Baurecht

Erfolglose Klage gegen einen Zurückstellungsbescheid; Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle

Aktenzeichen  Au 5 K 16.916

Datum:
23.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 75, § 80 Abs. 1 S. 1, § 80b, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5
BauGB BauGB § 15, § 29 Abs. 1, § 34 Abs. 1 S. 1, § 141 Abs. 4 S. 1
BauNVO BauNVO § 1 Abs. 5, § 4a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 15
BayBO BayBO Art. 2 Abs. 4, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4, Art. 59, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, Art. 81 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Gegen eine Zurückstellungsentscheidung nach § 15 BauGB ist die Anfechtungsklage statthaft. (Rn. 17) (red. LS Andreas Decker)
2 Eine Anfechtungsklage gegen eine Zurückstellungsentscheidung nach § 15 BauGB entfaltet gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. (Rn. 28) (red. LS Andreas Decker)
3 Die Verhinderung eines Trading-Down-Effekts durch Nutzungen, die sich negativ auf ihre Umgebung auswirken, stellt einen städtebaulichen Grund iSv § 1 Abs. 5 BauNVO dar, der den Ausschluss solcher Nutzungen rechtfertigen kann. (Rn. 25) (red. LS Andreas Decker)
4 Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche unter 100 m² und mit nur 8 Spielgeräten ist selbst bei einer verkehrstechnisch zentralen Lage keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. (Rn. 35) (red. LS Andreas Decker)

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 17. Dezember 2015 i.d.F. vom 11. Februar 2016 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle für das Grundstück … in … zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Voll-streckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Verpflichtungsklage auf Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung begründet. Hinsichtlich der Anfechtung des Zurückstellungsbescheids ist sie dagegen unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Die Anfechtungsklage ist bezüglich der Zurückstellung nach § 15 BauGB die statthafte Klageart (vgl. Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 15 Rn. 55). Der weitergehende Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten bauaufsichtlichen Genehmigung ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig. Seit Stellung der endgültigen Fassung des Bauantrags am 11. Februar 2016 sind bereits mehr als drei Monate vergangen.
2. Die Anfechtungsklage ist in der Sache unbegründet. Der Bescheid vom 8. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Rechtsgrundlage des Zurückstellungsbescheids ist § 141 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 15 BauGB . Vorliegend handelt es sich bei dem gegenständlichen Gebiet um eine Ergänzung des Sanierungsgebietes „…“. Gemäß § 141 Abs. 4 BauGB ist ab dem Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen § 15 BauGB auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB anzuwenden.
Bei dem von der Klägerin beantragten Bauvorhaben handelt es sich um die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB.
Der Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen wurde am 2. Juni 2016 gefasst und am 3. Juni 2016 ortsüblich – im Amtsblatt – bekannt gemacht.
b) Nach § 15 Abs. 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
Vorliegend ist durch die Beklagte eine Zurückstellung der Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin bis zu zwölf Monate erfolgt. Die Beklagte hat als zuständige Baugenehmigungsbehörde und zudem betroffene Gemeinde im Bescheid vom 8. Juni 2016 eine Aussetzung der Entscheidung des Bauantrags bis zum 6. Juni 2017 angeordnet.
Des Weiteren liegt das im Rahmen des § 15 Abs. 1 BauGB erforderliche Sicherungsbedürfnis vor. Das von der Klägerin beantragte Vorhaben steht dem Ziel der Beklagten, mittels der Festlegung eines Sanierungsgebietes das Baugebiet aufzuwerten und im Rahmen dessen die Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu verhindern, entgegen.
c) Nach Auffassung der Kammer liegt entgegen des klägerischen Vortrags zudem kein Fall der „Negativplanung“ vor. Die Erwägungen im Rahmen des Beschlusses der Beklagten vom 2. Juni 2016 über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen stellen ein planerisches, städtebauliches Konzept dar, das sich nicht in einer reinen Negativplanung erschöpft, sondern vielmehr den Gebietscharakter zu bewahren versucht. Diese Zielsetzung soll zum einen durch Aufwertung der durch Wohnnutzung geprägten Bereiche sowie durch Verringerung des Ladenleerstandes und Verbesserung der Variationsbreite der gewerblichen Nutzung erfolgen. Zudem soll einem Trading-Down-Effekt entgegen gewirkt werden. Der Ausschluss von grundsätzlich zulässigen Nutzungen stellt dabei ein nach § 1 Abs. 5 BauNVO zulässiges Mittel der Bauleitplanung dar. Positive Planungsziele können nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen, etwa zur Abgrenzung und zur genaueren Darstellung des Gewollten, festgesetzt werden (BVerwG, B. v. 18.12.1990 – 4 NB 8/90 – BayVBl 1991, 280). Denn die Möglichkeiten der § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO gestatten grundsätzlich den Ausschluss bestimmter Nutzungen durch negative Festsetzungen. Insbesondere stellt die Verhinderung eines Trading-Down-Effekts durch Nutzungen, die sich negativ auf ihre Umgebung auswirken, einen städtebaulichen Grund dar, der den Ausschluss solcher Nutzungen rechtfertigen kann (BayVGH, U.v. 12.12.2013 -15 N 12.1020 – juris Rn. 21; vgl. auch BayVGH, B.v. 29.9.2005 – 1 CS 05.1959 -juris). Es kommt maßgeblich darauf an, ob eine bestimmte Planung – auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist – für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, wobei der Gemeinde ein weites städtebauliches Planungsermessen eingeräumt ist (BVerwG, B.v. 18.12.1990, a.a.O.). Dies gilt auch hinsichtlich der vorliegenden Ergänzung des Sanierungsgebietes „…“. Der Bauantrag der Klägerin stellt sich diesbezüglich als Auslöser, aber nicht als vorherrschender Grund des Handelns der Beklagten dar. Die Gemeinde darf grundsätzlich auch anlassbezogen, d.h. aufgrund eines konkreten Bauantrags eine Planung einleiten (BayVGH, U.v. 20.11.2013 – 9 N 13.1681 – KommJur 2014, 343).
Die Zurückstellung des Bauantrags der Klägerin erweist sich damit als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die Voraussetzungen der §§ 141 Abs. 4 Satz 1, 15 Abs. 1 BauGB erfüllt sind.
3. Die Verpflichtungsklage stellt sich dagegen auch in der Sache als begründet dar. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und Einrichtung einer Spielhalle gemäß ihres Bauantrags vom 17. Dezember 2015 i.d.F. vom 11. Februar 2016. Die Beklagte war daher hierzu zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Der Zurückstellungsbescheid vom 8. Juni 2016 kann diesem Anspruch nicht entgegen gehalten werden. Mangels Anordnung eines Sofortvollzugs hinsichtlich der Zurückstellung besitzt die Anfechtungsklage der Klägerin aufschiebende Wir kung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung endet gemäß § 80 b VwGO erst mit Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Damit besitzt die Anfechtungsklage im für die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufschiebende Wirkung. Die Zurückstellung kann ihre rechtliche Wirkung zu diesem Zeitpunkt nicht entfalten. Demzufolge ist die Bauaufsichtsbehörde weiterhin dazu verpflichtet, über den Bauantrag zu entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 4 C 10/10 – BayVBl 2012, 51 Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 11.10.2006 – 8 A 764/06 – BauR 2007, 684; VG Stuttgart, B.v. 12.6.2006 – 16 K 1782/06 – ZfBR 2007, 72).
b) Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Das gegenständliche Vorhaben ist eine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 4 BayBO ist nicht gegeben.
Da es sich um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Verfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 ff. BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).
c) Das Vorhaben ist hinsichtlich der geplanten baulichen Nutzung genehmigungsfähig. Insoweit entspricht es den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Das Vorhaben ist insbesondere bauplanungsrechtlich zulässig. Das beantragte Vorhaben fügt sich nach Auffassung der Kammer in die Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB ein. Es handelt sich um die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB. Die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgt anhand von § 34 BauGB, da sich das gegenständliche Grundstück im unbeplanten Innenbereich befindet. Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Das gegenständliche Vorhaben ist seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässig. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die nähere Umgebung des Baugrundstücks stellt sich vorliegend als Mischgebiet nach § 6 BauNVO dar. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die beantragte Spielhalle ist als nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätte nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO im vorliegenden Mischgebiet allgemein zulässig. Der in der Rechtsprechung als Indiz für eine Kerngebietstypik angenommene Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.1992 – 4 B 103/92 – NVwZ-RR 1993, 287) ist vorliegend nicht überschritten. Mit der im Formblatt vom 11. Februar 2016 beantragten gewerblichen Nutzfläche von 99,18 qm liegt damit keine kerngebietstypische Spielhalle vor. Anhaltspunkte für eine im Einzelfall vorliegende Kerngebietstypik (vgl. BayVGH, U.v. 24.3.2011 – 2 B 11.59 – juris Rn. 27; BVerwG, B.v. 29.10.1992, a.a.O.) sind nicht gegeben. Ein überörtlicher Einzugsbereich oder ein sonstiges städtebauliches Konfliktpotenzial ist bei der beantragten Spielhalle mit acht Spielgeräten trotz der verkehrstechnisch zentralen Lage nicht zu erkennen. Das Bauvorhaben liegt im gewerblich geprägten Teil des Mischgebiets. Auch wenn sich die geplante Spielhalle in der Nähe der Straßenbahnhaltestelle befindet, begründet dies noch keinen überörtlichen Einzugsbereich, sondern spricht eher für ortsgebundene Kundschaft. Entlang der entsprechenden Straßenbahnlinie befinden sich bereits weitere Spielhallen, die teilweise auch größer sind. Die Lage im Kreuzungsbereich einer Ausfallstraße begründet vorliegend ebenfalls nicht eine Kerngebietstypik. Entlang der hier kreuzenden …straße mit der … Straße befinden sich keine Parkmöglichkeiten. Private Parkflächen sind unmittelbar neben der geplanten Spielhalle nicht vorhanden, sondern erst östlich anschließend an den Gebäudekomplex. Diese Parkplätze können direkt nur aus östlicher Richtung kommend von der …straße her angefahren werden. Demgegenüber finden potentielle Spielhallenbesucher, die die … Straße als Ausfallstraße Richtung Norden nutzen, etwa in der … Straße deutlich größer dimensionierte Spielhallen vor, die nicht nur verkehrstechnisch sehr günstig liegen, sondern auch Parkplätze unmittelbar vor dem Haus bieten. Auch sonstige Umstände, die der geplanten Spielhalle eine überörtliche Anziehungskraft verleihen könnten, sind nicht ersichtlich.
Eine einzelfallbezogene Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist nicht gegeben, da keine unzulässige Häufung von Spielhallen im Gebiet vorliegt. Auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgezeigten, weiteren Vergnügungsstätten in der näheren und weiteren Umgebung ist nicht erkennbar, dass durch Hinzutreten der streitgegenständlichen Spielhalle der Gebietscharakter verloren gehe oder sonst beeinträchtigt werde. Zwar befinden sich entlang der … Straße sowie in der weiteren Umgebung bereits einige Spielhallen. Allerdings weist selbst die nächstgelegene Anlage einen Abstand von mehr als 500 m Luftlinie auf und steht damit weder in einem optischen noch in einem räumlichen Bezug zum Vorhaben der Klägerin. Eine städtebaulich problematische Aneinanderreihung von Spielhallen und damit eine unzulässige Häufung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann darin nicht gesehen werden.
Im Übrigen ist aus der Verfahrensakte der Beklagten ersichtlich, dass sie selbst von einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des beantragten Vorhabens in der Form des Bauantrags vom 11. Februar 2016 ausging.
Ein Verstoß gegen anderweitige, im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften wurde weder von der Beklagten vorgetragen noch ist ein solcher erkennbar.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entsprechend der Quoten ihres Unterliegens haben die Klägerin und die Beklagte die Kosten des Verfahrens anteilig zu tragen.
5. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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