Baurecht

Erschließungsbeitrag – Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage

Aktenzeichen  M 2 K 16.115

Datum:
15.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG BayKAG Art. 5a
BauGB BauGB § 132 Nr. 4, § 133 Abs. 2

 

Leitsatz

Einwände von Anliegern gegen die Beitragserhebung, die sich darauf stützen, dass eine andere Art und Weise der konkreten Bauausführung – und sei es auch aus nachvollziehbaren Gründen – als vorzugswürdig empfunden werde, können einer Klage gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid in aller Regel nicht zum Erfolg verhelfen. (redaktioneller Leitsatz)
Nicht jedes Zurückbleiben einer Beleuchtungsanlage hinter den Vorgaben des satzungsmäßigen Herstellungsmerkmals kann schon die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage iSv § 132 Nr. 4, § 133 Abs. 2 BauGB hindern. Abzugrenzen von einer bislang fehlenden endgültigen Herstellung sind vielmehr Fälle, in denen trotz satzungskonformer Beauftragung der Teileinrichtung durch die Gemeinde – lediglich – eine mängelbehaftete tatsächliche Ausführung vorliegt, die nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Hersteller der Teileinrichtung berührt, nicht jedoch die Frage, ob das Herstellungsmerkmal der Beitragssatzung erfüllt ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2015 und der zurückweisende Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 4. Mai 2015 sind (auch im nur angefochtenen Umfang) rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a) Der Erschließungsbeitragsbescheid beruht auf Art. 5a BayKAG i. V. m. §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt … (EBS).
Nach diesen Vorschriften erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u. a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB bzw. Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 BayKAG). Der Erschließungsaufwand umfasst dabei u. a. die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand ist nach Abzug eines Gemeindeanteils (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB i. V. m. § 4 EBS) auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Beitragspflicht entsteht unbeschadet weiterer Voraussetzungen mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Gemessen hieran ist zu den von den Klägern noch zur Entscheidung gestellten Aspekten im Einzelnen auszuführen:
b) Soweit die Kläger geltend machen, die Beklagte habe hinsichtlich der …-straße in der Vergangenheit ihre Instandhaltungspflichten vernachlässigt, in ihrem östlichen Bereich sei die …-straße vor der Baumaßnahme noch nicht wesentlich abgenutzt gewesen, insgesamt hätte ein Austausch der Deckschicht ausgereicht und die konkret durchgeführten Baumaßnahmen stellten keinen Vorteil für die Kläger dar, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg:
Die Argumente der Kläger könnten allenfalls der Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags entgegengehalten werden. Die streitgegenständlichen Baumaßnahmen an der bislang lediglich provisorisch hergestellten Straße stellen indes die zu Recht nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnende erstmalige Herstellung der …-straße dar. Auf die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Landratsamts … im Widerspruchsbescheid (dort unter II. 2. b) und c)), denen die Kläger nicht entgegengetreten sind, wird insoweit verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
c) Auch die Beanstandungen der Kläger hinsichtlich der Positionierung und der konkreten Bauausführung der Entwässerungsrinne (zweizeilige Entwässerungsrinne aus Granitgroßpflastersteinen in Form einer Spitzrinne) in der Nähe ihres Grundstücks können die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids nicht begründen:
Die konkrete Art und Weise der Bauausführung einer Erschließungsanlage wird durch die Gemeinde bestimmt. Die kommunalen Mandatsträger verfügen dabei innerhalb des Rahmens, der durch zwingende rechtliche oder technische Vorgaben gezogen wird, grundsätzlich über einen weiten Entscheidungsspielraum, der letztlich aus der kommunalen Planungshoheit resultiert. Einwände von Anliegern gegen die Beitragserhebung, die sich darauf stützen, dass eine andere Art und Weise der konkreten Bauausführung – und sei es auch aus nachvollziehbaren Gründen – als vorzugswürdig empfunden werde, können einer Klage gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid deshalb in aller Regel nicht zum Erfolg verhelfen. Ansatzpunkt hierfür könnte allenfalls § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein, wonach Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Diese Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage an sich, sondern Umfang und Art ihrer Herstellung in Frage stehen. Durch das Merkmal der „Erforderlichkeit“ wird aber vor dem Hintergrund des genannten Entscheidungsspielraums lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung sachlich schlechthin unvertretbar ist (insgesamt hierzu: BayVGH, B. v. 3.6.2013 – 6 CS 13.641 – juris Rn. 12; U. v. 30.6.2011 – 6 B 08.369 – juris Rn. 23).
Vorliegend haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach Überzeugung des Einzelrichters schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welche Beweggründe die Beklagte in der konkreten örtlichen Situation zu der gewählten Bauausführung mit der Entwässerungsrinne veranlasst haben und dass diese Art der Bauausführung auch schon an anderen Stellen im Stadtgebiet der Beklagten verwendet worden sei, ohne dass sie als Gefahrenquelle bekannt geworden sei. Nach einer Stellungnahme des planenden Ingenieurbüros (Blatt 70 der Akte der Beklagten) handelt es sich um eine „absolut übliche, vielfach verwendete Variante einer Entwässerungsrinne“, was sich mit der Erfahrung des Gerichts aus anderen straßen- und beitragsrechtlichen Streitigkeiten deckt. Vor diesem Hintergrund kann von einer schlechthin unvertretbaren Art und Weise der Bauausführung nicht die Rede sein.
d) Die gegen die Ausführung der Straßenbeleuchtung gerichteten Einwände der Kläger verhelfen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Deren allenfalls punktuell mängelbehaftete tatsächliche Bauausführung kann die Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründen. Hierzu im Einzelnen:
Hinsichtlich der neu errichteten Straßenbeleuchtung in der …-straße ist in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen: Ausweislich des mit Schriftsatz des Beklagtenbevollmächtigten vom 13. April 2016 vorgelegten Ausführungsplans, der sich im Wesentlichen mit der Darstellung der Klägerseite deckt, wurden im Verlauf der rund 330 m langen …-straße sieben Masten mit LED-Leuchten der Firma Philips (Typ „Mini Iridium“) neu installiert, ein weiterer Mast steht im Bereich der Einmündung der …-straße in die Straße „Am …“. Die tatsächlichen Standorte weichen dabei, wie der Vergleich des Ausführungsplans mit dem ebenfalls vorgelegten Projektplan zeigt, geringfügig von der Planung der … AG ab, die von der Beklagten mit der Planung und Ausführung der Beleuchtung beauftragt wurde. Die Vertreter der Beklagten erläuterten hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, dass hierfür jeweils konkrete örtliche Gegebenheiten und individuelle Wünsche von Anwohnern, etwa hinsichtlich einzelner Grundstückszufahrten, ursächlich gewesen sind. Dass die Beanstandungen der Kläger allein hierauf zurückzuführen sein könnten, ist weder ersichtlich noch von den Klägern schlüssig vorgetragen. Die einzelnen Veränderungen bei den konkreten Positionen der Beleuchtungsmasten sind hierfür zu geringfügig. Die … AG teilte in einer Stellungnahme vom 25. Juni 2015 (Bl. 69 der Behördenakte) mit, dass für die Berechnung der Ausleuchtung unter Berücksichtigung der örtlichen Situation („Wohnviertel“) „die Beleuchtungsklasse S5 nach DIN EN 13201 angenommen“ worden sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 7. April 2016 teilte die … AG mit, dass die Beleuchtungsmasten „ordnungsgemäß“ gestellt worden seien. Demgemäß geht die Beklagte von einer auftrags- und normgerechten und tatsächlich auch hinreichenden Straßenbeleuchtung aus und sieht diesbezüglich keinen (weiteren) Handlungsbedarf. Dem steht die Darstellung der Kläger gegenüber, es bestehe eine unzureichend helle und ungleichmäßige Ausleuchtung der …-straße, woraus eine Gefährdung von Fußgängern resultiere. Im Übrigen würden Verkehrsteilnehmer durch die neue Beleuchtung geblendet. Ausweislich zweier E-Mails vom Februar 2015 hat ein Mitarbeiter der Polizeiinspektion … die Beleuchtung zweimal (in den frühen Morgenstunden und bei Dunkelheit) in Augenschein genommen. Nach seiner Darstellung sei zwar keine Blendwirkung wahrzunehmen, die Ausleuchtung und die Verteilung der Standorte der Masten könne aber „besser sein“. Insoweit ergibt sich aus dem Ausführungsplan der … AG und den von der Klägerseite vorgelegten Skizzen, dass die Abstände zwischen den Beleuchtungsmasten viermal rund 40 m betragen, dreimal aber auch einen Abstand von etwa 60 m erreichen. Ausweislich der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung besprochenen Produktdatenblätter der Firma Philips ließen sich mit der diesbezüglichen Leuchtenserie durch „speziell entwickelte Mini-Optiken […] bei normgerechter Beleuchtung Lichtpunktabstände von über 60 Metern“ verwirklichen bzw. könnten mit der „Mini Iridium LED“ Lichtpunktabstände von „mehr als 30 m erreicht“ werden.
Bei einer Gesamtschau dieser tatsächlichen Erkenntnisse ergibt sich folgende rechtliche Bewertung: Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 EBS gehört im Gebiet der Beklagten eine „Beleuchtung“ zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen. Anhaltspunkte für die technischen Anforderungen bezüglich einzelner Herstellungsmerkmale können dabei grundsätzlich den für die betreffende Teileinrichtung bestehenden anerkannten Regeln der Technik entnommen werden (vorliegend wäre dies die DIN EN 13201, vgl. hierzu Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 412). Unbeschadet der Frage, ob aufgrund der satzungsmäßigen Merkmalsregelung eine den jeweiligen technischen Regelwerken exakt entsprechende technische Herstellung zu fordern ist (obwohl die Gemeinden straßenrechtlich zur Beleuchtung von Ortsstraßen nur in den Grenzen des an einer sicherheitsrechtlichen Zielsetzung orientierten Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG verpflichtet sind, vgl. auch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG und Schmid in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Oktober 2015, Art. 51 Rn. 16 ff., und die Straßenbeleuchtung hiernach straßenrechtlich anhand der jeweiligen konkreten örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse zu bestimmen ist), ist festzustellen: Nicht jedes Zurückbleiben einer Beleuchtungsanlage hinter den Vorgaben des satzungsmäßigen Herstellungsmerkmals kann schon die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage i. S. v. § 132 Nr. 4, § 133 Abs. 2 BauGB hindern. Abzugrenzen von einer bislang fehlenden endgültigen Herstellung sind vielmehr Fälle, in denen trotz satzungskonformer Beauftragung der Teileinrichtung durch die Gemeinde – lediglich – eine mängelbehaftete tatsächliche Ausführung vorliegt, die nur Gewährleistungsansprüche der Gemeinde gegenüber dem Hersteller der Teileinrichtung berührt, nicht jedoch die Frage, ob das Herstellungsmerkmal der EBS erfüllt ist. Hierfür spricht auch, dass sich aufgrund der technischen Besonderheiten neuartiger LED-Beleuchtungen und des für die Gemeinde selbst bei Anwendung der Vorgaben der DIN EN 13201 bestehenden Beurteilungsspielraums – etwa hinsichtlich der zu erreichenden Beleuchtungsklasse – jeweils nur durch aufwändige Berechnungen im Einzelfall ermitteln lässt, ob und inwieweit die Vorgaben des technischen Regelwerks tatsächlich erfüllt werden, während die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale dem Anlieger grundsätzlich selbst eine Beurteilung der Frage ermöglichen sollen, ob eine Erschließungsanlage der Merkmalsregelung entsprechend hergestellt ist oder (noch) nicht. Deshalb sind diesbezügliche Mängel nur dann erschließungsbeitragsrechtlich beachtlich, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit der Erschließungsanlage ausschließen; solange dieser Grad nicht erreicht ist, haben Herstellungsmängel keinen Einfluss auf die Entstehung der Beitragspflichten (BayVGH, B. v. 12.11.2008 – 6 ZB 07.101 – juris Rn. 9; B. v. 3.8.1999 – 6 ZB 99.1111 – juris Rn. 6; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 1101).
Im vorliegenden Einzelfall beauftragte die Beklagte einen diesbezüglich erfahrenen Stromnetzbetreiber mit der normgerechten Planung und Errichtung der Straßenbeleuchtung. Dieser bestätigte auf die Nachfrage der Beklagten hin die ordnungsgemäße Ausführung der Straßenbeleuchtung gemäß der Beleuchtungsklasse S5 nach DIN EN 13201. Zwar erscheint es dem Einzelrichter allein deshalb noch nicht gesichert, dass die tatsächliche Ausführung der neuen Straßenbeleuchtung auf der gesamten Länge der …-straße auch den Anforderungen der DIN EN 13201 entspricht. Insbesondere in den drei Bereichen, in denen die Beleuchtungsmasten in einem Abstand von rund 60 m platziert wurden, erscheint die normgerechte Erstellung auch vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung besprochenen Produktdatenblätter nicht zweifelsfrei. Selbst wenn man insoweit jedoch von einigen Stellen im Verlauf der …-straße ausgeht, an denen punktuell möglicherweise keine normgerechte Ausleuchtung gegeben ist, schließt das im vorliegenden Einzelfall angesichts einer vollständigen Neuerrichtung der Straßenbeleuchtung mit acht modernen LED-Leuchten auf einer Straßenlänge von rund 330 m die Gebrauchstauglichkeit der abgerechneten Anlage nicht aus. Maßgeblich hierfür spricht auch die von der Klägerseite in das Verfahren eingebrachte Bewertung aus polizeilicher Sicht, wonach die Ausleuchtung der …-straße zwar „besser sein“ könnte, woraus sich aber gerade kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass ein Zustand bestünde, der die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bei ordnungsgemäßem Verhalten der Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Dies wird auch durch die erstmals in der mündlichen Verhandlung unsubstantiiert vorgetragene Behauptung der Kläger, sie hätten bei einer eigenen Messung der Lichtverhältnisse in der …-straße vielfach Werte von „0,0 Lux“ ermittelt, nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von Klägerseite beklagten „Blendeffekte“, die aus polizeilicher Sicht nicht bestätigt wurden und im Übrigen auch durch die teilweise noch als ungewohnt empfundene Lichtwirkung moderner LED-Straßenbeleuchtungen hervorgerufen werden können.
Ist somit die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten nicht in Frage gestellt, so kann eine – unter Umständen – lediglich punktuell mängelbehaftete Ausführung der Straßenbeleuchtung der Klage aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Korrektur der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zum Erfolg verhelfen. Die Beklagte verfügt insoweit über einen – vorliegend eingehaltenen – weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich des „Ob und Wie“ der Geltendmachung und Durchsetzung möglicher Gewährleistungsansprüche (vgl. hierzu Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 601; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 15 Rn. 19), weshalb eine gerichtliche Beanstandung des Vorgehens der Beklagten, die Straßenbeleuchtung wie tatsächlich errichtet zu akzeptieren, nicht gerechtfertigt ist.
Vor diesem Hintergrund war dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisantrag dahingehend, durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Errichtung der Straßenbeleuchtung den Maßstäben der DIN EN 13201 entspricht, nicht nachzugehen, da entscheidungserhebliche Fragen hierdurch nicht beantwortet werden würden.
e) Auch der Vortrag der Kläger, im Bereich des Wendeplatzes am Straßenende sei der Straßenuntergrund nicht ausgetauscht worden, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Dabei kommt es nicht darauf an, ob man diesen Aspekt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer möglicherweise punktuell mängelbehafteten Herstellung oder im Hinblick auf möglicherweise noch nicht entstandene sachliche Beitragspflichten diskutiert, denn der Einwand ist schon sachlich nicht berechtigt:
Aus der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Baugrunduntersuchung der Firma … GmbH (Gutachten vom 6.2.2013, Blatt 82 ff. der Behördenakte der Beklagten) ergibt sich, dass im Bereich des Umkehrplatzes der abgerechneten Anlage – anders als im Übrigen Verlauf der Straße – „frostkoffertaugliches Material festgestellt werden“ konnte. Die Wendefläche könne aufgrund des „tragfähigen und frostsicheren Untergrundes durchaus unverändert bleiben“. Weshalb trotz dieses Befunds ein Austausch des Straßenunterbaus auch im Bereich des Wendeplatzes erforderlich gewesen sein sollte, wurde von den Klägern nicht ansatzweise dargelegt.
f) Der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids steht schließlich auch die Forderung der Kläger, wohl aus steuerrechtlichen Gründen (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG, vgl. hierzu z. B. FG Nürnberg, U. v. 24.6.2015 – 7 K 1356/14 – juris; FG Berlin-Brandenburg, U. v. 15.4.2015 – 11 K 11018/15 – juris) eine Aufteilung des beitragsfähigen Aufwands in Material- und Arbeitskosten zu erhalten, nicht entgegen.
Vor dem Hintergrund der gefestigten Rechtsprechung zu den Begründungs- und Bestimmtheitsanforderungen bei Erschließungsbeitragsbescheiden (vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 24 Rn. 28 f., 35 m. w. N.) kann die klägerseitig geforderte Aufteilung die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beeinflussen. Ob und ggf. inwieweit die Kläger gegenüber der Beklagten überhaupt einen – im Falle der Verweigerung der gewünschten Auskunft durch die Beklagte ggf. in einem gesonderten, auf Auskunft gerichteten gerichtlichen Verfahren zu verfolgenden – Rechtsanspruch auf Benennung der steuerlich möglicherweise relevanten Daten haben, braucht deshalb in diesem Verfahren nicht weiter erörtert zu werden.
Nachdem dem Einzelrichter sonstige Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht ersichtlich waren (insbesondere auch die in den Klageverfahren hinsichtlich der Vorausleistungsbescheide durch die Kammer getroffenen Maßgaben zur Verteilung des Erschließungsaufwands bzw. der Heranziehung einzelner Grundstücke beachtet wurden), war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 701,89 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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