Baurecht

Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Sperrzeitenregelung

Aktenzeichen  AN 4 S 16.01076, AN 4 S 16.01089, AN 4 S 16.01090, AN 4 S 16.01091, AN 4 S 16.01092

Datum:
8.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GastG GastG § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 18
GastV BY GastV BY § 8 Abs. 2
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1
GVG GVG § 17 Abs. 1 S. 2
TA-Lärm Nr. 6.4

 

Leitsatz

Zweck der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) ist es, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen. Aus der Eigenschaft als formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffend sind. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird
für die Verfahren AN 4 S 16.01076 und AN 4 S 16.01089 zusammen auf 7.500,00 EUR
und für die Verfahren
AN 4 S 16.01090, AN 4 S 16.01091 und AN 4 S 16.01092 auf zusammen 11.250,00 EUR
festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Bescheide zur Sperrzeitenregelung, die die Antragsgegnerin gegenüber den beigeladenen Gaststättenbetreibern in Umsetzung einer verwaltungsgerichtlichen Verpflichtung erlassen hat.
Der Antragsteller zu 1) ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer der Anwesen …
Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer des Anwesens …
Der Beigeladene zu 1) ist Betreiber der Gaststätte „…“ mit Freischankfläche in der
… Die Beigeladene zu 2) ist Betreiberin der Gaststätte „…“ mit Freischankfläche in der … Der Beigeladene zu 3) ist Betreiber der Gaststätte „…“ mit Freischankfläche in der … Die Beigeladene zu 4) ist Betreiberin der Gaststätte „…“ mit Freischankfläche in der … Der Beigeladene zu 5) ist Betreiber der Gaststätte „…“ mit Freischankfläche in der …
Das betroffene Teilstück der …-straße liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der Antragsgegnerin, der hierfür ein Mischgebiet festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist die in einem Mischgebiet allgemein zugelassene Nutzung „Schank- und Speisewirtschaften“ in der … nicht zulässig, soweit es sich um nach dem Gaststättengesetz (GastG) erlaubnispflichtige Betriebe handelt. Diese Einschränkung gilt wiederum nicht für Betriebe, die, ohne Sitzgelegenheiten bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit ihrem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreichen. Weiter genießen bestehende Betriebe „Bestandsschutz“. Ausnahmen können bei Erweiterungen (sowohl innerhalb von Gebäuden als auch auf Freischankflächen) unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Durch die Erweiterung darf u. a. die Schank- bzw. Gastraumfläche nur in geringem Umfang vergrößert und die Wohnnutzung im Gebäude selbst bzw. in der Nachbarschaft nicht gestört werden.
Weiter wurden in den textlichen Festsetzungen Nr. 2.6 im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Vergnügungsstätten ausgeschlossen. In der Begründung zur Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. … im Jahr 1997 wird ausgeführt, ein Hauptziel der Altstadtsanierung in … sei gewesen, die Innenstadt um Sankt … wieder für das Wohnen attraktiv zu machen. Eine zunehmende Zahl von Restaurants, Kneipen, Cafes und Vergnügungsstätten auf Kosten der Wohnnutzung habe den Wert des innerstädtischen Wohnquartiers gesenkt und zu städtebaulichen Problemen sowie zu Lärm- und Verkehrskonflikten geführt. Da ordnungsrechtliche Mittel nicht erfolgreich gewesen seien, könne eine weitere unerwünschte Gaststättenkonzentration nur über den Weg des Bauplanungsrechts erreicht werden. Eine Durchsetzung der vorhandenen Festsetzungen sei im Vollzug schwierig, deshalb bewirkten die nach wie vor in den Abend- und Nachtstunden einerseits durch Musikdarbietungen und Tonwiedergabegeräte verursachten Störungen und andererseits der Zu- und Abfahrtsverkehr der Besucher eine Beeinträchtigung der Wohnruhe, dies führte letztendlich zu einer Stagnierung der Wohnungsanzahl bzw. auch einer Abwanderung der Wohnbevölkerung. Um dem entgegenzuwirken solle der seit dem 19. Februar 1988 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. … entsprechend abgeändert werden.
Die …-straße liegt weiter im Geltungsbereich der Verordnung der Antragsgegnerin über die Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten (im Folgenden: SperrzeitVO/Freischankflächen) vom 17. Juni 1996 (Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 12 vom 21.6.1996), zuletzt geändert mit Verordnung vom 31. Januar 2012 (Amtsblatt Nr. 3 vom 15.2.2012). Danach wird die Sperrzeit für den Gaststättenbetrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen (Sondernutzungen) und privaten Flächen im Freien mit Wirkung ab 16. Februar 2012 auf 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgesetzt (§ 1 Abs. 1, wobei die Befugnis nach GastV bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit abweichend von § 1 Abs. 1 zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben gemäß § 1 Abs. 3 SperrzeitVO/
Freischankflächen unberührt bleibt).
Nach Aktenlage sind die Beigeladenen hinsichtlich der Freischankflächen zum Entscheidungszeitpunkt Inhaber folgender Genehmigungen:
Der Beigeladene zu 1) ist Inhaber einer gaststättenrechtlichen Genehmigung vom 19. März 2009. Diese enthält zur Frage der Sperrzeiten der Freischankflächen unter Hinweise Ziffer 6 einen Verweis auf die SperrzeitVO/Freischankflächen der Antragsgegnerin. Weiter wird in der Genehmigung auf die Sondernutzungserlaubnis verwiesen. Die derzeit gültige und bis zum 15. November 2016 geltende Sondernutzungserlaubnis vom 9. Februar 2016 gestattet die Nutzung für maximal 83 Sitzplätze auf 83 qm Freischankfläche.
Die Beigeladene zu 2) ist Inhaberin einer gaststättenrechtlichen Genehmigung vom 29. Juli 2015. Diese enthält zur Frage der Sperrzeiten der Freischankflächen eine Regelung unter Ziffer 3 der Auflagen. Die Nr. 3.3 der Auflagen und weiter die Ziffer 6 der Hinweise enthalten einen Verweis auf die SperrzeitVO/Freischankflächen der Antragsgegnerin. Darüber hinaus ist unter Auflagen Ziffer 3, Nr. 3.1 die Begrenzung der Freischankfläche auf 42 Sitzplätze geregelt. Für die Freischankfläche wird ergänzend auf die Sondernutzungserlaubnis verwiesen. Die bis zum 15. November 2016 geltende Sondernutzungserlaubnis vom 10. Februar 2016 gestattet die Nutzung für maximal 42 Sitzplätze auf 35 qm Freischankfläche.
Der Beigeladene zu 3) ist Inhaber einer gaststättenrechtlichen Genehmigung vom 30. März 2001. Diese enthält zur Frage der Sperrzeiten der Freischankflächen unter Auflagen Ziffer 4 lit. b) eine Regelung, nach der die Sperrzeit für Freischankflächen täglich um 23.00 Uhr beginnt. Darüber hinaus ist der Beigeladene zu 3) Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis vom 11. Dezember 2014, die ihm die Nutzung von 3 qm Freischankfläche mit 4 Sitzplätzen gestattet.
Die Beigeladene zu 4) ist Inhaberin einer gaststättenrechtlichen Genehmigung vom 10. Mai 2016. Diese enthält zur Frage der Sperrzeiten der Freischankflächen unter Hinweise lit. e) einen Verweis auf die SperrzeitVO/Freischankflächen der Antragsgegnerin. Unter Ziff. 4 Auflagen wird in Nr. 2 die Beschränkung auf 30 Plätze angeordnet.
Der Beigeladene zu 5) ist Inhaber einer gaststättenrechtlichen Genehmigung vom 22. Januar 2015. Diese enthält zur Frage der Sperrzeiten der Freischankflächen unter Hinweise Ziffer 7 einen Verweis auf die SperrzeitVO/Freischankflächen der Antragsgegnerin. Unter Ziffer 4 Auflagen wird in Nr. 1 ferner die Beschränkung auf 15 Sitzplätze auf der Freischankfläche geregelt. Darüber hinaus ist der Beigeladene zu 5) Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis vom 16. April 2015, die ihm die Nutzung von insgesamt 12 qm Freischankfläche mit maximal 15 Sitzplätzen gestattet.
Die …-straße ist seit Jahren Schauplatz von Nachbarschaftsstreitigkeiten. Vor dem Verwaltungsgericht… hatten Anwohner gegenüber der Antragsgegnerin mehrfach ihren Schutzanspruch gegen die durch Gaststättenbetriebe oder Veranstaltungen verursachten Lärmimmissionen geltend gemacht. Im Verfahren AN 4 K 13.00231 begehrte der Antragsteller zu 1) von der Antragsgegnerin das Treffen und Durchführen geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung der durch die Gaststättenbetriebe verursachten Lärmimmissionen. Weiter begehrte er die Festsetzung der Sperrzeiten für die Freischankflächen einheitlich auf 22.00 Uhr. Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2013 wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller zu 1) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hin modifizierte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686) das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbachs dahingehend, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, den Antragsteller zu 1) nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs neu zu bescheiden. Das Urteil gibt dabei u. a. vor, dass zum Zeitpunkt seines Erlasses die Nachtzeit nicht um 23.00 Uhr beginnt und die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Nachtzeit als 22.00 Uhr zum Zeitpunkt des Urteils nicht vorliegen (VGH München, a. a. O. – juris Rn. 79). Die Entscheidung über ein Hinausschieben obliege in diesem Fall dem Stadtrat der Antragsgegnerin nach Art. 29 GO. Das Urteil gibt darüber hinaus auch die sachlichen Voraussetzungen für ein Hinausschieben der Nachtzeit an bestimmten Tagen (VGH München, a. a. O. – juris Rn. 81) vor. Auf den weiteren Inhalt des Urteils wird ergänzend verwiesen.
Die Verwaltung der Antragsgegnerin erarbeitete daraufhin verschiedene Maßnahmen zur Umsetzung des o.g. Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere um die
Voraussetzungen für die dort angesprochenen Möglichkeit des Hinausschiebens der Nachtzeit zu schaffen. Zu den Maßnahmen gehörte eine schalltechnische Stellungnahme, mit der die derzeitige Lärmsituation und die besonderen Vorgaben des Urteils untersucht werden sollten. Die entsprechenden Prognoseberechnungen gehen vom Einhalten der Anforderungen aus. Darüber hinaus sollte das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch Auflagenbescheide an die betroffenen Gastwirte umgesetzt werden. Weiter wurde ein Musterbescheid und eine Vorlage für den Stadtrat erarbeitet, in dem die Verwaltung die Voraussetzungen und die Ermessensausübung vorbereitet. Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss aufgrund dieser Vorlagen in seiner öffentlichen Sitzung am 16. März 2016, sich der Abwägung der Verwaltung anzuschließen und beauftragte die Verwaltung mit der Umsetzung des Beschlusses. Unter Ziffer IV.3 wurde die Verwaltung insbesondere mit einer Messkampagne in der Sommersaison 2016 beauftragt. Unter Ziffer V des Beschlusses wurde an die Wirte appelliert, die Nachtruhe einzuhalten. Ferner wurden alle Beteiligten gebeten, von Protesten gegenüber dem Hauptkläger bzw. weiterer Kläger abzusehen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 wurden gegenüber den Antragstellern die geplanten Umsetzungen nach Anhörung verbeschieden. Einleitend führte die Antragsgegnerin die Maßnahmen auf, die bis zum Bescheiderlass durchgeführt bzw. eingeleitet worden sind. Dazu gehörten insbesondere die Einzelfallanordnungen gegenüber den Gastwirten vom 21. November 2013 zur Bewirtung stehender Personen und zum Straßenverkauf, die Einschränkung des Veranstaltungskalenders, der Sperrzeiten für die …und schließlich die streitgegenständliche Wochentagsregelung, nach der zwischen Sonntag und Donnerstag die Sperrzeit für Freischankflächen regelmäßig auf 22.00 Uhr festgelegt wird. Baurechtlich werde kein Handlungsbedarf gesehen. Zwischen Mai und September 2016 führe die Antragsgegnerin Messungen durch, um die Lärmbelastung in der Nachtzeit zu überprüfen.
Mit weiteren Schreiben vom 23. Mai 2016 erließ die Antragsgegnerin nach Anhörung gegenüber den Beigeladenen jeweils eine Bescheid zur Erteilung von Auflagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG bzw. zur Sperrzeitfestsetzung nach § 1 Abs. 3 der SperrzeitVO/Freischankflächen i. V. m. §§ 18 GastG, 8 Abs. 2 GastV. Die Sperrzeiten für die Freischankflächen wurden unter Ziffer 1 des Bescheides geregelt. Von Sonntag bis Donnerstag setzte die Antragsgegnerin eine Sperrzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr fest (Ziffer 1.1). Für Freitage sowie Tage, die einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonntag vorausgehen, setzte die Antragsgegnerin eine Sperrzeit von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr fest (Ziffer 1.2). In Ziffer 1.3 wurde die Möglichkeit von Ausnahmen für Veranstaltungen vorgesehen. Nach Ziffer 2 wurde die Unzulässigkeit lärmerzeugender Handlungen, die mit dem Gaststättenbetrieb im Zusammenhang stehen, vor 7.00 Uhr festgelegt. Weiter hat der Erlaubnisinhaber auf im Außenbereich befindliche Gäste lärmmindern einzuwirken und ggf. einzuschreiten (Ziffer 3). Für den Fall der Nichtbeachtung der Ziffern 1.1, 1.2 und 2 wurde ein Zwangsgeld angedroht.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde im Wesentlichen mit dem öffentlichen Interesse des Nachbarschutzes vor unzulässigen Lärmbelästigungen begründet. Diese könne auch bei einer möglichen Einlegung von Rechtsmitteln zwischenzeitlich nicht hingenommen werden.
Hiergegen wendeten sich die Antragsteller mit Klagen vom 21. Juni 2016 (Az. AN 4 K 16.01077, AN 4 K 16.01093, AN 4 K 16.01094, AN 4 K 16.01095 und AN 4 K 16.01096) und begehren sinngemäß die Festsetzung der Sperrzeiten für Freischankflächen ab 22.00 Uhr für alle Wochentage. Dabei wendet sich der Antragsteller zu 1) gegen die Bescheide an die Beigeladenen zu 1) und zu 2) und der Antragsteller zu 2) gegen die Bescheide an die Beigeladenen zu 3), zu 4) und zu 5). Zugleich begehrten beide Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz und beantragen wörtlich,
„entsprechend § 80a Abs. 5 VwGO die Vollziehung auszusetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte zu treffen, da die Stadt … die sofortige Vollziehung der Bescheide angeordnet hat; die aufschiebende Wirkung der Bescheide insoweit wieder herzustellen, als sich die Gestattungen auf den Sperrzeitbeginn nach 22:00 Uhr beziehen“.
Zur Begründung verweisen die Antragsteller zunächst auf die am 10. Juni 2016 eingereichten Klagen (AN 4 K 16.01001 und AN 4 K 16.01002). Die von der Antragsgegnerin durchgeführten Umsetzungsmaßnahmen entsprächen nicht den Vorgaben des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015. Dieser hätte der Antragsgegnerin aufgetragen, die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Nachtzeit als 22.00 Uhr zu schaffen, um eine achtstündige Nachtruhe zu gewährleisten. Diese sei einzuhalten, um ein Herausschieben des Beginns der Nachtzeit auf 23.00 Uhr an Freitagen oder an Abenden, die einem Feiertag vorausgehen, zu rechtfertigen. Weder der Bescheid vom 11. Mai 2016 noch die Einzelbescheide an die Wirte ließen nur ansatzweise erkennen, dass ausreichende Maßnahmen zur Einhaltung der Nachtruhe getroffen wurden. Die Antragsgegnerin hätte trotz vielfältiger neuer Beschwerden keine geeigneten Maßnahmen getroffen, noch auf die Beschwerden reagiert oder geantwortet. Die Anwohner würden weiterhin mit unverminderter Lärmfracht beaufschlagt, weil die Antragsgegnerin nichts Wesentliches, wie z. B. die geforderte Eliminierung baurechtlich unzulässiger Einrichtungen, verändert hätte. Aus den vorgenommenen Messungen ließe sich herleiten, dass es weiterhin zur Tag- und zur Nachtzeit zu laut sei. Das gelte, obwohl zahlreiche Freischankflächen aufgrund fehlender Genehmigungen noch nicht besetzt seien. Die Messwerte überschritten die zulässigen Lärmgrenzwerte vor allem zur Nachtzeit. Die Lärmspitzen von max. 20 dB(A) zur Nachtzeit seien unzulässig hoch und nicht kurzfristig. Eine Leq-Kurve liege damit zwangsläufig über den Grenzwerten. Eine Nachtruhe stelle sich nach den Kurven immer erst eine Stunde nach Schließen der Freischankflächen ein. Daher hätte die Antragsgegnerin die Nachtruhe nicht nachweisen können. Dies sei auch schlüssig im Zusammenhang mit den Lärmprognosen der Antragsgegnerin aus dem Betrieb der Kneipen mit den Freischankflächen. Pegelbestimmend seien die Freischankflächen der Anwesen … und …, da diese weit nach der Fläche zum Anwesen …erlaubt worden wären. Künftig würden die Lärmimmissionen auch durch die Genehmigung einer weiteren Gaststätte am …-steigen. Ferner hätte das Rechtsamt der Antragsgegnerin schon 2012 das massive Übersteigen der Lärmgrenzwerte festgestellt. Danach seien nochmals Erweiterungen in den Freischankflächen hinzugekommen. Auf Basis dieser Zahlen verwundere es, dass die Antragsgegnerin keinen Rückbau der Freischankflächen in Betracht ziehe. Alle neuen Werte, wie z. B. in der Anlage des Bescheids vom 11. Mai 2016, seien schöngerechnet. Dies erwecke den Anschein einer vorsätzlichen Täuschung. Vor allem, da die zuständige Sachbearbeiterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angegeben hätte, dass es zur Nachtzeit gegen 1.00 Uhr noch hohe Beurteilungspegel von 50 bis 55 dB(A) geben würde und nicht auszuschließen sei, dass diese Grenze sogar überschritten werde. Die Immissionswerte für das Anwesen …-straße 35 fielen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin sogar um 2 dB(A) höher aus als die für das Anwesen … Die Lärmwerte hätte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil unter Rn. 106 mit aufgenommen. Die Schutzbedürftigkeit der Kläger ergebe sich insbesondere durch die bestehende Lärmfracht aus den Freischankflächen und dem Discobetrieb beim Gasthaus … bis 2.00 Uhr an Wochenenden. Zu berücksichtigen sei auch, dass in der … nach wie vor viele Veranstaltungen stattfänden, insbesondere zweimal zwei Tage …, Nachtparty der…nach dem …, …auf, Metropolmarathon, drei Tage …-Festival ohne Bühne. Diese Lärmfracht führe inzwischen zu verstärkten Beschwerden der Mieter. Der ortsübliche Mietzins könne aufgrund der Lärmsituation nicht erzielt werden. In der …-straße ergebe sich aus dem Kneipenlärm und der zugehörigen Infrastruktur eine Dauerbeschallung auf dem Höchstlevel. Die achtstündige Nachtruhe werde nie eingehalten. Erweiterungen würden auch entgegen der Festlegungen eines Mischgebiets und der Vorgaben des Bebauungsplanes … genehmigt werden.
Der Antragsteller zu 1) ergänzt seinen Vortrag mit weiterem Schriftsatz vom 25. Juni 2016. Er verweise ergänzend auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Streitsache 22 CS 16.1199. Die Entscheidung bestätige, dass erst die Voraussetzungen für einen Sperrzeitbeginn nach 22.00 Uhr zu schaffen seien. Die Antragsgegnerin hätte ferner eine Gesamtbetrachtung der Lärmimmissionen vorzunehmen und nicht nur eine Betrachtung einzelner Kneipen.
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 trägt der Antragsteller zu 1) vor, die von ihm vorgelegten Messkurven seien nunmehr um die Leq-Werte ergänzt worden. Die Messungen der Antragsgegnerin würden akzeptiert und diese ergäben insbesondere keine Abweichungen von den eigenen Messungen. Es handele sich um Messungen aus dem Monat Juli 2016 im Regelbetrieb und „Best Case – Werte“, da einige Freischankflächen in der …-straße noch nicht in Betrieb seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lege ausdrücklich die Gesamtheit der Lärmimmissionen zugrunde und nicht nur den Kneipenlärm. Ferner seien nach Rn. 76 des Urteils die bauplanrechtlich unzulässigen Gaststätten vollkommen lärmrelevant. Die Antragsgegnerin könne darauf verzichten, einzelne lärmtreibende Geräuschwerte aus den Messwerten zu eliminieren. Die kurzfristigen sehr hohen Spitzenwerte seien auch zu berücksichtigen. Entgegen der Aussage der Antragsgegnerin würden die Freischankflächen bei Bedarf erweitert werden, wie sich aus den vorgelegten Ablichtungen ergebe. Die Vorgaben würden nicht eingehalten und es werde auch an stehende Personen bewirtet. Aber auch im bestehenden Regelbetrieb sei es immer deutlich zu laut, laut Lärmprognose der Antragsgegnerin mit 62,4 dB(A). Dies hätte daher bereits im Regelbetrieb den Umfang eines seltenen Ereignisses, weshalb sofortige und nachhaltige Maßnahmen zur Einhaltung der Lärmgrenzen erforderlich seien.
Der Antragsteller zu 1) ergänzt seinen Vortrag ein weiteres Mal mit Schriftsatz vom 30. Juli 2016. Es ergäbe sich keine Überschneidung mit dem Verfahren AN 4 K 16.01001, da insoweit kein Eilverfahren angestrengt worden sei. Wären die Auflagenbescheide nicht angefochten worden, so hätte die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtswirksamkeit argumentieren können. Der Antragsteller zu 2) schließt sich mit Schriftsatz vom 27. Juli 2016 inhaltlich der Stellungnahme des Antragstellers zu 1) vom 19. Juli 2016 an. Weiter hätten die Messungen der Antragsgegnerin ergeben, dass die Lärmimmissionen an seinem Grundstück in der… um 2 dB(A) höher ausfallen würden. Dies sei der Niederschrift zum Urteil v. 25. November 2015 auf Seite 8 zu entnehmen.
Die Antragsgegnerin erwidert mit Schriftsatz vom 8. Juli 2016 und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass das klägerische Anliegen materiellrechtlich bereits Gegenstand des Verfahrens AN 4 K 16.01001 und AN 4 K 16.01002 sei. In diesen wendeten die Antragsteller sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2016. Der Inhalt der hier streitgegenständlichen Verwaltungsakte beschwere allein die Adressaten, also die betroffenen Wirte. Die Stellung des Klägers werde durch diese Bescheide lediglich verbessert. Eine weitere Verbesserung sei Gegenstand des Parallelverfahrens.
Die Antragsgegnerin zeige mit dem Erlass der Bescheide sehr wohl Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachtruhe auf. Ferner werde auf den Stadtratsbeschluss vom 16. März 2016, einschließlich der hierzu erarbeiteten Vorlage, verwiesen. Die seit dem 14. Juni 2016 mehrmals wöchentlich durchgeführten Kontrollen zeigten, dass die beigeladenen Gastwirte den wochentäglichen Sperrzeitbeginn penibel einhalten würden. Zurückgewiesen werde ferner die Behauptung, dass die Antragsgegnerin nicht auf die Beschwerden der Kläger reagiere. Der entsprechende Email-Verkehr fülle vielmehr allein für das Jahr 2016 bereits einen Aktenordner.
Die Antragsgegnerin hätte die bauplanungs- und -ordnungsrechtliche Situation der betroffenen Gaststätten überprüft. Eine „Eliminierung“ baulicher Anlagen sei bisher nicht angezeigt. Vielmehr sei das Ergebnis zweier anhängiger baurechtlicher Klagen abzuwarten und ggf. umzusetzen. Da nach Auffassung der Antragsgegnerin keine bauplanungsrechtlich unzulässigen gaststättenrechtlichen Geräuschquellen existierten, bestehe diesbezüglich in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Rn. 105 f.) für die nur zur Tagzeit geöffneten Freischankflächen kein Handlungsbedarf.
Die vom Kläger vorgelegten Messprotokolle besäßen keinerlei Aussagekraft über die Einhaltung oder Überschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte. Es fehlten Angaben zur Bewertung der Kurven, dazu gehörten die Einstellungen am Messgerät (Slow, Fast, Impuls) sowie Gerätegüte oder der im Diagramm dargestellte Schallpegel. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Antragsteller einen Gesamtpegel gemessen habe. Hierbei sei aber die Bildung eines Mittelungspegels L(aeq) erforderlich, aus dem ein Beurteilungspegel zu bilden sei. Erst dieser Beurteilungspegel könne mit den Grenzwerten verglichen werden. Darüber hinaus verkennten die Antragsteller, dass für den Beurteilungspegel nach Nr. 6.4 TA-Lärm die lauteste Nachtstunde entscheidend sei, welche dem Diagramm aber nicht entnommen werden könne.
Nicht nachvollzogen werden könne die Aussage, dass die Freischankflächen der Anwesen …-straße … und … für die Anwesen der Antragsteller pegelbestimmend seien. Die Reihenfolge der Genehmigung hätte keinerlei Einfluss auf die Frage der pegelbestimmenden Freischankfläche. Pegelbestimmend seien vielmehr die eigene Freischankfläche sowie die Freischankfläche des Anwesens … (Teilbeurteilungspegel 54,4 dB(A)) und dann die Freischankfläche des Anwesens … (Teilbeurteilungspegel 53,9 dB(A)), dann erst folge die Freischankfläche des Anwesens … (Teilbeurteilungspegel 46,1 dB(A)). Die Hausnummer 43 liege dem klägerischen Anwesen zwar direkt gegenüber, sei aber so klein (12 Sitzplätze) und zeitlich beschränkt (sechs Stunden in der Tagzeit), dass es zu keiner nennenswerten Beurteilungspegelerhöhung am Anwesen des Klägers käme.
Die Antragsteller deuteten weiter die auf Seite 12 der Klageschrift dargestellte Tabelle fehl: Dort werde keine Überschreitung der Nachtzeit nachgewiesen. Die Tabelle zeige eine Lärmprognose für den Fall, dass die Freischankflächen während der Nachtzeit geöffnet seien. Insofern sei die Behauptung, es käme nachts an dem klägerischen Anwesen zu einer Lärmbelastung von 63 dB(A) bzw. 59 dB(A) ebenso falsch wie der Schluss hieraus, es läge eine Gesundheitsgefährdung vor. Die neuerlichen Berechnungen seien keineswegs schöngerechnet, sondern die Realität, was das laufende Messprogramm beweisen werde. Der vom Kläger aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 19. November 2015 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zitierte Satz zur Pegelüberschreitung werde aus dem Zusammenhang gerissen. Er hätte sich das Spitzenpegelkriterium bezogen.
Das von den Antragstellern vorgelegte Bild stelle nicht den Normalbetrieb dar. Vielmehr hätte am 8. Mai 2016 das Heimspiel des 1. … gegen den FC … stattgefunden. Dem Bild sei nicht zu entnehmen, dass ein Ausschank auf der Straße oder an Stehgäste stattgefunden habe, wie von den Antragstellern lediglich behauptet werde.
Die beabsichtigte (Wieder-)Inbetriebnahme eines gastronomischen Betriebes am Anwesen Marktplatz 2 werde keine Auswirkung auf das Anwesen der Antragsteller haben.
Derzeit fände in der …zweimal jährlich der Grafflmarkt statt. Die beiden Laufveranstaltungen …lauf und Metropolmarathon könnten nicht als laute Veranstaltungen gewertet werden. Das …-Festival fände nicht mehr in der …-straße statt. Es gäbe dort auch keine Bühne und die Freischankfläche dürfe nicht verdichtet bzw. ausgeweitet werden.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten, auch die der oben genannten Verfahren, Bezug genommen.
II.
Die auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gerichteten Anträge der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die für sofort vollziehbar erklärten Bescheide der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2016 sind unbegründet, soweit sie nicht bereits unzulässig sind. Durch den Auflagenbescheid an den Beigeladenen zu 3) wird dieser bereits nicht begünstigt, so dass für den Antragsteller zu 2) insoweit kein Antrag nach § 80 a Abs. 3 VwGO stattfindet. Im Übrigen sind die Anträge unbegründet, da das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt.
Das Begehren der Antragsteller richtet sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen zur Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs waren im Entscheidungszeitpunkt nicht erforderlich.
1.
Das Gericht konnte über den Antrag in der Sache entscheiden, da der Streitgegenstand weder schon durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686) entschieden, noch bereits anderweitig rechtshängig gemacht wurde.
a)
Über das klägerische Begehren wurde nicht bereits rechtskräftig entschieden, so dass eine Umdeutung in ein Zwangsgeldverfahren nach § 172 VwGO nicht in Betracht kommt. Die Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686) steht daher einer erneuten Klageerhebung nicht entgegen. Vielmehr sieht das Urteil die Möglichkeit eines Herausschiebens der Sperrzeit für Freischankflächen für bestimmte Tage (Freitage sowie für Tage die einem Sonntag oder einem Feiertag vorausgehen) auf 23.00 Uhr ausdrücklich vor (VGH München a. a. O. – juris Rn. 79). Soweit sich die entscheidungserhebliche Sachlage nachträglich geändert hat oder das Verpflichtungsurteil keine zwingende Vorgabe enthält, konnte die Antragsgegnerin ohne Verletzung der zwischen ihr und dem Antragsteller zu 1) bestehenden Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) entscheiden.
Das Urteil führt aus, unter welchen Umständen ein Herausschieben der Nachtzeit geregelt werden kann und stellt weiter fest, dass die Voraussetzungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren 22 BV 13.1686 noch nicht vorlagen (VGH München a. a. O. – juris Rn. 81). Einen Verstoß gegen die dort niedergelegte Rechtsauffassung durch Erlass der streitgegenständlichen Bescheide vermag das Gericht derzeit nicht festzustellen.
Insbesondere hat der Stadtrat der Antragsgegnerin, in Übereinstimmung mit Nr. 4.1 des Urteils, als in diesem Fall zuständiges Gremium über das Hinausschieben der Nachtzeit entschieden. Er hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 16. März 2016 der Abwägung der Verwaltung mehrheitlich angeschlossen und sich mit den wesentlichen Voraussetzungen für ein Hinausschieben der Sperrzeit auseinandergesetzt. Die Sitzungsvorlage der Verwaltung hat explizit
– wie in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gefordert – die Voraussetzungen der Vorschrift nach Nr. 6.4 Abs. 2 TA-Lärm aufgeführt, das Vorliegen ihrer Voraussetzungen beurteilt und eine Ermessensentscheidung hinsichtlich des Hinausschiebens getroffen, die der Stadtrat mit seiner Entscheidung in seinen Willen aufgenommen hat.
Zu den materiellen Voraussetzungen des Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit auf 23.00 Uhr enthält Nr. 4.2 des Urteils keine zwingende Vorgabe dahingehend, dass das Einhalten der Lärmgrenzwerte und der achtstündigen Nachtruhe nur durch Messungen nachgewiesen werden können. Die Lärmprognose, die von der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin aufgestellt wurde, setzt jedenfalls die formalen Anforderungen des Urteils um, das ein Prüfprogramm hinsichtlich der TA-Lärm und der sonstigen einschlägigen technischen Bestimmungen aufstellt. Die Begründetheit des klägerischen Begehrens ergibt sich daher nicht bereits aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 22 BV 13.1686, da sich hinsichtlich der Aussage des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Verkürzung der Sperrzeit die entscheidungserhebliche Sachlage nachträglich geändert hat bzw. die formalen Eckpunkte für eine Neuverbescheidung eingehalten wurden.
b)
Die Klagen sind nicht schon aufgrund entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG. Die Streitgegenstände überschneiden sich mit denjenigen der Klagen AN 4 K 16.01001 und AN 4 K 16.01002, sind aber nicht identisch.
Im vorliegenden Verfahren wenden sich die Antragsteller gegen Auflagen- und Sperrzeitbescheide, die die Antragsgegnerin an die beigeladenen Gastwirte erlassen hat. In den Klagen AN 4 K 16.01001 und AN 4 K 16.01002 wenden sich die Antragsteller jeweils gegen die Bescheide, die die Antragsgegnerin an sie direkt erlassen hat und in denen die getroffenen und zu treffenden Lärmschutzmaßnahmen beschrieben werden. Die Antragsteller begehren insoweit weitergehende Maßnahmen, greifen implizit auch die geplante Umsetzung durch Auflagen- und Sperrzeitbescheide an. Die Streitgegenstände überschneiden sich damit, sind jedoch nicht identisch.
2.
Die Anträge des Antragstellers zu 1) sind zulässig. Die Anträge des Antragstellers zu 2) sind teilweise zulässig. Hinsichtlich des Bescheids an den Beigeladenen zu 3) findet der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO nicht statt, da es sich für den Beigeladenen zu 3) um keinen begünstigenden Verwaltungsakt handelt.
Nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann sich ein Dritter gegen einen Verwaltungsakt wenden, der an einen anderen ergangen ist und diesen begünstigt. Es gelten die § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO über § 80 a Abs. 3 VwGO entsprechend. Eine begünstigende Wirkung hat ein Verwaltungsakt nur, der einen Betroffenen rechtlich besser stellt (Beck-OK, Kommentar zu § 80a VwGO, Rn. 8 unter Verweis auf die Wechselwirkung bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, nach der die Begünstigung des Adressaten des angegriffenen Bescheids zugleich die Beschwer des Betroffenen sein muss). Ob eine Begünstigung vorliegt, ist materiell anhand der Genehmigungssituation des jeweiligen Beigeladenen zu beurteilen. Auf die Bezeichnung der Bescheide als Auflagenbescheid nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GastG bzw. als Sperrzeitfestsetzungsbescheid kommt es dagegen nicht an.
Eine solche Begünstigung kann dann angenommen werden, wenn die Bescheide in ihrem angegriffenen Umfang entgegen ihrer Bezeichnung gegenüber der Genehmigungssituation kürzere Sperrzeiten vorsehen. Eine generelle neutrale Wirkung für die Rechtsstellung der Beigeladenen kann nicht schon aufgrund der bestehenden SperrzeitVO/Freischankflächen der Antragsgegnerin angenommen werden. Zwar wurde diese keiner gerichtlichen Kontrolle in der Weise unterzogen, dass sie direkt aufgehoben wurde. Aus dem Verpflichtungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686 – juris Rn. 79) geht aber hervor, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof inzident von der Rechtswidrigkeit der Verordnung ausgegangen ist. Dies muss die Antragsgegnerin auch in der Neuverbescheidung in der Weise gegen sich gelten lassen, dass die Rechtswidrigkeitsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem im Umsetzungsbescheid zum Ausdruck kommenden Regelungswillen mit aufgenommen wird.
Die gaststättenrechtlichen Erlaubnisbescheide der Beigeladenen zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) verweisen allesamt auf die SperrzeitVO/Freischankflächen der Antragsgegnerin. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um dynamische Verweise. Es soll die jeweils geltende Sperrzeitverordnung für Freischankflächen gelten und nicht die Regelungswirkung der zum Zeitpunkt des gaststättenrechtlichen Genehmigungsbescheides geltenden Sperrzeitverordnung festgeschrieben werden. Wichtiges Indiz hierfür ist, dass die Verweisregelungen unter „Hinweise“ stehen. Da die Antragsgegnerin bei ihrer Neuverbescheidung die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde legen muss, läuft der Verweis auf die SperrzeitVO/Freischank der Antragsgegnerin ins Leere, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erkennbar letztlich im Ergebnis von der Rechtswidrigkeit der SperrzeitVO/Freischank ausgegangen ist (vgl. VGH München, a. a. O. – juris Rn. 79). An diese Rechtsauffassung ist die Antragsgegnerin bei der Neuverbescheidung gebunden. Die für Freischankflächen entsprechend anwendbare TA-Lärm sieht unter Nr. 6.4 Abs. 1 für Mischgebiete grundsätzlich den Beginn der Nachtzeit ab 22.00 Uhr vor. Die Regelung der Sperrzeit ab 23.00 Uhr für Freitage und Tage, die einem Sonntag oder einem Feiertag vorausgehen, begünstigen die Beigeladenen zu 1), zu 2), zu 4) und zu 5) hinsichtlich der bis dahin geltenden Rechtssituation.
Anders stellt sich die Situation bei dem Beigeladenen zu 3) dar. Die für ihn geltende gaststättenrechtliche Erlaubnis vom 30. März 2001 regelt den täglichen Beginn der Sperrzeit für die Freischankflächen ab 23.00 Uhr. Der an den Beigeladenen zu 3) ergangene streitgegenständliche Bescheid enthält für diesen keine Begünstigung. Insoweit ist der Antrag des Antragstellers zu 2) unzulässig, da der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nicht stattfindet. Ob die Antragsgegnerin auch gegenüber dem Beigeladenen zu 3) die Pflicht zur Anordnung weitergehender Sperrzeiten hat, ist ggf. Frage des Verfahrens AN 4 K 16.01002.
3.
Soweit die Anträge zulässig sind, sind sie im Ergebnis unbegründet. Die Antragsteller haben gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin kein überwiegendes Suspensivinteresse.
Das Gericht ordnet auf Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage an, wenn das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung das Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug der Bescheide überwiegt. Dabei handelt es sich um eine originäre Ermessensentscheidung des Gerichts (lit. c). Für die Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache (lit. b) wesentliches, aber nicht alleiniges Kriterium. Der Sofortvollzug der streitgegenständlichen Bescheide wurde ferner ausreichend begründet (lit. a).
a)
Die streitgegenständlichen Bescheide wurden nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts. Die Vollziehungsanordnung ist grundsätzlich mit einer auf den konkreten Einzelfall abgestellten und nicht formelhaften Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung zu versehen. Zweck der Begründung ist dabei, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (Kopp /Schenke, Kommentar zu § 80 VwGO 20. A., 84). Aus der Eigenschaft als formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung folgt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich im Sinne des objektiven Rechts und der Interessen der Beteiligten vollständig zutreffend sind. Dies ist erst bei der umfassenden vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen. Die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO dürfen nicht überspannt werden (OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 3.4.2012 – 1 B 10136712 – juris).
Die Antragsgegnerin hat vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit dem Schutzanspruch der Antragsteller begründet. Damit liegt formal eine Begründung vor. Inhaltlich war auch für die drittbetroffenen Antragsteller ohne weiteres erkennbar, dass die Antragsgegnerin mit der Anordnung des Sofortvollzugs das Fortbestehen der bisherigen 23.00 Uhr-Regelung im weitestmöglichen Umfang beabsichtigt. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer Gesamtschau des Bescheides, des Stadtratsbeschlusses vom 16. März 2016 und dem bisherigen Verhalten der Antragsgegnerin. Dieser erweiterte Zusammenhang ist ausnahmsweise deswegen ausreichend, weil die Antragsgegnerin rechtsirrtümlich davon ausgeht, dass die 23.00 Uhr-Regelung Grundlage des streitgegenständlichen Bescheides ist. Im konkreten Fall genügt dies gerade noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
b)
Die Erfolgsaussichten sind, soweit die Klage des Antragstellers zu 2) in der Hauptsache nicht schon unzulässig ist, offen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache kann derzeit nicht gesagt werden, ob die Antragsteller mit ihren Klage voraussichtlich durchdringen werden.
Unabhängig von der bereits festgestellten Unstatthaftigkeit des Antrags insoweit, wird die Klage des Antragstellers zu 2) gegen den Bescheid an den Beigeladenen zu 3) voraussichtlich unzulässig sein. Aufgrund der fehlenden begünstigenden Wirkung für den Beigeladenen zu 3) fehlt es korrespondierend auch an einer Beschwer bei dem Antragsteller zu 2) (Beck-OK, Kommentar zu § 80a VwGO, Rn. 8). Im Übrigen sind die angegriffenen Bescheide nach summarischer Prüfung derzeit nicht zu beanstanden und die Erfolgsaussichten der Klagen offen.
(1)
Für die streitgegenständlichen Bescheide kann im Ergebnis §§ 18 GastG, 8 Abs. 2 GastV als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden.
Nicht einschlägig ist die Ermächtigungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, da eine Verkürzung der für den Gastwirt bestehenden Sperrzeiten nicht dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dient. Als Grundlage zitieren die angegriffenen Bescheide indessen, unabhängig von dem ohnehin deklaratorischen Verweis auf § 1 Abs. 3 der SperrzeitVO/Freischank, zu Recht die §§ 18 GastG, 8 Abs. 2 GastV, die die Gemeinden zu einer Einzelfallregelung für das Hinausschieben der Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse ermächtigen.
(2)
Die Betroffenen wurden über den beabsichtigten Erlass der Bescheide nach Art. 28 BayVwVfG angehört.
Wie oben bereits ausgeführt, basieren die Bescheide entsprechend der Vorgaben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf einem Beschluss des Stadtrats nach Art. 29 GO als zuständigem kommunalem Vertretungsorgan. Der Entscheidung durch den Stadtrat steht auch nicht die Aufarbeitung der durch das Urteil aufgeführten Voraussetzungen durch die Verwaltung der Antragsgegnerin entgegen. Der Stadtrat als Kollegialorgan ist vielmehr auf eine solche Vorarbeit angewiesen.
Der Stadtrat hat dabei insbesondere „besondere örtliche Verhältnisse“ angenommen, indem er die bestehende „Kneipenmeile“ und ihre Bedeutung, auch unter Zuhilfenahme des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, gewürdigt hat.
(3)
Offen ist, ob die angegriffenen Bescheide auch materiell den Anforderungen genügen, die sich aus dem Schutzanspruch der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen ergeben.
(aa)
Die der Entscheidung des Stadtrats zugrunde liegende Lärmprognose setzt sich mit dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geforderten Prüfprogramm für Grenzwerte auseinander und kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass die Einzelgrenzwerte der besonderen Regelwerke für Freizeitlärm und Verkehrslärm eingehalten werden. Hinsichtlich der Anforderungen der TA-Lärm wird eine leichte Überschreitung der Grenzwerte am Immissionsort … angenommen, die im Ergebnis aber als unwesentliche Überschreitung eingestuft werden können.
Zu der Prognose ist zunächst zu sagen, dass sie von relativ strengen Voraussetzungen ausgeht. Demnach spricht jeder zweite Gaststättenbesucher mit gehobener Stimme und die Gruppen verweilen noch minutenlang vor der Gaststätte. Hier ist aber voraussichtlich ein Effekt durch die Einwirkungspflichten der Gastwirte zu erwarten. Andererseits wird in der Prognose der Raucherlärm vollkommen ausgeblendet. Es muss in der Hauptsache eruiert werden, ob insoweit auch auf Basis des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 (22 BV 13.1686) nur das Einwirken auf die Raucher für die Lärmbeurteilung ausreicht.
Ob es tatsächlich zu der prognostizierten leichten Überschreitung der Grenzwerte kommt, ist daher offen und kann nur nach einer entsprechend bereinigten Messung beurteilt werden. Letztendlich können erst die derzeit stattfindenden Messungen ergeben, ob die „weichen“ Maßnahmen die erhoffte Wirkung erzielen. Das Einhalten der Grenzwerte hängt auch vom zukünftigen Verhalten der Beteiligten, insbesondere der Gastwirte, ab. Eine sinkende Attraktivität der „Kneipenmeile“, wie sie aufgrund der zwischenzeitlich angeordneten Maßnahmen zu erwarten ist, könnte weiter insgesamt ebenfalls zu niedrigerer Lärmfracht führen. Hinsichtlich der tatsächlichen Fragen sind verschiedene Entwicklungen abzuwarten, deren Auswirkungen letztendlich nur durch Messungen verifiziert werden können.
Eine genehmigende Behörde, und so auch die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall, ist für die Beurteilung von Genehmigungsvoraussetzungen technischer Einrichtungen regelmäßig auf prognostische Berechnungen angewiesen. Es gibt keinen Grundsatz, dass eine Genehmigung zwingend aufgrund einer ex post-Betrachtung zu erteilen ist. Vielmehr schafft für einen Antragsteller erst die Genehmigung die erforderliche Rechtssicherheit für eine wirtschaftliche Unternehmung. Auch in dem vorliegenden Fall, selbst unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, kann letztendlich nichts anderes gelten.
Schließlich sind offenkundige Fehler in der Lärmprognose nicht ersichtlich.
(bb)
Das voraussichtliche Einhalten der maßgeblichen Grenzwerte ist nicht bereits jetzt, also zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilrechtsschutzantrag, durch die bereits erfolgten Messungen widerlegt. Das gilt insbesondere für die Messkurven, die der Antragsteller zu 1) vorgelegt hat. Selbst wenn man den durchschnittlichen Wert unmodifiziert als Gesamtlärmfracht annehmen würde, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil mit der 60 dB(A) als Grenze für die Gesundheitsschädlichkeit festgelegt hat, kann man nicht ohne weiteres das Überschreiten der Gesamtlärmgrenzwerte annehmen. Vielmehr ist weiterer Sachverstand nötig, der die Messkurven durch eine fachliche Beurteilung in den Gesamtkontext der Lärmproblematik setzt und nicht ggf. pauschal einzelne Überschreitungen bzw. Unterschreitungen als Nachweis des Einhaltens bzw. des Nichteinhaltens der Grenzwerte versteht.
Keine Vorgaben hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Antragsgegnerin in seinem Urteil zur Frage der Lärmspitzen gemacht. Insoweit gelten also die allgemeinen normativen Regeln (vgl. VGH München, a. a. O. – juris Rn. 105, zwar im Kontext zu Ziffer 5 „Einschreiten zur Tagzeit“, aber mit Bezug auf den Klageantrag). Auch insoweit ist zur Interpretation der Messkurven aber eine fachliche Aufarbeitung erforderlich.
Selbst wenn man den Vortrag der Antragsteller ohne weitere fachliche Aufarbeitung der Messungen und des Leq-Wertes zugrunde legt, ist damit eine Überschreitung der 60 dB(A)-Grenze für die Gesamtgeräusche im Übrigen nicht dargelegt. Diese wird zwar etwa am 23. Juli 2016 (Samstag) zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr morgens erreicht, nicht jedoch überschritten. Hinsichtlich der Geräuschbelastung zeigen die Leq-Kurven im Übrigen deutlich das Sinken der Lärmwerte mit Schließen der Freischankflächen, so dass aus den Messkurven zumindest schon ein Einhalten der Sperrzeiten durch die Beigeladenen indiziert wird.
Unabhängig davon bleibt eine – im Hauptsacheverfahren erst noch zu leistende – fachliche Aufarbeitung geboten. Zu dieser ist weder eine Prognose in die eine noch in die andere Richtung möglich. Die Erfolgsaussichten des Verfahrens sind damit offen.
c)
Das Gericht kommt in seiner Gesamtinteressenabwägung zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug der von ihr erlassenen Bescheide letztendlich überwiegt. Aufgrund der derzeit als offen zu beurteilenden Erfolgsaussichten kommt es für die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung entscheidend auf die sonstigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte an.
Dabei ist zunächst anzumerken, dass die Beigeladenen durch den Auflagenbescheid formal erstmals in der Form belastet werden, dass sie unter der Woche ihre Freischankflächen lediglich bis 22.00 Uhr bewirtschaften dürfen. Die ursprüngliche Kalkulation der Gastwirte ging von einer längeren Belegung der Freischankflächen aus, so dass es in diesem Zusammenhang voraussichtlich zu wirtschaftlichen Einbußen kommen wird. Laufende Kosten und Investitionen der Beigeladenen müssen nunmehr mit anderen Öffnungszeiten hereingewirtschaftet werden. Durch die konkrete Situation in der … besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass potenzielle Gäste wegen der für sie günstigeren Sperrzeiten in anderen Bereichen des Altstadtviertels sich diesen Freischankflächen zuwenden werden. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde die wirtschaftlichen Gefahren, die die neuen Sperrzeiten mit sich bringen, deutlich verschärfen.
Da die Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgeblich von den durchzuführenden Messungen abhängen, hätte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im gewissen Sinne auch den Effekt einer Vorwegnahme der Hauptsache. Kürzere Sperrzeiten bringen die voraussichtliche Wirkung mit sich, dass sich die Kundschaft auf diese einstellt. Würde die Herstellung der aufschiebenden Wirkung aber wieder aufgehoben, wäre potenzielle Kundschaft ggf. dauerhaft vergrämt.
4.
Den Antragstellern waren damit nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Streitwert ergibt sich den Vorschriften des §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. den Ziffern 1.1.1, 1.5 und 54.4 des Streitwertkatalogs 2013.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben