Baurecht

Gebührenkalkulation für Urnengrab

Aktenzeichen  M 12 K 16.821

Datum:
18.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9104
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 8 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4
GG Art. 3

 

Leitsatz

1 Durch Satzung kann eine Grabnutzungsgebühr auch für die Nutzungsberechtigten geändert werden, die nach Ablauf der Ruhefrist das Grabnutzungsrecht verlängert haben. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Bildung eigener Kostenstellen für Erdgräber einerseits und Urnengräber andererseits ist rechtlich nicht zu beanstanden; in den Teilleistungsbereichen ist die jeweilige Gebühr getrennt zu kalkulieren. Innerhalb der Kostenstelle “Urnengräber” ist eine weitere Differenzierung nach Kostenstellen für einzelne Urnenanlagen nicht erforderlich. (Rn. 58 und 60) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Maßstab der Differenzierung nach Belegungsmöglichkeiten ist geeignet, die Kosten für die Grabnutzung sachgerecht aufzuteilen. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
4 In einer Gebührenkalkulation muss nicht berücksichtigt werden, dass Urnen auch in Erdgrabstätten beigesetzt werden können. (Rn. 75 – 76) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte über die Verwaltungsstreitsache ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien dazu ihr Einverständnis gegeben haben,
§ 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der fünfjährigen Grabnutzungsgebühr in Höhe von 665 € (133 €/Jahr) ist § 3b) der Gebührensatzung für die städtischen Bestattungseinrichtungen der Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin der Beklagten vom 9. April 1991 in der Fassung der Änderung vom 13. Oktober 2012, diese bekannt gemacht am 20. November 2012 (Amtsblatt Nr. 47; im Folgenden: Gebührensatzung). Danach wird für ein kleines Urnengrab eine jährliche Benutzungsgebühr von 133 € erhoben.
Die Gebührensatzung ist von der Beklagten richtig angewandt worden. Die Entscheidung hängt also davon ab, ob die Regelung in § 3b) der Gebührensatzung gültig oder wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültig ist.
Die Gebührensatzung konnte die Grabnutzungsgebühr für das Grab des Klägers ändern, obwohl dieser für das Grab bereits seit 1998 das Grabnutzungsrecht innehat. Das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2001 (9 BN 5.01 – BayVBl. 2002, 282) ausgeführt, dass gegen die Neueinführung von Friedhofsunterhaltungsgebühren während der vereinbarten Ruhezeit keine rechtlichen Bedenken bestehen. Eine solche Gebühr kommt auch für diejenigen Gebührenzahler in Betracht, die bereits Gebühren entrichtet haben. Dies gilt erst Recht für Fälle wie den vorliegenden, dass nach Ablauf der Ruhefrist das Grabnutzungsrecht verlängert wird. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass Kalkulation und Gebührengestaltung bei Erwerb des Grabnutzungsrechts andere gewesen seien mit der Folge, dass die Gebühr damals im Verhältnis zu anderen Grabstellen deutlich niedriger gewesen ist. Die Grabnutzungsberechtigten haben sich mit Übernahme des Grabnutzungsrechts bzw. Leistung der Grabnutzungsgebühr einer Nutzungs- und Gebührenordnung unterworfen, die jederzeit geändert werden kann (BVerwG, U.v. 7.7.1960 – BVerwG 2 C 309.57 – BVerwGE 11, 65). Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten, solange diese nicht eine „erdrosselnde“ Wirkung zeitigen. Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Beklagte musste daher auch entgegen dem klägerischen Vorbringen keine Übergangsregelung für die Grabnutzungsrechte treffen, die vor Inkrafttreten der neuen Gebührensatzung erworben wurden.
Im Rahmen der Überprüfung der Gebührenkalkulation ist das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1.01 – juris) nicht gehalten, sich „ungefragt“ auf Fehlersuche zu begeben. Es entspricht in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen. Das bedeutet, dass das Gericht im vorliegenden Fall lediglich denjenigen Fragen hinsichtlich der Gebührenkalkulation nachzugehen hat, die der Kläger selbst substantiiert aufgeworfen hat (VG Würzburg. U.v. 20.1.2010 – W 2 K 09.547 – juris). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab ist mit dem Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) vereinbar (BayVGH, U.v. 17.6.1998 – 23 B 95.4088 – juris).
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gebührensatzung formal rechtswidrig ist. Solche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
§ 3b) der Gebührensatzung ist auch materiell rechtmäßig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Die Gemeinden sind nach Art. 7 des Bestattungsgesetzes (BestG) verpflichtet, Friedhöfe herzustellen und zu unterhalten. Als Friedhofsträgerin hat die Gemeinde auch die Benutzung des Friedhofs zu regeln, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO). In der Regel geschieht dies öffentlich-rechtlich durch Erlass einer Satzung (vgl. Satzung über die städtischen Bestattungseinrichtungen der Friedhöfe St. Zeno und St. Valentin vom 22. September 2010, geändert am 23. Juni 2015, bekannt gemacht am 30. Juni 2015, ABl. Nr. 26 – im Folgenden: Benutzungssatzung). Gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen, deren Benutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich geregelt ist, Benutzungsgebühren erheben. Diese werden aufgrund einer besonderen Abgabesatzung erhoben (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch Erlass der Gebührensatzung Gebrauch gemacht. Unter anderem erhebt die Beklagte für die fünfjährige Benutzung eines kleinen Urnengrabs 665 € (§ 3b) der Gebührensatzung).
Die Gemeinde kann den ihr als Ortsgesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum nach eigenen Überlegungen gemäß den örtlichen Bedürfnissen und Erfordernissen durch gesetzgeberische Entscheidung ausfüllen. Nach Art. 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. Gem. Art. 8 Abs. 4 KAG sind die Gebühren nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzen. Die in der Gebührensatzung festgelegten Gebührensätze beruhen auf einer tauglichen Gebührenkalkulation.
Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Beklagte für die Erdgräber einerseits und die Urnengräber andererseits eigene Kostenstellen gebildet hat. Diese Art der Gebührengestaltung kommt dem Äquivalenzprinzip gem. Art. 8 Abs. 4 KAG entgegen, da die auf verschiedene Grabarten anfallenden Kosten diesen auch konkret zugeordnet werden. Innerhalb dieser Kostenstellen hat die Beklagte dann mittels der Äquivalenzziffernkalkulation die entsprechenden Benutzungsgebühren errechnet. Während also vor dem Jahr 2012 die Umlegung der gesamten Kosten der Friedhöfe entsprechend dem bewerteten Verhältnis der Belegungsmöglichkeiten Erdgräber zu Urnengräbern erfolgte, werden seit 2012 die kalkulatorischen Kosten (kalkulatorische Abschreibung und Verzinsung) direkt den Urnengräbern zugeordnet. Die verbleibenden Kosten werden wie vorher entsprechend dem bewerteten Verhältnis der Belegungsmöglichkeiten bei den beiden Kostenmassen Erdgräber und Urnengräber zugeordnet. Die Bildung solcher Teilleistungsbereiche ist zulässig (Äquivalenzziffernkalkulation; OVG Lüneburg, U.v. 8.12.2005 – 8 KN 123/03, Rn. 30 – juris). In Folge der Entscheidung für verschiedene Teilleistungsbereiche muss die Beklagte für jeden Teilleistungsbereich die jeweilige Gebühr getrennt kalkulieren (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 8.12.2005, a.a.O.). Dazu sind zunächst für den zu kalkulierenden Zeitraum die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten des jeweiligen Teilleistungsbereichs nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Nur die dem jeweiligen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten dürfen bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzende Gebühr berücksichtigt werden (OVG Lüneburg, U.v. 20.1.2000 – 9 K 2148/99 – juris). Kosten, die eindeutig einem Teilleistungsbereich zugeordnet werden können, sind daher als Kostenaufwand allein in diesem Teilleistungsbereich anzusetzen. Dienen Anlagen oder Einrichtungsteile dagegen allen Leistungsbereichen, so sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Teilleistungsbereiche aufzuteilen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 27. Erg.Lfg, § 6 Rn., 211 m.w.N.). Kosten, die dadurch entstehen, dass die Einrichtung auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, dürfen hingegen als Allgemeinanteil nicht umgelegt werden, sondern gehen zu Lasten der allgemeinen Deckungsmittel.
Die Zuordnung der kalkulatorischen Kosten aller Urnenanlagen allein zu der Kostenstelle „Urnengräber“ hat zwar tatsächlich dazu geführt, dass die Kosten für die Urnengräber deutlich gestiegen sind, die der Erdgräber aber nicht im selben Ausmaß. Dies ist aber letztlich eine Konsequenz der Änderung der Kalkulation. Die frühere Kalkulation ohne die getrennten Kostenmassen hatte bewirkt, dass die Benutzer der Erdgräber die höheren Kosten der Urnenanlagen mitzufinanzieren hatten. Die Zuordnung der kalkulatorischen Kosten für die Urnenanlagen allein zu der Kostenstelle „Urnengräber“ ist damit als verursachergerechtere Kalkulation sachgerecht und damit zulässig.
Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, bei der Kostenstelle „Urnengräber“ eine weitere Differenzierung vorzunehmen und weitere Kostenstellen für die einzelnen Urnenanlagen, z.B. „Kolumbarium“ oder „Kirchholzmauer“, zu bilden. Die Beklagte hat bei der Ausgestaltung der Gebührensatzung einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Gestaltungsfreiheit endet dort, wo die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre. Der Gesetzgeber muss nicht jede denkbare und mögliche Differenzierung vornehmen. Sachliche, die Ungleichbehandlung rechtfertigende Gründe können sich auch aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität ergeben. Dieser Spielraum ermöglicht es der Beklagten, es bei den Kostenstellen „Erdgräber“ und „Urnengräber“ zu belassen und nicht innerhalb der Urnengräber weitere selbständige Kostenmassen zu bilden. Urnengräber aller Art sind derart vergleichbar, dass es nicht notwendig erscheint, weitere Kostenmassen zu bilden. Der Beklagten ist im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Ein Gebührenmaßstab und damit eine Gebührensatzung verstoßen nicht schon deshalb gegen das Willkürverbot, weil sich bei ihrem Vollzug im Einzelfall Härten ergeben. Sie sind bei Normen, die generalisierend auf typische Fälle zugeschnitten sind, im Einzelnen unvermeidbar (Hasl-Kleiber in Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, 46.EL, Teil 5, 56). Zwar sind die kleinen Urnengräber, die großen Urnengräber und die Urnenschächte im Kolumbarium vom Umfang ihrer Benutzung her unterschiedlich. Allerdings trägt die Äquivalenzziffernkalkulation innerhalb der Kostenstelle „Urnengräber“ diesem Unterschied Rechnung, indem sie die unterschiedlichen Belegungsmöglichkeiten abbildet und berücksichtigt. Außerdem wurden für alle Urnengräber bauliche Anlagen errichtet, weshalb die Urnengräber auch aus diesem Grund ausreichend vergleichbar sind.
Dienen Anlagen und Einrichtungsteile hingegen allen Teilleistungsbereichen, so sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Gebührenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Teilleistungsbereiche aufzuteilen (Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rn. 211; OVG Lüneburg, U.v. 8.12.2005 – 8 KN 123/03 – Rn. 31 – juris). Die Kostenaufteilung der Kosten der Anlage auf die beiden Kostenstellen Erdgräber und Urnengräber erfolgt auf der Grundlage der Belegungsmöglichkeiten der Gräber. Bei den Erdgräbern ergeben sich 2521 Belegungsmöglichkeiten, bei den Urnengräbern 6250, so dass sich ein Verhältnis von 66,7:33,3 ergibt. Da Erdgräber mehr Platz in Anspruch nehmen und damit ein erheblich größerer Aufwand für die Anlagenpflege erforderlich ist, andererseits Nutzungsberechtigte der Urnengräber von dem Vorteil profitieren, dass der Pflegeaufwand geringer ist, wurden die ermittelten Prozentpunkte um 5% – Punkte zu Lasten der Erdgräber bereinigt. Dies ist nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen des Gestaltungsermessens der Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hätte.
Der Kläger dringt auch nicht mit der Argument durch, die Errichtung des Kolumbariums sei weder erforderlich noch sei der damit verbundene Aufwand gerechtfertigt. Die Beklagte hat insoweit nicht gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit der Kosten verstoßen. Nur erforderliche Kosten werden als gebührenfähig angesehen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit beruht auf der Überlegung, dass eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung, zu der die Gemeinde verpflichtet ist, besonders dort geboten ist, wo das kommunale Handeln Gebührenpflichten auslöst (VGH Baden Württemberg, U.v. 31.5.2010 – 2 S 2423/08 – juris). Der Grundsatz der Erforderlichkeit betrifft außer der Angemessenheit der entstandenen Kosten auch die Erforderlichkeit der gebührenrechtlichen Einrichtung als solcher und die Art und Weise des Betriebs. Die Prognose des Satzungsgebers kann daher nur darauf überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten (OVG des Saarlandes, U.v. 25.5.2009 – 1 A 325/08 – juris). Der Einschätzungsspielraum ist etwa dann überschritten, wenn der Satzungsgeber sich bei der Gebührenkalkulation von sachfremden Erwägungen, z.B. der Absicht der Gewinnerzielung, hat leiten lassen oder unrichtige Kalkulationsmethoden angewandt oder unzutreffende Daten verwendet hat. Darüber hinaus muss dem Träger einer öffentlichen Einrichtung bei deren Herstellung und Ausgestaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugebilligt werden, da die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Maßnahme in aller Regel nicht allein von objektiv fassbaren und messbaren Faktoren, sondern auch von planerischen, prognostischen, finanzpolitischen und sonstigen auf Erwägungen der Zweckmäßigkeit beruhenden Gesichtspunkten abhängt (VGH Baden Württemberg, U.v. 31.5.2010 – a.a.O.). Insbesondere bei der Erweiterung des Friedhofs können nicht unerhebliche Kosten entstehen. Man spricht von einer Vorhaltekapazität oder einer Kapazitätsreserve (Klingshirn/Drescher/Thimet, Lfg. 28.4.2014, B 21, Rn. 63 ff.).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Kosten des Kolumbariums unter Beachtung dieser Grundsätze nicht erforderlich sind. Zwar wäre die Berücksichtigung von Kosten, die auf übermäßige Vorrats- oder Reserveflächen entfallen, in der Tat rechtswidrig (VG Düsseldorf, U.v. 26.5.2014 – 23 K 484/13 – juris). Allerdings sind als betriebsbedingte Vorhaltekosten eines Friedhofs grundsätzlich auch die Kosten für unbelegte Gräberfelder ansatzfähig, da es zum ordnungsgemäßen Friedhofsbetrieb gehört, Flächen für anstehende Bestattungen vorzuhalten (Schulte/Wiesemann, a.a.O., Rn. 488f.). Vorliegend ist die Beklagte durch den Bau des Kolumbariums dem Umstand nachgekommen, dass die Nachfrage nach Urnengräbern erheblich zugenommen hat. Dies ist ein allgemein feststellbarer Trend der Gesellschaft (http://www.aeternitas.de/inhalt/downloads/studie). Überkapazitäten einer Einrichtung, die auf realistischen Planungen des in absehbarer Zukunft steigenden Bedarfs der derzeitigen Benutzer beruhen, sind regelmäßig schon vor der Vollauslastung der Anlage umlegbar (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, U.v. 26.2.1982 -2 A 1667/79 – juris). Ein Kostenabzug für Kapazitätsreserven ist dann geboten, wenn die Überkapazität auf einem Planungsfehler beruht. In diesem Fall dürfen die über eine angemessene Sicherheitsreserve hinausgehenden Kosten der Überdimensionierung nicht zu Lasten der gegenwärtigen Benutzer gehen (OVG Schleswig Holstein, U.v. 30.1.1995 – GK 77/1996, ergangen zur Abwasserbeseitigung).
Ein Planungsfehler ist vorliegend nicht ersichtlich. Um der steigenden Nachfrage nach Urnennischen gerecht zu werden, hat der Stadtrat im Jahr 2003 beschlossen, das Kolumbarium auf dem Friedhof St. Zeno zu errichten. Im Jahr 2003 waren nach Angaben der Beklagten alle Wandurnengräber belegt. Die Errichtung des Kolumbariums war daher erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch eine Überkapazität entstanden ist, die über eine erforderliche Reservevorhaltung hinausgeht. Im Kolumbarium wurden insgesamt 701 Urnengräber errichtet mit 1.464 Belegungsmöglichkeiten (Grabstellen). Davon sind derzeit 310 Grabstellen belegt (Bl. 123 der Gerichtsakte – GA). Bezogen auf die vorhandenen 6.250 Urnengrabstellen (Bl. 59 GA) besteht daher vorliegend im Kolumbarium eine Belegungsreserve von ca. 1.154 Urnengrabstellen (= 18,4%). Angesichts der Einwohnerzahl von Bad Reichenhall von ca. 18.000 und der Tatsache, dass auch Verstorbene, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen sowie deren Angehörige auf dem Friedhof bestattet werden können, stellt sich die Reserve an Urnengrabstellen von ca. 18% nicht als überdimensionierte Überkapazität dar. Dazu kommt, dass eine Vielzahl von Grabstätten auch nach Ablauf der Ruhefristen von Nutzungsberechtigten beibehalten werden und das Nutzungsrecht auch im Voraus erworben werden kann (Bl. 59 GA; § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung).
Die danach umlagefähigen Kosten sind schließlich auf die Benutzer der jeweiligen Teilleistungseinrichtung leistungsgerecht nach Art. 8 Abs. 4 KAG zu verteilen. Soweit die jeweilige Inanspruchnahme gleichartig ist, kann die sich bei einem Kostendeckungsgrad von 100% ergebende Gebühr durch einfache Teilung ermittelt werden, d.h. indem die voraussichtlich anfallenden, umlagefähigen Kosten durch die zu erwartende Zahl der Nutzungen geteilt werden. Unterscheidet sich hingegen in einem Teilleistungsbereich das jeweilige Ausmaß der Inanspruchnahme der Teileinrichtung, so erfolgt die Gebührenermittlung mit Hilfe von Gewichtungsfaktoren, den sog. Äquivalenzziffern, in mehreren Schritten (Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rn. 213, 488). Da für die mit Hilfe der Äquivalenzziffernberechnung erfolgende Maßstabsbildung gem. Art. 8 Abs. 4 KAG auf Art und Umfang der Inanspruchnahme abzustellen ist, d.h. die Bemessung des Gebührensatzes leistungsbezogen erfolgt, ist auch bei der Bemessung der Äquivalenzziffern für Grabnutzungsgebühren auf das jeweilige Maß des Leistungsumfangs abzustellen (OVG Lüneburg, U.v. 8.12.2005, a.a.O., Rn. 32), Die unterschiedliche Inanspruchnahme kann sich dabei durch eine unterschiedliche Nutzungsdauer, unterschiedliche Grabflächen, unterschiedliche Belegungsmöglichkeiten oder die unterschiedliche Lage der Gräber ergeben (Prüfbericht des Bayer. Kommunalverbandes, Kalkulation und Bemessung von Leistungsgebühren im Bestattungswesen von Rolf Hiller und Sigrid Schmitt, 2005, http://www.bkpv.de/pdf/gb2005/hiller.pdf). Durch den Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen bei der Bemessung der Benutzungsgebühren erhält der Anlagenbetreiber das ursprünglich eingesetzte, also vorfinanzierte Kapital zurück (vgl. Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Praxiskommentar, Art. 8, Frage 6.2). Kalkulatorische Abschreibungen bringen also periodenbezogen den technischen und wirtschaftlichen Werteverzehr in Ansatz, dem die zur Leistungserstellung eingesetzten Anlagegüter unterliegen. Grundlage für die kalkulatorische Abschreibung können nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG die Anschaffungs- und Herstellungskosten sein. Die Investitionskosten fließen gem. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 KAG über kalkulatorische Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung in die Gebührenkalkulation ein.
Die Grundsätze für die Gebührenbemessung ergeben sich aus § 8 Abs. 4 KAG. Bei der Festlegung der Benutzungsgebühr sind insbesondere die abgaberechtlichen Grundsätze des Äquivalenzprinzips, des Gleichheitssatzes und des Kostendeckungsprinzips zu beachten.
Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühren nach dem Ausmaß zu bemessen sind, in dem die Gebührenschuldner die Einrichtung benutzen. Der Satzungsgeber unterliegt bei der Bestimmung des Abgabemaßstabes gewissen Bindungen. Zwischen Leistung der Kommune und Gegenleistung der Benutzer muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Satzungsgeber wird sich, wo immer möglich, des Wirklichkeitsmaßstabes bedienen, da er als leistungsgerechtester Maßstab auf die jeweilige tatsächliche Nutzung abstellt (Lissack, Bayerisches Kommunalrecht, 3. Auflage, § 6 Rn.47). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf (BayVGH, U.v. 15.11.1989 – juris). Wird der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt, so wird auf die Benutzung der öffentlichen Einrichtung im typischen Fall abgestellt und hieraus ein Schluss auf die wahrscheinliche Nutzung gezogen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss aber – um dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichbehandlungsgebot zu entsprechen – einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Umfang der Benutzung zulassen und gewährleisten, dass bei etwa gleicher Benutzung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren gezahlt werden. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (z.B. BVerwG, B. v.25.3.1985 – 8 B 11.84 – KStZ 1985, 129, NVwZ 1985, 496) steht dem Satzungsgeber bei der Auswahl des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er muss sich nicht für den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wirklichkeitsnächsten Maßstab entscheiden. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung getragen wird (BayVerfGH v. 5.4.1963, DÖV 1964,134). Die Ermessensentscheidung des Satzungsgebers kann dabei insbesondere vom Gesichtspunkt der Praktikabilität geleitet sein (BayVGH, U.v. 19.5.2009 – 7 B 08.2922 – juris; BVerwG v. 20.11.1995 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr.77). Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 16.1.2014 – 14 A 2794/12 – juris; BVerfG, B.v. 4.2.2009 – 1 BvL 8/05 – juris; BVerwG, U.v. 10.12.2009 – 3 C 29.08 – juris).
Mit dem Äquivalenzprinzip eng verbunden ist das Gleichbehandlungsprinzip. Während aber das Äquivalenzprinzip das Verhältnis der Benutzer zur Gemeinde betrifft, erfasst der Gleichheitsgrundsatz das Verhältnis der Benutzer untereinander. Dieser besagt, dass alle Pflichtigen unter gleichartigen Umständen gleich zu belasten sind. Für dieselbe Leistung darf die Gebühr des einen Benutzers also nicht höher als die des anderen bemessen werden. Eine gegen den Gleichheitssatz verstoßende Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung liegt dann nicht vor, wenn die Differenzierungen oder das Absehen von einer Differenzierung sich auf sachgerechte Erwägungen zurückführen lässt (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, Kapitel 3, Rn.147).
Weiter ist das Kostendeckungsprinzip zu beachten. Dieses besagt, dass das Abgabeaufkommen die Kosten decken soll, die durch die öffentliche Einrichtung entstehen. Es ist grundsätzlich als Unter- und Obergrenze denkbar. Als Untergrenze hält es – zum Schutz der Gemeindefinanzen – den Einrichtungsträger an, die Abgabe so zu bemessen, dass das Gesamtaufkommen aus der Einrichtung nicht hinter den Kosten der Einrichtung zurückbleibt (Kostendeckungsgebot). Als Obergrenze bestimmt es – zum Schutz des Bürgers – wie hoch die Gesamtheit des Aufgabeaufkommens für die Einrichtung höchstens sein darf (Kostenüberschreitungsverbot). Es ist allerdings eine Veranschlagungsmaxime. Dies bedeutet, dass die im Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhersehbaren Einnahmen nicht höher sein sollen, als die zum gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten. Eine unvorhergesehene Überdeckung macht den Abgabesatz nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 8.12.1961 – BVerwGE 13, 214). Ungewollte Kostenüberdeckungen von bis zu 10% sind grundsätzlich unschädlich (BayVGH, U. v. 7.5.1982, BayVBl 1983, 305). Dort, wo der Friedhof neben seiner eigentlichen Funktion auch eine zusätzliche soziale Funktion – als Park- und Grünanlage – zu erfüllen hat, erscheint es nicht als gerechtfertigt, den gesamten Unterhaltungsaufwand den Grabnutzungsberechtigten aufzuerlegen (Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, 23a zu Erl. XIII). Vielmehr ist in diesen Fällen ein Teil der Friedhofsunterhaltung durch allgemeine Haushaltsmittel zu finanzieren. Ob einem Friedhof diese soziale Funktion zusteht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Hier spielen Besuchergewohnheiten, der Bestand an sonstigen nahegelegenen Grünflächen, die Belegungsdichte etc. eine Rolle.
Ausgehend von diesen Maßstäben kann nicht festgestellt werden, dass die in Rede stehende Gebühr rechtswidrig ist.
Die Beklagte hat das Äquivalenzprinzip nicht verletzt, es liegt insbesondere keine gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr, die der Kläger zu bezahlen hat, und dem Wert der Leistung, die er dafür erhält, vor. Die Kalkulation der Gebühren durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden (siehe oben).
Der Einwand des Klägers, die Beklagte wolle mit der neuen Kalkulation Gewinne erwirtschaften, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass sich im Bestattungswesen ein jährlicher Fehlbetrag ergeben hat (im Jahr 2013: 68.000 €, im Jahr 2014: 93.000 €, im Jahr 2015: 96.000 € und im Jahr 2016 wurde wieder ein höherer Fehlbetrag erwartet; Bl. 61GA). Insoweit sind die Befürchtungen des Klägers, die Beklagte wolle mit den Friedhofsgebühren Gewinn erwirtschaften, unbegründet.
Der Einwand des Klägers, die kleinen Urnengräber stellen sich als „Nebenprodukt“ der zur Absicherung des Hanges des Kirchholzes errichteten Stützmauer dar und die Errichtungskosten könnten deshalb nicht den Gebührenschuldnern der Urnengräber zugerechnet werden, greift nicht. Die Beklagte hat die Stützmauer zu einer Zeit errichtet, als nach Erweiterungsmöglichkeiten des Friedhofs für die Zukunft gesucht wurde. Die Mauer wurde errichtet, um Urnengräber zu schaffen und die geometrische Form des Friedhofs fortführen zu können (Bl. 123 BA). Es handelt sich bei der Anlage daher um eine solche, die der Errichtung von Urnengrabstellen dient und als solche auch genutzt wird. Selbst wenn die Mauer zu einem (geringen) Teil auch der Stützung des Hanges dient, so ändert dies nichts daran, dass die Mauer vorrangig zur Errichtung von Urnengräbern hergestellt und als solche auch benutzt wird. Selbst wenn damit auch ein Teil der Errichtungskosten allen Gräbern zugute kommt, ist die Beklagte nicht verpflichtet, insoweit eine weitere Differenzierung zwischen den Kosten vorzunehmen; das Äquivalenzprinzip ist dadurch nicht verletzt. Die Grenze des satzungsgeberischen Gestaltungsspielraums ist nur dann überschritten, wenn sich kein vernünftiger Grund für die unterlassene Differenzierung finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Grundsatz des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung gefunden hat. Darüber hinaus verlangt der Äquivalenzgrundsatz, also der auf die Gebühr bezogene Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Er fordert in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nur, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren bezahlt werden. Nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger ist das Äquivalenzprinzip verletzt (BVerfG, B.v. 4.2.2009 – 1 BvL 8/05 – juris). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, selbst wenn ein geringer Teil der Stützmauer auch zur Stützung des Hanges dient. Tatsache ist, dass in der Stützmauer Urnengräber errichtet wurden. Zu den Errichtungskosten der Urnenanlage an dieser Stelle zählt auch die Absicherung des Hangs.
Der Maßstab der Differenzierung nach Belegungsmöglichkeiten ist entgegen der Ansicht des Klägers geeignet, die Kosten sachgerecht aufzuteilen. Eine ausschließlich am Flächenbedarf der Grabstelle orientierte Verteilung der Kosten für die Friedhofsanlagen ergäbe für die Urnennischen wegen des relativ geringen Flächenbedarfs deutlich geringere Gebühren pro Jahr der Nutzungsdauer als bei den Erdgräbern. Dies wäre angesichts der weit höheren Herstellungskosten für Urnengräber nicht sachgerecht.
Problematisch ist in diesem Zusammenhang allein, dass bei Erdgräbern nur von der Anzahl der Belegungsmöglichkeiten für Erdbestattungen ausgegangen wird und die in Erdgräbern noch möglichen zusätzlichen Urnenbestattungen nicht einbezogen wurden. Dies tangiert zwar den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, da diese Urnen auch bei der kalkulatorischen Abschreibung der Kosten, die der Kostenstelle „Urnengräber“ zufallen, unberücksichtigt bleiben. Auch hier gilt aber, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums gestattet ist, zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Er muss nicht jede denkbare und mögliche Differenzierung vornehmen. Für die Beklagte ist für die Gebührenkalkulation nicht maßgeblich, ob der Verstorbene in einer Urne oder in einem Sarg bestattet wird, sondern in welcher (kostenverursachenden) Grabstätte die Bestattung erfolgt. Die Frage der Berücksichtigung der Beisetzungsmöglichkeiten von Urnen in Erdgräbern ist somit für ihre Kalkulation nicht relevant gewesen. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber den zweckmäßigsten, gerechtesten oder vernünftigsten Maßstab gefunden hat oder die Abstufung der Gebühren auch in anderer Weise hätte vornehmen können. Ein Verstoß gegen gebührenrechtliche Grundsätze liegt nur vor, wenn der Satzungsgeber seinen Gestaltungsspielraum dergestalt missbraucht, dass sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die vorgenommene oder unterlassene Differenzierung (Ungleichbehandlung) finden lässt, so dass die getroffene Regelung als willkürlich erscheinen muss (BVerfG, U.v. 17.1.1978 – 1 BvL 13/76 – NJW 1978, 9323/935; OVG Schleswig Holstein, B.v. 11. Juni 2008 – 2 LA 1234/07 – juris, u.a.).
Die in der Kalkulation der Beklagten nicht berücksichtigte Beisetzungsmöglichkeit von Urnen in Erdgrabstätten ist nicht willkürlich. Zum einen führte die Beklagte aus, dass die Beisetzung von Urnen in Erdgräbern möglich ist, wobei bei der Betrachtung der Anzahl der Beigesetzten die Ruhefrist zu berücksichtigen ist (Bl. 36 GA). Sie führt aus, dass auch in Wanderdgräbern Urnenbeisetzungen möglich sind und dass in einzelnen Wanderdgräbern, die im Jahr 2012 erworben wurden, inzwischen mehr Urnen beigesetzt wurden, als Erdbestattungen zulässig sind (Bl. 37 BA). Die Beklagte führt aber zur Überzeugung des Gerichts aus, dass dies zum Zeitpunkt der Gebührenkalkulation im Jahr 2012 noch nicht absehbar gewesen ist und inzwischen die neue Gebührensatzung eine Regelung enthält, dass nur noch der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen in Urnen in Erdgräbern beigesetzt werden dürfen. Diese Regelung dürfte die über die Kapazität hinausgehende zusätzliche Urnenbeisetzung in Erdgräbern erheblich und deutlich einschränken. Zum anderen hat die Beklagte am 18. September 2018 mitgeteilt (Bl. 123 GA), dass zwar eine genaue Ermittlung, wie viele Urnen in Erdgräbern über die dort zulässige Kapazität hinaus derzeit bestattet sind, nicht möglich ist. Allerdings hat der Friedhofswart, der seit 1. Januar 2012 die Betreuung und den Unterhalt für beide Friedhöfe übernommen hat, angegeben, dass ihm in dieser Zeit keine fünf derartigen Erdgräber aufgefallen sind. Zudem hat es sich jeweils nur um eine Urne und nur um einen kurzen Zeitraum gehandelt (bis zum Ablauf der Ruhefrist). Eine Auswirkung auf die Gebührenkalkulation ist daher nach Angaben der Beklagten nicht gegeben. Die Ausführung des Klägers dazu kann die Kalkulation substantiiert nicht infrage stellen. Seine Einlassung, es seien in den Wanderdgräbern ca. 25 Urnen beigesetzt, ändert nichts daran, dass die Kalkulation der Beklagten nicht willkürlich ist. Im Übrigen ändern diese Beisetzungen nichts Wesentliches an der Kalkulation und letztlich den festgesetzten Gebühren, da – selbst wenn 25 Urnen ohne Gebührenberechnung beigesetzt worden wären – dies angesichts der der Kalkulation zugrundegelegten 12.521 Belegungsmöglichkeiten in Erdgräbern und 6.250 Belegungsmöglichkeiten in Urnengräbern nicht ins Gewicht fällt.
Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Beklagte, die zuvor bei der Äquivalenzziffernkalkulation die umzulegenden Kosten auf die Anzahl der vorhandenen Grabstätten umgelegt hatte (was zur Folge hatte, dass sie einen erheblichen Anteil der Kosten aus den allgemeinen Deckungsmitteln tragen musste), die Kalkulation im Jahr 2012 nach der Anzahl der zu vergebenden Grabnutzungsrechte umgestellt hat. Im Wege der Äquivalenzziffernkalkulation werden die bei der Kostenstelle „Urnengräber“ ermittelten Kosten für die einzelnen Urnengrabarten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belegungsmöglichkeiten und der Nutzungsdauer umgelegt: Erst werden die Kosten für eine Belegungsmöglichkeit ermittelt (Kosten geteilt durch die Summe aller Belegungsmöglichkeiten der zu vergebenden Grabnutzungsrechte), dann wird dieser Wert für jede Grabart mit den jeweiligen Belegungsmöglichkeiten (kleines Urnengrab: vier) multipliziert. Hierdurch trägt die Beklagte dem in Art. 8 Abs. 4 KAG normierten Äquivalenzprinzip Rechnung, da ein Benutzer eines Einzelurnenschachts beispielsweise eine geringere Inanspruchnahme aufweist als etwa ein Benutzer eines großen Urnengrabes. Die Anzahl der tatsächlich bestatteten Urnen hat keinen Einfluss auf die Höhe der Grabnutzungsgebühren, da die Beklagte auf die Belegungsmöglichkeiten und nicht die tatsächliche Belegung abstellt.
Zwar wendet der Kläger ein, er habe im Jahr 1998 das Grabnutzungsrecht für das Grab U* … auf dem Friedhof St. Zeno als „kleines Urnengrab“ für seine verstorbene Mutter erworben und nicht als Grab für eine Belegung mit vier Urnen. Weitere Bestattungen sollen in diesem Urnengrab nicht mehr erfolgen. Allerdings stellt das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte nach der Rechtsprechung ein subjektiv-öffentliches Sondernutzungsrecht dar, das die Befugnis einräumt, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweils geltenden Friedhofsordnung für die Bestattung, Grabanlage und Errichtung auf angemessene Zeit zu nutzen (BayVGH, U.v. 30.4.2008 – 4 B 05.3396 – juris). Die Jahresgebühr richtet sich nach den im Zeitpunkt der Verlängerung in der Satzung festgesetzten Gebühren (Thimet in Klingshirn/Drescher/Thimet, Friedhofs- und Bestattungsrecht in Bayern, Lieferung v. 28, April 2014). Friedhofsbenutzer müssen sich Änderungen der Friedhofsgebührensatzung für die Zukunft gefallen lassen, ohne sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen zu können (BVerwG, B.v. 18.12.2001 – 9 BN 5/01 – NVwZ 2002,610).
Der vom Kläger aufgezeigte gebührenrechtliche Unterschied zwischen einem einfachen Erdgrab und einem kleinen Urnengrab führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Kalkulation. Es ist zulässig, bei unterschiedlicher Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen auch unterschiedliche Gebührentatbestände festzusetzen (Gaedke/Diefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage, S. 87 ff.). Die Verteilung der Kosten der Erdgräber innerhalb der Kostenstelle „Erdgräber“ erfolgt nach einem Schlüssel, der grundsätzlich den Platzbedarf und damit auch die Belegungsmöglichkeiten berücksichtigt. Die vorhandenen Gräber wurden in vier Klassen eingeteilt. Auch diese Kalkulation ist nicht zu beanstanden, da das Abstellen auf die Größe der Erdgräber ein sachlich einleuchtender Grund ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass ein kleines Urnengrab mit bis zu vier Urnen belegt werden kann, während in einem einfachen Erdgrab zwei Verstorbene beigesetzt werden können. Bei einem Vergleich dieser beiden Grabarten muss das Ausmaß der Nutzungsmöglichkeiten beachtet werden. Demnach stehen den Gebühren für ein kleines Urnengrab mit 113 €/Jahr (entspricht pro Belegungsmöglichkeit 33,25 €) die Gebühren für ein Einfachgrab mit 50 €/Jahr (entspricht pro Belegungsmöglichkeit 25 €) gegenüber. Dass der Kläger das kleine Urnengrab tatsächlich nicht mit vier Urnen belegen kann und will, ist unerheblich. Maßgeblich sind die Belegungsmöglichkeiten.
Der Einwand des Klägers, es läge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil sich die Erdgräber in Familiengräber entwickelten, da sie nach Ablauf der Ruhefrist mit weiteren Särgen belegt werden können, überzeugt nicht. Weder bei Erdbestattung noch bei Urnenbestattung besteht die Notwendigkeit, die Grabstelle nach Ablauf der Ruhefrist weiter zu behalten und das Grabnutzungsrecht zu verlängern. Erdgräber können sich deshalb zu „Familiengräbern“ entwickeln, weil bei der gewählten Erdbestattung der Leichnam in der Erde beigesetzt wird und innerhalb der Ruhefrist verwest. Erst nach Ablauf der Ruhefrist darf das Erdgrab neu belegt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist kann auch ein Urnengrab neu belegt werden, wenn die Urne mit der Asche, deren Ruhefrist abgelaufen ist, nicht mehr in der Grabstelle behalten, sondern aufgelöst wird. Da die Ruhefrist bei Beisetzung von Urnen in der Regel kürzer ist als bei Erdbestattungen (vgl. § 8 der Benutzungssatzung), kann ein Urnengrab sogar schneller wiederbelegt werden als ein Erdgrab. Dass der Platz auf der Grabplatte für das Anbringen der Namen der Verstorbenen beim Urnengrab geringer ist als beim Erdgrab, ist die Folge der gewählten Bestattungsart und hat keinen Einfluss auf die Gebührenkalkulation.
Der Einwand des Klägers, durch die hohen Gebühren würde Druck erzeugt, das Grab aufzugeben oder zu verlegen und dies sei mit dem Pietätsgefühl nicht zu vereinbaren, überzeugt nicht. Das Grabnutzungsrecht wird nach § 13 i.V.m. § 8 der Benutzungssatzung von vornherein nur für eine bestimmte Zeit erworben. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts entsteht die Gebührenschuld nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensatzung, § 4 Gebührensatzung. Der Grabnutzungsberechtigte muss – wie bei jeder anderen Verlängerung einer Nutzungsmöglichkeit auch – entscheiden, ob er das Grab zu den veränderten Bedingungen behalten will oder auflösen will. Er kann nicht darauf vertrauen, dass die Grabnutzungsgebühren nicht nur während der Ruhezeit, sondern auch noch darüber hinaus unverändert bleiben. Darin liegt weder ein Druck zu einem bestimmten Verhalten noch ein Verstoß gegen das Pietätsgefühl.
Der Einwand des Klägers, im kleinen Urnengrab hätten nicht vier Urnen Platz, wenn künstlerisch gestaltete Urnen verwendet werden, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Gebührenmaßstabs. Die Beklagte konnte im Rahmen der Vereinfachung bei der Festsetzung der Gebühren von der Standardurne ausgehen. Wenn ein Grabnutzungsberechtigter eine künstlerisch gestaltete Urne verwenden will, muss er in Kauf nehmen, dass er in seinem Urnengrab weniger Urnen bestatten kann.
Das Vorbringen des Klägers, auf anderen Friedhöfen würden geringere Grabnutzungsgebühren für Urnenanlagen verlangt (Bl. 94 GA), verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gleichheitssatz steht unterschiedlichem Ortsrecht in den einzelnen Gemeinden nicht entgegen, da er nur innerhalb der Zuständigkeit desselben Normgebers zu beachten ist (BVerfG, B. v. 21.12.1966, DVBl. 1967,230; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 23, Rn.7). Die Befugnis der Gemeinden, ortsrechtliche Vorschriften zu erlassen, ist als Teil der Gebietshoheit Ausfluss der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV). Wenn dabei unterschiedliches Ortsrecht entsteht, ist darin keine Ungleichbehandlung zu sehen.
Die Beklagte hat auch einen Teil der Kosten der Friedhöfe in Höhe von 10% der Kosten als öffentlichen Interessenantanteil („öffentliches Grün“) aus allgemeinen Haushaltsmitteln gedeckt und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass Kosten, die dadurch entstehen, dass die Einrichtung auch von der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, zu Lasten der allgemeinen Deckungsmittel zu gehen haben (OVG Lüneburg, U.v. 8.12.2005 – 8 KN 123/03 – juris). Für die Bestimmung des Kostenanteils für das „öffentliche Grün“ hat die Gemeinde einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Thimet, a.a.O., B 21, Rn. 58, 59).
Auch die Festlegung des Kalkulationszeitraums von vier Jahren ist zulässig. Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG können die Gebühren für einen Zeitraum zwischen einem und vier Jahren im Voraus ermittelt werden. Den Gemeinden ist häufig daran gelegen, ihre Gebühren für einen längeren Zeitraum zu kalkulieren, um so zu relativ stabilen Gebühren zu kommen (Lange, Kommunalrecht, Kap. 15 Rn. 105, 2013). Dies hat die Beklagte getan.
Die Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes mit 4,5% ist nicht zu beanstanden. Neben den Abschreibungen gehört nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Durch sie kommen die Kosten der Kapitalnutzung bzw. der Bereitstellung des betriebsnotwendigen Anlagekapitals durch den Einrichtungsträger zum Ausgleich (Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Praxiskommentar, Art. 8, Frage 6, 3.1). Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG spricht von der angemessenen Verzinsung. Der Zinssatz von 4,5% als langjähriges Mittel hält der BayVGH für vertretbar (U.v. 22.9.2011 – 4 N 10.315 – juris). Allgemein wird auf das langjährige Mittel von Geld- und Kapitalmarktrenditen abgestellt. Ein Abstellen auf die aktuellen Zinsverhältnisse wäre bei einem Friedhof, bei dem die Gebühren nicht nur für ein Jahr festgesetzt, sondern in der Regel auf die Dauer der Ruhefrist bzw. des Grabnutzungsrechts erhoben werden, unangemessen (Klingshirn/Drescher/Thimet, Friedhofs- und Bestattungsrecht in Bayern., B 21, Rn. 10). Da das wesentliche Anlagekapital der Beklagten überwiegend eine lange Restnutzungsdauer hat, ist es gerechtfertigt, nicht nur auf den Zehnjahresdurchschnitt, sondern auf das langjährige Mittel von Kapitalmärkten abzustellen. Im Übrigen wird nur bei Annahme eines längerfristigen Betrachtungszeitraums der Tatsache Rechnung getragen, dass Ziel der Ausrichtung des kalkulatorischen Zinssatzes eine möglichst gleichmäßige Belastung der Benutzer über die gesamte Nutzungsdauer der öffentlichen Einrichtung sein muss.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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