Baurecht

Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag

Aktenzeichen  RO 11 K 16.1837

Datum:
21.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6960
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1

 

Leitsatz

Für die Bestimmung des räumlichen Umfangs der abgerechneten Anlage kommt es auf den Gesamteindruck an, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse nach Umsetzung des Bauprogramms einem unbefangenen Beobachter vermitteln. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid der Stadt Regensburg vom 06.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 31.10.2016 werden insoweit aufgehoben, als eine höhere Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag als 1.146,41 € festgesetzt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet. Der Bescheid der Stadt Regensburg vom 6.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 31.10.2016 sind insoweit rechtswidrig, als eine höhere Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag als 1.146,41 € festgesetzt wurde. Sie verletzen insoweit die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Vorausleistungsbescheid sind die Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 KAG i.V.m. der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 3.4.2006, geändert durch Satzung vom 3.12.2010. Danach können die Gemeinde zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a zu erheben sind. Ist die Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden, können gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn – wie hier – mit der abzurechnenden Maßnahme begonnen worden ist.
1. Vorliegend handelt es sich um die Erneuerung und Verbesserung einer Ortsstraße in diesem Sinne.
a) Der räumliche Umfang der abgerechneten Ortsstraße „B…straße“ wurde von der Beklagten nach den dem Gericht vorliegenden Lageplänen, Lichtbildern und Luftbildern zutreffend bestimmt.
Wo eine Ortsstraße beginnt und wo sie endet, richtet sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 6 ZB 16.234 – juris; U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470; B.v. 24.11.2016 – 6 ZB 16.1476 – juris Rn. 8 m.w.N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck – ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise – an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten, nicht jedoch an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 6 ZB 16.234 – juris). Zugrundezulegen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (vgl. BayVGH, U.v. 12.6.2006 – 6 BV 02.2499 – juris RdNr. 18). Bei der – hier in Streit stehenden – Erhebung von Vorauszahlungen, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2465 – juris RdNr. 39).
Entgegen der Meinung der Klägerin kommt es daher für die Bestimmung des räumlichen Umfangs der abgerechneten Anlage nicht auf die Aufteilung der Straßenfläche in verschiedene Flurnummern, auf Widmungsverfügungen oder auf frühere bauliche Ausgestaltungen der B…straße und der U…straße (bzw. früher E…straße) an. Abzustellen ist vielmehr auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse nach Umsetzung des Bauprogramms einem unbefangenen Beobachter vermitteln.
Gemessen an diesem Maßstab beginnt die abgerechnete Ortsstraße „B…straße“ – wie von der Beklagten zutreffend angenommen – an ihrer Abzweigung von der H…straße und endet an der Einmündung in die U…straße gegenüber der S…straße. Aufgrund der baulichen Ausgestaltung des Kurvenbereichs im südlichen Streckenabschnitt entsteht für einen unbefangenen Beobachter nach natürlicher Betrachtungsweise nicht der Eindruck, dass die Anlage hier endet und in eine andere selbstständige Anlage einmündet. Der Kurvenbereich ist baulich nicht wie ein Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich ausgestaltet. Vielmehr verläuft die B…straße hier nach dem maßgeblichen Gesamteindruck in einer U-förmigen Kurve und setzt sich auch nach der Kurve noch fort bis zu ihrer Einmündung in die U…straße gegenüber der S…straße.
Die örtlichen Verhältnisse ergeben sich dabei hinreichend deutlich aus den dem Gericht vorliegenden Lageplänen, Lichtbildern und Luftbildern. Der vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2018 bedingt gestellte Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins war daher abzulehnen. Von Klägerseite wurde nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die Einholung eines gerichtlichen Augenscheins andere oder bessere Erkenntnisse bringen könnte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, es lägen besondere Umstände vor, die aus den Plänen, Lichtbildern und Luftbildern nicht hinreichend beurteilt werden könnten und deshalb die Durchführung eines Augenscheins erforderlich machten.
b) Die abgerechneten Maßnahmen stellen auch beitragsfähige Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 KAG dar.
Unter einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG ist die – über eine bloße Instandsetzung hinausgehende – Ersetzung einer in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße oder Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (BayVGH vom 14.7.2010 – Az. 6 B 08.2254 – juris). Die übliche Nutzungsdauer von Straßen beträgt 20 bis 25 Jahre (BayVGH, a.a.O.).
Eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (z.B. räumliche Ausdehnung, funktionale Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2007 – 6 BV 05.2153 – juris). Die Gemeinden können dabei im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens frei darüber bestimmen, ob und inwieweit sie Zweckbestimmung und Funktion einer öffentlichen Einrichtung ändern und diese an neue städtebauliche Entwicklungen oder Planungen (wie etwa die Schaffung verkehrsberuhigter Innenstädte) anpassen wollen (OVG Lüneburg, U.v. 20.11.2006 – 9 LA 386/05 – juris).
Die Tatbestände „Erneuerung“ und „Verbesserung“ sind nicht klar voneinander abzugrenzen, sondern fließen nach der Rechtsprechung des BayVHG (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 26.3.2002 – 6 ZB 96.3901 – juris) ineinander über, da angesichts der Fortentwicklung der Straßenbaukunst mit jeder Erneuerung einer 20 bis 25 Jahre alten Straße zugleich eine technische Verbesserung einhergehen dürfte.
Bei den von der Beklagten abgerechneten Straßenbaumaßnahmen handelt es sich um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung der B…straße in diesem Sinne. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten wurde die Fahrbahn 1951 hergestellt, die Gehwege 1960 und die Kanäle in den Jahren 1947 bzw. 1967. Ihre übliche Nutzungsdauer war damit im Zeitpunkt der Durchführung der Straßenbaumaßnahmen längst abgelaufen. Nach Aktenlage waren die Teileinrichtungen auch tatsächlich abgenutzt. An der Straßenausbaubeitragsfähigkeit der abgerechneten Maßnahmen besteht daher kein Zweifel. Auch von Klägerseite wurde dies nicht in Frage gestellt.
2. Jedoch wurde der beitragsfähige Aufwand von der Beklagten unzutreffend ermittelt. Für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenentwässerungseinrichtung der B…traße wurden zu hohe Kosten in den auf die Beitragspflichtigen umgelegten Aufwand eingestellt.
Der in der B…straße verlaufende Kanal dient sowohl der Straßenoberflächenentwässerung als auch der Grundstücksoberflächenentwässerung und der Schmutzwasserableitung (sog. Dreikanalsystem). Die Beklagte hat daher zu Recht nur 30% der tatsächlich angefallenen Kosten als Anteil der Straßenentwässerung angesetzt. Fehlerhaft hat sie jedoch diesen Kostenanteil in vollem Umfang der Straßenentwässerungseinrichtung der B…straße zugeordnet. Wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt und wie auch die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert haben, dient der erneuerte Kanal sowohl als Straßenentwässerungseinrichtung für die B…straße als auch für die U…straße im hier maßgeblichen Bereich. Auch das Straßenoberflächenwasser der U…straße wird über Sinkkästen und Anschlussleitungen in den abgerechneten Kanal eingeleitet. Ein früher in der U…straße vorhandener (parallel verlaufender) Mischwasserkanal wurde im Zuge der Erneuerung der Kanäle verfüllt und der in der B…straße verlaufende Kanal als gemeinsame Entwässerungseinrichtung (für Teilstrecken) der B…straße und der U…straße ausgestaltet. Der auf die Straßenentwässerung entfallende Kostenanteil für die Erneuerung und Verbesserung des Kanals hätte daher hälftig der B…straße und hälftig der U…straße zugeordnet werden müssen. Setzt man dementsprechend nur die halben Kosten bei der B…straße an, so ergeben sich beitragsfähige Kosten für die Entwässerungseinrichtung der B…straße, die niedriger liegen als beim Ansatz des Maximalsatzes/Erfahrungssatzes von 370,00 €/m, so dass nur diese niedrigeren Kosten bei der streitgegenständlichen Vorausleistungserhebung hätten zugrundegelegt werden dürfen.
Berücksichtigt man dies, so reduziert sich nach der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2018 vorgelegten und nachvollziehbar erläuterten Vergleichsberechnung die für das Grundstück der Klägerin festzusetzende Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag auf 1.146,41 €.
Der Bescheid der Stadt Regensburg vom 06.11.2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 31.10.2016 waren daher insoweit aufzuheben, als eine höhere Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag als 1.146,41 € festgesetzt wurde. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren der Klägerin ganz aufzuerlegen, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil (nämlich nur in Höhe von 14,59 €) unterlegen ist.
Da die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, bedarf es keiner Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich zu stellen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München) einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antragsschrift sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.161,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.


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