Baurecht

eingezäunter Lagerplatz mit Unterstellplatz im Außenbereich, Abgrenzung Innen-/Außenbereich, keine Privilegierung entgegenstehende öffentliche Belange, Bestimmtheit der behördlichen Anordnung, Ermessensausfall zur Zwangsgeldhöhe

Aktenzeichen  AN 17 K 18.02451

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 21099
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 76 S. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 5, 7
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
BauGB § 31 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Bescheid des Landratsamtes … vom 14. November 2018 wird in Ziffer 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheides des Beklagten vom 14. November 2018 begründet, im Übrigen unbegründet.
1. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte hat den Grundverwaltungsakt in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides richtigerweise auf die Ermächtigungsgrundlage des Art. 76 Satz 1 BayBO gestützt. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die vollständige oder teilweise Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Erforderlich ist demnach zum einen, dass im Fall einer genehmigungsbedürftigen Anlage, diese formell baurechtswidrig, d.h. ohne durch die erforderliche Baugenehmigung gedeckt zu sein, errichtet oder geändert wurde, und darüber hinaus materiell baurechtswidrig ist, d.h. sie auch nicht (nachträglich) genehmigt werden kann (vgl. BayVGH B.v. 20.01.2003 – 20 ZB 99.3616 – juris Rn. 3).
Die Beseitigungsanordnung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die erforderliche Anhörung, Art. 28 BayVwVfG, erfolgt. Die Beseitigungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Der zu beseitigende genehmigungsbedürftige Lagerplatz ist sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig.
Die formelle Rechtswidrigkeit des zu beseitigenden Lagerplatzes ist aufgrund der fehlenden Baugenehmigung gegeben. Eine Baugenehmigung war auch erforderlich. Bei dem Lagerplatz samt Einzäunung, Unterstellplatz, Gebäuden und sonstigen zum Lagerplatz zugehörigen Bestandteile handelt es sich um bauliche Anlagen, Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBO. Deren Errichtung ist entgegen dem klägerischen Vortrag auch nicht verfahrensfrei. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c, Abs. 7 a, b, Abs. 15 a, b BayBO sind aufgrund der Lage im Außenbereich bzw. mangels Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB gerade nicht einschlägig. Im Übrigen müssen auch verfahrensfreie Vorhaben das materielle Recht einhalten (vgl. BayVGH B.v. 20.01.2003 – 20 ZB 99.3616 – juris Rn. 3).
Die Errichtung des Lagerplatzes ist auch materiell rechtswidrig ist und kann nicht nachträglich durch eine Genehmigung legalisiert werden. Der errichtete Lagerplatz ist im Außenbereich als sonstiges Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, § 35 Abs. 2 BauGB.
a) Der Teil des Grundstückes der Klägerin, auf welchem der streitgegenständliche Lagerplatz errichtet wurde, befindet sich im baurechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Er liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB noch nimmt er am Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB teil.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich angehört, davon ab, ob sich dieses in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befindet. Bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich verbietet sich eine Betrachtung nach geografisch-mathematischen Maßstäben. Sie ist vielmehr anhand einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen, umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation (wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte im Landschaftsbild) und der Umgebungsbebauung, vorzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 2.66 – juris, B.v. 4.7.1990 – 4 B 103/90 – juris, B.v. 1.9.2010 – 4 B 21/10 – juris Rn. 5).
Ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kennzeichnet sich durch einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr. vgl. etwa BVerwG U.v. 6.11.1968 – IV C 2.66 – juris; BVerwG U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – juris).
Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um genehmigten Bestand oder um bauliche Anlagen handelt, mit deren Existenz sich die zuständige Behörde abgefunden hat. Von einem Bebauungszusammenhang ist auszugehen, wenn eine aufeinander folgende Bebauung – trotz etwaig vorhandener Baulücken und freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind – nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2020 – 9 ZB 18.2090 – juris Rn. 7; BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 2.66 – juris). Der Bebauungszusammenhang endet am Ortsrand in der Regel hinter der letzten Bebauung (vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2015 – 1 B 14.2772 – juris Rn. 17 mit Verweis auf BVerwG U.v. 12.10.1973 – IV C 3.72 – juris Rn. 11). Das betreffende Grundstück selbst muss einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen (vgl. BayVGH, 9 ZB 18.2090 – juris Rn. 7).
Nach den vorgenannten Grundsätzen gehört der von der Beseitigungsanordnung betroffene südliche Teil des Vorhabengrundstücks der Klägerin nicht dem Bebauungszusammenhang eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB an. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet nordöstlich hiervon mit dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück FlNr. … (Hausnr. …), das im Vergleich zum Lagerplatz deutlich höher liegt. Nordwestlich des Lagerplatzes endet er mit der dort befindlichen, ebenfalls deutlich höher gelegenen Bebauung (Hausnummern …). Nördlich des Lagerplatzes endet der Bebauungszusammenhang wiederum mit dem von Nord nach Süd auf dem Vorhabengrundstück stark abfallenden Gelände, das den unteren Teil des Vorhabengrundstücks vom oberen Teil des Vorhabengrundstückes aufgrund seiner Topographie abgrenzt, wobei noch unterstellt werden kann, dass der unbebaute obere Teil, trotz der dort vorhandenen Baulücke, noch am Bebauungszusammenhang der … teilnimmt. Die Zäsur bildet aufgrund der gegebenen topographischen Situation damit das beschriebene Gefälle. Es ist unschädlich, dass nur ein Teil des Vorhabengrundstückes, also ein Teil eines Buchgrundstückes, in den Bebauungszusammenhang fällt, der andere Teil nicht, denn die formalen Grundstücksgrenzen sind nicht von maßgeblicher Bedeutung. In den Bebauungszusammenhang kann auch nur ein Teil eines Grundstücks fallen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 34 Rn. 8b). Anders als die Klägerseite meint, bildet damit der südlich des Lagerplatzes verlaufende Feldweg, an den sich landwirtschaftliche Flächen anschließen, keine den Innenvom Außenbereich trennende Zäsur. Die westlich des Lagerplatzes vorhandene Umzäunung auf den FlNrn. …, … bleibt aufgrund ihres nicht gebietsprägenden Charakters (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5/14 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 9.9.2015 – 1 B 15.251 – juris Rn. 25) bei der Feststellung der im Zusammenhang liegenden Bebauung außen vor. Selbiges gilt für die auf dem unteren Teil des Vorhabengrundstückes, abgesehen vom Lagerplatz, schon länger vorhandene Bebauung wie dem Holzhaus.
b) Das Vorhaben der Klägerin stellt mangels Privilegierung ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB dar und beeinträchtigt als solches öffentliche Belange.
(1) An die Verwirklichung von sonstigen Vorhaben im Außenbereich hat der Gesetzgeber durch § 35 Abs. 2 BauGB besonders strenge Anforderungen aufgestellt, die vorliegend als nicht erfüllt angesehen werden müssen. Ein nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben ist nur dann bauplanungsrechtlich zulässig und damit genehmigungsfähig, wenn es keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Nur so kann dem Zweck des § 35 BauGB Rechnung getragen werden, wonach der Außenbereich grundsätzlich vor einer Bebauung geschützt werden soll (vgl. Söfker in EZBK, BauGB, 141. EL Februar 2021, § 35 Rn. 13).
Von einer Privilegierung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Das Vorhaben dient keinem forstwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 4.3.1983 – 4 C 69.79 – juris; B.v. 29.12.67 – 4 B 148.67 – Buchholz 406.11, § 35 BBauG Nr. 61 S. 215, ebenso VG Ansbach, U.v. 16.5.2019 – AN 17 K 18.01525 – juris m.w. N.) ist ein (forstwirtschaftlicher) „Betrieb“ durch eine spezifische betriebswirtschaftliche Organisation und durch Nachhaltigkeit im Sinne eines auf Dauer gedachten und lebensfähigen Unternehmens gekennzeichnet, was ein Mindestmaß an forstwirtschaftlicher Betätigung voraussetzt. Zwar ist auch ein forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb möglich und keine Vollerwerbsforstwirtschaft nötig, die Nutzung größerer Waldflächen und eine gewisse Betriebsintensität ist jedoch erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2019 – 1 ZB 15.2594 – juris; VG Ansbach, U.v. 20.9.2018 – 3 K 17.01311 – juris). Es müsste ein nicht unerheblicher Anteil des Gesamteinkommens durch die Forstwirtschaft erwirtschaftet werden. Reine Liebhaberei bzw. (Brenn-)Holzgewinnung lediglich für den Eigenbedarf genügt hingegen nicht. Die Kammer hat einen forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb bei bewirtschafteten Waldflächen von rund 10,5 ha abgelehnt (vgl. VG Ansbach, U.v. 16.5.2019, a.a.O). Die Klägerin, die nach eigenen Angaben 4 ha Wald besitzt, nach Angaben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 0,96 ha Wald, betreibt damit keinen fortwirtschaften (Nebenerwerbs-)Betrieb. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein nicht unerheblicher Anteil ihres Gesamteinkommens durch die Forstwirtschaft erwirtschaftet wird und dies selbst bei Annahme der Bewirtschaftung von 4 ha Wald und Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Forstbetriebsgemeinschaft … Da kein forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, kommt es auf die Frage, ob sich die Klägerin aufgrund der Verpachtung des Lagerplatzes an Herrn … überhaupt noch auf eine solche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hätte stützen können, nicht mehr an.
Es liegt auch keine Privilegierung aufgrund Landwirtschaft, § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, oder als Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung, § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, vor. Die Klägerin als Eigentümerin des Vorhabengrundstückes selbst betreibt keine Landwirtschaft bzw. keinen Gartenbaubetrieb. Allerdings hat die Klägerin die streitgegenständliche Fläche seit dem 1. Januar 2015 auf unbestimmte Dauer an Herrn … (Pächter) verpachtet. Der Pächter betreibt einen Garten- und Landschaftsbau. Der Betrieb besitzt keinen Betriebshof am Wohngebäude des Pächters, weshalb die gepachtete streitgegenständliche Fläche als Betriebshof oder jedenfalls zur Lagerung genutzt wird. So werden z. B. in den Containern die Geräte des Betriebes aufbewahrt. Der Pächter gab weiter an, außerhalb ein weiteres Grundstück zu haben, auf dem er z. B. Schnittgut lagere. Die Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes müssen dem Betrieb in zivilrechtlich gesicherter Weise zugeordnet sein, was bei Betriebseigentum stets anzunehmen ist. Bei gepachteten Flächen ist im Einzelfall insbesondere nach dem Verhältnis von Eigentumsflächen zu Pachtflächen zu differenzieren (vgl. Söfker in EZBK, BauGB, 141. EL, Februar 2021, § 35 Rn. 30 ff.). Ob eine solche Zuordnung hier gegeben ist, kann offen bleiben, denn selbst bei Berücksichtigung der gepachteten Fläche scheidet eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 BauGB aus.
Landwirtschaft ist auch die gartenbauliche Erzeugung, § 201 BauGB. Zwar wird der Lagerplatz vom Pächter des Vorhabengrundstückes als Lagerplatz für seinen Gartenbaubetrieb genutzt, jedoch ist Voraussetzung für die Annahme einer Landwirtschaft die planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Bodens, die unmittelbare Bewirtschaftung des Bodens sowie die unmittelbare Bodenertragsnutzung (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.1969 – IV C 19.68 – juris), die bei dem Gartenbaubetrieb des Pächters, der selbst keine Pflanzen erzeugt, sondern Gärten mit fremden Produkten gestaltet, fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 30.11.1994 – 4 C 27/81 – juris). Es mangelt an der unmittelbaren Bodenertragsnutzung. Der Lagerplatz dient damit keinem landwirtschaftlichen Betrieb.
Auch eine Privilegierung aus § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB scheidet aus. Diese Privilegierung ist – anders als bei den Vorhaben, die landwirtschaftlichen Betrieben dienen – nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Damit ermöglicht die Regelung, die Betriebsfläche überwiegend (z.B. mit Gewächshäusern) zu bebauen. Der streitgegenständliche Lagerplatz dient allerdings ebenso wenig einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung, also dem Anbau von Pflanzen im Rahmen einer Gartenbauproduktion (vgl. Söfker in EZBK, BauGB, 141. EL, Februar 2021, § 35 Rn. 50), denn der Gartenbaubetrieb des Pächters besitzt, wie bereits ausgeführt, gerade keine garten- oder landwirtschaftliche Produktion. Wenn die Klägerseite ausführt, dass der Pächter ganze Gärten neu gestalte, es sich insofern um die Herstellung von Gewerken und nicht um Dienstleistungen handelt, ist dies für die Frage der Privilegierung unerheblich.
(2) Im vorliegenden Fall beeinträchtigt das Vorhaben des Klägers die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 5 und Nr. 7 BauGB.
Ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) liegt vor, da der Flächennutzungsplan, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausführte, im fraglichen Bereich eine landwirtschaftliche Fläche ausweist. Diesen Darstellungen widerspricht das Vorhaben der Klägerin, die sich auf diese Privilegierung gerade nicht stützen kann. Zwar enthalten Darstellungen von Flächen für die Land- und Forstwirtschaft in einem Flächennutzungsplan regelmäßig keine qualifizierten Standortzuweisungen, dennoch setzen sich solche Darstellungen im Flächennutzungsplan bei sonstigen Vorhaben regelmäßig durch, es sei denn es liegen besondere Umstände vor, nach denen diese Darstellung für das Vorhabengrundstück keine Aussagekraft hat (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2019 – 2 B 19.457 – juris). Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar.
Ebenso wird durch das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Der darin zum Ausdruck kommende funktionale Landschaftsschutz, der angesichts des gesondert geschützten Landschaftsbilds keinen ästhetischen Landschaftsschutz beinhaltet, verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung durch die Land- und Forstwirtschaft und als Erholungsraum zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die dem Außenbereich wesensfremd sind (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2018 – 2 B 18.1797 – juris Rn. 34). Die Errichtung einer nicht privilegierten baulichen Anlage steht dem Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft nur dann nicht entgegen, wenn sie nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umgebung hat (vgl. BVerwG Urt. v. 2.7.1963 – 1 C 110.62 – juris), was hier nicht der Fall ist. Der fragliche Bereich wird umfangreich als Lagerplatz, mit diversen Gebäuden versehen, genutzt. Der streitgegenständliche Bereich des Vorhabengrundstückes hat seine Schutzwürdigkeit auch nicht etwa durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe verloren (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2018 – 2 B 18.1797 – juris Rn. 34, BVerwG, B.v. 8.7.1986 – 4 B 120.86 – juris). Gerade durch seine Ortsnähe ist die Freifläche für die Naherholung der Bewohner von besonderer Bedeuutng.
Darüber hinaus lässt das Vorhaben die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung als unorganischer Streubebauung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Eine Beeinträchtigung dieses Belangs liegt auch dann vor, wenn ein unorganisches Ausufern der bebauten Ortslage in den Außenbereich hinein zu befürchten ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1985 – 4 C 29/81 – juris Rn. 9 ff.). Eine Zersiedelung ist dabei nicht nur durch Wohnbauten möglich, sondern auch durch bauliche Anlagen, die nur dem gelegentlichen Aufenthalt von Menschen dienen bzw. mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10/11 – juris Rn. 19, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7/10 – juris; BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 15 ZB 16.1598/99 – juris Rn. 12; Söfker in EZBK, BauGB, 141. EL Februar 2021, § 35 Rn. 104). „Zu befürchten“ i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer „unerwünschten“ Splittersiedlung führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Dies ist bei einem Hinausgreifen über die bebaute Ortsrandlage in der Regel anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10/11 – juris Rn. 21) und auch dann, wenn erstmals außerhalb des Innenbereichs ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll, das den Anfang einer Splittersiedlung darstellen kann (vgl. VG Ansbach, U.v. 27.1.2016 – AN 9 K 15.01273 – juris). Die Unerwünschtheit ergibt sich regelmäßig aus der negativen Vorbildwirkung der Bebauung für eine weitere Bebauung in den Außenbereich hinein (vgl. BVerwG, B.v. 8.4.2014 – 4 B 5/14 – juris Rn. 6). In solchen Fällen reicht es für den Tatbestand des Befürchtens aus, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Bezugsfall geschaffen würde (vgl. BVerwG, B.v. 8.4.2014 a.a.O. – juris Rn. 8).
So liegt der Fall hier. Der Lagerplatz mit den zugehörigen baulichen Anlagen ist, auch wenn er offensichtlich nicht dem Wohnen dient, mit dem regelmäßigen Aufenthalt von Menschen, insbesondere dem Pächter, verbunden, der den Lagerplatz regelmäßig zum Be- und Entladen des für seine Aufträge nötigen Bedarfs an Gerätschaften und sonstigem Materials nutzt. Mit der Entstehung des Lagerplatzes ist ein Vorgang der Zersiedlung bereits eingeleitet. Insoweit ist die Entstehung einer Splittersiedlung auch tatsächlich dahingehend zu befürchten, dass dies eine negative Vorbildwirkung dahingehend entfaltet, dass sich weitere Bauherren dazu ermutigt fühlen, im Außenbereich Anlagen, insbesondere zur gewerblichen Nutzung, zu errichten (vgl. auch: VG Ansbach, U.v. 8.8.2018 – AN 17 K 17.00104 – juris).
c) Die Anordnung ist auch im Übrigen rechtmäßig.
Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Beseitigungsanordnung „folgende bauliche Anlagen auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung … zu beseitigen: eingezäunter Lagerplatz mit Unterstellplatz, bestehend aus zwei Metallcontainern mit Überdachung“ erweist sich auch inhaltlich als hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
Ein Verwaltungsakt entspricht dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt dagegen vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung – maßgeblich ist der Empfängerhorizont – nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. OVG Saarland, B.v. 27.7.2020 – 2 B 113/20 – juris Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 37 Rn. 5 ff.; BayVGH, U.v. 8.2.1982 – 22.B-1284/79 – NJW 1982, 2570, U.v. 16.12.1981 – 15 B 81 A.896 – BayVBl. 1982, 435 ff.; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 141. EL März 2021, Art. 76 Rn. 188 ff.). Es genügt somit die Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts.
Gegenstand der Beseitigungsanordnung ist die Lagernutzung des Vorhabengrundstückes einschließlich der dazugehörigen Bestandteile. Explizit heißt es im Bescheid: „eingezäunter Lagerplatz mit Unterstellplatz, bestehend aus zwei Metallcontainern mit Überdachung“. Dass es nicht nur um die Entfernung des Unterstellplatzes geht, ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Landratsamtes vom 12. Oktober 2018, wonach es heißt: „Bei dem Lagerplatz, insbesondere mit Unterstellplatz, bestehend aus zwei Metallcontainern mit Überdachung“. Aus dem Wort „insbesondere“ ist klar ersichtlich, dass es bei dem Unterstellplatz nur um einen von mehreren zu beseitigenden Bestandteienl des Lagerplatzes geht. Dass auch die Entfernung des den Lagerplatz einfriedenden Zaunes von der Beseitigungsanordnung erfasst ist, ergibt sich bereits aus dem verwendeten Begriff „eingezäunten Lagerplatz“. Unerheblich ist insoweit, ob es sich hier um den Stabmattenzaun oder den Maschendrahtzaun handelt. Zu Lagerzwecken genutzt und damit vom Begriff „Lagerplatz“ umfasst wird auch das Gewächshaus, welches daher ebenso von der Anordnung erfasst wird. Da es um die Räumung des Lagerplatzes geht, sind schließlich auch alle übrigen dort befindlichen sonstigen Gegenstände und Anlagen zu beseitigen.
Ohnehin kann ein etwa gegebener Mangel durch nachträgliche Klarstellung durch die Behörde mit Rückwirkung geheilt werden, was der Beklagte spätestens mit Schriftsatz vom 25. März 2021, und damit in Schriftform, getan hat (vgl. BVerwG v. 21.6.2006 – 4 B 32/06 – juris).
Der Beklagte hat auch die Klägerin zu Recht als Adressat der Beseitigungsanordnung herangezogen. Mangels eigener Normen zur Störerwahl in der BayBO ist auf die Vorschriften des LStVG zurückzugreifen, Art. 9 LStVG. Nach diesen sind die Maßnahmen primär gegen den Handlungsstörer zu richten und nur bei fehlender Zugriffsmöglichkeit gegen den Zustandsstörer. Begründung dafür liegt im Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr (vgl. BayVGH, U.v. 10.1.2005 – 24 BV 04.456 – juris Rn 45). Den Stabmattenzaun hat zwar der Pächter, aber nach dessen Angaben, auf Anordnung der Klägerin errichtet. Den aus den Containern errichtete Unterstellplatz hat wohl der Pächter errichtet, der wohl ebenso für einen größeren Teil der Ablagerungen verantwortlich ist. Wer das Gewächshaus errichten ließ, ist unklar. Die Klägerin selbst gab an, den Lagerplatz auch als Lagerplatz für ihr Holz zu nutzen. Beim Ortstermin wurde auch gelagertes Holz vorgefunden. Sofern die Klägerin nicht selbst Handlungsstörerin ist, ist sie jedenfalls Zustandsstörerin. Zwar ist der Handlungsstörer vorrangig heranzuziehen, doch hat sich die Klägerin gegenüber der Behörde ausschließlich als Bauherrin bzw. als maßgeblich Verfügungsberechtigte geriert und es unterlassen, die Behörde auf die Verantwortlichkeit anderer Personen für den baurechtswidrigen Zustand hinzuweisen und dies trotz des vor Bescheidserlass vorhandenen mehrfachen Schriftverkehrs einschließlich anwaltlicher Vertretung der Klägerin. Erst beim Augenscheinstermin wurde überhaupt bekannt, dass der Lagerplatz verpachtet ist. Vor diesem Zeitpunkt hat sich die Klägerseite allein auf eine forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes durch die Klägerin bezogen. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte die Beseitigungsanordnung gegen denjenigen richtet, der sich immer wieder als der maßgebliche Verfügungsberechtigte ausgab, so dass die Behörde den Eindruck gewinnen konnte, durch die Maßnahmen ihm gegenüber würde die öffentliche Ordnung am wirksamsten hergestellt (vgl. ThürOVG, B.v. 27.2.1997 – 1 EO 233/96 – juris; Decker in Simon/Busse, BayBO, 141. EL März 2021, Art. 76 Rn. 320).
Schließlich macht das Fehlen einer Duldungsanordnung gegenüber dem Pächter … den Grundverwaltungsakt nicht rechtswidrig (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 28.4.1972 – IV C 42/69 – juris; Decker in Simon/Busse, BayBO, 141. EL März 2021, Art. 76 Rn. 437 ff.).
Soweit sich die Klägerseite, vor allem hinsichtlich des Zaunes und des Gewächshauses, auf Bestandsschutz beruft, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese früher einmal im Einklang mit dem materiellen Baurecht standen noch Genehmigungen vorlagen.
Die Beseitigungsanordnung erfolgte zudem ermessensgerecht und ist auch verhältnismäßig. Nach Art. 40 BayVwVfG hat eine Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ein gemäß § 114 VwGO seitens des Gerichts zu berücksichtigender Ermessensfehler ist nicht gegeben. Die Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Bescheid sind diesbezüglich ausreichend. Ebenso wurde seitens des Beklagten bei der Ausübung des Ermessens der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, auch wenn die Klägerseite vorträgt, dass ein Teil der Anlagen bereits über viele Jahre bestanden habe und der Lagerplatz als Betriebshof für den Gartenbaubetrieb Fober benötigt werde. Der Pächter ist darauf zu verweisen, sich hierfür ein geeignetes Grundstück anzumieten. Auch wird die Beseitigungsanordnung nicht deshalb unverhältnismäßig, weil ein wirtschaftlicher Schaden droht (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, 141. EL März 2021, Art. 76 Rn. 246).
2. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zwangsgeldandrohung ist rechtswidrig, da der Beklagte hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes keinerlei Ermessen ausgeübt hat und nicht erkannt hat, dass ihm diesbezüglich Ermessen zusteht (sog. Ermessensausfall).
Die Festsetzung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, Art. 31 Abs. 2 VwZVG, liegt im Ermessen der Behörde, Art. 40 BayVwVfG. Sie beachtet dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In jedem Fall muss aus der Begründung zu ersehen sein, dass die Behörde Ermessen ausgeübt und dabei die Interessen des Betroffenen berücksichtigt und abgewogen hat. Ferner muss erkennbar sein, von welchen Tatsachen die Behörde ausgegangen ist und welche rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe sie angewandt hat (vgl. Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 11 III zu Abs. 3 Rn. 29 ff.). Vorliegend finden sich keinerlei Erwägungen zur Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, weder im Bescheid noch in den vorgelegten Behördenakten oder Schriftsätzen an das Gericht.
Zwar können Ermessenserwägungen grundsätzlich auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt werden, § 114 Satz 2 VwGO. Fehlt eine Begründung, wie hier, jedoch komplett, kann dies auch nicht mehr nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2007 – 1 C 10/07 – juris, Rn. 30; VG Ansbach, U.v. 9.11.2020 – AN 10 K 19.02531 – juris Rn. 41 ff.) und wurde vorliegend ohnehin nicht nachgeholt.
3. Die Ziffer 3 des Bescheides begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, insbesondere ist trotz der Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides die vollumfängliche Kostentragung angemessen, da der Schwerpunkt des Bescheides auf der Ziffer 1 liegt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung keine Addition erfolgt ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt § 155 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO und richtet sich nach dem Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
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