Baurecht

Erfolglose Klage auf Erteilung eines Vorbescheids – Abgrenzung Innen-/Außenbereich

Aktenzeichen  M 11 K 17.3752

Datum:
21.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 35305
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
BauGB § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 7, Abs. 6
BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1, Art. 71 S. 4

 

Leitsatz

1. Eine bandartige oder einzeilige Bebauung kann Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur sein.(Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist anzunehmen, wenn der bisher von ihr in Anspruch genommene räumliche Bereich aufgefüllt wird.(Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. In einer Außenbereichssatzung kann näher bestimmt werden, welche Art von Wohngebäuden in den Genuss der Teilprivilegierung kommen soll. Es kann auch geregelt werden, welchen Umfang (Nutzungsmaß) die begünstigten Vorhaben nicht überschreiten dürfen und wie sie angeordnet werden müssen (überbaubare Grundstücksfläche), damit die Verfestigung der Splittersiedlung und der Widerspruch zum Flächennutzungsplan hingenommen werden können.(Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.
I.
Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Es liegt im Außenbereich und beeinträchtigt dort öffentliche Belange.
1. Das Vorhaben liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), sondern im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Es fehlt sowohl an einem Bebauungszusammenhang als auch an der Ortsteileigenschaft.
a. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (zusammenfassend z.B. BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28/15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5). Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt dabei nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die prägend wirken (BVerwG, U.v. 17.6.1993 – 4 C 17.91 – NVwZ 1994, 294 = juris Rn. 11). Hierzu zählen grundsätzlich nur solche, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, U.v. 17.2.1984 – 4 C 55.81 – NJW 1984, 1576 = juris Rn. 12). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, B. v. 6.3.1992 – 4 B 35.92 – BauR 1993, 303 = juris Rn. 5). Grundsätzlich endet der Bebauungszusammenhang unabhängig von der Grundstücksgrenze mit der letzten Bebauung. Die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 47.68 – juris Rn. 19; U.v. 12.10.1973 – IV C 3.72 – BauR 1974, 41 = juris Rn. 11; B.v. 12.3.1999 – 4 B 112/98 – NVwZ 1999, 763/765 = juris Rn. 21). Örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind (BVerwG, U.v. 12.10.1990 – 4 C 40/87 – NVwZ 1991, 879/880 = juris Rn. 22; U.v. 16.11.2010 – 4 C 7/10 – NVwZ 2011, 436 = juris Rn. 12).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt der Vorhabenstandort nach dem Eindruck des Augenscheins nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück befinden sich derzeit keine zum dauerhaften Wohnen bestimmten Räumlichkeiten. Auf dem unmittelbar nördlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. … befindet sich ein kleineres Häuschen, in welchem dem äußeren Eindruck nach ebenfalls nicht dauerhaft gewohnt wird. Die beiden Grundstücke weisen demnach keine prägende Bebauung auf. Eine solche befindet sich zwar auf dem südlich des streitgegenständlichen Grundstücks gelegenen Grundstück Fl.Nr. …, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das nächste prägende Gebäude ist allerdings das Wohnhaus auf dem nördlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. … Zwischen den Außenwänden dieser beiden Wohngebäude liegen nach der Messung aus dem Lageplan etwa 46 m. Berücksichtigt man den eingeschossigen Flachdachanbau an der südlichen Seite des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. …, der erst kürzlich erstellt und aus dem Lageplan noch nicht ersichtlich ist, so dürfte der Abstand immer noch etwa 40 m betragen. Angesichts dieses Abstandes und der Tatsache, dass sich östlich und westlich keinerlei Bebauung befindet, wird das Vorhabengrundstück nicht durch umliegende Bebauung geprägt. Es liegen auch keine topographischen Besonderheiten vor, die zu einer anderen Beurteilung führen. Insbesondere handelt es sich bei dem kleinen Bach nicht um eine topographische Zäsur, wie etwa ein Fluss sie vermitteln könnte.
b. Ein Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 47.68 – juris Rn. 20). Das gewisse Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Diese Grenze kann jedoch nicht schematisch und allgemein verbindlich mit einer bestimmten Anzahl von Gebäuden festgelegt werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 34 Rn. 14 m.w.N.). Der Begriff der organischen Siedlungsstruktur ist dadurch gekennzeichnet, dass er im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung das einschließt, was dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 47.68 – juris Rn. 20).
Gemessen an diesen Grundsätzen liegt nach dem Eindruck des Augenscheins kein Ortsteil vor. Für die Beurteilung ist die Bebauung im Süden beginnend bei dem Grundstück Fl.Nr. … nach Norden bis zum Grundstück Fl.Nr. … in den Blick zu nehmen. Das Grundstück Fl.Nr. … ist unbebaut und weist mit einer Breite von etwa 40 m eine deutliche Zäsurwirkung auf. Hinzu kommt, dass der Abstand zwischen den Wohnhäusern auf den Grundstücken Fl.Nr. … und … sogar etwa 88 m beträgt. In dem danach maßgeblichen Bereich befinden sich – abgesehen von Nebenanlagen, die außer Betracht zu bleiben haben – etwa neun überwiegend kleinere Wohnhäuser, größtenteils mit der Kubatur E+D. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich lediglich zwei aneinander gebaute Wohnhäuser mit der Kubatur E+D (* … Straße 22 und 22a). Hinzu kommen westlich der Straße drei Gewerbebetriebe. Dieser Zahl kommt jedoch insgesamt kein Gewicht zu, wie es die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gemeindegebiet auch einer kleineren Gemeinde wie … für einen Ortsteil erfordern würden.
Aber selbst wenn ein hinreichendes Gewicht der kleinen Siedlung unterstellt würde, wäre diese jedenfalls nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Eine bandartige oder einzeilige Bebauung kann Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur sein (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 47.68 – juris Rn. 20 a.E.). Etwas anderes kann gelten, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet, etwa bei einer einzeiligen Bebauung entlang eines Seeufers (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 31.66 – BVerwGE 31, 22 = Rn. 24). Vorliegend handelt es sich um eine bandartige Ansammlung einfacher Wohngebäude, die fast ausschließlich einzeilig westlich entlang der Straße aufgereiht liegen. Die Siedlungsstruktur geht hier nicht auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurück, wodurch eine solche bandartige Struktur ausnahmsweise als organische Bebauung erscheinen kann. Insbesondere findet sie ihre Rechtfertigung nicht in dem kleinen Bach, der keine relevante topographische Zäsur vergleichbar einem Seeufer darstellt.
Insgesamt handelt es sich bei der vorhandenen Bebauung damit um eine unerwünschte Splittersiedlung, die keinerlei Anknüpfungspunkt für eine mögliche städtebauliche Weiterentwicklung bietet.
2. Als sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist das klägerische Vorhaben im Außenbereich nicht zulässig, weil öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
Das Bauvorhaben lässt insbesondere die Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist anzunehmen, wenn der bisher von ihr in Anspruch genommene räumliche Bereich aufgefüllt wird. Das streitgegenständliche Grundstück wird zwar auch bisher wohl als Wochenendhaus mit Garten genutzt und daher bereits – zumindest in diesem Umfang – durch die Splittersiedlung in Anspruch genommen. Allerdings würde das Vorhaben einen Bezugsfall für eine weitergehende Wohnbebauung darstellen, da das unmittelbar nördlich angrenzende Grundstück Fl.Nr. … in gleicher Weise genutzt wird. Gerade im Bereich des Vorhabengrundstücks und seiner unmittelbaren Umgebung würde sich die Bebauung dadurch deutlich verdichten.
Da das klägerische Vorhaben bereits wegen der zu befürchtenden Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung bauplanungsrechtlich unzulässig ist, kommt es hier nicht darauf an, ob weitere öffentliche Belange – etwa die Darstellungen des Flächennutzungsplans als Sanierungsfläche Moos oder die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 5 BauGB) – beeinträchtigt würden.
3. Auf die Außenbereichssatzung kommt es dann nicht mehr entscheidungserheblich an, so dass dahinstehen kann, ob sie unwirksam oder obsolet ist.
Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Nach § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde in der Satzung nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit treffen. Nach § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB muss eine Außenbereichssatzung zwar mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Hieraus können aber keine Rückschlüsse auf die Reichweite der Ermächtigung gezogen werden (BayVGH, U.v. 16.10.2003 – 1 N 01.3178 – ZfBR 2004, 181 = juris Rn. 18). Die Reichweite des § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB wird vielmehr durch die Funktion der Außenbereichssatzung bestimmt. Diese besteht lediglich darin, die beiden in § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange, die von nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben in der Regel beeinträchtigt werden, „auszublenden“. Nur insoweit regelt eine Außenbereichssatzung die Zulässigkeit von Vorhaben und nur insoweit kann Näheres bestimmt werden. Solche Regelungen müssen sich somit unmittelbar auf die durch die Satzung bewirkte „Teilprivilegierung“ beziehen. Beispielsweise kann näher bestimmt werden, welche Art von Wohngebäuden in den Genuss der Teilprivilegierung kommen soll. Es kann auch geregelt werden, welchen Umfang (Nutzungsmaß) die begünstigten Vorhaben nicht überschreiten dürfen und wie sie angeordnet werden müssen (überbaubare Grundstücksfläche), damit die Verfestigung der Splittersiedlung und der Widerspruch zum Flächennutzungsplan hingenommen werden können (BayVGH, a.a.O., Rn. 17; U.v. 28.6.2010 – 1 B 09.1911 – BayVBl 2011, 500 = juris Rn. 52). Die Gemeinde muss also nicht zwingend entweder alle Wohnbauvorhaben begünstigen oder keines. Sie kann auch differenzieren und sich beispielsweise darauf beschränken, nur Änderungen, Nutzungsänderungen oder Ersatzbauten in die Reichweite der Begünstigung einzubeziehen (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 35 Rn. 304).
Vorliegend wollte die Gemeinde ausschließlich die Erweiterung und den Ersatz von Wohngebäuden auf den Grundstücken ermöglichen, für die zum Zeitpunkt der Satzungsaufstellung oder früher eine Dauerwohnnutzung vorgelegen hat (Ziff. 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung). Damit ist aber lediglich gesagt, dass solchen Vorhaben auf diesen Grundstücken nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Eine Außenbereichsatzung kann nämlich – ohne dass sie dies ausdrücklich regeln müsste – ausschließlich die Rechtsfolge bewirken, die § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB vorgibt (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 7. Aufl. 2013, § 35 Rn. 298). Sie begründet eine Begünstigung von im Übrigen nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilenden Vorhaben (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 172). Alle anderen sonstigen Vorhaben müssen sich vollumfänglich an § 35 Abs. 2 BauGB messen lassen. Die Formulierung in der Satzung, dass eine Wohnbebauung auf den übrigen Grundstücken – auch dem klägerischen – nicht zulässig sein soll (Ziff. 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung), muss also gegebenenfalls ermächtigungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass einem Vorhaben auf dem klägerischen Grundstück nicht die Privilegierung der Außenbereichssatzung zugutekommen soll. Dies hätte aber lediglich die Konsequenz, dass es sich in vollem Umfang an § 35 Abs. 2 BauGB messen lassen muss. Danach ist das streitgegenständliche Vorhaben nicht zulässig (s.o. I.2.). Zu diesem Ergebnis käme man aber auch, wenn man von der Unwirksamkeit der Außenbereichssatzung ausginge.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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