Baurecht

Erfolglose Verpflichtungsklage auf Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung zur Verbesserung des Lärmschutzes

Aktenzeichen  11 ZB 19.1068

Datum:
19.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 2927
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Nr. 5
VwGO § 42 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die Klagebefugnis für eine Verpflichtungsklage auf verkehrsregelndes Einschreiten setzt voraus, dass eine Verletzung der geschützten Individualinteressen des Klägers in Betracht kommt. Ein bloßes Interesse an der begehrten Entscheidung ohne individuelle Betroffenheit in eigenen geschützten Rechtspositionen reicht nicht aus. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Betroffene Anwohner haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen, wenn die vom Straßenverkehr hervorgerufene Lärm- und/oder Abgasbelastung das Maß dessen überschreitet, was im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zumutbar ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Kommanditgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG fällt als solche von vornherein nicht unter den Begriff der “Wohnbevölkerung” i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO. Sie kann als juristische Person keine eigene Betroffenheit durch Verkehrslärm geltend machen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 6 K 17.1463 2019-03-20 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsantrag gegen ein Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht Würzburg ihre Klage auf Verpflichtung der beklagten Gemeinde zur Verbesserung des Lärmschutzes durch Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung als unbegründet abgewiesen hat.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ist Eigentümerin landwirtschaftlicher Grundstücke und mehrerer Gebäude im Außenbereich der Beklagten. Unternehmensgegenstand ist die Bewirtschaftung und Verwaltung des auf den Grundstücken gelegenen landwirtschaftlichen Guts ‚T… N…‘. Als Kommanditisten der Klägerin sind im Handelsregister eingetragen die ‚H… Stiftung Verwaltungs GmbH‘ und die ‚Internationale G…-Stiftung Verwaltungs GmbH‘. Persönlich haftende Gesellschafterin ist ‚Die Internationalen G…-Stiftungen mit ihrem Gut T… N… Verwaltungs-GmbH‘, deren Gesellschafter nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf dem Gelände wohnen. Die Grundstücke sind von der Staats straße … über den H… Weg (Fl.Nr. … Gemarkung G…) erreichbar, der seit dem 18. April 1964 im Bestandsverzeichnis der Beklagten als Gemeindeverbindungs straße eingetragen ist. In den Gebäuden befinden sich nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin insgesamt fünf Betriebswohnungen, die auf der Basis von Mietverträgen mit Bindung an das Arbeitsverhältnis längerfristig bzw. dauerhaft von mindestens fünf Personen bewohnt werden.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 wandte sich die ‚Gut T… N… GmbH & Co. Betriebs KG‘ an die Beklagte. Die Bewohner des Guts seien seit mehreren Jahren Opfer nächtlicher Ruhestörer, die mit Fahrzeugen anfahren, vor dem Anwesen hupen, Räder durchdrehen lassen und Bewohner bedrohen würden. Mit weiterem Schreiben vom 24. Juni 2013 regte die ‚Gut T… N… GmbH & Co. Betriebs KG‘ unter anderem eine nächtliche Sperrung des H… Wegs an. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Jahr 2017 mehrfach die verkehrsrechtliche Anordnung eines auf die Nachtzeit beschränkten Durchfahrtverbots der Zufahrt angeregt hatte, teilte die Beklagte diesem mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 mit, sie sehe die Voraussetzungen für ein Nachtfahrverbot mit entsprechender Beschilderung aufgrund eines durchgeführten Ortstermins als nicht erfüllt an. Gelegentlicher Missbrauch durch Privatpersonen könne nicht zu einem Nachtfahrverbot führen.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. Dezember 2017 ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage erheben mit dem zuletzt gestellten Antrag, die Beklagte zu verpflichten, für den H… Weg auf Höhe der Abzweigung von der Staats straße … eine verkehrsrechtliche Anordnung zum Verbot für Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Anlieger sowie land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs zu erlassen, hilfsweise unter Beschränkung des Verbots auf die Zeit zwischen 20:00 und 7:00 Uhr, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag nach Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Mit Urteil vom 20. März 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin als Grundstückseigentümerin klagebefugt. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung lägen nicht vor. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schütze nicht vor Lärm, der nur mittelbar auf den Straßenverkehr zurückzuführen sei. Sowohl die von der Klägerin geschilderten Lärmbelästigungen ohne Zuhilfenahme eines Kfz als auch die zweckentfremdende Fahrzeugnutzung durch Aufheulenlassen von Motoren, durchdrehende Reifen und laute Wendemanöver seien nicht auf regulären Straßenverkehr zum Zwecke der Fortbewegung zurückzuführen und stellten somit keinen Verkehrslärm dar. Abgesehen davon seien die beschriebenen Lärmbeeinträchtigungen nicht mit Belastungen durch permanenten Kraftfahrzeugverkehr vergleichbar, sondern würden im Hinblick auf die geringe Anzahl und kurze Dauer der Vorkommnisse die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten. Eine Gefahrenlage, die eine Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO rechtfertigen würde, sei ebenfalls nicht gegeben. Auch hier würden vereinzelte Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit auf geringer Intensitätsschwelle nicht ausreichen. Es sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich potentielle Störer durch eine Verkehrsbeschränkung davon abhalten ließen, die Straße zu befahren. Eine engmaschige Kontrolle durch die Polizei zur Nachtzeit sei nicht möglich.
Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil, dem die Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils insbesondere wegen fehlerhafter restriktiver Auslegung des Begriffs ‚Straßenverkehr‘ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, fehlerhafter Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze und fehlerhafter Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO geltend. Des Weiteren bestünden besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, die hinsichtlich der Definition des Straßenverkehrs und des Anwendungsbereichs des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO grundsätzliche Bedeutung habe. Schließlich weiche das Urteil von der Entscheidung des Senats vom 7. Dezember 1995 (Az. 11 CS 95.3741) ab und weise Verfahrensfehler durch Verstöße gegen das Begründungserfordernis und die richterliche Überzeugungsbildung auf.
Der Senat hat die Beteiligten auf Zweifel hinsichtlich der Klagebefugnis der Klägerin hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Hierzu hat die Klägerin unter Vorlage von Lageplänen, Grundbuch- und Handelsregisterauszügen ausgeführt, die Klagebefugnis ergebe sich aus ihrer rechtlichen Stellung als Grundstückseigentümerin. Die am stärksten betroffenen Wohnungen befänden sich in den Gebäuden auf den Flurstücken Nr. … und … und seien vom H… Weg etwa 20 und 25 Meter entfernt. Andauernde, gravierende Störungshandlungen, die den Wohnzweck der Immobilie empfindlich beeinträchtigten, würden eine erhebliche und unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung darstellen. Es mache keinen Unterschied, ob das Eigentum einer natürlichen oder einer juristischen Person beeinträchtigt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da die Klage unzulässig ist.
1. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage von Amts wegen zu prüfen, ohne insoweit an die Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts gebunden zu sein. Kommt er dabei zum Ergebnis, dass die Klage unzulässig ist, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2015 – 12 ZB 12.1640 – juris Rn. 14; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 102a).
a) Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage voraus, dass der Kläger geltend machen kann, durch die Unterlassung des beanspruchten Verwaltungsakts in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Demzufolge muss sich aus seinem Sachvortrag zumindest die Möglichkeit ergeben, dass er einen Anspruch auf den Erlass des klageweise erstrebten Verwaltungsakts besitzt. Entscheidend für die subjektive Berechtigung des konkreten Klägers ist, dass er zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört, denen die in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die begehrte Maßnahme, ggf. im Lichte der betroffenen Grundrechte, einen Schutzanspruch vermittelt. Die Vorschrift muss damit zumindest auch den individuellen Rechten des Klägers zu dienen bestimmt sein (Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 42 Rn. 53 f., 71, 85 und 89 f.; vgl. auch Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 45 StVO Rn. 57; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 660 m.w.N.). Des Weiteren muss sich aus dem Vorbringen ergeben, dass ohne Erlass des begehrten Verwaltungsakts eigene Rechte verletzt sind. Insbesondere für verkehrsregelndes Einschreiten verlangt die Rechtsprechung, dass eine Verletzung der geschützten Individualinteressen des Klägers in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 4.6.1986 – 7 C 76.84 – BVerwGE 74, 234 = juris Rn. 10). Ein bloßes Interesse an der begehrten Entscheidung ohne individuelle Betroffenheit in eigenen geschützten Rechtspositionen reicht hierfür nicht aus (vgl. Sodan in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 42 Rn. 365).
b) Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie aus eigenem Recht den Erlass der begehrten verkehrsrechtlichen Anordnung zur Verbesserung des Lärmschutzes oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen könnte. Ihre Klagebefugnis ist daher zu verneinen mit der Folge, dass ihre Klage unzulässig ist. Daher kann auch ihr Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg haben.
aa) Die Klägerin kann einen Anspruch auf verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung des Lärmschutzes nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl I S. 756), herleiten. Diese auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), beruhende Vorschrift ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen zu beschränken oder zu verbieten. Die Vorschrift dient nicht nur dem Schutz der Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), sondern soll auch im Vorfeld der Grundrechte vor Einwirkungen des Straßenverkehrs schützen, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Betroffene Anwohner haben damit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen, wenn die vom Straßenverkehr hervorgerufene Lärm- und/oder Abgasbelastung das Maß dessen überschreitet, was im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zumutbar ist (BVerwG, U.v. 4.6.1986 – 7 C 76.84 – BVerwGE 74, 234 = juris Rn. 13; U.v. 15.2.2000 – 3 C 14.99 – NJW 2000, 2121 = juris Rn. 15).
Aus dem Begriff der ‚Wohnbevölkerung‘ ergibt sich, dass die Vorschrift dem Schutz der Straßenanwohner als natürliche Personen vor unzumutbaren Lärm- bzw. Abgasbelastungen dient (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 – 7 C 76.84 – BVerwGE 74, 234 = juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 11 B 10.1657 – juris Rn. 24). Juristische Personen, auf die das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit seinem Wesen nach nicht anwendbar ist und die daher nicht Träger dieses Grundrechts sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG), können einen solchen Schutz bei der Straßenverkehrsbehörde zwar anregen, jedoch jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht aufgrund eines eigenen Rechtsanspruchs durchsetzen. Dies gilt hier auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin Eigentümerin der betroffenen Grundstücke ist, Wohnungen an Gesellschafter ihrer Komplementärin vermietet hat und sich grundsätzlich auf den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Als solche fällt sie von vornherein nicht unter den Begriff der ‚Wohnbevölkerung‘ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Sie kann als juristische Person keine eigene Betroffenheit durch Verkehrslärm geltend machen. Ihre Klagebefugnis kann sie auch nicht daraus herleiten, dass Gesellschafter ihrer Komplementärin, die als Mieter längerfristig oder dauerhaft in Wohnungen der Klägerin leben, möglicherweise durch Verkehrslärm betroffen sind. Bei diesen Personen handelt es sich zwar um ‚Wohnbevölkerung‘ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Deren Rechte kann die Klägerin jedoch nicht im Rahmen einer Verpflichtungsklage im Wege einer gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft durchsetzen.
Eine Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aus ihrem Eigentum an den Grundstücken und Gebäuden. Soweit die Rechtsprechung die Klagebefugnis für einen Anspruch auf Lärmschutz im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auf eine mögliche Betroffenheit des Eigentums gestützt hat, gilt dies – soweit ersichtlich – für natürliche Personen, die sowohl Anlieger als auch Eigentümer des betroffenen Grundstücks sind (BVerwG, U.v. 4.6.1986 – 7 C 76.84 – BVerwGE 74, 234 = juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 16.5.1997 – 5 S 1842/95 – NVwZ-RR 1998, 682 = juris Rn. 26). Damit ist die Situation der Klägerin nicht vergleichbar. Eine Betroffenheit ihres Eigentums ergibt sich auch nicht aus einer dieses Recht tangierenden Einschränkung der Nutzbarkeit der Grundstücke bzw. Wohnungen zu Wohnzwecken durch Verkehrslärm. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Bewirtschaftung und Verwaltung des auf den Grundstücken gelegenen landwirtschaftlichen Guts ‚T… N…‘. Damit ist die Erzielung von Mieteinnahmen jedenfalls nicht Hauptzweck des Unternehmens, sondern spielt, auch in wirtschaftlicher Hinsicht, allenfalls eine untergeordnete Rolle. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass sie die Wohnungen wegen der nächtlichen Störungen nicht mehr oder nur noch erschwert vermieten könnte oder dass die dort wohnenden Personen berechtigte Mietminderungen geltend machen würden. Auf die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2020 aufgeworfene Frage, ob für die Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken überhaupt eine baurechtliche Genehmigung vorliegt, kommt es daher nicht an.
bb) Ein Anspruch der Klägerin auf verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung des Lärmschutzes ergibt sich auch nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO im Interesse der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit. Zwar eröffnet diese Vorschrift als Rechtsgrundlage zur Beschränkung oder zum Verbot der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken den Straßenverkehrsbehörden grundsätzlich auch die Möglichkeit, zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit oder betroffener Einzelpersonen verkehrsbeschränkend vorzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1999 – 3 C 25.98 – BVerwGE 109, 29 = juris Rn. 23; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 45 StVO Rn. 31). Allerdings gilt hier in gleicher Weise wie für § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, dass dieser Schutz primär natürlichen Personen zu Gute kommt. Soweit die Rechtsprechung hier eine Betroffenheit des Eigentums bejaht hat, betraf dies Fälle, in denen es durch Verkehrsbelastungen zu Erschütterungen und Gebäudeschäden gekommen ist oder dies zumindest zu befürchten war (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2002 – 3 C 9.02 – NJW 2003, 601 = juris Rn. 12 f.; Steiner in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Band 1, 1. Aufl. 2016, § 45 StVO Rn. 34 m.w.N.). Solche verkehrsbedingten Gebäudeschäden oder sonstige damit vergleichbare Schäden am Eigentum der Klägerin stehen hier jedoch nicht im Raum. Damit scheidet § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO als Rechtsgrundlage für die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung ebenfalls aus.
2. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und der Empfehlung in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anhang zu § 164 Rn. 14).
4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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