Baurecht

Duldung von Beeinträchtigungen durch einen Baukran

Aktenzeichen  11 O 2717/17

Datum:
13.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZMR – 2018, 968
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 906
AGBGB Art. 46b

 

Leitsatz

1 Eine Unverhältnismäßigkeit iSd bayerischen Art. 46b Abs. 1 Nr. 1 AGBGB liegt vor, wenn die Kosten für ein Bauvorhaben ohne Einsatz eines Krans, dessen Duldung der Bauherr begehrt, die Kosten des Bauvorhabens unter Hinzuziehung des Krans um den Faktor 3 bis 5 übersteigen. Ein Nachbar muss dann die Beeinträchtigung seines Grundstücks durch das Überschwenken des Krans dulden. (Rn. 44 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die Beurteilung, ob die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen des Nachbarn außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen (Art. 46b Abs. 1 Nr. 2 AGBGB), sind die Unsicherheiten betreffend den Baustellenverkehr, mit welchem der Bauschutt abgeholt und Materialien zur Baustellen gebracht werden, dann nicht relevant, wenn diese Beeinträchtigungen nicht Teil der begehrten Duldung sind, sondern auf einer Baustelleneinrichtung auf öffentlichem Grund beruhen. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte zu wird verurteilt, das Überschwenken eines Kranes ohne Lasten und Material und Baufahrzeuge, der im Bereich der … mit einer Stellfläche von ca. 7 auf 7 Metern nebst Baustelleneinrichtung aufgestellt wird gemäß Anlage 2 und der ein Überschwenkradius von ca. 70 Metern aufweist, über das Grundstück der Beklagten zu 1, … Grundbuch des Amtsgerichts München, gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 3 orange gekennzeichnet, zu dulden, Zug-um-Zug gegen Stellung einer Sicherheit durch die Klägerin in Höhe von 18.000,00 €.
2. Es wird festgestellt, dass der Antrag der Klägerin, das Überschwenken eines Kranes mit Lasten und Material und Baufahrzeugen, der im Bereich der … mit einer Stellfläche von ca. 7 auf 7 Metern nebst Baustelleneinrichtung gemäß Anlage 4 aufgestellt wird und der einen Überschwenkradius von ca. 55 m aufweist, über das Grundstück der Beklagten zu 1), … Grundbuch des Amtsgerichts München gemäß der beigefügten Zeichnung Anlage 4 grün gekennzeichnet, zu dulden, erledigt ist.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 68 % und die Beklagte zu 1) 32 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) trägt 32 %, im Übrigen trägt die Klägerin ihre Kosten selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 53 %, im Übrigen trägt die Beklagte zu 1) ihre Kosten selbst.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
5. Das Urteil ist in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist in Ziffer 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

Gründe

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht München I sachlich und örtlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, §§ 1, 12, 13 ZPO.
Der Rechtsstreit ist auch zur Entscheidung reif. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten zu 1) vom 09.07.2018 nicht veranlasst, §§ 296 a, 156, 283, 139 Abs. 5 ZPO.
Die jeweiligen Klageänderungen der Klägerin waren sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO, weil sie geeignet waren, den Streit der Parteien endgültig zu klären. Auch waren jeweils noch keine verwertbaren Prozessergebnisse vorhanden. Soweit die Klägerin ein Überschwenken des Krans mit oder ohne Lasten und einen Ausleger von 55 Metern und dann von 70 Metern beantragte, waren diese Änderungen stets zulässige Klageänderungen im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO.
B. Die zulässige Klage – soweit über sie noch zu entscheiden war – ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Duldung zu.
I. Der Klägerin steht ein Anspruch aus §§ 906 ff BGB i.V.m. 46 b AGBGB zu.
1. Die Parteien sind Nachbarn im Sinne der §§ 906 ff. BGB. Im gesamten privaten Nachbarrecht ist es nicht erforderlich, dass die Grundstücke unmittelbar aneinandergrenzen (OLG Koblenz VersR 2009, 510, 511 = BeckRS 2009, 3901). Unerheblich ist auch, dass die Einwirkung nicht auf das Grundstück der Beklagten zu 1) direkt, sondern auf den Luftraum erfolgen wird, Art. 46 b AGBGB ist insofern auch auf diesen Fall anzuwenden (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJOZ 2011, 1015 für das hessische Hammerschlags- und Leiterrecht).
2. Die geplanten Baumaßnahmen können ohne Kran nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden, Art. 46 b Abs. 1 Nr. 1 AGBGB.
a) Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Kosten für das Bauvorhaben ohne Kran die Kosten des Bauvorhabens unter Hinzuziehung eines Krans mehr als nur erheblich übersteigen. Auf eine genaue prozentuale Grenze kann dabei nicht abgestellt werden, allerdings ist anerkannt, dass im Rahmen der Vorschriften, die auf Unverhältnismäßigkeit verweisen, also z.B. §§ 252 Abs. 2 S. 2, 275 Abs. 1, 439 Abs. 4 S. 1, 904 BGB im allgemeinen ein Wert von 130 % bis 200 % (so z.B. BGH NJW 2009, 1660 Rn. 14 f., BGH NJW 2015, 468 Rz. 41) angenommen wird.
b) Die Klägerin hat hier konkret dargelegt, dass die Kosten für das Bauvorhaben an sich bei 1.644.500,00 € liegen würden und um den Faktor 3 bis 5 teurer werden würde, wenn kein Kran zu Einsatz käme. Die Beklagte zu 1) hat diese Kostenschätzung zwar bestritten, allerdings hat sie weder eine eigene Berechnung oder Schätzung entgegengesetzt noch dargelegt, warum die Schätzung der Klägerin nicht zutreffend sein sollte. Eine Teuerung um den Faktor 3 bis 5 führt in jedem Fall zu einer Unverhältnismäßigkeit im Sinne der Vorschrift.
Es erscheint im Übrigen ohne Weiteres einleuchtend, dass eine Baumaßnahme mit den anfallenden Bauschuttmengen und den erforderlichen Baumaterialien schneller, effektiver und kostengünstiger ausgeführt werden können, wenn ein Baukran eingesetzt werden kann, zumal im vorliegenden Fall das Bauvorhaben in der Münchener Innenstadt – in der Fußgängerzone – liegt und daher nur eingeschränkt von Fahrzeugen, die Werkzeuge und Baumaterial direkt zur Baustelle bringen können, befahren werden können.
c) Die Beklagtenseite hat in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 (Bl. 273-275 d.A.) angegeben, sie würden die Aufstellung eines Krans an dem von der Klägerin begehrten Aufstellort akzeptieren, den Sachverständigen würde man nicht mehr benötigen. Dies konnte und durfte die Klägerin nur so verstehen, dass die Beklagte keine konkreten Einwendungen gegen die seitens der Klägerin konkret dargelegten Kosten (mehr) erhebt, so dass der Vortrag der Klägerin insoweit als zugestanden zu behandeln ist.
3. Die geplanten Baumaßnahmen können auch mit dem Kran an anderen Aufstellorten nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden, Art. 46 b Abs. 1 Nr. 1 AGBGB.
Die Klägerin hat insofern konkret dargelegt, warum die anderen Kranaufstellorte nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten realisierbar sind.
So hat sie dargelegt, dass eine Aufstellung des Krans im Bereich der … nur mit Mehrkosten in Höhe von 800.000,00 € realisiert werden kann. Die Mehrkosten resultierten daraus, dass ein Anker eingebracht werden muss, um ein stabiles Aufstellen des Krans zu ermöglichen. Außerdem liege ein Gefälle von 25 m vor, welches mit einem größeren Kran, einen höheren Platzbedarf und höheren statischen Belastungen des Nachbargebäudes einhergehe. Auch sei eine Aufstellung rechtlich nicht möglich, weil kein Anspruch der Klägerin auf Einbringung der Bohrpfähle für den Anker bestehe.
Weiter hat die Klägerin konkret darlegt, warum hinsichtlich der übrigen Kranaufstellorte entweder eine technische Unmöglichkeit (S-Bahn-Trasse, Stadtbach) oder ebenfalls eine unverhältnismäßig hohe Kostenbelastung besteht (z.B. weil bei jeder Großveranstaltung der Kran weggeräumt werden muss).
Die Beklagtenseite hat – wie bereits ausgeführt – in der mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 (Bl. 273-275 d.A.) angegeben, sie würden die Aufstellung eines Krans an dem von der Klägerin begehrten Aufstellort akzeptieren, den Sachverständigen würde man nicht mehr benötigen. Dies konnte und durfte die Klägerin nur so verstehen, dass die Beklagte keine konkreten Einwendungen gegen die seitens der Klägerin konkret dargelegten Kosten (mehr) erhebt, so dass der Vortrag der Klägerin insoweit als zugestanden zu behandeln ist.
4. Die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen der Beklagten zu 1) stehen nicht außer Verhältnis zu dem von der Klägerin erstrebten Vorteil, Art. 46 b Abs. 2 Nr. 2 AGBGB.
a) Die Vorschrift nimmt dabei tatsächlich Bezug auf den Vorteil zwischen der (möglicherweise preiswerteren) Ausführung mit Beeinträchtigung des Nachbarn im Vergleich zu einer anderen (teureren/aufwändigeren) Lösung ohne Beeinträchtigung. Daher ist in eine Abwägung nicht die Neuerrichtung als solche, sondern der „Preisvorteil“ einzustellen. Unerheblich ist daher für den vorliegenden Rechtsstreit, warum die Klägerin die Baumaßnahme beabsichtigt und in welchem Zustand sich das Gebäude derzeit befindet. Entscheidend ist nur, dass der Vorteil der Klägerin den Nachteil der Beklagten überwiegt.
b) Hinsichtlich der Vorteile der Klägerin wird auf die Ausführungen unter Ziffer B. I. 2. Bezug genommen.
c) Die Nachteile der Beklagten zu 1) liegen hier allein darin, dass in Höhe von 6 m über ihrer Dachterrasse ein Kran ohne Lasten oder Baugeräten schwebt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Dachterrasse – die, die Klägerin vermietet hat – vom Mieter der Klägerin für deren Geschäftskontakte und auch zur Erholung von Mitarbeitern während der Pausen genutzt wird und das Mietobjekt einen wesentlichen Teil seiner Attraktivität durch das Vorhandensein einer Dachterrasse erhält. Soweit die Beklagte zu 1) im Schriftsatz vom 09.07.2018 (BL. 280 ff. d.A.) nunmehr vorträgt, es sei nicht klar, in welcher Höhe der Kran über das Grundstück der Beklagten zu 1) schwenke, ist der Vortrag nach § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
Aufgrund des Umstandes, dass keine Lasten vorhanden sind, ist das Herunterfallen dieser und somit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeiter und Geschäftspartner der Mieterin der Klägerin nicht ersichtlich. Allerdings ist ein gewisses Gefühl der Unsicherheit möglicherweise gegeben, was aber nicht zu einer Versagung der Duldung führen kann, weil verständige Personen davon ausgehen werden, dass von dem Schwenkarm keine größere Gefahr ausgeht, als von dem Kran selbst (so auch OLG Düsseldorf NZM 2007, 582). Daher wäre hier der Nachteil allenfalls darin zu sehen, dass möglicherweise die Mieterin der Klägerin Abstand davon nimmt, die Terrasse zu benutzen und hierfür eine Mietminderung geltend macht. Diese kann allerdings mit einer entsprechenden Sicherheit aufgefangen werden (vgl. dazu sogleich).
d) Unerheblich hingegen für die Beurteilung der Nachteile der Klägerin sind die Unsicherheiten betreffend den Baustellenverkehr, mit welchem der Bauschutt abgeholt und Materialien zur Baustellen gebracht werden. Diese Nachteile sind vorliegend nicht Teil des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand ist allein die Duldung des Überschwenkens des Krans über das Grundstück der Beklagten zu 1). Nachteile, die im Zusammenhang mit dem Vorhandensein der Baustelle an sich entstehen, sind in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, weil diesbezüglich – also hinsichtlich der Baustelleneinrichtung – keine Duldung verlangt wird. Die Klägerin trägt dazu zutreffend vor, dass sich die Baustelle auf öffentlichem Grund befinden wird, was an sich unstreitig ist. Durch die Duldung des Überschwenkens des Krans wird nicht gleichzeitig auch der Ort der Baustelleneinrichtung oder auch die Art der Durchführung des Bauvorhabens an sich festgelegt oder gar genehmigt. Der Eingriff, den die Beklagte hier moniert, nämlich, dass sie und ihre Mieter nicht mehr aus der Tiefgarage fahren können, ist aber keine Folge des Überschwenkens des Krans, sondern eine Folge der Baustelleneinrichtung auf öffentlichem Grund.
5. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht auch nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Klägerin hat vorgetragen, dass eine Baugenehmigung erteilt worden sein. Konkrete Umstände oder auch Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorliegen würde, hat die insofern sekundär darlegungs- und beweisbelaste Beklagte zu 1) nicht vorgetragen.
II. Der Beklagten zu 1) war allerdings eine Sicherheit für die hier vorliegende Maßnahme zuzusprechen, Art. 46 b Abs. 4 S. 2 AGBGB, so dass die Klage insofern im Übrigen abzuweisen war.
1. Die Beklagte zu 1) hat eine Sicherheit für die hier vorliegende Maßnahme verlangt.
2. Der hier mögliche Schaden liegt in einer Mietminderung der Mieterin der Klägerin wegen der Beeinträchtigung der Terrasse. Diese Minderung schätzt das Gericht auf 500,00 € pro Monat, § 287 Abs. 1 ZPO. Dabei berücksichtigt das Gericht die Lage der Immobilie, die Attraktivität der Terrasse und die Art der Nutzung der Terrasse durch Mitarbeiter für deren Pausen und auch Kundengespräche.
Somit kann hierfür jeden Monat, die das Bauvorhaben andauern wird, ein Betrag in Höhe von 500,00 € angesetzt werden. Dies erscheint angemessen, aber auch erforderlich. Aufgrund der häufigen Verzögerung von Bauvorhaben und der – zwar geringen, aber bestehenden – Möglichkeit, dass geringfügigste Schäden an der Terrasse entstehen können, wird zu dem Gesamtbetrag von 18.000,00 € (500,00 € mal 12 Monate mal 3 Jahre) noch ein Sicherheitszuschlag von 5.000,00 € (500,00 € mal 6 Monate plus 2.000,00 € Reparaturkosten) gewährt.
3. Die Art der Sicherheitsleistung ergibt sich – mangels Vortrag oder anderweitiger Vereinbarungen der Parteien – aus den §§ 232 ff. BGB und war seitens des Gerichts nicht festzulegen.
III. Die Feststellungsklage der Klägerin ist begründet.
1. Soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 03.11.2017 (Bl. 109 ff. d.A.) für erledigt erklärt hat und die Beklagte zu 1) dieser Erklärung nicht zugestimmt hat, ist hierin eine Klageänderung in eine Feststellungsklage dahingehend zu sehen, dass die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war und dann – im Laufe des Rechtsstreites – durch ein Ereignis unzulässig und/oder unbegründet geworden ist (BGH NJW 1989, 2885 f.; BGH NJW 1990, 3147, 3148).
2. Der Anspruch der Klägerin auf Duldung gegen die Beklagte zu 1) hätte entsprechend den obigen Ausführungen bestanden. Die Klägerin hat in der Erledigterklärung mitgeteilt, dass sich ein neuer Kranaufstellort ergeben hätte, der für alle Anrainer weniger belastend sei. Dem hat die Beklagte zu 1) nicht widersprochen. Dies stellt mithin das erledigende Ereignis im Sinne des § 91 a ZPO dar. Nach Art. 46 a AGBGB ist besteht das Hammerschlags- und Leiterrecht nur, soweit die Vorteile des Ausübenden die Nachteile der Betroffenen überwiegen. Auch ist das Recht so schonend wie möglich auszuüben. Daraus ergibt sich insgesamt die Wertung, dass die am wenigsten belastende Variante gesucht und durchgeführt werden muss. Der hier für erledigt erklärte Kranaufstellort wäre mithin nicht der für die Betroffenen am wenigsten belastende, so dass dadurch die Klage diesbezüglich unbegründet geworden wäre.
C. Die Entscheidung ist dabei eine Kostenmischentscheidung, §§ 269 Abs. 1, 91 Abs. 1 und 91 a ZPO. Sie beruht auf folgenden Erwägungen:
Es war hinsichtlich der zurückgenommenen Anträge betreffend die Kräne ein fiktiver Streitwert in Höhe von 7.500,00 € (pro Kranaufstellort: 2.500,00 €) zu bilden. Insgesamt hat die Klägerin drei verschiedene Kranaufstellorte in ihren Anträgen beantragt und einen davon letztendlich zurückgenommen und einen für erledigt erklärt. Einer wurde ihr zugesprochen, allerdings mit einer Sicherheitsleistung, so dass die Klägerin hierfür nur in Höhe von 1.500,00 € obsiegt.
Zurückgenommen hat die Klägerin auch die Anträge betreffend die Durchfahrt der Tiefgarage in Höhe von 5.000,00 €.
Der fiktive Gesamtsstreitwert beträgt mithin 12.500,00 € (7.500,00 € plus 5.000,00 €).
Die Klägerin unterliegt mit 5.000,00 € (Tiefgarage) und 3.500,00 € (ein Antrag Kran zurückgenommen und einmal zugesprochen, allerdings mit Sicherheitsleistung).
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin daher 68 % (8.500,00 €/12.500,00 €) und die Beklagte zu 1) 32 % (4.000,00/12.500,00 €).
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese selbst 68 %, die Beklagte zu 1) trägt 32 %.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen, weil sie die Klage gegen diese mit deren Zustimmung zurückgenommen hat, § 261 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 53 % (4.000,00 €/7.500,00 €), im Übrigen trägt die Beklagte zu 1) ihre Kosten selbst.
D. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich für Ziffer 1. des Tenors aus § 709 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der Kosten aus § 709 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemaß sich hier nach Höhe des Streitwertes plus Gerichtskosten in Höhe von aufgerundet 5.000,00 €. Auch dieser Betrag war aufzurunden.
Die Klägerin hat beantragt, dass die Sicherheitsleistung durch die Klägerin „eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinsitutes“ erklärt werden kann. Es wird dieser Antrag dahingehend ausgelegt, dass die Klägerin die Sicherheit durch eine Bankbürgschaft erbringen will. Dies ist nach § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO ohne weiteres möglich.


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