Baurecht

Erfolgloser Berufungszulassungsantrag – Sondervorteil bei Erhebung eines Straßenausbaubeitrags

Aktenzeichen  6 ZB 15.1227

Datum:
22.3.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 44408
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, § 124a Abs. 5 S. 2
BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 3

 

Leitsatz

1 Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (Verweis auf VGH München BeckRS 2012, 60064 u.a., stRspr). (redaktioneller Leitsatz)
2 Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. An dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus. (redaktioneller Leitsatz)
3 Im Straßenausbaubeitragsrecht wird einem Grundstück ein Sondervorteil, der eine Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 3 KAG rechtfertigt, grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Geh- und Radweg handelt (VGH München BeckRS 2012, 45532). (redaktioneller Leitsatz)
4 Dass ein Grundstück von dessen Pächter oder Dritten widerrechtlich unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Satzungen, straßenverkehrsrechtliche Regelungen und bestandskräftige Auflagen in einer Baugenehmigung mit Kraftfahrzeugen angesteuert wird, kann nicht zu der Annahme führen, die abzurechnende Straße werde über das unzulässigerweise befahrene Grundstück vom hinterliegenden Grundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigenen“ Straßen in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. (redaktioneller Leitsatz)
5 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Luftbilder und Lagepläne im Rahmen des § 86 VwGO unbedenklich verwertbar sind, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes zusätzlich der Durchführung eines Augenscheins nur dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Luftbilder oder Lagepläne in Bezug auf bestimmte für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen (Verweis auf BVerwG BeckRS 1996, 31227321). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 14.1652 2015-04-23 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. April 2015 – AN 3 K 14.1652 – wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.238,73 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.). Das ist nicht der Fall.
Die beklagte Stadt hat mit Bescheid vom 23. Mai 2014 gegenüber der Klägerin als Eigentümerin eines Anliegergrundstücks für die Erneuerung der Lindenstraße zwischen Dianastraße und Birkenstraße einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 10.435,59 € festgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 wies die Regierung von Mittelfranken den von der Klägerin erhobenen Widerspruch zurück. Die Klägerin beantragte mit ihrer zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage, den Bescheid vom 23. Mai 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 10. September 2014 insoweit aufzuheben, als ein höherer Beitrag als 5.196,86 € gefordert wird.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23. April 2015 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte das im Eigentum der Stadtbäder GmbH stehende Grundstück FlNr. 1241, auf dem das Parkbad liege, zutreffend nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einbezogen habe. Das Grundstück grenze nicht an den abgerechneten Abschnitt der Lindenstraße an, sondern liege hinter dem im Eigentum der Beklagten stehenden und an die Lindenstraße angrenzenden Grundstück des Stadtparks (FlNr. 1248/1). Das Grundstück des Parkbades werde von der Angerstraße erschlossen. Der Lieferverkehr zum Biergarten des Parkbades erfolge – rechtswidrig – über den auf die Lindenstraße stoßenden und nach Osten hin abzweigenden beschränkt-öffentlichen Weg, der nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als Fuß- und Radweg gewidmet sei und in der Baulast der Beklagten stehe. Nach der Auflage Nr. 15 der Baugenehmigung vom 10. Juni 2009 für den Biergarten habe die An- und Ablieferung über die Betriebszufahrt am Ende der Stellplatzanlage Ostanger zu erfolgen. Eine Nutzung des beschränkt-öffentlichen Weges durch Lieferfahrzeuge sei vom Widmungszweck nicht gedeckt.
Die Klägerin hält mit ihrem Zulassungsantrag den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen entgegen, dass das Grundstück FlNr. 1241 zu Unrecht nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einbezogen worden sei. Die Belieferung sowie die Entsorgung des Biergartens erfolge nach wie vor ausschließlich über die Zufahrt von der Lindenstraße her und könne aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten ausschließlich von dort aus erfolgen. Es sei eine Zufahrt angelegt worden; das letzte Stück der Zufahrt bis zum rückwärtigen großen Tor befinde sich nicht im Bereich eines öffentlichen Weges. Die in Auflage Nr. 15 der Baugenehmigung genannte Betriebszufahrt sei nicht befestigt und für Lieferautos zu schmal. Der Biergartenbetreiber verstoße seit jeher und nach wie vor gegen die Auflage.
Diese Einwände begründen keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das im Eigentum der Stadtbäder GmbH stehende Grundstück FlNr. 1241, auf dem das Parkbad mit einem Biergarten liegt, nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist. Dieses Grundstück liegt nicht an dem abgerechneten Abschnitt der Lindenstraße zwischen Dianastraße und Birkenstraße an, sondern es liegt hinter dem Grundstück des Stadtparks FlNr. 1248/1, das unmittelbar an die Lindenstraße angrenzt. Das Parkbadgrundstück FlNr. 1241 wiederum grenzt unmittelbar an die Angerstraße und die Walpersdorfer Straße an und wird über diese erschlossen. Es handelt sich somit um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U. v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 41).
Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (etwa BayVGH, U. v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 – 6 ZB 10.3054 – juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 – 6 B 08.1846 – juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise – anders als bei Anliegergrundstücken – allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401n). Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U. v. 25.10.2012 – 6 B 10.133 – juris Rn. 43; OVG LSA, U. v. 3.4.2007 – 4 L 230.06 – KStZ 2007, 178).
Für das – nicht gefangene – Hinterliegergrundstück der Stadtbäder GmbH FlNr. 1241 bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es ungeachtet seiner unmittelbaren Anbindung an die Angerstraße und an die Walpersdorfer Straße auch von dem abgerechneten Abschnitt der Lindenstraße über das im Eigentum der Beklagten stehende Anliegergrundstück FlNr. 1248/1 – in rechtlich zulässiger Weise – in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird. Das gilt auch für den Fall, dass von einer (materiellen) Eigentümeridentität in der Hand der Beklagten auszugehen sein sollte. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten im Jahr 2014 bestand keine rechtlich zulässige Zufahrtsmöglichkeit von dem Parkbadgrundstück über das Anliegergrundstück zum abgerechneten Abschnitt der Lindenstraße. Das ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern und Unterlagen. Das Anliegergrundstück ist der Stadtpark, in dem ein Wegesystem für Fußgänger und Radfahrer angelegt ist. Nach § 1 Abs. 2 der Satzung für die Grünanlagen und Freizeitflächen der Beklagten vom 19. Dezember 2008 i. d. F. der Änderungssatzung vom 1. August 2013 sind alle zu den Grünanlagen gehörenden Wege und Plätze Bestandteile der Grünanlagen. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung ist den Benutzern in den Grünanlagen insbesondere untersagt, mit Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen Spezialfahrzeuge für Gehbehinderte oder Fahrzeuge der Stadtgärtnerei, zu fahren bzw. Kraftfahrzeuge aller Art zu parken, soweit dort das Parken nicht ausdrücklich erlaubt ist. Die von der Klägerin mit Fotos dokumentierte Zufahrtname – insbesondere durch den Pächter des Biergartens auf dem Parkbadgrundstück – über den von der Lindenstraße durch den Stadtpark führenden Weg hin zum Biergarten ist somit rechtlich unzulässig. Auch wenn der Weg durch den Stadtpark nicht (unselbstständiger) Bestandteil der Grünanlage Stadtpark wäre, sondern eigens als Fuß- und Radweg gewidmet ist, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, gilt nichts anderes. Vielmehr würde ein solcher selbstständiger Weg die an ihm gelegenen („Hinterlieger-“)Grundstücke beitragsrechtlich abkoppeln. Denn im Straßenausbaubeitragsrecht wird einem Grundstück ein Sondervorteil, der eine Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG rechtfertigt, grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt; das gilt auch dann, wenn es sich dabei um einen nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Geh- und Radweg handelt (BayVGH, U. v. 14.4.2011 – 6 BV 08.3182 – BayVBl 2012, 24 f.).
Im Übrigen ist der Weg mit dem Zeichen 239 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO als „Gehweg“ mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ beschildert, d. h. anderer als Fußgängerverkehr und Radfahrverkehr darf den Gehweg straßenverkehrsrechtlich nicht nutzen. Ein Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist unzulässig. Auch baurechtlich ist eine Zufahrt zu dem Biergarten über den Weg im Stadtpark nicht erlaubt. Vielmehr hat die An- und Ablieferung nach der Auflage Nr. 15 der Baugenehmigung für den Biergarten vom 10. Juni 2009 über die Betriebszufahrt am Ende der Stellplatzanlage Ostanger zu erfolgen, die über die Angerstraße erreicht wird. Eine Querung des Fuß- und Radweges durch den Lieferverkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art ist auszuschließen. Diese Auflage ist bestandskräftig und der Pächter des Biergartens ist gehalten, ihr nachzukommen. Ob die genehmigte Betriebszufahrt für den Ver- und Entsorgungsverkehr des Biergartens geeignet ist oder nicht, wie die Klägerin vorträgt, ist beitragsrechtlich nicht von Belang. Dass der Pächter des Biergartens oder sonstige Dritte widerrechtlich unter Verstoß gegen die Grünanlagensatzung, die straßenverkehrsrechtliche Regelung und die bestandskräftige Auflage der Baugenehmigung über den Weg im Stadtpark und eine davon abzweigende Zuwegung Zufahrt zum Biergarten nehmen, kann nicht zu der Annahme führen, die abzurechnende Lindenstraße werde über das Stadtparkgrundstück vom hinterliegenden Parkbadgrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigenen“ Straßen in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Für die – nicht näher substantiierte – Annahme der Klägerin, dass die widerrechtliche Nutzung „im Einvernehmen und Abstimmung mit der Beklagten“ erfolge und es diesbezügliche Vereinbarungen gebe, gibt es nach Aktenlage keinerlei konkreten Hinweis. Eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Weges im Stadtpark wurde nach Angaben der Beklagten nicht erteilt. Das bis zum Jahr 2012 angebrachte Schild „Lieferverkehr frei“ wurde jedenfalls vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten entfernt. Abgesehen davon hat die Beklagte durch Anbringung eines Pfostens und durch einen Findling weitere Vorkehrungen getroffen, um eine derartige widerrechtliche Zufahrt zu unterbinden.
2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
3. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht versäumt habe, sich selbst ein Bild über die tatsächlichen Verhältnisse zu machen und keinen Augenschein durchgeführt habe. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden. Hierzu muss unter anderem dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen zu kompensieren (ständige Rechtsprechung, u. a. BVerwG, B. v. 16.4.2012 – 4 B 29.11 – BayVBl 2012, 640). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. April 2015 hat die Klagepartei keinen förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) gestellt. Dem Verwaltungsgericht hätte sich die Einnahme eines Augenscheins auch nicht aufdrängen müssen. In den Akten befinden sich Lagepläne und aussagekräftige Luftbilder, durch die sich die Kammer einen hinreichenden Überblick über die örtliche Situation verschaffen konnte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Luftbilder und Lagepläne im Rahmen des § 86 VwGO unbedenklich verwertbar sind, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes zusätzlich der Durchführung eines Augenscheins nur dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Luftbilder oder Lagepläne in Bezug auf bestimmte für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen (vgl. BVerwG, B. v. 30.10.1996 – 4 B 195.96 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 276; BayVGH, B. v. 31.7.2014 – 6 ZB 13.2270 – juris Rn. 16). Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Lagepläne und die Luftbilder unter diesem Blickwinkel Defizite aufwiesen, die sich nur durch eine Augenscheinseinnahme ausgleichen ließen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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