Baurecht

Erforderlicher Sondervorteil eines Grundstücks als Voraussetzung für Straßenausbeitrag

Aktenzeichen  W 3 K 16.326

Datum:
20.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 154215
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 5 Abs. 1

 

Leitsatz

Für eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße von einem bestimmten Grundstück aus bedarf es in der Regel der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen, die erfüllt ist, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Ortsstraße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab, gegebenenfalls über einen dazwischenliegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen, in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann (hier verneint).  (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts W. vom 23. Februar 2016 bzgl. des Grundstücks Fl.Nr. …1 der Gemarkung H. wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren war notwendig.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts W. vom 23. Februar 2016 wendet, ist begründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Möglichkeit der Inanspruchnahme der H. Straße dem klägerischen Grundstück keine besonderen Vorteile bietet.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i.S.d. Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458).
Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind (allgemein zu der Pflicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2016 – 6 B 15.2732 – BayVBl. 2017, 200).
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG erhebungsberechtigte Körperschaft bedürfte. Danach dürfen Vorauszahlungen auf einen Beitrag verlangt werden, wenn – wie hier – mit der Ausführung der Maßnahmen begonnen worden ist, für die der Beitrag erhoben werden soll.
Aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und aus der darin begründeten Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe fordert ihre Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtlichen Voraussetzungen für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen werden können. Außerdem muss die Gemeinde alle weiteren, ihr obliegenden rechtlich relevanten Entscheidungen getroffen haben, die für die Bestimmbarkeit der Höhe der zukünftigen Beitragsforderung erforderlich sind. (BayVGH, st. Rspr.; vgl. z.B. U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206 m.w.N.; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand Februar 2017, Nr. 27.00.11.3).
Im vorliegenden Fall kann allerdings dahinstehen, ob die Straßenausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 1. März 2007 in Verbindung mit der Sondersatzung vom 27. Mai 2009 eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag darstellt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beklagte zu Recht davon ausgegangen ist, dass die vorliegende Anlage ab der Einmündung der Ha.straße in die B 8/B 27 beginnt und ohne Unterbrechung bis zu dem Punkt verläuft, an dem die H. Straße in die B.-S.-Straße übergeht. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass das klägerische Grundstück an der vorliegend abzurechnenden Anlage liegt, so bietet ihm deren Möglichkeit der Inanspruchnahme zumindest keine besonderen Vorteile im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dies ergibt sich daraus, dass sich auf dem klägerischen Grundstück ein Hindernis befindet, welches aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für den Kläger nicht ausräumbar ist.
Für die Bejahung dieses Sondervorteils bedarf es zum einen der spezifischen Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Straße und zum anderen einer Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Dem Eigentümer von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 6.4.2017 – 6 B 16.1043 – juris Rn. 12 m.w.N.). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht kommt es nicht darauf an, ob die Straße dem Grundstück die wegemäßige Erschließung vermittelt, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist. Vielmehr kommen alle Grundstücke in Betracht, für die die ausgebaute Anlage wirtschaftliche Vorteile im Hinblick auf die Grundstücksnutzung bewirkt (vgl. VG München, U.v. 12.5.2015 – M 2 K 14.5603 – juris Rn. 17; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 11).
Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße von einem bestimmten Grundstück aus setzt eine Erreichbarkeit voraus, die für dessen bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Dazu bedarf es in der Regel – so auch für das Grundstück des Klägers – der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen. Diese Grundform der Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn auf der Fahrbahn der ausgebauten Ortsstraße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen gefahren und es von da ab, gegebenenfalls über einen dazwischenliegenden Gehweg, Radweg oder Seitenstreifen, in rechtlich zulässiger und tatsächlich zumutbarer Weise betreten werden kann (BayVGH, U.v. 6.4.2017, a.a.o., juris Rn. 14).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ausräumbare tatsächliche Hindernisse auf dem Anliegergrundstück grundsätzlich ohne Einfluss auf das Vorliegen einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit sind (Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 25). Für das Erschließungsbeitragsrecht ist dabei anerkannt, dass tatsächliche Hindernisse auf dem Anliegergrundstück nur hinderlich sind, wenn sie nicht mit dem Grundeigentümer zumutbaren (finanziellen) Mitteln ausgeräumt werden können (Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 77).
Diese Anforderungen sind beim klägerischen Grundstück nicht erfüllt. Die auf diesem Grundstück befindliche Böschung führt im Zusammenspiel mit dem Bebauungsplan „M. II“ dazu, dass das Hindernis auf dem klägerischen Grundstück auch aufgrund der rechtlichen Situation für den Kläger nicht ausräumbar ist.
Auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung erörterten vom Gericht gefertigten Lichtbilder stellt sich die tatsächliche Situation wie folgt dar: Das klägerische Grundstück liegt mit seinem südlichen Ende an der H. Straße; mit seinem nördlichen Ende grenzt es an die Straße I* W. Bereits ab dem Grundstück Fl.Nr. …9 befindet sich auf den Grundstücken entlang der H. Straße und daher auch auf dem klägerischen Grundstück eine Böschung. Dabei nimmt der Höhenunterschied zwischen der H. Straße und den angrenzenden Grundstücken ab dem Grundstück Fl.Nr. …9 ortsauswärts stetig zu (vgl. hierzu Lichtbilder 23 – 27). Aus dem vom Beklagten im Gerichtsverfahren mit Schreiben vom 6. Juli 2017 vorgelegten Plan über die Höhenunterschiede im Bereich der H. Straße ergibt sich, dass der Höhenunterschied von der Kante der H. Straße bis zum Ende der Böschung beim Grundstück Fl.Nr. …9 etwa 2,50 m beträgt. Er steigt von da an konstant an und beträgt beim klägerischen Grundstück zwischen 4 und 6 m und steigt stetig weiter bis zu etwa 7 m beim Grundstück Fl.Nr. …5 (vgl. hierzu Lichtbilder 23, 25 – 28).
Hieraus ergibt sich zunächst, dass das klägerische Grundstück im derzeitigen Zustand von der H. Straße aus nicht betretbar ist. Selbst wenn man an einzelnen Stellen unter größerer Anstrengung und mit erhöhter Vorsicht über die Böschung auf das Grundstück käme, kann man dennoch nicht von einer ordnungsgemäßen Begehbarkeit sprechen. Dies wurde vom Beklagten auch nicht bestritten.
Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass das Hindernis auf dem klägerischen Grundstück (Böschung) für den Kläger nicht ausräumbar ist. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall.
Der Beklagte geht davon aus, dass der Kläger mit vertretbaren Mitteln unter Berücksichtigung der üblichen Trittmaße eine Treppe in die Böschung einbauen könne. Insofern stellt sich die Frage, welche Mittel dem Kläger in diesem Rahmen zuzumuten sind und welchen Aufwand er betreiben muss und welche Maßnahmen überhaupt rechtlich zulässig sind. Angesichts des Höhenunterschiedes von über 4 m können Zweifel daran entstehen, dass die Mittel zum Bau einer Treppe vorliegend noch vertretbar sind. Die Vertreter des Beklagten gehen ausweislich der Angaben in der mündlichen Verhandlung am 20. Juli 2017 davon aus, dass auf der Grundlage des Bebauungsplans ohne weiteres eine Treppenanlage vom klägerischen Grundstück zur H. Straße zulässig wäre.
Dem kann sich das Gericht nicht anschließen. Für den Kläger ist das Betretungshindernis (die Böschung) auf seinem Grundstück deshalb nicht ausräumbar, weil neben die tatsächlichen Gegebenheiten die rechtlichen Voraussetzungen durch den Bebauungsplan „M. II“ hinzutreten.
Der Bebauungsplan „M. II“ setzt für das südliche Ende des klägerischen Grundstücks, an der Grenze zur H. Straße, sowohl eine private Grünfläche als auch eine Böschung fest. Zudem ist nach den textlichen Festsetzungen die natürliche Geländeoberfläche grundsätzlich zu erhalten. Geländeveränderungen sind nach der Festsetzung Nr. 18 nur soweit zulässig, wie sie zur Erstellung von Hauszugängen, Zufahrten für Garagen, Carports oder Stellplätzen erforderlich sind. Letztlich regelt der Bebauungsplan zudem, dass die privaten Grünflächen mit mindestens 50% Strauchgehölzen zu bepflanzen sind.
Diese Festsetzungen in Zusammenhang mit den tatsächlichen Gegebenheiten führen zu der Annahme, dass das Betretungshindernis für den Kläger nicht ausräumbar ist. Hier ist zum einen zu beachten, dass der Kläger für den Bau einer etwaigen Treppe nach den Festsetzungen des Bebauungsplans schon keine Geländeveränderung vornehmen dürfte. Er müsste daher den durchaus beachtlichen Höhenunterschied überwinden, ohne in die Geländeoberfläche eingreifen zu können. Dabei kann man nicht davon ausgehen, dass der Kläger vorliegend eine Ausnahme nach Nr. 18 des Bebauungsplans geltend machen kann. In Betracht käme hier nur die Ausnahme für einen Hauszugang. Es spricht jedoch viel dafür, dass ein solcher Hauszugang am südlichen Ende des klägerischen Grundstücks schon gar nicht erforderlich im Sinne des Bebauungsplans ist. Anhand des Bebauungsplans ist ersichtlich, dass die Baugrenzen auf dem klägerischen Grundstück im Norden des Grundstücks verlaufen. Der Bebauungsplan sieht daher vor, dass ein etwaiges Gebäude auf dem klägerischen Grundstück zur Straße I* W. hin orientiert ist. Ein Hauszugang zur H. Straße wäre daher nicht erforderlich im Sinne des Bebauungsplans, da der Zugang über die Straße I* W. näher am Gebäude wäre und zudem keine derartigen Höhenunterschiede bestehen.
Daneben ist festzuhalten, dass der Bebauungsplan „M. II“ aufgrund der oben beschriebenen Festsetzungen insgesamt deutlich macht, dass das Wohngebiet an der Grenze zur H. Straße durch eine Böschung und durch Grünfläche abgegrenzt werden soll. Es wäre an dieser Stelle nach dem Gesamteindruck des Bebauungsplans daher nicht gewollt, einen ordentlichen Zugang zum klägerischen Grundstück zu schaffen. Insgesamt soll eine Trennung vom Wohngebiet zur H. Straße erfolgen. Diese Ansicht wird dadurch gestützt, dass die private Grünfläche auf dem klägerischen Grundstück mit mindestens 50% Strauchgehölzen zu bepflanzen ist. Auch hieraus ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die H. Straße von den angrenzenden Grundstücken abgrenzen wollte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. …5 ein Gebäude unter Überwindung des Höhenunterschiedes mit Zugang zur H. Straße errichtet wurde. Zum einen ist die Böschung an dieser Stelle niedriger als im weiteren Verlauf der H. Straße. Zum anderen setzt der Bebauungsplan für dieses Grundstück die Baugrenzen auch an dieser Stelle fest. Es fehlt an der Festsetzung der privaten Grünfläche und die festgesetzte Böschung wird von den festgesetzten Baugrenzen überlagert. Daher lässt der Bebauungsplan für das Grundstück Fl.Nr. …5 die Bebauung und Orientierung zur H. Straße im Gegensatz zum klägerischen Grundstück ausdrücklich zu; die rechtliche Situation ist mit dem klägerischen Grundstück daher nicht vergleichbar, zumal für dieses Grundstück die H. Straße die einzige Erschließung bildet und es nicht an der Straße I* W. anliegt.
Bei all dem übersieht das Gericht auch nicht, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in anderen Verfahren entschieden hat, dass auch bei steilen Neigungen der Bau einer Treppe zumutbar sein kann (vgl. U.v. 30.10.2007 – 6 BV 04.2189 – juris) oder dass das Verwaltungsgericht München bei einem Höhenunterschied von 6,50 m ebenfalls davon ausging, dass die Möglichkeit des Baus einer Treppe besteht (vgl. U.v. 12.05.2015 – M 2 K 14.5603 – juris). Denn die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass neben den tatsächlichen Verhältnissen die genannten rechtlichen Vorgaben im Bebauungsplan hinzukommen. Es kommt nicht alleine darauf an, ob es dem Kläger tatsächlich möglich wäre, eine Treppe zu errichten. Auch die rechtlichen Gegebenheiten spielen – wie bereits beschrieben – eine Rolle.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass tatsächliche und rechtliche Hindernisse die Betretbarkeit verhindern können, wobei sich das Hindernis in dieser Entscheidung auf dem Straßengrundstück befand (vgl. U.v. 6.4.2017 – 6 B 16.1043 – juris). Da die Festsetzungen des Bebauungsplans „M. II“ allerdings rechtliche Hindernisse aufstellen, auch wenn das tatsächliche Hindernis auf dem klägerischen Grundstück liegt, ist die Konstellation zumindest in gewisser Weise vergleichbar. Es liegt eine Fallgestaltung vor, in der der Anlieger es nicht alleine in der Hand hat, das Hindernis der Betretbarkeit zu überwinden.
Das Gericht ist daher im Ergebnis davon überzeugt, dass das klägerische Grundstück vom Ausbau der H. Straße keinen besonderen Vorteil gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG erlangt. Aus diesem Grund war der Vorauszahlungsbescheid aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.


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