Baurecht

Grundlagenbescheinigung für erhöhte steuerliche Absetzung der Kosten von Baumaßnahmen an Baudenkmal nur vor Baubeginn

Aktenzeichen  AN 3 K 15.00799

Datum:
15.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EStG EStG § 7i
BayDSchG BayDSchG Art. 6, Art. 25

 

Leitsatz

1. Für den Nachweis der Erforderlichkeit von Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem Baudenkmal zum Zwecke erhöhter steuerlicher Absetzungen nach § 7i Abs. 1 S. 1 EStG bedarf es einer Grundlagenbescheinigung, für deren Erteilung nach Art. 25 BayDSchG das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege zuständig ist. (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Abstimmung mit der zuständigen Stelle im Sinn des § 7i Abs. 1 S. 6 EStG (Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege) liegt vor, wenn die durchzuführenden Baumaßnahmen vor Baubeginn einverständlich und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgelegt werden. Die Abstimmung kann nicht im Nachhinein erfolgen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine “Abstimmung” von Baumaßnahmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde über die Art und den Umfang der geplanten Baumaßnahme an einem denkmalgeschützten Gebäude ersetzt die nach § 7i EStG erforderliche Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege nicht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Grundlagenbescheinigung nach § 7 i Abs. 2 Satz 1 EStG durch den Beklagten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 7 i Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nach § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist.
Nach § 7 i Abs. 1 Satz 6 müssen die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ist nach § 25 DSchG für die Erteilung der Grundlagenbescheinigung zuständig.
Eine Abstimmung in diesem Sinn liegt vor, wenn die durchgeführten Baumaßnahmen einverständlich mit dieser Behörde und bei Bedarf detailliert hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung festgelegt waren (BFH, U.v. 24.6.2009 – X R 8/08 – BFHE 225, 431, juris Rn. 22). Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes eine einvernehmliche Absprache zwischen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und dem Bauherrn über die vorzunehmenden Bauarbeiten vor Beginn der Baumaßnahme. An einer derartigen Abstimmung fehlt es vorliegend unstreitig. Auch der Einwand des Klägervertreters, vorliegend habe die Erforderlichkeit im denkmalschutzrechtlichen Sinn auch noch nach Abschluss der Baumaßnahme z. B. anhand von gefertigten Fotografien festgestellt werden können, ins Leere.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in dem Beschluss vom 15. September 2016 – 15 B 15.1377 – juris Rn. 11 aus:
„Die Abstimmung muss grundsätzlich vor dem Beginn der Bauarbeiten erfolgen. § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG begünstigt nur solche Aufwendungen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Sie müssen gemessen am Zustand des Baudenkmals vor Beginn der Baumaßnahme geboten sein, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen bzw. erhalten zu können. Die Entscheidung hierüber kann von der Behörde nicht im Nachhinein getroffen werden, weil sie in einem solchen Fall die Frage der Erforderlichkeit der Baumaßnahme angesichts des Zustands des Baudenkmals bei Beginn der Baumaßnahme nicht mehr abklären kann (vgl. BR-Drs. 222/78 S. 18 zur Vorgängerregelung § 82 i EStDV 1977). Auch soll § 7 i EStG einen steuerlichen Anreiz dafür bieten, mit privatem Kapital kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren (vgl. BFH, B.v. 8.6.2004 – X B 51/04 – BFHE 2005, 53 = juris Rn. 5). Eines solchen Anreizes bedarf es dann nicht mehr, wenn der private Bauherr ein Gebäude aus eigenem Antrieb saniert und modernisiert, bevor das Landesamt für Denkmalpflege die denkmalschutzrechtliche Erforderlichkeit der Maßnahme feststellen konnte (vgl. auch BFH, U.v. 24.6.2009 – X R 8/08 – BFHE 224,431 = juris Rn. 21 m. w. N.; BayVGH, U.v. 20.6.2012 – 1 B 12.78 – NVwZ-RR 2012, 981 = juris Rn. 18; B.v. 5.7.2013 – 21 ZB 13.512 – juris Rn. 8).“
Die – hier erfolgte – „Abstimmung“ mit der unteren Denkmalschutzbehörde über die Art und den Umfang der geplanten Baumaßnahme an einem denkmalgeschützten Gebäude ersetzt nicht die nach § 7 i EStG erforderliche Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege, das beurteilt, welche Baumaßnahmen am Denkmal dergestalt erforderlich sind, dass sie in den Anwendungsbereich des § 7 i Abs. 1 EStG mit der Möglichkeit erhöhter Absetzungen bei Baudenkmälern fallen. Denn der Prüfungsumfang ist nicht identisch. So können Baumaßnahmen an einem Gebäude zwar nach Art. 6 DSchG zulässig sein, jedoch nicht erforderlich nach § 7 i EStG für seine Erhaltung oder sinnvolle Nutzung im steuerrechtlichen Sinn. Da Steuererleichterungen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, werden die Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme nach strengeren Kriterien beurteilt.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe von dem Abstimmungserfordernis keine Kenntnis gehabt. Sowohl unter der Auflage A 381 als auch unter H 031 ist in der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis der Stadt … vom 18. Mai 2011, die an den Kläger persönlich adressiert war, der Hinweis enthalten, dass der Bescheid die steuerrechtlich erforderliche Abstimmung nicht ersetze und zur Inanspruchnahme von Förderungen eine Genehmigung des BLFD zum Baubeginn vorliegen müsse. Gleichzeitig wurde der Link auf die Homepage des BLFD angegeben, auf der weitere Informationen zu Förderung und Steuerbegünstigungen zu erhalten sind.
Die Klage war demnach abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 95.195,61 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei das Gericht für die Festsetzung in Höhe von einem Fünftel der steuerlich behaupteten Aufwendungen ausgeht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben