Baurecht

Entprivilegierung von Windkraftanlagen – 10-H-Regelung in Bayern

Aktenzeichen  RO 7 K 17.1208

Datum:
8.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 5107
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2
BImSchG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 5 Alt. 4, § 249 Abs. 3
BayBO Art. 82 Abs. 1, Abs. 2
KG Art. 8 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Zur Bestimmung des nach Art. 82 Abs. 2 S. 2 BayBO maßgeblichen Abstandes zu einem Bebauungsplangebiet ist auf die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen abzustellen. (Rn. 21 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das gilt auch dann, wenn ein Grundstück bereits bebaut ist, das vorhandene Gebäude aber hinter den Baugrenzen – in Richtung zur geplanten Windenergieanlage – zurückbleibt, den Bauraum also nicht vollständig ausnutzt. (Rn. 21 – 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Landratsamtes … vom 20. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Genehmigung von Windkraftanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch kann sie die Aufhebung der im Bescheid festgesetzten Gebühren verlangen, soweit diese 3.675,50 € übersteigen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Das Landratsamt … versagte in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids zu Recht die beantragte Genehmigung aus bauplanungsrechtlichen Gründen.
Das Vorhaben der Klägerin, die Errichtung und der Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNrn. 2141 und 2143 der Gemarkung … mit einer Gesamthöhe von 118,47 m (WEA Nord) bzw. 130,58 m (WEA Süd), bedarf unzweifelhaft einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 BlmSchG, §§ 1, 2 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.
Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
Versagungsgrund für die beantragte Genehmigung kann somit auch das Bauplanungsrecht als andere öffentlich-rechtliche Vorschrift i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sein. Die Entscheidung des Landratsamtes, dass dieses dem Vorhaben der Klägerin entgegensteht, ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerin kann sich hinsichtlich der unzweifelhaft im Außenbereich (§ 35 BauGB) geplanten Windkraftanlagen nicht auf die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB berufen, da diese Privilegierung wegen Art. 82 BayBO im vorliegenden Fall keine Anwendung findet.
Die landesrechtliche Bestimmung des Art. 82 BayBO konnte aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigung hierzu in § 249 Abs. 3 BauGB ergehen und ist angesichts der Antragstellung nach dem 4. Februar 2014 auch einschlägig (vgl. Art. 83 Abs. 1 BayBO). Nach Art. 82 Abs. 1 BayBO findet § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben (u.a.) in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) – sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden einhalten (Art. 82 Abs. 1 BayBO). Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude, das im jeweiligen Gebiet im Sinne des Abs. 1 zulässigerweise errichtet wurde bzw. errichtet werden kann (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayBO).
Diesen Abstand halten die geplanten Windenergieanlagen nicht ein. Dabei kommt es vorliegend nicht entscheidend auf den Abstand von der Mitte des jeweiligen Mastfußes der geplanten Windenergieanlagen zum nächstgelegenen vorhandenen Wohngebäude innerhalb eines Bebauungsplangebiets, also nicht auf das errichtete Wohnhaus auf FlNr. 747/16 der Gemarkung …, an. Vielmehr ist auf die durch Bebauungsplan nächstgelegenen überbaubaren Grundstücksflächen abzustellen, somit auf die für das Grundstück FlNr. 747/16 festgesetzten Baugrenzen, die unstreitig und offensichtlich zu einem gewissen Teil innerhalb des erforderlichen 10-H-Abstandes liegen.
Der Ansicht der Klägerin, die als Bezugspunkt im vorliegenden Fall nur das bereits vorhandene Gebäude heranzieht und nicht die überbaubaren Grundstücksflächen, wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt:
Während Art. 82 Abs. 1 BayBO regelt, welche Art der von § 249 Abs. 3 BauGB genannten „baulichen Nutzungen“ für die 10-H-Regelung maßgeblich ist und dabei anknüpfend an die Begriffsgebung der Baunutzungsverordnung auf „Wohngebäude“ abstellt, bestimmt Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayBO genauer, dass es auf den Abstand zu einem Wohngebäude ankommt, das „zulässigerweise errichtet wurde bzw. errichtet werden kann“. Mit dieser Formulierung wird deutlich, dass nicht ausschließlich vorhandene Wohnbebauung maßgeblich sein kann und gerade die noch nicht existente zulässige künftige Wohnbebauung im Blick des Gesetzgebers war und in den Anwendungsbereich aufgenommen werden sollte. Dies ist auch von der Ermächtigungsgrundlage des § 249 Abs. 3 BauGB gedeckt, die von einem Abstand zu „zulässigen baulichen Nutzungen“ spricht. Denn zulässige bauliche Nutzungen können dem Wortlaut nach unzweifelhaft schon vorhandene wie auch geplante sein (in diese Richtung Mitschang/Reidt, BauR 2014,1232 und Decker in: Jäde/Dirnberger, BauGB, § 249 Rdnr. 21). Hätte der Gesetzgeber nur die bereits errichteten Gebäude im Sinn gehabt, hätte er dies auch so formulieren können und müssen.
Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/2137 S. 8) sollen vom Schutzbereich der Abstandsregelung Gebiete erfasst werden, die regelmäßig im Kontext einer geordneten städtebaulichen Entwicklung stehen. Damit wird nicht nur auf die in Art. 82 Abs. 1 BayBO genannten Gebiete mit geordneter Entwicklung abgestellt (Gebiete nach §§ 30, 34 und § 35 Abs. 6 BauGB), sondern es kommt damit auch zum Ausdruck, dass gerade auch die zulässige bauliche Entwicklung innerhalb dieser Gebiete von der Regelung umfasst sein soll, also auch – in zulässigem baurechtlichen Rahmen – künftige Neubauten oder Anbauten. Der Einwand der Klägerin, dass dies nicht gelten solle, wenn schon eine Bebauung vorhanden sei, überzeugt angesichts der dargestellten Schutzrichtung nicht. Es erscheint dem Gericht nicht nachvollziehbar, warum die zweifelsohne geschützte zulässige künftige Bebauung dann nicht mehr geschützt sein soll, wenn in dem Baugebiet bzw. auf dem Grundstück, das von der 10-H-Regelung betroffen ist, ein Wohngebäude schon steht. Denn wäre dies der Fall, käme der Zweck der Regelung nicht mehr zur Geltung, zu zulässigen baulichen Nutzungen, die auch in einem Anbau, einem Neubau nach Abriss oder in dem Bau eines weiteren Wohngebäudes auf dem Grundstück bestehen können, einen Schutzabstand von 10-H einzubauen. Es kann damit auch im Falle der schon vorhandenen Bebauung mit einem Wohngebäude auf die Grenze der zulässigen Bebaubarkeit abgestellt werden.
Das Argument der Klägerin, bei einer solchen Sichtweise hätte der Gesetzgeber mangels Anwendungsbereichs nicht die zulässigerweise errichteten Gebäude erwähnen müssen, überzeugt nicht. Befinden sich im 10-H-Radius der Windenergieanlage zulässigerweise errichtete Wohngebäude in geschützten Gebieten i.S.v. Art. 82 Abs. 1 BayBO so greift schon Art. 82 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BayBO (Wohngebäude, die zulässigerweise errichtet wurden), ohne dass es auf die Wohngebäude in Art. 82 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBO (die, die zulässigerweise errichtet werden können) ankommt. Befinden sich solche errichteten Gebäude aber nicht im 10-H-Radius, greift die unter „bzw.“ aufgeführte Alternative des Art. 82 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayBO, wonach dann zu prüfen ist, ob innerhalb des 10-H-Radius eine zulässige Bebauung in einem geschützten Wohngebiet möglich ist.
Indem bei der Abstandsermittlung auf die überbaubaren Grundstücksflächen abgestellt wird (wie es die Gesetzesbegründung angesichts des beabsichtigten Schutzes (auch) der zulässigerweise zu errichtenden Wohngebäude nachvollziehbar empfiehlt, vgl. LT-Drs. 17/2137 S. 9), liegt ein klarer Bezugspunkt vor, auf den sich Bürger wie auch Windkraftbetreiber einstellen können. Die klägerseits behauptete Rechtsunsicherheit vermag das Gericht jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem es auf vorhandene, durch Bebauungsplan festgesetzte und damit unzweifelhaft nachvollziehbare Baugrenzen ankommt, nicht zu erkennen.
Wenn die Klägerin im Sinne der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung auf bebaute Flächen (Immissionsorte) abstellen will, verkennt sie, dass die 10-H-Regelung einen anderen Ansatz verfolgt, nämlich die Akzeptanz von Windkraftanlagen fördern und einen Interessensausgleich vornehmen will (LT-Drs. 17/2137 S. 6), und damit losgelöst ist von immissionsschutzrechtlichen Beurteilungen.
Wird damit der 10-H-Abstand vom jeweiligen Mastfuß der streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu den laut Bebauungsplan überbaubaren Flächen auf dem Grundstück FlNr. 747/16 der Gemarkung … nicht eingehalten, führt dies gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO zu einer „Entprivilegierung“ der gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich privilegierten Windkraftanlagen. Es liegt damit ein sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB vor.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landratsamt angenommen, dass das nicht privilegierte Vorhaben öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB) beeinträchtigt.
So widerspricht das „sonstige“ Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB, das als gewerbliches Vorhaben zu qualifizieren ist, den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan beschreibt nämlich für die Baugrundstücksflächen eine Fläche für Landwirtschaft. Weiter beeinträchtigt das nicht privilegierte Vorhaben die natürliche Eigenheit der Landschaft und den Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB), indem aus einer landwirtschaftlichen, von drei Seiten durch ein Landschaftsschutzgebiet eingerahmten Fläche ein Grundstück mit gewerblicher Nutzung entstehen soll mit einem Baukörper (Mast und Rotorblätter), der außergewöhnlich hoch (118,47 Metern WEA Nord sowie 130,58 Metern WEA Süd) und weithin sichtbar ist. Ob darüber hinaus eine Verunstaltung des Landschaftsbildes vorliegt, die zur Unzulässigkeit des geplanten Vorhabens führt, bedarf keiner Entscheidung mehr, da – wie dargelegt – schon andere Versagungsgründe gegeben sind.
Nach alledem konnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen aus bauplanungsrechtlichen Gründen ablehnen.
2. Mangels Erfolges im Hauptantrag war über den gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Hilfsantrag zu entscheiden. Auch insoweit erweist sich die Klage als unbegründet.
Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Ermittlung der Gebührensumme in Höhe von 36.755 € gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 6 i.V.m. dem Kostenverzeichnis/Tarifnummern, sondern gegen die aus ihrer Sicht zu geringe Reduzierung dieser Summe auf 9.188,75 € statt auf 3.675,50 € wegen Antragsablehnung.
Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KG kann bei Ablehnung eines Antrags die für die beantragte Amtshandlung festzusetzende Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.
Das Landratsamt hat von dieser Ermessensnorm Gebrauch gemacht und die Gebühr unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands auf ein Viertel ermäßigt.
Diese nur beschränkt auf Ermessensfehler überprüfbare Entscheidung begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hat keinen Vorbescheid zur Frage der bauplanungsrechtlichen Privilegierung bzw. Zulässigkeit des Vorhabens beantragt, sondern einen Antrag auf Genehmigung gestellt und Unterlagen eingereicht, die auch Aspekte außerhalb der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens betreffen und auf Vollständigkeit geprüft werden sollten. Das Landratsamt konnte deshalb, auch wenn es der Klägerin vordringlich um die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit gegangen ist, die eingereichten Unterlagen (auf Vollständigkeit) prüfen und den Verwaltungsaufwand hierfür in Ansatz bringen. Es liegt auf der Hand, dass dieser Aufwand nicht unerheblich war angesichts des Umfangs der Unterlagen. Nachvollziehbar hat das Landratsamt weiteren angefallenen Verwaltungsaufwand mit der bauplanungsrechtlichen Prüfung begründet. Gerade letztere stellt sich im Hinblick auf die Rechtsfragen zur 10-H-Regelung und die Notwendigkeit einer naturschutzfachlichen bzw.- rechtlichen Prüfung als nicht unerheblich dar. Hinzu kamen noch einige Besprechungen bzw. Ortstermine.
Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass aufgrund dieser Umstände und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands eine Gebührenreduzierung auf ein Viertel der eigentlichen Gebührenhöhe gerechtfertigt ist, ohne gegen das Äquivalenzprinzip zu verstoßen. Das Landratsamt bewegt sich mit der vorgenommenen Gebührenreduzierung innerhalb ihres Ermessenspielraums. Anhaltspunkte für eine zwingende Ermäßigung auf ein Zehntel sind nicht im Ansatz ersichtlich.
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO.
Die Berufung wurde gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Denn es hat nach Auffassung des Gerichts grundsätzliche Bedeutung, ob bei einem schon errichteten Wohngebäude auf einem Grundstück innerhalb eines Bebauungsplangebiets mit Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen für die Abstandsberechnung nach Art. 82 Abs. 2 Satz 2 BayBO auf das Wohngebäude oder auf die überbaubaren Grundstücksflächen abzustellen ist.


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