Baurecht

gerichtlicher Vergleichsvorschlag

Aktenzeichen  9 N 20.3035

Datum:
30.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31011
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 106 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Berichterstatterin schlägt vor, zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich zu schließen:
1. Die Antragsgegnerin erwirbt von der Antragstellerin eine noch zu konkretisierende Grundstücksfläche des Grundstücks FlNr. 575 Gemarkung C* … mit einer Größe von ca. 1.000 m², im beigefügten Lageplan (s. Anlage) rot markiert, zu einem Grundstückspreis von 19,50 Euro pro m². Die Parteien werden auf dieser Grundlage einen notariellen Kaufvertrag abschließen.
2. Die Kosten des Grundstückserwerbs in Nr. 1 trägt die Antragsgegnerin.
3. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, den derzeit vorhandenen Entwässerungsgraben (Winterschneidbächlein auf FlNr. 516 Gemarkung C* …*) zu verrohren und anschließend mit bindigem Material zu verfüllen und zu verfestigen, sodass der öffentliche Feldweg, Grundstück FlNr. 558 Gemarkung C* …, wiederhergestellt wird und der Wald der Antragstellerin auf dem Grundstück FlNr. 561 Gemarkung C* … von der Südseite wieder angefahren werden kann.
4. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der von der Antragstellerin eingeleiteten gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren (Anwalts- und Gerichtskosten) zu den Verfahren der Antragstellerbevollmächtigten mit deren Aktenzeichen 20AN02615, 20AN02614 und 20AN02507.
5. Die Antragstellerin wird keine gegen die Bauleitplanung des Gewerbegebiets „Im Bi. …“ in der jetzigen Gestalt gerichteten weiteren Rechtsmittel gegen die Antragsgegnerin, die Stadt Ansbach oder den Freistaat Bayern einlegen.
6. Das Normenkontrollverfahren ist damit erledigt; die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
7. Nach Wirksamwerden dieses Vergleichs erklärt die Antragstellerin das beim Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Aktenzeichen 9 K 20.02799 anhängige wasserrechtliche Klageverfahren gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 27. Juli 2020 (Az. 632-20 SG 43gr) für erledigt.
II. Der Vergleich wird wirksam, wenn dieser Vorschlag von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin jeweils durch Schriftsatz, der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bis zum 22. Oktober 2021 eingegangen sein muss, angenommen wird (§ 106 Satz 2 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Vergleich ist § 106 Satz 2 VwGO. Der Vergleich geht inhaltlich auf eine außergerichtliche Einigung der Beteiligten zurück.


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