Aktenzeichen 8 ZB 17.1333
Leitsatz
1. Dem Darlegungserfordernis nach § 124 Abs. 4 S. 4 VwGO genügen die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und eine im Stil einer Berufungsbegründung abgefasste Darstellung der eigenen Rechtsauffassung nicht. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die naturschutzfachliche Eignung von Ausgleichsmaßnahmen hängt weder ausschließlich noch in erster Linie von ihrer Entfernung zum Eingriffsort ab. Solange eine Ausgleichsfläche auf den Eingriffsort zurückwirkt, ist sie nicht schon deshalb weniger geeignet, weil sie vom Eingriffsort weiter entfernt ist als eine andere potentielle Ausgleichsfläche. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur solche Flächen in Anspruch genommen werden, die sich für diesen Zweck objektiv eignen. Damit kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzungen erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
4. Flächen, die bereits ökologisch hochwertig sind und deshalb ein vergleichsweise geringes Verbesserungspotenzial aufweisen, dürfen nur dann für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden, wenn sie tatsächlich zu einer Kompensation geeignet sind, d.h. wenn dort ein ökologisches Verbesserungspotenzial besteht und keine Alternativfläche mit geringerer ökologischer Wertigkeit zur Verfügung steht. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
B 1 K 14.530 2017-01-13 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar 2017 für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, eine kreisangehörige Marktgemeinde, wendet sich gegen den Planergänzungsbeschluss für die Verlegung der Staats Straße … (St …) „E …“ im Gebiet der Marktgemeinde E* … vom 2. Juli 2014.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 562 der Gemarkung P …, das für die naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme A5 (Vernetzungsstreifen mit Gehölzen im Wechsel mit Grünlandbrachen) in Anspruch genommen wird. Er wendet ein, dieses Grundstück zur Begradigung der bisherigen Trasse der St …, die als Gemeindeverbindungs Straße erhalten bleibe, zu benötigen.
Mit Urteil vom 13. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.1 Das klägerische Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils wird dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zumindest in weiten Teilen nicht gerecht. Das Darlegungsgebot erfordert, die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Dies bedarf einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2018 – 8 ZB 17.1486 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 10.7.2017 – 19 ZB 17.952 – juris Rn. 4). In Bezug auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546 = juris Rn. 17). Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und eine im Stil einer Berufungsbegründung abgefasste Darstellung der eigenen Rechtsauffassung genügen dem nicht (vgl. BayVGH, B.v.10.7.2017 – 19 ZB 17.952 – juris Rn. 4; B.v. 13.8.2015 – 20 ZB 15.19 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Das Zulassungsvorbringen betreffend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erschöpft sich vorliegend weitestgehend in der Wiederholung des Vortrags im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Auf das angegriffene Ersturteil geht der Kläger ausdrücklich nur an zwei Stellen seiner Zulassungsbegründung ein, nämlich betreffend die Bezugnahme auf das vom Vorhabenträger eingeholte naturschutzfachliche Gutachten sowie betreffend der Behauptung, nicht nur neue Strukturen seien geeignet, dem Ausgleichsbedarf gerecht zu werden (wie das Verwaltungsgericht meine), sondern auch die Fortführung und Ergänzung vorhandener Strukturen auf qualitativ gleicher Ebene. Ob darin eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung liegt, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird, kann dahinstehen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils nicht vorliegt (vgl. nachfolgend unter Nr. 1.2).
1.2 Das Erstgericht hat zu Recht angenommen, dass die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahme A5 keine Rechtsmängel aufweist. Die diesbezügliche Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks FlNr. 562 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.2.1 Rechtsgrundlage für die angegriffene Ausgleichsmaßnahme ist § 15 Abs. 2 BNatSchG. Hiernach ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG).
Der Ausgleichstatbestand in § 15 Abs. 2 BNatSchG enthält ein qualitatives und ein räumliches Element. Die in einem naturschutzfachlichen Gesamtkonzept vorzusehenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen die durch das Vorhaben verursachten, unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft qualitativ ausgleichen oder gleichwertig ersetzen. Das räumliche Element verlangt, dass der Ausgleich sich dort, wo die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auftreten, in der beschriebenen Weise auswirkt. Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht notwendig am Ort des Eingriffs erfolgen, sich aber dort, wo die Beeinträchtigungen auftreten, noch auswirken. Zwischen Ausgleichs- und Eingriffsort muss ein räumlich-funktionaler Zusammenhang bestehen (BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NuR 2011, 501 = juris Rn. 44 f.; U.v. 27.10.2000 – 4 A 18.99 – BVerwGE 112, 140 = juris Rn. 60). Die naturschutzfachliche Eignung von Ausgleichsmaßnahmen hängt damit weder ausschließlich noch in erster Linie von ihrer Entfernung zum Eingriffsort ab. Solange eine Ausgleichsfläche auf den Eingriffsort zurückwirkt, ist sie nicht schon deshalb weniger geeignet, weil sie vom Eingriffsort weiter entfernt ist als eine andere potentielle Ausgleichsfläche (BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NuR 2011, 501 = juris Rn. 45).
Für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur solche Flächen in Anspruch genommen werden, die sich für diesen Zweck objektiv eignen. Damit kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NuR 2011, 501 = juris Rn. 47; U.v. 23.8.1996 – 4 A 29.95 – NVwZ 1997, 486 = juris Rn. 33). Landwirtschaftlich genutzte Grün- und Ackerflächen sind generell von begrenztem ökologischen Wert und deshalb aufwertungsfähig (BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NuR 2011, 501 = juris Rn. 47; U.v. 15.1.2004 – 4 A 11.02 – BVerwGE 120, 1 = juris Rn. 55).
Neben diesen naturschutzfachlichen Voraussetzungen muss eine planfestgestellte naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen, die sie gegenüber dem in Anspruch genommenen Grundeigentümer entfaltet, neben den naturschutzrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) genügen, also geeignet und erforderlich sein; außerdem dürfen die mit ihr verbundenen nachteiligen Folgen für den betroffenen Grundeigentümer nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg stehen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2016 – 9 A 25.15 – NVwZ 2017, 627 = juris Rn. 24; U.v. 18.3.2009 – 9 A 40.07 – NVwZ 2010, 66 = juris Rn. 26 ff.).
Die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung der dargestellten Vorgaben ist durch die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume auf eine nachvollziehende Prüfung beschränkt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 21.1.2016 – 4 A 5.14 – BVerwGE 154, 73 = juris Rn. 146; U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – NuR 2011, 501 = juris Rn. 50; U.v. 18.3.2009 – 9 A 40.07 – NVwZ 2010, 66 = juris Rn. 28; vgl. auch Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 15 Rn. 69).
1.2.2 Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger die naturschutzfachliche Eignung seines Grundstücks FlNr. 562 für die angegriffene Ausgleichsmaßnahme A5 nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt.
Der Planfeststellungsbeschluss sieht als Ausgleichsmaßnahme A5 vor, auf dem klägerischen Grundstück FlNr. 562 einen Vernetzungsstreifen mit Gehölzen im Wechsel mit Grünlandbrachen zu schaffen. Die Maßnahme dient den Vögeln der Gehölzstrukturen als Vernetzungsstruktur zwischen Wald- und Ackerbereichen und den Fledermauspopulationen als zusätzliches Jagdgebiet (vgl. S. 41 der Tektur des Landschaftspflegerischen Begleitplans/LBP, Unterlage 12.1 T I). Mit der Maßnahme wird ein Schwerpunkt des landschaftspflegerischen Zielkonzepts umgesetzt, das eine Neuanlage naturnaher Lebensräume zur Verbesserung der Lebensbedingungen der im Bearbeitungsgebiet vorkommenden Tierarten, insbesondere der Insekten und Vögel, vorsieht (vgl. S. 38 der Tektur des LBP).
Der Kläger bezweifelt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, dass die Fläche wegen ihrer geringen Breite, ihrer großen Länge, der Vielzahl von Anliegern und des Pflegebedarfs zur Umsetzung des mit der Ausgleichsmaßnahme verfolgten naturschutzfachlichen Ziels geeignet ist. Diese Zweifel erweisen sich als nicht berechtigt. Der Vorhabenträger hat sein Ausgleichskonzept mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt (vgl. S. 39 der Tektur des LBP). Die Ausgleichsmaßnahme A5 kann sich zudem auf das vom Vorhabenträger eingeholte naturschutzfachliche Gutachten stützen, das empfohlen hat, den Flächenverlust u.a. durch Neuschaffung von Magerrasen und Gehölzbeständen zu kompensieren (vgl. S. 24 des Gutachtens vom 7.11.2011, Unterlage 12.6 T der Tektur zur Planfeststellung). Mit der Maßnahme A5 wird diese Empfehlung umgesetzt. Auch die höhere Naturschutzbehörde hat sich mit der Ausgleichsmaßnahme A5 befasst und lediglich die Umsetzbarkeit, nicht aber deren naturschutzfachliche Eignung infrage gestellt (vgl. z.B. Stellungnahme vom 26.1.2012, S. 95 der Tektur-Verfahrensakte). Diesen fachbehördlichen Auskünften setzt der Kläger nur seine eigenen Einschätzungen, die nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauert werden, entgegen. Worauf er seine Vermutung stützt, der Vernetzungsstreifen könnte von Vögeln, Fledermäusen, Insekten u.a. tatsächlich nicht angenommen werden, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Dass die Fläche langgezogen ist, bietet keinen Anlass für solche Zweifel, sondern eröffnet gerade die Möglichkeit, eine neue „Verbindungsachse“ zu schaffen (vgl. Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Bamberg vom 5.1.2017, S. 89 der VG-Akte). Inwieweit die Zahl der Anlieger oder die – nach Aussage des Beklagten nur alle drei bis fünf Jahre notwendige (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts) – Heckenpflege die naturschutzfachliche Eignung der angegriffenen Ausgleichsmaßnahme gefährden könnte, erschließt sich dem Senat nicht.
1.2.3 Soweit der Kläger die mangelnde Eingriffsnähe der in Anspruch genommenen Fläche FlNr. 562 thematisiert, zeigt er nicht auf, dass zwischen dem Ausgleichs- und Eingriffsort kein räumlich-funktionaler Zusammenhang mehr bestünde, d.h. die Ausgleichsfläche nicht mehr auf den Eingriffsort zurückwirken könnte (vgl. hierzu allgemein bereits unter Nr. 1.2.1). Auch insoweit setzt er nur seine eigene Einschätzung an die Stelle der fachlichen Bewertung durch die zuständigen Naturschutzbehörden.
1.2.4 Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe den Tausch des für die Ausgleichsmaßnahme A5 in Anspruch genommenen Grundstücks FlNr. 562 mit dem vom Kläger angebotenen Ersatzgrundstück FlNr. 372 rechtsfehlerfrei ablehnen dürfen. Der Kläger wendet hiergegen ein, dass nicht nur die Schaffung neuer Strukturen – wie das Verwaltungsgericht meine –, sondern auch die Fortführung und Ergänzung vorhandener Strukturen auf qualitativ gleicher Ebene geeignet sei, dem Ausgleichsbedarf gerecht zu werden. Damit kann er nicht durchdringen. Flächen, die bereits ökologisch hochwertig sind und deshalb ein vergleichsweise geringes Verbesserungspotenzial aufweisen, dürfen nur dann für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden, wenn sie tatsächlich zu einer Kompensation geeignet sind, d.h. wenn dort ein ökologisches Verbesserungspotenzial besteht und keine Alternativfläche mit geringerer ökologischer Wertigkeit zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2016 – 9 A 18.15 – BVerwGE 156, 215 = juris Rn. 60; B.v. 28.1.2009 – 7 B 45.08 – DVBl 2009, 440 = juris Rn. 13 f.; vgl. auch Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 15 Rn. 65). Vorliegend steht auf dem Grundstück FlNr. 562 aber gerade eine Fläche mit geringerer ökologischer Wertigkeit zur Verfügung. Der Kläger bestreitet nicht, dass die Fläche auf Grundstück FlNr. 372 ökologisch höherwertig ist als diejenige auf Grundstück FlNr. 562 (vgl. S. 74 der VG-Akte). Auch die von der Planfeststellungsbehörde übernommene Einschätzung des Vorhabenträgers, die Fläche auf Grundstück FlNr. 372 sei in weiteren Teilen sehr hochwertig und böte keine Möglichkeit zur Aufwertung (vgl. Stellungnahme vom 5.1.2016, S. 89 f. der VG-Akte), ist er nicht substanziiert entgegen getreten. Seine Mutmaßung, durch Fortführung und Ergänzung vorhandener Strukturen auf Grundstück FlNr. 372 sei eine Kompensation auf „gleicher Ebene“ möglich, ist durch nichts belegt.
1.2.5 Auch mit dem Vorbringen, sein Interesse an der Nutzung des Grundstücks FlNr. 562 zur Verbesserung der Verkehrsführung der künftigen Gemeindeverbindungs Straße sei nicht ausreichend eingestellt und berücksichtigt worden, zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Die Planfeststellungsbehörde und das Verwaltungsgericht haben diesen Belang in ihre Abwägung eingestellt. Bei der Gewichtung der von der Planung betroffenen Belange haben sie aber berücksichtigt, dass die vom Kläger angestrebte Verbesserung der Verkehrsführung der Straße auch durch andere Maßnahmen, wie beispielsweise die Entschärfung der „rechtwinkligen“ Kurve westlich der Presslermühle (vgl. S. 9 des Ersturteils) oder die Parallelführung entlang des Grundstücks FlNr. 562 (vgl. S. 31 des Planergänzungsbeschlusses vom 2.7.2014), erreicht werden kann. Das hiergegen gerichtete Vorbringen, die Kurvenbegradigung und die Verringerung bzw. Angleichung der Steigung der Straße sei andernorts nicht gleichermaßen zu verwirklichen, stellt die Annahme zumutbarer Planungsalternativen nicht substanziiert infrage. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der von der Planfeststellungsbehörde angeführten Paralleltrassierung zum Grundstück FlNr. 562.
1.2.6 Nicht erkennbar ist, inwiefern der Kläger aus einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung der anliegenden Grundstücke zu Grundstück FlNr. 562 eine eigene Rechtsverletzung herleiten will (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.2.7 Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, aus welchen Gründen die Auffassung der Planfeststellungsbehörde, die Ausgleichsmaßnahme A5 lasse sich auf den weiteren, vom Kläger nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angeführten Alternativflächen (FlNr. 557, 521, 422) nicht realisieren (vgl. S. 38 f. der Gerichtsakte), unzutreffend sein sollte.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wurde nicht ausreichend dargetan.
Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten über-geordneten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bzw. über den Tatsachensatz bestehen. Es kommt darauf an, ob das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit einem die Entscheidung tragenden Rechtsbzw. Tatsachensatz nicht übereinstimmt, den eines dieser Gerichte aufgestellt hat, nicht aber darauf, ob unterschiedliche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte verschieden beurteilt worden sind. Ebenso wenig stellt die fehlende oder fehlerhafte Anwendung eines von einem Obergericht aufgestellten Rechtssatzes eine Abweichung dar (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 – 2 B 74.98 – NVwZ 1999, 406 = juris Rn. 2; B.v. 22.6.2015 – 4 B 59.14 – NuR 2015, 772 = juris Rn. 15; B.v. 31.7.2017 – 2 B 30.17 – juris Rn. 5 ff.).
Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt dementsprechend voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergieren-den Sätze müssen präzise einander gegenübergestellt werden, sodass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2017 – 1 B 68.17 – juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 6 ZB 17.1011 – juris Rn. 27; OVG NRW, B.v. 8.6.2015 – 4 A 361/15.A – juris Rn. 2). Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines Obergerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 16).
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt. Er begründet die angebliche Divergenz mit einer Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2016 (9 A 18.15 – BVerwGE 156, 215). Dabei gibt er lediglich den dritten Leitsatz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wieder und behauptet, das Verwaltungsgericht habe in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 8 unten, S. 9 oben) diesem Leitsatz widersprochen. Dies genügt in keiner Weise den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Der Kläger benennt keinen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz, der den im Leitsatz angeführten Rechtssätzen widersprechen soll. Soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte eine unzutreffende Rechtsansicht vertreten (vgl. hierzu bereits unter Nr. 1.2.4), rügt er der Sache nach eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts, die von vorneherein keine Divergenz begründet.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Der Kläger rügt die Verletzung der gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) infolge der Ablehnung seines in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrags betreffend die (fehlende) Eignung des Grundstücks FlNr. 562 für die Ausgleichsmaßnahme A5 (vgl. S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 13.1.2017). Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte den Beweisantrag nicht mangels Substanziierung ablehnen dürfen.
3.1 Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (stRspr, z.B. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – ZfBR 2009, 692 = juris Rn. 7).
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit der Kläger vorträgt, das beantragte Sachverständigengutachten hätte ergeben, dass das in Anspruch genommenen Grundstück FlNr. 562 als Ausgleichsfläche ungeeignet sei, legt er auch nicht ansatzweise dar, aus welchen Tatsachen er diese Annahme ableitet.
3.2 Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt (§ 86 Abs. 2 VwGO). Die hierfür gegebene Begründung, der Kläger habe die Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahme A5 auf dem Grundstück FlNr. 562 nicht qualifiziert in Zweifel gezogen, da seine diesbezüglichen Ausführungen auf fachlich nicht fundierten Annahmen beruhten, erweist sich als tragfähig.
Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO) kann nach tatrichterlichem Ermessen abgelehnt werden, wenn bereits ein verwertbares, für genügend erachtetes Gutachten zu einer Tatsache vorliegt. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist in der Regel dann erforderlich, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung insbesondere deshalb aufdrängen musste, weil das bereits vorliegende Gutachten für seine Überzeugungsbildung ungeeignet oder unzureichend ist, weil es erkennbare Mängel enthält, beispielsweise von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.2016 – 7 B 23.15 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 31.8.2011 – 9 B 8.11 – juris Rn. 4). Nichts anderes gilt, wenn anstelle eines Sachverständigengutachtens eine amtliche Auskunft vorliegt, im Hinblick auf die Frage, ob daneben noch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2011 – 1 ZB 10.2435 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 2.3.1995 – 5 B 26.95 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 267 = juris Rn. 7).
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Eignung des Grundstücks FlNr. 562 für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahme A5 musste sich dem Verwaltungsgericht hier nicht aufdrängen. Mit der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme A5 auf dem Grundstück FlNr. 562 haben sich die untere (vgl. S. 39 der Tektur des LBP) sowie die höhere Naturschutzbehörde (vgl. z.B. Stellungnahme vom 26.1.2012, S. 95 der Tektur-Verfahrensakte) befasst. Die Geeignetheit des Grundstücks FlNr. 562 wurde dabei naturschutzfachlich nicht infrage gestellt oder problematisiert. Diesen amtlichen Aussagen setzt der Kläger nur eigene Mutmaßungen entgegen, die nicht durch Einschätzungen sachverständiger Personen untermauert werden (vgl. bereits unter Nr. 1.2.2).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 34.2.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG gestützte Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).