Baurecht

Erfolglose Klage gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines bestehenden Realschulgebäudes

Aktenzeichen  M 1 K 16.5596

Datum:
25.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 39658
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 74 Abs. 1, § 113 Abs. 1 S. 1
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
BauNVO § 7
BayBO Art. 2 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 13, Art. 6 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 S. 1-3, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6 S. 1, Abs. 8 Nr. 2, Art. 47, Art. 60 S. 1
BGB § 1018, § 1090
WEG § 10 Abs. 6
BayStrWG Art. 2 Nr. 1, Nr. 3

 

Leitsatz

1 Das Freihaltegebot des Art. 6 Abs. 1 S. 1 BayBO betrifft nur selbständige Gebäude; Anbauten an bestehende Gebäude bleiben auch innerhalb der Abstandsflächen zulässig. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2 Art. 6 Abs. 2 S. 3 BayBO ist auf den Fall der Erstreckung der Abstandsfläche auf die dem Nachbarn nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 BayBO abstandsflächenrechtlich zur Verfügung stehende Hälfte der öffentlichen Fläche entsprechend anwendbar. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Bestellung von Abstandsflächendienstbarkeiten mit dem Inhalt, dass die übernommenen Abstandsflächen nicht überbaut werden dürfen, stellt eine rechtliche Sicherung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 S. 3 BayBO dar. Das gilt auch für den Fall der analogen Anwendung des Art. 6 Abs. 2 S. 3 BayBO im Hinblick auf die Nichtinanspruchnahme der dem Nachbarn abstandsflächenrechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeit nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 BayBO. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist als Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes zur Geltendmachung der gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer, hier auf Abwehr der Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften durch die angegriffene Baugenehmigung in Gestalt der Änderungsbaugenehmigung, auch vor Gericht befugt (siehe hierzu etwa König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 814 m.w.H.). Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Die Baugenehmigung vom 10. November 2016 wurde auf dem Weg des Art. 66 Abs. 2 Satz 4 bis 6 BayBO durch Bekanntgabe im Amtsblatt der Beklagten vom 15. November 2016 an diesem Tag auch gegenüber der Klägerin wirksam zugestellt. Die Klageerhebung am … Dezember 2016 ist fristgerecht in der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO erfolgt. Ebenso wurde mit Schriftsatz vom … März 2018 auch gegen den Änderungsbescheid vom 20. Februar 2018 innerhalb der Monatsfrist weitere Klage erhoben.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2016 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 20. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ein Nachbar kann sich als Dritter gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 juris Rn. 20; B.v. 2.9.2013 – 14 ZB 13.1193 – juris Rn. 6; VG München, U.v. 25.7.2017 – M 1 K 16.5925 – juris). Weiter muss zur Verletzung von in diesem Sinne drittschützenden Normen hinzukommen, dass diese Normen auch im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, dass also die Feststellungswirkung der Baugenehmigung diese Normen umfasst (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2009 – 14 ZB 09.124 – juris Rn. 6).
Derartige Rechtspositionen der Klägerin, insbesondere das geltend gemachte Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO (unten Nr. 1) und das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (unten Nr. 2) sind durch die streitige Baugenehmigung in Gestalt der Änderung nicht verletzt.
1. Eine Verletzung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften des Art. 6 BayBO durch das Vorhaben liegt nicht vor.
Die Feststellungswirkung der angefochtenen Baugenehmigung umfasst die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften. Die angegriffene Baugenehmigung wurde im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO erteilt, da es sich bei dem Schulerweiterungsvorhaben um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 13 BayBO handelt. Im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO werden unter anderem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften geprüft, Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO.
Die Abstandsflächenvorschriften sind jedenfalls im Hinblick auf die einem Nachbargrundstück gegenüberliegende Außenwand eines Vorhabens drittschützend. Wird allerdings bezüglich einer solchen Außenwand das sog. 16-m-Privileg nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen, also vor dieser Wand oder einem Teil dieser Wand auf eine Länge von höchstens 16 m nur die Hälfte der Regelabstandsflächentiefe nach Art. 6 Abs. 5 BayBO nachgewiesen, so bezieht sich nach der Rechtsprechung der Nachbarschutz des betroffenen Nachbarn auch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des 16-m-Privilegs, nämlich auf die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften vor allen Außenwänden des Vorhabens, auch soweit diese Seiten vom betroffenen Nachbargrundstück abgewandt liegen; insoweit dienen die Abstandsflächenvorschriften in ihrer Gesamtheit dem Nachbarschutz (so grundlegend BayVGH GrS, B.v. 17.4.2000 – GrS. 1/1999, 14 B 97.2901 – NVwZ-RR 2001, 291). Da die Beklagte im Hinblick auf die dem Grundstück der Klägerin gegenüberliegende nördliche Außenwand von Bauteil D das 16-m-Privileg in Anspruch nimmt, kann die Klägerin die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften nicht nur vor dieser Wand, sondern vor allen Außenwänden des Vorhabens als nachbarschützendes Recht einfordern, es sei denn, die Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs wäre zur Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften durch das Vorhaben rechtlich überhaupt nicht notwendig. Die Inanspruchnahme wäre nach der Ausnahmevorschrift des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO nicht notwendig, wenn das Vorhaben in einem Kerngebiet gelegen wäre; Kerngebiet im Sinne der Vorschrift ist dabei auch das faktische Kerngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO. Vom Vorliegen eines Kerngebiets kann hier jedoch nach Aktenlage nicht ausgegangen werden, weil es an der gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO hierfür typischen städtebaulichen Struktur mit Handelsbetrieben und zentralen Einrichtungen der Wirtschaft fehlt. Letztlich kann die Frage auch dahinstehen, denn das Vorhaben hält alle Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO einschließlich des 16-m-Privilegs als insgesamt nachbarschützende Vorschriften ein (siehe unten a. bis e.).
a. Vor der gegenüber dem Grundstück der Klägerin liegenden nördlichen Außenwand von Bauteil D sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO eingehalten.
Die nördliche Außenwand ist nach dem genehmigten Abstandsflächenplan vom 8. Dezember 2017 in einen 15,80 m langen Wandteil und einen sich daran im rechten Winkel anschließenden 7 m tiefen und 2,60 m langen Wandrücksprung gegliedert. Die beiden Wandteile sind abstandsflächenrechtlich gesondert zu betrachten (vgl. BayVGH GrS, B.v. 21.4.1986 – GrS. 1/85, 15 B 84 A.2534 – BayVBl. 1986, 627). Bezüglich des langen Wandteils wird das 16-m-Privileg nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen. Die Höhe dieses Wandteils (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO) beträgt nach der Fetteintragung im Plan „ca. 15,50 m“, nach der genaueren Dünneintragung im Plan unter Angabe der einzelnen Berechnungskomponenten 15,45 m. Die Tiefe der Abstandsfläche vor diesem Wandteil beträgt etwas mehr als die halbe Wandhöhe, nämlich 7,75 m, was im Plan so dargestellt ist. Die Abstandsfläche liegt nach dem Plan vollständig auf dem Vorhabengrundstück und berührt die Grenze des Grundstücks der Klägerin nicht. Der Wandrücksprung hält als Abstandsfläche eine volle Wandhöhe, also 15,50 m ein.
b. Vor dem geplanten Vordach zum Pausenhof hin, das an der Westseite des (Bauteils D angebracht ist und nach Süden bündig an den Bestandsbauteil C anschließt, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO eingehalten.
Das Vordach, das nach der Ansicht West im genehmigten Plan „Schnitte Ansichten“ und im Plan „Lageplan Ansichten“ ca. 24 m lang, 2 m breit und 4,12 m hoch ist, ist als Gebäude im Sinne Art. 2 Abs. 2 BayBO gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO oder als andere Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO abstandsflächenpflichtig. Das Vordach bleibt nicht über den Ausnahmekatalog des Art. 6 Abs. 8 BayBO abstandsflächenrechtlich außer Betracht. Es ist kein Dachüberstand nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 1 BayBO, da es keine Verlängerung des Gebäudedaches von Bauteil D ist, und wegen seiner Dimensionen auch kein untergeordneter Vorbau nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO.
Ausweislich des genehmigten Abstandsflächenplans wird vor der 2 m langen Nordseite des Vordachs ebenso vor der ca. 24 m langen Westseite des Vordachs die der Wandhöhe des Vordachs von 4,12 m entsprechende Tiefe der Abstandsfläche auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen. Eine unzulässige Überdeckung dieser Abstandsflächen mit denen des kleinen nördlichen Teils der Westseite des Bauteils D und der Nordfassaden der Bestandsbauteile B und C liegt nicht vor, da das Vordach senkrecht zu diesen Seiten verläuft, Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO. Die Südseite des Vordachs ist bündig im Zwickel zu dem im rechten Winkel zu Bauteil D verlaufenden Bestandsbauteil C angebaut, so dass vor dieser Südseite keine Abstandsflächen zum Bestandsbauteil C einzuhalten sind. Die Situierung des Vordachs in den Abstandsflächen vor der Westseite des Bauteils D und den Nordseiten der Bestandsbauteile B und C führt nicht dazu, dass sich entgegen Art. 6 Abs. 1 BayBO in diesen Abstandsflächen in Gestalt des Vordachs ein Gebäude befinden würde. Denn das Freihaltegebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO betrifft nur selbständige Gebäude. Anbauten an bestehende Gebäude bleiben auch innerhalb der Abstandsflächen zulässig. Nach den Plänen sind die Abstandsflächen vor diesem Baukörper, also die um das angebaute Vordach erweiterte Westseite des Bauteils D und die Nordseiten der Bestandsbauteile B und C, eingehalten.
c. Vor der östlichen Außenwand des Bauteils D werden die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO eingehalten.
Die östliche Außenwand beginnt im Norden mit dem unter Buchstabe a beschriebenen Wandrücksprung von 7 m Länge. Vor dem zurückspringenden Wandteil Richtung Osten wird die der Höhe des Bauteils D von ca.15,50 m entsprechende Tiefe der Abstandsfläche nach dem genehmigten Abstandsflächenplan vor der auf dem Baugrundstück befindlichen Bestandssporthalle nachgewiesen. Das gilt auch für den um 2,35 m im Norden und um 2,60 m im Süden hervorspringenden, anschließenden Teil der Ostwand von 24,65 m Länge. Zwar ist auf dem Abstandsflächenplan die Höhe dieses Wandteils mit „ca. 15,50 m“ angegeben, was eine Abstandsflächentiefe in dieser Wandhöhe erfordert, wohingegen der Plan nur eine Tiefe von 15,25 m nachweist. Allerdings wird im genehmigten Plan “Schnitte ECLI:M:100 Ansichten ECLI:M:100“ unter Berücksichtigung des Geländeverlaufs von einer ostseitigen Wandhöhe von exakt 15,20 m ausgegangen, so dass die im Abstandsflächenplan ausgewiesene Tiefe von 15,25 m ausreichend ist. Zudem verbleibt nach dem Abstandsflächenplan zwischen dem Vorhaben und der östlich davon gelegenen Sporthalle eine nicht von Abstandsflächen in Anspruch genommene Freifläche von mehr als 1 m Tiefe an der engsten Stelle. Auch der südlich bis zur Terrasse im 3. OG anschließende 15,48 m langen Wandteil der Ostfassade sowie der hieran anschließende Teil der Ostwand, auf dem im 3. Obergeschoß eine Terrasse vorgesehen ist, halten die Abstandsfläche ein. Die gesetzliche Abstandsflächentiefe der um 7,65 m zurückspringenden und 2,52 m breiten Terrasse ist unterschiedlich, je nachdem ob die Höhe der Ostfassade im Bereich der im obersten Stockwerk liegenden Terrasse nur bis zur Terrassenoberkante (Brüstung), also bis zu einer Höhe von 12,21 m (Alternative 1) oder bis zu dem an der Terrasse fest angebrachten Sonnenschutz (im Abstandsflächenplan als Beschattungslamellen bezeichnet), also bis zu einer Höhe von 14,20 m (Alternative 2) reicht. In beiden Alternativen überschreiten ausweislich des Abstandsflächenplans die Abstandsflächen die dort verlaufende südöstliche Grenze des Vorhabengrundstücks, was dem Grundsatz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO widerspricht. Allerdings erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO die Erstreckung von Abstandsflächen auf öffentliche Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen bis zu deren Mitte. Von dieser kraft Gesetzes eröffneten Möglichkeit hat die Beklagte zutreffenden Gebrauch gemacht. Auf dem sich südlich an das Vorhabengrundstück unmittelbar anschließenden, im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück FlNr. 1430 Gem. … befindet sich der H …-Weg, eine dem Geh- und Radverkehr gewidmete öffentliche Verkehrsfläche. Die Widmung erfasst das Grundstück nicht nur, wie das Straßenbestandsverzeichnis zunächst vermuten lässt, in einer Teilfläche (TFL), sondern in dessen voller Breite. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, gehört zu dem eigentlichen Geh- und Radweg nach der gesetzlichen Bestimmung des Art. 2 Nr. 1 und 3 BayStrWG ohne Weiteres auch die den Höhenunterschied überwindende Böschung und deren Bepflanzung und Grün (Wegbegleitgrün) als Bestandteil und Zubehör der Verkehrsfläche (siehe hierzu auch Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, Art. 6 Rn. 74). Hier schließt sich das Wegbegleitgrün und die öffentliche Verkehrsfläche unmittelbar an das Vorhabengrundstück an und vermag somit die überschießende Abstandsfläche bis zur Mitte aufzunehmen. Die Ostseite des Bauteils D ist in ihren hinreichend tiefen Abstandsflächen auch frei von Gebäuden, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Denn der ausweislich des Freiflächengestaltungsplans geplante Sportplatz befindet sich zwar in diesen Abstandsflächen, ist aber kein Gebäude im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayBO, vor dessen Außenwänden nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO Abstandsflächen freizuhalten wären.
d. Vor der südlichen Außenwand des Vorhabens werden die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO eingehalten.
Zu Recht nehmen die Parteien hinsichtlich der Südseite des Vorhabens eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung des Bauteils D mit den Bestandsbauteilen B und C vor. Denn die Südfassaden dieser bündig aneinandergebauten Bauteile lassen bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise eine baulich-konstruktiv einheitliche neue Außenfassade entstehen, so dass durch das Vorhaben die Abstandsflächenfrage insoweit auch bezüglich der bestandsgeschützten Bauteile B und C aufgeworfen wird.
aa. Die Südfassade von Bauteil D ist gegliedert in einen der Länge der Terrasse im 3. OG von 7,65 m entsprechend langen Wandteil (unten aaa.) und einem daran nach Westen anschließenden 4,85 m langen Wandteil, nämlich die Außenfassade des Treppenhauses (unten bbb.).
aaa. Je nachdem ob die Höhe des ersteren Wandteils mit der Oberkante der Terrasse (Brüstung) oder mit der Oberkante des Sonnenschutzes (Beschattungslamellen) zu bemessen ist (siehe zu diesen Alternativen oben c.) ergeben sich unterschiedliche Wandhöhen und damit unterschiedliche Abstandsflächentiefen vor diesem Wandteil. Im Abstandsflächenplan werden diese Tiefen jeweils korrekt dargestellt. In beiden Alternativen überschreitet die jeweilige Abstandsfläche allerdings die südliche Grenze des Vorhabengrundstücks. Die Abstandsflächen überschreiten auch noch die Mitte des sich unmittelbar südlich des Vorhabengrundstück anschließenden H …-Wegs, der auf voller Breite des Grundstücks FlNr.1430 Gem. … als öffentlicher Geh- und Radweg gewidmet ist (siehe dazu oben c.) und deshalb nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO einen Teil der Abstandsfläche bis zu seiner Mitte aufnehmen kann. Die Mitte dieser öffentlichen Verkehrsfläche ist im Abstandsflächenplan korrekt vermasst. Denn zu diesem Weg zählen nach dem aktuellen Wegebestandsverzeichnis vom 23. März 2018 (siehe Bl. 132 der Gerichtsakte) auch die beiden schmalen, vor den sog. N …-Grundstücken im Süden liegenden Grundstücksstreifen FlNr. 1411/5 und 1411/4 Gem. …, so dass sich im maßgeblichen Bereich eine Wegbreite von 16 m und damit eine mittige Breite von 8 m ergibt. Die die Mitte des Weges überschreitenden Abstandsflächen können ausweislich des Abstandsflächenplans auf der südlichen Hälfte des Wegs untergebracht werden. Diese südliche Hälfte steht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO abstandsflächenrechtlich allerdings den Eigentümern der sich hieran südlich anschließenden Grundstücke FlNr.1411/7 Gem. … (im Eigentum der Beklagten) und FlNr. 1411/3 Gem. … (im privaten Eigentum, eines der sog. N …-Häuser) zur Verfügung. Nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO darf die Beklagte als Bauherrin im Ergebnis aber auch diese südliche Hälfte des Weges zur Erstreckung der Abstandsfläche des Vorhabens in Anspruch nehmen. Nach dieser Vorschrift dürfen sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden, oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form, zustimmt; die Zustimmung des Nachbarn gilt auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger. Für die Erklärung der Zustimmung des Nachbarn hat das zuständige bayerische Staatsministerium mit Bekanntmachung vom 31. Oktober 2012 (AllMBl. S. 898) im Rahmen des Vollzugs der Bauvorlagenverordnung ein Formular zur Abstandsflächenübernahme verbindlich eingeführt. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO ist auf den hier vorliegenden Fall der Erstreckung der Abstandsfläche auf die dem Nachbarn nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO abstandsflächenrechtlich zur Verfügung stehende Hälfte der öffentlichen Fläche entsprechend anwendbar. Das bedeutet, dass für die Inanspruchnahme der südlichen Weghälfte des H …-Wegs rechtlich oder tatsächlich gesichert sein muss, dass diese Weghälfte nicht von den Eigentümern der an dieser Hälfte anliegenden Grundstücke FlNr. 1411/7 und FlNr. 1411/3 Gem. … nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO in Anspruch genommen wird, oder dass eine entsprechende förmliche Zustimmung der Eigentümer hierzu vorliegt.
Die Beklagte als Eigentümerin des anliegenden Grundstücks FlNr. 1411/7 Gem. … hat eine solche förmliche Zustimmung gegenüber der Beklagten als Bauaufsichtsbehörde nicht erteilt. Die Beklagte als Bauherrin des Vorhabens kann sich aber darauf berufen, dass die Nichtinanspruchnahme der südlichen Weghälfte nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO durch die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 1411/7 Gem. … rechtlich oder tatsächlich gesichert ist. Wie aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 28. Juni 2017 zu entnehmen ist, sind die an die Wohnbebauung (sog. N …-Häuser) nach Osten hin anschließenden Flächen, auch die Fläche des Grundstücks FlNr. 1411/7 Gem. …, im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 95 „H …-Weg/ …“ der Beklagten als öffentliche Grünfläche festgesetzt, woran sich auch durch die seit dem Jahr 2014 rechtsverbindliche 2. Teiländerung des Bebauungsplans nichts geändert hat. Außerdem ist die Nutzung dieser Grünfläche durch die Allgemeinheit mit der „Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes …park Nord und …park Süd“ vom 20. Juni 2011 geregelt. Aus der Satzung geht hervor, dass sich auch das Grundstück FlNr. 1411/7 Gem. … im Erholungsgebiet befindet. Damit ist im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO hinreichend rechtlich oder tatsächlich gesichert, dass auf dem Grundstück FlNr. 1411/7 Gem. … keine baulichen Maßnahmen stattfinden, derentwegen abstandsflächenrechtlich die südliche Weghälfte des H …-Wegs nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO in Anspruch genommen werden würde; die Wertung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO, dass auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen regelmäßig keine oberirdischen baulichen Anlagen errichtet werden (siehe hierzu Dirnberger, Das Abstandsflächenrecht in Bayern, 3. Aufl. 2015, Rn. 83) gilt auch insoweit.
Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO sind auch im Hinblick auf das weitere an der zweiten Weghälfte anliegende Grundstück FlNr. 1411/3 Gem. … erfüllt. Die privaten Eigentümer dieses Grundstücks haben eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB, sog. Abstandsflächendienstbarkeiten, vom 19. August 2015, mit dem 1. Nachtrag vom 4. November 2016 und dem 2. Nachtrag vom 15. Januar 2018, zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Vorhabengrundstücks sowie eine inhaltsgleich beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB gegenüber der Beklagten als zuständiger Bauaufsichtsbehörde bestellt. Ob eine dingliche Sicherung der Abstandsflächenübernahme durch eine Dienstbarkeit notwendig ist (a.A. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, Art. 6 Rn. 130 ff.), kann dahinstehen. Die Bestellung von Abstandsflächendienstbarkeiten mit dem Inhalt, dass die übernommenen Abstandsflächen nicht überbaut werden dürfen, stellt jedenfalls eine rechtliche Sicherung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO dar. Das gilt auch für den hier vorliegenden Fall der analogen Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO im Hinblick auf die Nichtinanspruchnahme der dem Nachbarn abstandsflächenrechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeit nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO. Die Dienstbarkeiten wurden wirksam notariell durch die Beklagte und die verfügungsberechtigten Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1422/3 im für die Abstandsflächenübernahme erforderlichen und zeichnerisch hinreichend bestimmten Umfang bestellt und in das Grundbuch eingetragen. Gründe für die Unwirksamkeit der Bestellung der Dienstbarkeiten sind nicht ersichtlich. Damit hat es für die Sicherungsfunktion nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO sein Bewenden. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die Wirksamkeit der Dienstbarkeitsbestellung und damit für die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO nicht darauf an, ob auf dem dienstbarkeitsbelasteten Grundstück dem Inhalt der Dienstbarkeit entsprechende tatsächliche bauliche Verhältnisse herrschen oder nicht. Die bauordnungsrechtlichen Regelungen, nach denen sich die Abstandsflächen nicht überdecken dürfen, sind weder gesetzliche Verbote im Sinn des § 134 BGB, noch ist – allein schon wegen der in besonderen Fällen möglichen Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften – von einer unmöglichen Leistung im Sinne eines dauernden rechtlichen Hindernisses auszugehen (BayVGH, B.v. 20.12.2004 – 14 CS 04.2229 – juris Rn. 13). Im Hinblick hierauf kommt es auf die umfangreich aufgeworfenen Fragen und Darlegungen zur tatsächlichen abstandsflächenrechtlichen Situation auf dem Nachbargrundstück FlNr. 1411/3 Gem. … nicht an.
bbb. Vor der Außenwand des Treppenhauses an der Südseite von Bauteil D wird die der Höhe der Wand von 15,25 m entsprechende erforderliche Abstandsflächentiefe im Abstandsflächenplan korrekt wiedergegeben. Auch hier muss zur Einhaltung dieser Abstandsfläche gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayBO der öffentliche H …-Weg über dessen Mitte hinaus in Anspruch genommen werden. Auch insoweit liegt bei dem – hier allein betroffenen – an der südlichen Weghälfte anliegenden Nachbargrundstück FlNr. 1411/3 Gem. … die bereits oben unter aaa. erwähnte wirksame Abstandsflächendienstbarkeit vor und sind die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO erfüllt.
bb. Die einheitliche Südfassade des Bestandsbauteils C ist abstandsflächenrechtlich in einen Wandteil mit einer Länge von 12,67 m und einen westlich daran anschließenden Wandteil von 40 cm Länge aufgeteilt. Die der Wandhöhe von 14,92 m entsprechende Abstandsflächentiefe von 1 H wird nach dem genehmigten Abstandsflächenplan vor dem langen Wandteil eingehalten. Auch hier muss der öffentliche H …-Weg nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayBO über dessen Mitte hinaus in Anspruch genommen werden, was durch die oben in 1. d. aaa. und bbb. erwähnte Abstandsflächendienstbarkeit der Eigentümer des Nachbargrundstücks FlNr. 1411/3 Gem. … ermöglicht wird. Bezüglich des zweiten Wandteils von 40 cm Länge wird in zulässigerweise ein zweites Mal das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen (die erste Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs erfolgte vor der Nordfassade von Bauteil D, siehe oben 1. a.). Insoweit wird im Abstandsflächenplan korrekt die Abstandsflächentiefe von 0,5 H, d.h. von 7,46 m, nachgewiesen. Die zweite Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs ist notwendig, weil sich ansonsten eine – minimale – Überschneidung mit den Abstandsflächen vor dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück FlNr. 1411/3 Gem. … (N …-Grundstück) ergeben würde, die auch durch die Abstandsflächendienstbarkeit in ihrer letzten Fassung vom 15. Januar 2018 nicht gedeckt ist.
cc. Das eben Gesagte gilt auch für den unmittelbar anschließenden, 2,65 m langen östlichen Teil der Südfassade von Bauteil B. Auch hier wird das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen, weil es insoweit keine Abstandsflächendienstbarkeit der Eigentümer von FlNr. 1411/3 Gem. … gibt. Die hiernach nötige Abstandsfläche von 0,5 H – bei einer Wandhöhe von 15,16 m also 7,58 m – ist nach dem Abstandsflächenplan eingehalten. Die Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs vor der Südfassade von Bauteil B auf einer Länge von 2,65 m erfolgt im unmittelbaren bündigen Anschluss an die Inanspruchnahme des Privilegs vor dem 40 cm langen westlichen Teil der Südfassade von Bauteil C. Hieraus ergibt sich eine zulässige zweite Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs auf einer Länge von insgesamt 3,05 m. Die Aufteilung der einheitlichen und ungegliederten Südfassade bestehend aus den Bauteilen D, C und B in Wandteile, die 1 H einhalten und solche, die das 16-m-Privileg in Anspruch nehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei Außenwänden, die aus horizontal versetzten Außenwandteilen bestehen, aber auch bei ungegliederten Außenwänden, die, wie hier, nicht parallel zur Grundstücksgrenze verlaufen, dürfen die Außenwandteile bei der Längenberechnung unberücksichtigt bleiben, die ihrerseits die volle Abstandsflächentiefe von 1 H einhalten (BayVGH GrS., B.v. 21.4.1986 – BayVBl. 1986, 397). Da Art. 6 Abs. 5 und 6 BayBO auf der Grundlage der Bezugsgröße H, die nach Absatz 4 ermittelt wird, die Tiefe der Abstandsfläche bestimmen, sind Außenwandteile auch bei der Ermittlung der Tiefe der Abstandsfläche einer gesonderten Betrachtung zu unterwerfen (Dhom/Franz/Rauscher in Simon /Busse, Bayerische Bauordnung, 131. EL Oktober 2018, Art. 6 Rn. 350).
Bezüglich des 37,64 m langen westlichen Wandteils des Bestandsbauteils B wird laut Abstandsflächenplan die Abstandsflächentiefe von 1 H, also von 15,16 m, eingehalten. Im ersten, 7,66 m langen Teilstück dieses Wandteils muss der öffentliche H …-Weg wiederum nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayBO über die Mitte hinaus in Anspruch genommen werden, was durch die in 1. d. aa. aaa. und bbb. erwähnte Abstandsflächendienstbarkeit der Eigentümer des Nachbargrundstücks FlNr. 1411/3 Gem. … ermöglicht wird. Im sich anschließenden zweiten Teilstück kommt es nach dem Abstandsflächenplan am westlichen Ende der Südfassade des Bestandsbauteils B zu einer Erstreckung der Abstandfläche auf das Grundstück FlNr. 456 Gem. … (…-Gymnasium). Die Erstreckung ist gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Alt. 3 BayBO zulässig, da die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 456 Gem. … am 27. Oktober 2016 eine formgültige und wirksame Zustimmung zu einer entsprechenden Abstandsflächenübernahme gegenüber der Beklagten als Bauaufsichtsbehörde erklärt hat. Wie bei den Abstandsflächendienstbarkeiten kommt es für die Wirksamkeit der Zustimmungserklärung nicht darauf an, ob auf dem übernehmenden Grundstück dem Verpflichtungsinhalt der Übernahme entsprechende tatsächliche bauliche Verhältnisse herrschen. Die Einwände der Klägerin, die Abstandsflächen vor dem südlichen Trakt des …-Gymnasiums überdeckten sich in unzulässiger Weise mit den übernommenen Abstandsflächen, sind für die Wirksamkeit der Zustimmungserklärung also unerheblich. Im Übrigen treffen die Einwände nicht zu, wie die Beklagte zu Recht ausführt und worauf das Gericht verweist (siehe Stellungnahme der Beklagten vom 28.3.2017).
e. An der Westseite des Vorhabengrundstücks zur Grenze zum westlich anschließenden Grundstück FlNr. 456 Gem. … (…-Gymnasium) veranlasst das Vorhaben keine abstandsflächenrechtliche Betrachtung.
Die Westseite des Realschulkomplexes besteht aus den westlichen Außenfassaden der Bestandsbauteile A und B. Insoweit wird durch die Errichtung des streitigen Vorhabens keine baulich-konstruktive Änderung vorgenommen. Wird durch einen Anbau eine neue, einheitliche Außenwand hergestellt, so ist grundsätzlich eine abstandsflächenrechtliche Betrachtung der gesamten Außenwand erforderlich, d.h. der Altbestand muss wie der neu hinzugekommene Bauteil die Anforderungen von Art. 6 BayBO erfüllen. Ist eine Verschlechterung der abstandsflächenrechtlichen Situation jedoch nicht erkennbar, bedarf die Änderung keiner abstandsflächenrechtlichen Gesamtbetrachtung (vgl. Dhom/Franz/ Rauscher in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 131. EL Oktober 2018, Art. 6 Rn. 14 ff.; BayVGH B.v. 9.10.2003 – 25 CS 03.897 – juris Rn. 22). So liegt es hier bezogen auf den vom streitigen Vorhaben gänzlich unberührten Westtrakt der Realschule. Die durch das Erweiterungsvorhaben im Innern des westlichen Baubestands vorgenommenen Änderungen berühren die bisherige Schulnutzung nicht und sind abstandsflächenrechtlich unerheblich.
2. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wird durch das Vorhaben nicht verletzt.
Das von der Rechtsprechung entwickelte bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (BVerwG, U.v. 12.12.1975 – IV C 71.73 – juris) ist im hier vorliegenden Innenbereich im Merkmal des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB normativ verankert. Es ist nachbarschützend und soll angesichts der gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich zwischen dem Interesse des Bauherren und der Nachbarschaft schaffen. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Das Rücksichtnahmegebot ist nur dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).
a. Hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Maßes der baulichen Nutzung, also insbesondere der Grundfläche und Höhe des Vorhabens, wird das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt.
Die Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung nach § 16 bis § 21a BauNVO als solche sind nur in besonderen, hier nicht gegebenen Fällen nachbarschützend. Das Maß der baulichen Nutzung kann aber im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme Nachbarschutz entfalten, wenn das Vorhaben eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung auf das Nachbargrundstück hat. Dabei gilt, dass die Einhaltung der Abstandsflächen, die neben einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der Gebäude auch den sog. Wohnfrieden im Sinne eines gewissen Sozialabstandes gewährleisten soll (siehe hierzu BayVGH, U.v. 3.12.2014 – 1 B 14.819 – juris Rn. 17), regelmäßig eine solche Wirkung ausschließt (BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 – juris Rn. 3). Wie oben unter 1. ausgeführt, hält das Vorhaben alle abstandsrechtlichen Vorschriften ein. Irgendwelche Besonderheiten, die ein Abweichen von dem genannten Grundsatz rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die strengen Kriterien der Rechtsprechung bei der Annahme einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung durch ein Vorhaben (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in einer Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 – 8 S 1914/14 juris Rn. 64) sind hier bei Weitem nicht erfüllt. Das Vorhaben weist auf seiner dem Grundstück der Klägerin zugewandten Nordseite eine Höhe von 15,45 m auf. Die Höhe des Anwesens der Klägerin beträgt 12,80 m (siehe hierzu Schriftsatz der Beklagten vom 28.6.2017). Damit ist das Vorhaben nicht erheblich höher als das Gebäude der Klägerin, was eine erdrückende Wirkung ebenfalls ausschließt (siehe hierzu BayVGH, U.v. 7.10.2010 – 2 B 09.328 – juris Rn. 22). Das in unmittelbarer Nachbarschaft von Vorhabengrundstück und Grundstück der Klägerin befindliche Gymnasiumgebäude auf dem Grundstück FlNr. 456 Gem. … weist nach den eigenen Angaben des Bevollmächtigten der Klägerin in der Klagebegründung vom … Februar 2017 im Norden eine Höhe von 18,77 m, in der Mitte von 17,98 m und im Süden von 17,46 m auf. Es ist damit höher als die Realschule. Auch eine Beschränkung der Aussicht der Klägerin nach Süden durch das Vorhaben führt die Klage nicht zum Erfolg und ist hinzunehmen; ein Nachbar hat kein Recht auf Beibehaltung einer ungehinderten Aussicht (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 – BauR 1994, 354). Der ungeschmälerte Fortbestand eines Blicks „ins Grüne“ stellt nur eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Rücksichtnahmegebot unterliegt (VG München, B.v. 18.8.2014 – M 8 SN 14.3226 – juris Rn. 66). Dieselben Grundsätze gelten auch für die vermehrte Einsichtsmöglichkeit infolge der Errichtung eines neuen Gebäudes (siehe hierzu BayVGH, U.v. 7.10.2010 – 2 B 09.328 – juris Rn. 30).
b. Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Stellplatzsituation wird das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt.
Die im Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 60 BayBO gemäß Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO enthaltenen Vorschriften über die Herstellung einer erforderlichen Zahl von Stellplätzen nach Art. 47 BayBO sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39). Nachbarschutz wird nur nach den Maßstäben des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots gewährt. Eine Verletzung des Gebots kommt etwa dann in Betracht, wenn der durch das Fehlen erforderlicher Stellplätze verursachte Park- oder Parksuchverkehr zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich ist (BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; VG München U.v. 25.7.2017 – M 1 K 16.5925 – juris Rn. 42). Die durch die Nutzung erforderlicher Stellplätze verursachten Störungen sind regelmäßig hinzunehmen (BayVGH, B.v. 15.9.2008 – 1 CS 08.2123 – juris). Nach diesen Grundsätzen liegt hier eine Verletzung nachbarlicher Rechte der Klägerin nicht vor.
Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist, wenn die Zahl der notwendigen Stellplätze nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO durch eine örtliche Bauvorschrift oder eine städtebauliche Satzung festgelegt wird, diese Zahl maßgebend. Nach der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 25. März 2010 (ABl. S. 48, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2013) sind bei Hauptschulen und sonstigen allgemeinbildenden Schulen 1,5 Stellplätze je Klasse als notwendige Stellplätze herzustellen, außerdem – über die nur für Kraftfahrzeuge geltende Verpflichtung nach Art. 47 BayBO hinausgehend – 6 Fahrradabstellplätze je Klasse (siehe Anlage 1 Nr. 8.2 der Stellplatzsatzung). Da durch den Neubau neun zusätzliche Klassen geschaffen werden, errechnet sich eine durch das Vorhaben bedingte notwendige Stellplatzzahl von 13,5, aufgerundet von 14, sowie eine Zahl von 54 Fahrradabstellplätzen. Entgegen der Auffassung der Klägerin können die notwendigen Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst nachgewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO). Wie dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan entnommen werden kann, werden 22 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen, nämlich vier Stellplätze (einschließlich eines behindertengerechten Stellplatzes) unmittelbar an der Einfahrt von der nördlichen Erschließungsstraße auf das Schulgelände und 18 Stellplätze (einschließlich eines behindertengerechten Stellplatzes) an der Westseite des Vorhabengrundstücks zum benachbarten Gymnasium hin. Von diesen 22 Stellplätzen sind sieben Stellplätze für die Erweiterung der Schule um den Bestandsbauteil C im Jahr 2006 reserviert; für die in den Jahren 1956 bis 1972 errichteten Bestandsbauteile A und B waren keine Stellplätze – und wie beim Bestandsbauteil C auch keine Fahrradabstellplätze – rechtlich vorgeschrieben. Bei den 18 an der Westseite des Vorhabengrundstücks gelegenen Stellplätzen handelt es sich auch nicht, wovon die Klägerin wohl irrtümlich ausgeht, um an das benachbarte Gymnasium gebundene Stellplätze. Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht, dass beim Neubauvorhaben auch die erforderliche Gesamtstellplatzzahl für Neubau und Bestand, den die Klägerin bei Annahme von 67 Klassen auf 101 Stellplätze veranschlagt, zu beachten sei. Bei Änderungen von baulichen Anlagen sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können, Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Der Mehrbedarf von Stellplätzen wird bei der Änderung von baulichen Anlagen also durch den Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlagen und dem Stellplatzbedarf des formell und/oder materiell legalen und legal genutzten Altbestandes ermittelt. Maßgeblich ist in diesen Fällen also nicht der absolute Bedarf, sondern nur der durch die Änderung ausgelöste Mehrbedarf mit der Folge, dass der bisherige Bedarf, ob erfüllt oder nicht, außer Betracht bleibt (VG München, U.v. 6.10.2015 – M 1 K 15.113 – juris Rn. 20 m.w.N.). Nach dem Freiflächenplan werden i.Ü. – über die Verpflichtung nach Art. 47 BayBO hinausgehend – Fahrradabstellplätz in ausreichender, sogar in höherer als nach der Satzung erforderlichen Anzahl, nämlich zusätzlich zu den bestehenden ca. 200 Abstellplätzen noch 77 neue auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen. Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Stellplatzsituation scheidet schon daher aus. Ein extremer Ausnahmefall, in dem wegen der Besonderheiten des Einzelfalls die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks der Klägerin durch die auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesenen 14 neuen Stellplätze unzumutbar beeinträchtigt würde oder sonstige unzumutbare Beeinträchtigungen der Klägerin im Sinne des Rücksichtnahmegebots vorlägen, ist weder dargetan noch ersichtlich.
c. Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen eines Verstoßes gegen die Schulbauverordnung scheidet aus.
Die Klägerin rügt, dass die Vorschriften der bayerischen Schulbauverordnung über die erforderliche Größe des Pausenhofs und der geschlossenen Pausenfläche von Schulen durch das Vorhaben nicht eingehalten seien. Es kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Denn die Vorschriften der Schulbauverordnung sind schon nicht vom Prüfprogramm der Baugenehmigung nach Art. 60 BayBO umfasst. Davon abgesehen kann ein Nachbar aus den Bestimmungen der Schulbauverordnung von vornherein nichts für sich herleiten. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, verfolgt die Schulbauverordnung keine städtebaulichen, geschweige denn städtebaulich-nachbarschützenden Ziele. Die Verordnung dient nach ihrem § 1 allein der Gewährleistung eines einwandfreien Schulbetriebs in Übereinstimmung mit den Zielen der staatlichen Schulorganisation. Der Nachbar kann Belastungen durch den durch ein Schulbauvorhaben hervorgerufenen Pausenbetrieb allein im Rahmen und nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots rügen. Insoweit fehlt es, i.Ü. auch im Lichte von § 22 Abs. 1a BImSchG und unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz an ausreichenden Anhaltspunkten für eine unzumutbare Belastung der Klägerin.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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