Baurecht

Erfolglose Klage der Nachbargemeinde gegen Windkraftanlagen

Aktenzeichen  22 ZB 16.12

Datum:
18.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 46410
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB §§ 2 II, 35 I Nr. 5, III 1 und 3
BImSchG §§ 3 I, 5 I Nr. 1
GG Art. 28 II 1

 

Leitsatz

1. Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass jedenfalls im Grundsatz bei Windkraftanlagen das durch die in § 35 III 3 BauGB geregelten Planungsbefugnisse ergänzte Konditionalprogramm des § 35 I Nr. 5 BauGB die Zulässigkeit derartiger Anlagen ausreichend zu steuern vermag. Wenn keine konkreten Tatsachen für gewichtige Folgen städtebaulicher Art auf die Nachbargemeinde sprechen, kann ein Ausnahmefall von diesem Grundsatz nicht angenommen werden. (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus dem gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht (Art. 28 II 1 GG) erwachsen Abwehransprüche wegen Beeinträchtigung des Ortsbilds allenfalls dann, wenn eine Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 7 K 14.2070 2015-10-08 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich als Nachbargemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen auf einem bewaldeten Höhenrücken („Großer K.“) in der Gemarkung P. Diese Genehmigung wurde vom Landratsamt Schwandorf unter dem Datum des 14. November 2014 erteilt. Die fünf Windkraftanlagen sollen auf dem Gebiet der Stadt Pfreimd in einer Entfernung von 1550 m bis 2400 m vom westlichen/südwestlichen Ortsrand des Hauptorts der Klägerin errichtet werden. Die Gesamthöhe über Grund soll jeweils 199 m betragen. Die Klägerin erhob Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, die erfolglos blieb (Urteil vom 8.10.2015). Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Beiladung: Die Veräußerung oder Abtretung der streitbefangenen Genehmigung nach Rechtshängigkeit hat grundsätzlich auf den Prozess keinen Einfluss (§ 173 VwGO, § 265 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im vorliegenden Fall will die Beigeladene den Rechtsstreit fortsetzen, die – nicht beantragte – zusätzliche Beiladung der Erwerberin ist nicht erforderlich (§ 173 VwGO, § 325 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten; es geht um die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin keine ernstlichen Zweifel.
1.1 Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Genehmigung verletze das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB. Dies führe hier dazu, dass dem strittigen Vorhaben ein ungeschriebener öffentlicher Belang i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehe, nämlich ein sog. Planungserfordernis. Dieser Einwand rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, das strittige Vorhaben erzeuge keine gravierenden Auswirkungen auf das Gemeindegebiet der Klägerin, die geeignet seien, ein Planungsbedürfnis auszulösen. Ein qualifizierter Abstimmungsbedarf, ein Bedürfnis nach planerischer Bewältigung bestehe nicht, ebenso wenig unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die Planungshoheit der Nachbargemeinde.
Diese Prüfungskriterien entsprechen der vom Bundesverwaltungsgericht aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB abgeleiteten Erkenntnis, dass der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgeht, dass jedenfalls im Grundsatz bei Windkraftanlagen das durch die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Planungsbefugnisse ergänzte Konditionalprogramm des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Zulässigkeit von derartigen Anlagen ausreichend zu steuern vermag (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.2004 – 4 B 55.04 – Rn. 6). Wenn keine konkreten Tatsachen für gewichtige Folgen städtebaulicher Art auf die Nachbargemeinde sprechen, kann ein Ausnahmefall von diesem Grundsatz nicht angenommen werden (BayVGH, U. v. 15.4.1994 – 2 N 93.3940 – BayVBl 1994, 495; BayVGH, B. v. 9.6.2006 – 22 ZB 05.1184 – BayVBl 2007, 22; BayVGH, B. v. 29.4.2015 – 22 CS 15.483 – Rn. 8; BayVGH, B. v. 24.8.2015 – 22 ZB 15.1014 – Rn. 12 ff.). Die Klägerin stellt im Übrigen die vom Verwaltungsgericht angewendeten Prüfungskriterien nicht in Frage.
Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass keine konkretisierten Planungsabsichten ihrerseits bestünden, die durch das strittige Vorhaben beeinträchtigt sein könnten. Die Klägerin stellt vielmehr heraus, dass ihr Ortsbild aufgrund ihrer besonderen topographischen Situation, ihrer „Kessellage“, in gravierender Weise beeinträchtigt werden würde.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die strittigen Anlagen würden die schöne Aussicht der nach Westen bzw. Südwesten ausgerichteten, am Hang gelegenen Anwesen auf den „Großen K.“ beeinträchtigen. Es handle sich hierbei um eine nachteilige optische Veränderung, die in der gesetzlichen Einstufung der Windkraftanlagen als privilegierte Vorhaben in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB angelegt und hinzunehmen sei, solange keine rücksichtslose optische Bedrängung vorliege. Eine solche fehle hier angesichts der großen Entfernungen der strittigen Anlagen vom Hauptort der Klägerin. Die „Kessellage“ ändere nichts an der großen Entfernung. Eine Einmauerung sei nicht zu befürchten. Es würden zum einen nur einzeln stehende Anlagen errichtet; es sei zum anderen nur ein ca. 1,1 km langer Teil des „Großen K.“ (in etwa die Hälfte) betroffen; der sichtbare Bereich der Windkraftanlagen betrage nur 27 Grad.
Diese rechtliche Wertung stimmt in der Sache überein mit den Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs, dass aus dem gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) Abwehransprüche wegen Beeinträchtigung des Ortsbilds allenfalls dann erwachsen, wenn eine Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändern; gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben hat die Gemeinde hinzuneh- men (BayVGH, B. v. 31.10.2008 – 22 CS 08.2369 und BayVGH, B. v. 19.2.2009 – 22 CS 08.2672 und BayVGH, B. v. 27.8.2013 – 22 ZB 13.927 – Rn. 15).
Die Klägerin hat dieser rechtlichen Beurteilung keine schlüssigen Gegenargumente entgegengesetzt. Das Verwaltungsgericht hat gerade nicht allein auf die großen Entfernungen zwischen den strittigen Anlagen und dem Hauptort der Klägerin abgestellt, sondern weitere Überlegungen angestellt. Das Verwaltungsgericht ist auf die „Kessellage“ der Klägerin eingegangen und hat ausgeführt, dass die „Kessellage“ an den großen Entfernungen nichts ändert und auch bei einer ebenen Landschaft die schöne Aussicht beeinträchtigt wäre. Es hat vor allem auf die räumliche Verteilung einzeln stehender Anlagen, auf die nur teilweise eintretende Beeinträchtigung der Sicht auf den „Großen K.“ und die begrenzte Sichtbarkeit der Windkraftanlagen hingewiesen. Darauf geht die Klägerin nicht ein. Sie hat auch nicht ausgeführt, welche besonderen Ortsbildmerkmale der Klägerin betroffen sein könnten und inwieweit dadurch nachhaltige Einwirkungen auf die Entwicklung der Gemeinde zu erwarten sein könnten.
1.2 Die Klägerin macht eine Gefährdung ihrer kommunalen Wasserversorgung geltend; es gehe um einen Hochbehälter am Fuß der Windkraftanlage Nr. 4. Auch dieser Einwand rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Hochbehälter ein Hochbehälter der Stadt Pfreimd, nicht aber der Klägerin sei. Die Klägerin hat diese Feststellung nicht in Zweifel gezogen, so dass ihr diesbezügliches Vorbringen schon deshalb nicht zum Erfolg führen kann.
Abgesehen davon hat die Klägerin unter Nr. 3 ihrer Antragsbegründung nicht dargelegt, worin sie eine konkrete Gefahr (etwa eine sonstige Gefahr i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) für besagten Hochbehälter erblickt. Dem Darlegungserfordernis wird so nicht Genüge getan. „Darlegen“ der Gründe bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich eine nicht spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 8.9.2014 – 22 ZB 13.1049 Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es hier.
Konkret wird die Klägerin insofern allerdings unter Nr. 4 ihrer Antragsbegründung. Sie benennt als Gefahrenszenario das Herunterfallen eines Rotorflügels und dessen Auftreffen direkt auf dem mit Erdreich überdeckten und aus Beton bestehenden Hochbehälter; die Durchschlagskraft eines solchen Rotorflügels würde derjenigen von 3,4 kg TNT entsprechen. Die Klägerin räumt zwar ein, dass das Herabfallen eines Rotorflügels „wenig wahrscheinlich“ sei. Sie meint aber wohl, angesichts der möglichen Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung der Klägerin müsse dies genügen, um entsprechende Abwehrrechte der Klägerin zu begründen. Die Klägerin spielt insofern darauf an, dass sich auch für den immissionsschutzrechtlichen Gefahrenbegriff der § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aus dem allgemeinen Sicherheitsrecht ergibt, welches Maß an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erforderlich ist. Die Klägerin stellt damit eine grundsätzlich zutreffende Überlegung an. Die Relativität des sicherheitsrechtlichen Gefahrenbegriffs ist auch hier zu beachten. Es kommt auf den Rang der betroffenen Rechtsgüter und auf das Ausmaß der drohenden Schäden an. Je schwerwiegender die Rechtsgutsbeeinträchtigung ist (qualitativer Aspekt) und je mehr Rechtsgüter beeinträchtigt werden (quantitativer Aspekt), desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen (vgl. z. B. VGH BW, B. v. 14.11.1994 – 10 S 860/94 – NVwZ-RR 1995, 509/513; HessVGH, B. v. 30.12.1994 – 4 TH 2064/94 – NVwZ 1995, 1010/1013).
Das Verwaltungsgericht hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt insofern beachtet, als es sein entscheidendes Gegenargument „vor allem“ daraus abgeleitet hat, dass nicht dargetan sei, welche konkreten Auswirkungen das Herabfallen eines Rotorflügels auf den mit Erdreich überdachten Hochbehälter aus Beton haben würde.
Die Klägerin ist dieser Aussage nicht substantiiert entgegen getreten; sie hat es in der Antragsbegründung nicht vermocht, auch nur in groben Umrissen Ausführungen zu drohenden Schäden zu machen, um so eine schlüssige Gegenargumentation zu entwerfen. Es finden sich insbesondere keinerlei Ausführungen zu Umfang und Zeitdauer möglicher Reparaturen sowie zu Möglichkeiten und Grenzen einer vorübergehenden anderweitigen Sicherstellung der Wasserversorgung.
1.3 Die Klägerin macht weiter eine Gefährdung ihrer kommunalen Wasserleitungen in Feldwegen durch Baufahrzeuge während der Errichtungsphase der strittigen Anlagen geltend.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass bei Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht zu prüfen sei, ob die Zufahrtswege auch für in der Bauphase möglicherweise erforderliche schwere Baufahrzeuge oder Schwertransporter geeignet seien. Die Erreichbarkeit der Baugrundstücke in der Bauphase sei nur eine Frage der tatsächlichen Realisierbarkeit des Vorhabens. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 21.1.2013 -22 CS 12.2297 – Rn. 36).
Die Klägerin meint, Prüfungsmaßstab bei der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung müsse auch sein, ob bei der Zufahrt zu den Baugrundstücken über konkret vorgesehene Wege Rechte Dritter verletzt würden.
Dies trifft nicht zu. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung lässt hinsichtlich der Zufahrtswege zu den Baugrundstücken und darin verlegter Wasserleitungen die eigentumsrechtlichen Verhältnisse und die wegerechtlichen Verhältnisse unberührt (VGH BW, U. v. 14.10.1988 – 10 S 2775/87 – NVwZ-RR 1989, 129 f. für das Betriebsgrundstück). Insofern besteht keine Rechtfertigung zum Erlass von Auflagen zum Schutz dort bestehender Rechte Dritter. Die Klägerin kann ihre – in der Antragsbegründung nicht näher beschriebenen – Leitungsrechte gegebenenfalls geltend machen, ohne daran durch die angefochtene Genehmigung gehindert zu werden.
2. Aus den Ausführungen unter II.1 ergibt sich auch, dass sich aus den Darlegungen der Klägerin keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
3. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Klägerin hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt. Der Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht nur durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, U. v. 30.8.1985 – 4 C 48/81 -NVwZ 1986, 38/39 a.E.). Die Klägerin hat keinen neuen Klärungsbedarf aufgezeigt. Dafür, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die eigentumsrechtlichen Verhältnisse und die wegerechtlichen Verhältnisse auf den Zufahrtswegen zu den Baugrundstücken doch nicht unberührt lassen könnte, hat die Klägerin keine rechtlichen Anhaltspunkte dargelegt.
4. Aus den Darlegungen der Klägerin ergeben sich auch nicht die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
4.1 Die Klägerin macht geltend, der Antrag auf gerichtlichen Augenschein zur Feststellung der unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art auf das Gemeindegebiet der Klägerin sei vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt worden. Dies ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen jedoch nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Beweisantrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, es könne sich bereits aufgrund der vorliegenden Pläne, insbesondere Höhenpläne, Panoramapläne, der Ausführungen des Prof. N*** in seinem Gutachten und vieler Fotos eine eigene Meinung bilden. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze findet. Es trifft vielmehr zu, dass nicht immer die unmittelbare Gewinnung eines Eindrucks vor Ort erforderlich ist, sondern auch andere Erkenntnisquellen ausreichen können (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 30.5.1997 -8 C 6/95 – NVwZ 1998, 290/291 m. w. N.). Weshalb dies hier nicht so gewesen sein sollte, zeigt die Klägerin nicht auf.
4.2 Die Klägerin macht geltend, der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der besonderen Gefährdungslage der Trinkwasserversorgung der Klägerin durch eine Haverie der Windkraftanlage Nr. 4 sei zu Unrecht abgelehnt worden. Dies ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen jedoch nicht.
Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag mit folgender Begründung abgelehnt: „Das Gericht kann sich aufgrund des schriftsätzlichen Vortrags und des Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine eigene Meinung bilden. Die Gefahr einer Schädigung angesichts der Dicke des Behälters, des darüber liegenden Erdreichs und der Abdeckhaube über der Lüftungshaube ist äußerst entfernt liegend. Für den Fall der Havarie, z. B. Brand, hat der angefochtene Bescheid in Nr. 6.1.7 Vorsorge getroffen. Dass Schadstoffe, wie z. B. Schmierstoffe, in den Hochbehälter gelangen und das Trinkwasser verunreinigen können, ist nach den Planunterlagen des Vorhabens und des Hochbehälters sowie den fachlichen Diskussionen in der mündlichen Verhandlung über Möglichkeiten der Schädigung ausreichend beurteilbar”.
Die Klägerin ist auf diese Begründung in ihrer Antragsbegründung nicht eingegangen und hat insofern keine Prozessrechtsverstösse herausgearbeitet.
Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs; wie Vorinstanz.


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