Baurecht

Heranrückende Wohnbebauung im Außenbereich als Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot

Aktenzeichen  Au 5 K 16.316

Datum:
26.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauGB BauGB § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Im Außenbereich ist die Geltendmachung eines Gebietserhaltungsanspruch wie in durch Bebauungsplänen festgesetzten Baugebieten oder faktischen Baugebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB nicht möglich. Der Nachbar hat auch keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen eine objektiv rechtswidrige Zulassung eines Bauvorhabens im Außenbereich. Die objektivrechtlichen Vorgaben zur planungsrechtlichen Zulässigkeit im Außenbereich dienen nach ihrem Normzweck der Bewahrung des Außenbereichs für die Allgemeinheit und gerade nicht dem individuellen Schutz der Nachbarn. Gegen Vorhaben im Außenbereich kann daher Nachbarschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt werden. (redaktioneller Leitsatz)
2 § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB vermittelt Drittschutz sowohl für den Fall, dass ein Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, als auch dann, wenn es derartigen Einwirkungen ausgesetzt wird. Dies kann der Fall sein, wenn eine heranrückende Wohnbebauung sich im Außenbereich schädlichen Immissionen im Sinne des § 3 BImSchG aussetzt. Der emittierende Betrieb im Außenbereich hat gegen ein solches Vorhaben einen Abwehranspruch, wenn sich dieses Heranrücken als unzumutbar im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme darstellt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klagen gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung haben keinen Erfolg. Die Klagen sind mangels Klagebefugnis wohl bereits unzulässig, jedenfalls stellen sie sich als in der Sache unbegründet dar.
1. Klagebefugt im Rahmen einer baurechtlichen Drittanfechtungsklage ist derjenige, der sich als Nachbar im baurechtlichen Sinn auf die Möglichkeit der Verletzung in drittschützenden Normen stützen kann. Der Nachbarbegriff hat eine rechtliche und eine räumliche Komponente. Nachbarn sind zum einen die Grundstückseigentümer, sowie die Inhaber eigentumsähnlicher Rechtspositionen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 97). Räumlich sind die unmittelbar angrenzenden Nachbarn solche im baurechtlichen Sinn, sowie Betroffene im weiteren Umkreis, die von der jeweiligen nachbarschützenden Norm in den Kreis der Berechtigten gezogen werden (Kopp/Schenke a. a. O. § 42 Rn. 97). Die Kläger haben in der Klageschrift ihre Klagebefugnis zunächst bezüglich des Grundstücks mit der Fl.Nr. … begründet. Dieses Grundstück steht jedoch im alleinigen Eigentum der … GmbH. Hinsichtlich der im (Mit-)Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke mit den Fl.Nrn. … und … ist dagegen zweifelhaft, ob diese aufgrund der Entfernung von über 300 m zum Baugrundstück und der im Gegensatz zu den problematischen Emissionen des Hauptwerks der … weit geringeren Emissionen noch als Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinn zu sehen sind. Dies kann im Weiteren jedoch offen bleiben, da sich die Klagen zumindest in der Sache als unbegründet darstellen.
2. Die Klagen sind in der Sache nicht begründet.
Die Kläger sind durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat der anfechtende Nachbar nur, wenn das Bauvorhaben im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung – BayBO i. V. m. Art. 55 ff. BayBO) und die verletzte Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, ihr also drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14/87- BVerwGE 82, 343). Die Baugenehmigung muss dabei gegen eine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschrift verstoßen. Weiterhin muss der Nachbar durch den Verstoß gegen diese Norm in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen sein. Eine objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung reicht dabei nicht aus, denn der Nachbar muss in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein.
Da es sich um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 BayBO im vereinfachten Verfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO).
a) Ein Verstoß gegen drittschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften gemäß §§ 29 ff. BauGB liegt nicht vor.
Im Außenbereich ist die Geltendmachung eines Gebietserhaltungsanspruch wie in durch Bebauungsplänen festgesetzten Baugebieten oder faktischen Baugebieten nach § 34 Abs. 2 BauGB nicht möglich (VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 3 S 20/11 – DVBl 2012, 511).
Der Nachbar hat des Weiteren keinen allgemeinen Abwehranspruch gegen eine objektiv rechtswidrige Zulassung eines Bauvorhabens im Außenbereich (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2016, § 35 Rn. 185). Die objektivrechtlichen Vorgaben zur planungsrechtlichen Zulässigkeit im Außenbereich dienen nach ihrem Normzweck der Bewahrung des Außenbereichs für die Allgemeinheit und gerade nicht dem individuellen Schutz der Nachbarn. Gegen Vorhaben im Außenbereich kann daher Nachbarschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt werden (Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Aufl. 2016, Vorb. §§ 29 – 38 Rn. 72).
b) Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96/79 – BVerwGE 67, 334).
Bei einem Bauvorhaben, dessen Zulässigkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, ist das Gebot der Rücksichtnahme in der Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 BImSchG enthalten (st.Rspr. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – BVerwGE 52, 122).
Das Gebot der Rücksichtnahme kann zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Einzelfall führen, wenn von dem konkreten Vorhaben Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Umgebung unzulässig sind. Dabei müssen die Interessen im Einzelfall abgewogen werden. Der Umfang der dem Nachbarn des Bauvorhabens aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung zuzumutenden Beeinträchtigungen und Störungen bestimmt sich unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Umgebung und ihrer bebauungsrechtlichen Prägung sowie den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19/90 – DVBl 1993, 652).
Danach vermittelt § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Drittschutz sowohl für den Fall, dass ein Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, als auch dann, wenn es derartigen Einwirkungen ausgesetzt wird. Dies kann der Fall sein, wenn eine heranrückende Wohnbebauung sich im Außenbereich schädlichen Immissionen im Sinne des § 3 BImSchG aussetzt. Der emittierende Betrieb im Außenbereich hat gegen ein solches Vorhaben einen Abwehranspruch, wenn sich dieses Heranrücken als unzumutbar im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.2000 – 4 B 56/00 – DVBl 2000, 1881).
aa) Das streitgegenständliche Bauvorhaben stellt sich vorliegend jedoch nicht als ein das Rücksichtnahmegebot verletzendes Vorhaben dar. Die Erweiterung der Wohnbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen verschlechtert die immissionsschutzrechtliche Lage und damit das Maß der gegenseitig zu übenden Rücksicht nicht. Es handelt sich um keine heranrückende Wohnbebauung im Sinne des Gebots der Rücksichtnahme.
Zunächst ist schon zweifelhaft, ob das klägerische Vorbringen zur besonders problematischen Konfliktsituation, die sich aus den Immissionen des Stahlwerks zur Nachtzeit und der Absicht einer etwaigen Erweiterung des Betriebs der … ergebe, überhaupt auf die hier allein maßgeblichen klägerischen Grundstücke mit den Fl.Nrn. … und … zutrifft. Gemäß den Ausführungen der klägerischen Lärmsachverständigen in der mündlichen Verhandlung gelten die meisten Aussagen zur immissionsschutzrechtlichen Problematik nur für die … selbst, nicht aber für die Schlackenaufbereitung auf Fl.Nr. … und für Filter 4 auf Fl.Nr. …. Die Schlackenaufbereitung sei nachts nicht im Betrieb und die Immissionen der Filter 4 – Anlage seien im Hinblick auf die übrigen Immissionen, die vom Hauptbetrieb der … ausgingen, eher zu vernachlässigen.
Generell hat aber der Eigentümer eines bestehenden Gewerbebetriebs nach dem Gebot der Rücksichtnahme keinen Abwehransprach gegen eine hinzukommende Wohnbebauung, wenn in der Umgebung bereits Wohngebäude vorhanden sind, auf die der Betrieb in gleicher Weise Rücksicht nehmen muss (vgl. VGH BW, Beschluss v. 31.5.1989 – 8 S 1071/89 – UPR 1990, 104 Rn. 5; BVerwG, B.v. 5.3.1984 – 4 B 171/83 – DÖV 1984, 856). Bei einer Errichtung einer Wohneinheit in einem Abstand, in dem bereits Wohnbebauung vorhanden ist, verschlechtert sich die immissionsschutzrechtliche Lage eines Betriebes nicht, da es bei der Frage, welche Immissionen zulässig sind, nicht auf die Zahl von Wohneinheiten ankommen kann (Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Januar 2016, Art. 66 Rn. 510).
Auf dem gegenständlichen Grundstück des Beigeladenen befindet sich bereits das nun zu erweiternde, aber bereits bestehende und mit Bescheid vom 6. Oktober 1960 bauaufsichtlich genehmigte Wohngebäude im westlichen Teilbereich sowie in nahezu gleicher Entfernung das Wohngebäude im östlichen Teil des Grundstücks, dessen baurechtliche Zulässigkeit auch im Hinblick auf nachbarliche Belange der Kläger in den Verfahren Au 8 K 99.1634 und 26 ZB 00.3600 bestätigt wurde. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht stellt die reine Erweiterung des Wohngebäudes keine unzumutbare Verschlechterung der Situation im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme dar. Die Tatsache, wie viele Personen sich in einem Gebäude dauerhaft aufhalten, verändert die Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung an sich, auf die es aus bauplanungsrechtlicher Sicht nur ankommen kann, nicht. Gleiches gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nunmehr bei Bedarf ein Raum für eine Pflegekraft bereitgestellt werden soll. Das streitgegenständliche Gebäude des Beigeladenen ist dennoch weiterhin als Wohngebäude zu qualifizieren (vgl. § 3 Abs. 4 BauNVO; s. auch BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 1 ZS 99.2460 – juris Rn. 5; VG München U.v. 11.6.2015 – M 11 K 14.2691 – juris Rn. 34). Ein emittierender Betrieb muss damit gleichermaßen wie zuvor Rücksicht nehmen. Dementsprechend liegt jedoch kein Fall der heranrückenden Wohnbebauung und damit ebenso kein Abwehranspruch vor, wenn bauplanungsrechtlich keine Änderung der im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu berücksichtigenden Situation hinsichtlich der Wohnnutzung im Außenbereich vorliegt.
bb) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist auch im Hinblick auf § 35 Abs. 4 BauGB nicht ersichtlich. Nachdem die Regelung des § 35 Abs. 4 BauGB nicht drittschützend ist, kann ein Nichtvorliegen der objektivrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB allenfalls in der Abwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes eine Rolle spielen. Diese Voraussetzungen sind dann im Rahmen der Beurteilung, ob sich zwei privilegierte Vorhaben gegenüberstehen oder sich die Belange eines im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhabens gegenüber einem nichtprivilegierten unter Umständen als gewichtiger darstellen, zu prüfen. Nach Auffassung der Kammer stellt das beantragte Vorhaben des Beigeladenen jedoch eine nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässige Erweiterung eines Wohngebäudes dar. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Buchst. a bis c sind vorliegend erfüllt. Das Gebäude ist aufgrund der Genehmigung vom 6. Oktober 1960 zulässigerweise errichtet worden, die Erweiterung des bestehenden Gebäudes um ungefähr 50 qm stellt eine angemessene und den normalen Wohnbedürfnissen entsprechende Erweiterung dar und die Nutzung des Wohnhauses soll gemäß des Vortrags des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung innerhalb der Familie erfolgen. Zweifel daran haben sich für das Gericht nicht ergeben.
Nach allem ergeben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Gebots der Rücksichtnahme.
c) Die Hilfsanträge haben ebenfalls in der Sache keinen Erfolg. Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Kläger durch das beantragte Vorhaben nicht in ihren subjektiven Nachbarrechten verletzt. Damit bleibt jedoch kein Raum für die hilfsweise beantragten Nebenbestimmungen zu der erteilten Baugenehmigung. Hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen ist diesbezüglich auf die bereits ausgeführte immissionsschutzrechtliche Lage sowie die Ausführungen zu der nicht vom Drittschutz erfassten und von ihren Voraussetzungen im Übrigen erfüllte Norm des § 35 Abs. 4 BauGB zu verweisen.
Die Klagen sind damit insgesamt als unbegründet abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Als im Verfahren unterlegen haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich somit keinem prozessualen Risiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
4. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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