Baurecht

Erfolgloser Antrag auf Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Aktenzeichen  1 NE 16.1174

Datum:
10.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 47 Abs. 6
BauGB BauGB § 30 Abs. 2

 

Leitsatz

In Fällen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, dessen Festsetzungen durch die Baugenehmigung vollständig umgesetzt worden sind, fehlt es an der nach § 47 Abs. 6 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Dringlichkeit, wenn die Betroffenen sich als Nachbarn im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes gegen die Ausführung eines Vorhabens zur Wehr setzen können. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller, der Eigentümer eines nördlich an den Planbereich angrenzenden Grundstücks ist, beantragt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan B 52 außer Vollzug zu setzen, mit dem die Antragsgegnerin die Errichtung eines Lebensmittelmarkts geplant hat.
Der Antragsteller, der der Antragsgegnerin unter anderem vorwirft, die Probleme des Lärmschutzes, der Beseitigung des Niederschlagswassers und der Überschwemmungsgefahr nicht hinreichend bewältigt zu haben, hat mit Schriftsatz vom 8. April 2016 Normenkontrollantrag gegen den am 23. Februar 2016 als Satzung beschlossenen und am 29. Februar 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan gestellt. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 hat der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen und seinen Eilantrag begründet.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Eilantrag entgegen. Letztere hat mitgeteilt, dass ihr mit Bescheiden vom 27. Juni 2016 die Baugenehmigung und die Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG zur Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit Tiefgarage erteilt worden ist. Gegen die Baugenehmigung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016 Klage erhoben.
II. Der Antrag, die Vollziehung des Bebauungsplans auszusetzen, hat keinen Erfolg.
Dabei kann offen bleiben, ob dem Antragsteller nach Erteilung der Baugenehmigung das Rechtsschutzinteresse für das Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO fehlt. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung und eine Entscheidung über die Außervollzugsetzung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Auch wenn nicht verlangt wird, dass die angestrebte gerichtliche Entscheidung zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt, sondern es genügt, wenn die gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern kann (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2002 – 4 CN 3.01 – NVwZ 2002, 1126 zum Normenkontrollverfahren), bleiben Zweifel, ob nach Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das den gesamten Regelungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausschöpft, die gerichtliche Entscheidung, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, die Position des Antragstellers noch verbessern kann (vgl. BayVGH, B. v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – NVwZ-RR 2015, 176; VGH BW, B. v. 3.7.2013 – 8 S 907/13 – BRS 81 Nr. 80; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 151).
Jedenfalls ist die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten. Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vermittelt Rechtsschutz in der Weise, dass der suspendierte Bebauungsplan für die Zukunft als Rechtsgrundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen oder für die Errichtung von Vorhaben im Freistellungsverfahren ausscheidet. Die Anordnung lässt aber ergangene Verwaltungsakte unberührt, verbietet dem Bauherrn also nicht, von einer Baugenehmigung Gebrauch zu machen. Daher fehlt es zumindest in den Fällen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, dessen Festsetzungen durch die Baugenehmigung vollständig umgesetzt worden sind, an der nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit, wenn die Betroffenen sich als Nachbarn im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes gegen die Ausführung eines Vorhabens zur Wehr setzen können (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 – 2 NE 14.1852 – juris). Die Chance, dass sich die Erfolgsaussichten im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO bei einer Außervollzugsetzung des Bebauungsplans verbessern, vermag möglicherweise das Rechtsschutzinteresse für das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zu begründen. Sie rechtfertigt aber nicht den Erlass der begehrten Anordnung, weil der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens nach § 80a VwGO eine inzidente Prüfung der Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans erreichen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG.


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