Aktenzeichen M 8 SN 17.299
Leitsatz
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. April 2016 gegen die Baugenehmigung vom 12. April 2016, Plannr. …, wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 212a Baugesetzbuch (BauGB) vom 20. Januar 2017 hat in der Sache Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO vollinhaltlich auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des zur Klage vom 15. April 2016 zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom 28. November 2016, M 8 K 16.1795, Bezug genommen.
Nachdem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Februar 2017 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen wurde, war dieser zur Entscheidung in der Sache berufen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.