen (u.a.) zum Schutz der Wohnbevölkerung und Erholungssuchenden gegen Lärm und Abgase durch den Kfz-Verkehr ermächtigt (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.1995 – 11 CS 95.3741 – juris).
a) Ein gesetzgeberischer oder verordnungsrechtlicher Wert, bei dessen Überschreiten eine Verpflichtung zum Einschreiten im Sinne eines rechtlichen Automatismus entsteht, besteht jedoch nicht. Für die Frage, ab welcher Lärmbelastung die Zumutbarkeits- bzw. Schädlichkeitsgrenze in diesem Sinne überschritten ist, existieren nämlich keine unmittelbar geltenden Grenzwerte. Insbesondere finden die Vorschriften der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmverordnung – 16. BImSchV) bei dieser Beurteilung von Lärmimmissionen keine unmittelbare Anwendung, da deren Immissionsgrenzwerte nicht für bestehende Verkehrswege, sondern nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen gelten (vgl. VG München, U.v. 1.4.2009 – M 23 K 07.1874 – juris Rn. 32 m.w.N.). Insofern wird beim Lärmschutz zwischen Lärmvorsorge und Lärmsanierung unterschieden.
Aus der 16. BImSchV lassen sich aber nach ständiger Rechtsprechung immerhin Orientierungswerte zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelastung für die Umgebung ableiten (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.12.1993 – 11 C 45/92 – juris; BayVGH, U.v. 18.2.2002 – 11 B 00.1769 – juris; BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 11 B 10.1657 – juris Rn. 28). Denn die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV bringen allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Verkehrslärm gegeben ist. Das bedeutet, dass bei einer Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde als erfüllt anzusehen sind und die Behörde unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden hat; bei einem entsprechenden Antrag etwa eines Anwohners ist sie in diesem Fall zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet.
Die Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks lässt sich nach Ansicht des Gerichts aus den in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Berechnungen des vom Landratsamt beauftragten Staatlichen Bauamtes ermitteln, die als solche klägerseitig auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden. Danach ist für das Anwesen des Klägers in der R. H1. Straße … auf Basis der Ergebnisse der jüngsten ausgewerteten und veröffentlichten Verkehrszählung 2015 und unter Berücksichtigung der derzeit vor Ort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h von einer Lärmbelastung in Höhe von 68 dB(A) am Tag (unmittelbar entlang der Erkerfrontseite: 69 dB(A)) und von 61 dB(A) in der Nacht (unmittelbar entlang der Erkerfrontseite: 62 dB(A)) auszugehen. Damit sind am Wohnhaus des Klägers sowohl die niedrigeren Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet (59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht) wie auch die etwas höheren Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für ein Mischgebiet (64 dB(A) am Tag bzw. 54 dB(A) in der Nacht) überschritten.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde sind also unabhängig davon erfüllt, ob sich das klägerische Anwesen in einem allgemeinen Wohngebiet befindet (wie vom Kläger im vorbereitenden Verfahren geltend gemacht) oder in einem Mischgebiet (wie vom Landratsamt angenommen). Somit hat der Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag.
b) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich dieser Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei entsprechend hoher Lärmbelastung verdichten und gegebenenfalls auch auf null reduzieren kann, etwa wenn sogar die Werte nach den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) überschritten werden (vgl. z.B. VG Oldenburg, U.v. 13.6.2014 – 7 A 7110/13 – juris Rn. 13). Eine solche Überschreitung ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Die Lärmschutz-Richtlinien-StV verfolgen das Ziel, den Straßenverkehrsbehörden eine Orientierungshilfe zur Entscheidung über straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Straßenverkehrslärm an die Hand zu geben. Sie gelten nur für bestehende Straßen und lehnen sich an die Grundsätze des baulichen Lärmschutzes an bestehenden Straßen (Lärmsanierung) an. Ihre Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet liegen mit 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht jeweils um 11 dB(A) höher als die der 16. BImSchV; für ein Mischgebiet liegen sie mit 72 dB(A) am Tag und 62 dB(A) in der Nacht jeweils um 8 dB(A) höher.
Die vom Staatlichen Bauamt für den Tag berechnete Lärmbelastung am klägerischen Anwesen erreicht mit 68 dB(A) (bzw. 69 dB(A) unmittelbar entlang der Erkerfrontseite) weder die Tages-Grenzwerte der Lärmschutz-Richtlinie-StV für ein Mischgebiet (72 dB(A)) noch die für ein allgemeines Wohngebiet (70 dB(A)). Auch die für die Nacht ermittelten Belastungswerte am klägerischen Anwesen überschreiten mit 61 dB(A) bzw. entlang der Erkerfrontseite 62 dB(A) den Nacht-Grenzwert der Lärmschutz-Richtlinien-StV für ein Mischgebiet (62 dB(A)) nicht; vielmehr wird er lediglich entlang der Frontseite des aus der Hausmauer hervorragenden Erkers gerade so erreicht, aber eben nicht überschritten. Anders stellt sich die Situation jedoch in Bezug auf den Nacht-Grenzwert bei einer Lage in einem allgemeinen Wohngebiet dar, da dieser 60 dB(A) beträgt und damit überschritten wäre.
Allerdings befindet sich das klägerische Anwesen entgegen der im vorbereitenden Verfahren erfolgten Darstellung der Klägerseite tatsächlich gerade nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem Mischgebiet.
Liegt das fragliche Anwesen – wie vorliegend – nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, ist das Gebiet entsprechend seiner tatsächlichen Nutzung einzuordnen. Auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan kommt es hingegen nicht an. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BaunutzungsverordnungBauNVO). Dementsprechend sind außer Wohngebäuden nur funktional gebietsbezogene und immissionsverträgliche sonstige Nutzungsarten allgemein zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2010 – 2 ZB 10.1618 – beck-online Rn. 5). Nach § 4 Abs. 2 BauNVO sind dies Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke; auf die in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen, die ausnahmsweise zugelassen werden können, wird ergänzend hingewiesen. Demgegenüber dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO). Zulässig sind nach § 6 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schankund Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und in Gebietsteilen, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, auch bestimmte Vergnügungsstätten.
Der Umgriff um das klägerische Anwesen in der R. H1. Straße …, für den die bauplanungsrechtliche Einstufung vorzunehmen ist, wird im Westen durch die Bundesstraße B301 (R. H1. Straße) begrenzt, der aufgrund ihrer Dimension vor Ort bauplanungsrechtlich ohne weiteres trennende Wirkung zukommt. Die Nutzungen auf der dem Anwesen des Klägers gegenüberliegenden Seite der Bundesstraße sind für die Einstufung des hier maßgeblichen Gebietes daher nicht maßgeblich. Ungeachtet dessen wäre dieser Bereich durch den Bebauungsplan „M1.-S2. H1. Straße“ ohnehin als Mischgebiet festgesetzt. Im Osten wird der Umgriff durch die B. H1. straße bzw. die B1. H1. straße begrenzt, denen aufgrund ihrer Breite ebenfalls jeweils trennende Wirkung zukommt.
Selbst wenn man den maßgeblichen Umgriff um das klägerische Anwesen nun auf die beiden unmittelbar nördlich und südlich angrenzenden Straßenzüge, also die S3. H1. Straße sowie die C. H2. Straße, begrenzt, stellt sich das Gebiet in seiner Nutzung als mischgebietstypisch dar. Zwar hat die Klägerseite im vorbereitenden Verfahren versucht, das Gericht glauben zu lassen, in dem Gebiet bestünden außer Wohnnutzung, einer Schule und einem Krankenhaus nur noch vereinzelt nicht störende Gewerbebetriebe. Dies ergebe sich aus einem Blick in „Google Maps“, wo sich ein Hundesalon und die weiter südlich liegende „Blumenfrau“ fänden. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sich der klägerische Anwalt auf eine besonders ausgeprägte eigene Ortskenntnis berufen, da er nicht weit vom klägerischen Anwesen entfernt wohne. Die vom Gericht beim Beklagten veranlasste Erhebung der Nutzungen im Umgriff des klägerischen Anwesens, deren Ergebnisse klägerseitig weitgehend unbestritten blieben, brachten jedoch ein deutlich anderes Bild zu Tage. Im Umgriff des klägerischen Anwesens bestehen danach nicht nur Wohngebäude und funktional gebietsbezogene und immissionsverträgliche sonstige Nutzungsarten, wie dies für die Einstufung als allgemeines Wohngebiet erforderlich wäre. Vielmehr finden sich gleich mehrere Gewerbebetriebe, wie sie teilweise für ein Mischgebiet typisch sind und in einem allgemeinen Wohngebiet als störender Fremdkörper unzulässig wären. So wird im Anwesen mit der Anschrift S3. H1. Straße … eine Spenglerei und im Anwesen mit der Anschrift S3. H1. Straße … eine Schreinerei betrieben, die typischerweise immissionsrelevant sind und die jeweils nicht als funktional allein bzw. wenigstens vorwiegend gebietsbezogene Nutzungen einzustufen sind, selbst soweit es sich um einen Einmannbetrieb handeln sollte. Ferner befinden sich im klägerischen Anwesen selbst (R. H1. Straße ….) ein Hundesalon, in der C. H2. Straße … eine Bäckerei bzw. ein Laden zum Verkauf von Backwaren, in der C. H2. Straße … eine Arztpraxis, in der C. H2. Straße … eine Steuerberaterkanzlei, in der C. H2. Straße … ein Versicherungsbüro und in der C. H2. Straße … eine Heilpraktikerpraxis. Darüber hinaus werden in der C. H2. Straße … und … unter anderem bearbeitete Natursteine angeboten, wobei es insoweit vorliegend nicht mehr darauf ankommt, ob es sich dabei tatsächlich um einen bloßen Gartenbaubetrieb handelt, wie klägerseitig geltend gemacht, oder doch um einen Steinmetzbetrieb, wie vom Landratsamt vorgetragen. Denn selbst bei einem Gartenbaubetrieb würde das Gebiet aufgrund des bereits hinreichend ausgeprägten sonstigen Umfangs an gewerblichen Nutzungen als Mischgebiet anzusehen sein. Diese gewerblichen Nutzungen finden nicht nur in einem weitgehend untergeordneten Umfang statt, sondern geben dem Gebiet durchaus ebenfalls ein maßgebliches Gepräge; dabei kommt es entgegen der klägerischen Ansicht im Übrigen nicht darauf an, dass in den oberen Geschossen der jeweiligen Anwesen auch eine Wohnnutzung stattfindet, da eine solche die gewerblichen Nutzungen nicht aufhebt. Wegen der mitprägenden Wirkung der vorgenannten gewerblichen Nutzungen kommt es vorliegend auch nicht mehr auf die derzeit womöglich ruhenden Nutzungen in der C. H2. Straße … (Gaststätte) und in der C. H2. Straße … (Metzgerei) an.
Auch dann, wenn man den für die Gebietseinstufung maßgeblichen Umgriff um das klägerische Anwesen größer ziehen und ihn auch im Norden bis zur B. H1. straße und im Süden bis zur B1. H1. straße reichen lassen wollte, würde sich nach Auffassung der Kammer am Ergebnis der Einstufung als Mischgebiet nichts ändern. Vielmehr treten dann noch weitere Nutzungen hinzu, die die Einstufung als Mischgebiet bekräftigen. So wird in der B. H1. Straße … ein Getränkemarkt betrieben und in der B. H1. Straße … ein Raumausstatterladen; beide Anwesen befinden sich auch in einem durch den Bebauungsplan „M1.-S2. H1. Straße“ festgesetzten Mischgebiet. In der B. H1. Straße 1 wird ein Apartment Hotel betrieben, in der B1. H1. straße … befindet sich ein Immobilienbüro, in der B1. H1. straße … ein Bekleidungsgeschäft, in der B1. H1. straße … ein Friseurladen, in der B1. H1. straße … eine Bäckerei mit Café, außerdem ein Lohn- und Gehaltsbüro, und in der B1. H1. straße … befindet sich eine Gaststätte. Zudem wurde für einen Teil dieses Bereichs mit dem Bebauungs- und Grünordnungsplan „B1. H1. straße“ ebenfalls eine Mischgebietsnutzung förmlich festgesetzt. Auch bei einer solchermaßen weiten Grenzziehung wäre das Gebiet, in dem sich das klägerische Anwesen befindet, aufgrund der im Umfeld tatsächlich vorhandenen Nutzungen also als Mischgebiet einzustufen.
Damit ist zur weiteren Orientierung vorliegend nicht auf die Grenzwerte abzustellen, die die Lärmschutz-Richtlinien-StV für allgemeine Wohngebiete vorsehen, sondern diejenigen für Mischgebiete. Diese werden vorliegend jedoch gerade nicht überschritten, sodass es auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung nicht allein schon deshalb zu einer Ermessensreduzierung auf null kommt. Es besteht insoweit nämlich keine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter so erheblich übersteigt, dass das Landratsamt zur Anordnung weitergehender verkehrsbeschränkender Maßnahmen gegenüber dem fließenden Verkehr gezwungen wäre (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO). Vielmehr hat der Kläger weiterhin nur einen Anspruch auf eine behördliche Entscheidung, die nach wie vor im Ermessen steht, dabei freilich ermessensfehlerfrei ergehen muss.
c) Die vorgenannte Eingriffsschwelle des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO wäre zwar nach § 45 Abs. 9 Satz 5 StVO abgesenkt, soweit Maßnahmen zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse getroffen werden sollten, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Derartige Veränderungen der Verkehrsverhältnisse sind vorliegend jedoch ebenfalls nicht gegeben.
Die Mautpflicht auf der Bundesautobahn A93, die in wenigen Kilometern Entfernung an M. vorbeiführt, wurde zum 1. Januar 2005 eingeführt. Die Ergebnisse der in der Vergangenheit durchgeführten Verkehrszählungen ergaben jedoch keinen Anhaltspunkt für einen relevanten Anstieg der Verkehrsbelastung für die R. H1. Straße in M., der auf sogenannten Mautausweichverkehr zurückzuführen wäre. Vielmehr stellen sich die Zahlen zum durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) im fraglichen Zeitraum als stabil bis sogar rückläufig dar. So stieg die Zahl der Kraftfahrzeuge, die bei den jeweiligen Verkehrszählungen an der Bundesstraße B301 in M. erfasst wurden, zwar zunächst durchaus etwas an (2000: 13.592 Kfz; 2005: 13.704 Kfz; 2010: 13.902 Kfz), bei der jüngsten Verkehrszählung im Jahr 2015 sank die Zahl der erfassten Kraftfahrzeuge mit 12.738 aber sogar um mehr als 6% unter den Ausgangswert aus dem Jahr 2000, der bei der letzten Verkehrszählung vor Einführung der Mautpflicht auf Autobahnen für die Bundesstraße B301 in M. ermittelt wurde. Noch ausgeprägter ist diese Entwicklung gerade beim insoweit maßgeblichen Schwerlastverkehr, der allein ja einer Mautpflicht unterfällt. Dessen Anteil hatte zwar bei der Verkehrszählung an der B301 in M. im Jahr 2005, zu dessen Beginn die Mautpflicht eingeführt wurde, gegenüber der Verkehrszählung im Jahr 2000 durchaus mehr als unerheblich zugenommen (927 Fahrzeuge in 2005 im Vergleich zu 748 Fahrzeugen in 2000). Schon im Jahr 2010 ging die Zahl der bei der Verkehrszählung erfassten Schwerlastfahrzeuge mit 749 aber auf das Niveau der Zeit vor Einführung der Mautpflicht zurück; und bei der Verkehrszählung im Jahr 2015 sank sie mit 608 Fahrzeugen sogar unter den Wert aus der Zeit vor Bestehen einer Mautpflicht ab. Sie liegt damit auch deutlich unter den DTV-Mittelwerten, die bei der Verkehrszählung 2015 für Bayern mit 886 Fahrzeugen, für Niederbayern mit 1.131 Fahrzeugen und für den Landkreis K. mit 1.182 Fahrzeugen ermittelt wurden.
Damit sind jedoch – ungeachtet der allgemeinen Zunahme des Verkehrs – keine erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse erkennbar, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen sein könnten. Schon das Gesamtverkehrsaufkommen ist in der Tendenz rückläufig, vor allem aber hat insbesondere das Schwerlastverkehrsaufkommen abgenommen, im Vergleich zum Jahr 2005 deutlich auf rund 2/3 und im Vergleich zum Jahr 2000 immerhin auch noch auf gut 4/5 des Niveaus vor Einführung der Mautpflicht.
Hinzu kommt, dass inzwischen seit 1. Juli 2018, also nach der bislang jüngsten ausgewerteten und veröffentlichten Verkehrszählung aus dem Jahr 2015, auch auf der Bundesstraße B301 in M. selbst eine Mautpflicht besteht. Auch dieser Umstand wird gerade nicht zu einer Steigerung der Attraktivität der Ortsdurchfahrt von M. für Mautausweichverkehr geführt haben bzw. künftig führen.
d) Auf dieser Grundlage ist die Ermessensentscheidung des Landratsamtes K. nicht zu beanstanden. Dabei ist das Gericht auf die Überprüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, beschränkt (§ 114 Satz 1 VwGO). Die streitgegenständliche Ermessensentscheidung stellt sich unter dieser Maßgabe aber als ermessensfehlerfrei dar.
So hat das Landratsamt die Betroffenheit des Klägers durch den Verkehrslärm im Ergebnis zutreffend ermittelt und in die Abwägungsentscheidung eingestellt. Die Behörde hat insbesondere erkannt, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV als Orientierungshilfe dienen und teilweise doch deutlich überschritten sind. Sie hat ferner berücksichtigt, dass die Werte der Lärmschutz-Richtlinie-StV ebenfalls als Orientierung herangezogen werden können, jedoch gerade noch nicht überschritten, aber immerhin teilweise gerade erreicht sind. Aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich auch hinreichend, dass sich die Behörde der Bedeutung bewusst war, die der ermittelten Lärmbelastung am klägerischen Anwesen beizumessen ist. Sie erkennt auch an, dass Anwohner ein berechtigtes Interesse daran haben, von übermäßigem Lärm verschont zu bleiben.
Dem klägerischen Bedürfnis, eine Reduzierung der Verkehrslärmbelastung zu erwirken, hat die Behörde verschiedene Handlungsmöglichkeiten gegenübergestellt und die Auswirkungen dieser Maßnahmen mit dem klägerischen Anliegen umfassend abgewogen. Das Landratsamt hat insbesondere die Möglichkeiten verkehrslenkender Maßnahmen, der Regelung durch Lichtzeichenanlage, von Geschwindigkeitsbeschränkungen und Verkehrsverboten geprüft. Dabei kam sie jeweils mit ausreichend stichhaltigen Gründen zum Ergebnis, dass die eintretenden Nachteile etwa für die verkehrliche Situation oder für Dritte, die von entsprechenden Anordnungen betroffen wären, gewichtiger sind als das klägerische Interesse an einer Reduktion des Verkehrslärms an seinem Anwesen.
In Bezug auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h hat das Landratsamt insbesondere den Umfang einer lärmphysikalisch daraus resultierenden Reduzierung des Verkehrslärms gewürdigt und diesen als zu gering angesehen, als dass er es rechtfertigen würde, die verkehrlichen Auswirkungen auf die Bundesstraße B301 im fraglichen Bereich mit ihrer überörtlichen Bedeutung sowie der Bedeutung für den erheblichen Ziel- und Quellverkehr, etwa für die ansässigen Gewerbebetriebe, zurücktreten zu lassen. Die R. H1. Straße in M. sei Teilabschnitt einer Bundesstraße, welche integraler Bestandteil des Bundesfernstraßennetzes und zugleich Ortsdurchfahrt sei. Sie sei nach der Linienführung und ihrem Ausbauzustand ausreichend leistungsfähig, um den weiträumigen wie den innerörtlichen Verkehr zu bündeln und dadurch die Wohngebiete zu entlasten. Diese besondere Verkehrsfunktion der R. H1. Straße stehe vorliegend aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde einer Geschwindigkeitsbeschränkung entgegen, weil die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt würde bzw. im Hinblick auf eintretende Änderungen von Verkehrsströmen beachtliche Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen von Anliegern anderer Straße zur Folge haben könne. Verkehrsteilnehmer hätten durch Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung finanzielle sowie zeitliche Einbußen zu erwarten, da der Verkehr aufgrund der Beschränkung nicht zügig abgewickelt werden könnte. Außerdem leide das Interesse der Verkehrsteilnehmer an einem Kraftstoff sparenden Vorankommen. Die Gefahr weiterer Rückstauungen im betroffenen Bereich der R. H1. Straße habe auch für deren Anlieger wiederum mehr Lärm und Abgase durch Beschleunigen und Bremsen zur Folge.
Die Möglichkeiten eines Verkehrsverbotes oder von verkehrslenkenden Maßnahmen, die zu einer Verlagerung des Verkehrs auf andere Straßen führen würden, hat die Straßenverkehrsbehörde vorliegend ebenfalls erwogen. Sie kam dabei zum Ergebnis, dass die dann erforderlichen Umleitungsstrecken keine zumutbare und geeignete Alternative darstellen. Durch die Umleitungen würden – je nach geprüfter Variante in unterschiedlichem, jeweils aber als erheblich angesehenen Umfang – zahlreiche Ortsteile mit mehreren hundert Einwohnern nachteilig betroffen, da diese ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten hätten. Der Verkehr würde sich auf Dorfgebiete verlagern, die bislang nicht von einem derartig hohen Verkehrs- und Lärmaufkommen betroffen seien. Durch die großräumig erforderlichen Umleitungen und die daraus resultierenden längeren Fahrstrecken würden die Verkehrsteilnehmer zudem erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand in Kauf zu nehmen haben. Folge sei auch entsprechend höherer Verbrauch von Kraftstoff und damit einhergehender Ausstoß an Schadstoffen und Feinstaubbelastungen. Darüber hinaus handle es sich bei den Umleitungsstrecken um Kreis- und Staatsstraßen, die einerseits nicht für eine entsprechende dauerhafte Belastung durch täglichen Schwerlastverkehr wie bei einer Bundesstraße ausgelegt seien, andererseits drohe eine Zunahme von Unfällen insbesondere im Gegenverkehr, wenn der Schwerlastverkehr auf diesen schmaleren Straßen zunehme. Eine Sperrung der Bundesstraße B301 im Zuge der R. H1. Straße führe lediglich zu einer Verlagerung der Lärmproblematik und der Schadstoffbelastung. Der Kreis der betroffenen Bürger entlang der Umleitungsstrecke habe erhebliche Nachteile zu erwarten, die außer Verhältnis zu den damit verbundenen Vorteilen der Anlieger der R. H1. Straße stünden. Diese vom Landratsamt in die Entscheidung eingestellten Gesichtspunkte sind als durchaus einschlägig und beachtlich anzuerkennen, sie durften vom Landratsamt in die Abwägung auch mit dem beigemessenen Gewicht eingestellt werden.
Das Landratsamt hat ferner die Möglichkeit geänderter Lichtzeichenregelungen im fraglichen Bereich geprüft und schon als ungeeignetes Mittel zur Reduzierung insbesondere von Verkehrslärm verworfen. Durch eine Nivellierung der Schaltphasen könnte bei Ampelanlagen eines Straßenzuges an sich zwar eine sogenannte „Grüne Welle“ eingerichtet werden, durch die beim Befahren der Straße mit einer bestimmten Geschwindigkeit jede Ampel in ihrer Grünphase erreicht werden könne. In der R. H1. Straße sei die Einrichtung einer solchen „Grünen Welle“ jedoch praktisch nicht möglich, da hier nur ein Kreuzungsbereich mit einer Lichtzeichenanlage und nicht ein ganzer Straßenzug mit mehreren Lichtzeichenanlagen geregelt sei. Damit ist durch eine veränderte Lichtzeichenregelung aber tatsächlich keine lärmrelevante Beeinflussung des Verkehrslärms zu erwarten.
Insgesamt stellt sich damit die streitgegenständliche Entscheidung in Bezug auf die für den Kläger bestehende Verkehrslärmbelastung und die diesbezügliche Abwägungsentscheidung als ermessensfehlerfrei und rechtmäßig dar.
2. Auch die Luftschadstoffbelastung entlang der R. H1. Straße in M. führt nicht dazu, dass die antragsablehnende Ermessensentscheidung des Landratsamtes als fehlerhaft anzusehen wäre.
Die Straßenverkehrsbehörden können zwar wiederum nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Satz 1 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zwar auch zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Die ablehnende Entscheidung des Landratsamtes K. ist aber auch insoweit wiederum nicht zu beanstanden.
Das Landratsamt hat vorliegend die angezeigten Ermittlungen zur Luftschadstoffbelastung am Anwesen des Klägers veranlasst und hierfür vom Landesamt für Umwelt entsprechende Berechnungen anstellen lassen. Nach dem Ergebnis der Untersuchungen durch das Landesamt für Umwelt sind die einschlägigen straßenverkehrsrelevanten Grenzwerte der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) am Anwesen des Klägers jedoch deutlich unterschritten. So hat das Landesamt für Umwelt für das klägerische Anwesen in der R. H1. Straße … in ca. vier Meter Abstand zum Fahrbahnrand auf Grundlage der Ergebnisse der zuletzt ausgewerteten und veröffentlichten Verkehrszählung des durchschnittlichen täglichen Verkehrs eine Feinstaubbelastung mit Partikeln PM10 von 19 μ/m³ im Jahresmittelwert errechnet, der Grenzwert liegt nach Anlage 11 zur 39. BImSchV seit 1. Januar 2005 mit 40 μ/m³ jedoch mehr als doppelt so hoch. Nach Auswertungen des Landesamtes für Umwelt kann bei einem PM10-Jahresmittelwert von 19 μ/m³ und weniger außerdem davon ausgegangen werden, dass der Grenzwert von 50 μ/m³ im Tagesmittel nicht öfter als an 35 Tagen pro Kalenderjahr überschritten wird, die nach Anlage 11 zur 39. BImSchV ebenfalls einen Grenzwert darstellen. Für die Feinstaubbelastung mit Partikeln PM2,5 hat das Landesamt für Umwelt am klägerischen Anwesen einen Wert von 15 μ/m³ errechnet; hier beträgt der Grenzwert seit dem 1. Januar 2015 nach der Anlage 12 zur 39. BImSchV 25 μ/m³. Für die Stickstoffdioxidbelastung (NO2) hat das Landesamt für Umwelt am klägerischen Anwesen auf Basis der Verkehrszahlen eine Belastung von 22 μ/m³ ermittelt; insoweit beträgt der Grenzwert seit dem 1. Januar 2010 nach der 11. BImSchV 40 μ/m³. Die konkret für das klägerische Anwesen ermittelte Abgasbelastung erreicht damit jeweils Werte von knapp unter oder etwas über der Hälfte der jeweiligen Grenzwerte, diese werden also durchaus deutlich unterschritten.
Bei einer solchen Ausprägung der Abgasbelastung war das Landratsamt nicht gehindert, die Beeinträchtigung des Klägers durch Luftschadstoffe als zumutbar anzusehen und unter Berücksichtigung der anderweitig einzustellenden und eingestellten Belange von der Anordnung verkehrsbeschränkender oder gar verkehrsverbietender Maßnahmen abzusehen. Auf die obigen Ausführungen zur Ermessensabwägung wird insoweit wiederum Bezug genommen. Auch der Kläger hat offenbar wiederum erkannt bzw. anerkannt, dass die Abgasbelastung seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag; immerhin erklärte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, er sehe keine Probleme mehr hinsichtlich der Abgasbelastung.
3. Lediglich ergänzend sei noch angemerkt, dass sich auch unter Berücksichtigung des örtlichen Unfallgeschehens keine Ermessensfehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung des Landratsamtes ergibt. Die Behörde hat auch hierzu Ermittlungen durch Einholung einer Auskunft der zuständigen Polizeidienststelle angestellt und die Ergebnisse der Ermittlungen in vertretbarer Weise in die Abwägung eingestellt.
Nach den Darlegungen der Polizei kam es in den Jahren seit 2015 zu Unfällen im Wesentlichen wegen missachteter Vorfahrt, zu Abbiege- und zu Auffahrunfällen. Eine Beteiligung von Lkw war jeweils nicht gegeben. Auch speziell eine Betroffenheit von Kindern lässt sich den polizeilichen Zusammenstellungen nicht entnehmen, insbesondere auch keine solcher Kinder, die sich etwa auf dem Weg zu bzw. von Kindergarten oder Schule befunden haben. Aus den aufgezeigten Unfallgeschehen der letzten Jahre ergibt sich auch keine besondere Auffälligkeit in Bezug auf die vor Ort zulässige Geschwindigkeit. Insbesondere liegt kein besonderer Unfallschwerpunkt vor, der Rückschlüsse darauf zuließe, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt zu hoch bemessen sei. Von einer besonders erhöhten Unfallgefahr, die der Kläger ursprünglich geltend gemacht hatte, kann danach nicht ausgegangen werden.
Die Behörde hat das ermittelte Unfallgeschehen auch in die Entscheidung mit eingestellt und diesem dabei kein Gewicht beigemessen, das sie zu einer der vom Kläger geforderten verkehrsrechtlichen Maßnahmen veranlasst hätte. Aus den erhobenen Zahlen ergeben sich weder Anhaltspunkte für eine innerörtliche Unfallhäufungslinie noch für eine innerörtliche Unfallhäufungsstelle. Auf Höhe des Kinderhortes befinde sich außerdem eine „Drückerampel“ für Fußgänger, im weiteren Verlauf der R. H1. Straße seien außerdem Fußgängerüberquerungshilfen eingerichtet. Auch eine relevante Erhöhung der Fußgängersicherheit durch Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung hat das Landratsamt daher nicht gesehen. Dies ist vorliegend ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung darauf verzichtet, diesen Umstand noch als problematischen Ermessensaspekt geltend zu machen.
4. Das Landratsamt hätte auch nicht unter Berücksichtigung von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO zur Durchführung verkehrsbeschränkender Maßnahmen zum Zweck der Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße veranlasst sein können. Entsprechendes gilt für die Anordnung solcher Maßnahmen zum Zweck der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO, unter den unter anderem auch der Schutz des Eigentums von Anwohnern bzw. Anliegern fallen kann, etwa gegenüber durch den Verkehr hervorgerufenen physikalischen Kräften in Form von Erschütterungen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1999 – 3 C 25.98 – juris).
Soweit der Kläger im ursprünglichen Verwaltungsverfahren zum gemeinsam mit seiner Ehefrau gestellten Antrag auf Anordnung verkehrslenkender Maßnahmen noch geltend gemacht hatte, es gebe Schäden an der Straße und durch den Schwerlastverkehr verursachte Erschütterungen drohten auch Schäden an seinem Haus, hat er dies im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr hat er sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung letztlich auf die Lärmproblematik beschränkt und ausdrücklich mitgeteilt, dass er keine Probleme mehr in Bezug auf andere von ihm in der Vergangenheit vorgetragene Aspekte sehe. Ungeachtet dessen blieb das Vorbringen bezüglich der ursprünglich einmal behaupteten (drohenden) Schäden an Straße und Haus ohnehin gänzlich unsubstantiiert.
Auch sonst liegen dem Gericht keine Erkenntnisse etwa über Straßenschäden vor, die das übliche Maß bei langjähriger Nutzung in relevanter Weise übersteigen würden. Ebenso liegen keine Erkenntnisse über Umstände vor, die prognostisch außerordentliche Schäden an der Straße erwarten ließen, die wiederum das Landratsamt auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO durch Erlass verkehrsbeschränkender Maßnahmen zu verhüten haben könnte. Entsprechendes gilt mit Blick auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO für die Gefahr von Schäden am klägerischen Anwesen Nachdem sich der streitgegenständliche Bescheid vom 13. August 2018 also insgesamt als rechtmäßig darstellt, ist der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag bereits erfüllt. Der Bescheid hat daher Bestand und war nicht aufzuheben.
Damit bleibt die Klage sowohl im Hauptantrag wie auch im Hilfsantrag, der in zulässiger Weise an eine innerprozessuale Bedingung geknüpft war, ohne Erfolg. Die Klage war insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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