Baurecht

Erfolgloser Eilantrag einer Gemeinde gegen Pferdestall und landwirtschaftliche Maschinen- und Bergehalle im Außenbereich

Aktenzeichen  9 CS 16.1746

Datum:
23.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO BayBO Art. 59 S. 1
BauGB BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 36, § 201
BImSchG BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
WHG WHG § 78 Abs. 3
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb überhaupt vorhanden, können einzelne Betätigungen, die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind, durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 an der Privilegierung teilnehmen, wenn es sich bei dem nicht privilegierten Betriebsteil um eine bodenrechtliche Nebensache handelt, er dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet ist und eine zusätzliche Einkommensquelle schaffen soll. (redaktioneller Leitsatz)
2. Für ein dem landwirtschaftlichen Betrieb funktional zugeordnetes und durch diesen Betrieb geprägtes Vorhaben braucht sich ein Landwirt grundsätzlich nicht in den Innenbereich verweisen zu lassen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gebietet, gibt es nicht. (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 S 16.1164 2016-08-08 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die antragstellende Gemeinde wendet sich gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt E.-H. erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 7. Juni 2016 für den Neubau eines Pferdestalls sowie einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück Fl. Nr. … Gemarkung H. und die damit verbundene Ersetzung ihres bauplanungsrechtlichen Einvernehmens.
Gegen die Baugenehmigung vom 7. Juni 2016 hat die Antragstellerin am 1. Juli 2016 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az.: AN 3 K 16.01165). Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 8. August 2016 in der Sache ab. Nach summarischer Prüfung sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig; es diene dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen. Die ausreichende Erschließung des Vorhabens sei gesichert, öffentliche Belange stünden ihm voraussichtlich nicht entgegen.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, das gewerbliche Vorhaben widerspreche dem Flächennutzungsplan, wonach das Baugrundstück als Ackerland bzw. Landwirtschaft ausgewiesen sei. Das Vorhaben sei südlich des Grundstücks der m. …. geplant, einer Herstellerin von Medizinprodukten, mit deren Betrieb das Vorhaben aufgrund schädlicher Umwelteinwirkungen nicht vereinbar sei. Zudem löse das Vorhaben zulasten dieses Unternehmens immissionsähnliche Einwirkungen aus, die nicht zumutbar seien. Insoweit habe das Verwaltungsgericht die konkreten Verhältnisse nicht berücksichtigt. Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es keinem landwirtschaftlichen Betrieb diene, erfordere angesichts des Kundenverkehrs eine Toilette, die nicht vorgesehen sei und bedürfe einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung, an der es fehle. Die ausreichende Erschließung des Vorhabens sei nicht gesichert. Die vom Landratsamt angeordneten Nebenbestimmungen seien unbestimmt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 1. Juli 2016 gegen die vom Landratsamt E.-Höchstädt erteilte Baugenehmigung vom 7. Juni 2016 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Bei dem Betrieb der Beigeladenen handle es sich um einen seit acht Generationen geführten landwirtschaftlichen Betrieb, was bereits indiziere, dass es sich um einen regulären, also generell lebensfähigen Betrieb handle. Die von der Antragstellerin angestellten Berechnungen seien unbeachtlich, weil sie von unzutreffenden Annahmen ausgingen. Schädliche Umwelteinwirkungen löse das Vorhaben nicht aus. Die darüber hinaus gehenden Individualinteressen des benachbarten Unternehmens seien nicht wehrfähig. Dem Vorhaben stünden somit auch keine öffentlichen Interessen entgegen.
Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten des Landratsamts verwiesen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
1. Die Darlegungen der Antragstellerin zu der ihrer Ansicht nach fehlenden Privilegierung des Vorhabens lassen keine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Bewertung zu.
a) Das Verwaltungsgericht geht auf Grundlage der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. Juni 2015 davon aus, dass die Beigeladenen eine landwirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. § 201 BauGB auf 19,3 ha landwirtschaftlich und ca. 10 ha forstwirtschaftlich genutzten Flächen ausüben. Das Vorhaben diene diesem landwirtschaftlichen Betrieb, weil es die Erweiterung der Pferdezucht und die Pensionspferdehaltung ermögliche und keine Erweiterungsmöglichkeit an den Althofstellen im Stadtgebiet bestehe. Die überwiegend eigene Futtergrundlage sei gesichert, ein Einkommensbeitrag aus der entstehenden Pensionspferdehaltung und der Pferdezucht sei erkennbar.
b) Das von der Antragstellerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts Vorgebrachte führt zu keinem anderen Ergebnis.
aa) Soweit die Antragstellerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, dass es sich bei „der beabsichtigten Pferdehaltung um ein auf Dauer gedachtes und wirtschaftlich lebensfähiges Unternehmen“ handle, werden die Begriffsmerkmale „Vorhaben“ und „landwirtschaftlicher Betrieb“ des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die über das Merkmal des „Dienens“ miteinander verknüpft sind, vermengt. Die Antragstellerin scheint der Ansicht zu sein, das Vorhaben umfasse einen eigenständigen Betrieb, der neu gegründet werde; dies ist nicht der Fall.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben u. a. dann zulassungsfähig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Das „Vorhaben“ der Beigeladenen i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB umfasst nicht die Neugründung ihres bereits seit Generationen bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs, sondern die zur Genehmigung gestellten konkreten baulichen Anlagen „Pferdestall“ sowie „Maschinen- und Bergehalle“, die dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb dienen müssen (vgl. nachfolgend Doppelbuchst. bb).
Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt vor, wenn die drei Produktionsfaktoren Betriebsmittel, menschliche Arbeit und Bodennutzung mit einem für die Landwirtschaft wichtigen Bezug zur Bodenertragsnutzung zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind und plangemäß von einem Betriebsleiter eingesetzt werden. Dieser Betrieb muss ein auf Dauer angelegtes lebensfähiges Unternehmen zur planmäßigen und eigenverantwortlichen Bodennutzung sein (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 35 Rn. 29 m. w. N.). Das ist hier zweifellos der Fall, weil die Beigeladenen seit Jahrzehnten einen regulären landwirtschaftlichen Betrieb auf ausreichender Flächengrundlage unterhalten, was das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als fachkundige Stelle nachvollziehbar bestätigt hat (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2012 – 4 C 9.11 – NVwZ 2013, 155 = juris Rn. 8).
Die bereits im Bestand ausgeübte Pferdehaltung ist Teil der landwirtschaftlichen Betätigung der Beigeladenen, also ein Betriebszweig ihres landwirtschaftlichen Betriebs. Für einen Betriebszweig ist aber nicht zu fordern, dass er selbst „ein auf Dauer gedachtes und wirtschaftlich lebensfähiges Unternehmen“ ist. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb sind vielmehr alle landwirtschaftlichen Betätigungen in den Blick zu nehmen, die das Unternehmen ausmachen, insbesondere ist es einem Landwirt nicht verwehrt, Überschüsse aus profitablen Betriebszweigen zur „Quersubventionierung“ einer weniger rentablen Sparte zu verwenden (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.2004 – 4 C 7.04 – BVerwGE 122, 308 = juris Rn. 14). Die weitere Annahme der Antragstellerin, die Pferdehaltung der Beigeladenen sei gewerblicher Natur, weil die Baugenehmigung keine Beschränkung enthalte und danach sogar zwölf Fremdpferde gehalten werden könnten, trifft nicht zu. Die zur Landwirtschaft gehörende Tierhaltung i. S. d. § 201 BauGB umfasst sowohl die Haltung eigener Pferde zum Zweck der Zucht als auch die Pensionspferdehaltung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 201 BauGB, Rn. 18 m. w. N.). Anders als die Antragstellerin meint, läge deshalb auch dann kein „Gewerbebetrieb“ vor, wenn zwölf Fremdpferde untergebracht würden. Davon abgesehen wäre die Errichtung des Pferdestalls neben der zweifellos landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Maschinen- und Bergehalle selbst dann nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulassungsfähig, wenn es sich bei der Pferdehaltung um eine landwirtschaftsfremde Betätigung handelte (wovon hier allerdings nicht auszugehen ist). In den Fällen, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb überhaupt vorhanden ist, können einzelne Betätigungen – die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind – durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilnehmen, wenn es sich bei dem nicht privilegierten Betriebsteil gegenüber dem privilegierten Betrieb nur um eine bodenrechtliche Nebensache handelt, er dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet ist und ihm zur Erhaltung und Existenzsicherung eine zusätzliche Einkommensquelle schaffen soll (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1998 – 4 B 66.98 – NVwZ-RR 1999, 106 = juris Rn. 6). Dass auch diese Voraussetzungen vorliegen, hat das fachkundige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nachvollziehbar attestiert.
Gehen die von der Antragstellerin angestellten Wirtschaftlichkeitsberechnungen schon im Ansatz von der unzutreffenden Annahme aus, jeglicher Betriebsteil eines landwirtschaftlichen Betriebs müsse für sich gewinnbringend sein, so sind ihre Berechnungen auch in der Sache verfehlt, weil Investitionskosten etwa für eine Reithalle, einen Reitplatz und eine Longierhalle in Ansatz gebracht werden, die das Vorhaben der Beigeladenen nicht umfasst.
bb) Der Einwand, das Vorhaben diene nicht dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb, ist unberechtigt.
Zutreffend geht die Antragstellerin zunächst davon aus, dass ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann dient, wenn das zu errichtende Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 3.11.1972 – 4 C 9.70 – BVerwGE 41, 138 = juris Rn. 19). Fehlerhaft ist hingegen die Annahme, an dieser Zuordnung fehle es, weil das Vorhaben aufgrund der deutlichen räumlichen Trennung keine äußerlich erkennbare Zuordnung zu den beiden im Stadtgebiet befindlichen Althofstellen aufweise. Die „äußerlich erkennbare Prägung“ betrifft die Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung des Vorhabens in Bezug auf seinen Verwendungszeck (vgl. BVerwG, U. v. 3.11.1972, ebd.). Das Vorhaben der Beigeladenen ist aber nach seinen äußerlichen Merkmalen erschöpfend durch seine Zweckbestimmung geprägt. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Pferdestall oder die Maschinen- und Bergehalle nach ihrer Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung anderen Zwecken dienen könnten, als den im Bauantrag und in der Baugenehmigung bezeichneten. Das Vorhaben ist vielmehr objektiv so beschaffen, dass seine Verwendung zu nicht-privilegierten Zwecken eine ihrerseits erneut genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung erfordert (vgl. BVerwG, U. v. 3.11.1972, ebd.).
Zur dienenden Funktion eines Vorhabens gehört zwar auch dessen räumliche Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Betriebsflächen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 35 Rn. 20 m. w. N.). Den Betriebsflächen der Beigeladenen, insbesondere den Koppelflächen, ist das Vorhaben aber nahe zugeordnet. Nachdem auf den Althofstellen keine Flächen für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs der Beigeladenen zur Verfügung stehen, begegnet die teilweise Auslagerung des Vorhabens in den Außenbereich auch sonst keinen Bedenken. Im Übrigen braucht sich ein Landwirt für ein dem Betrieb funktional zugeordnetes und durch den Betrieb geprägtes Vorhaben grundsätzlich nicht in den Innenbereich verweisen zu lassen, da das Gesetz typischerweise von der räumlichen Zuordnung solcher Vorhaben zu den Betriebsflächen ausgeht (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 – 4 C 2.89 – NVwZ-RR 1992, 400 = Rn. 19).
2. Der Auffassung der Antragstellerin, das Vorhaben verfüge über keine ausreichend gesicherte Erschließung, kann nicht gefolgt werden.
a) Hinsichtlich der Wasserversorgung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei von einer gesicherten Erschließung auszugehen, weil die Beigeladenen auf ihrem benachbart gelegenen Grundstück Brunnenwasser entnehmen könnten, wofür sie auch eine wasserrechtliche Erlaubnis hätten (vgl. Bescheid vom 29.7.2010). Auch die Abwasserbeseitigung sei gesichert. Die geplante Einleitung von Niederschlagswasser in einen Graben begegne keinen rechtlichen Bedenken, bei der beantragten Pferdehaltung falle kein Abwasser an. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert auseinander.
b) Ob eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gesichert wäre, wenn das Vorhaben der Beigeladenen auch Sanitäranlagen zum Gegenstand hätte, kann dahinstehen, weil der Einbau von Sanitäranlagen weder beantragt noch genehmigt wurde.
Die Antragstellerin kann auch nicht geltend machen, das Vorhaben der Beigeladenen verletze ihrem Schutz dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts, weil keine Sanitäranlagen bzw. Toiletten vorgesehen, solche aber erforderlich seien. Insoweit ist schon nicht ersichtlich oder dargelegt, inwieweit das Fehlen sanitärer Anlagen die gemeindliche Planungshoheit der Antragstellerin berühren könnte. Im Übrigen beurteilt sich die Frage, ob eine bauliche Anlage im Einzelfall sanitärer Einrichtungen bedarf, nach dem Bauordnungsrecht (vgl. etwa Art. 46 Abs. 3, Art. 48 Abs. 1 Satz 3 BayBO, § 12 VStättV, § 3 Abs. 1 ArbStättV i. V. m. Nr. 4.1 des Anhangs zur ArbStättV), dessen Einhaltung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft wird (vgl. Art. 59 Satz 1 BayBO).
Davon abgesehen spricht nichts dafür, dass das Vorhaben aus Rechtsgründen über die von der Antragstellerin geforderten sanitären Einrichtungen bzw. Toiletten verfügen müsste. Das Veterinäramt hat in seiner Stellungnahme vom 26. September 2016 nochmals klargestellt, dass es den Einbau einer Toilette lediglich empfohlen hat und dass eine Möglichkeit zum Reinigen von Händen und Schuhen (im Fall einer Seuchenlage) nicht zwingend eine Entsorgung über das öffentliche Abwassersystem erfordert.
3. Dem Vorhaben stehen voraussichtlich keine öffentlichen Belange entgegen.
a) Da das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, widerspricht es nicht der Darstellung des Flächennutzungsplans als „Fläche für die Landwirtschaft“ (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
b) Die im Beschwerdeverfahren gerügte Verletzung der objektiv-rechtlichen Pflicht zur Wahrung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots liegt voraussichtlich nicht vor. Der in der Nachbarschaft des Vorhabens ausgeübte Betrieb eines Herstellers von medizinisch-technischen Geräten wird auch unter Berücksichtigung der geplanten Erweiterung dieses Betriebs um ein Produktionsgebäude mit Labor und Reinraum (vgl. Vorbescheid vom 28.7.2016) keinen dem Vorhaben zuzurechnenden unzumutbaren Auswirkungen ausgesetzt.
aa) Von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch schädliche Umwelteinwirkungen bzw. einem Verstoß gegen öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist nicht auszugehen. Die Antragstellerin hat schon nicht substantiiert geltend gemacht, dass sich eine durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgelöste Immissionsbelastung außerhalb des nach den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben Zulässigen bewegen könnte.
(1) § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – BVerwGE 129, 209 = juris Rn. 11 m. w. N.). Soweit im Hinblick auf die Pflichten der Betreiber von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG zu beurteilen ist, ob schädliche Umwelteinwirklungen durch Luftverunreinigungen vorliegen, sollen die in Nr. 4 TA Luft festgelegten Grundsätze zur Ermittlung und Maßstäbe zur Beurteilung von schädlichen Umwelteinwirkungen herangezogen werden; darüber hinaus können auch die in Nr. 5 der TA Luft für (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegten Vorsorgeanforderungen als Erkenntnisquelle herangezogen werden (vgl. Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 und 8 TA Luft; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, Nr. 1 TA Luft Rn. 11 m. w. N.). Ein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundes-Immissionsschutzgesetz gebietet, gibt es nicht (vgl. BVerwG, U. v. 30.9.1983 – 4 C 74.78 – BVerwGE 68, 58 = juris Rn. 13 m. w. N.). Ist die Schwelle der Erheblichkeit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten (vgl. BVerwG, U. v. 21.12.2011 – 4 C 12.10 – BVerwGE 141, 293 = juris Rn. 22 m. w. N.).
Nach den Stellungnahmen des Sachgebiets Umweltamt beim Landratsamt vom 31. März 2015, vom 10. Juli 2015, vom 13. November 2015 und vom 21. September 2016 ist mit einer Überschreitung der Grenzwerte der TA Luft bzw. insgesamt mit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht zu rechnen. Übermäßige Staubbelastungen seien bei dem vorherrschenden Untergrund nicht zu erwarten. Lediglich bei sehr trockener Witterung könnten bei der Belegung der Paddocks Staubaufwirbelungen und entsprechende Windverfrachtungen vorkommen. Diese würden allerdings meist auf das unmittelbare Umfeld um die Paddocks begrenzt sein. Ausweislich der Antragserwiderung des Landratsamts vom 14. Juli 2016 im erstinstanzlichen Verfahren wird der Bagatellmassenstrom der TA Luft, der sich auf diffuse, nicht gefasste Staubquellen bezieht, nicht erreicht (vgl. Nr. 4.6.1.1 b), Tabelle 7 TA Luft). Zwar gebe es keine Daten zur Staubemissionsrate von Pferden, ziehe man aber vergleichsweise die Staubemissionswerte für Rinder heran, so wäre ein Stall mit ca. 350 Rindern (sog. „Bagatellbestand“) am Vorhabenstandort zulässig. Demgegenüber befänden sich nur sechs von insgesamt zwölf genehmigten Pferden in Richtung des benachbarten Gewerbegebiets. Diesen fachkundigen und nachvollziehbaren Bewertungen tritt die Antragstellerin nicht substantiiert entgegen.
Nichts anderes ergibt sich aus den Ausführungen des Umweltamts in der Stellungnahme vom 21. September 2016 im Hinblick auf Bioaerosole. Weder aus dem Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (Stand: 31.1.2014) noch der Richtlinie VDI 4255 Blatt 2 (Bioaerosole und biologische Agenzien – Emissionsquellen und -minderungsmaßnahmen in der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, Dezember 2009) ergeben sich danach Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Haltung von zwölf Pferden mit einer über den Hintergrundwerten liegenden erhöhten Konzentration an organischen Partikeln zu rechnen sei.
Weshalb diese fachkundige Bewertung zu kurz gegriffen sein soll, lässt sich den Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. November 2016 nicht entnehmen. Freilich ist mit Staubaufwirbelungen stets zu rechnen, wenn sich etwas bewegt, wie außer den gehaltenen Pferden etwa der weiterhin beanstandete An- und Abfahrtsverkehr der Pferdeeigentümer, die pferdebetreuenden Personen oder der An- und Abfahrtsverkehr auf dem derzeit noch als Parkplatz genutzten Fläche des benachbarten Unternehmens. Auch mit zusätzlichen Keimen ist stets zu rechnen, wenn sich Lebewesen in der Nähe aufhalten. Was in dieser Hinsicht an Immissionen zumutbar ist und was nicht, beurteilt sich aber nach Maßgabe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie einschlägiger Regelwerke, also nach allgemeinen objektiven Maßstäben und nicht nach der individuellen Empfindlichkeit des Immissionsbetroffenen. Gleiches gilt hinsichtlich individuell förderlicher Umweltbedingungen zugunsten des benachbarten Unternehmens, die die Antragstellerin auch außerhalb dessen Betriebsstätte gewahrt wissen will und deren Sicherung sie letztlich den Beigeladenen abverlangt.
Das Verlangen, die bisher günstigeren Umweltbedingungen beizubehalten, kann auch nicht aus dem vorhandenen baulichen Bestand oder der künftigen Entwicklung des benachbarten Unternehmens abgeleitet werden. Denn der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Die Baugenehmigung schafft keine Grundlage dafür, weitere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das behördlich gebilligte eigene Baukonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, dass der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – NVwZ-RR 1997, 516 = juris Rn. 4 m. w. N.).
Die von der Antragstellerin eingewandten Regelungen des Gesetzes über Medizinprodukte und der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte betreffen u. a. Anforderungen, die an die Produktion und an das Inverkehrbringen von Medizinprodukten gestellt werden, sie begründen aber keine Verhaltenspflichten für die Nachbarschaft der Hersteller von Medizinprodukten. Auch danach bleibt es allein in der Verantwortung und Sphäre des benachbarten Unternehmens, für die gebotenen hygienischen Bedingungen zu sorgen. Dass dies schlechterdings unmöglich wäre, wurde nicht hinreichend dargelegt und ist auch nicht anzunehmen. Die Stellungnahme der IHK-Geschäftsstelle E. vom 7. Oktober 2015 weist lediglich darauf hin, dass „organische Partikel“ „von den vorhandenen Filteranlagen nicht gefiltert werden können“ und es bei der Warenanlieferung der Rohstoffe keinen Schutz gebe, „so dass hier der erste Kontakt mit den gefährdenden Partikeln entsteht“. Erscheint diese Darstellung schon fragwürdig, weil mit „organischen Partikeln“ wie Bakterien oder Pilzsporen in der Außenluft auch dann zu rechnen ist, wenn keine Pferdehaltung in der Nachbarschaft ausgeübt wird, so obliegt es allein dem benachbarten Unternehmen etwa erforderliche Luftreinigungssysteme nachzurüsten oder sonst die besonderen Anforderungen an die Reinheit der Raumluft sicherzustellen (vgl. hierzu u. a. die Richtlinienreihe VDI 2083). Auch die etwa gebotene Einhausung der Warenanlieferung ist Sache des benachbarten Unternehmens. Aus dem „Prioritätsprinzip“ folgt nichts anderes (vgl. nachfolgend Doppelbuchst. cc).
(2) Die mit der Baugenehmigung verfügten „Nebenbestimmungen Immissionsschutz“ sind nicht unbestimmt oder unzureichend. Insoweit kann dahinstehen, ob diese Nebenbestimmungen angesichts des geringen Tierbesatzes zur Wahrung des Rücksichtnahmegebots überhaupt erforderlich sind.
Die Nebenbestimmung Nr. 10 dient der Minderung von Staubemissionen bei trockener Witterung (Satz 1) und fordert deshalb den regelmäßigen Austausch der Flusssandschüttung der Paddocks entsprechend ihrer Belastung (Satz 2). Nach Nr. 9 der Nebenbestimmungen kann in den Paddocks als Tretschicht gewaschener Flusssand verwendet werden. Da durch die Benutzung der Paddocks im Laufe der Zeit emissionsfähige Staubpartikel entstehen und die Tretschicht je nach Nutzung mit Verunreinigungen durchsetzt wird, ist die Flusssandschüttung regelmäßig auszutauschen (vgl. Stellungnahme des Umweltamts vom 31.3.2015). Eine bestimmte Zeitangabe, wann der Wechsel vorzunehmen ist, kann allerdings nicht festgelegt werden, weil dies von der jeweiligen Nutzungsintensität der Paddocks im Einzelfall abhängt. Deshalb wird nur die generelle Verpflichtung zum regelmäßigen Austausch der Flusssandschüttung angeordnet, die sich dann realisiert, wenn die vorhandene Flusssandschüttung zu schädlichen Umwelteinwirkungen führt. „Nennenswerte“ Staubemissionen in diesem Sinn liegen jedenfalls dann vor, wenn der nach Nr. 4.6.1.1 b), Tabelle 7, Nr. 2.9 TA Luft zu berechnende Bagatellmassenstrom für Gesamtstaub überschritten wird.
Die Nebenbestimmung Nr. 11, wonach eine Koppelhaltung oder sonstige Außenflächen nur südlich des geplanten Gebäudes angelegt werden „sollen“, ist als Hinweis an die Beigeladenen bei der Errichtung solcher ggf. verfahrensfreier Vorhaben zu verstehen, aber zur Wahrung des Rücksichtnahmegebots nicht erforderlich. Führten gleichwohl im Norden angelegte Flächen zu rechtlich beachtlichen schädlichen Umwelteinwirkungen in der Nachbarschaft, ist deren Anlegung auch ohne Nebenbestimmung unzulässig. Werden demgegenüber von im Norden des Gebäudes angelegten Flächen keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG in der Nachbarschaft herbeigeführt, sind sie zulässig.
Die Nebenbestimmung Nr. 12 ist hinreichend bestimmt. Einer konkreten zeitlichen Festlegung, wie oft der Pferdemist abtransportiert werden muss, bedarf es nicht. Nach den Angaben der Beigeladenen zum Bauantrag vom 10. Juli 2015 erfolgt die Lagerung und Entsorgung von Festmist im überdachten Übergang zwischen Halle und Stallgebäude auf einem Anhänger, welcher bei Bedarf regelmäßig entleert wird, weil Dungstätten zur Festmistlagerung im Überschwemmungsgebiet nicht zulässig sind. Diesen Umstand formuliert Satz 1 der Nebenbestimmung Nr. 12: „Da keine Mistlagerung auf dem Grundstück erfolgt, muss der Pferdemist regelmäßig abtransportiert werden“. Ein Abtransport erfolgt mithin, wenn der Anhänger voll ist. Darin liegt der eigentliche Gehalt der Nebenbestimmung Nr. 12 aber nicht, sondern in deren Satz 2, wonach „diese Arbeiten und auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Maschinen- und Bergehalle“ nur tagsüber im Zeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr durchgeführt werden dürfen.
bb) Der behauptete Verlust des Kundenvertrauens und ein dahingehender Imageschaden des benachbarten Unternehmens ist kein bodenrechtlich relevanter Belang, der eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auslösen könnte. Rücksicht zu nehmen ist nur auf bodenrechtliche, also grundstücksbezogene Interessen; die persönlichen Verhältnisse sind in die Abwägung der widerstreitenden Interessen ebenso wenig einzustellen wie besondere Empfindsamkeiten oder wettbewerbliche Erwägungen (vgl. BVerwG, B. v. 14.2.1994 – 4 B 152.93 – juris Rn. 21 m. w. N.).
Zwar sind die Belange der Wirtschaft städtebaulicher Natur (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB). Gleiches gilt aber für die Belange der Land- und Forstwirtschaft (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. b BauGB). Einen Vorzug des einen Belangs gegenüber dem anderen Belang vermittelt das nachbarschützende Bodenrecht nicht. Das Bauplanungsrecht ist vielmehr wettbewerbsneutral. Dies schließt nicht nur einen Anspruch auf Abwehr eines konkurrierenden Unternehmens auf Grundlage des Planungsrechts aus, sondern auch einen bodenrechtlichen Anspruch darauf, den Wettbewerb fördernde Standortvorteile zu bewahren. Deshalb führt der Hinweis der IHK-Geschäftsstelle E. vom 7. Oktober 2015 zur Gefährdung der Standortsicherheit und der Entwicklungsmöglichkeit des benachbarten Unternehmens zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere ist das Interesse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, weder beachtlich noch schutzwürdig (BVerwG, B. v. 2.8.2007 – 4 BN 29/07 – juris Rn. 6 m. w. N.).
Die Erwartung des benachbarten Unternehmens, wegen des festgesetzten Überschwemmungsgebiets würden keine baulichen Anlagen in der Nachbarschaft errichtet, gründet sich auf kein schutzwürdiges Interesse, weil die Freihaltung von Überschwemmungsgebieten nicht dem Schutz von Grundeigentümern vor einer emittierenden baulichen Nutzung dient. Auf das Ausbleiben einer Bebauung konnte das benachbarte Unternehmen zudem nicht vertrauen, weil bauliche Anlagen im Wege einer Ausnahme – wie hier – auch im Überschwemmungsgebiet zugelassen werden können (§ 78 Abs. 3 WHG).
Die Überlegungen zur Wahl des Standorts des benachbarten Unternehmens an einer Stelle, an der mit einer von organischen Partikeln freien Außenluft zu rechnen ist, sind nicht schutzwürdig, weil es über das nach dem Immissionsschutzrecht Gebotene hinaus keinen Anspruch auf Bewahrung einer Außenluft mit einer bestimmten, die Produktionsabläufe des benachbarten Unternehmens begünstigenden Zusammensetzung gibt. Auf derartige Überlegungen konnte schon deshalb nicht vertraut werden, weil der Betrieb in einem Gewerbegebiet liegt, in dem stets mit gewerbetypischen Belästigungen zu rechnen ist und darüber hinaus an den planungsrechtlichen Außenbereich grenzt, in dem die Errichtung baulicher Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe ebenso zulässig ist wie etwa nichtlandwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen, sonst störende Anlagen i. S. d. § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB oder schlicht die Bewirtschaftung und Beweidung von Flächen. Aufgrund dieser bodenrechtlich relevanten Situation ist die Schutzwürdigkeit des benachbarten Unternehmens von vornherein gemindert. Allein ein vermeintlicher oder tatsächlicher Imageverlust des benachbarten Unternehmens aufgrund einer als abträglich empfundenen baulichen Nutzung in der Nachbarschaft oder ein dadurch eintretender Verlust des Kundenvertrauens begründen keinen schutzwürdigen baurechtlichen Abwehranspruch.
cc) Auch das von der Antragstellerin zugunsten des benachbarten Unternehmens eingewandte „Prioritätsprinzip“ verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Anders als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2004 (4 C 11.04 – NVwZ 2005, 328) liegt hier nicht der spezielle Fall eines Segelfluggeländes vor, dessen luftverkehrsrechtliche Genehmigung bei Ausführung des angegriffenen Bauvorhabens (Windenergieanlagen) schlechthin nicht mehr ausgenutzt werden könnte. Wie bereits ausgeführt wurde, obliegt es allein dem benachbarten Unternehmen, etwa erforderliche Luftreinigungssysteme nachzurüsten oder sonst die besonderen Anforderungen an die Reinheit der Raumluft sicherzustellen.
c) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Vorhaben keine Belange der Wasserwirtschaft oder des Hochwasserschutzes entgegenstehen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB) und auf die Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3 WHG vom 15. Juni 2016 hingewiesen. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beigeladenen die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie keinen wesentlichen Beitrag im Beschwerdeverfahren geleistet haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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