Aktenzeichen 9 NE 19.467
Leitsatz
Bei einem Bebauungsplangebiet, das einen erheblichen Abstand zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil aufweist und sich weit in den Außenbereich hinein erstreckt, fehlt es an einem „Anschließen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile“ i.S.v. § 13b Abs. 1 Satz 1 BauGB. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Kosten hier dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil der Normenkontrolleilantrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre.
Zwar bestehen gewisse Zweifel hinsichtlich der Antragsbefugnis des Antragstellers im Hinblick auf die geltend gemachten Belange einer Lärmbeeinträchtigung sowie dem Schutz vor Oberflächenwasser. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, dürfte aber trotz des wohl nur mäßig abfallenden Geländes wegen des nur schwach durchlässigen Bodens und im Hinblick auf das Starkregenereignis 2016 (vgl. Schreiben des Landratsamts Kitzingen, Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft vom 26.2.2018) zumindest hinsichtlich der Oberflächenwasserproblematik die Antragsbefugnis nicht offensichtlich ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 – 4 CN 9.19 – juris Rn. 13).
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes spricht Überwiegendes dafür, dass der Antrag begründet gewesen ist. Der angefochtene Bebauungsplan „… …“ ist voraussichtlich ungültig, weil der Anwendungsbereich des § 13b Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht eröffnet ist und der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren hätte aufgestellt werden dürfen. Im Hinblick auf die vorhandene Bebauung westlich der Straße „Am Schleifweg“, deren Abstand zum Plangebiet, die Grenzen des Plangebiets und den weit in den Außenbereich hineinreichenden Geltungsbereich des Bebauungsplans „… …“ kann hier kaum von einem Anschließen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2018 – 15 NE 18.382 – juris Rn. 30). Dieser Mangel kann auch nicht in dem von der Antragsgegnerin eingeleiteten ergänzenden Verfahren behoben werden, weil hierzu das Verfahren mit dem Beschluss über das durchzuführende Verfahren i.R.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB vollständig wiederholt werden müsste, was bislang weder erfolgt noch beabsichtigt ist und wegen der notwendigen (weiteren) Verfahrensschritte einem völlig neuen Bebauungsplanverfahren entsprechen würde. Damit dürfte der Normenkontrolleilantrag auch aus einem wichtigen Grund dringend geboten gewesen sein (vgl. VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – juris Rn. 25 ff.).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).