Baurecht

Errichtung einer Winkelstützmauer mit Stabgitterzaun, Einfriedung, Verfahrensfreiheit, Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans

Aktenzeichen  9 ZB 21.468

Datum:
15.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28427
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 5
BauGB § 31 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 17 K 19.2293 2020-11-27 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer grenzständigen Winkelstützmauer mit aufgesetztem Stabgitterzaun an der Südostgrenze ihres Grundstücks FlNr. … Gemarkung W* … Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Hohen Bühl“ der früheren Gemeinde W* … in der Fassung der 1. Änderung vom 19. September 1995, der u.a. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zu Nebenanlagen und zu Einfriedungen enthält.
Das Landratsamt Roth lehnte den Bauantrag der Klägerin vom 28. März 2019 mit Bescheid vom 7. November 2019 ab. Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 27. November 2020 ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass das genehmigungspflichtige Bauvorhaben der Klägerin den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Hohen Bühl“ widerspreche und eine Befreiung nicht in Betracht komme, da die Grundzüge der Planung berührt seien. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.
Dem Zulassungsvorbringen lässt sich entnehmen, dass sich die Klägerin auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Hieraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
Die Klägerin kritisiert mit ihrem Zulassungsvorbringen den Ansatz des Verwaltungsgerichts, das das Bauvorhaben als genehmigungspflichtig einstuft. Sie übersieht dabei aber, dass im Falle anzunehmender Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a oder Abs. 2 Nr. 5 BayBO ihre Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung gleichwohl im Ergebnis – und nur hierauf kommt es an (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 124 Rn. 12) – abzuweisen wäre. Denn in diesem Fall bedürfte es gar keiner Baugenehmigung, weshalb der mit der Klage geltend gemachte Verpflichtungsantrag schon aus diesem Grunde erfolglos bleiben müsste (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 – 1 ZB 10.1878 – juris Rn. 7).
Das Verwaltungsgericht hat ferner darauf abgestellt, dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Hohen Bühl“ widerspricht, wobei das Bauvorhaben, bestehend aus einer Winkelstützmauer mit Stabgitterzaun, sowohl eine Einfriedung als auch eine bauliche Anlage darstelle. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2010 – 1 B 09.1603 – juris Rn. 32 f.; B.v. 22.5.2012 – 9 ZB 08.2160 – juris Rn. 14). Unabhängig davon, dass sich der in Nr. 3.9 der textlichen Festsetzungen getroffenen Höheneinstellung der Gebäude im Bereich des Hauseingangs keine generelle Festsetzung bzw. Auffüllung des Geländeniveaus entnehmen lässt, zumal auch der Bebauungsplan auf der Südostseite des Grundstücks der Klägerin eine Böschung darstellt, kommt es für Nr. 5 und Nr. 6 der textlichen Festsetzungen nicht auf die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen an, von welchem Höhenniveau auszugehen ist und ob im Bebauungsplan ein vom natürlichen Geländeverlauf abweichendes Höhenniveau festgesetzt wurde. Im Übrigen ist anzumerken, dass Nr. 6 der textlichen Festsetzungen nach seiner allgemein gehaltenen Überschrift (alle) Einfriedungen umfasst und dann zwischen Anforderungen an Einfriedungen zum öffentlichen Raum hin (Nr. 6.1 der textlichen Festsetzungen) und Anforderungen an Einfriedungen insgesamt (Nr. 6.2 der textlichen Festsetzungen) differenziert. Die von der Klägerin vertretene Auslegung von Nr. 6.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach Sockel nur zur Straße hin unzulässig sein sollen, lässt sich mit Wortlaut und Systematik der Nr. 6 der textlichen Festsetzungen nicht in Einklang bringen. Die bloße Behauptung einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Hohen Bühl“ insoweit genügt nicht den Darlegungsanforderungen.
Im Folgenden begründet das Verwaltungsgericht ausführlich, dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Hohen Bühl“ für das Bauvorhaben der Klägerin nicht in Betracht komme, weil die Grundzüge der Planung i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen, das darauf abstellt, es bedürfe keiner Befreiung, nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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