Baurecht

Erfolgloser Eilantrag eines Umweltverbandes gegen Genehmigung für Masthähnchenanlage – Futtermittelkreislauf

Aktenzeichen  M 19 SN 17.4631

Datum:
23.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 16502
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
UmwRG § 2, § 3, § 4, § 7
BImSchG § 5, § 6, § 10
9. BImSchV § 7
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3, § 201
BayVwVfG Art. 27a

 

Leitsatz

1. Zugunsten des Genehmigungsinhabers sind nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zur Vermeidung erneuter Genehmigungsverfahren im gerichtlichen Verfahren über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu berücksichtigen. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Koordinierungsgebot schließt nacheinander erfolgende Verfahrensentscheidungen nicht grundsätzlich aus. Maßgebend ist allein, dass die nachfolgende Entscheidung die vorhergehende Entscheidung berücksichtigt bzw. die vorhergehende Entscheidung nicht durch ihren Gehalt die nachfolgende unzulässig determiniert. Durch eine solche wechselseitige Rücksichtnahme, die bei nacheinander erteilten Genehmigungen entsprechend abzusichern ist, wird der Koordinierungspflicht ausreichend Rechnung getragen. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Bestimmung des Umfangs der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 201 BauGB benötigten Flächen zur (überwiegenden) Erzeugung des Futters im Rahmen einer Tierhaltung muss ihren Ausgangspunkt in der Festlegung der zur Ernährung (überwiegend) benötigten Futtermenge nehmen. Eine allgemein anerkannte Rechtsprechung zu möglichen Berechnungsmethoden besteht nicht. Die Berechnungen unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle. (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz)
4. Tierhaltung nach § 201 BauGB stellt nicht schon dann Landwirtschaft dar, wenn auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen Futterpflanzen in ausreichender (überwiegender) Menge angebaut werden, die ihrer Art nach für die Ernährung der konkret gehaltene Tiere geeignet sind. Vielmehr müssen diese Futterpflanzen auch als Futter verwendet werden. Dies ist der Fall, wenn sie entweder in dem Betrieb verfüttert oder durch Abgabe an Händler zumindest potentiell Teil eines “Futtermittelkreislaufs” werden. (Rn. 116 – 121) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf Euro 15.000 festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung, zur Errichtung und zum Betrieb einer aus mehreren Ställen bestehenden Masthähnchenanlage für 7,5 Mastzyklen mit einem Gesamtbestand von 144.600 Mastplätzen pro Mastzyklus.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dem mit Bescheid vom 24. März 2009 durch das Umweltbundesamt „die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gemäß § 3 UmwRG“ erteilt wurde.
Die Beigeladenen beantragten am *. September 2015 beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm unter gleichzeitiger, am *. Februar 2016 vervollständigter Vorlage der Antrags- und Planunterlagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Änderung (Erweiterung) von zwei seit den 1990er Jahren bestehenden Masthähnchenställen (MHS 2 und 3, mit einer Stallnutzfläche von 1.076 m2 und 917 m2; FlNr. 550 Gemarkung …*) und zu Errichtung und Betrieb von zwei neuen Masthähnchenställen mit einer Stallnutzfläche von jeweils 2.310 m2 (MHS 4 und 5; FlNrn. 608 und 617/3). Die beantragte Erweiterung betrifft eine Erhöhung der Abluftkamine, einen Einbau von leistungsstärkeren Ventilatoren und insbesondere die Erhöhung der Tierplatzzahl von 40.000 auf 43.600. Die beiden zu errichtenden Ställe haben ein Fassungsvermögen von jeweils 50.500 Tierplätzen. Insgesamt umfassen alle vier Ställe zusammen einen Bestand von 144.600 Mastplätzen pro Mastzyklus. Ein weiterer alter Maststall (MHS 1; FlNr. 102) wurde zwischenzeitlich auflagengemäß außer Betrieb genommen.
Die betroffenen Grundstücke befinden sich im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch – BauGB). Der Abstand der bisherigen Ställe (MHS 2 und 3) zur südlichen Bebauung der Ortslage beträgt ca. 150 m, der Abstand der neuen Ställe (MHS 4 und 5) hierzu ca. 550 m. An das Grundstück FlNr. 550 (MHS 2 und 3) grenzt östlich das Biotop „… … … …“. Südwestlich der bisherigen Ställe, nordwestlich zu den neuen Ställen MHS 4 und 5 befindet sich zudem das Biotop „… … …“. Nördlich zu den beiden bisherigen Ställen fließt der … Außerdem befinden sich östlich dieser Ställe mehrere Kleingewässer („Weiher“). Im Übrigen liegt östlich der Masthähnchenställe MHS 4 und 5 ein Wald.
Nördlich zu den neuen Masthähnchenställen MHS 4 und 5 wird eine Biogasanlage betrieben, deren gegenwärtige Betreibergesellschaft die „… … … … … … … GbR“ ist. Die Errichtung und der Betrieb der Biogasanlage wurden erstmals mit Bescheid vom 31. Mai 2007 genehmigt. Mit Bescheid vom 3. März 2009 wurde eine Erweiterung der Biogasanlage immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die Genehmigung enthält unter Nr. 3.2.1.2. folgende Nebenbestimmung: „In der Biogasanlage dürfen nur folgende Stoffe eingesetzt werden: aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Gülle bzw. Festmist, Maissilage, Ganzpflanzensilage, CCM (Corn-Cob-Mix) und Regenwasser“. Die jüngste Änderungsgenehmigung vom 31. Januar 2018, die eine zusätzliche Erweiterung der Biogasanlage zum Gegenstand hat, enthält keine solche Nebenbestimmung mehr; bei den Anlagendaten (Nr. 2.1) ist vielmehr aufgeführt: „Einsatzstoffe: … nachwachsende Rohstoffe (eigene und fremde NaWaRo)“. Lediglich in dem „Datenblatt Biogasanlage“, das als Bestandteil der Genehmigung vom 31. Januar 2018 genannt ist, ist unter der Überschrift „Herkunft der Einsatzstoffe“ vermerkt: „NawaRo’s – aus eigenem Betrieb“.
Der Betrieb der Beigeladenen stellt sich wie folgt dar, wobei die Angaben je nach Quelle differieren:
– Nach der Genehmigung vom 10. Juli 2017 (S. 46) umfasste er für das Jahr 2016 eine landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche von rund 306 ha, die aus 43 ha Eigentumsfläche und rund 263 ha Pachtfläche besteht.
– Ausweislich des vorgelegten Betriebsdatenblatts FNN 2017 vom 8. Mai 2017 (BGL 4), Zeile 10, umfasste er rund 332 ha landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche.
– Nach der von den Beigeladenen vorlegten Flächentabelle vom 20. November 2017 (BGL 6) ergibt sich zwischenzeitlich für alle über 100 Pachtflächen bei Addition der ha-Angaben der dritten Spalte, abzüglich der als Dauergrünland mit „DG“ und der als stillgelegt gekennzeichneten Flächen, eine Gesamtfläche von knapp 307 ha und eine Eigentumsfläche von knapp 40 ha, mithin eine Gesamtfläche von rund 347 ha.
– Der Umfang der Pachtfläche pro Vertrag variiert dabei stark (vgl. BGL 6). Rund 60% der Verträge betreffen Grundstücke mit einer Größe zwischen 0,21 und 3 ha. Etwa 10% der Verträge betreffen Flächen in der Größe zwischen 6 und 14 ha. Der flächenmäßig größte Pachtvertrag (Nr. 48) umfasst eine Fläche von 64,17 ha. Die Laufzeiten der Verträge und die bisherige Zahl an Vertragsverlängerungen variieren ebenfalls erheblich. Rund 10% der Verträge bestehen, wenn auch bei teils nur sehr kurzen Laufzeiten von bis zu einem Jahr, bereits seit den 1990er Jahren, in einem Fall bereits seit dem Jahr 1980. Der Großteil der Verträge wurde allerdings erstmals nach 2005 geschlossen und seither (häufig mehrfach) verlängert. Die Laufzeiten betragen teilweise zwischen neun und zwölf Jahren, vielfach aber auch nur ein Jahr.
– Insgesamt wuchs die Zahl der Eigentums- und Pachtfläche in den Jahren 2009 bis 2017 nahezu kontinuierlich an und betrug immer zwischen etwa 222 und 331 ha. Für das Jahr 2018 ist eine Gesamtfläche von 357 ha avisiert.
– Auf ihrer verfügbaren Fläche bauten die Beigeladenen im Jahr 2017 insbesondere Körnermais (171 ha), Wintertriticale (58 ha), Winterweizen (40 ha), Winterraps (33 ha) und Hopfen (13 ha) an (BGL 4, S. 2).
– Im Jahr 2017 wurde Triticale zu 100% und Mais zu 93% in der angrenzenden Biogasanlage verwertet (Schriftsatz der Beigeladenen v. …3.2018). Raps und Weizen wurden hingegen zu 100% an den Landhandel veräußert. Insgesamt – also unter Einbezug sämtlicher, auch der Grünland- und Hopfen-Flächen – wurden im Jahr 2017 auf rund 68% der bestehenden Fläche Früchte angebaut, die als Substrat in der nahegelegenen Biogasanlage verwertet wurden. Für das Jahr 2018 sei nach Angaben der Beigeladenen mit einer deutlichen Verringerung dieses Flächenanteils zu rechnen, weil die Biogasanlage zwischenzeitlich mit einem effektiveren Motor ausgestattet wurde und überdies – bei Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens – mehr Hähnchenmist an die Biogasanlage abgegeben werde.
Die Auslegung der das beantragte Vorhaben betreffenden Antrags- und Planunterlagen wurde im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm und im Pfaffenhofener Kurier, jeweils vom … Februar 2016, bekannt gemacht. Im Zeitraum vom 23. Februar 2016 bis 22. März 2016 lagen die Antrags- und Planunterlagen im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm und im Markt Wolnzach zur Einsichtnahme aus.
Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung wurden, teilweise auch erst nach Ablauf der Einwendungsfrist, 243 Einzeleinwendungen und 20 Sammeleinwendungen erhoben. Zu den Einwendungsführern zählte auch der Antragsteller, der zudem am … Mai 2016 unter Verweis auf § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG in Verbindung mit § 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) die Übersendung von nachgereichten Antragsunterlagen und sonstigen relevanten Unterlagen beantragte. Die erhobenen Einwendungen wurden am 8. und 9. Juni 2016 in der Mehrzweckhalle des Marktes Wolnzach erörtert.
Der Markt Wolnzach verweigerte am 7. April und am 20. Oktober 2016 sowie am 1. Juni 2017 die Erteilung seines Einvernehmens jeweils unter Hinweis auf eine nicht ausreichend gesicherte verkehrliche Erschließung des Vorhabens.
Unter dem … Mai 2017 stellten die Beigeladenen den Antrag, die sofortige Vollziehung der Genehmigung anzuordnen.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2017 erteilte das Landratsamt den Beigeladenen – unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens – die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und erklärte diese für sofort vollziehbar. Genehmigt wurde eine Masthähnchenhaltung als Bodenhaltung im Einstreuverfahren. Die Mast dürfe bei einer Besatzdichte von maximal 39 kg/m2 erfolgen. Sie sei in der Regel im „Splitting-Verfahren“ durchzuführen (Ausstallung von 30% der Tiere nach 30 Tagen mit einem Gewicht von 1.600 g je Tier, Ausstallung der verblieben Tiere nach weiteren sieben Tagen mit einem Gewicht von 2.200 g je Tier). Erlaubt wurden in Nebenbestimmung Nr. 3.3.10 maximal 7,5 Mastzyklen pro Stall pro Jahr. Zum Bestandteil der Genehmigung gemacht wurden die Antragsordner A und B (mit insbesondere Immissionsschutzgutachten zur Luftreinhaltung, h* … … …, v. 31.8.2015; Gutachten des Deutschen Wetterdienstes zur Übertragbarkeit von Winddaten v. 30.9.2015; schalltechnischer Untersuchung, Büro A* … GmbH, v. 31.8.2015; schalltechnischen Datenblättern der Abluftventilatoren; artenschutzfachlichem Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Dipl. Biologe … K* …, … … GmbH, Stand 10.9.2015, Unterschrift 28.1.2016; Umweltverträglichkeitsstudie, Büro K* …, v. 14.9.2015) sowie im Einzelnen genannte nachgereichte Antragsunterlagen (insbesondere artenschutzfachliches Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Dipl. Biologe … K* …, … … GmbH, Überarbeitung Stand 10.9.2015, Unterschrift 23.5.2016; Umweltverträglichkeitsstudie, Büro K* …, v. 24.5.2016; Wissenschaftliche Begutachtung zur Abschätzung eines umweltmedizinischen Gefährdungs-/Risikopotentials durch Bioaerosole, Prof. Dr. … D* …, … … GmbH, … Institut für Risikoanalyse und -bewertung, v. 23.8.2016; Ermittlung der Bioaerosolimmissionen als Zusatzbelastung, Ergänzungen zum immissionsschutzfachlichen Gutachten der h* … … … v. 31.8.2015, Kurzberichte v. 11.10. und 30.11.2016; mehrere Stellungnahmen der h* … … …*).
Die Genehmigung vom 10. Juli 2017 erörtert in der Begründung in aggregierter Form die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht tritt sie insbesondere dem erhobenen Einwand, die Unterlagen hätten gemäß Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) im Internet veröffentlicht werden müssen, und der Forderung entgegen, es wäre wegen nachträglich vorgelegter oder ergänzter Unterlagen eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen gewesen. Art. 27a BayVwVfG finde angesichts vorrangiger fachgesetzlicher Spezialregelungen insbesondere in § 10 BImSchG keine Anwendung (S. 41). Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht erforderlich gewesen, da durch die nachträgliche oder ergänzende Vorlage der Unterlagen das Vorhaben nicht geändert worden sei und zudem aus den überarbeiteten Unterlagen keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die in § 1a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) genannten Schutzgüter erkennbar gewesen seien. Daher habe entsprechend dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden können (S. 27).
Hinsichtlich der materiellen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens wird in der Begründung der Genehmigung insbesondere dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben seien (S. 45 ff.). Der Betrieb verfüge über ausreichend Fläche, um im Sinne von § 201 BauGB das Futter für den Mastbetrieb überwiegend selbst erzeugen zu können. Die vorhandenen Flächen, die trotz einer hohen Pachtquote allesamt zu berücksichtigen seien, deckten den Futterbedarf überwiegend. Den zu erzeugenden Futterbedarf berechnet der Antragsgegner wie folgt: Bei einem genehmigten Gesamttierbestand von 144.600 Stück sei eine Tierverlustquote von durchschnittlich 3,5% pro Mastzyklus abzuziehen. Von diesem Tierbestand (139.539 Stück) würden 30% (= 41.860 Stück) mit 1.600 g (im Folgenden: erste Mastphase) und 70% (im Folgenden: zweite Mastphase) mit 2.200 g ausgestallt; ins Verhältnis gesetzt würde demnach jedes Tier im Durchschnitt 2.020 g wiegen. Bei einer Futterverwertung von 1:1,65 und bei rechnerisch möglichen 7,75 Mastzyklen pro Jahr würden dabei 36.045 Dezitonnen (dt) Futter benötigt. Hiervon seien 8 Gewichtsprozent für Mineral- und Ergänzungsfutter abzuziehen (= ca. 2.884 dt), da dieses vom Landwirt von vornherein nicht erzeugt werden könne. Vom daher bestehenden Futterbedarf in Höhe von 33.160 dt (36.045 dt minus 2.884 dt = 33.161 dt) sei wegen § 201 BauGB („überwiegend“) die Hälfte von den Beigeladenen zu erzeugen, mithin 16.580 dt. Bei einer durchschnittlichen Ertragserwartung von 90 dt/ha für Körnermais und Winterweizen im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm ergebe sich eine notwendige Anbaufläche von 184 ha. Über diese Fläche verfügten die Beigeladenen. Hilfsweise berechnet das Landratsamt den Futterbedarf auch nach der Maßgabe, dass das Tatbestandsmerkmal „überwiegend“ (§ 201 BauGB) die Produktion von nicht nur 50%, sondern 51% der Futtermenge verlange, und unter Berücksichtigung einer Getreideschwundquote (Lagerverluste) von 0,15% pro Monat. Hiernach benötigten die Beigeladenen eine etwas größere Fläche von 189 ha zur Futterproduktion, die ebenfalls vorhanden sei. Für die Beurteilung der Privilegierung sei nicht relevant, ob die angebauten Kulturen als Futter im Betrieb verwendet, anderweitig als Futter verkauft oder aber in der nahegelegenen Biogasanlage verwertet würden.
Im Übrigen hält das Landratsamt die gesetzlichen Anforderungen des Natur- und Umweltschutzrechts im Hinblick auf die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen und die im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen für eingehalten.
Am … August 2017 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht München gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. Juli 2017 (M 19 K 17.3738).
Am … September 2017 beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage vom … August 2017 wiederherzustellen.
Zur Begründung trägt er mit Schriftsatz vom … September 2017, ergänzt durch die Schriftsätze vom … Oktober 2017, … Januar, …, … und … März 2018, sowohl Verstöße gegen verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Vorschriften vor.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er, dass sämtliche vorhabenbezogenen Unterlagen wegen Art. 27a BayVwVfG über das Internet hätten zugänglich gemacht werden müssen. Zudem sei die Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft gewesen, weil nicht alle Unterlagen vollständig ausgelegt worden seien; dies gelte insbesondere für die Bioaerosolimmissionsprognose vom 11. Oktober 2016 und deren Überarbeitung vom 30. November 2016 sowie das artenschutzfachliche Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, das nach Auslegung derart ergänzt worden sei, dass nicht nur von einer Vertiefung oder Fehlerkorrektur die Rede sein könne. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Koordinierungsgebot in § 10 Abs. 5 BImSchG und damit ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG vor; es fehle an einer Koordinierung des immissionsschutzrechtlichen und des wasserrechtlichen Verfahrens.
In materieller Hinsicht trägt der Antragsteller insbesondere vor, dass für das Vorhaben der Beigeladenen kein baurechtlicher Privilegierungstatbestand erfüllt und dieses deshalb als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB anzusehen sei, dem jedoch öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Flächennutzungsplan, Belange des Naturschutzes/Biotopschutzes, Entstehen einer Splittersiedlung) entgegenstünden. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liege nicht vor, weil es den Beigeladenen an den nach § 201 BauGB notwendigen, zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und landwirtschaftlich genutzten Flächen fehle, auf denen das Futter für die Tierhaltung überwiegend erzeugt werden könne. Zum einen würden sie auf den vorhandenen Flächen keine Pflanzen anbauen, die tatsächlich als Futter – im eigenen Betrieb oder andernorts – Verwendung fänden. Zum anderen habe das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm die Menge des notwendigen Futters falsch berechnet und dementsprechend auch unzureichend in Fläche umgerechnet. Der Abzug sowohl der statistischen Tierverluste während eines Mastzyklus von 3,5% als auch der nicht landwirtschaftlichen Futterbestandteilte von 8% sei unzulässig. Ferner sei mit acht Mastzyklen pro Jahr zu kalkulieren, da die sog. Servicezeit zwischen den Mastzyklen in der Genehmigung zu hoch angesetzt sei und der Bescheid selbst sieben bis acht Mastzyklen pro Jahr für möglich halte. Außerdem sei es unzureichend, nur die beiden Hauptbestandteile des Futters – Körnermais und Weizen – und deren Ertragswerte für die Flächenberechnung zu berücksichtigen; richtigerweise seien auch der Anbau von Soja und anderer Bestandteile mit teils erheblich niedrigeren Ertragswerten einzuberechnen. Je nach gewähltem Rechenweg müssten die Beigeladenen über bis zu 474,2 ha Fläche verfügen. Zudem seien von der derzeit maximal verfügbaren Fläche diejenigen Pachtflächen abzuziehen, die insbesondere wegen zu kurzer Gesamt- oder Restlaufzeiten der Pachtverträge – bemessen vom Genehmigungszeitpunkt – nicht die Prognose der notwendigen dauerhaften Zugehörigkeit zum Betrieb tragen würden. Der Prognosezeitraum sei dabei mit dem der Nutzungsdauer der Anlage identisch. Schließlich seien von diesen vorhandenen Flächen 201 ha abzuziehen; diese seien Fläche für den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen (sog. „NawaRo-Flächen“) und wegen der Nebenbestimmung Nr. 3.2.1.2 zur Genehmigung vom 3. März 2009 der Biogasanlage verbindlich zugeordnet, weshalb sie nicht als „Futterfläche“ berücksichtigt werden könnten.
Ferner rügt der Antragsteller die Verletzung tierschutz- und brandschutzrechtlicher Vorschriften. Die vorgesehene maximale Besatzdichte von bis zu 39 kg/m2 könne nicht auf § 19 Abs. 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) gestützt werden, weil diese Vorschrift den Ermächtigungsrahmen aus § 2, § 2a Tierschutzgesetz (TierSchG) sprenge. Als Umweltverband sei es dem Antragsteller möglich, die Verletzung solcher Vorschriften zu rügen, da auch Nutztiere Bestandteil der Umwelt und damit nicht von Wildtieren zu unterscheiden seien. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 Bayerische Bauordnung (BayBO) vor, weil die Ställe nicht so errichtet und konzipiert seien, dass im Brandfall die Rettung der Tiere mit ausreichender Sicherheit möglich sei.
In naturschutzrechtlicher Hinsicht rügt der Antragsteller einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Biotopschutz. Der vergrößerte Masthähnchenbetrieb würde einen im Biotop „… … … …“, das im Übrigen als Sumpfwald (WQ) einzustufen sei, bereits bestehenden Eutrophierungsprozess verstärken. Der durch das Vorhaben zusätzlich hervorgerufene Stickstoffeintrag würde den charakteristischen Zustand des Biotops unzulässig verändern. Infolge der fehlerhaften Immissionsprognose sei der zu erwartende Stickstoffeintrag höher als von der Genehmigungsbehörde angenommen; überdies würde selbst unter Zugrundelegung der fehlerhaften behördlichen Annahmen zum Stickstoffeintrag gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen. Der von der Behörde gewählte Maßstab sei unzutreffend bestimmt worden. Ähnliches gelte für das Biotop „… … …“. Auch der östlich an die Masthähnchenställe MHS 4 und 5 angrenzende Wald werde durch Stickstoffeinträge in unzulässiger Weise geschädigt.
Außerdem hätte der chemische Zustand des … untersucht und eine nach § 11 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung für die wasserrechtliche Erlaubnis durchgeführt werden müssen.
Darüber hinaus rügt der Antragsteller, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Beachtung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht ausreichend sicherstelle. Die Belastung der Umgebung insbesondere durch die Immissionen Bioaerosole, Geruch und Ammoniak sei fehlerhaft prognostiziert worden. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben liege die Prognose nicht „auf der sicheren Seite“, weshalb die hervorgerufenen Geruchs- und Bioaerosolbelastungen sowie der Stickstoffeintrag in die benachbarten Biotope unterschätzt würden. Die gewählte Quellmodellierung mittels Punktquellen mit Abluftfahnenüberhöhung für die Ställe 2 bis 5 trage der konkreten Lage der Vorhaben am Rande eines bewaldeten Hanges und dem Vorhandensein einer Baumreihe zwischen Straße und Anlage nicht ausreichend Rechnung. Deren Hindernis- und Kanalisierungswirkung, die einem ungehinderten Abtransport der Abluft entgegenstehe, werde falsch bewertet. Kaltluftabflüsse seien nicht modelliert worden. Richtig sei es demgegenüber, mit einer Punktquelle ohne Fahnenüberhöhung zu rechnen. Ferner sei die in der Immissionsprognose vom 31. August 2015 zugrunde gelegte Rauigkeitslänge zu kurz bemessen, was ebenfalls zu einer Unterschätzung der Immissionen im Nahbereich der Anlage, insbesondere bei der nächstgelegenen Wohnbebauung der Ställe MHS 2 und MHS 3, führe. Auch die Geruchszumutbarkeitsschwelle bei der nächstgelegenen Wohnbebauung werde erheblich überschritten, zumal unzutreffenderweise ein konstanter Geruchsemissionsfaktor angesetzt worden sei.
Die bei zutreffender Prognose zu erwartende Belastung durch Bioaerosole insbesondere an der nächstgelegenen Wohnbebauung werde die Schwelle zur konkreten Gefahr für die menschliche Gesundheit übersteigen. Jedenfalls trügen die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht ausreichend Rechnung; das Besorgnispotential gerade hinsichtlich der zu erwartenden Belastung durch Bioaerosole werde infolge der fehlerhaften Prognose unterschätzt.
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom … Oktober 2017, den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtmäßig. Die Immissionsbelastungen, die vom Vorhaben der Beigeladenen ausgingen, seien nicht fehlerhaft prognostiziert worden. Die Prognose liege „auf der sicheren Seite“. Die Quellmodellierung mit Abluftfahnenüberhöhung sei ebenso zutreffend gewählt wie die Rauigkeitslänge. Die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei schon deshalb erfüllt, weil die Prognosen zeigten, dass selbst unter Zugrundelegung des Worst-Case-Szenarios „völliger Ausfall der durch Nebenbestimmung vorgeschriebenen Abluft- und Filteranlagen“ der heranzuziehende Maximalwert nach dem maßgeblichen Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Leitfaden) erheblich unterschritten werde. Im Übrigen werde auf eine Stellungnahme des TÜV Süd vom 18. Oktober 2017 verwiesen, in der die Kritikpunkte des Antragstellers zurückgewiesen würden.
Die Beigeladenen beantragten ebenfalls, den Antrag abzulehnen.
Ihrer Ansicht nach könne der Antrag keinen Erfolg haben, weil – abgesehen davon, dass der Antragsteller tierschutzrechtliche Aspekte nicht rügen könne – die angefochtene Genehmigung vollumfänglich rechtmäßig sei. Das Vorhaben sei baurechtlich privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB. Die notwendigen Flächen zur Erzeugung von Tierfutter seien vorhanden. Die Berechnungen des Futterbedarfs für die genehmigten Masthähnchenplätze durch das Landratsamt im Anschluss an die Stellungnahmen des zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen a.d.Ilm (AELF) seien nicht zu beanstanden. Welche Verwendung die auf den Flächen erzeugten, grundsätzlich zum Tierfutter auch geeigneten Pflanzen tatsächlich fänden, sei spätestens seit der Reform des § 201 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359; EAG Bau) unbeachtlich. Es stehe dem Vorhabenträger frei, die angebauten Pflanzen in einer Biogasanlage zu verwerten. Die vom Landratsamt zugrunde gelegte Flächengröße sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein Abzug von einzelnen Pachtflächen wegen fehlender Dauerhaftigkeit der Zuordnung zum Betrieb sei nicht zulässig. Es gebe keine allgemeingültige Berechnungsformel, mit der sich ermitteln lasse, welche Pachtflächen unter welchen Bedingungen einem Betrieb als dauerhaft zuzuordnen seien. Entscheidend sei eine Einzelfall- und Gesamtbetrachtung. Diese ergebe, dass alle Flächen berücksichtigungsfähig seien, weil der Betrieb seit Jahrzehnten existiere und seit vielen Jahren dauerhaft wachse. Außerdem bestehe angesichts der Vielzahl von Pachtverträgen gerade keine Abhängigkeit von einzelnen Verpächtern, was die Zuverlässigkeit der Verfügbarkeit der Flächen zusätzlich erhöhe. Die Historie des konkreten Betriebs belege, dass er in der Lage sei, die notwendige Futtermenge überwiegend auf seinen eigenen Flächen zu erzeugen.
Das Gericht hat die Beigeladenen mit Schreiben vom 27. Februar 2018 um weitere Auskunft zur Verwertung der erzeugten Kulturen gebeten, die diese mit Schriftsatz vom … März 2018 erteilten. Die übrigen Beteiligten erhielten hierzu Gelegenheit zur Äußerung. Der Antragsgegner erklärte vorsorglich, er sei bereit, die streitgegenständliche Genehmigung dahingehend zu ändern, dass die Beigeladenen vor dem Hintergrund der bauplanungsrechtlichen Privilegierung verpflichtet werden, sämtliche landwirtschaftlich erzeugten Futtermittel an den Landhandel zu veräußern.
Gegen die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist beim Verwaltungsgericht München auch eine Klage des Marktes Wolnzach anhängig (M 19 K 17.3730).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten verwiesen, auch im zugehörigen Klageverfahren M 19 K 17.3738.
II.
Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. Er ist nur teilweise zulässig (A.) und, soweit er zulässig ist, nicht begründet (B.).
A.
Der Antrag ist nur zum Teil zulässig.
In prozessualer Hinsicht sind dabei die Vorschriften anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung am … September 2017 in Kraft waren. Soweit maßgeblich, ist daher das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) anzuwenden.
I. Der Antragsteller ist antragsbefugt, soweit er andere als tier- und brandschutzrechtliche Rügen erhebt. Die Voraussetzungen des § 2 UmwRG liegen insoweit vor.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dem mit Bescheid vom 24. März 2009 durch das Umweltbundesamt „die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 3 UmwRG“ erteilt worden ist. Diese Anerkennung gilt nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UmwRG fort.
Die verfahrensgegenständliche Genehmigung vom 10. Juli 2017 stellt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG einen tauglichen Rechtsbehelfsgegenstand dar. Sie ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach § 6 UVPG i.V.m. Nr. 7.3.1 (Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit 85.000 oder mehr Plätzen) der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gilt. Zudem liegen wegen Nr. 7.1.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vor.
Der Antragsteller macht auch geltend, dass eine solche Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die für diese von Bedeutung sein können (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Er trägt in seinen Schriftsätzen Umstände vor, die die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts und die dadurch bewirkte Verletzung der von ihm rügbaren Rechte zumindest als denkbar erscheinen lassen. Er rügt insbesondere Verstöße gegen immissionsschutzrechtliche, baurechtliche, naturschutzrechtliche, wasserrechtliche und tierschutzrechtliche Vorschriften, die allesamt für die Genehmigung der Masthähnchenanlage von Bedeutung sind.
Der Antragsteller war auch zur Beteiligung berechtigt im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG. Das Beteiligungsrecht ergibt sich aus § 9 UVPG a.F. bzw. § 10 BImSchG.
Überwiegend liegen für die vorgetragenen Rügen des Antragstellers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vor. Er ist durch die geltend gemachten Verstöße in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt.
Insbesondere die Rüge der fehlenden baurechtlichen Privilegierung und damit eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 201 BauGB weist einen ausreichenden Zusammenhang zu seiner im Anerkennungsbescheid vom 24. März 2009 in Bezug genommenen und daher maßgeblichen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 UmwRG; BayVGH, B.v. 20.1.2010 – 22 CS 09.2968 – juris Rn. 10) Satzung vom 27. April 2008 und dem dort beschriebenen Aufgabenbereich auf. Ausweislich dieser Satzung „unterstützt und fördert“ der Antragsteller Maßnahmen, „die zu einer schonenden und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen führen“ und führt „Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft und zum Artenschutz“ durch. Insoweit dringt er auch „auf den Vollzug der einschlägigen Gesetze“. Ein einschlägiges Gesetz in diesem Sinne ist neben den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes insbesondere auch § 35 Abs. 1 BauGB (vgl. VG Weimar, B.v. 13.3.2017 – 7 E 155/17 We – juris Rn. 82 zum Begriff der dem Umweltschutz dienenden Vorschrift). § 35 BauGB schützt den Außenbereichs vor baulicher Inanspruchnahme insbesondere wegen dessen erheblicher Bedeutung für den Umweltschutz (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Insoweit ist er auch eine Vorschrift für einen ressourcenschonenden Umgang mit Grund und Boden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 35 Rn. 13).
Soweit der Antragsteller jedoch tier- und brandschutzrechtliche Rügen erhebt, ist er durch die geltend gemachten Verstöße nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. An der von Gesetzes wegen notwendigen Verknüpfung zwischen gerügter Rechtsverletzung und Tätigkeitsbereich fehlt es insoweit, weil der tier- und brandschutzrechtliche Schutz von Nutztieren und die diesem dienenden Vorschriften keinen ausreichenden Zusammenhang zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers aufweisen. Ausweislich seiner Satzung vom 27. April 2008 gehört der Tierschutz im Sinne eines Nutztierschutzes nicht zu den Aufgaben des Antragstellers. Dieser ist seinem dort zum Ausdruck kommenden Selbstverständnis nach ein Verband, der sich für umfassenden und nachhaltigen Natur- und Umweltschutz einsetzt. Insoweit spielen zwar auch der Artenschutz und die Förderung einer „gefühlsmäßigen Bindung zu … Tieren“ eine Rolle. Unter Artenschutz ist aber ausschließlich der Erhalt von Tierarten aus ökologischen Gründen, nicht aber der Schutz individueller Tiere zu verstehen (vgl. zum Begriffsverständnis im Zusammenhang mit Art. 20a GG: Gärditz in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 68. EL Februar 2013, Art. 20a GG Rn. 21). Die angesprochene gefühlsmäßige Bindung zu Tieren steht dem Wortlaut der Satzung zufolge in engem Zusammenhang mit einer solchen Bindung zu Pflanzen und Landschaft. Hieraus wird erkennbar, dass auch an dieser Stelle die Satzung nicht das einzelne Tier in den Vordergrund stellt, sondern die Bewusstseinsbildung gegenüber Tieren als Gattung anspricht. Bezweckt ist damit ein mittelbarer Beitrag zum Schutz von jedenfalls typischerweise in Freiheit lebenden Wildtieren vor anthropogenen Beeinträchtigungen. Nur dieses Verständnis harmoniert mit den übrigen verwendeten Begriffen der Satzung. „Natur und Landschaft“ und „schonende und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ sind Wendungen, die verdeutlichen, dass der Antragsteller den Schutz von Flora und Fauna und damit den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu seinen Aufgaben zählt. Davon ist der individuelle Schutz von Nutztieren vor nicht artgerechter Haltung, vermeidbaren Leiden und Schäden – etwa auch durch unzureichenden Brandschutz – als Ausdruck des ethischen Tierschutzes zu unterscheiden.
II. Die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG hat der Antragsteller gewahrt.
§ 6 UmwRG ist eine prozessuale Präklusionsvorschrift, derzufolge der Antragsteller als Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Erklärungen, Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat. Die Vorschrift gilt im Antragsverfahren entsprechend.
Der Antragsteller hat bereits mit seiner Antragstellung am … September 2017 und sodann innerhalb der Frist mit Schriftsatz vom … Oktober 2017 auf insgesamt 127 Seiten Erklärungen, Tatsachen und Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift angegeben. Soweit er mit seinen späteren Schriftsätzen vom … Januar, …, … und … März 2018 Vertiefungen und Präzisierungen bereits fristgerecht thematisierter Komplexe vornimmt, schadet dies dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach nicht (vgl. zur Vorgängernorm Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 4a UmwRG Rn. 4).
B.
Der Antrag ist nicht begründet.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, weil die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist (II.), die Erfolgsaussichten der zulässigen (III.) Anfechtungsklage in der Hauptsache nicht abschließend beurteilt werden können (IV.) und eine Interessenabwägung ein Überwiegen der Vollzugsinteressen der Beigeladenen ergibt (V.).
I. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf den Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.
Das Gericht trifft dabei eine eigene originäre Ermessensentscheidung. Es hat hierbei zwischen dem von der Behörde auf Antrag des Dritten geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids sowie dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen. Ergibt die hiernach allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Kann hingegen wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage keine solche Abschätzung der Erfolgsaussichten der Hauptsache getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (st. Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2010 – 7 VR 1.10 – juris Rn. 13 m.w.N.). Es verbleibt insoweit bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Dieser Prüfungsmaßstab wird nicht mehr durch eine Sondervorschrift modifiziert. § 4a Abs. 3 UmwRG in der bisherigen Fassung wurde durch das Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 1298) aufgehoben.
Den Maßstab für die Erfolgsaussichten der Hauptsache formuliert § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG, der als Spezialvorschrift § 113 VwGO verdrängt (vgl. Keller, NVwZ 2017, 1080, 1082). Hiernach setzt der Erfolg eines (zulässig erhobenen) Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG voraus, dass die angegriffene Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind. Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Wie im Baurecht sind allerdings zu Gunsten des beigeladenen Genehmigungsinhabers nachträgliche Änderungen zur Vermeidung erneuter Genehmigungsverfahren auch im gerichtlichen Verfahren über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, U.v. 25.2.2015 – 8 A 959/10 – juris Rn. 90; VG Arnsberg, U.v. 17.10.2017 – 4 K 2130/16 – juris Rn. 53 ff.).
II. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 1.8. des Genehmigungsbescheids vom 10. Juli 2017 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. Dies gilt auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse eines Beteiligten, die trotz des missverständlichen Wortlauts des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO vor Einlegung eines Rechtsbehelfs angeordnet werden kann (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80a Rn. 8). Auch in diesem Fall ist § 80 Abs. 3 VwGO (analog) zu beachten.
Die vom Antragsgegner im Bescheid niedergelegten Gründe (S. 30 f.) lassen in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen, die ihn dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit auf Antrag der Beigeladenen Gebrauch zu machen.
III. Die Hauptsacheklage ist zulässig, soweit nicht tier- und brandschutzrechtliche Rügen erhoben werden. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt.
IV. Nach dem beschrieben Maßstab sind im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage bei summarischer Prüfung nur zum Teil überschaubar. Soweit sie überschaubar sind, verletzt die streitgegenständliche Genehmigung des Landratsamts Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 10. Juli 2017 entweder keine Rechtsvorschriften, die für sie von Bedeutung sind, oder kann eine Verletzung dieser Rechtsvorschriften durch eine Entscheidungsergänzung behoben werden. Die Genehmigung wurde in einem ordnungsgemäßen Verfahren erteilt (1.). Die Beigeladenen verfügen für einen ausreichend langen Zeitraum über genügend dem Betrieb zurechenbare Fläche, um Landwirtschaft in der Form der Tierhaltung im genehmigten Umfang zu betreiben. Durch Entscheidungsergänzung kann gesichert werden, dass die auf den vorhandenen Flächen angebauten Pflanzen in einen zumindest potentiellen „Futtermittelkreislauf“ abgegeben werden (2.). Soweit die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage hingegen derzeit nicht überschaubar und damit als offen anzusehen sind (3.) – das ist hinsichtlich der immissionsschutz-, naturschutz- und wasserrechtlichen Rügen des Antragstellers der Fall – führt eine erfolgsunabhängige Interessenabwägung nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers (V.).
1. Bei summarischer Prüfung wird der Antragsteller nicht verlangen können, dass die Genehmigung wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben oder wegen der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens nach § 4 Abs. 1b UmwRG die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen wäre.
a) Entgegen der Annahme des Antragstellers musste der Antragsgegner die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen nicht nach Art. 27a BayVwVfG über das Internet zugänglich machen.
Seiner systematischen Stellung nach gilt Art. 27a BayVwVfG nur für Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 9 BayVwVfG im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen jedenfalls für immissionsschutzrechtliche Verfahren nicht vor. Dies wird schon daran deutlich, dass das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV eine eigenständige und erkennbar abschließende Regelung zur Internetpublikation enthält (vgl. zum abschließenden Charakter der 9. BImSchV auch BVerwG, U.v. 28.9.2016 – 7 C 1.15 – juris Rn. 14). Eine pauschale analoge Anwendung des Art. 27a BayVwVfG würde diese differenzierte Regelung ohne erkennbaren Willen des Gesetzgebers entbehrlich machen (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 27a Rn. 2; Schwarz in Fehling/Kastner/ Störmer, VerwR, 4. Aufl. 2016, § 27a VwVfG Rn. 2; Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 27a Rn. 2; Meermagen/Jäde, Praxis der Kommunalverwaltung, VwVfG, Stand April 2014, § 27a Nr. 1; anders, wohl auch für BImSchG-Verfahren: Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 27a Rn. 19 f.; Prell in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 38. Edition, Stand 1.1.2018, § 27a Rn. 3 f.).
b) Eine erneute Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung war nicht geboten, obwohl – wie der Antragsteller rügt – die Bioaerosolimmissionsprognose der h* … … … vom 11. Oktober 2016 samt einer Ergänzung vom 30. November 2016, die wiederum das Immissionsschutzgutachten vom 31. August 2015 ergänzen, sowie eine nachträgliche Ergänzung vom 23. Mai 2016 hinsichtlich des artenschutzfachlichen Gutachtens für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung des Dipl. Biologen … K* …, … … GmbH, vom 10. September 2015 nicht öffentlich ausgelegt wurden.
Auslegungsbedürftig sind gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG grundsätzlich alle das Vorhaben betreffenden Unterlagen, die der Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 10 Rn. 66). Maßgeblich sind zunächst insoweit die tatsächlich vorliegenden Unterlagen. Da die genannten Gutachten bzw. Ergänzungen vor der Öffentlichkeitsbeteiligung im Frühjahr 2016 noch nicht vorlagen, ist insoweit kein Fehler erkennbar.
Eine weitere zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV ausschließlich nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV erforderlich. Hiernach ist eine zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur notwendig, wenn das Vorhaben während eines Vorbescheidsverfahrens, nach Erteilung eines Vorbescheids oder während des Genehmigungsverfahrens geändert wird, es sei denn, in den auszulegenden Unterlagen wären keine Umstände darzulegen, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen (zur Unionsrechtskonformität vgl. BVerwG, U.v. 28.9.2016 – 7 C 1.15 – juris Rn. 20).
Vorliegend betreffen die angesprochenen Gutachten bzw. Ergänzungen aber keine Änderung des Vorhabens. Es geht allein um die Verbreitung weiterer Erkenntnisse zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten und ungeänderten Vorhabens. Für diesen Fall ordnet § 10 Abs. 3 Satz 3 BImschG keine erneute Auslegung an, sondern, dass der Öffentlichkeit diese nachträglichen Informationen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen sind (vgl. auch § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV). Durch diese Rechtsfolgenverweisung bestimmen sich Umfang und Folgen des Einsichtsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, seine Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 10 Rn. 89a). Diesen Antrag hat der Antragsteller am … Mai 2016 auch gestellt. Verstöße gegen diese Vorgaben sind nicht ersichtlich.
Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung war hier auch nicht deshalb durchzuführen, weil der Genehmigungsantrag nicht vollständig war und die angesprochenen Gutachten vom Antragsgegner nach § 7 Satz 3 der 9. BImSchV hätten nachgefordert werden müssen, bevor die Bekanntmachung und die Öffentlichkeitsbeteiligung im Frühjahr 2016 erfolgte. Zum einen nimmt das Bundesverwaltungsgericht nur an, „dass Fehler auf dieser vorgängigen Verfahrensstufe auf die nachfolgende Auslegung der Planunterlagen durchschlagen können“ (BVerwG, U.v. 28.9.2016 – 7 C 1.15 – juris Rn. 19). Zum anderen war der Antrag jedenfalls schon nicht unvollständig. Für die Vollständigkeit des Antrags ist es nicht erforderlich, „dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht“ (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10). Das war bei dem artenschutzfachlichen Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 10. September 2015 der Fall. Das Gutachten beschäftigt sich bereits auf insgesamt 51 Seiten u.a. mit den Wirkungen des Vorhabens und dem Bestand sowie der Darlegung der Betroffenheit der Arten. Damit sind wesentliche Aspekte des Vorhabens angesprochen und der Anstoßfunktion des Verfahrensrechts Genüge getan. Die nachträgliche Ergänzung des artenschutzfachlichen Gutachtens für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung lässt daher keine Rückschlüsse auf die Unvollständigkeit des Antrags zu.
Hinsichtlich der Bioaerosolgutachten ist ebenfalls nicht von der Unvollständigkeit des Antrags auszugehen. Das Gutachten und seine Ergänzung stellen keine Unterlagen dar, die als solche für die Genehmigungsfähigkeit der Anlage unmittelbar von Bedeutung sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV). Bei Bioaerosolen steht allein die Anwendung des durch entsprechende Nebenbestimmungen zu steuernden Vorsorgegrundsatzes (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2014 – 22 ZB 13.2381 – juris Rn. 33) und damit weder das „Ob“ noch der prägende Charakter der Anlage in Rede. Es kommt hierbei nicht auf die Frage an, ob vorliegend eine Genehmigung vor Vorlage des Gutachtens hätte erteilt werden dürfen, so dass es dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV gemäß zulässig gewesen wäre, das Gutachten erst zu Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme nachzureichen. Das Gutachten musste aber jedenfalls nicht bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nachgefordert werden.
Selbst wenn die Unvollständigkeit des Antrags insoweit zu bejahen wäre, wäre im konkreten Fall eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nicht erforderlich gewesen. Durch die Behandlung der Bioaerosolproblematik in den Antragsunterlagen (vgl. S. 21, 25 f. und 61 f. des Immissionsschutzgutachtens v. 31.8.2015 und S. 33 f. der Umweltverträglichkeitsstudie v. 14.9.2015) konnten die Betroffenen sich insoweit darüber schlüssig werden, ob sie sich am Genehmigungsverfahren beteiligen wollen oder nicht und gegebenenfalls weitere Einsicht in nachgereichte Unterlagen beantragen, wie das der Antragsteller auch getan hat. Jedenfalls könnte eine unzulässigerweise unterbliebene weitere Öffentlichkeitsbeteiligung durch ein ergänzendes Verfahren nachgeholt werden (§ 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG), das bis zum Abschluss der Hauptsache durchzuführen wäre. Das Erfordernis eines ergänzenden Verfahrens rechtfertigt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht per se die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
c) Ein Verstoß gegen das Koordinierungsgebot in § 10 Abs. 5 BImSchG liegt nicht vor.
Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung anfallenden Niederschlagswassers von den beiden Altställen in ein Gewässer, die wegen fehlender Konzentrationswirkung nicht entbehrlich ist (§ 13 BImSchG), ist das Landratsamt nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) zuständige Behörde; die Zuständigkeit obliegt nicht nach Art. 63 Abs. 1 Satz 3 BayWG der Gemeinde Pfaffenhofen a.d.Ilm.
Die Zuständigkeit verschiedener Behörden ist in § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG zwar nicht ausdrückliches Tatbestandsmerkmal (vgl. hingegen § 11 der 9. BImSchV). Da die Vorschrift aber der Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) dient (vgl. Schack in Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 45. Edition, Stand 1.12.2017, § 10 BImSchG Rn. 39), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, „die erforderlichen Maßnahmen für eine vollständige Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen“ zu ergreifen, „wenn bei diesem Verfahren mehrere zuständige Behörden mitwirken“, um auf diese Weise „ein wirksames integriertes Konzept aller für diese Verfahren zuständigen Behörden sicherzustellen“, ist bereits zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Koordinierungspflicht bestand. Jedenfalls sind im Fall der Zuständigkeitsidentität die Anforderungen an eine vollständige Koordinierung angesichts der geringeren praktischen Schwierigkeiten der Zulassungsverfahren sowie der Festlegung der Inhalts- und Nebenbestimmungen weniger streng.
Das Koordinierungsgebot schließt zudem nacheinander erfolgende Verfahrensentscheidungen nicht grundsätzlich aus. Maßgebend ist allein, dass die nachfolgende Entscheidung die vorhergehende Entscheidung berücksichtigt (vgl. Schack in Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 45. Edition, Stand 1.12.2017, § 10 BImSchG Rn. 48) bzw. die vorhergehende Entscheidung nicht durch ihren Gehalt die nachfolgende unzulässig determiniert. Durch eine solche wechselseitige Rücksichtnahme, die bei nacheinander erteilten Genehmigungen entsprechend abzusichern ist, wird der Koordinierungspflicht ausreichend Rechnung getragen. Vorliegend ist eine notwendige wechselseitige Rücksichtnahme dadurch gesichert, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. Juli 2017 den Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen gestattet. Nebenbestimmung Nr. 1.7 lässt ausdrücklich eine Ergänzung „zugunsten von im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren noch festzulegenden Anforderungen“ zu.
2. Das Vorhaben der Beigeladenen genügt den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB. Die Beigeladenen verfügen für einen ausreichend langen Zeitraum über genügend dem Betrieb zurechenbare Fläche, um Landwirtschaft in der Form der Tierhaltung im genehmigten Umfang zu betreiben.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind Vorhaben, die – wie hier – unstreitig auf einem Grundstück im Außenbereich errichtet werden sollen, nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist sowie die Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Landwirtschaft ist dabei nach § 201 BauGB insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.
a) Die Mast von Hähnchen stellt Tierhaltung dar und erfüllt insoweit den Begriff der Landwirtschaft (vgl. nur BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 7 C 6.08 – juris Rn. 19; SächsOVG, B.v. 31.1.2013 – 4 A 122/12 – juris Rn. 7). Die Tierhaltung wird durch die Beigeladenen auch als Betrieb geführt. Die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung ist ebenso gegeben wie ein auf Dauer gedachtes und lebensfähiges Unternehmen, das gewissermaßen für Generationen bestehen wird (zu den Anforderungen im Allgemeinen BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9.11 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 20.3.2001 – 20 B 00.2501 – juris Rn. 17, 24). Der Betrieb besteht seit mehreren Jahrzehnten; außerdem ist inzwischen auch der Sohn der Beigeladenen maßgeblich in den Betrieb eingebunden.
An der notwendigen Dauerhaftigkeit des Unternehmens besteht auch unter Berücksichtigung der hohen Pachtquote schon wegen der nicht unerheblichen Eigentumsflächen kein Zweifel. Die hohe Pachtflächenzahl ist daher nicht (schon) beim Betriebsbegriff, sondern (erst) bei der Bestimmung der nach § 201 BauGB für Futterproduktion notwendigen und dauerhaft verfügbaren Fläche von Relevanz (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.1.2015 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 15, 22).
Das Vorhaben dient dem vorhandenen Betrieb, weil es zu ihm in einer räumlich-funktionalen Beziehung steht und – auch äußerlich erkennbar – nach Verwendungszweck und Größe durch den betrieblichen Zweck erschöpfend geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2011 – 1 B 11.550 – juris Rn. 20). Die Pachtflächen der Beigeladenen liegen in einem Radius von maximal 16 km, ganz überwiegend sogar noch näher, um den Betrieb. Das Vorhaben nimmt auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Die von ihm in Anspruch genommene Fläche von mehreren Tausend Quadratmetern fällt im Verhältnis zur unmittelbar der Bodennutzung dienenden Gesamtfläche von über 300 ha nur geringfügig ins Gewicht.
Ob die ausreichende Erschließung für das Vorhaben gesichert ist, kann vorliegend offen bleiben, weil eine fehlende Erschließung vom Antragsteller weder gerügt wurde noch gerügt werden konnte.
b) Das Vorhaben der Beigeladenen genügt den Anforderungen des § 201 BauGB, soweit hiernach das benötigte Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden können muss. Die Ernährung von 144.600 Masthähnchen pro Mastzyklus und damit – bei genehmigten 7,5 Mastzyklen – von 1.084.500 Masthähnchen pro Jahr bedarf insgesamt 16.815 dt Futter, für dessen überwiegende Erzeugung rund 203 ha Fläche benötigt werden. Die Beigeladenen verfügen insgesamt als Eigentümer und Pächter über etwa 347 ha Fläche, von denen zumindest Fläche im notwendigen Umfang dem Betrieb als ausreichend dauerhaft zugeordnet bewertet werden kann.
Die Bestimmung des Umfangs der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB benötigten Fläche zur (überwiegenden) Erzeugung des Futters muss ihren Ausgangspunkt in der Festlegung der zur Ernährung (überwiegend) benötigten Futtermenge nehmen (aa). Sodann ist diese Menge in Fläche umzurechnen (bb). Maßgebend ist insoweit die Bestimmung der hierfür notwendigen Pflanzen unter Berücksichtigung ihrer Ertragsstärke. Obwohl § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB eine solche Berechnung voraussetzt, fehlen normative Vorgaben. Auch allgemein anerkannte Rechtsprechung zu möglichen Berechnungsmethoden besteht nicht. In der Praxis nehmen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vielfach akzeptierte Berechnungen für die Genehmigungsbehörden vor. Gleichwohl besteht kein Beurteilungsspielraum zugunsten der Ämter oder der Genehmigungsbehörden. Die Berechnungen unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
Für die Maßstabsbildung zur Berechnung des Futterbedarfs und dessen Umrechnung in Fläche orientiert sich das Gericht an Empfehlungen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG e.V.) im Merkblatt 406 (2. Aufl., Stand 10/2014), auf das grundsätzlich auch die Genehmigungsbehörde (vgl. S. 47) und das AELF Pfaffenhofen a.d.Ilm (vgl. E-Mail v. 14.12.2016) rekurrieren. Die in dem Merkblatt (S. 14) empfohlene Beispielrezeptur für Broileralleinfutter differenziert – soweit hier relevant – zwischen verschiedenen Futterarten, dem „Starterfutter“, dem „Mastfutter I“ und dem „Mastfutter II“. Die ersten beiden Futterarten werden in der ersten Mastphase, das „Mastfutter II“ in der zweiten Mastphase verfüttert. Die jeweiligen Futterarten bestehen aus folgenden Komponenten:
aa) Die vorgelegte und vom Antragsgegner im Wesentlichen übernommene Berechnung des AELF Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 14. Dezember 2016 (vgl. S. 46 der Genehmigung) ist nicht ohne Rechtsfehler.
(1) Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis, dass der Bescheid vom 10. Juli 2017 Tierverluste von 3,5% bei der Bestimmung der Futtermenge veranschlagt. Zwar ist bei der Festlegung der zur Ernährung überwiegend benötigten Futtermenge grundsätzlich die Zahl der maximal genehmigten Mastplätze zugrunde zu legen und mit der durchschnittlichen Futtermenge, die jedes Tier während seines Mastzyklus für den Ansatz des durchschnittlich erreichten Gewichts benötigt, zu multiplizieren (die sog. Futterverwertung gibt in der Einheit „1:x“ an, wie viel Kilogramm Futter (x) für die Erzeugung von einem Kilogramm Fleisch statistisch benötigt werden). Da der Betreiber nach Maßgabe von § 201 BauGB das tatsächlich benötigte Futter von Tieren erzeugen muss, ist ein pauschaler Abzug von statistisch unvermeidbaren Tierverlusten – also von Tieren, die den Mastzyklus nicht überleben und folglich auch nicht geschlachtet werden – grundsätzlich nicht zulässig.
Allerdings ist dann nichts gegen einen solchen Abzug einzuwenden, wenn die rechnerische Futterverwertung so angepasst wird, dass sie durch Division der Gesamtmenge des während eines Mastzyklus verbrauchten Futters durch die Zahl nur der überlebenden Tiere errechnet wird. In diesem Fall ist der anfallende Futterbedarf der zwischenzeitlich verstorbenen Tiere rechnerisch auf die überlebenden Tiere verteilt und wird für die Feststellung der zu erzeugenden Gesamtfuttermenge berücksichtigt.
Dieser Ansatz liegt den Annahmen des AELF zugrunde (vgl. E-Mail v. 14.12.2016). Die Genehmigungsbehörde hat diesen allerdings aus nicht näher dargelegten Gründen nicht übernommen und mit einer pauschal erhöhten Futterverwertung von 1:1,65 gerechnet.
Das Gericht geht bei seiner Berechnung dennoch von einer differenzierten Betrachtung nach Mastphasen einschließlich der jeweils zugehörigen, aber erhöhten Futterverwertung aus. Es rechnet daher für die alle Tiere betreffende erste Mastphase mit einer Verwertung von 1:1,57 und für die nurmehr 70% der Tiere betreffende zweite Mastphase mit einer Verwertung von 1:1,67 (vgl. auch E-Mail des AELF v. 14.12.2016).
(2) Unzutreffend, aber im Ergebnis eine Überschätzung, ist die Zugrundelegung von 7,75 Mastzyklen durch den Antragsgegner. Genehmigt sind ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 3.3.10 nur 7,5 Mastzyklen. Dieser Regelungsgehalt ist eindeutig, auch wenn unter Regelung Nr. 2.1. sehr vage von „ca. 7 – 8 Mastzyklen pro Stall“ die Rede ist.
(3) Unzutreffend ist auch die Reduktion der nach obigen Maßgaben berechneten Futtermenge um 8% (vgl. S. 47). Der Bescheid möchte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass mindestens 8% der Futterbestandteile (insbesondere Mineralien) durch die Beigeladenen von vornherein nicht angebaut werden können. Diese Reduktion ist unzulässig. Sie führt zu einer Privilegierung der Haltung von Tieren, deren Futter in möglichst geringem Umfang durch den Betriebsinhaber anbaubar ist. Außerdem werden diesbezügliche „Berechnungsunsicherheiten“ dadurch aufgefangen, dass die Beigeladenen ohnehin das Futter nur zum „überwiegenden“ Teil erzeugen können müssen.
(4) Folgerichtig ist allerdings – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch kein pauschaler Abzug für gewöhnliche Lagerverluste des erzeugten Futters vorzunehmen, weil andernfalls die Beigeladenen mehr als einen überwiegenden Teil des Futterbedarfs erzeugen müssten.
(5) Nach den vorstehenden Maßgaben ergibt sich demnach ein konkreter überwiegender Futterbedarfsanteil für die Beigeladenen von 16.815 dt. Der Betrag liegt geringfügig über dem von der Genehmigungsbehörde errechneten Wert.
Pro Mastzyklus dürfen nach dem Inhalt der Genehmigung 144.600 Tiere gehalten werden. Berücksichtigt man – unter Heranziehung einer erhöhten Futterverwertung – eine Verlustquote von 3,5% (= 5.061 Tiere), ist der überwiegende Teil von Futter für 139.539 Tiere pro Mastzyklus anzubauen. Die erste Mastphase (dort werden nach der oben genannten Beispielrezeptur das „Starterfutter“ und das „Mastfutter I“ verfüttert) „durchlaufen“ alle diese Tiere; in der zweiten Mastphase (Verfütterung von Mastfutter II) sind nurmehr 70% der Tiere (= 97.677 Tiere) zu ernähren.
Bei einem durchschnittlichen Gewicht von 1.600 g pro Tier am Ende der ersten Mastphase und einer Futterverwertung von 1:1,57 bedarf es 2.512 g Futter pro Tier, insgesamt (x 139.539) damit 3.505,22 dt Futter pro Mastzyklus. Bei 7,5 genehmigten Mastzyklen bedarf es insoweit daher insgesamt 26.289,15 dt Futter pro Jahr.
Bei einem durchschnittlichen Gewicht von 2.200 g pro Tier am Ende der zweiten Mastphase (d.h. einer weiteren Gewichtzunahme von 600 g pro Tier) und einer nunmehrigen Futterverwertung von 1:1,67 kg bedarf es 1.002 g Futter pro Tier, insgesamt (x 97.677) damit 978,72 dt Futter pro Mastzyklus. Bei 7,5 genehmigten Mastzyklen bedarf es insoweit daher insgesamt 7.340,43 dt Futter pro Jahr.
Der Gesamtfutterbedarf für die Erzeugung einer Futtermenge für 7,5 Mastzyklen pro Jahr beträgt somit 33.629,55 dt (= 26.289,15 dt + 7.340,43 dt).
Der hiervon nach § 201 BauGB notwendige „überwiegende“ Teil beträgt 16.815 dt. Der überwiegende Teil sind begrifflich weniger als die verbreitet angenommenen 51%. Es geht um mehr als die Hälfte des gesamten Futters (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2015 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 6.9.2006 – 1 ZB 05.615 – juris Rn. 10), also 50% plus die kleinste Einheit; da es diese bei Mengen mathematisch nicht gibt, genügt eine geringe Aufrundung der rechnerischen Hälfte von 16.814,775 dt auf 16.815 dt. Teilt man diese Fläche zur Erleichterung der weiteren Berechnung nach den beiden Mastphasen auf, bedarf es für die erste Phase einer Fläche für 13.145 dt und für die zweite Phase einer Fläche für 3.670 dt Futter.
bb) Diese Menge Futter, bestehend aus dem Hauptfutterbestandteilen Mais und Weizen, verlangt nach einer Gesamtfläche von rund 203 ha. Die vorgelegte und vom Antragsgegner im Wesentlichen übernommene Berechnung des AELF Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 27. Juni 2016 (vgl. S. 46 der Genehmigung) ist nicht ohne Rechtsfehler. Sie errechnet einen zu geringen Flächenbedarf. Notwendig sind statt der geforderten 184 ha bzw. hilfsweise 189 ha 203 ha Fläche.
Für die Maßstabsbildung zur Umrechnung des Futterbedarfs in Fläche legt das Gericht zunächst die oben dargestellte Beispielrezeptur für Broileralleinfutter zugrunde. Allerdings kann schon mangels normativer Vorgaben für die Zusammensetzung von Masthähnchenfutter und unter Berücksichtigung der deshalb bestehenden unternehmerischen Freiheit von den Beigeladenen nicht verlangt werden, exakt diese Mischungskomposition zu verwenden. Aus diesem Grund dürfen für die Berechnung des Flächenbedarfs nicht die anteiligen und unterschiedlichen Ertragswerte aller Pflanzen, die nach dieser Rezeptur einen Futterbestandteil bilden, zugrundgelegt werden. Vielmehr genügt es nach Auffassung des Gerichts, wenn die Beigeladenen Pflanzen auswählen, die ihrerseits den überwiegenden Anteil der Futterbestandteile ausmachen. Im konkreten Fall erscheint daher der Ansatz des Antragsgegners, für die Flächenberechnung die Ertragswerte der Sorten Mais und Weizen, aus denen Masthähnchenfutter zu über 50% besteht, zugrunde zu legen, nachvollziehbar und zutreffend. Diese beiden Haupt-Futterbestandteile sind aber hochgerechnet auf 100% anzubauen.
Unzulässig ist allerdings die pauschalierte Ertragsbetrachtung für beide Pflanzensorten gemeinsam. Die Bestimmung des Flächenbedarfs zur Erzeugung der berechneten Futtermenge hängt von der Ertragsstärke (gemessen in Dezitonnen pro Hektar pro Jahr) der angebauten Pflanzen ab.
Besteht beim „Starterfutter“ nach Maßgabe des DLG-Merkblatts 406 ein Kilogramm „Normfutter“ aus 321 g Weizen und 200 g Mais, so ist für die Umrechnung des Futterbedarfs auf die benötigte Fläche von einer Futterzusammensetzung aus 61,6% Weizen und aus 38,4% Mais auszugehen. Besteht beim „Mastfutter I“ ein Kilogramm „Normfutter“ aus 331 g Weizen und 200 g Mais, so ist für die Umrechnung von einer Futterzusammensetzung aus 62,3% Weizen und 37,7% Mais auszugehen. Diese Differenzierung nach Anteilen ist deshalb für die konkrete Flächenbestimmung von Bedeutung, weil sich bei beiden Pflanzen die Ertragsstärken erheblich unterscheiden. Da die Futterarten in etwa für einen gleich langen Zeitraum verfüttert werden, geht das Gericht für die erste Mastphase mittelnd von 62% Weizenanteil und 38% Maisanteil aus. Entsprechend ist Fläche in einem Umfang vorzuhalten, der der Produktion von rund 8.150 dt Weizen und rund 4.995 dt Mais entspricht (= 62% bzw. 38% von 13.145 dt Futter für die erste Mastphase).
Da im Durchschnitt der letzten (verfügbaren) zehn Jahre (2005 bis 2015) – der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Fünf-Jahres-Zeitraum ist wegen der notwendigen Dauerhaftigkeit von Außenbereichsvorhaben demgegenüber zu kurz – der Ertrag für Weizen im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm 74,2 dt pro ha beträgt (vgl. die jährlichen Berichte „Ernte der Feldfrüchte und des Grünlandes in Bayern“ des Landesamts für Statistik), bedarf es hierfür daher 109,83 ha Fläche. Der Ertrag für Mais beträgt 103,27 dt pro ha, so dass es hierfür 48,37 ha verfügbarer Fläche bedarf. Insgesamt muss insoweit eine Fläche von knapp 160 ha verfügbar sein.
Für die zweite Mastphase besteht nach Maßgabe des DLG-Merkblatts 406 ein Kilogramm „Normfutter“ aus 264 g Weizen und 250 g Mais. Es ist daher für die Umrechnung des Futterbedarfs auf die benötigte Fläche von einer Futterzusammensetzung aus 51,4% Weizen und aus 48,6% Mais auszugehen. Entsprechend ist Fläche in einem Umfang vorzuhalten, der der Produktion von rund 1.886,38 dt Weizen und rund 1.783,62 dt Mais entspricht (= 51,4% bzw. 48,6% von 3.670 dt Futter für die zweite Mastphase). Unter Zugrundelegung des genannten Durchschnittsertrags für Weizen und Mais bedarf es hierfür einer Fläche von rund 43 ha (= Summe aus 25,42 ha Weizenfläche und 17,27 ha Maisfläche).
Die benötigte Gesamtfläche für die Erzeugung einer Futtermenge für 7,5 Mastzyklen pro Jahr beträgt daher rund 203 ha (= Summe aus 160 ha und 43 ha).
c) Die Beigeladenen verfügen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit für eine zu erwartende 30-jährige Nutzung der Masthähnchenanlage über eine Futterfläche von jedenfalls 203 ha. Zwar ergibt sich zunächst bei einer typisierten Betrachtung, die sodann durch eine Einzelfallbetrachtung modifiziert wird, ein Defizit der dem Betrieb der Beigeladenen dauerhaft zur Verfügung stehenden Fläche gegenüber der erforderlichen Fläche. Letztlich aber rechtfertigt eine Gesamtbetrachtung der seit 2009 bestehenden Verträge die Annahme, dass der Betrieb über ausreichend Fläche verfügt.
Als maximal verfügbare Fläche legt das Gericht dabei die Angaben aus der von den Beigeladenen vorgelegten Flächen-Tabelle vom 20. November 2017 (BGL 6) zugrunde. Hiernach verfügen sie über eine landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche von rund 347 ha; davon sind etwa 307 ha Pacht- und 40 ha Eigentumsfläche. Die Abweichung von den Angaben der Genehmigung ist geboten, weil es sich bei der Flächenmehrung um eine nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten der Beigeladenen handelt, die das Gericht zu berücksichtigen hat.
Angesichts der grundsätzlichen Labilität schuldrechtlicher gegenüber dinglichen Rechtspositionen können Pachtflächen als nach § 201 BauGB „zum Betrieb gehörende“ Fläche nur Berücksichtigung finden, wenn und soweit sie prognostisch dem Betriebsinhaber mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit für eine ausreichende Dauer zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 14.7.2011 – 14 B 09.2291 – juris Rn. 37). Nur dann lässt sich ein Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich, der grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll, rechtfertigen (BVerwG, U.v. 24.8.1979 – IV C 3.77 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 4.1.2015 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 15, 22). Zur Ermittlung der dauerhaft zur Verfügung stehenden Pachtfläche ist eine einzelfallbezogene Prognose notwendig. Eine allgemein gültige Berechnungsformel existiert ebenso wenig (BayVGH, U.v. 14.7.2011 – 14 B 09.2291 – juris Rn. 37) wie eine pauschale Untergrenze (Mindestquote) für das Verhältnis von Eigentumszu Pachtflächen (BayVGH, B.v. 4.1.2015 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 22). Die Rechtsprechung fällt bei der Beantwortung der Frage, welche Pachtflächen im jeweiligen Fall als dauerhaft verfügbar angesehen werden können, sehr heterogen aus (vgl. nur BVerwG, U.v. 13.4.1983 – 4 C 62/78 – juris Rn. 19; OVG RhPf, U.v. 25.2.2015 – 8 A 10945/14 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 1.6.2012 – 1 ZB 11.189 – juris Rn. 3; U.v. 14.7.2011 – 14 B 09.2291 – juris Rn. 37).
Im vorliegenden Fall sind an die Prognose nach Auffassung des Gerichts eher strenge Anforderungen zu stellen. Wegen der hohen Pachtquote des Betriebs der Beigeladenen (rund 80%, gemessen am Flächenbedarf von rund 203 ha), die zudem erheblich über dem bayernweiten Durchschnitt von rund 51% für Haupterwerbslandwirte liegt (vgl. Agrarbericht Bayern 2016), und der Vielzahl von über 100 Pachtverträgen ist eine auf den konkreten Betrieb abgestimmte Typisierung erforderlich. Zwar sind die Beigeladenen auf keinen der einzelnen Pachtverträge isoliert, aber doch auf die Pachtverträge in ihrer Gesamtheit angewiesen. Denn die Prognose der dauerhaften Verfügbarkeit ist tendenziell umso ungünstiger, je umfangreicher die Hinzupacht ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.1991 – 4 B 66/91 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 6.9.2006 –1 ZB 05.615 – juris Rn. 10). Außerdem handelt es sich mit mehreren Tausend Quadratmetern überbauter Fläche um ein den Außenbereich außergewöhnlich belastendes Vorhaben, das nur hinnehmbar ist, wenn die Flächenprognose auf besonders verlässlicher Grundlage erfolgt.
Im konkreten Fall geht das Gericht dabei von einem Prognosezeitraum von 30 Jahren aus. Für diesen Prognosezeitraum entscheidend ist die zu erwartende Nutzungsdauer der Anlage (vgl. NdsOVG, U.v. 30.8.1988 – 1 A 164/86 – juris Rn. 31). Für deren Bestimmung zieht das Gericht die steuerrechtlichen Vorgaben für die Absetzung für Abnutzung als wesentlichen Anhaltspunkt heran. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bemisst sich die Absetzung für Abnutzung „nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts“, die für Gebäude bei rund 33 Jahren liegt (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Für Ställe in Massivbauweise beträgt sie nach Nr. 2.6.20.1 der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Landwirtschaft und Tierzucht“ vom 19. November 1996 25 Jahre (BStBl I 1996, 1416). Angesichts des Grundsatzes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs orientiert sich das Gericht innerhalb dieses Rahmens am höheren Wert und nimmt eine zu erwartende (Mindest-)Nutzungsdauer von drei Jahrzehnten an.
Auf der Basis dieses dreißigjährigen Prognosezeitraums geht das Gericht davon aus, dass ein Pachtvertrag die Annahme einer dreißigjährigen Verfügbarkeit bereits, aber auch nur dann tragen kann, wenn die Restlaufzeit (zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung) noch bei mindestens 1/3 der erwartbaren Nutzungsdauer, d.h. bei rund zehn Jahren, liegt. Dann erscheint eine gewisse Dauerhaftigkeitsprognose als gerechtfertigt.
Das Gericht bezieht daher die ab 2017 noch mindestens zehn Jahre laufenden Pachtverhältnisse Nrn. 2, 22, 24, 44, 80, 84, 85, 87, 88, 89 und 92 in die Prognose ein. Diese tragen die Annahme einer dauerhaften Verfügbarkeit einer Fläche von rund 54 ha für einen ausreichend langen Zeitraum (das Ergebnis ergibt sich aus der Addition der ha-Angaben der dritten Spalte der Anlage BGL 6, abzüglich der als Dauergrünland mit „DG“ und der als stillgelegt gekennzeichneten Flächen). Dieser rein prospektive Ansatz ist durch seine Fixierung auf die Restlaufzeit zwar mit der Schwierigkeit konfrontiert, dass für die Abschätzung der Verlängerungswahrscheinlichkeit jedenfalls dann Anhaltspunkte fehlen, wenn der Vertrag in der Vergangenheit noch keine Verlängerung erfahren hat (dies betrifft die Verträge Nrn. 80, 84, 85, 89 und 92). Dieses „Prognosedefizit“ wird hier aber dadurch kompensiert, dass der Betrieb schon seit mindestens 2009 über erhebliche Pachtflächen verfügt, bei denen zahlreiche Verträge bereits häufig verlängert wurden.
In Anbetracht dieses Umstands hat zudem – entgegen der Ansicht des Antragstellers – eine sachgerechte Erweiterung der zu berücksichtigenden Verträge durch die Betrachtung der „Vergangenheit“ eines Vertragsverhältnisses (Zahl der Verlängerungen, abgelaufene Vertragsdauer; vgl. VG Magdeburg, U.v. 28.1.1997 – 4 A 402/05 – LKV 1997, 380/381 f.) zu erfolgen. Denn diese kann die Annahme plausibilisieren, dass ein zukunftsträchtiges Pachtverhältnis vorliegt, bei dem die Bereitschaft von Verpächter und Pächter zu Vertragsverlängerungen bereits dokumentiert ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass auch ein Vertrag mit eher kurzer Gesamt- oder Restlaufzeit bei entsprechender Vielzahl an bisherigen Verlängerungen eine Dauerhaftigkeitsprognose verlässlich tragen kann. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – wegen der Vielzahl an Pachtverträgen mit insgesamt vielen Verlängerungen eine ausgeprägte Abhängigkeit von einzelnen (Groß-)Verpächtern nicht besteht. Das Gericht setzt für die Berücksichtigungsfähigkeit voraus, dass einerseits eine mindestens zweifache Verlängerung eines Pachtvertrags stattgefunden hat, andererseits die addierte Gesamtlaufzeit des jeweiligen Vertrags insgesamt ebenfalls mindestens zehn Jahren beträgt, der Vertrag also erstmals 2007 oder früher abgeschlossen wurde.
Für die Prognose zu berücksichtigen sind daher auch folgende Verträge, die die Annahme einer dauerhaften Verfügbarkeit von weiteren rund 69 ha für einen ausreichend langen Zeitraum tragen und zur Übersichtlichkeit in Tabellenform dargestellt sind:
Lfd. Nr.
Fläche (ha)
Bemerkung
1
0,22
Vertrag wurde bereits 21x verlängert.
8
0,59
Vertrag wurde bereits 9x verlängert.
12
0,36
15
0,38
Anteil der stillgelegten Fläche nicht berücksichtigt.
20
1,73
Vertrag wurde bereits 6x verlängert.
21
1,55
Vertrag wurde bereits 5x verlängert.
31
1,04
Nach Einzelfallbetrachtung ist der Vertrag jedoch nicht berücksichtigungsfähig (siehe unten), weil sich die gegenwärtige Vertragslaufzeit sehr reduziert hat. Die vorherigen Laufzeiten betrugen im Durchschnitt immerhin 5,5 Jahre (von 1995 bis 2017 4 Laufzeiten), nunmehr beträgt die Laufzeit nur noch ein Jahr. Anteil der stillgelegten Fläche nicht berücksichtigt.
33
2,02
Vertrag wurde bereits 10x verlängert.
34
0,52
Vertrag wurde bereits 16x verlängert.
36
14,48
Nach Einzelfallbetrachtung ist der Vertrag jedoch nicht berücksichtigungsfähig (siehe unten), weil sich die gegenwärtige Vertragslaufzeit sehr reduziert hat. Die vorherigen Laufzeiten betrugen im Durchschnitt 3,4 Jahre (von 2000 bis 2017 vier Laufzeiten), nunmehr beträgt die Laufzeit nur noch ein Jahr; zugleich ist das Laufzeitende bereits im Jahr 2018.
40
0,85
Nach Einzelfallbetrachtung ist der Vertrag jedoch nicht berücksichtigungsfähig (siehe unten), weil sich die gegenwärtige Vertragslaufzeit sehr reduziert hat. Die vorherige Laufzeit betrug 10 Jahre (von 2007 bis 2017), nunmehr beträgt die Laufzeit nur noch ein Jahr; zugleich ist das Laufzeitende bereits im Jahr 2018.
41
0,99
Nach Einzelfallbetrachtung ist der Vertrag jedoch nicht berücksichtigungsfähig (siehe unten), weil sich die gegenwärtige Vertragslaufzeit sehr reduziert hat. Die vorherige Laufzeit betrug 10 Jahre (von 2007 bis 2017), nunmehr beträgt die Laufzeit nur noch ein Jahr; zugleich ist das Laufzeitende bereits im Jahr 2018.
42
3,04
Vertrag wurde bereits viermal verlängert.
46
1,61
47
0,62
Vertrag wurde bereits 17x verlängert.
51
6,64
Vertrag wurde bereits 5x verlängert.
52
0,67
Vertrag wurde bereits 17x verlängert.
55
2,27
„DG-Flächenanteil“ nicht berücksichtigt.
56
0,73
Vertrag wurde bereits 17x verlängert.
63
4,92
Nach Einzelfallbetrachtung ist der Vertrag jedoch nicht berücksichtigungsfähig (siehe unten), weil sich die gegenwärtige Vertragslaufzeit sehr reduziert hat. Die vorherige Laufzeit betrug noch 9 Jahre (von 2004 bis 2013), nunmehr beträgt die Laufzeit nur noch 5 Jahre; zugleich ist das Laufzeitende bereits im Jahr 2018.
65
3,44
Vertrag wurde bereits 5x verlängert.
67
0,81
Vertrag wurde bereits 10x verlängert.
71
5,89
Vertrag wurde bereits 14x verlängert.
73
2,34
Vertrag wurde bereits 5x verlängert.
74
0,21
Vertrag wurde bereits 10x verlängert.
75
0,89
Vertrag wurde bereits 10x verlängert. „DG-Flächenanteil“ nicht berücksichtigt.
78
1,75
Vertrag wurde bereits 7x verlängert.
79
2,06
Vertrag wurde bereits 7x verlängert.
82
0,72
Vertrag wurde bereits 38x verlängert.
94
0,41
Vertrag wurde bereits 10x verlängert.
95
0,8
Vertrag wurde bereits 24x verlängert.
99
0,81
„DG-Flächenanteil“ nicht berücksichtigt.
100
2,68
Vertrag wurde bereits 17x verlängert.
102
0,86
Vertrag wurde bereits 17x verlängert.
Teil-Summe
68,9
Zuletzt ist noch eine Einzelfallbetrachtung der Pachtverträge notwendig, um die Gefahr einer zu formelhaften Bewertung der konkreten Pachtsituation zu vermeiden. Hiernach ergibt sich, dass die oben genannten Verträge Nrn. 31, 36, 40, 41, 63 (wegen der im Bemerkungsfeld angeführten Gründe) mit einer Gesamtpachtfläche von rund 22 ha aus der Prognosebasis herauszunehmen sind. Die erhebliche Verkürzung der zuletzt abgeschlossenen Vertragslaufzeit im Vergleich zu den bisherigen Verlängerungen genügt für eine ausreichende Verfügbarkeitsprognose nicht, zumal die meisten dieser Verträge bereits im Jahr 2018 enden.
Umgekehrt können im Wege der Einzelfallbetrachtung die Verträge Nrn. 3, 5, 10, 29, 81 mit einer Gesamtfläche von rund 26 ha trotz ihres Abschlusses erst in den Jahren 2008 oder 2009 wegen ihrer Nähe zu den als grundsätzlich maßgeblich erachteten Prognosekriterien und ihrer gleichbleibenden Verlängerungsperiode unter Berücksichtigung der Historie des Betriebs noch in die Prognose eingestellt werden. Gleiches kann auch für den Vertrag Nr. 72 mit eine Fläche von 1,12 ha angenommen werden, der im Jahr 2005 abgeschlossen wurde und immerhin noch über eine Restlaufzeit bis zum Jahr 2026 verfügt, wenngleich dessen Laufzeit von zunächst zwölf auf neun Jahre reduziert wurde.
Die Gesamtsumme der auf diese Weise bestimmten und berücksichtigungsfähigen Fläche beträgt damit einschließlich der rund 40 ha Eigentumsfläche etwa 168 ha.
Damit besteht zunächst ein „Prognosedefizit“ von rund 17%, gemessen am Betrag der benötigten Fläche von 203 ha. Allerdings kann dieses durch eine abschließende Gesamtbetrachtung der Pachtflächenentwicklung des Betriebs der Beigeladenen seit dem Jahr 2009 in ausreichend zuverlässiger Weise behoben werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Betrieb seit dem Jahr 2009 stets zwischen 222,43 ha und 331 ha landwirtschaftlicher Fläche (einschließlich der Eigentumsflächen) umfasst, für das Jahr 2018 sogar voraussichtlich bis zu 357 ha. Damit überschreitet er selbst im Jahr 2011 mit der niedrigsten Gesamtfläche von rund 222 ha den Bedarf um knapp 20 ha. Das seither weiterhin erhebliche Flächenwachstum des Betriebs von bis zu über 150 ha über den eigentlichen Flächenbedarf hinaus begründet daher die Annahme, dass er auch im Fall der Nichtverlängerung etlicher der oben aufgeführten Pachtverträge immer noch über eine ausreichende Menge an „Kompensationsfläche“ verfügt, die verhindert, dass er weniger 203 ha Futterfläche zur Verfügung hat.
d) Derzeit ist nicht gesichert, dass auf den dem Betrieb dauerhaft zur Verfügung stehenden Flächen erstens tatsächlich geeignete Futterpflanzen angebaut werden, die zweitens sodann in einen zumindest potentiellen „Futtermittelkreislauf“ gegeben anstatt in einer Biogasanlage verwertet werden. Dieser Fehler kann durch eine Entscheidungsergänzung nach § 7 Abs. 5 UmwRG geheilt werden und führt daher nicht zum Erfolg des Antrags.
Nach Mitteilung der Beigeladenen mit Schriftsatz vom … März 2018 haben sie im Jahr 2017 68% der Ernte als Substrat für eine Biogasanlage verwendet; damit haben die angebauten Futterpflanzen als Energiepflanzen Verwendung gefunden. Zu dieser Verwendung sind die Beigeladenen seit Änderung der Biogasanlagengenehmigung am 31. Januar 2018 nicht mehr verpflichtet. Die bis dahin bestehende Nebenbestimmung wurde aufgehoben. In den Anlagendaten der Biogasanlagengenehmigung (Nr. 2.1) ist nun stattdessen aufgeführt: „Einsatzstoffe: …, nachwachsende Rohstoffe (eigene und fremde NaWaRo)“. Zwar ist in dem „Datenblatt Biogasanlage“, das als Bestandteil der Biogasanlagengenehmigung genannt ist, unter der Überschrift „Herkunft der Einsatzstoffe“ vermerkt: „NawaRo’s – aus eigenem Betrieb“, was der Regelung Nr. 2.1 widersprechen würde. Insoweit bedarf es einer Klärung in der mündlichen Verhandlung, zum einen dahin, dass Nr. 2.1 der Biogasanlagengenehmigung ohne etwaige Einschränkungen durch das „Datenblatt Biogasanlage“ gilt, zum anderen dahin, dass die faktische Verwendung der Futterpflanzen als Substrat für eine Biogasanlage nicht zulässig ist und entsprechend durch eine Nebenbestimmung unterbunden wird.
aa) Tierhaltung nach § 201 BauGB stellt nicht schon dann Landwirtschaft dar, wenn auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen Futterpflanzen in ausreichender (überwiegender) Menge angebaut werden, die ihrer Art nach für die Ernährung der konkret gehaltenen Tiere geeignet sind. Vielmehr müssen diese Futterpflanzen auch als Futter verwendet werden. Dies ist der Fall, wenn sie entweder in dem konkreten Betrieb, gegebenenfalls nach einer Veredelung durch den Landwirt oder Dritte, verfüttert oder durch Abgabe an geeignete Händler zumindest potentiell Teil eines „Futtermittelkreislaufs“ werden. Die Veräußerung an den Landhandel kann insoweit genügen, wenn das entsprechende Unternehmen zumindest auch als Händler von Futtermitteln auf dem Markt tätig ist.
Die Pflicht, angebaute Pflanzen einem zumindest potentiellen Futtermittelkreislauf zur Verfügung zu stellen und sie diesem nicht von vornherein durch eine Fremdverwertung zu entziehen, ergibt sich bei Auslegung von § 201 BauGB, zum einen unter konsequenter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, wie er in der Änderung des Baugesetzbuchs durch das EAG Bau zum Ausdruck gekommen ist, zum anderen mit Blick auf einen effektiven Schutz des Außenbereichs.
Ausgangspunkt der Betrachtung ist die unstreitige Erkenntnis, dass in Verwirklichung der unmittelbaren Bodenertragsnutzung als Kernelement landwirtschaftlicher Tätigkeit § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB verlangt, dass – in überwiegendem Umfang – Futter für die Tiere aus dem Boden zumindest erzeugt werden muss (vgl. zuvor bereits BVerwG, U.v. 20.7.1971 – IV B 53.71 – Buchholz 406.11, § 146 Nr. 1 zur Fischwirtschaft). Wer demnach seine Tiere ausschließlich auf Basis von zugekauftem Futter ernähren kann, erfüllt schon nicht das Merkmal der Bodenertragsnutzung (BVerwG, U.v. 26.11.1969 – IV C 20.69 – Buchholz 406.11, § 35 Nr. 86).
Um tatsächlichen Veränderungen in Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung und der damit verbundenen Futtererzeugung Rechnung zu tragen und Privilegierungsmöglichkeiten nicht zurückzudrängen, hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 201 BauGB durch das EAG Bau klargestellt, dass auf landwirtschaftlichen Flächen tatsächlich erzeugtes Futter nicht mehr als Futter im Betrieb für die konkret gehaltenen Tiere tatsächlich verwendet werden muss (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 201 Rn. 4). Auf „die unmittelbare Verfütterung des erzeugten Futters an die Tiere soll es für den baurechtlichen Begriff der Landwirtschaft nicht (mehr) ankommen (abstrakte Betrachtungsweise)“ (BT-Drs. 15/2250, S. 62). § 201 setzt mit der (neuen) Formulierung „soweit das Futter … erzeugt werden kann“ allerdings nicht nur das Vorhandensein von Fläche voraus, auf der als Futter geeignete Pflanzen angebaut werden können. Vielmehr müssen tatsächlich Pflanzen angebaut werden, die in Eignung und Volumen als Futter, genauer: als Futterbestandteil für die konkret gehaltenen Tiere, in Betracht kommen (vgl. OVG NW, U.v. 15.2.2013 – 10 A 1606/11 – juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 6.9.2006 – 1 ZB 05.615 – juris Rn. 14; B.v. 4.1.2005 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 18; VG Neustadt a.d.W., U.v. 22.2.2016 – 3 K 325/15.NW – juris Rn. 57 f.). Eine vom Wortlaut „kann“ durchaus getragene Beschränkung auf eine bloß potentielle Eignung der Fläche für den Futterpflanzenanbau ist mit dem vom Gesetzgeber dokumentierten Willen in der Gesetzesbegründung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 62) ebenso wenig vereinbar wie mit dem Zweck der landwirtschaftlichen Privilegierung, der grundsätzlichen Standortbezogenheit bestimmter Vorhaben Rechnung zu tragen.
Auf der Linie dieses Verständnisses von § 201 BauGB liegt es sodann auch, eine Verwertung der tatsächlich angebauten Futterpflanzen zu anderen als Futterzwecken nicht zuzulassen. Denn andernfalls würde der im Gesetz enthaltene Grundsatz der Standortbezogenheit von Außenbereichsvorhaben bis zur Unkenntlichkeit aufgelöst. Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung frei gehalten werden. Nicht ohne Grund spricht der Gesetzgeber im Rahmen des EAG Bau auch ausdrücklich von flächenbezogener Tierhaltung (BT-Drs. 15/2250, S. 62). Eine Tierhaltung ist aber nicht schon dann flächenbezogen, wenn dem Tierhaltungsbetrieb Flächen „gehören“ und diese (irgendwie) „landwirtschaftlich genutzt“ (§ 201 BauGB) werden, sondern nur dann, wenn die dort angebauten Pflanzen auch als für die konkret gehaltenen Tiere in Volumen („überwiegend“) und Art geeignetes Futter Verwendung finden. Nur dann lässt sich sagen, dass die konkrete Tierhaltung auf Außenbereichsflächen als Standort angewiesen ist. Allein ein zufälliges Zusammentreffen von Tierhaltung und landwirtschaftlich genutztem Grundbesitz rechtfertigt nicht die Privilegierung. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezweckt auch keine Privilegierung von „dual-use-Pflanzen“, die sowohl als Futter wie auch (etwa) als Energiepflanze nutzbar sind. Erst die Verwertung als Futter stellt die notwendige Beziehung zwischen Tierhaltung und Grundbesitz her. Es ist deshalb nicht zutreffend, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, es sei zulässig, auf den vorhandenen Futtermittelflächen „Qualitätsgetreide für die Nahrungsmittelerzeugung anzubauen und dafür Futtergetreide oder Mischfutter zuzukaufen“ (Genehmigung v. 10.7.2017, S. 45)
Für diese Auslegung spricht auch noch folgende Überlegung: Müssten die angebauten Futterpflanzen nicht als Futter vermarktet werden, würde es möglich, dass im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Tierhaltung stattfindet, ohne dass das hierzu erforderliche Futter überhaupt noch für den Futtermarkt zur Verfügung stünde. Alle Betriebsinhaber könnten die pflichtgemäß angebauten Futterpflanzen etwa als Energiepflanzen verwerten und müssten damit keinerlei Beitrag zur Futtererzeugung leisten. Im Ergebnis ginge der Tierhaltung damit aber ihr Flächenbezug verloren, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Gesetzgebers war.
bb) Dieser Fehler führt allerdings nicht zum Erfolg des Antrags. Das Gericht hebt nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG, der durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 1298) eingeführt wurde und sich an den Vorschriften der Planerhaltung nach § 75 Abs. 1a VwVfG orientiert (vgl. hierzu BT-Drs. 18/9526, S. 44), eine Entscheidung bei Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur auf, wenn diese nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann.
Ist eine Behebung festgestellter Rechtsverstöße durch Entscheidungsergänzung möglich, weist das Gericht die Klage ab und verpflichtet die Behörde zur Ergänzung (vgl. Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 75 Rn. 36; Seibert, NVwZ 2018, 97 [99]). Ist ein ergänzendes Verfahren zur Heilung notwendig, stellt das Gericht in der Hauptsache die Rechtswidrigkeit der Entscheidung fest und ordnet die Nichtvollziehbarkeit an (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2011 – 9 A 12.10 – juris Rn. 68; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 75 Rn. 53; Uschkereit in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 75 Rn. 39).
Entsprechend ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls im Fall einer Fehlerbehebung durch Entscheidungsergänzung wegen der Verknüpfung mit der Hauptsache nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 19.5.2005 – 4 VR 2000.05 – juris Rn. 35).
Im vorliegenden Fall ist der Fehler durch eine Entscheidungsergänzung behebbar, zu der der Antragsgegner (vgl. Schreiben v. 26.3.2018) und die Beigeladenen ihre Bereitschaft bereits erklärt haben (vgl. Schriftsatz v. …3.2018). Es ist möglich, die fehlende Verpflichtung zum Futteranbau und zur Futterverwendung durch eine nachträgliche Nebenbestimmung (vgl. den Auflagenvorbehalt in Nr. 1.7. der Genehmigung) nachzuholen. Hierzu bedarf es keines ergänzenden immissionsschutzrechtlichen Verfahrens und auch keiner Öffentlichkeitsbeteiligung. Mit der nachträglichen Nebenbestimmung kann die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen der Privilegierung sichergestellt werden.
e) Die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB stehen dem privilegierten Vorhaben nach summarischer Prüfung nicht entgegen. Bei summarischer Prüfung nicht absehbar ist derzeit, ob dem privilegierten Vorhaben die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BauGB entgegenstehen.
Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist. Dabei ist dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2017 – 22 B 17.156 – juris Rn. 69 m.w.N.).
aa) Ein Widerspruch zu Darstellungen eines Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) besteht nicht, weil dieser hier eine Darstellung für Landwirtschaft enthält, mit der das Vorhaben als bauliche Anlage eines landwirtschaftlichen Betriebs vereinbar ist.
bb) Der öffentliche Belang der Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung steht dem Vorhaben voraussichtlich ebenfalls nicht entgegen. Er findet zwar grundsätzlich auch bei privilegierten Vorhaben Anwendung, kann diesen aber wegen der Zuweisung in den Außenbereich in der Regel nicht entgegengehalten werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 35 Rn. 110). Es ist vorliegend nicht erkennbar, dass das Vorhaben im konkreten Fall dennoch ausnahmsweise einen Vorgang der Zersiedlung einleiten würde.
3. Hinsichtlich der vom Antragsteller erhobenen Rügen, mit denen insbesondere die immissionsschutz-, naturschutzsowie wasserrechtliche und – soweit damit eng verknüpft (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BauGB) – die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestritten wird, sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs bei summarischer Prüfung derzeit nicht überschaubar.
Das Gericht kann sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die notwendige Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der der Genehmigung zugrunde liegenden Hypothesen, Methodik und Ergebnisse sowie ihrer Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung verschaffen. Die von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten sowie die vom Antragsteller vorgelegten Gutachten können nicht ohne ausführliche mündliche Verhandlung mit detaillierter Beweiserhebung durch Augenschein und Anhörung von Sachverständigen aller Parteien nachvollzogen und beurteilt werden. Die vom Antragsteller vorgelegten Untersuchungen werfen berechtigte Fragen an die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten auf, die sich im summarischen Verfahren nicht beantworten lassen.
Im Hauptsacheverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob bei Verwirklichung des Vorhabens ein ausreichender Schutz von Natur und Landschaft, vor allem der angrenzenden Biotope, gewährleistet ist. Hierzu sind – nach Klärung des anzulegenden Maßstabs – die der Genehmigung zugrunde liegenden immissionsschutzfachlichen Überlegungen zu überprüfen. Insbesondere sind insoweit die Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich Modellierung der Emissionsquellen, Kanalisierungswirkung der umgebenden Vegetation, Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen und Rauigkeitslänge zu prüfen. Weiter sind – nach Feststellung der Betreiberpflichten – die Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen sowie Flora und Fauna durch Bioaerosole zu untersuchen.
V. Vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständliche Genehmigung – soweit die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage derzeit absehbar sind – schon jetzt oder jedenfalls nach Ergänzung als rechtmäßig anzusehen ist, und die Erfolgsaussichten im Übrigen offen sind, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers und zu Gunsten der Beigeladenen aus. Ihr Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Sein Vortrag, soweit er die Offenheit der Erfolgsaussichten in der Hauptsache begründet, fokussiert das Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorrangig auf die Verhinderung der Inbetriebnahme der Anlage. Die durch den Bau der Ställe entstehenden schädlichen Umwelteinwirkungen sind demgegenüber untergeordnet. Das Baugrundstück stellt sich als Ackerbrache ohne nennenswerte Vegetation dar (Umweltverträglichkeitsstudie v. 14.9.2015, S. 58). Sowohl für die geplante Sanierung der Masthähnchenställe MHS 2 und MHS 3 als auch für die Neuerrichtung der Masthähnchenställe MHS 4 und MHS 5 können die vorhandenen Zuwegungen genutzt werden, weil diese bereits aufgrund der bestehenden Biogasanlage für den Schwerlastverkehr ausgebaut sind (artenschutzfachliches Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 10.9.2015, Unterschrift 23.5.2016, S. 15 und 18). Für die Neuerrichtung der Masthähnchenställe MHS 4 und MHS 5 müssen zudem keine Bäume gefällt oder Hecken gerodet werden, so dass eine Beeinträchtigung von Heckenbrütern oder Bewohnern von Streuobstflächen nicht zu besorgen ist (artenschutzfachliches Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 10.9.2015, Unterschrift 23.5.2016, S. 15 und 20). Sollte das Hauptsacheverfahren zu Lasten der Beigeladenen enden, könnte hierauf möglicherweise mit einer Reduktion des Tierbestandes oder einer Betriebseinstellung reagiert werden, wodurch die Belastungen für Natur und Umwelt verringert oder unterbunden werden könnten.
Das Gericht räumt dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen daher den Vorrang ein. Zum einen hat die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gezeigt, dass das Vorhaben voraussichtlich privilegiert ist und ihm Baurecht jedenfalls nicht entgegensteht. Zum anderen haben die Beigeladenen nachvollziehbar dargelegt, dass eine verzögerte Inbetriebnahme der Anlage zu erheblichen Mehrkosten, insbesondere zu einem Anstieg der Finanzierungskosten, führen würde. Diese Gründe sprechen letztlich für eine Beibehaltung der Vollzugsanordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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