Baurecht

Erfolgloser Normenkontrollantrag von Grundstückseigentümern außerhalb des Bebauungsplangebietes

Aktenzeichen  15 N 19.210

Datum:
9.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2020, 413
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2
BauGB § 1 Abs. 7
BauNVO § 4 Abs. 2, Abs. 3

 

Leitsatz

Ob im Fall der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets bei der Beurteilung der Abwägungsrelevanz hinzukommenden Verkehrslärms ein (ggf. nur theoretisch) möglicher Kraftfahrzeugverkehr für nichtwohnungsbezogene Nutzungen i.S. von § 4 Abs. 2 BauNVO in Rechnung zu stellen ist, hängt davon ab, inwiefern sich derartige Nutzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als wahrscheinlich oder unwahrscheinlich darstellen. (Rn. 18 und 21)
1. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind und verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Lärmschutzbelange betroffener Plannachbarn sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung – z.B. aufgrund der zu prognostizierenden zusätzlichen Verkehrsbelastung – infolge des Bebauungsplans ansteigt (BayVGH, BayVBl. 2018, 814). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es gibt keinen Rechtsanspruch oder auch nur ein schutzwürdiges Interesse auf Beibehaltung einer Ortsrandlage(BVerwG, BeckRS 1999, 30078339). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag, über den der Senat aufgrund des von den Parteien erklärten Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt sind.
1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans können sich die Antragsteller grundsätzlich auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) berufen. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Es genügt, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 16.6.2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 12 ff. m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.5.2010 – 15 N 08.850 – juris Rn. 26). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen – planbedingten – Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10; B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – NVwZ 2017, 563 = juris Rn. 7; B.v. 21.12.2017 – 4 BN 12.17 – BauR 2018, 667 = juris Rn. 7 m.w.N., B.v. 12.12.2018 – 4 BN 22.18 – ZfBR 2019, 272= juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 15 m.w.N.; U.v. 17.12.2018 – 15 N 16.2373 u.a. – juris Rn. 41; B.v. 8.5.2019 u.a. – 15 NE 19.551 – juris Rn. 21 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 9.10.2018 – 2 D 22/17.NE – BauR 2019, 508 = juris Rn. 22 m.w.N.; U.v. 29.11.2019 – 7 D 81/17.NE – juris R. 25).
2. Gemessen hieran ist die Antragsbefugnis der Antragsteller nicht gegeben, weil die von ihnen angeführten Belange in der Abwägung nicht zu berücksichtigen waren. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, dass ihr außerhalb des Plangebiets gelegenes Wohneigentum durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung mehr als nur geringfügigen belastenden Einwirkungen ausgesetzt sein wird.
a) Die von den Antragstellern befürchtete Lärmzunahme durch die planbedingte Erhöhung des motorisierten Verkehrs vermag ihre Antragsbefugnis nicht zu begründen.
aa) Lärmschutzbelange betroffener Plannachbarn sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung – z.B. aufgrund der zu prognostizierenden zusätzlichen Verkehrsbelastung – infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2013 – 4 BN 39.12 – BayVBl. 2013, 545 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – BayVBl. 2018, 814 = juris Rn. 24 m.w.N.). Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist allerdings nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn das entsprechende Grundstück über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Die Abwägungsrelevanz ist m.a.W. dann zu verneinen, wenn das Interesse, vor einer Verkehrslärmzunahme bewahrt zu bleiben, mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – BayVBl. 2019, 307 = juris Rn. 23 m.w.N.; U.v. 24.11.2017 a.a.O. juris Rn. 24 m.w.N.). Wann das der Fall ist, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen; die Frage ist jeweils unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – BRS 85 Nr. 193; BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 17; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31, 48; U.v. 16.5.2017 a.a.O. juris Rn. 22 ff.; U.v. 24.11.2017 a.a.O. juris Rn. 24).
Ein Unterschreiten der abwägungsirrelevanten Bagatellgrenze hat die Rechtsprechung vor allem in Fällen einer durch das Hinzukommen von nur wenigen Wohnhäusern verursachten Verkehrslärmbelastung angenommen. So hat das Bundesverwaltungsgericht den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr von 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Antragsbefugnis verneint hat (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – NVwZ 2000, 807 = juris Rn. 17; ähnlich BayVGH, B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; VGH BW, U.v. 21.4.2015 – 3 S 748/13 – NuR 2015, 647 = juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 8.1.2015 – 2 R 94/14 – UPR 2015, 232 = juris Rn. 27). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Betroffenheit der Anlieger bei einer voraussichtlichen Zunahme des Verkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen in der Regel täglich nur geringfügig und daher nicht mehr abwägungsrelevant ist, wobei er unter Zugrundelegung eines Erfahrungswerts von je 1,5 Fahrzeugen mit 2,5 Fahrzeugbewegungen täglich 3,75 Fahrzeugbewegungen der Bewohner pro Wohneinheit ansetzt (vgl. HessVGH, U.v. 29.06.2016 – 4 C 1440/14.N – ZfBR 2016, 803 = juris 38 m.w.N. sowie die weiteren Nachweise bei HessVGH, U.v. 17.8.2017 – 4 C 2760/16.N – ZfBR 2018, 77 = juris Rn. 24). Der Senat ist dieser Rechtsprechung – unter dem Vorbehalt der Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls sowie unter einem Zuschlag von 2 Fahrten pro Wohneinheit am Tag für Besucher-, Versorgungs- und Dienstleistungsverkehr – grundsätzlich gefolgt (BayVGH, U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – BayVBl. 2018, 307 = juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – BRS 85 Nr 193 = juris Rn. 6; vgl. im Nachgang hierauf Bezug nehmend: BayVGH, B.v. 6.8.2019 – 15 NE 19.635 – juris Rn. 14; B.v. 6.8.2019 – 15 NE 19.636 – juris Rn. 14; B.v. 28.11.2019 – 1 NE 19.1502 – juris Rn. 21; juris Rn. 24; HessVGH, U.v. 17.8.2017 – 4 C 2760/16.N – ZfBR 2018, 77 = juris Rn. 22 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 18.4.2018 – 1 C 11559/16 – juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, U.v. 5.12.2017 – 10 D 97/15.NE – NuR 2018, 138 = juris Rn. 100 f.; U.v. 26.6.2018 – 10 D 51/16.NE – juris Rn. 60 f.).
bb) Der Senat geht davon aus, dass das vorgenannte überschlägige Berechnungsmodell grundsätzlich anwendbar ist, weil der die Antragsteller betreffende Zu- und Abgangsverkehr über den R…weg in das mittlere Plangebiet – von nicht ins Gewicht fallenden Ausnahmefällen abgesehen – ausschließlich auf Wohnnutzung inklusive hierauf bezogenen Besucher-, Versorgungs- und Dienstleistungsverkehr ausgerichtet ist.
Ob im Fall der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets bei der Beurteilung der Abwägungsrelevanz hinzukommenden Verkehrslärms ein (ggf. nur theoretisch) möglicher Kraftfahrzeugverkehr für nichtwohnungsbezogene Nutzungen i.S. von § 4 Abs. 2 BauNVO in Rechnung zu stellen ist, hängt davon ab, inwiefern sich derartige Nutzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als wahrscheinlich oder unwahrscheinlich darstellen (HessVGH, U.v. 28.3.2011 – 4 C 2708/09.N – juris Rn. 22). Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen planungsbedingte Folgen mehr als geringfügig sind, auch davon abhängt, welche Anlagen im Plangebiet zulässig sind. Insofern wäre an sich zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin in Anwendung von § 1 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 2 BauNVO in Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan auch die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausdrücklich für grundsätzlich zulässig sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes für ausnahmsweise zulässig erklärt hat. Bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans könnten formalrechtlich solche anderen (nichtwohnungsbezogenen) Nutzungen in einem Genehmigungsverfahren nicht als planungsrechtlich unzulässig angesehen werden (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO, §§ 29 ff. BauGB); auch könnte die Bauaufsicht gegen ein im Freistellungsverfahren verwirklichtes Vorhaben dieser Art nicht gem. Art. 54 Abs. 2, Abs. 4 und / oder Art. 76 BayBO wegen bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit vorgehen. Die Realisierung nichtwohnungsbezogener Nutzungen nach Maßgabe der unter Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Möglichkeiten sowie ein damit im Zusammenhang stehender (im Vergleich zur Wohnnutzung) erhöhter Kraftfahrzeugverkehr stellt sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles aber dennoch nicht als wahrscheinlich dar:
Es entspricht der – von den Antragstellern nicht substantiiert angezweifelten – Intention der Antragsgegnerin, im Plangebiet den Bedarf an Wohnnutzung zu decken, wobei die Eignung der überplanten Flächen für eine Wohnbebauung tatsächlich nicht infrage steht. Laut der Begründung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan ist Ziel und Zweck der Planung die städtebauliche Abrundung des bestehenden Baugebiets im betroffenen Ortsteil zur Deckung konkreter Nachfragen nach erschwinglichen Wohnbauflächen insbesondere für die ortsansässige Bevölkerung. Die Antragsgegnerin will laut Planbegründung bei steigender Baulandnachfrage in den letzten Jahren insbesondere einem Bevölkerungsgruppenrückgang entgegenwirken und den bestehenden Bedarf an Wohnbauland, der nicht durch bestehende freie Bauflächenpotenziale zu befriedigen sei, für die nächsten fünf bis sieben Jahre decken. Dieser (alleinigen) Zielrichtung, im Plangebiet weitere Wohnnutzung zu ermöglichen, korrespondiert die in der Planzeichnung dargestellte (nicht bindende) Darstellung von 19 Bauparzellen mit Einzelwohnhäusern. Zur Erreichung dieses Planungsziels hatte die Antragsgegnerin parallel zum Verfahren der Bauleitplanung ein Verfahren zur Grundstücksvergabe an Bürger, die einen Wohnbedarf angemeldet hatten, durchgeführt. Dafür hatte ihr Gemeinderat schon vor dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan (10. Juli 2018) in seinen Sitzungen vom 10. April 2018 und 8. Mai 2018 die „Richtlinie für die Vergabe von gemeindeeigenen Einfamilienhausgrundstücken in D…, H… IV“ (im Folgenden: Vergaberichtlinie) beschlossen. Hierbei handelt es sich um ein Vergabemodell mit Bewertungsmatrix (Punktesystem) als Grundlage für die Veräußerung von Bauplätzen im Plangebiet des konkreten Bebauungsplans u.a. unter Berücksichtigung des Wohnsitzes der Bewerber und bestimmter sozialer / familiärer Kriterien (vgl. auch Nrn. 1.1 und 1.2 der Vergaberichtlinien). Gemäß Nr. 4.1 der Vergaberichtlinie ist jeder vergebene Bauplatz innerhalb von fünf Jahren nach Kaufvertragsabschluss durch Fertigstellung eines bezugsfertigen Wohnhauses zu bebauen. Der Bauplatz darf weder ganz noch teilweise weiter veräußert werden, ohne dass auf ihm ein bezugsfertiges Wohngebäude errichtet wurde. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen steht der Antragsgegnerin unabhängig vom Verschulden ein Rücktrittsrecht zum vereinbarten Kaufpreis zu. Nr. 4.2 der Vergaberichtlinie sieht vor, dass jeder Erwerber verpflichtet sein soll, das zu errichtende Gebäude als Hauptwohnsitz für die Mindestdauer von zwei Jahren selbst zu beziehen und persönlich zu nutzen; bei Nichteinhaltung soll eine Vertragsstrafe von 10% des Kaufpreises an die Antragsgegnerin zu entrichten sein. Der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück soll im Kaufvertrag durch entsprechende Auflassungsvormerkung grundbuchamtlich gesichert werden (Nr. 4.6). Als Kaufpreis (ohne Erschließungskosten, Vermessungskosten, Gebühren und Abgaben) ist je nach betroffener Parzelle ein Betrag von 133,90 €/m² oder 123,90 €/m² festgelegt (Nr. 5 der Vergaberichtlinie). Mit diesen Vorgaben für die Vergabe der Grundstücke, die – von der Vergaberichtlinie in der Sache als selbstverständlich vorausgesetzt – der Umsetzung in den einzelnen notariellen Übertragungsverträgen bedürfen, hat die Antragsgegnerin sich selbst interne Bindungen gegeben, die sicherstellen sollen, dass entsprechend der planerischen Zielsetzungen auf den vergebenen Grundstücken nur Wohnnutzung umgesetzt wird. Soweit die Antragsteller vortragen, es sei bei der konkreten Vergabe der Grundstücke resp. bei der Anwendung der Vergaberichtlinie zu Unregelmäßigkeiten, Ungleichheiten oder sonstigen Ungerechtigkeiten gekommen, spielt dies für die vorliegend relevante Frage, ob für den (für die Antragsteller relevanten) Zu- und Abgangsverkehr des mittleren Planbereichs ausschließlich Wohnnutzung zu prognostizieren ist, keine Rolle.
Der Prognose einer künftigen ausschließlichen Wohnnutzung im relevanten Bereich stehen die Eigentumsverhältnisse an den als Bauland ausgewiesenen Flächen nicht entgegen. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan am 10. Juli 2018 standen sämtliche Flächen des nördlichen und mittleren Plangebiets mit der Nutzungsfestsetzung „WA“ laut Eintragung im Grundbuch im Privateigentum eines Gemeindebürgers. Hieran hat sich nach Aktenlage bis heute nichts geändert. Notarielle oder schriftliche Verträge zwischen dem Grundstückseigentümer und der Antragsgegnerin über eine Übertragung des Eigentums an den vorgenannten Grundstücken oder der Verfügungsbefugnis über diese wurden weder bis zum Abschluss des Verfahrens der Bauleitplanung noch bis heute geschlossen. Eine im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte schriftliche Erklärung des Eigentümers der Grundstücke FlNrn. …/4 und …/5 bestätigt eine mündliche Abrede zum Verkauf und zur Übereignung der überplanten Grundstücke an die Antragsgegnerin und die Absicht der späteren notariellen Beurkundung zu einem Zeitpunkt, an dem mit den Erschließungsarbeiten durch die Antragsgegnerin begonnen werden kann. Eine solche mündliche Abrede ist zwar mangels notarieller Beurkundung (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB), solange sie nicht grundbuchrechtlich vollzogen ist (vgl. § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB), gem. § 125 Satz 1, § 128 BGB formunwirksam (vgl. OLG Köln, B.v. 16.5.2019 – 19 U 207/18 – juris Rn. 41 m.w.N.), sodass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 10. Juli 2018 tatsächlich hinsichtlich der gedanklich vorparzellierten Teile der überplanten Baufläche nicht verfügungsbefugt war. Aber auch dieser Umstand steht der für die Lärmbeurteilung relevanten Prognose, dass es bei Umsetzung des Bebauungsplans nur zur Realisierung von Wohnnutzung nach Maßgabe des durchgeführten Vergabeverfahrens kommen wird, nicht entgegen. Sollte – was bislang nicht geschehen ist und wofür keine objektiven Anhaltspunkte bestehen – der Eigentümer der überplanten Flächen Eigennutzungswünsche anmelden, um in den überplanten Flächen andere Nutzungen als Wohnnutzung zu verwirklichen, und sich weigern, alle Grundstücksflächen, die bereits an bauwillige Bewerber aus der Bevölkerung vergeben worden sind, auf die Kommune zu übertragen, verbleiben der Antragsgegnerin Druckmittel, um dies zu verhindern. Sie kann den Beginn der Errichtung der für die bauliche Nutzung erforderlichen Erschließung aussetzen und damit den Eintritt der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einzelgebäuden hinauszögern (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB: „und die Erschließung gesichert ist“), sie kann den Bebauungsplan aufheben oder ändern und zur Sicherung etwa einer Umplanung eine Veränderungssperre gem. §§ 14 ff. BauGB erlassen (vgl. auch die Einlassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung sowie im anschließenden Schriftsatz vom 18. Februar 2020). Vor diesem Hintergrund ist bei realistischer Betrachtung nicht damit zu rechnen, dass auf den ausgewiesenen Bauflächen, die nach wie vor im Privateigentum stehen, eine von Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplan abgedeckte sonstige (nicht wohnliche) Nutzung (z.B. ein gebietsversorgenden Laden, eine gebietsversorgende Schank- / Speisewirtschaft, eine Arztpraxis oder Apotheke) umgesetzt werden wird.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der im mittleren Planbereich vorgesehene Parkplatz, dessen Zu- und Abgangsverkehr über den R…weg abgewickelt wird, zu einer ins Gewicht fallenden Erhöhung des Zu- und Abgangsverkehrs und damit des Verkehrslärms am Anwesen der Antragsteller führt. Da nicht damit zu rechnen ist, dass im mittleren Planungsabschnitt andere Nutzungen als Wohnnutzungen umgesetzt werden (s.o.), wird dieser Parkplatz nicht als Kundenparkplatz für gewerbliche oder gastronomische Nutzungen im Plangebiet fungieren und entsprechende Parkvorgänge verursachen. Es ist weder von Seiten der Antragsteller substantiiert vorgetragen worden noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der ruhende Einwohner- und Besucherverkehr im Bereich der bestehenden Wohnbebauung Probleme aufwirft. Von allenfalls möglichen – nicht ins Gewicht fallenden – Einzelfällen abgesehen erscheint es daher nicht schlüssig, warum Besucher oder Einwohner der bereits bestehenden Wohnbereiche im betroffenen Ortsteil in Zukunft gerade diesen neuen Parkplatz im Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans aufsuchen werden. Im Übrigen wurde von dem Inhaber des Planungsbüros, das den Bebauungsplan im gemeindlichen Auftrag ausgearbeitet hatte, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Planung das Konzept einer Dreiteilung des überplanten Gebiets mit einer inneren Erschließung von Nord nach Süd über schmale verkehrsberuhigte Bereiche verfolgt. Jedem dieser drei Teilgebiete – so der Planer weiter – sei eine gewisse Anzahl von öffentlichen Parkplätzen zugewiesen worden. Hintergrund dafür sei aus Sicht der Gemeinde, dass Besucherparkplätze geschaffen würden, um so den Durchfluss des Verkehrs in der inneren Erschließung nicht zu behindern. In einer nichtstädtischen Gemeinde in der Oberpfalz mit ungünstigem ÖPNV-Angebot sei die Festsetzung von zwei Stellplätzen pro Wohneinheit Standard, sodass Parkflächen für Besucher weiterhin einer Lösung hätten zugeführt werden müssen. Insofern habe sich für den mittleren Bereich die gewählte Form und Lage des Parkplatzes angeboten. Wäre eine normal breite Durchgangsstraße geplant worden, hätte aus Sicht des Planers im Gegensatz zum umgesetzten Modell die Möglichkeit des Parkens am Straßenrand für mehr Parkplätze (ca. 25) bestanden. Dieses vom Planer dargestellte Konzept ist in der Planzeichnung zum Bebauungsplan ohne weiteres erkennbar und spiegelt sich auch im Verfahren der Bauleitplanung wider, vgl. Seiten 2 unten / 3 oben des in den Planungsakten enthaltenen Auszugs aus der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 11. Juli 2017. Soweit die Antragsteller befürchten, auf der Parzelle 1 im südlichen Bereich des Bebauungsplans, die wegen Eigenbedarfs der Grundeigentümer als einzige dargestellte Parzelle nicht vom Vergabeverfahren umfasst war, könne ein Beherbergungsbetrieb errichtet werden, ist – ohne dass es darauf ankommt, ob diese Befürchtung realistisch ist, und unabhängig davon, dass auch im südlichen Planungsabschnitt einige öffentliche Parkplätze vorgesehen sind – nicht ersichtlich, dass es im Falle der Realisierung eines solchen Vorhabens zu einer ins Gewicht fallenden Erhöhung des Nutzung des Parkplatzes gerade im mittleren Planbereich kommen könnte. Mit Blick auf das Planungsziel, im überplanten Gebiet Wohnnutzung für die Bevölkerung zu schaffen, erscheint es nicht realistisch, dass die Antragsgegnerin im Falle eines Bau- und Nutzungswunsches für eine nicht wohnungsbezogene Nutzung auf der Parzelle 1 mit erhöhtem Stellplatzbedarf sich auf einen Ablösungsvertrag gem. Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO einlassen oder dem diesbezüglichen Bauherrn Parkflächen des Parkplatzes zur Erfüllung der Stellplatzpflicht über Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO zur Verfügung stellen würde. Es muss folglich ausschließlich damit gerechnet werden, dass für den (unterstellten) Fall, dass auf der Parzelle 1 ein Beherbergungsbetrieb oder eine sonstige Nutzung mit erhöhtem Stellplatzbedarf realisiert werden soll, der Bauherr die benötigten Stellplätze auf dem Baugrundstück nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO (Regelfall) selbst wird nachweisen müssen. Der diesbezügliche Zu- und Abgangsverkehr würde aber dann südlich über die Straße „Am H.“ erfolgen, sodass die Antragsteller nicht von diesbezüglichem Verkehrslärm betroffen wären.
cc) Da aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls im gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB relevanten Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan jedenfalls im mittleren Bereich des Plangebiets realistischerweise nicht mit anderen als wohnungsbezogenen Nutzungen zu rechnen war, ist für die Beurteilung der Belastung der Antragsteller mit zusätzlichem Verkehrslärm vom Zu- und Abgangsverkehr von maximal 12 Parzellen (Parzellen 4 bis 8 sowie 11 bis 17) auszugehen, weil der motorisierte An- und Abfahrverkehr bezüglich der Parzellen 9 und 10 regelmäßig über die nördliche Zuwegung P…straße und bezüglich der Parzellen 1, 2, 3, 18 und 19 regelmäßig über die südliche Zuwegung („Am H.“) abgewickelt werden wird. Hieraus errechnen sich für den ungünstigsten Fall, dass auf diesen zwölf Parzellen jeweils ein Wohngebäude mit zwei Wohnungen errichtet wird, überschlagsmäßig 138 Fahrzeugbewegungen (24 Parzellen x 5,75 Fahrzeugbewegungen/Parzelle). Das ergibt bei einer Verteilung auf 16 Tagesstunden rund 8,6 Fahrbewegungen stündlich (= ca. eine Fahrbewegung alle sieben Minuten), die das Antragstellergrundstück zusätzlich betreffen könnten. Schon hiernach ist die für Regelfälle heranzuziehende Relevanzschwelle von 200 Fahrzeugen / Tag mit deutlichem Abstand nicht erreicht. Die dadurch verursachten Geräuscheinwirkungen sind im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung als so geringfügig zu bewerten, dass das Interesse der Antragsteller – auch unter Berücksichtigung der geringen Vorbelastung am bisherigen Ortsrand [s.u.dd) ] – nicht abwägungserheblich ist. Tatsächlich werden voraussichtlich noch weniger zusätzliche Fahrzeugbewegungen am Antragstelleranwesen durch die Umsetzung des Bebauungsplans verursacht, da nicht anzunehmen ist, dass alle Einzelhäuser mit einer zweiten Wohnung ausgestattet werden und weil ein Teil der motorisierten Fahrbewegungen für die Parzellen 8 und 11 über die P…straße und für die Parzellen 4 und 17 über die Straße „Am H.“ abgewickelt werden dürfte. Dieses Ergebnis wird im Übrigen durch die von der Antragsgegnerin im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorgelegte (korrigierte) schalltechnische Begutachtung vom 10. Januar 2020 bestätigt, die auf Basis des von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannten Bosserhoff-Modells unter Verwendung des Softwareprogramms „…“ (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2018 – 9 NE 18.6 – BayVBl. 2019, 273 = juris Rn. 40 m.w.N.) speziell für die Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs für den mittleren Planbereich über den R…weg insgesamt 120 motorisierte Fahrbewegungen pro Tag ansetzt.
dd) Es sind keine Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ersichtlich, die auch bei der eher geringen Zunahme der Verkehrslärmbelastung die Antragsbefugnis begründen könnten. Unmittelbar auf Höhe des Antragstelleranwesens enden am östlichen Ortsrand der R…weg sowie weiter südlich auch der H.-weg, der K.-weg und die Straße „Am H.“ abrupt. Durch diesen Zustand, der zurückgeht auf den geltenden Bebauungsplan, aufgrund dessen das Antragstellergrundstück überhaupt erst bebaut werden konnte, stehen mithin schon seit Jahren wegemäßige Erschließungsanschlüsse für ein künftiges östlich anschließendes Baugebiet parat. Schon deshalb und unabhängig davon, dass die Antragsteller schon bislang in gewissem Umfang von Erschließungsverkehr in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft (R…weg, A…ring) betroffen waren und dass grundsätzlich niemand in seiner Erwartung, dass eine besonders ruhige Wohnlage am Ortsrand auf ewig aufrechterhalten bleibt, geschützt ist [vgl. unten b) cc) ], mussten die Antragsteller gerade im vorliegenden Fall jederzeit mit einer weiteren Baulandausweisung durch Bebauungsplan östlich ihres Anwesens rechnen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine arglistige „Salamitaktik“ derart verfolgt, dass sie zunächst mit dem vorliegend zu prüfenden Bebauungsplan Bauland mit einem geringen motorisierten Folgeverkehr ausweist, um unmittelbar zeitlich anschließend einen weiteren Bebauungsplan mit Bauflächen auf den östlich festgesetzten Grünflächen aufzustellen, der mit einer Verkehrszusatzbelastung einhergeht, die in der Gesamtbetrachtung mit der Verkehrsbelastung aufgrund der streitgegenständlichen Bauleitplanung die abwägungserhebliche Lärmrelevanzschwelle übersteigen würde.
b) Auch nach ihrem sonstigen Vorbringen sind die Antragsteller nicht antragsbefugt gem. § 47 Abs. 2 VwGO.
aa) Soweit sie allgemein einwenden, die vorgesehene Bebauung sei zu mächtig und passe sich auch hinsichtlich der Haus- und Dachformen nicht in die bestehende Umgebungsbebauung an, machen sie lediglich Belange der Gestaltung des Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) geltend. Eine die Antragsbefugnis begründende mögliche Verletzung subjektiver Rechte folgt daraus aber nicht, weil es sich hierbei allein um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht der Antragsteller (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht berühren (BayVGH, U.v. 29.10.2009 – 1 N 08.1050 – juris Rn.33; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 16).
bb) Die Antragsbefugnis ergibt sich nicht daraus, dass durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan die subjektiven Rechte der Antragstellern aus dem bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) verkürzt worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 15 NE 19.551 u.a. – juris Rn. 22 m.w.N.). Denn vorliegend ist in Nr. 1.5 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen geregelt, dass die Abstandsflächen des Art. 6 BayBO vollumfänglich gelten sollen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO). Bei dieser Sachlage ist auch nicht ersichtlich, dass es bei Umsetzung des Bebauungsplans zu einem relevanten Entzug von Belichtung, Belüftung und Besonnung oder zu einer unzumutbaren erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung zu Lasten der Wohngebäude der Antragsteller kommen könnte (bei der Bauleitplanung vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 – 15 NE 12.2637 – juris Rn. 21; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 22; B.v. 8.5.2019 – 15 NE 19.551 u.a. – juris Rn. 33 f.; HessVGH, U.v. 20.4.2017 – 3 C 725/14.N – juris Rn. 31; VGH BW, U.v. 15.9.2015 – 3 S 975/14 – BauR 2015, 1984 = juris Rn. 26 ff.; OVG NRW, U.v. 28.6.2016 – 1 C 10678/15 – ZfBR 2016, 791 = juris Rn. 29; vgl. auch die Extremfällen bei BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15), was von den Antragsteller auch nicht substantiiert behauptet wird.
cc) Das schlichte Interesse als Eigentümer benachbarter Grundstücke an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes vermag die Antragsbefugnis ebenfalls nicht zu begründen. Ein abwägungsrelevantes Fortbestandsinteresse ist im Fall der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans denkbar, wenn die Änderung gerade solche Festsetzungen betrifft, die ein schutzwürdiges Vertrauen der Nachbarschaft darauf begründet haben, dass Veränderungen, die sich für sie mehr als nur geringfügig nachteilig auswirken, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2019 – 15 N 18.636 – juris Rn. 18 m.w.N.). Die hier vom streitgegenständlichen Bebauungsplan überplante Fläche ist aber bislang nicht durch einen Bebauungsplan überplant. Eine ruhige oder bislang unverbaute Wohnlage, die einem an den (bisherigen) Außenbereich angrenzenden Grundstück im allgemeinen faktisch zukommen mag, begründet als solche grundsätzlich keine Antragsbefugnis; denn einen Rechtsanspruch oder auch nur ein schutzwürdiges Interesse auf Beibehaltung einer Ortsrandlage gibt es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – NVwZ 2000, 807 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.2.2012 – 15 NE 11.2857 – juris Rn. 5; B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Für einen Ausnahmefall aufgrund einer ganz besonders exponierten, deutlich aus dem Rahmen fallenden schutzwürdigen Lage (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2012 a.a.O. m.w.N.; B.v. 21.7.2008 – 1 NE 08.1264 – juris Rn. 16) bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Insbesondere vermag auch der Umstand, dass es durch eine ausgewiesene weitere Wohnnutzung in der Nachbarschaft in gewissem Umfang zu einer Lärmerhöhung aufgrund des schlichten Wohnens (z.B. infolge herkömmlicher Kommunikation der Bewohner oder infolge der auch freizeitbezogenen Nutzung von Garten- und sonstigen Freibereichen) kommt, keine Antragsbefugnis zu begründen. Solche Geräusche, die als typische, sozialadäquate Lebensäußerungen mit jeder Wohnnutzung verbunden sind, sind nicht abwägungsrelevant.
dd) Die Antragsteller haben nur allgemein ein aus ihrer Sicht bestehendes Ermittlungsdefizit bzgl. der Niederschlags- und Oberflächenwasserbeseitigung bemängelt. Sie haben aber weder geltend gemacht noch ansatzweise aufgezeigt, dass sie deswegen in eigenen abwägungserheblichen Belangen betroffen sein könnten. Insbesondere haben sie nicht substantiiert vorgebracht und dargelegt, dass sie – etwa aufgrund der gegebenen Bodenbeschaffenheit und den topografischen Verhältnissen – bei Realisierung des Bebauungsplans eine Beeinträchtigung ihres an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks durch aus dem Plangebiet abfließendes Niederschlagswasser zu befürchten hätten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.4.2018 – 9 NE 17.1222 – juris Rn. 16). Eine diesbezügliche Betroffenheit des westlich der festgesetzten Bauflächen gelegenen Antragstelleranwesens ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen von selbst, zumal laut den im Bebauungsplan dargestellten Höhenlinien das überplante Gelände nach Osten hin abfällt.
ee) Schließlich ist eine mögliche eigene Betroffenheit der Antragstelle in abwägungserheblichen Belangen nicht ersichtlich, soweit vorgetragen wurde, der R…weg sei für die Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs zu eng. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass es wegen Überlastung einer zu engen Zubringerstraße zu chaotischen Verkehrsverhältnissen oder sogar zu einer Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung des Antragstellergrundstücks kommen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2019 – 15 CS 19.1906 – juris Rn. 67 m.w.N.; B.v. 18.2.2020 – 15 CS 20.57 – BeckRS 2020,2686 Rn. 30; OVG NRW, U.v. 29.11.2019 – 7 D 81/17.NE – juris Rn. 33 ff. m.w.N.). Entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen. Im Übrigen weist am bisherigen östlichen Ortsrand die bisherige Stichstraße „R.-weg“, über die künftig im Bereich des Antragstelleranwesens der mittlere Bereich des Plangebiets angefahren wird, neben einem 1,5 m breiten Fußweg eine Fahrbahnbreite von 4 m zzgl. 2 m Park- / Multifunktionsbereich auf (vgl. Seite 14 des Auszugs aus der Sitzungsniederschrift der Gemeinderatssitzung zur Abwägung vom 8. November 2016). Damit stehen auch hier für den Begegnungsverkehr mit einem Ausweichbereich auf dem Multifunktionsstreifen insgesamt 6 m zur Verfügung (vgl. Nr. 6.1.1.2 der „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“; hierzu BayVGH, U.v. 31.7.2014 – 1 N 12.1044 – juris Rn. 26; U.v. 17.11.2014 – 9 N 13.1303 – juris Rn. 26; OVG Schleswig-Holst., U.v. 29.6.2016 – 1 KN 16/15 – juris Rn. 48; VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.), sodass dort den Anforderungen an eine gefahrfreie Straßenbenutzung grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen wurde. Sollte der Multifunktionsstreifen durch parkende Fahrzeuge belegt sein, ist mit Blick auf das geltende Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr (§ 1 Abs. 1 StVO) auf dem relativ kurzen Straßenstück nicht ersichtlich, dass es hier zu untypisch gefährlichen Verkehrssituationen oder zu unzumutbaren Belastungssituationen kommt, zumal es im Fall parkender Fahrzeuge in einer herkömmlichen 6 m breiten Straße zu vergleichbaren Situationen kommen kann und der weitere Verkehrsfluss über die Durchgangsstraße „Am H…“ nicht infrage steht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).


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