Baurecht

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Aktenzeichen  RO 2 E 21.157

Datum:
26.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22568
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird auf 15.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gerichtet auf Folgenbeseitigung im Zusammenhang mit Wegebaumaßnahmen der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes A. H Straße 8 in Regensburg auf dem Grundstück FlNr. …3 Gemarkung S. Entlang der südlichen Grenze des Anwesens verläuft das Wegegrundstück FlNr. …2 derselben Gemarkung, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Darauf befindet sich ein Geh- und Radweg, der zum nahegelegenen Fluss A. führt und im Anschluss an die K. H1. straße eine Verbindung mit dem dort verlaufenden R2.weg schafft.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 01.02.2021 ließen die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben, die unter dem Az. RO 2 K 21.158 anhängig ist. Zur Begründung lassen sie vortragen, es stehe ihnen aus durchgeführten Wegebaumaßnahmen heraus ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. Die Antragsgegnerin habe im Oktober/November 2019 vor der Wohnung der Antragsteller den vorbeilaufenden Weg um ca. 50 cm erhöht und von etwa 1,90 m auf ca. 3,00 bis 3,20 m verbreitert, auch durch Entfernung eines Erdwalls und einer begrünten Böschung vor der Terrasse und dem Schlafzimmer der Antragsteller. Zudem sei der Weg asphaltiert worden. Seither werde der ursprüngliche Rad- und Fußgängerweg von Kraftfahrzeugen befahren und er sei generell stärker frequentiert. Zu jeder Tages- und Nachtzeit gingen Personengruppen nebeneinander in lärmenden Gruppen den Weg entlang. Zuvor sei ein Nebeneinandergehen nur für zwei oder drei Personen möglich gewesen. Den Antragstellern sei zuvor lediglich eine Sanierung des Weges angekündigt und vom Umweltamt der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.02.2021 bestätigt worden, dass die Veränderung des Weges als Sanierungsmaßnahme veranlasst worden sei. Die Baumaßnahme habe ein erhöhtes Lärm- und Emissionsaufkommen verursacht durch Kraftfahrzeuge aller Art, die auf dem vorher gepflasterten Weg nicht gefahren seien, sowie durch schnell fahrende Radfahrer und Fußgängergruppen mit Handys und Musik. Die Privatsphäre der Antragsteller sei nicht mehr gewahrt, weil nunmehr ihre Gespräche auf der Terrasse mitgehört werden könnten. Benutzer des Weges hätten nunmehr Einsichtsmöglichkeiten in die Schlafräume der Antragsteller. Auch bestehe nunmehr eine reelle Gefahr des unbefugten Zutritts Dritter auf das Grundstück, die es vorher nicht gegeben habe. So habe sich am 02.12.2020 eine unbekannte Person auf die Terrasse der Antragsteller geschlichen und einen teuren emaillierten Eimer mit alkoholischen Getränken entwendet trotz einer eingeschalteten Lichtquelle im Schlafzimmer der Antragsteller. Auch sei später ein Fenster zur Terrasse verkratzt worden. Die Angst vor Einbrüchen, die ständig lärmenden Spätheimkehrer, feiernde Personen, Radfahrer mit laut geschalteten Musikgeräten in den Nacht- bis in die Morgenstunden sowie Lichtbelästigungen von Fahrzeugen jeder Art in den Nachtstunden hätten den Antragsteller zu 2) veranlasst, seit Januar 2020 auf einer Matte in einem kleinen Ausweichzimmer zu schlafen. Phasenweise sei wiederholt ein Hotelzimmer angemietet worden, um für den nächsten Arbeitstag Ruhe zu finden.
Mit Anwaltsschreiben vom 02.09.2020 sei die Antragsgegnerin aufgefordert worden, die Baumaßnahmen rückgängig zu machen. Dies habe die Antragsgegnerin abgelehnt.
Seit dem Wintereinbruch im Januar 2021 fahre zudem täglich um 5 Uhr in der Früh ein gewaltiges Schneeräumfahrzeug mit Signalleuchte am Schlafzimmerfenster der Antragsteller mit ca. 40 km/h vorbei, so dass im lediglich 4 m von der Straße entfernten Schlafzimmer regelrecht die Wände wackelten und die Antragsteller aufgeschreckt würden. Seit dem 25.01.2021 habe nunmehr auch die Antragstellerin zu 1) in ein Hotel ausweichen müssen, da ausreichender Schlaf nicht mehr gewährleistet sei. Kurioserweise würde nur der Weg vor dem Schlafzimmer der Antragsteller geräumt, nicht aber die direkt anliegenden Straßen wie die K. H1. straße, die H. H2. straße und die A. H1. Straße. Früher sei der Weg nicht geräumt worden, erst seit seinem Ausbau werde er mit großem Gefährt geräumt. Für den Frühling/Sommer müsse damit gerechnet werden, dass der Weg vermehrt von den Badegästen der neu angelegten Badestrände am A.-ufer genutzt werde. Die Abstände zu der seit 20 Jahren bestehenden Wohnanlage seien weggenommen worden im Gegensatz zu den Wohnanlagen am Unteren Wöhrd, wo auch die Polizei regelmäßige Kontrollen zur Einhaltung der Nachtruhe durchführe. Es ergebe sich der Anschein, dass sich das nächtliche Leben vom Donauufer an das A.ufer verlagere.
Den Antragstellern stehe ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu. Aufgrund der Baumaßnahmen liege ein hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht der Antragsteller vor. Durch den Wegeausbau bzw. die Schaffung einer Straße sei die Intim- und Privatsphäre der Antragsteller verletzt, ihr Eigentum sei nicht oder nur mehr eingeschränkt nutzbar. Durch die Maßnahme sei daher in das Eigentumsrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in die allgemeine Handlungsfreiheit der Antragsteller eingegriffen worden. Den geschaffenen Zustand müssten die Antragsteller nicht dulden. Der Eingriff sei unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung eines Hochwasserschutzes an der Donau und am A. im Bereich S. – Abschnitt L – einen langen Wegeabschnitt von Osten nach Westen ohne Planfeststellungsverfahren angehoben, was vor der Erdgeschosswohnung der Antragsteller zu etwa 50 cm Anhebung geführt habe. Die Antragsgegnerin habe bestätigt, dass im Planfeststellungsbeschluss vom 17.11.2016 nur die Erforderlichkeit der Anpassung der Wegeanbindung dargestellt sei, die Ausgestaltung der Anbindung aber nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gewesen sei. Erforderlich wäre insoweit nur eine Erhöhung mit Stufen sowie eine Rampe für Radfahrer gewesen, wie sie der Antragsteller zu 2) bei einem Gesprächstermin genannt habe. Im Norden der Wohnanlage sei mit einem anwohnerfreundlichen Mauerteil gearbeitet worden, obwohl dort keine Schlafräume oder Terrassen betroffen seien. Die Wegeverbreiterung und die Asphaltierung seien weder erforderlich noch angemessen. Auch die Erhöhung sei tatsächlich wesentlich höher ausgeführt worden, als bei einem Ortstermin dargestellt. Aufgrund der Ausgestaltung des Weges hätten am westlichen Ende des Grundstücks Maßnahmen aus Verkehrssicherungsgründen getroffen werden müssen. Ein Teil der Hecke sei entfernt worden zur Sicherstellung der Einsehbarkeit der A. H1. Straße und es habe eine Umzäunung mit rot-weißen Barken angebracht werden müssen wegen der sehr schnell fahrenden Radfahrer und Fahrzeuge aller Art. Es werde im Klageverfahren beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Weg dergestalt zurückzubauen, dass sein Zustand und seine Beschaffenheit dem Stand vor den Bauarbeiten von Oktober/November 2019 entspricht.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 01.02.2021 ließen die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg um vorläufigen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung ersuchen. Hierzu wird die Klagebegründung im Wesentlichen wiederholt. Zudem wird zum Antrag nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgeführt, der ursprüngliche Zustand sei wiederherzustellen. Dem Gericht werde der von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingeräumte Ermessensspielraum, wie die Regelung eines einstweiligen Zustands zu erfolgen habe, belassen. Es solle entweder ausgesprochen werden, dass der Weg zurückgebaut werde, denn eine Vorwegnahme der Hauptsache sei ausnahmsweise zulässig aufgrund der großen Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller. Oder es solle eine sonstige Maßnahme von der Antragsgegnerin getroffen werden, z.B. die Sperrung des Weges für Fahrzeuge jeder Art. Auch an die Errichtung eines irgendwie gearteten Sichtschutzes sei zu denken.
Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Eilbedürftigkeit einer raschen Entscheidung. Auch eine Anhörung der Gegenseite werde vorerst als entbehrlich angesehen, da dies die Gewährung von effektivem Rechtsschutz verhindern würde.
Als Streitwert werde ein Betrag von 50.000,- EUR als geschätzte Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller angesetzt. Durch die Beeinträchtigungen infolge der Baumaßnahmen würden potentielle Käufer abgeschreckt und der Wert der Eigentumswohnung merklich negativ beeinträchtigt. Der Streitwert sei auch gerechtfertigt durch die Nichteinhaltung der Nachtruhe.
Nach Erwiderung durch die Antragsgegnerin und richterlichen Hinweisen ergänzten die Antragstellerbevollmächtigten ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 26.02.2021. Den Antragstellern sei im Rahmen der Planung versichert worden, dass der Wegeabschnitt vor ihrer Wohnung in Höhe, Belag und Breite unverändert bleibe. Die damals vorgelegten Planunterlagen hätten im Bereich des Anschlusses an die K. H1. straße eine ansteigende Rampe, ein Podest über etwa 4 m und anschließend wieder eine Rampe mit Gefälle vorgesehen. Der anschließende Wegeabschnitt vor der Wohnung der Antragsteller sollte belassen werden. In einem Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.02.2020 sei ausgeführt, dass eine Planänderung des Hochwasserschutzes für den bezeichneten Wegeabschnitt nicht stattgefunden habe.
Vor dem Ausbau des Weges hätten die Antragsteller nie Nachtruheprobleme gehabt. Nunmehr hätten die Nachtruhestörungen zu Erkrankungen der Antragsteller geführt, die sowohl zu einem chronischen Verlauf als auch zur Arbeitsunfähigkeit führen könnten. Es wurden ärztliche Atteste vorgelegt. Die Antragsteller hätten sich zunächst für 4 Wochen zur Übernachtung in ein Hotel begeben. Eine dauerhafte Lösung sei noch nicht gefunden worden. Hinsichtlich der Vorkommnisse vor dem Schlafzimmer der Antragsteller sei beispielhaft darauf hinzuweisen, dass sich am 18.02.2020 Scherben einer großen Glasflasche auf dem entsprechenden Weg befunden hätten. Die nächtlichen Ruhestörungen stünden im Zusammenhang mit der Veränderung des Weges. Früher sei dieser ca. 6 m vom Schlafzimmer der Antragsteller entfernt gewesen, nunmehr jedoch lediglich 4,50 m. Auch sei ein etwa 1,10 m hoher Erdwall bis auf 55 cm von der Höhe weggenommen worden durch die Erhöhung des Weges um gut einen halben Meter. Zudem sei die Vegetationsfläche, welche ursprünglich ca. 2 m breit gewesen sei, abgefräst und teilweise entfernt worden, sodass sie jetzt lediglich 50 cm breit sei. Aufgrund dieser Änderungen des Weges und der Distanz zum Schlafzimmer der Antragsteller seien Ruhestörungen stark wahrzunehmen und sehr störend. Entsprechende eidesstattliche Versicherungen der Antragsteller wurden vorgelegt. So hätten im Jahr 2020 beispielsweise Gruppen im Extremfall in einer Größe von etwa 50 Personen den Stichweg von 02:00 Uhr bis 04:00 Uhr nachts in Partylaune wiederholt benutzt, um wieder an den A. zu gehen. Weitere Ruhestörungen erfolgten durch Fahrradfahrer mit Musikrucksäcken, Passanten mit laut geschalteten Handys auf dem Weg und lautes Rufen und Schreien in der Nacht, dem Anschein nach auch von Betrunkenen. Zudem werde der Weg durch motorisierte Krafträder befahren. Auffällig sei auch, dass in 22 Jahren auf dem Weg kein Traktor abends, nächtlich oder frühmorgens mit Signalleuchte zum Schneeräumen gefahren sei. Im Januar 2021 sei zum ersten Mal an dieser Stelle um nächtlich 05:00 Uhr eine Schneeräumung erfolgt, die so laut gewesen sei, dass das Bett der Antragsteller im Schlafzimmer vibrierte, diese aufwachten und nicht mehr hätten schlafen können. Betont werde, dass die Schneeräumung tatsächlich nur auf dem Weg stattgefunden habe, nicht in der K. H1. straße, H. H2.straße oder auf den anschließenden Radwegen. In der Wohnanlage sei wie immer Schnee geräumt worden. Aufgrund der vorgetragenen Aspekte sei eine Nutzbarkeit des Schlafzimmers der Antragsteller nicht mehr möglich.
Soweit beantragt werde, den “rechtswidrigen Zustand” abzustellen, beziehe sich dies darauf, dass mit dem Wegebau ein Zustand geschaffen worden sei, durch den diverse Fahrzeuge und Menschenansammlungen dazu eingeladen würden, den Weg stärker bzw. überhaupt zu nutzen, was wiederum Rechte der Antragsteller verletze. Die Antragsgegnerin solle dementsprechend zu Maßnahmen verpflichtet werden, die ein Befahren des Weges mit Fahrzeugen generell und eine Frequentierung der Fußgänger zu gewissen sensiblen schützenswerten Zeiten ausschließe. So könne eine Schranke Abhilfe schaffen. Dass der Weg nunmehr häufig von motorisierten Gefährten benutzt werde, sei auch für die Planer vorhersehbar gewesen. In der Wohnanlage “A. H1. Straße am A.-ufer” seien von Beginn an entsprechende Pfosten aufgestellt worden und später zusätzlich entsprechend große Schilder. So könne auch das Verkehrsschild mit dem VZ 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kfz) am Ein- und Ausgang des Weges aufgestellt werden. Hilfsweise auch das VZ 1040-35 (Lärmschutz mit Zeitangabe 22 bis 6 Uhr) oder eine ähnliche Beschilderung entsprechend der TA Lärm. Auch das Vorsehen von Pflastersteinen am westlichen Ende des Weges könne das motorisierte Befahren des Weges durch Aussehen und Charakter abmildern. So wie er jetzt sei, suggeriere der Weg eine Fortsetzung der K. H1. straße.
Mit dem Antrag zu 2) sei gemeint, dass die Antragsgegnerin bezüglich der Störung der Nachtruhe mittels entsprechender Maßnahmen Abhilfe hinsichtlich der Einhaltung bzw. Unterbindung bestimmter Verhaltensweisen und Vorgänge auf den streitgegenständlichen Wegabschnitt schaffe. Dies könne beispielsweise dadurch geschehen, dass die Problematik der Polizei bekannt gemacht werde, geeignete bauliche Maßnahmen wie Geländer oder Schranken geschaffen würden oder Pflastersteine wie im Plan vorgesehen gesetzt würden. Dieser Antrag solle hilfsweise gestellt werden für den Fall, dass das Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht direkt den Rückbau des Weges anordnen wolle. Durch das Befahren des Weges mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern sowie den nur noch etwa 55 cm hohen Erdwall entstünden Gesundheitsgefahren für die Antragsteller auch durch Abgase. Sie hätten deswegen schon die Terrasse verlassen müssen. Auch falle aufgrund der Erhöhung des Weges nunmehr Scheinwerferlicht in das Schlafzimmer der Antragsteller. Da der Weg nicht mehr mit Pflastersteinen versehen sei, habe sich auch die Geschwindigkeit der Fahrzeuge erhöht. Es befinde sich auch Müll auf dem Grundstück der Antragsteller. Am westlichen Ende sei das Grundstück verändert worden durch Entfernung einer Heckenbepflanzung mit nötiger Neubepflanzung aufgrund einer Entscheidung der Eigentümergemeinschaft. Hätten die Antragsteller gewusst, wie der Weg tatsächlich geplant sei, hätten sie Einspruch gegen das Bauvorhaben eingelegt. Es müsse bezweifelt werden, dass durch den Planfeststellungsbeschluss der Weg festgelegt sei. Inwiefern eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses notwendig sei, sei also entweder nicht relevant, oder aber nach entsprechendem richterlichen Beschluss von der Antragsgegnerin vorzunehmen.
Der bereits seit Herbst 2019 bestehende Zustand sei bisher hingenommen worden, da die Auswirkungen in den ersten Monaten nicht derart gravierend gewesen seien. Erst nach und nach sei der Weg Passanten und Fahrzeugführern zur Kenntnis gelangt. Nunmehr sei durch die bessere Bekanntheit des Weges, der Corona-Lockerungen und der Tatsache, dass man vorher fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Beeinträchtigungen und Störungen seien nicht anhaltend, ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren erforderlich.
Zur Erwiderung der Antragsgegnerin vom 12.02.2021 wird dargelegt, die Untersagung des motorisierten Straßenverkehrs werde mehrfach am Tag von nicht städtischen Kraftfahrzeugen und Krafträdern auf dem Weg gebrochen. Dies sei saisonal und wetterbedingt unterschiedlich. Der 1,10 m hohe schützende Erdwall sei vom Bauträger der Immobilie errichtet worden. Der Erdwall habe beim Kauf der Immobilie dazugehört. Die vorhandene Hecke sei etwa 2 m hoch, im Frühjahr, Herbst und Winter sei sie nicht grün belaubt und biete keinen wirklichen Sichtschutz. Die Vegetationsfläche nach der Hecke sei nunmehr nur noch 50 cm breit. Fußgänger gingen oft mittig auf dem Weg und würden durch schnell fahrende Fahrradfahrer angeklingelt. Dies sei vor dem Ausbau des Weges nicht der Fall gewesen. Auch die Antragsteller seien vor einigen Tagen angeklingelt worden. Es stellte sich auch die Frage, ob nur der streitgegenständliche Wegeabschnitt ganzjährig nutzbar sein müsse. Die anschließenden Fahrradwege am A.ufer, die J.- und H. H2. straße und der Weg im Norden der Wohnanlage würden nicht entsprechend geräumt. Hinsichtlich einer von der Gegenseite vorgetragenen Einigung der Antragsgegnerin mit den früheren Bevollmächtigten der Antragsteller wird dargelegt, die Antragsteller hätten sich gerne geeinigt. Das Gespräch vor Ort habe sich auf den Vorhabenträger Wasserwirtschaftsamt und somit auf die Ausführung des Planbestellungsverfahrens bezogen, nicht auf den Vorhabenträger Gartenamt. Den Antragstellern sei kein Plan von einem Gartenamt bekannt. Nach den Berechnungen der Antragsteller habe die eingezeichnete etwa 12 m lange Rampe zur Hecke hin nur 2,7% Gefälle, nicht wie vorgesehen 4%. Ein Gefälle von 4% hätte auf 12 m Länge 48 cm Erniedrigung ergeben.
Der Weg im Norden der Wohnanlage weise statt der eingezeichneten Breite von etwa 5 m lediglich eine Breite von etwa 2,88 m zwischen den Mauerteilen auf. Dieser Zugang sei daher entgegen der Antragserwiderung nicht nutzbar, vor allem nicht für Lastenfahrräder, Radanhänger und städtische Fahrzeuge. Die Mauerteile stellten eine ästhetisch schön anzuschauende Barriere dar sowie ein Hindernis für Autofahrer und sei auch nicht komfortabel für schnelles Fahrradfahren, schnelles Fahren mit Anhängern oder Motorradfahren sowie für städtische Fahrzeuge. Es stelle sich die Frage, weshalb dort nicht die im Plan eingezeichneten 5 m Abstand gegeben seien. Den Antragstellern erscheine es so, dass statt des Ausbaus des Weges im Norden der Wohnanlage (Fortsetzung H. H2. straße) der streitgegenständliche Abschnitt (Fortsetzung K. H1. straße) ausgebaut worden sei. Gehört hätten die Antragsteller, dass der geplante Ausbau im Norden nicht stattgefunden habe, da dadurch Autos weiter zum A. hätten fahren können.
Das Schneeräumfahrzeug mit Signalleuchten fahre viel schneller als 5 – 10 km/h. Die Antragsteller hielten es für absurd und unzumutbar, in der Nacht wiederholt die Polizei anzurufen. Ein zusammenhängender Schlaf sei auch damit nicht möglich. Die Polizei tagsüber zu kontaktieren erscheine ebenfalls nicht sinnvoll, denn bis zum Eintreffen der Polizei seien motorisierte Fahrzeuge längst schnell über die K. H1. straße weggefahren. Von einem lärmtechnischen Gutachten werde abgesehen, da diesbezüglich bereits mittels eidesstattlicher Versicherung glaubhaftgemacht worden sei und es um das nächtliche Aufschrecken durch Nachtruhestörungen ginge. Die Antragsteller wollten erzielen, dass nachts eine durchschnittliche, ortsübliche Benutzung des Weges durch Fußgänger und Fahrradfahrer gegeben sei. Die privaten Belange der Antragsteller würden die öffentlichen Belange überwiegen. Wie hier Klimaschutz erreicht werden solle, sei nicht ersichtlich.
Durch die vielen neuen Passanten auf dem Weg könne sich auch die Gefahr von Einbruchdiebstahl erhöhen. Es gebe ein subjektiv-öffentliches Recht, nicht unnötig und/oder übermäßig Straftaten gegen das eigene Eigentum ausgesetzt zu werden.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei bezüglich der Ziffer 1 der Anträge zu sehen. Diese sei gerechtfertigt, da es gerade um unzumutbare, schwere Nachteile ginge, die nachträglich nicht mehr zu beseitigen seien. Es sei nicht das Ansinnen der Antragsteller, die Antragsgegnerin finanziell zu belasten. Die Antragsteller hätten sich bereits vor dem Ausbau des Weges für ihre Wohnsituation eingesetzt und ihre Befürchtungen zum Bau mitgeteilt.
Zur Frage des Streitwerts legen die Bevollmächtigten der Antragsteller dar, die Lage der Immobilie sei ausschlaggebend für den Preis beim Verkauf. Nunmehr fehle gut ein halber Meter Höhe des schützenden Erdwalls und ein straßenvergleichbarer Weg liege 2,50 m vor der Terrasse. Dies sei für Kaufinteressenten sofort ersichtlich und könne abschreckend wirken, ebenso die auffällige Veränderung des Grundstücks am westlichen Ende aus Verkehrssicherheitsgründen, die sofort die Gefahr des Weges erkennen ließen. Der Verkauf der Immobilie werde sich schwierig gestalten. Selbst die Badebuchten könnten wegen der zu befürchteten Nachtruhestörungen und der Nähe zur Wohnanlage von Kaufinteressenten in Betracht gezogen werden als Grund, nicht zu kaufen. Der Weg wirke straßenähnlich, manche Passanten urinierten sogar neben den Weg, was deutlich vom Geruch her wahrzunehmen sei. Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 und 24.03.2021 ergänzten die Bevollmächtigten der Antragsteller nochmals u.a. unter Übersendung zweier Videos. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze verwiesen.
Die Antragsteller beantragen zuletzt,
1.der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Rückbau des Weges vor der A. H1. Straße 8, Regensburg in südöstlicher Richtung, welcher nicht vom Planfeststellungsverfahren betroffen ist, dergestalt zu veranlassen, dass der Zustand und die Beschaffenheit des Weges den Stand vor den Bauarbeiten von Oktober/November 2019 entsprechen oder sonstige vorläufige Maßnahmen zu treffen, um den rechtswidrigen Zustand bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu beseitigen.
2.sowie hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dafür Sorge zu tragen, dass die Nachtruhe auf dem Weg vor der A. H1. Straße 8, Regensburg, in südöstlicher Richtung, gewährleistet ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin legt dar, bei dem verfahrensgegenständlichen Weg (FlNr. …2) handle es sich um einen “Gemeinsamen Geh- und Radweg”, der im amtlichen Verkehrszeichenplan der Stadt Regensburg als solcher eingetragen und beschildert sei (Verkehrszeichen “Gemeinsamer Geh- und Radweg”, Zeichen 240, Ifd. Nr. 19 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Der verfahrensgegenständliche Weg sei aktuell nicht gewidmet, es sei jedoch eine Widmung des Weges in der Straßenklasse eines “beschränkt-öffentlichen Weges” nach Art. 53 BayStrWG beabsichtigt. Motorisierter Straßenverkehr sei auf dem Weg daher nicht zugelassen. Der Weg müsse aber zum Beispiel für den Grünunterhalt, für Baumpflegemaßnahmen und Streudienste sowie für Hochwasserschutz und Rettungsdienste mit Fahrzeugen bis zu 15 t befahrbar und mindestens 3 m breit sein. Solche Nutzungen erfolgten jedoch nur sehr gelegentlich und im Bedarfsfall. Die damit verbundenen Geräusche seien nicht mit einer Straße vergleichbar, die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben sei.
Das Grundstück, auf dem der Weg verlaufe, stehe vollständig im Eigentum der Antragsgegnerin. Die Grenze zwischen diesem Grundstück und dem Wohngrundstück der Antragsteller liege entsprechend der Bestandsvermessung nach der Sanierung mindestens 0,50 bis 1,50 m von der Kante des Weges entfernt. An der Grenze zwischen den Grundstücken befinde sich eine Hecke der Antragsteller mit ca. 2,50 m Höhe. Diese biete im belaubten Zustand einen Sichtschutz, zumal der Weg auch nach seiner Anhebung unterhalb des Niveaus des Grundstücks der Antragsteller liege. Die Sanierung des Weges sei erfolgt, um ihn in einen verkehrssicheren und gut nutzbaren Zustand zu versetzen. Die Mindestbreite für gemeinsame Geh- und Radwege liege bei 2,50 m, das Regelmaß bei 3,00 m. Aufgrund der wachsenden Zahl an Lastenfahrrädern und Radanhängern sowie der Tatsache, dass gerade Familien mit Kinderwägen sowie ältere Menschen – zum Teil mit Rollatoren – das A.ufer sicher und komfortabel erreichen sollen, seien Breiten oberhalb dieses Mindestmaßes angezeigt. Daneben solle die ganzjährige Nutzbarkeit der Radverkehrsanlagen sichergestellt sein. Zudem habe die Entwässerung des Weges eine Sanierung nötig gemacht, weil die bisherige Oberflächenentwässerung mangelhaft und störanfällig gewesen sei. Die Oberflächenentwässerung erfolge nunmehr seitlich über das offene Gelände in Richtung L. Bei der Sanierung sei auch den Vorgaben des Hochwasserschutzes Rechnung zu tragen gewesen, die eine Erhöhung des Weges im Bereich kurz vor der Einmündung auf die K. H1. straße um ca. 50 cm vorgesehen hätten. Das vorhandene Pflaster sei durch eine unterhaltsfreundliche Asphaltdecke ersetzt worden. Aufgrund der steilen Böschung zwischen dem Wohngrundstück der Antragsteller und dem städtischen Grundstück sei durch Einbau eines Kantensteines der Pflegeaufwand verringert und ein Abrutschen von Erdmaterial verhindert worden.
Die Antragsteller hätten ihre Vorstellungen zur Gestaltung des Weges bereits in den Bauprozess eingebracht und sich auch nach Fertigstellung mehrfach an die Antragsgegnerin gewandt. Um den Vorstellungen der Antragsteller entgegen zu kommen, sei mit deren anwaltlicher Vertretung vor Ort über die Gefällesituation und die Oberflächengestaltung gesprochen und eine einvernehmliche Lösung gefunden worden. Diese sei auch schriftlich fixiert und im Sanierungsprozess entsprechend umgesetzt worden.
Mit der Sanierung des Weges werde dem Anliegen der Stadt Regensburg Rechnung getragen, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten sowie die Nahmobilität und den Radverkehr zu fördern. Regensburg sei als fahrradfreundliche Kommune in Bayern ausgezeichnet und strebe die Steigerung des Radverkehrsanteils von 24% auf 30% bis 2035 an. Wesentlich dabei sei die ganzjährige Nutzbarkeit der Radverkehrsanlagen, was erfordere, dass Winterdienst möglich sei. Der verfahrensgegenständliche Weg verbinde einerseits die Wohnbevölkerung an der G. H2. straße mit dem A. H3.weg. Andererseits ermögliche der Weg die Verbindung zum A.ufer für Freizeitzwecke. Das A.ufer sei von der G. H2. straße aus jedoch über insgesamt 5 Wege erreichbar, so dass sich die Nutzerinnen und Nutzer auf diese Wege verteilten und keine Überlastung oder eine übermäßige Nutzung eines der Wege erkennbar sei. Es sei davon auszugehen, dass die Asphaltierung und Verbreiterung des verfahrensgegenständlichen Weges nicht entscheidend zu einer höheren Nutzung führten. Es sei vielmehr die Attraktivität des umgestalteten A.ufers, die Menschen anziehe.
Klarstellend werde darauf hingewiesen, dass die Sanierung des verfahrensgegenständlichen Weges kein Teil der planfestgestellten Maßnahme sei. Es bestehe lediglich insofern ein Berührungspunkt zur Planfeststellung, als die Hochwasserschutzmaßnahme eine Erhöhung des verfahrensgegenständlichen Wegs im Bereich vor der Einmündung auf die K. H1. straße auf 333,55 m und damit um ca. 50 cm gegenüber dem alten Weg vorsehe. Dem sei bei der Sanierung des Weges Rechnung getragen worden, indem der Weg in seinem Verlauf um ca. 15 bis 50 cm angehoben worden sei. Die Sanierungsmaßnahmen (Asphaltierung, Verbreiterung, Neugestaltung der Oberflächenentwässerung, Einbau eines Randsteines) seien nicht Teil des Planfeststellungsbeschlusses. Dieser enthalte keine Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung des Weges. Die Sanierungsmaßnahmen seien daher auch nicht durch den Vorhabenträger (Wasserwirtschaftsamt Regensburg), sondern durch die Stadt Regensburg – Gartenamt – veranlasst worden.
Es seien beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin keine Erkenntnisse zu Ruhestörungen in diesem Bereich vorhanden. Für den Weg sei die Antragsgegnerin verkehrssicherungspflichtig. Zur Wintersicherung komme ein Traktor zum Einsatz. Bei Alarmierung beginne der städtische Winterdienst bereits um 03.00 Uhr mit den Sicherungsaufgaben, damit diese, wie rechtlich gefordert, bis ca. 07.00 – 08.00 Uhr abgeschlossen werden könnten. Im Bereich der A. H1. Straße sei der städtische Winterdienst um ca. 05.00 – 06.00 Uhr im Einsatz, sofern bereits um 03.00 Uhr eine Alarmierung erforderlich sei. Beim Räumeinsatz fahre das Fahrzeug dort mit einer Geschwindigkeit von ca. 5 – 10 km/h. Bei einem Winterdiensteinsatz, der im Bereich des verfahrensgegenständlichen Weges stattfinde, würden i.d.R. alle Straßen dort geräumt, neben der A. H1. Straße auch die K. H1. straße und die H. H2. straße.
Es bestünden erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. Es fehle an einem hinreichend bestimmt gefassten Antrag der den Gegenstand des antragstellerischen Begehrens ausreichend umschreibe. Mit Ziffer 1. des Antrags würden der Rückbau des bezeichneten Wegs oder “sonstige vorläufige Maßnahmen” beantragt, “um den rechtswidrigen Zustand bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu beseitigen”. In dem Antrag werde nicht hinreichend konkretisiert, auf welche “sonstigen vorläufigen” Maßnahmen sich das antragstellerische Begehren erstrecke und in Bezug auf welchen “rechtswidrigen Zustand” eine Maßnahme der Antragsgegnerin begehrt werde. In dem Antragsschriftsatz seien verschiedene Aspekte vorgebracht, die offenbar von den Antragstellern als “rechtswidrig” eingeordnet würden. Es sei nicht hinreichend konkret erkennbar, wogegen genau die Antragsteller sichernde Maßnahmen begehren würden. Auch hinsichtlich Ziffer 2. des Antrags sei nicht hinreichend erkennbar, gegen welche Art der Störung der Nachtruhe sich die Antragsteller wendeten und welche vorläufige Maßnahmen begehrt würden, um die Nachtruhe zu sichern.
Der Antrag habe auch in der Sache keinen Erfolg. Vorsorglich werde ausgeführt, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestehe. Es sei keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts der Antragsteller ersichtlich, aus der ihr Begehren hergeleitet werden könnte. Die tatsächlichen Ausführungen der Antragsteller seien weitgehend auf pauschale, nicht quantifizierte bzw. quantifizierbare Angaben beschränkt. Die dort als Anlagen beigebrachten Dokumente seien in Bezug auf die behaupteten Störungen unergiebig und damit als Mittel der Glaubhaftmachung ungeeignet. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die behaupteten Beeinträchtigungen durch Geräusche und Emissionen, die durch “Kraftahrzeuge jeder Art” sowie Lärm und sonstige Störungen, die durch Fußgänger verursacht würden. Die Nutzung des gemeinsamen Fußgänger- und Radweges durch Kraftfahrzeuge sei untersagt. Im Falle einer rechtswidrigen Nutzung stehe es den Antragstellern frei, Anzeige zu erstatten. Eine nennenswerte unrechtmäßige Nutzung durch Kraftfahrzeuge dürfte ohnehin ausgeschlossen sein, weil der Weg in den R2.weg münde. Es sei ausgeschlossen, dass die äußerst sporadische Nutzung des Weges zu Zwecken des Grünerhalts, der Baumpflege, der Räum- und Streudienste, des Hochwasserschutzes und der Rettungsdienste eine solche Intensität erreichten, dass damit eine rechtlich relevante Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Antragsteller verbunden sein könne.
Auch hinsichtlich der im Antragsschriftsatz dargestellten Geräusche, die mit der Nutzung durch Fußgänger und Fahrradfahrer verbunden seien, sei es als ausgeschlossen zu erachten, dass diese auch nur annähernd von solcher Qualität und Intensität seien, dass sie nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen als rechtlich erheblich anzusehen wären. Als Maßstab werde dort das Empfinden eines “verständigen Durchschnittsmenschen” herangezogen und das, was diesem “unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist”. Dabei finde eine Orientierung an den Richtwerten der TA Lärm sowie den VDI-Richtlinien statt. Im Antragsschriftsatz werde nur pauschal von der Nutzung durch Fußgängergruppen gesprochen. Seitens der Antragsgegnerin werde von einer durchschnittlichen, ortsüblichen Benutzung des verfahrensgegenständlichen Weges durch Fußgänger und Fahrradfahrer ausgegangen. Hinsichtlich nächtlicher Ruhestörungen seien seitens des Amtes für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr der Antragsgegnerin keine Fälle bekannt. Eine Übermäßige Belastung des Weges, der einer von fünf Verbindungswegen zum R2.weg sei, sei nicht zu erwarten. Das Befahren des Weges mit einem Räumfahrzeug stelle keine Verletzung der Antragsteller in subjektiv-öffentlichen Rechten dar. Die Antragsgegnerin sei verkehrssicherungspflichtig. Die damit verbundenen Geräusche träten nur in einem zeitlich eng begrenzten Teil des Jahres auf und dauerten nicht lange an.
Ein Zusammenhang der Sanierung mit der gesteigerten Gefahr von Einbrüchen oder Diebstählen sei rein hypothetisch. Die Zugangsmöglichkeiten zu dem Grundstück seien nicht wesentlich geändert worden.
Soweit die Antragsteller vertrauliche Gespräche führen wollten, hätten sie es selbst in der Hand, die Unterhaltung ins Innere des Hauses zu verlegen. Der Weg sei auch vor der Sanierung als Geh- und Radweg genutzt worden.
Hinsichtlich der Einsehbarkeit in Wohnräume der Antragsteller macht die Antragsgegnerin geltend, es bestehe kein Anspruch darauf, dass ein Grundstück nicht einsehbar sei. Die Antragsteller könnten selbst durch geeignete Vorkehrungen Abhilfe schaffen. Zudem sei das Grundstück von einer Hecke umsäumt, die jedenfalls im belaubten Zustand einen Sichtschutz biete.
Der geforderte Rückbau des Weges sei für die Antragsgegnerin mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden. Die Erhöhung des Weges sei wegen der Vorgaben des bestandskräftig planfestgestellten Hochwasserschutzes geboten. Von daher komme ein Rückbau von vornherein nicht in Betracht. Eine Sperrung des Weges oder vergleichbare Maßnahme würde die Erschließung des Stadtgebiets erheblich beeinträchtigen.
Über die Gefällesituation und die Oberflächengestaltung sei mit den (damaligen) Bevollmächtigten der Antragsteller eine einvernehmliche Lösung gefunden worden. Insofern sei überraschend, dass sich die Antragsteller nunmehr gegen die Gestaltung des Weges wendeten.
Hinsichtlich des Antrags zu 2) weist die Antragsgegnerin nochmals darauf hin, dass ihr keine nächtlichen Ruhestörungen in diesem Bereich bekannt geworden seien. Sollten solche Störungen vorkommen, stehe es den Antragstellern frei, diese anzuzeigen.
Das Begehren der Antragsteller sei auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die Voraussetzungen hierfür lägen jedoch nicht vor.
Es bestehe auch kein Anordnungsgrund. Bei der Abwägung seien die erheblichen Kosten eines Rückbaus sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich der Weg bereits seit November 2019 in dem nunmehr bemängelten Zustand befinde. Eine entsprechende Rückbauforderung der Antragsteller sei bereits im September 2020 abgelehnt worden. Ruhestörungen seien schon nicht glaubhaft gemacht worden, der Winterdienst falle nicht hierunter. Eine Dringlichkeit sei nicht feststellbar.
Hinsichtlich des vorgeschlagenen Streitwerts sei dessen Höhe nicht nachvollziehbar. Eine Wertbeeinträchtigung des Grundstücks sei nicht plausibel. In der Regel wirke sich eine Anbindung eines Grundstücks an gepflegte, gut ausgebaute Wege eher wertsteigernd aus.
Mit Schreiben vom 10.03.2021 legte die Antragsgegnerin ergänzend Unterlagen vor und führte aus, die Höherlegung des Geländeabschnitts sei im Bauwerksverzeichnis der Planfeststellung enthalten. Dort seien zwar die angepassten Rampen gepflastert dargestellt, im Rahmen der Ausführungsplanung sei jedoch in Abstimmung mit der Antragsgegnerin ein Asphaltbelag gewählt worden. Für die Belange des Hochwasserschutzes sei allein entscheidend, dass im Bereich des Hauses der Antragsteller der Weg an der gekennzeichneten Stelle die HW 100-Höhe von 333,55 m aufweise. Die etwas sanfter abfallende Ausführung des Weges in Richtung A. habe den Hintergrund einer leichteren Befahrbarkeit und Begehbarkeit des Weges. Die Umsetzung der Planung genüge den Vorgaben der Planfeststellung. Durch die konkrete Ausgestaltung des Weges sei keine Verletzung der Antragsteller in subjektiv-öffentlichen Rechten erkennbar.
Auch die zwischenzeitlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller enthielten keine konkreten, quantifizierbaren Angaben, die eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller in subjektiv-öffentlichen Rechten erkennen ließe. Insbesondere werde nicht konkretisiert, wie stark die Nutzung des Weges tatsächlich ausgeprägt sein soll und wie häufig es zu Störungen kommen soll. Aus einer hausintern eingeholten Einschätzung der Abteilung technischer Umweltschutz/Klimaschutz werde deutlich, dass die von den Antragstellern als beeinträchtigend geschilderten Umstände nicht zu einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung führten. Die Beurteilung fokussiere sich auf die Nachtzeit, da dort strengere Grenzen gelten würden. Es sei mit fiktiven Zahlen an Fußgängern/Radfahrern gerechnet worden. Selbst bei Zugrundelegung einer außergewöhnlich hohen Frequentierung des Weges zur Nachtzeit werde deutlich, dass eine solche nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung für die Antragsteller führen würde. Die tatsächliche Frequentierung des Weges dürfte indes weit unterhalb der angenommenen Werte liegen. Der Einsatz von Schneeräumfahrzeugen, der der öffentlichen Sicherheit diene, bleibe bei der Ermittlung der relevanten Geräuschsituationen nach den einschlägigen Regeln außen vor. Hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen habe man sich an einer durchschnittlichen Störungsempfindlichkeit von Bürgern zu orientieren. Dies liege auch den einschlägigen Regelwerken zugrunde. Ob die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen tatsächlich ausschließlich auf die geltend gemachten Umstände zurückzuführen seien, sei anhand der ärztlichen Feststellungen und des Vorbringens der Antragsteller nicht feststellbar.
Soweit die Antragsteller vorbrächten, ihnen sei bei einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Wasserwirtschaftsamt zugesichert worden, dass der verfahrensgegenständliche Weg hinsichtlich Höhe, Belag und Breite unverändert bleiben solle, widerspreche dem bereits, dass die Pläne, auf die sich die Antragsteller beziehen würden, eine Erhöhung des Weges aus Gründen des Hochwasserschutzes vorsehen würden. Laut Auskunft des betreffenden Mitarbeiters des Wasserwirtschaftsamt sei bei dem Gespräch lediglich über den anzuhebenden Geländebereich und die anzupassenden Rampen gesprochen worden. Eine Zusage, dass der übrige Radweg unverändert bleibe, habe er nicht abgegeben. In welcher Weise der Weg konkret ausgestaltet werde, obliege der Stadt Regensburg als Eigentümerin des Grundstücks unter Beachtung der Vorgaben des Hochwasserschutzes gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 17.11.2016. Diese Vorgaben seien eingehalten worden.
Der Winterdienst der Antragsgegnerin finde auf allen öffentlichen Wegen (Geh- und Radwegen) statt. Dies seien die Wege K. H1. straße, H. H2.straße und G. straße. Diese würden vom selben kleinen Winterdienstfahrzeug betreut. Auf weiteren Wegen zum R3.weg finde Winterdienst nicht statt. Einer sei mit einer Schranke gesperrt, ein weiterer sei Privatgrund. Die Sicherung der Straßen erfolge ebenfalls nach den gesetzlichen Vorgaben.
Das Aufstellen weiterer Verkehrszeichen sei nicht erforderlich und zulässig. Mit dem vorhandenen Zeichen 240 “Gemeinsamer Geh- und Radweg” seien andere Verkehrsarten ausgeschlossen. Ein zusätzliches Zeichen sei überflüssig und daher nicht zulässig.
Das Anbringen einer Schranke scheide aus, da die Zufahrt für Radfahrer, Notfall- und Rettungseinsätze sowie den Winterdienst sichergestellt sein müsse. Soweit der Winterdienst nicht mehr möglich sei, müsse der Weg gesperrt werden, was zu einer intensiven Beeinträchtigung der Interessen der Antragsgegnerin und ihrer Bürger führen würde.
Die geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Licht und Abgase dürften nicht ansatzweise von solcher Intensität sein, dass sie Rechte der Antragsteller verletzen könnten.
Auch nach dem ergänzenden Vorbringen der Antragsteller bestehe kein Anordnungsgrund. Es werde auch nunmehr nicht hinreichend konkretisiert, was mit den zu beseitigenden “rechtswidrigen Zuständen” gemeint sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten einschließlich der beigezogenen Akten aus dem Klageverfahren RO 2 K 21.158 Bezug genommen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Antrag bereits unzulässig ist, soweit im Hauptantrag 2. Alt. gefordert wird, sonstige vorläufige Maßnahmen zu treffen, um den “rechtswidrigen Zustand” bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu beseitigen. Zwar haben die Antragsteller auf richterlichen Hinweis ergänzend dargelegt, dass die Antragsgegnerin zu Maßnahmen verpflichtet werden solle, die ein Befahren des Weges mit Fahrzeugen generell und eine Frequentierung der Fußgänger zu gewissen sensiblen schützenswerten Zeiten ausschließe. Der Antrag also solches, den “rechtswidrigen Zustand” abzustellen, wurde jedoch nicht geändert. Der Hauptantrag ist aber jedenfalls unbegründet:
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Vorliegend begehren die Antragsteller eine solche Regelungsanordnung. Erforderlich ist hierfür grundsätzlich, dass die Tatsachen, aus denen sich die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und ein subjektiv-öffentliches Recht (Anordnungsanspruch) ergeben, glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Allerdings gilt auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 VwGO, wobei der Mitwirkungspflicht eines Antragstellers (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Verfahren nach § 123 VwGO jedoch besondere Bedeutung zukommt. Der Amtsermittlungsgrundsatz tritt zudem da zurück, wo eine Überprüfung ohne weitere Tatsachenermittlung der Eilbedürftigkeit der Sache geschuldet ist (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 31.03.2004 – 1 BvR 356/04 -, juris).
Vorliegend steht den Antragstellern kein Anordnungsanspruch zur Seite. Als Anordnungsanspruch für ihr Begehren machen die Antragsteller einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch geltend, der sich nach der ständigen Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten herleitet. Er setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der das subjektive Recht des Betroffenen verletzt und einen andauernden rechtswidrigen Zustand verursacht. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung zielt auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands oder, falls die identische Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist, eines gleichwertigen Zustands. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung macht es dabei keinen Unterschied, ob der hoheitliche Eingriff, hier also die Straßenbaumaßnahme, gezielt auf die Verursachung des rechtswidrigen Zustands gerichtet ist, oder ob dieser nur die ungewollte Folge des Straßenbaus ist (BVerwG, U.v. 21.09.1984 – 4 C 51.80 -, juris Rn. 13).
Maßnahmen des öffentlichen Straßenbaus sind grundsätzlich hoheitliche Maßnahmen, die ggf. einen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechtspositionen darstellen können. Dies gilt jedenfalls für Maßnahmen im Rahmen der Straßenbaulast zur Herstellung einer öffentlichen Straße i.S.d. Art. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Vorliegend ist der streitige Verkehrsweg allerdings nicht gewidmet und er wurde zunächst auch nicht in Bezug auf eine Widmung ausgebaut. Dennoch kann in der Maßnahme ein hoheitlicher Akt gesehen werden, denn zum einen ist nunmehr jedenfalls eine Widmung des Geh- und Radweges vorgesehen und zum anderen hat die Antragsgegnerin den beschränkt öffentlichen Verkehr auf der betreffenden Fläche tatsächlich eröffnet und somit eine sog. tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche geschaffen, auf der das Straßenverkehrsrecht, namentlich die Straßenverkehrsordnung (StVO), Anwendung findet. Auch ist das Aufstellen des Verkehrszeichens als nach außen dokumentierender Akt der Zulassung des (beschränkt) öffentlichen Verkehrs in Form eines Geh- und Radwegs unzweifelhaft dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin als Straßenverkehrsbehörde zuzurechnen.
Soweit die Antragsteller fordern, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Rückbau des Weges vor der A. H1. Straße 8, Regensburg, in südöstlicher Richtung, welcher nicht vom Planfeststellungsverfahren betroffen ist, dergestalt zu veranlassen, dass der Zustand und die Beschaffenheit des Weges den Stand vor den Bauarbeiten von Oktober/November 2019 entsprechen, dürfte dem allerdings bereits der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss zum Hochwasserschutz “S.” vom 17.11.2016 je nach Auslegung entgegenstehen. Die Erhöhung des Weges ist Bestandteil der Planfeststellung. Sie erfolgte nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten im Rahmen der Bauarbeiten im Oktober/November 2019. Aus dem Vorbringen der Antragsteller wird daher schon nicht klar, welche rückzubauenden Bestandteile des Weges von dem Planfeststellungsbeschluss nicht betroffen sein sollen. Der Antrag ist jedenfalls nicht ausdrücklich darauf gerichtet, lediglich die über dem Niveau der Planfeststellungsunterlagen erfolgte Erhöhung eines Teils der Verkehrsfläche zu beseitigen, sondern er fordert, dass der Zustand und die Beschaffenheit des Weges den Stand vor den Bauarbeiten von Oktober/November 2019 erreichen soll. Dies ist aber nur mit einer Rückgängigmachung (auch) der durch die Planfeststellung bedingten und verlangten Maßnahmen (Anhebung auf HW 100 = 333,55 m) zu erreichen. Der Antrag ist somit auch in sich widersprüchlich, soweit er nicht so gemeint sein sollte, dass lediglich die Maßnahmen zurückgebaut werden sollen, die nicht aus den Planfeststellungsunterlagen ersichtlich sind. Dann aber würde die Erhöhung des Weges entsprechend der Planfeststellung verbleiben. Da die tatsächliche Erhöhung nach den vorgelegten Plänen in dem betreffenden Bereich nur eine geringe Abweichung gegenüber den in der Planfeststellung vorgesehenen Maßen aufweist, ist aber nicht ersichtlich, dass deren Reduzierung allein für die Situation der Antragsteller einen wesentlichen – eine einstweilige Anordnung rechtfertigenden – Unterschied bedeuten würde. Soweit die Antragstellerbevollmächtigten nun meinen, der Planfeststellungsbeschluss sei ggf. nach entsprechendem gerichtlichen Beschluss oder Urteil von der Antragsgegnerin entsprechend zu ändern, verkennen sie offensichtlich die Bedeutung und Wirkung eines Planfeststellungsbeschlusses. Nach Art. 75 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausdrücklich ausgeschlossen, sobald der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene lediglich Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen, nicht aber die Änderung oder Beseitigung von planfestgestellten Anlagen. Unabhängig davon weist die Antragsgegnerin zurecht darauf hin, dass der vorliegende Planfeststellungsbeschluss erkennbar maßgeblich (nur) auf die Erhöhung des Weges im Bereich der Einmündung in die K. H1. straße abstellt und nicht auf die weitere Ausgestaltung des Weges. So enthält auch das Bauwerksverzeichnis lediglich die Angabe, der Bereich der K. H1. straße in der Verlängerung des Stichwegs und der Hochwasserschutztrasse werde auf 333,55 m angehoben. Im Übrigen enthält Nr. 4.1.3.8 des Planfeststellungsbeschlusses die Maßgabe, dass für die Geländeanhebung im Bereich der K. H1. straße im Zuge der Ausführungsplanung eine Detailplanung vorzulegen ist. Ein Planfeststellungsbeschluss muss nicht jedes Detail bis ins Einzelne regeln, sondern darf die Bauausführung ausklammern, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt. Des Weiteren enthält der Planfeststellungsbeschluss kein erkennbares Verbot zugunsten der Antragsteller, den Weg im Übrigen auf dem Grundstück der Antragsgegnerin nicht zu ändern, insbesondere zu verbreitern oder die Fahrbahn zu asphaltieren, soweit darin nicht eine (erhebliche) abweichende Bauausführung des Vorhabenträgers zu sehen ist. Dabei lässt sich den vorgelegten (wohl nicht maßstabsgetreuen) Planunterlagen ohnehin nicht eindeutig entnehmen, dass der Weg nicht auch bereits in den Plänen der Planfeststellung mit der nunmehr ausgebauten Breite eingetragen ist. Selbst wenn man von einer abweichenden Ausführung der Maßnahme gegenüber der Planfeststellung ausgeht, ist vorliegend weder ein Antrag gegen den Vorhabenträger (Freistaat Bayern) gestellt, noch ein Antrag auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.2020 – 4 VR 7/20 -, juris Rn 13).
Die Antragsteller haben aber auch unbeschadet der Planfeststellung nach Aktenlage weder Anspruch auf Rückbau des Weges (Hauptantrag 1. Alt.) noch auf sonstige Maßnahmen zur Änderung der bestehenden Situation (Hauptantrag 2. Alt.). Der Ausbau des Geh- und Radweges und seine Freigabe für den öffentlichen Verkehr hat keinen rechtswidrigen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechtspositionen der Antragsteller bewirkt, der einen Folgenbeseitigungsanspruch begründen könnte. Die Antragsteller machen insoweit im Wesentlichen geltend, sie seien unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt durch
– Lärm-, Licht- und Abgasimmissionen durch Verkehrsteilnehmer und den Winterdienst,
– Verletzung der Intim- und Privatsphäre (Einsehbarkeit in Wohnräume, Wahrnehmbarkeit ihrer Gespräche) und
– Erhöhung der Gefahr von Straftaten.
Es ist den Antragstellern aber nicht gelungen, mit einem hinreichend substantiierten Vortrag schlüssig darzulegen, dass die behaupteten Zustände tatsächlich in einer nicht hinnehmbaren Art und Weise gegeben wären und dies der Wegebaumaßnahme der Antragsgegnerin ursächlich und verantwortlich zuzurechnen wäre.
Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, sie seien insbesondere in der Nachtzeit unzumutbarem Lärm ausgesetzt, ist dies nicht hinreichend dargelegt bzw. vermag es den geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen. Mit dem Ausbau des Weges verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, im Zusammenhang mit der planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahme das innerstädtische Geh- und Radwegenetz zu stärken und eine ganzjährig benutzbare Verbindung zum R2.weg in Form einer (gewidmeten) öffentlichen Straße sicherzustellen. Dabei handelt es sich um ein legitimes städtebauliches Anliegen. Öffentliche Verkehrsflächen dienen nicht nur der reinen Fortbewegung, sondern bilden im Rahmen der jeweiligen verkehrsbezogenen Zweckbestimmung – in Abgrenzung zur Sondernutzung – auch einen gewissen öffentlichen Kommunikationsraum. Für die Frage, welche Beeinträchtigungen die Anlieger hierbei in zumutbarer Weise hinzunehmen haben, ist ausschlaggebend, welche Maßstäbe insoweit anzulegen sind. Dabei ist vorliegend zu bedenken, dass es sich um den Ausbau eines bereits bestehenden Weges handelt, dass der Weg allerdings (noch) nicht zur öffentlichen Straße gewidmet ist und er die beschränkte Verkehrsfunktion eines gemeinsamen Geh- und Radweges innehat, womit dort motorisierter Verkehr grundsätzlich unzulässig ist. Der Schutzanspruch der Antragsteller gegen Umwelteinwirkungen richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Öffentliche Straßen in diesem Sinne sind diejenigen Verkehrsflächen, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind bzw. gewidmet werden sollen (Jarass BImSchG, 13. Aufl. 2020, BImSchG § 41 Rn. 12-15). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift entsprechend anzuwenden ist auf Verkehrswege, die ein Straßenbaulastträger zwar dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellt, eine ordnungsgemäße Widmung jedoch unterlässt (vgl. Zeitler/Häußler, 30. EL März 2020, BayStrWG Art. 6 Rn. 29). Vorliegend hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie den Weg nunmehr jedenfalls widmen wolle und die Widmung als gesichert zu betrachten sei. Auch wenn der Ausbau des Weges ursprünglich nicht im Hinblick auf die Schaffung eines nach Art. 6 BayStrWG gewidmeten Verkehrsweges erfolgte, spricht alles dafür, die Vorgaben des § 41 Abs. 1 BImSchG auch hier – jedenfalls entsprechend – anzuwenden. Konkretisiert wird die Vorschrift durch die auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 BImSchG erlassene Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Deren Anwendung steht auch nicht entgegen, dass vorliegend der Weg verkehrsrechtlich allgemein beschränkt ist auf die Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer und auch die Widmung als beschränkt öffentlicher Weg i.S.d. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG vorgesehen ist. Gehen die Lärmbelastungen von einer öffentlichen Straße aus, gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes nach Maßgabe der §§ 41 bis 43 BImSchG. Eine Anwendung anlagenbezogener Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes auf öffentliche Straßen scheidet aus, wie sich auch aus § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG entnehmen lässt. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayStrWG zählen zu den öffentlichen Straßen auch beschränkt-öffentliche Wege wie selbstständige Geh- und Radwege im Sinn des Art. 53 Nr. 2 BayStrWG. Die Anwendung der 16. BImSchV scheidet auch nicht deswegen aus, weil diese die von Fußgängern hervorgerufenen Geh- und Kommunikationsgeräusche nicht ausdrücklich erwähnt. Zwar hatte der Verordnungsgeber bei Erlass der 16. BImSchV in erster Linie den beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Straßen zu treffenden Schutz der Nachbarschaft vor Lärm vor Augen, der durch Fahrvorgänge hervorgerufen wird (vgl. Begründung zu § 1 des Verordnungsentwurfs, BR-Drs. 661/89 S. 32). Grund dafür dürfte sein, dass von Kfz-Motorgeräuschen grundsätzlich eine höhere Lärmbelastung ausgeht als von menschlichen Geh- und Kommunikationsgeräuschen, letztere regelmäßig hinter dem Lärm des Fahrzeugverkehrs zurücktreten und in der Regel als sozialadäquat hinzunehmen sind. Dies schließt aber die Anwendung der 16. BImSchV auf von Fußgängern oder Radfahrern hervorgerufene Geräuschbelastungen auf ausschließlich für die Nutzung durch diese vorgesehenen Wegen nicht aus. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Begriffs der “öffentlichen Straße” in § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV besteht keine Veranlassung für die Annahme, dass nicht auch diese Geräusche der 16. BImSchV unterliegen würden. Der Sinn und Zweck der 16. BImSchV, Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche zu gewährleisten, gebieten insoweit keine einschränkende Auslegung. Insbesondere lässt sich der Verordnung nicht entnehmen, dass unter den Begriff der “Verkehrsgeräusche” nur der von Fahrzeugen hervorgerufene Lärm des Kraftfahrzeugverkehrs fallen soll, nicht motorisierte Geräusche des Fußgänger- oder Radfahrverkehrs hingegen den Anforderungen der TA Lärm unterliegen. Der Anwendung der 16. BImSchV steht zudem nicht entgegen, dass sie zwar ein Berechnungsverfahren in Bezug auf den Kraftfahrzeugverkehr, jedoch kein eigenes Berechnungsverfahren zur Erfassung von Fußgängerlärm vorsieht. Zwar ist dann, wenn ein Regelwerk bestimmte Lärmgrenzwerte festlegt, grundsätzlich auch die in diesem Regelungswerk für die Lärmberechnung vorgesehene Methodik zugrunde zu legen, weil Lärmgrenzwerte ihre Aussagekraft erst im Zusammenspiel mit einem Mess- oder Berechnungsverfahren erlangen, in dem sie zu ermitteln sind. Fehlen indes solche Regelungen zur Berechnung der festgesetzten Grenzwerte, ist die Lücke einzelfallbezogen und unter möglichst weitgehender Beachtung der gesetzgeberischen Intention angemessen auszufüllen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 11.06.2013 – 8 ZB 12.725 -, juris). Die Anwendung der 16. BImSchV ist auch nicht hinfällig durch die von der Antragstellerseite ins Feld geführte Empfehlung der WHO, wonach ein nächtlicher Richtwert von 40 dB(A) vorgesehen sei. Die Empfehlungen setzen weder Standards noch sind sie rechtsverbindlich, lassen die Bindungswirkung der geltenden Regelungen nicht entfallen und rechtfertigen wegen ihres abweichenden Berechnungsansatzes im Falle einer Überschreitung des Richtwerts von 40 dB(A) nicht die Annahme einer Gesundheitsgefahr (vgl. bezgl. der TA Lärm: OVG NW, U.v. 05.10.2020 – 8 A 894/17 -, juris). Unabhängig davon liegt der vom Umweltamt der Antragsgegnerin errechnete Wert für 100 Wegebenutzer zur Nachtzeit ohnehin deutlich unter diesem Wert (s.u.).
Ist somit die 16. BImSchV auch in der vorliegenden Konstellation anwendbar, kann wiederum offen bleiben, ob die Maßnahmen der Antragsgegnerin als Bau einer (erstmalig zu widmenden) Straße oder als wesentliche Änderung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 16. BImSchV zu bewerten ist, denn es ist jedenfalls nicht zu erwarten, dass die Vorsorgewerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV nicht eingehalten werden. Hierzu hat das Umweltamt der Antragsgegnerin in seiner fachlichen Stellungnahme vom 05.03.2021 dargelegt, dass bei Frequentierung des Weges zur Nachtzeit (22:00 Uhr – 06:00 Uhr) durch 100 Personen, von denen 50% mit angehobener Stimme sprechen, sich am Wohngebäude der Antragsteller ein Beurteilungspegel von 38,2 dB(A) ergibt. Dies liegt weit unterhalb des Vorsorgewertes nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV, der für Wohngebiete nachts bei einem Immissionsschutzgrenzwert von 49 dB(A) festlegt ist und sogar weit unter dem für Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen vorgesehenen Wert von 47 dB(A). Selbst bei der (nicht realistisch erscheinenden) Annahme einer Frequentierung des Weges nachts durch 800 Personen ergibt sich bei gleichen Rahmenbedingungen ein mit 47,2 dB(A) unter dem für Wohngebiete geltenden Immissionsgrenzwert liegender Beurteilungspegel. Zu Recht weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass die 16. BImSchV kein Spitzenpegelkriterium vorgibt. Es gibt auch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Berechnungen; solche sind auch nicht vorgetragen und die gefundenen Ergebnisse erscheinen auch keineswegs aus der Luft gegriffen (vgl. zu einem Holzsteg mit 2.500 bzw. 3.000 Nutzern zur Tagzeit: VG München, U.v. 13.12.2011 – M 2 K 10.4146 -; nachfolgend BayVGH, B.v. 11.06.2013 – 8 ZB 12.725 -, jeweils juris).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer immissionsschutzfachlichen Einschätzung auf die Benutzung des Weges durch Fußgänger und Radfahrer abstellt. Soweit die Antragsteller geltend machen, der Weg würde durch “Kraftfahrzeuge jeder Art” benutzt, ist diese Aussage schon unsubstantiiert und wird auch nicht näher quantifiziert. Die Antragsgegnerin selbst gesteht zu, dass der Weg gelegentlich von Fahrzeugen für Unterhaltungs- und Hochwasserschutzmaßnahmen, Räum- und Streudienste sowie Rettungseinsätze benutzt werden muss. Einen solchen Fall belegt offenkundig auch das von den Antragstellern eingereichte Videomaterial. Es ist nachvollziehbar, dass diese Fälle insgesamt selten vorkommen und nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller führen. Unbehelflich ist deshalb die Vorlage der genannten Videoaufnahmen, auf denen zu sehen ist, dass ein Baustellenfahrzeug sowie ein Kranwagen mit Hebebühne den Weg benutzen. Es liegt auf der Hand, dass mit dem Beleg für ein derart singuläres Ereignis nicht der Nachweis geführt werden kann, die Beeinträchtigung durch die Nutzung des Weges sei den Antragstellern unzumutbar. Vielmehr zeigen die Aufnahmen, dass es sich eben nicht um eine alltägliche Verkehrssituation handelt und dass darüber hinaus weder von der Lautstärke noch von der Dauer der Immissionen her ein unzumutbarer Vorgang vorliegt.
Soweit die Antragsteller rügen, der Weg werde mit Krafträdern befahren, ist sicherlich nicht auszuschließen, dass dies vorkommen kann. Auch ist durchaus plausibel, dass der Ausbau des Weges in der Breite sowie seine Asphaltierung dieser Form der Nutzung eher förderlich sind. Es handelt sich aber insoweit um eine rechtswidrige Nutzung des Weges, der nach der vorhandenen Verkehrsregelung nur für Geh- und Radfahrverkehr freigegeben ist. Rechtswidrigen Nutzungen einer Straße ist grundsätzlich mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts, das auch auf tatsächlich-öffentlichen Straßen Anwendung findet, und des Ordnungsrechts zu begegnen. Insofern mag bei gehäuft auftretenden und gemeldeten Verstößen durchaus veranlasst und auch geboten sein, dass die zuständigen Behörden regelmäßig Kontrollen durchführen und Verstöße auch entsprechend ahnden. Die Antragsgegnerin ist aber nicht verpflichtet, schon durch bauliche Maßnahmen eine rechtswidrige Nutzung der Straße generell unmöglich zu machen. Zwar ist durchaus denkbar, etwa mit einer abschließbaren Schranke oder versenkbaren Sperrvorrichtungen, die für notwendige Durchfahrten geöffnet werden können, das Befahren des Weges mit Krafträdern weitgehend zu unterbinden. Zu Recht weist die Antragsgegnerin aber darauf hin, dass wirksame Durchfahrthindernisse für Krafträder den zulässigen Verkehr z.B. mit Lastenfahrrädern oder Fahrrädern mit Anhängern sowie die Nutzung mit Rollstühlen oder Rollatoren ebenfalls behindern, erschweren oder sogar unmöglich machen und damit die Zweckbestimmung des Weges erheblich beeinträchtigen würden. Zudem würde sich durch eine deutliche Verschmälerung des Weges die Unfallgefahr insbesondere im Begegnungsverkehr deutlich erhöhen. Hinzu kommt aber, dass aufgrund mangelnder Quantifizierung des antragstellerischen Vorbringens ohnehin nicht davon ausgegangen werden kann, die unerlaubte Benutzung des Weges mit Krafträdern liege in einem Ausmaß vor, das das im innerstädtischen Bereich zumutbare und hinnehmbare Maß an Immissionen (auch des motorisierten Verkehrs) überschreiten würde. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Lärm- als auch hinsichtlich der vorgetragenen Abgasimmissionen.
Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf zusätzliche verkehrsrechtliche Maßnahmen. Zwar können die Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken auch zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Ein subjektiv-öffentlicher Anspruch hieraus kann sich für Anwohner jedoch ebenfalls nur ergeben, wenn eine Immissionssituation vorliegt, die sie unter Würdigung der Gesamtumstände nicht hinzunehmen haben. Insoweit sind zwar die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar, denn diese gelten nur für den Bau und die wesentliche Änderung einer Straße, nicht aber für verkehrsregulierende Maßnahmen. Allerdings können die dort bezeichneten Grenzwerte durchaus als Anhalt bei der Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO dienen. Offenbleiben kann, ob hierbei die Vorsorgewerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV in den Blick zu nehmen sind oder die für eine wesentliche Änderung einer Straße in § 1 Abs. 2 Nummer 2 genannten Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Nach den vorgelegten Berechnungen des Umweltamtes der Antragsgegnerin ist selbst bei intensiver Nutzung des Weges (im Rahmen des zugelassenen Verkehrs) keine Überschreitung des nächtlichen Vorsorgewerts, geschweige denn der genannten Maximalwerte zu erwarten. Für die Tagzeit machen die Antragsteller dergleichen übermäßige Beeinträchtigungen schon nicht substantiiert geltend. Insbesondere gibt es keine ernstlichen Anhaltspunkte dafür, dass das von Ihnen gerügte gelegentliche Klingeln von Radfahrern zu nicht hinnehmbaren Immissionen führen könnte. Somit gibt es auch keine zwingende Notwendigkeit, etwa den Weg zur Nachtzeit zu sperren.
Soweit die Antragsteller geltend machen, ihre Nachtruhe werde durch den Winterdienst gestört, besteht ebenfalls kein Anspruch, auf (vorläufige) Maßnahmen. Unabhängig davon, dass der Winterdienst auf dem streitigen Geh- und Radweg weder ganzjährig und auch im Winter sicher nicht täglich – wie die Antragsteller behaupten -, sondern nur bei Bedarf anfällt und durchgeführt wird, weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass es sich um eine Maßnahme der Verkehrssicherung handelt, die ortsüblich und für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Durch die Eröffnung des öffentlichen Verkehrs auf ihrem Grundstück, ist die Antragsgegnerin auch verkehrssicherungspflichtig. Derartige Maßnahmen, die allgemein insbesondere auch der Sicherheit von Anwohnern und der Erreichbarkeit ihrer Grundstücke über Erschließungsstraßen und -wege dienen, sind grundsätzlich situationsbedingt und als ortsüblich hinzunehmen. Naturgemäß erzeugt der Winterdienst mit einem Schneeräumschild, das jedoch ohnehin nur bei entsprechenden Schneefällen zum Einsatz kommt, Geräusche, die über den üblichen Verkehrsgeräuschen insbesondere eines Geh- und Radweges liegen. Es ist aber nicht schlüssig vorgetragen, dass die Häufigkeit oder die Art und Weise und Dauer des Winterdienstes auf dem streitgegenständlichen Weg ein besonderes, nicht mehr ortsübliches und nicht mehr hinnehmbares Maß erreichen würde. Soweit die Antragsteller geltend machen, auf dem Winterdienstfahrzeug werde eine Signalleuchte betrieben, ist dies ebenfalls der Verkehrssicherheit geschuldet und nicht zu beanstanden. Eher wäre es bedenklich, wenn die Räumung eines Geh- und Radweges ohne solche Warnvorrichtungen durchgeführt würde. Sollten sich die Antragsteller hierdurch oder durch anderweitige gelegentliche Lichtimmissionen in ihren Wohnräumen gestört fühlen, ist ihnen zuzumuten, Selbsthilfe zu ergreifen und etwa die betreffenden Fenster mit Rollläden, Vorhängen oder anderen geeigneten Vorkehrungen vor Lichteinfall zu schützen. Der Vortrag, dass durch den Schneeräumdienst Erschütterungen entstünden, durch die in ihrem Schlafzimmer “die Wände wackelten” und das Bett sowie der Boden vibrierten, ist angesichts der örtlichen Situation schon nicht nachvollziehbar. Sollten durch ein mehrere Meter vom Gebäude entferntes Schneeräumen auf einer asphaltierten Fläche tatsächlich ungewöhnliche und erhebliche Vibrationen des Gebäudekörpers und der Möbel entstehen, dürfte dies eher auf eine Problematik der baulichen Substanz des Gebäudes hinweisen. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, ob andere Wege und Straßen in der Umgebung ebenfalls, ebenso oft oder gleichzeitig geräumt werden. Maßgeblich ist ausschließlich, ob die hierdurch entstehenden Umwelteinwirkungen ein Maß erreichen, das sich gegenüber den Antragstellern als rücksichtslos und nicht mehr hinnehmbar erweist. Derartiges ist jedoch nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man – wie von den Antragstellern behauptet und von der Antragsgegnerin bis auf zwei Ausnahmen bestritten – unterstellt, dass die anderen Zuwegungen zum R2.weg nicht entsprechend in den Winterdienst einbezogen werden, können die Antragsteller hieraus keinen Vorteil ziehen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Antragstellerin im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG) und der einsetzbaren Ressourcen darauf beschränkt, eine hierfür geeignete Zuwegung auch im Winter befahrbar zu halten und andere Wege aus sachlichen Gründen vom Winterdienst ausnimmt (vgl. i.Ü. zur Möglichkeit der Übertragung des Winterdienstes auf die Anlieger bei gewidmeten Straßen Art. 51 Abs. 5, 4 BayStrWG). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsteller keinen Anspruch darauf haben, dass vor den Grundstücken von Anwohnern anderer Straßen und Wege gleichermaßen Winterdienst stattfindet.
Das Vorbringen der Antragsteller, der Weg würde von Gruppen “in Partylaune” und Verkehrsteilnehmern mit Musikgeräten benutzt, führt ebenfalls nicht zu einem Anordnungsanspruch. Es mag durchaus sein, dass insbesondere auch infolge der unterschiedlichen Entwicklungen der Covid-19-Pandemie, die mit der Schließung von Gaststätten und Vergnügungsstätten sowie erheblichen Einschränkungen der Reisefreiheit einherging und einhergeht, oder auch infolge eines allgemein geänderten Verkehrs- und Freizeitverhaltens die Frequentierung des Weges sich nunmehr intensiver darstellt als in früheren Zeiten. Auch ist in diesem Zusammenhang denkbar, dass eine örtliche Verlagerung von Freizeitaktivitäten stattfindet und dies zu einer stärkeren – u.U. auch missbräuchlichen – Nutzung des Weges führt. Es ist jedoch zum einen nicht ersichtlich, dass die Intensivierung für sich betrachtet zu einer Überschreitung der zumutbaren Immissionen führt und zum anderen, dass hierbei auftretendes ruhestörendes Verhalten einzelner Wegebenutzer der Antragsgegnerin aufgrund der Baumaßnahmen ursächlich und verantwortlich dergestalt zuzurechnen wäre, dass sie zur Abhilfe verpflichtet wäre. Insbesondere sind die geltend gemachten Ruhestörungen, die über das Maß der üblichen und zulässigen Nutzung eines Geh- und Radweges hinausgehen, nicht auf eine hoheitliche Maßnahme der Antragsgegnerin zurückzuführen, die einen rechtswidrigen Eingriff in Rechtspositionen der Antragsteller und einen daraus resultierenden Folgenbeseitigungsanspruch begründen könnte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder eine Verschmälerung des Weges oder Änderung der Rampenneigung, noch eine Teilpflasterung, noch eine weitergehende Beschilderung oder sonstige Maßnahmen einen erheblichen Einfluss auf das Verhalten der sich nicht regelkonform verhaltenden Verkehrsteilnehmer oder dessen Auswirkungen erwarten lassen. Soweit ein Verhalten vorliegt, das gegen § 117 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verstößt, ist es Aufgabe der zuständigen Behörden und der Polizei, dies zu ahnden oder zu unterbinden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass den zuständigen Behörden Derartiges konkret bekannt wird. Auch insoweit liegt jedoch auf der Hand, dass es weder der Antragsgegnerin noch der Polizei möglich sein wird, durchgehend zu jeder Jahres-, Tages- und Nachtzeit ständig vor Ort präsent zu sein und ordnungswidriges Verhalten, das nicht nur auf dem streitgegenständlichen Weg auftritt und auftreten kann, in jedem Falle von vornherein zu verhindern. Sofern nunmehr vorgetragen wird, es sei am 12.03.2021 von 02.00 Uhr bis 03.00 Uhr lautes Schreien zu vernehmen gewesen, ist schon nicht dargelegt, inwieweit dies auf dem streitgegenständlichen Weg stattgefunden haben und von dessen Benutzern ausgegangen sein soll. Mit dem Vortrag und der weiteren Einlassung, im Jahr 2020 seien stundenlange nächtliche Ruhestörungen vorgekommen, wird aber auch der Einwand der Antragsteller, im Falle eines Falles die Polizei zu rufen, sei nicht praktikabel, jedenfalls relativiert. Bei einer Ruhestörung von einer oder sogar mehrerer Stunden Dauer erscheint es durchaus naheliegend und keineswegs absurd, die Polizei zu benachrichtigen, um nicht nur die aktuelle Störung zu beenden, sondern auch für die Zukunft präventiv auf die Störer einzuwirken. Es ist aber nicht vorgetragen, dass die Antragsteller eine sich solchermaßen aufdrängende Reaktion in Erwägung gezogen hätten. Auch ist nicht dargelegt, dass frühere Anzeigen oder Beschwerden über derartige Vorgänge bei der Polizei oder der Antragsgegnerin erfolgt wären und diesen nicht nachgegangen worden wäre.
Hinsichtlich der geltend gemachten Immissionen können sich die Antragsteller auch nicht auf die zivilrechtliche Vorschrift des § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berufen (zur Prüfungskompetenz vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG). Sofern und soweit sie Maßnahmen fordern, die der planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahme zuwiderlaufen (Herstellung des ursprünglichen Zustands) ist dies nach Art. 75 BayVwVfG infolge der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses schon ausgeschlossen. Insoweit wirkt der Ausschluss auch privatrechtsgestaltend und er schließt selbst den Ausschluss von Entschädigungsansprüchen nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB mit ein. Aber auch im Übrigen besteht kein Anspruch der Antragsteller aus § 906 Abs. 1 BGB. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Würdigung, welches Maß von Straßenverkehrslärm dem Eigentümer eines Grundstücks entschädigungslos zugemutet werden kann, die Wertentscheidung des Bundesimmissionsschutzgesetzes zum Schutz von Wohngebieten vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu beachten (BGH, U.v. 20.03.1975 – III ZR 215/71 -, juris). Dies zugrunde gelegt, ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Antragsteller i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB vorliegend insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Vorsorgewerte nach § 2 16. BImSchV nicht ersichtlich. Auch ist nicht dargelegt, dass anderweitige Umwelteinwirkungen aufgrund der Wegebaumaßnahme auftreten würden, die die Antragsteller nach Art, Intensität und Dauer nicht hinzunehmen hätten. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Das Vorbringen der Antragsteller, es seien nun durch die Erhöhung des Weges verstärkt Einblicke in das Wohngrundstück und in ihr Schlafzimmer möglich, verhilft dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Gerade im innerörtlichen Bereich ist es in keiner Weise ungewöhnlich, dass von anderen Gebäuden, Baugrundstücken oder öffentlichen Flächen aus in Grundstücke und auch Wohnungen eingesehen werden kann. Anwohner haben weder einen allgemeinen Anspruch darauf, dass solche Einsichtsmöglichkeiten verhindert werden, noch, dass eine vorhandene Situation sich insoweit durch bauliche oder sonstige Maßnahmen auf den Nachbargrundstücken nicht ändert. Weder das Straßen- und Wegerecht noch das Bauplanungsrecht bieten einen generellen Schutz vor Einblickmöglichkeiten. Dabei ist im Fall der Antragsteller auch zu berücksichtigen, dass die Lage ihres Gebäudes an einem Geh- und Radweg nicht erst geschaffen wurde, sondern seit vielen Jahren schon bestand. Insofern ist schon nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, dass die Erhöhung und Verbreiterung des Weges die Situation für sie maßgeblich verschlechtert hätte, wobei bezüglich der Höherlegung dem Grunde nach ohnehin wiederum zunächst auf den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zum Hochwasserschutz zu verweisen ist. Bezüglich der genauen Lage der nach Ansicht der Antragsteller betroffenen Räumlichkeiten lässt sich der mit Schreiben vom 24.03.2021 vorgelegten Skizze – soweit nachvollziehbar – nunmehr (erstmalig) entnehmen, wo in etwa sich die sensiblen Bereiche der Wohnung der Antragsteller befinden sollen. Daraus wird aber auch ersichtlich, dass diese Bereiche von der Erhöhung des Weges in unterschiedlichem Maße betroffen sind und die dortige Erhöhung bezogen auf die Bestandshöhe keineswegs durchgehend bei 50 cm, sondern deutlich darunter liegt. Die Behauptung in der Antragsschrift vom 01.02.2021, es sei “zu einer Erhöhung vor der Wohnung um etwa 50 cm” gekommen, ist insoweit jedenfalls zu relativieren. Jedenfalls aber ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände den Antragstellern ohnehin zuzumuten, sich durch in Innerortslagen typische und gängige Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge, Jalousien oder ähnlichen Vorkehrungen vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen, sofern sie den Sichtschutz durch die ohnehin vorhandene Hecke nicht oder nicht durchgängig für ausreichend erachten. Solche Vorrichtungen können auch ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lüftungsmöglichkeiten benutzt werden, um unerwünschte Einblicke zu verhindern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die gerügten Einsichtsmöglichkeiten nicht von anderen Gebäuden ausgehen, in denen sich dauerhaft Menschen aufhalten, sondern von einer Verkehrsfläche, auf der die Verweildauer der Nutzer an Ort und Stelle in aller Regel beschränkt ist und sich die Verkehrsteilnehmer üblicherweise in zielorientierter Bewegung befinden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass insoweit eine Situation geschaffen worden wäre, die im innerstädtischen Bereich nicht ortsüblich und unzumutbar wäre. Insbesondere ergibt sich eine solche Situation auch nicht aus den vorgelegten Plänen und Lichtbildern (vgl. etwa Anlage AS 12 zum Schriftsatz v. 26.02.2021). Der Sinn des Vortrags, ein Teil der Hecke sei bei der Einmündung des Weges in die K. H1. straße entfernt worden, erschließt sich in diesem Zusammenhang bereits nicht. Es wird schon nicht dargelegt, welche Bedeutung dies für das Wohneigentum der Antragsteller haben soll. Insbesondere aber stellt sich die Frage, wie die Antragsteller diese Maßnahme, die auf einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft beruht, der Antragsgegnerin anlasten wollen.
Entsprechendes gilt für den Vortrag, die Gespräche der Antragsteller seien nunmehr durch Wegebenutzer mitzuhören. Wie bei den Einblickmöglichkeiten besteht auch insoweit kein genereller Schutzanspruch. Dass Gespräche insbesondere im Freien auf Nachbargrundstücken mitgehört werden können, ist situationsbedingt innerorts weder ungewöhnlich noch zu verhindern. So können bei umgebender Bebauung oder Mehrfamilienhäusern auch Nachbarn in aller Regel Gesprächen auf Terrassen oder Balkonen folgen. Insoweit ist den Antragstellern anheimzustellen, vertrauliche Gespräche mit entsprechend reduzierter Lautstärke oder in Innenräumen zu führen. Zudem ist aber schon nicht nachvollziehbar, dass dem geringfügigen Heranrücken der Geh- und Fahrbahn an das Wohngrundstück insoweit ausschlaggebende Bedeutung gegenüber dem früheren Zustand des Weges beizumessen sein soll.
Schließlich lässt sich auch aus der vorgetragenen Erhöhung der Gefahr, Opfer von Straftaten zu werden, kein Anordnungsanspruch ableiten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Gefahr von Straftaten gegen das Eigentum der Antragsteller durch die Wegebaumaßnahme signifikant und nicht hinnehmbar erhöht hätte. Das Grundstück liegt seit jeher an öffentlichen Verkehrsflächen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es vor der Baumaßnahme Einblicken gänzlich entzogen gewesen wäre. Wie die Wegebaumaßnahmen mit den vorgetragenen Straftaten zusammenhängen sollen, wird auch nicht substantiiert erklärt. Es handelt sich vielmehr um Spekulationen der Antragsteller, mit denen ein Anordnungsanspruch nicht zu begründen ist. Das Grundstück ist nach wie vor entlang des Weges – soweit ersichtlich – weitgehend mit einer Hecke geschützt. Sollte eine bessere Zugänglichkeit oder Einsehbarkeit durch die teilweise Entfernung der Hecke entstanden sein, ist dies ohnehin auf den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückzuführen und die Antragsgegnerin nicht die richtige Ansprechpartnerin. Dass unbeaufsichtigt im Freien belassene werthaltige Gegenstände abhandenkommen können, ist keine Besonderheit der Lage der Wohnung der Antragsteller an einem (etwas näher gerückten) Geh- und Radweg. Es besteht aber ohnehin kein Anspruch darauf, dass eine rechtmäßige Änderung auf einem Nachbargrundstück unterbleibt, um eine aus Sicht der Grundstückseigentümer günstige Position zu behalten (s.u.). Vielmehr obliegt es ihrer eigenen Verantwortung, für die Sicherheit ihres Eigentums Sorge zu tragen.
Auch dem Vorbringen der Antragsteller im Übrigen lässt sich ein Anordnungsanspruch nicht entnehmen. Insbesondere haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass eine Zusage der Antragsgegnerin in verbindlicher Form dahingehend erteilt worden wäre, der Geh- und Radweg bleibe im Bereich ihrer Wohnung in Höhenlage und Breite unverändert. Insbesondere legen die Antragsteller selbst dar, dass es zu keiner verbindlichen Vereinbarung mit der Antragsgegnerin gekommen sei.
Im Übrigen steht dem geforderten Rückbau des Weges die damit einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie mit dem Hauptantrag 1. Alt. gefordert wird, entgegen. Soweit das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller nicht auf eine nur vorläufige Maßnahme zielt, sondern auf die Vorwegnahme der Hauptsache durch vollständigen oder teilweisen Rückbau des Weges, ist dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten der dortigen Entscheidung für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Auf die voranstehenden Ausführungen wird verwiesen.
Nach alledem ist auch der Hilfsantrag zu 2), der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dafür Sorge zu tragen, dass die Nachtruhe auf dem Weg vor der A. H1. Straße 8, Regensburg, in südöstlicher Richtung gewährleistet ist, abzulehnen. Auch dabei kann offenbleiben, ob der Hilfsantrag zu 2), der Antragsgegnerin aufzugeben, “dafür Sorge zu tragen, dass die Nachtruhe auf dem Weg vor der A. H1. Straße 8, Regensburg, in südöstlicher Richtung gewährleistet ist”, im Hinblick auf das Erfordernis der Vollstreckbarkeit bestimmt genug ist. Unbeschadet dessen ist nicht ersichtlich, wie die Antragsgegnerin dauerhaft und durchgängig sicherstellen soll, dass die Nachtruhe vor der Wohnung der Antragsteller gewährleistet ist, wie es der Hilfsantrag verlangt.
Abschließend und zusammenfassend ist zum Vorbringen der Antragsteller und ihrer Bevollmächtigten sowie den vorgelegten Unterlagen Folgendes auszuführen:
Hinsichtlich der Wesentlichkeit und Zumutbarkeit von Umweltbeeinträchtigungen ist nach der Rechtsprechung auf das Empfinden eines “verständigen Durchschnittsmenschen” abzustellen. Hierauf weist auch die Antragsgegnerin zurecht hin. Besondere Empfindlichkeiten aufgrund individueller Konstitutionen können dabei nicht als Maßstab dienen. Es liegt auf der Hand, dass Bauvorhaben oder die Schaffung und Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen wie Verkehrswegen nicht davon abhängig gemacht werden können, dass Betroffene mehr oder weniger sensibel sind und auch besonders sensible Personen keine aus ihrer subjektiven Sicht unzumutbaren Beeinträchtigungen erfahren. Soweit Regelwerke Grenzwerte festlegen – wie hier bezüglich Lärm die 16. BImSchV – wird das Schutzniveau pauschalisiert und differenziert nach unterschiedlich schutzbedürftigen Gebieten und baulichen Nutzungen bestimmt. Eine Abweichung hiervon aufgrund individueller Sensibilität ist weder praktikabel noch veranlasst. Die vorgelegten Unterlagen zum Befinden und zum gesundheitlichen Status der Antragsteller sind daher nicht geeignet, den geltend gemachten Anordnungsanspruch zu begründen. Die eingereichten ärztlichen Atteste sind im Übrigen schon nicht tauglich, den Vortrag der Antragsteller glaubhaft zu machen. Es lässt sich den weitestgehend gleichlautenden, jeweils aus zwei Sätzen bestehenden Attesten schon nicht entnehmen, wie die Ärztin die Diagnose “Schlafstörungssymptomatik” gewonnen hat, zumal bescheinigt wird, dass die Antragsteller “noch nie” mit einer solchen Symptomatik vorstellig geworden sind. Es drängt sich daher die Annahme auf, dass die Atteste nicht auf fundierter medizinischer Untersuchung beruhen, sondern ausschließlich auf Angaben der Antragsteller, die die Ärztin ohne Weiteres übernommen hat. Zudem treffen die Atteste keine Aussage über die Ursache der vorgetragenen Schlafstörungssymptomatik. Allerdings ist verständlich und nachvollziehbar, dass rücksichtsloses und ggf. ordnungswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern die Nachtruhe erheblich stören kann. Insoweit kann – wie bereits ausgeführt – durchaus veranlasst sein, die Polizei oder das Ordnungsamt der Antragsgegnerin einzuschalten, insbesondere, wenn die Störungen gravierend sind, länger andauern und gehäuft oder sogar regelmäßig vorkommen. Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Einsatzkräfte der Polizei oder die Mitarbeiter des Ordnungsamts der Antragsgegnerin ihre sicherheits- und ordnungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse im Rahmen ihrer Möglichkeiten unbeschadet der Frage eines Rechtsanspruchs der Antragsteller nicht wahrnehmen würden, sofern hierzu hinreichende Veranlassung besteht. Dies setzt aber naturgemäß voraus, dass solche Zustände und Geschehnisse den Ordnungsbehörden zur Kenntnis gebracht werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsteller die Antragsgegnerin über die behaupteten Vorkommnisse entsprechend ausreichend informiert hätten. Soweit sie nunmehr fordern, die Antragsgegnerin solle dies übernehmen, müssen sie sich fragen lassen, weshalb sie insoweit keine Eigeninitiative ergriffen haben und ergreifen wollen. Dies gilt umso mehr, als sie selbst im Gegensatz zur Antragsgegnerin entsprechende Vorkommnisse wahrnehmen und darauf zeitgerecht reagieren können. Jedenfalls aber kann ein Anordnungsanspruch auf vorläufigen Rechtsschutz, wie er vorliegend geltend gemacht wird, hieraus nicht hergeleitet werden. Naturgemäß kann die Antragsgegnerin schon aus praktischen und wirtschaftlichen Gründen nicht ausnahmslos und durchgehend sicherstellen, dass es nicht zu nächtlichem Fehlverhalten einzelner oder mehrerer in der Umgebung der antragstellerischen Wohnung kommt.
Letztendlich beklagen die Antragsteller im Kern, dass und wie der Weg auf dem Nachbargrundstück baulich geändert wurde. Dabei geht es ihnen auch nach den gestellten Anträgen offenkundig vorrangig darum, die frühere deutlicher erhöhte Position über dem Weg und dessen ursprünglichen Zustand wieder zu erreichen. Der Antragsteller zu 2) hat bereits am 14.10.2019 noch während der Bauphase und somit lange vor dem Eintritt der vorgetragenen Beeinträchtigungen bei der Antragsgegnerin einen Baustopp gefordert, u.a. mit der Begründung, es sei eine Verschlechterung der Lärmimmission zu erwarten. So fordern die Antragsteller dementsprechend auch in der Hauptsacheklage ausschließlich, die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Weg dergestalt zurückzubauen, dass sein Zustand und seine Beschaffenheit dem Stand vor den Bauarbeiten von Oktober/November 2019 entspricht, was bereits an dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss scheitern dürfte. Es mag sein, dass die Veränderung der Situation nicht den Vorstellungen und Wünschen der Antragsteller entspricht und ihnen die Situation früher in mancherlei Hinsicht günstiger erschien; dies ist durchaus verständlich. Soweit in ihrer Argumentation aber die Vorstellung zum Ausdruck kommt, die aus ihrer Sicht günstige Situation dürfe sich nicht zu ihren Ungunsten verändern, unterliegen sie einer Fehlvorstellung. Jedes Grundstück ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in eine bestimmte Situation und ein bestimmtes Umfeld eingebettet und darin gebunden. Weder das Privatrecht noch das öffentliche Recht bieten aber einen Anspruch darauf, dass sich die Situation für ein Grundstück durch Vorhaben in der Umgebung im Rahmen der Rechtsordnung nicht nachteilig ändert. Auch besteht weder ein Anspruch auf Milieuschutz noch auf Schutz vor vorhabenbedingten Grundstückswertminderungen. Selbst rechtswidrige Vorhaben kann ein Nachbar oder Straßenanlieger grundsätzlich nicht verhindern, wenn er nicht hierdurch in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Es versteht sich von selbst, dass ein Verfügungsberechtigter nicht auf die rechtmäßige Nutzung eines Grundstücks verzichten muss, um einem Nachbarn eine bisher vorteilhafte, aber rechtlich nicht geschützte Position zu erhalten. Der Wegfall eines bisher vorhandenen Vorteils ist nicht gleichbedeutend mit der Zufügung eines rechtswidrigen Nachteils. Auf die Unveränderlichkeit seiner Wohnumgebung kann ein Grund- oder Wohnungseigentümer daher nicht vertrauen. So ist die Situation des Wohngrundstücks der Antragsteller dadurch geprägt, dass es auch vor dem Wegeausbau nicht nur an einer befahrenen Straße, sondern auch an einem tatsächlich öffentlichen Geh- und Radweg lag, dessen Nutzung sich auch ohne den Ausbau hätte intensivieren können, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Ausbaumaßnahmen dies auch zumindest teilweise in gewisser Weise gefördert haben dürften. Insbesondere aber liegt das Wohngrundstück innerorts in einer städtischen Umgebung, in der mit Verkehrsgeräuschen und sonstigen Immissionen sowie Einblickmöglichkeiten zu rechnen ist und diese als ortsüblich grundsätzlich hinzunehmen sind. Auch ist es nicht ungewöhnlich, dass sich motorisierte oder nichtmotorisierte Verkehrsströme verlagern oder intensivieren, zumal dann, wenn Derartiges in der weiteren baulichen Entwicklung oder einer konzeptionellen Verkehrsplanung angelegt ist. Zudem kann in einer derartigen Umgebung nicht darauf vertraut werden, dass man von rechtlich zu missbilligendem Verhalten einzelner wie Verstößen gegen das Straßenverkehrsrecht, unzulässiger Lärmverursachung oder Müllablagerungen nicht betroffen wird oder hiervor durch Verzicht auf eine rechtmäßige Nutzung eines Nachbargrundstücks bewahrt wird. Auch dürfte einleuchten, dass es den Behörden schlichtweg nicht möglich ist, für jeden Einwohner, Grundstücks- und Wohnungseigentümer sicherzustellen, dass er von derartigen Widrigkeiten verschont bleibt. Entsprechendes gilt für das allgemeine Lebensrisiko, Opfer einer Straftat zu werden.
Nach alledem fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Es liegt aber auch kein hinreichender Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit vor. Selbst wenn man die Frage, ob den Antragstellern eine Rückgängigmachung von Wegebaumaßnahmen zusteht, als noch offen betrachten wollte, kommt insoweit allenfalls in Betracht, die Erhöhung der Rampe in südöstlicher Richtung insoweit zurück zu bauen als sie über das von den Unterlagen im Planfeststellungsverfahren vorgegebene Maß hinausgeht. Diese Erhöhung beträgt nur wenige Zentimeter und betrifft nur eine kurze Strecke, denn für den Bereich außerhalb der Rampe enthält der Planfeststellungsbeschluss ersichtlich keine Maßgaben. Es gibt keine ernstlichen Anhaltspunkte dafür, dass eine (vorläufige) Rückgängigmachung insoweit einen spürbaren Vorteil für die Antragsteller bringen würde, die eine vorläufige Anordnung rechtfertigen könnte. Eine vorläufige Regelung ist daher nicht nötig zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Insbesondere im Hinblick darauf, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, die durch die geringfügige Erhöhung der Rampe und Änderung ihrer Neigung verursacht würden und von den Antragstellern nicht hinzunehmen wären, andererseits aber die geforderte Maßnahme mit hohem finanziellen Aufwand der Antragsgegnerin und erheblicher Störung des Verkehrs verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, dass ihnen insoweit ein Zuwarten auf den Abschluss der Hauptsache nicht zuzumuten wäre.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts vermag die Kammer dem Vorschlag der Bevollmächtigten der Antragsteller nach nunmehriger Aktenlage nicht zu folgen. Der Betrag von 50.000,- EUR scheint nach dem jetzigen Vorbringen der Beteiligten aus der Luft gegriffen. Die Kammer orientiert sich daher am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und erachtet in Anlehnung an dessen Nr. 34.2.1.1 (Beeinträchtigung einer Eigentumswohnung durch Planfeststellung) für die Hauptsache einen Streitwert in Höhe von 15.000,- EUR für angemessen. Eine Reduzierung des Streitwerts auf die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache ist jedoch nicht angebracht, da jedenfalls im Hauptantrag mit der Forderung nach Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands die Vorwegnahme der Hauptsache verlangt wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).


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