Baurecht

Drittschutz gegen eine wasserrechtliche Genehmigung

Aktenzeichen  RO 8 K 15.1071

Datum:
2.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayWG BayWG Art. 20
VwGO VwGO § 42 Abs. 2
WHG WHG § 36

 

Leitsatz

Art. 20 BayWG vermittelt keinen Drittschutz. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig, darüber hinaus wäre sie aber auch unbegründet.
1. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2015 ist unzulässig, weil es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird.
a) Die streitgegenständliche wasserrechtliche Genehmigung kann den Kläger aber schon deshalb nicht in seinen Rechten verletzen, weil Art. 20 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) keinen Drittschutz vermittelt. Dies lässt sich bereits dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 4 BayWG entnehmen. Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 2 BayWG darf die wasserrechtliche Anlagengenehmigung nur versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft oder widerrufen werden, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in Art. 20 Abs. 2 BayWG aufgezählten Gründe es erfordern. Art. 20 Abs. 2 BayWG nimmt wiederum auf die Gründe des Wohls der Allgemeinheit Bezug und konkretisiert dieses Tatbestandsmerkmal sodann mit dem Zusatz „insbesondere aus den in § 36 WHG genannten Gründen geboten ist“. § 36 WHG legt die materiellen Anforderungen für das Errichten, Betreiben, Unterhalten und Stilllegen für Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern, also das,Genehmigungsprogramm‘ dahin fest, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. § 36 WHG liegt damit ein rein wasserwirtschaftliches Gestattungsregime zugrunde. Gründe der Wasserwirtschaft sind dem rein objektiven Recht zuzuordnen; sie bezwecken nicht den Schutz von Eigentum, Besitz oder anderen Rechten Dritter, sondern nur den Schutz der öffentlich-rechtlichen Interessen der Allgemeinheit bei der Bewirtschaftung der Gewässer im Sinne einer,haushälterischen‘ Bewirtschaftung, um den Wasserhaushalt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen (vgl. ausführlich: BayVGH, U.v. 23.4.2013 – 8 B 13.386 – juris).
b) Auch aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergibt sich keine Klagebefugnis. Zwar sind wegen Art. 55 Abs. 2, Art. 56 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) auch im wasserrechtlichen Verfahren zur Erteilung der Anlagengenehmigung zu beachten (BayVGH, B.v. 11.6.2013 – 8 ZB 12.784 – juris Rn. 26). Allerdings handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Bauliche Anlagen in diesem Sinne sind alle Anlagen, die in einer auf Dauer angedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind und bodenrechtliche Relevanz aufweisen. Letztere ist nur gegeben, wenn das Vorhaben die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (BVerwGE 44, 59, 62). Das streitgegenständliche Vorhaben vermag ein solches Bedürfnis nach Bauleitplanung nicht hervorzurufen, so dass die §§ 29 ff BauGB, und damit auch das darin enthaltene Rücksichtnahmegebot nicht zur Anwendung kommen.
2. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Klage selbst bei unterstellter Zulässigkeit Erfolg haben könnte. Die wasserrechtliche Genehmigung vom 22. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Das Vorhaben ist gemäß Art. 20 Abs. 1 BayWG genehmigungspflichtig, da es sich im 60 Meter-Bereich der W* …, einem Gewässer zweiter Ordnung, zu dem der Triebwerkskanal gehört, befindet und es sich um eine bauliche Anlage nach § 36 WHG handelt, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau von Gewässern dient. Eine Baugenehmigung ist für das Vorhaben nicht erforderlich, so dass es bei der Genehmigungspflicht nach Art. 20 BayWG bleibt.
b) Die materiellen Voraussetzungen nach Art. 20 BayWG werden durch das geplante Vorhaben gewahrt. Durch das Vorhaben werde keine schädlichen Gewässerveränderungen erwartet und die Gewässerunterhaltung wird nicht mehr erschwert, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg hat hierzu mit Email vom 16. Juni 2015 mitgeteilt, dass durch das Vorhaben die Uferböschung und die Unterhaltung der Böschung nicht nachteilig verändert wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin des Wasserwirtschaftsamts nochmals deutlich gemacht, dass die Uferveränderungen durch die gegenständliche Genehmigung nicht nachteilig beeinflusst werden.
Die Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts zu dem Vorhaben war bereits vorher mit Schreiben vom 23. April 2015 erteilt worden, soweit bestimmte Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen würden. Diese wurden im Bescheid wörtlich übernommen, so dass der Bescheid materiell nicht zu beanstanden ist.
c) Die vom Kläger weiter vorgetragenen Einwendungen bleiben unsubstantiiert:
Dass die Maßnahme dem Schutz einer illegalen Geländeauffüllung dienen soll, ist so nicht nachvollziehbar. Es ist schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass überhaupt eine illegale Geländeauffüllung vorliegt. Die hierzu vorgelegten Profile aus dem Jahr 1926 helfen hier nicht weiter. In einem Zeitraum von 90 Jahren verändern sich Gewässerufer. Aus welchen Gründen das Gelände sich hier so gestaltet, wie es zum Zeitpunkte des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vorgefunden wurde, ist schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar. Nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung hat es am Gewässer seit 1926 sicherlich Veränderungen gegeben. Uferabspülungen sind dabei ein natürlicher Vorgang, der seine Ursache aber nicht im streitgegenständlichen Vorhaben findet. Die Standsicherheit der Böschung hängt nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung immer vom Gewässer ab. Eine Beeinträchtigung der Böschung durch die geplante Maßnahme, die sich zurückgesetzt von der Grundstücksgrenze und der Böschung befindet, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.


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