Baurecht

Ermittlung und Bewertung der konkret zu erwartenden Verkehrslärmbelastung bei Aufstellung eines Bebauungsplans

Aktenzeichen  9 N 13.1408

Datum:
27.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB §§ 2 III, 214 I 1 Nr. 1, 215 I 1 Nr. 1
VwGO VwGO § 47 II 1, V 2

 

Leitsatz

Die planende Gemeinde muss nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Allerdings muss die Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können (hier verneint). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist unwirksam.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Entscheidungsgründe:
Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2014 erklärten Einverständnisses der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. Dass seit dieser Einverständniserklärung mehr als ein Jahr vergangen ist, steht einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entgegen (vgl. BayVGH, U. v. 25.11.2014 – 9 B 13.1401 – juris Rn. 22 ff. m. w. N.).
Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet.
I.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Auf Nummer II. 1. der Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Senats vom 26. März 2014 im Verfahren 9 NE 13.2213 wird verwiesen. Soweit der Senat dort auf die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsnetz und der planbedingten Verkehrslärmerhöhungen am Anwesen des Antragstellers verwiesen hat, konnte diese erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgen, in der insbesondere das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Verkehrsgutachten 2006/2012 näher erläutert wurde. Eine solche im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht, vermag die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 – 4 BN 30.14 – juris Rn. 3).
II.
Der Normenkontrollantrag ist begründet.
Der Bebauungsplan Nr. 28 A „Eg.-Nord/2. Bauabschnitt“ des Antragsgegners ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.
1. Formelle Mängel des Bebauungsplans sind vom Antragsteller weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.
2. Der Antragsgegner hat die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung für die Wohnbebauung an der Ringstraße (und damit auch für das Grundstück des Antragstellers) außerhalb des Plangebiets nicht hinreichend ermittelt und bewertet. Dieser Verstoß ist hier auch beachtlich.
a) Nach § 2 Abs. 3 BauBG sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – juris Rn. 37 m. w. N.).
Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 – 4 BN 39/12 – juris Rn. 6). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 892). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf diese Grundstücke aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.2007 -4 BN 16/07 u. a. – BauR 2007, 2241).
Ob die Seitens des Antragstellers geltend gemachte planbedingte Zunahme des Verkehrslärms mehr als geringfügig und deshalb als Abwägungsbelang beachtlich ist, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen (vgl. z. B. BVerwG U. v. 18.7.2013 – 4 CN 3/12 – juris Rn. 27). Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. So kann auch ein rechnerisch ermittelter Dauerschallpegel, der für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.2015 – 4 BN 18/14 – juris Rn. 23 m. w. N.).
Der Aufwand, der zur Ermittlung möglicher Lärmbelastungen für Anwohner einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet erforderlich ist, bestimmt sich je nach der Lage des einzelnen Falles. Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann. Erst wenn die Gemeinde klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B. v. 19.8.2003 – 4 BN 51/03 – BauR 2004, 1132/1133).
Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss die Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können (vgl. OVG NW, B. v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – juris Rn. 51; VGH BW, U. v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – juris Rn. 39). Maßstab hierfür ist, dass der Satzungsgeber sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut macht, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung in der Lage sein und vermag Entscheidungsvorschläge eigenverantwortlich nachzuvollziehen (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2015 a. a. O.; OVG RhPf, U. v. 15.11.2011 – 8 C 10906/11 – juris Rn. 31).
b) Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass der Antragsgegner die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung für die Wohnbebauung an der Ringstraße als einer der Zufahrtstraßen zum Plangebiet im Aufstellungsverfahren nicht ausreichend ermittelt und bewertet hat.
Der Antragsgegner hat zwar bei der Planaufstellung die Verkehrsproblematik in der Ringstraße erkannt. Er hat u. a. dazu eine Verkehrsuntersuchung über die Belastung des vorhandenen Straßennetzes und eine Prognose über die zusätzliche Belastung aus dem Bauabschnitt 1 und 2 des Baugebiets „Eg.-Nord“ in Auftrag gegeben und das entsprechende Verkehrsgutachten 2006/2012 seiner Abwägung zugrunde gelegt. Der Marktgemeinderat des Antragsgegners hat aber die Lärmschutzbelange der Anwohner der Ringstraße allein mit der Bezugnahme auf die Ergebnisse dieser Verkehrsuntersuchung mangels einer Ermittlung der dort konkret zu erwartenden Lärmimmissionswerte nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einbeziehen.
aa) Eine gesonderte schalltechnische Untersuchung zu der planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße hat der Antragsgegner im Aufstellungsverfahren nicht eingeholt. Die schallimmissionstechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 18. April 2012 beschränkt sich auf die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche und die Geräuschimmissionen der Außenspielflächen des geplanten Kindergartens. Hinsichtlich der Verkehrsgeräuschimmissionen wurde im Gutachten für das Plangebiet auf die Einhaltung der Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet gemäß DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau abgestellt (vgl. auch Nr. 2.6 der Planbegründung). Eine Aussage zur Verkehrslärmbelastung in der Ringstraße enthält die Planbegründung demgegenüber nicht. Dort wird lediglich in Nr. 2.6 Immissionsschutz darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der Verkehrssituation ein Verkehrsgutachten mit Datum vom 6. Oktober 2006 und 20. Dezember 2006 erarbeitet wurde, das für den zweiten Bauabschnitt überarbeitet wurde.
In diesem Verkehrsgutachten 2006/2012 wurde die Menge des zusätzlichen Verkehrs aus den Bauabschnitten 1 und 2 des Baugebiets „Eg.-Nord“ auf der Grundlage einer Verkehrszählung vom 21. September 2006 u. a. auch für die Ringstraße prognostiziert. Dabei wurde die aus den Baugebieten zu erwartende Verkehrsbelastung ermittelt und auf das umliegende Straßennetz auf Grundlage der Raumbeziehungen und der vorhandenen und neuen Verkehrsströme verteilt. Aus einer acht-stündigen Verkehrszählung wurde für die Ringstraße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) von 1.717 Kfz/24 h berechnet. Der planbedingte Neuverkehr wurde mit 1.744 bis 2.629 Fahrzeugen inclusive Besucher- und Wirtschaftsverkehr prognostiziert, wovon auf den Bauabschnitt 1 1.146 bis 1.732 Fahrten, auf den Bauabschnitt 2 599 bis 897 Fahrten entfielen. Die Tagesbelastungen im Kfz-Verkehr ohne Binnenverkehr (d. h. Fahrten mit Quelle und Ziel im Plangebiet) wurden mit 1.585 bis 2.385 Kfz-Fahrten prognostiziert. Auf den Bauabschnitt 1 entfielen davon 1.041 bis 1.571 Fahrten, auf den Bauabschnittt 2 544 bis 814 Kfz-Fahrten.
Auf Grundlage der Lage des Gebiets und des Verkehrsnetzes wurde für die Ringstraße eine Zunahme des Verkehrs von 15% prognostiziert, woraus in der Spitzenstunde bei einer Zunahme von absolut 31 Kfz/h eine Auslastung der Straße von 78% errechnet wurde. Als Gesamtergebnis der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und Verkehrszählung wurde festgehalten, dass das umfassende Straßennetz des Baugebiets „Eg.-Nord“ in der Lage ist, die Bauabschnitte 1 und 2 in ausreichender Qualität zu bewältigen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass durch die inzwischen (wohl am 24.3.2012) vorliegenden exakten Prognosemöglichkeiten die Zunahme geringer prognostiziert wird als im Jahr 2006. Eine nähere Erläuterung dieser Aussage findet sich in dem Verkehrsgutachten allerdings nicht.
In einer Ergänzung vom 7. April 2012 zur Aktualisierung des Gutachtens zur Verkehrserschließung vom 24. März 2012 des Ingenieurbüros C. wurde die Verkehrsbelastung an vier Stellen am Pfalzhausweg und der Rangaustraße im Plangebiet im Jahr 2006 sowie die zusätzlich zu erwartende Belastung aus den Bauabschnitten 1, 2 und 3 an diesen Stellen ermittelt. Aussagen zur Situation in der Ringstraße finden sich in dieser Ergänzung ebenfalls nicht.
Zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf hat der Antragsgegner eine weitere Stellungnahme des Ingenieurbüros C. eingeholt. Zielsetzung dieser „ergänzenden“ Stellungnahme vom 14. Juni 2012 war es, die zwischenzeitlich eingetretene Veränderung in der Verkehrssituation aus der Teilbebauung des Bauabschnitts 1 des Baugebiets „Eg.-Nord“ zu untersuchen und die feststellbaren Ergebnisse darzustellen. Zusätzlich sollte untersucht werden, welche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrs in der Ringstraße denkbar wären sowie welche Maßnahmen sinnvoll sind bzw. eingeleitet werden können, um einer Verkehrszunahme aus der Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“ entgegen zu wirken. Darüber hinaus sollte ermittelt werden, welche verkehrlichen Veränderungen daraus zu erwarten sind, dass im Bereich der Baufelder WA 3 und WA 4 des Bebauungsplans für den Bauabschnitt 1 eine Pflegeeinrichtung mit betreutem Wohnen mit insgesamt 150 Plätzen geplant ist. Eine im Rahmen dieses Gutachtens erfolgte neue Erfassung des vorhandenen Verkehrs durch eine 24 Stunden-Messung an zwei Tagen (23.1./24.1.2012) hat für die Ringstraße einen Mittelwert von 1.816 Kfz/24 h ergeben. Dies entspreche einer Zunahme von 5,7% gegenüber der Verkehrszählung im Jahr 2006, während damals eine Zunahme von 15% aus dem Bauabschnitt 1 erwartet worden sei. Auch wenn bei vollständiger Bebauung dieses Abschnitts noch mit einer gewissen Zunahme zu rechnen sei, dürfte sich die prognostizierte Zunahme von 15% aus diesem Bauabschnitt aber nicht einstellen. Durch die Veränderung der Nutzung innerhalb der Baufelder WA 3 und WA 4 im Bauabschnitt 1 sei gegenüber der Prognose 2006 eine Reduzierung des Verkehrs um 146 Kfz/24 h zu erwarten.
Nach einer Untersuchung von verschiedenen Möglichkeiten zur Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit im Bereich der Ringstraße und damit der Veränderung des Zeit-Wege-Vorteils der Ringstraße gegenüber der Bahnhofstraße kommt die Stellungnahme zum Ergebnis, dass sich eine Veränderung der Verkehrsverteilung nur durch eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit in der Ringstraße erreichen lässt. Bei einer Umgestaltung der gesamten Ringstraße in eine Spielstraße würde sich eine Reduzierung der Verkehrsmenge um 37 Fahrzeuge in der Stunde ergeben, was aber in keinem Verhältnis zu den notwendigen Umbaukosten der Ringstraße in Höhe von rd. 300.000 Euro stünde. Auf Grundlage der vorhandenen Situation, der Fahrzeiten und Streckenlängen wurde zusammenfassend empfohlen, den vorhandenen Zustand beizubehalten und eine Geschwindigkeitsminimierung mit Reduzierung der Verkehrsbelastung im Bereich der Ringstraße maximal durch eine Förderung des versetzten Parkens und damit einhergehender Verlangsamung des Durchgangsverkehrs anzustreben. Um langfristig, bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3, keine weitere Erhöhung des Verkehrs in der Ringstraße zu erhalten, seien bei Ausweisung der weiteren Bauabschnitte weitere Maßnahmen sinnvoll. Mit der Errichtung der zweiten Anbindung in westlicher Richtung zum Kreisverkehrsplatz an der Staatsstraße werde ein Teil des auftretenden Verkehrs über die neue Anbindung in nördliche Richtung zur Staatsstraße abgeführt und könne sich eine weitere Verkehrszunahme für die Ringstraße und die Bahnhofstrasse in gewissem Umfang begrenzen lassen.
Eine Abschätzung der für die Wohnbebauung an der Ringstraße zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung lässt sich diesen Gutachten, Prognosen und Stellungnahmen damit nicht entnehmen.
bb) Auch bei seiner Abwägungsentscheidung lag dem Marktgemeinderat des Antragsgegners keine verlässliche Abschätzung der in der Ringstraße zu erwartenden planbedingten Zunahme des Verkehrslärms und der Verkehrslärmgesamtbelastung vor. Wie der Niederschrift zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17. September 2012 zum Abwägungsbeschluss zu entnehmen ist, hat er seiner Abwägungsentscheidung allein das Gesamtergebnis des Verkehrsgutachtens 2006/2012 zugrunde gelegt. Soweit im Abwägungsbeschluss zusätzlich auf eine erneute Beurteilung des Ingenieurbüros C. verwiesen wird, dass es durch den zusätzlichen Verkehr aus dem neuen Bauabschnitt nicht zu unzumutbaren Belastungen an Verkehrslärm oder Abgasen komme und die Prognosen aus dem ersten Gutachten zutreffen bzw. nicht erreicht würden, bleibt unklar, auf welche Beurteilung dabei abgestellt wird. In der letzten Fassung des Verkehrsgutachtens vom 24. März 2012, auf die wohl Bezug genommen werden sollte, findet sich lediglich in der Zusammenfassung der pauschale Hinweis, durch die inzwischen vorliegenden, exakten Prognosemöglichkeiten werde die Zunahme der zu erwartenden Verkehrsmenge geringer prognostiziert als im Jahre 2006. Eine Aussage zu den zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen und eine Bewertung der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße lässt sich dem Verkehrsgutachten 2006/2012 aber nicht entnehmen. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung für die Anwohner der Ringstraße durch den 2. Bauabschnitt des Baugebiets „Eg.-Nord“ ist der Marktgemeinderat zu Nr. 6 der Einwendungen der Anwohner davon ausgegangen, dass eine ausreichende und schlüssige Beurteilung der Verkehrs- bzw. Lärmbelastung in der Ringstraße durch dieses Verkehrsgutachten vorliegt und kein weiterer Handlungsbedarf besteht.
Auch in der Ergänzung zur Aktualisierung des Gutachtens zur Verkehrserschließung vom 24. März 2012, die am 7. April 2012 durch das Ingenieurbüro C. erstellt wurde, finden sich, wie bereits oben ausgeführt wurde, keine Aussagen zu der Lärmsituation in der Ringstraße. Bezüglich der Abschätzung des Verkehrsaufkommens aus dem Baugebiet 2 enthält die Ergänzung – soweit ersichtlich -keine Änderungen gegenüber dem früheren Gutachten.
Soweit sich der Antragsgegner auf die Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstrasse in Wachendorf des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 beruft, erscheint zweifelhaft, ob dieses Gutachten im Rahmen der Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats berücksichtigt worden ist. In Nr. 5 der Stellungnahme der Planer/des Bauamts zu den Einwendungen der Anwohner der Ringstraße, die der Marktgemeinderat ausdrücklich in seine Abwägung einbezogen hat, wird zu deren Forderung nach Vorlage eines verkehrstechnischen Gesamtkonzepts ausgeführt, diese Forderung sei für das Bauleitplanverfahren nicht von Belang, da die vorhandenen Verkehrsgutachten zeigen würden, dass aufgrund der Bauleitplanung kein Handlungsbedarf bestehe (vgl. Niederschrift zur Sitzung zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.9.2012). Unabhängig von der Bauleitplanung „Eg.-Nord“ seien in der Stellungnahme vom 14. Juni 2012 verschiedene Varianten zur Verkehrsreduzierung in der Ringstraße und Bahnhofstrasse in Wachendorf zusammengefasst worden. Hierüber entscheide aber der Marktgemeinderat in gleicher Sitzung unter einem anderen Tagesordnungspunkt. Im Abwägungsbeschluss wird lediglich „ergänzend“ auf die unabhängig von der Bauleitplanung „Eg.-Nord“ eingeholte Stellungnahme vom 14. Juni 2012 hingewiesen. Dies bedarf aber keiner Vertiefung. Denn auch in dieser Stellungnahme fehlt es an einer konkreten Aussage zu den durch den Bauabschnitt 2 zu erwartenden zusätzlichen Verkehrslärmimmissionen und einer Bewertung der Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße. Wie bereits oben ausgeführt wurde, enthält die Stellungnahme nur die Ergebnisse einer neuen Verkehrszählung sowie eine Untersuchung von denkbaren und sinnvollen Maßnahmen zur Verkehrsreduzierung in der Ringstraße bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“.
cc) Der Antragsgegner hat sich weder bei seiner Abwägungsentscheidung noch in seinem Vorbringen im Normenkontrollverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden konnte, weil bei einer groben Abschätzung eindeutig erkennbar gewesen sei, dass schon wegen der geringen Zahl der täglich zu erwartenden zusätzlichen Kfz-Bewegungen keine Lärmbelästigungen für die Anwohner der Ringstraße zu besorgen seien, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Abgesehen davon lagen die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht hier nicht vor.
Zwar konnte sich der Antragsgegner bei der Beurteilung der durch den Bauabschnitt 2 verursachten zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Verkehrsgutachten 2006/2012 stützen (1). Er konnte aber bei der erforderlichen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des Gebiets nicht davon ausgehen, dass bei einer prognostizierten Zunahme von 81 bis 122 Fahrzeugbewegungen/24 h in der Ringstraße die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird (2).
(1) Der Antragsgegner hat sich für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsgutachten 2006/2012) gestützt. Solche Verkehrsprognosen unterliegen – wie alle Prognoseentscheidungen – keiner Richtigkeitsgewähr, sondern sind gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z. B. BVerwG, B. v. 28.11.2013 – 9 B 14.13 – DVBl 2014, 237). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (vgl. BVerwG, B. v. 15.3.2013 – 9 B 30.12 – juris Rn. 10). Es ist aber anerkannt, dass die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in anerkannten Werken, wie z. B. von Dr. Bosserhof (Untersuchungen zur Verkehrsbelastung aus Neubaugebieten) zurückgreifen durfte (vgl. VGH BW U. v. 3.3.2015 – 5 S 1591/13 – juris Rn. 52).
Gemessen an diesen Maßstäben ist diese Verkehrsuntersuchung entgegen den Einwendungen des Antragstellers weder im Hinblick auf die Ausführungen zum vorhandenen Verkehrsnetz noch hinsichtlich der prognostizierten Verteilung des aus dem Baugebiet 2 zu erwartenden zusätzlichen Verkehrs auf die im Umfeld des Plangebiets vorhandenen Straßen zu beanstanden. Insbesondere hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 1. Dezember 2014 seine Angaben über die prognostizierte Verkehrsverteilung erläutert. Er hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass er auf Grundlage der vorhandenen IST-Situation im Umfeld von ca. 2 km eine Verteilung nach dem Best-Wege-Verfahren oder Zeit-Wegevorteils vorgenommen habe. Berücksichtigt worden seien die Vorfahrtsregelungen an vorhandenen Kreuzungen, die Streckenlänge, Straßenbreiten und die Parksituation. Bei der Verteilung des Verkehrs seien die regionalen Rahmenbedingungen des Großraums Nürnberg/Fürth/Ansbach mit der vorhandener überörtlichen Netzstruktur sowie der Bevölkerungs- und Arbeitsplatzverteilung auf Grundlage regionaler Kenntnis berücksichtigt worden. Er hat auf Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hingewiesen, dass hier die überörtliche Verkehrssituation mit der guten Verkehrsanbindung nach Norden über die Staatsstraße 2409 und die anschließende B 8 in Fahrtrichtung Süden Fürth und Fahrtrichtung Norden Großraum Neustadt/Aisch sowie die Verkehrswiderstände in südliche Fahrtrichtung anschließend an den Ortsteil Eg. mit der nicht so leistungsfähigen Verkehrssituation in Richtung Fürth mitberücksichtigt worden seien. Auf weitere Nachfrage des Bevollmächtigten des Antragstellers hat er außerdem erläutert, dass zur Erstellung des Gutachtens im Umfeld des Baugebiets Eg. die Straßen begangen, Straßenbreiten ermittelt, die Anzahl der Stellplätze im öffentlichen Bereich erfasst, die Vorfahrtregelungen an betroffenen Kreuzungen dokumentiert und die sich ergebenden Verkehrswiderstände eingeschätzt worden seien.
Der Antragsteller ist diesen nachvollziehbaren Ausführungen nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit er vorbringt, für die Ringstraße ergebe ein sich ein höherer Anteil von 54% an Verkehrsaufkommen aus dem Bauabschnitt 2 gegenüber dem im Verkehrsgutachten 2006/2012 prognostizierten Anteil von 15%, wird lediglich auf eine eigene Verkehrszählung vom 22./23. Mai 2012 verwiesen. Dabei wurde der aus dem Bauabschnitt 1 kommende Verkehr an den Straßen „Am Gemeindeholz“ und „Am Stöckfeld“ in Richtung Cadolzburg und in Richtung Wachendorf in der Zeit von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr erfasst. Die Verteilung des in Richtung Wachendorf ermittelten Verkehrs zwischen der Bahnhofstrasse (25%) und der Ringstraße (75%) erfolgte nach den im Verkehrsgutachten 2006/2012 prognostizierten Werten; eine gesonderte Verkehrszählung in diesen beiden Straßen fand nicht statt. Insoweit erscheint bereits zweifelhaft, ob das Ergebnis dieser Verkehrszählung als repräsentativ angesehen werden und geeignet sein kann, die Ergebnisse der Verkehrsprognose des Verkehrsgutachtens 2006/2012 in Frage zu stellen.
Es kommt hinzu, dass das Ergebnis dieser Verkehrszählung nicht von der Verkehrszählung vom 23./24. Januar 2012 bestätigt wird, die der Stellungnahme des Büros C. zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 zugrunde liegt. Dabei wurde sowohl in der Ringstraße als auch in der Bahnhofstraße eine Erfassung des vorhandenen Verkehrs über einen Zeitraum von 48 Stunden durchgeführt, wobei sich in der Ringstraße ein Mittelwert der Verkehrsbelastung von 1.816 Kfz/24 h ergab. Dies entspricht – bei noch nicht vollständig erfolgter Bebauung im Bauabschnitt 1 – einer Zunahme lediglich von 5,7% gegenüber der im Jahr 2006 ermittelten Verkehrsstärke, während eine Zunahme aus dem Bauabschnitt 1 im Jahr 2006 in Höhe von 15% erwartet wurde. Demgegenüber hätte sich nach dem Vorbringen des Antragstellers in der Ringstraße eine Zunahme des Verkehrs durch den Bauabschnitt 1 in Höhe von 54% ergebenmüssen.
(2) Nach der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 wird sich die Verkehrslärmbelastung am Wohngebäude des Antragstellers durch den Bauabschnitt 2 um 0,3 dB(A) tags von 58,1 dB(A) (Höhe 1. OG) und von 58,7 dB(A) (Höhe EG) auf 58,4 dB(A) (Höhe 1. OG) und 59,0 dB(A) (Höhe EG) erhöhen. Nachts wird eine Steigerung der Lärmbelastung um 0,2 dB(A) von 49,8 dB(A) (Höhe EG) und von 49,3 dB(A) (Höhe 1. OG) auf 50,0 dB(A) (Höhe EG) und 49,5 dB(A) (Höhe 1. OG) prognostiziert. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bereits mangels einer abwägungsrelevanten Verschlechterung der Situation keiner Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bedurfte (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 – 4 BN 39/12 – juris Rn. 6 und 7).
Zwar liegen diese prognostizierten Verkehrslärmerhöhungen am Anwesen des Antragstellers mit 0,3 dB(A) tags und 0,2 dB(A) nachts deutlich unterhalb der Hörbarkeitsschwelle (vgl. BayVGH, U. v. 20.7.2014 – 2 B 14.87 – juris Rn. 28). Dies führt aber nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht zur Unbeachtlichkeit der Interessen des Antragstellers. Hier kann nicht außer Betracht bleiben, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) sowohl für ein reines Wohngebiet (50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts) als auch für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) am Wohnhaus des Antragstellers und nicht nur am Rand der Baufläche und seiner Grundstücksgrenze nach Verwirklichung der Planung deutlich überschritten werden. Bereits die Nichteinhaltung dieser Orientierungswerte spricht für eine Abwägungsrelevanz der planbedingten Verkehrsimmissionen (vgl. BVerwG, U. v. 18.7.2013 – 4 CN 3/12 – juris Rn. 27). Es kommt hinzu, dass für die Nachtzeit am Anwesen des Antragstellers auch der Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überschritten wird, auch wenn dieser Wert hier keine unmittelbare Anwendung findet, weil der angefochtene Bebauungsplan keinen Neubau oder keine wesentliche Änderung von Verkehr zum Gegenstand hat, und von ihm in einer solchen Bebauungsplanung im Rahmen einer gerechten Abwägung abgewichen werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.2007 – 4 BN 41/07 – NVwZ 2008, 426).
Dass die bestehende Verkehrsbelastung ohne den neuen Bauabschnitt 2 bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 liegt, ändert daran nichts. Zwar hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Lärmsanierung im Zuge einer Bauleitplanung, die sein Grundstück überhaupt nicht umfasst (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2013 – 4 BN 39/12 – juris Rn. 6). Es ist auch anerkannt, dass es mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, mit Lärm durch vorhandene Verkehrswege belastete Wohngebäude am lärmzugewandten Rand eines neuen Baugebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005-1 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechende städtebaulichen Gründe sein, und desto mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.2007 – 4 CN 2/06 – BVerwGE 128, 238 Rn. 15). Für eine solche Abwägungsentscheidung ist erforderlich, die voraussichtlich verursachte planbedingte Lärmzusatz- und Lärmgesamtbelastung an einer Erschließungsstraße für ein neues Baugebiet jedenfalls dann durch konkret zu erwartende Immissionswerte zu ermitteln, wenn sich die betroffenen Anwohner – wie hier – auf eine erhebliche Vorbelastung durch Verkehrslärm berufen haben und die für diese Straße ermittelten Verkehrsaufkommenszahlen eine Vorbelastung deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005-1 erwarten lassen. In diesem Zusammenhang kann auch der Ausbauzustand der Ringstraße mit einer Fahrbahnbreite von 6,25 m und einem einseitigen, nur 1,50 m – 2,00 m breiten Gehweg ebenso wenig außer Betracht bleiben, wie der nur geringe Abstand der Wohnhäuser zur Fahrbahn.
Es erscheint im Übrigen zweifelhaft, ob der Antragsgegner bei seiner Abwägungsentscheidung die aktuelle Verkehrsbelastung der Anwohner der Ringstraße überhaupt berücksichtigt hat. Dies war in der gegebenen Planungssituation insbesondere deswegen geboten, weil das Baugebiet „Eg.-Nord“ nach der Konzeption des Antragsgegners in mehreren „Teilabschnitte“ realisiert werden sollte, der Bebauungsplan für den Bauabschnitt 2 erst vier Jahre nach dem Bebauungsplan für den Bauabschnitt 1 aufgestellt wurde und sich in diesem Zeitraum auch die Verkehrs- und Lärmsituation in der Ringstraße verändert hat. Dem Verkehrsgutachten 2006/2012, das der konkreten Abwägungsentscheidung des Marktgemeinderats des Antragsgegners zugrunde lag, lässt sich keine konkrete Aussage zur aktuellen Verkehrssituation entnehmen. Dort wird unter Nr. 7 bei der Zusammenfassung nur ausgeführt, als Gesamtergebnis der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung und Verkehrszählung sei festzustellen, dass das umfassende Straßennetz des Baugebiets „Eg.-Nord“ in der Lage sei, die Bauabschnitte 1 und 2 in ausreichender Qualität zu bewältigen und pauschal darauf hingewiesen, durch die vorliegenden exakten Prognosemöglichkeiten werde die Zunahme geringer prognostiziert als 2006.
Soweit sich die Anwohner der Ringstraße in Nr. 1 ihrer Einwendungen darauf berufen haben, es gebe keinen Hinweis darauf, dass die Verkehrsbelastung durch die Kinderkrippe im Gutachten berücksichtigt worden sei, beschränkt sich der Marktgemeinderat in seiner Äußerung zu dieser Einwendung auf den Hinweis, die Kinderkrippe liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 48 „Rangauschule und Kindertagesstätte Eg.-Nord“ (vgl. Niederschrift zu TOP 2.2 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.9.2012). Auch das Verkehrsgutachten 2006/2012 enthält keinen Hinweis darauf, dass dort die Kinderkrippe berücksichtigt wurde, was vom Bevollmächtigten des Antragsgegners im Normenkontrollverfahren im Schriftsatz vom 18. November 2013 bestätigt wurde. Lediglich in der vom Antragsgegner im Normenkontrollverfahren vorgelegten Zähl- und Prognoseberechnung aus dem Gutachten 2006 bis 2013 für die Zählstelle Ringstraße des Ingenieurbüros C. vom 11. November 2013 wird – nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan – der Kinderhort jeweils unter Nr. 2 bei den zugrunde gelegten Situationen ausdrücklich erwähnt. Soweit die Anwohner der Ringstraße in Nr. 4 ihrer Einwendungen auf die Veränderung der Situation in der Pfannenstielstraße seit dem Jahr 2006 hingewiesen haben, hat der Marktgemeinderat lediglich festgestellt, dass mit den vermuteten Gewerbeansiedlungen im Gewerbegebiet in Eg. bzw. weiteren Ansiedlungen in Wachendorf auch ohne die Entwicklung des Baugebiets Eg.-Nord gerechnet werden muss.
c) Der Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB ist beachtlich.
Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u. a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
aa) Bei den Interessen der Anwohner der Ringstraße handelt es sich nach den obigen Ausführungen um Belange, die in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren und damit um „wesentliche Punkte“ gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 9.4.2008 – 4 CN 1.07 – BVerwGE 131, 100 Rn. 22). Der Mangel bei der Ermittlung und Bewertung dieser Belange ist offensichtlich, denn er beruht auf objektiven Umständen und ist ohne Ausforschung der Mitglieder des Marktgemeinderats des Antragsgegners über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11 – BVerwGE 145, 2301 Rn. 16).
bb) Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, denn nach den festzustellenden Umständen besteht hier die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 30.1.2016 – 4 B 21/15 – juris Rn. 10). Die Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden könnte, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Gemeinde setzen würde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 – 1 BvR 685/12 – juris Rn. 23).
Nach diesen Maßstäben ist die unterbliebene Ermittlung und Bewertung der planbedingten Verkehrslärmzusatz- und Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße und damit auch am Anwesen des Antragstellers hier auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Insbesondere kann die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 allein nicht belegen, dass der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Bebauungsplan bei ihrer Kenntnis in gleicher Weise beschlossen hätte. Zwar wird in dieser Untersuchung nur eine geringfügige planbedingte Mehrbelastung am Anwesen des Antragstellers prognostiziert. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ergibt sich aus dieser Untersuchung dort aber gleichzeitig sowohl eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 als auch des Lärmgrenzwerts der 16. BImSchV für die Nachtzeit.
Den Planunterlagen ist nicht zu entnehmen, was nach Vorstellung des Plangebers den Anwohnern der Ringstraße am Verkehrslärm zumutbar sein soll. Es mag zwar nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft sein, wenn der Antragsgegner insoweit nicht auf die Einhaltung der einschlägigen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV und der Orientierungswerte der DIN 18005-1 abstellt. Es ist aus den Planunterlagen aber nicht zu erkennen, dass es sich der Antragsgegner zur Maxime gemacht haben könnte, Schallimmissionen zu akzeptieren, die sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähern oder diesen erreichen. Zwar ist in der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 13. November 2013 die Beurteilung der schallimmissionsschutztechnischen Situation am Wohngebäude des Antragstellers im Hinblick darauf erfolgt, ob erstens durch die Realisierung des 2. Bauabschnitts des Plangebiets Eg.-Nord“ die schallimmissionsschutztechnische Situation wesentlich verändert und zweitens Beurteilungspegel erreicht oder überschritten werden, bei denen keine gesunden Wohnverhältnisse mehr gegeben sind. Zu erstens wird in der Untersuchung aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV abgestellt, der hier – wie bereits oben ausgeführt wurde – nicht einschlägig ist. Nach der Stellungnahme des Ingenieurbüros S. vom 12. März 2015 im Normenkontrollverfahren wurde vom Antragsgegner bezüglich der zweiten Beurteilung ohne weitere Vorgaben aber lediglich angefragt, ob durch die zusätzlichen Fahrverkehre in der Ringstraße unzumutbare Geräuschimmissionen auftreten können.
Schließlich lässt sich auch aus der Stellungnahme zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstrasse in Wachendorf des Ingenieurbüros C. vom 14. Juni 2012 nicht schließen, dass der Verzicht auf die Ermittlung der planbedingten Verkehrslärmzusatzbelastung und Verkehrslärmgesamtbelastung in der Ringstraße im Planaufstellungsverfahren sich nicht auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben kann. Dort wird untersucht, welche Maßnahmen zur Reduzierung des Verkehrs in der Ringstraße denkbar wären und welche Maßnahmen sinnvoll bzw. eingeleitet werden können, um einer Verkehrszunahme aus der Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 des Baugebiets „Eg.-Nord“ entgegenzuwirken. Als Ergebnis dieser Untersuchung wird auf der Grundlage der vorhandenen Situation, der Fahrzeiten und Streckenlängen empfohlen, den vorhandenen Zustand beizubehalten und eine Geschwindigkeitsminimierung mit Reduzierung der Verkehrsbelastung im Bereich der Ringstraße maximal durch eine Förderung des versetzten Parkens und damit einhergehender Verlangsamung des Durchgangsverkehrs anzustreben. Um langfristig bei Ausweisung der Bauabschnitte 2 und 3 keine weitere Erhöhung in der Ringstraße zu erhalten, wird bei Ausweisung dieser weiteren Bauabschnitte die Errichtung der zweiten Anbindung in westlicher Richtung zum Kreisverkehrsplatz an der Staatsstraße für sinnvoll gehalten, weil dadurch ein Teil des auftretenden Verkehrs über die neue Anbindung in nördliche Richtung zur Staatsstraße abgeführt wird.
cc) Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn der Antragsteller hat die Verletzung dieser Vorschrift innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht. Der Satzungsbeschluss wurde am 6. Dezember 2012 bekannt gemacht, der Schriftsatz vom 9. Oktober 2013, in dem u. a. insbesondere auch die fehlende Ermittlung der Lärmbelastung in der Ringstraße und ein Anwesen des Antragstellers beanstandet wurde, wurde dem Antragsgegner am 14. Oktober 2013 übermittelt.
3. Über die vom Antragsteller im nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Februar 2015 gestellten Beweisanträge musste nicht vor der Sachentscheidung entschieden werden. Zwar gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör im Falle einer vorangegangenen Verzichtserklärung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO, einen neuen schriftsätzlich gestellten Beweisantrag wie einen in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag zu behandeln und über ihn vor der Sachentscheidung zu entscheiden (vgl. BVerwG, B. v. 24.8.2015 – 9 B 34/15 – juris Rn. 2). Anders verhält es sich aber bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz, der nur Anlass geben kann, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, wenn sich aus ihm die Notwendigkeit weiterer Aufklärung des Sachverhalts ergibt (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.2013 – 1 B 15/13 – juris Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall.
Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist die Frage, ob eine über die Stellungnahme des Ingenieurbüros C. zur Verkehrssituation in der Ringstraße und der Bahnhofstraße in Wachendorf vom 14. Juni 2012 hinausgehende Aktualisierung und Fortschreibung des Verkehrsgutachtens 2006/2012 existiert, nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die weiteren Fragen, ob durch die Ringstraße statt der vom Antragsgegner angenommenen Verteilung des Verkehrs mit einem Anteil von 15% tatsächlich ein höherer Anteil von 54% fließt und ob die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros S. vom 13. November 2013 von falschen Berechnungen der Mittelungspegel ausgeht. Auch auf die Frage, ob die Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Ringstraße aus den Bauabschnitten 1 und 2 zu einer nicht mehr akzeptablen Gefahr für die Anwohner der Ringstraße führt, kommt es nach obigen Ausführungen nicht an.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO.
Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Nr. I. der Entscheidungsformel nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre.


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