Baurecht

Erfolgloses Eilverfahren gegen Erschließungsbeitragsbescheid

Aktenzeichen  AN 3 S 19.00127

Datum:
11.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2201
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, Abs. 6 S. 2 Nr. 2
BayKAG Art. 5a Abs. 2 Nr. 1
BauGB § 134 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 In einem Eilverfahren ist von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (Anschluss an BayVGH BeckRS 1999, 19513). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die für die Erschließungsbeitragspflicht relevante Vorteilslage tritt grundsätzlich dann ein, wenn die Erschließungsanlage insgesamt betriebsfertig ist, d.h. technisch endgültig fertiggestellt. Dies ist bei einer Anbaustraße erst dann der Fall, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (Anschluss an BayVGH BeckRS 2013, 59259). (Rn. 36 – 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Verfahren AN 3 S 19.00127 (den Erschließungsbeitragsbescheid bezüglich des Grundstücks FlNr. … betreffend) und AN 3 S 19.00128 (den Erschließungsbeitragsbescheid bezüglich des Grundstücks FlNr. … betreffend) werden miteinander verbunden und die Anträge abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird vor Verbindung im Verfahren AN 3 S 19.00127 auf 39,73 EUR und im Verfahren AN 3 S 19.00128 auf 54,24 EUR und nach Verbindung auf insgesamt 93,97 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind Miteigentümer der Grundstücke FlNrn. … (1/16 Anteil) und … der Gemarkung … Mit Bescheiden der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2018 wurde der Antragsteller zu 1) für die erstmalige Herstellung der …straße bezüglich des Grundstücks FlNr. … (1/16 Anteil) zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 158,95 EUR und bezüglich des Grundstücks FlNr. … zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 216,97 EUR herangezogen.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2019, handschriftlich unterschrieben durch den Antragsteller zu 1), legten die Antragsteller Widerspruch gegen diese Erschließungsbeitragsbescheide ein.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Kaufvertrag zwischen der Firma … … und ihnen sei vereinbart, dass der Kaufpreis Bau- und Baunebenkosten sowie Erschließungsbeiträge beinhalte. Diese seien von der …bei Bezug des Hauses (Dezember 1993) entrichtet worden.
Des Weiteren hätten sie, die Antragsteller, in den letzten Jahren keine Vorankündigung über bauliche Erfordernisse bezüglich der …straße erhalten. Es sei auch keine bauliche Tätigkeit erfolgt.
Des Weiteren werde die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über den Widerspruch beantragt.
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2019 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Mit bei Gericht am 22. Januar 2019 eingegangenem Schreiben ließen die Antragsteller Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stellen.
Zur Begründung wird das Widerspruchsvorbringen wiederholt.
Sinngemäß wird beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. Januar 2019 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2018 betreffend das Grundstück FlNr. … (1/16 Anteil) und … anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt
Antragsablehnung.
Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, der Antragsgegnerin sei durch die … auf Grund einer Verpflichtungserklärung vom 7. August 1992 eine Vorausleistung für die Erschließung jedenfalls des Grundstücks der Antragsteller mit der FlNr. … der Gemarkung … gezahlt worden, welche offenbar zur Verrechnung mit den Erschließungsbeiträgen vorgesehen gewesen sei. Ob die Antragsgegnerin verpflichtet sei, eine solche Verrechnung auch nach einem Eigentümerwechsel und wenn es sich um eine freiwillige Vorausleistung handele, vorzunehmen, sei rechtlich nicht eindeutig geklärt. Deshalb habe die Antragsgegnerin zunächst Rücksprache mit der …genommen. Diese habe die Auszahlung des Geldes an sich statt einer Verrechnung mit den Erschließungsbeiträgen gefordert. Nachdem die Antragsgegnerin hingegen die Ansicht vertrete, dass eine Verrechnung stattfinden müsse, finde ein Verwaltungsstreitverfahren unter dem Aktenzeichen AN 3 K 18.02462 statt.
Falls in dem vorliegenden Eilverfahren das Gericht erkenne, dass eine Verrechnung, entgegen dem Widerstand der Vorausleistenden, rechtmäßig sei, werde die Antragsgegnerin selbstverständlich die Verrechnung vornehmen, so dass der Erschließungsbeitrag für das Grundstück FlNr. … in Höhe von 1.525,16 EUR vollständig an die Antragsteller zurückbezahlt werden könne.
Jedoch stehe weder die Verpflichtungsvereinbarung der Antragsgegnerin mit der … noch der Kaufvertrag der … mit den Antragstellern der Tatsache entgegen, dass die Antragsteller gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB beitragspflichtig geworden seien und die jeweilige Beitragsfestsetzung in den Bescheiden vom 20. Dezember 2018 rechtmäßig sei.
Bei den Grundstücken der Antragsteller mit den FlNrn. … und … (1/16 Anteil) handele es sich um einen etwas abseits liegenden Garagenhof und eine dortige Garage. Diese sei von den Antragstellern erst 2005, also zehn Jahre später als das Hausgrundstück und wahrscheinlich von einem anderen Voreigentümer, gekauft worden. Sie dürften daher mit der geleisteten Vorauszahlung nichts zu tun haben. So ergebe es sich auch aus dem der Verpflichtungserklärung beiliegenden Planblatt.
Die diesbezüglichen Bescheide seien daher jedenfalls nicht mit der Vorauszahlung zu verrechnen und unabhängig vom Ausgang des Klageverfahrens AN 3 K 18.02462 rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Streitgegenstand vorliegender Anträge ist die auf Grund Gesetzes gegebene sofortige Vollziehbarkeit der Erschließungsbeitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2018 bezüglich der Grundstücke FlNrn. … (1/16 Anteil) und … Die Anträge der Antragstellerin zu 2) erweisen sich bereits als unzulässig, denn sie ist nicht Adressatin der streitgegenständlichen Bescheide.
Die Anträge des Antragstellers zu 1), gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Januar 2019 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2018 anzuordnen, sind zulässig.
Die Anträge sind statthaft, denn gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben. Erschließungsbeiträge fallen unter diese Bestimmung (BVerwG, NVwZ 1983, 472).
Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO ist erfüllt, da die Vollstreckung droht (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Denn die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 9. Januar 2019 mitgeteilt, dass der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt wird.
Die Anträge sind jedoch unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 durch Beschluss anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll dies dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Bloße Bedenken sind noch keine ernsthaften Zweifel (Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 116 zu § 80).
Im vorliegenden Fall bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. A., RdNr. 125 zu § 80) keine solchen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2018.
Bei summarischer Prüfung sind die angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin formell und materiell rechtmäßig.
Sie finden, soweit sich dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beurteilten lässt, in Art. 5a KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Antragsgegnerin vom 12. Juli 1989, zuletzt geändert am 3. Dezember 2018, ihre Rechtsgrundlage.
In einem Eilverfahren, in dem – wie bereits ausgeführt – nur eine überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, ist von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten (ständige Rechtsprechung des BayVGH, z.B. Beschluss vom 4.6.1997- 6 ZS 97.1305; vom 15.2.1999 – 6 ZS 99.84; so auch der 23. Senat, vgl. Beschluss vom 6.7.1999 – 23 ZS 99.1852 und vom 25.1.1995, GK 1995, Nr. 138).
Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit der EBS der Antragsgegnerin.
Auch im Übrigen sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht erkennbar.
Bei den abgerechneten Maßnahmen handelt es sich um die erstmalige Herstellung der …straße, einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG.
Diese erstmalige Herstellung erfolgte ab dem Jahre 1992.
Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht setzt u.a. die Herstellung gemäß der in der jeweils gültigen Erschließungsbeitragssatzung enthaltenen Merkmale voraus.
Im Hinblick darauf, dass in der nunmehr gültigen Erschließungsbeitragssatzung verschiedene Merkmale der endgültigen Herstellung herausgenommen wurden, konnte die sachliche Beitragspflicht, welche nach der vorhergehenden Satzung mangels Erfüllung dieser Merkmale noch nicht entstehen konnte, nunmehr – mit Inkrafttreten der geänderten Satzung vom 3. Dezember 2018 – infolge der damit gegebenen endgültigen Herstellung entstehen.
Der Geltendmachung der Erschließungsbeitragsforderungen steht aller Voraussicht nach auch nicht die an den Eintritt der Vorteilslage im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4b bb Spiegelstrich 1 KAG anknüpfende 20jährige Ausschlussfrist entgegen.
Die in diesem Zusammenhang relevante „Vorteilslage“ tritt grundsätzlich dann ein, wenn die Erschließungsanlage insgesamt betriebsfertig ist, d.h. technisch endgültig fertiggestellt (vgl. z.B. BayVGH v. 14.11.2013 – 6 B 12.704 – juris).
Die Anlage muss unter Berücksichtigung der Vorgaben des konkreten Bauprogramms, der in der Satzung benannten baulichen Merkmale der endgültigen Herstellung sowie der Erwartungen eines objektiven Betrachters den Eindruck der Abrechenbarkeit erwecken.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu z.B. im Beschluss vom 16. November 2018 – 6 B V 18.445 – juris, Folgendes aus:
„Denn der Begriff „Eintritt der Vorteilslage“ knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld, wie insbesondere den vollständigen Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung, außen vor (BayVGH v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – BayVBl. 2017, 522 Rn. 30). Die Vorteilslage tritt bei einer Anbaustraße, wie der Senat wiederholt entschieden hat, dann (und erst dann) ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 – 6 B 12.704 – BayVBl. 2014, 241 Rn. 22; B.v. 30.3.2016 – 6 ZB 15.2426 – juris Rn. 9; B.v. 29.6.2016 – 6 ZB 15.2786 – juris Rn. 15).“
Davon kann bezüglich der …straße jedoch erst ab Herausnahme bestimmter, noch nicht erfüllter Herstellungsmerkmale aus der Erschließungsbeitragssatzung vom 12. Juli 1989 in der Fassung vom 10. November 2016 durch Änderung dieser (vgl. Satzung in der Fassung vom 3.12.2018) die Rede sein, so dass trotz Beginns des technischen Ausbaus der …straße im Jahre 1992 die Geltendmachung der Erschließungsbeitragsforderungen durch die streitgegenständlichen Bescheide aller Voraussicht nach nicht nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb Spiegelstrich 1 KAG ausgeschlossen war.
Überdies sind die letzten im Bauprogramm vorgesehenen Straßenbäume erst im Jahre 2012 gesetzt worden, so dass auch unabhängig von der erfolgten Satzungsänderung insoweit jedenfalls nicht vom Eintritt der Vorteilslage vor dem Jahre 2012 die Rede sein könnte.
Somit ist auf Grund der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung festzustellen, dass die streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich des in ihnen enthaltenen Zahlungsgebotes vollumfänglich rechtmäßig sind.
Jedoch auch bezüglich des Leistungsgebotes ergeben sich keine Rechtmäßigkeitsbedenken, insbesondere kommt vorliegend voraussichtlich keine Herabsetzung der festgesetzten Beträge wegen (von Dritten erbrachten) anrechenbaren Vorausleistungen in Betracht.
Die infolge der vom Rechtsvorgänger der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin mit Datum 7. August 1992 abgegebenen Verpflichtungserklärung getätigte Überweisung eines Betrages von 40.000,00 DM an die Antragsgegnerin kommt schon deshalb nicht als (eine Art) Vorausleistung, welche den Antragstellern zu Gute kommen könnte, in Betracht, weil ausweislich jener Verpflichtungserklärung sich eine mögliche Leistungspflicht der Rechtsvorgängerin der Antragsteller, bezogen auf die erstmalige Herstellung der …straße, allenfalls für das damals noch ungeteilte Grundstück FlNr. …, aus welchem das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller FlNr. … herausgemessen wurde, nicht aber für die jener Verpflichtungserklärung nicht unterfallenden Grundstücke FlNrn. … (1/16 Anteil) und … ergeben könnte.
Auch das Antragstellervorbringen, die hier inmitten stehende Beitragserhebung scheitere daran, dass die Erschließungskosten kaufvertraglich gegenüber der Firma … beglichen worden seien, vermag vorliegenden Anträgen nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die auf Grund zivilrechtlicher Vertragsgestaltung zwischen dem Verkäufer und den Antragstellern als Käufer getroffenen Vereinbarungen insbesondere darüber, welche Kosten durch den an die Firma … zu erbringenden Kaufpreis abgegolten sein sollten, berühren die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Beitragsbescheide nicht; insoweit überlagert das öffentliche Recht das Privatrecht.
Nachdem sonstige, zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide führende Gesichtspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, waren auf Grund der in den vorliegenden Eilverfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung die Anträge abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG, wobei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel der Beitragshöhe anzusetzen ist.


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