Baurecht

Heranziehung zur Zahlung von Herstellungsbeiträgen

Aktenzeichen  Au 6 K 16.1240, Au 6 K 16.1241, Au 6 K 16.1415

Datum:
28.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 120568
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG Art. 5, Art. 13
Entwässerungssatzung des Marktes …
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes …

 

Leitsatz

Ein nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche kombinierter Beitragsmaßstab ist zur sachgerechten Abgeltung des aus der Anschlussmöglichkeit erwachsenden Vorteils besonders geeignet, da er auf die höchstmögliche (bauliche) Nutzung eines Grundstücks abstellt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kosten der Verfahren hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet, denn die streitgegenständlichen Bescheide vom 9. Dezember 2013 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2016 und vom 20. September 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Die angefochtenen Bescheide vom 9. Dezember 2013 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2016 und vom 20. September 2016 sind formell rechtmäßig; Verstöße gegen Regelungen über Zuständigkeit, Form und Verfahren sind weder geltend gemacht noch erkennbar.
II.
Die angefochtenen Bescheide vom 9. Dezember 2013 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 1. August 2016 und vom 20. September 2016 sind auch materiell rechtmäßig.
1. Die angefochtenen Bescheide vom 9. Dezember 2013 finden zunächst ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 KAG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl S. 36) sowie in den wirksamen Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes … vom 5. November 2013 (BGS/EWS 2013, Amtsblatt der VG … vom 7.11.2013, S. 213 ff.).
Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet, wozu – wie hier – auch Entwässerungseinrichtungen gehören (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – BayVBl. 2011, 240 ff. juris Rn. 43). Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte mit ihrer EWS 2013 als Stammsatzung und mit ihrer BGS/EWS 2013 als Beitragssatzung Gebrauch gemacht.
a) Die Beitragssatzung BGS/EWS 2013 ist formell wirksam, insbesondere wirksam bekannt gemacht und am 8. November 2013 in Kraft getreten. Formell-rechtliche Mängel mit der Folge einer Nichtigkeit der einschlägigen Satzungsregelungen, sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2007 – 23 BV 07.761 – VGH n.F. 60, 236, juris Rn. 31). Insbesondere ist es für Satzungen mit festem Beitragssatz – wie vorliegend – gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlich, aber auch ausreichend, dass in der Satzung der Schuldner, der die Abgabe begründende Tatbestand, der Maßstab, der Abgabesatz sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmt werden. Dies ist in § 1 ff. BGS/EWS 2013 der Fall.
b) Die Beitragssatzung BGS/EWS 2013 ist materiell wirksam; die klägerseitig erhobenen Rügen greifen demgegenüber nicht durch.
Die Voraussetzungen einer Heranziehung zum Herstellungsbeitrag durch eine erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung und wirksam entstandener Herstellungsbeiträge sind erfüllt.
aa) Zunächst sind die zu einem Herstellungsbeitrag herangezogenen Grundstücke Fl.Nr., Fl.Nr. … und Fl.Nr. … (jeweils der Gemarkung …) des Klägers durch die betriebsfertige Entwässerungseinrichtung der Beklagten räumlich erfasst und von ihr auch tatsächlich erschlossen (zur Voraussetzung des Erschlossenseins BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – BayVBl. 2011, 240 ff. juris Rn. 46; dazu sogleich).
bb) Diese Grundstücke sind auch satzungsrechtlich durch eine erstmals wirksame Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten erfasst, der eine wirksame Entwässerungssatzung als Stammsatzung zu Grunde liegt.
Die erstmalige Entstehung einer Beitragsschuld setzt neben dem Erschlossensein des Grundstücks eine gültige Beitragssatzung (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – BayVBl. 2011, 240 ff. juris Rn. 46) und eine gültige Stammsatzung voraus (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2005 – 23 ZB 05.554 – BayVBl. 2006, 637).
(1) Die Beitragssatzung liegt hier in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes … vom 5. November 2013 (BGS/EWS 2013, Amtsblatt der VG … vom 7.11.2013, S. 213 ff.) vor; die Stammsatzung in der Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes … vom 5. November 2013 (EWS 2013, Amtsblatt der VG … vom 7.11.2013, S. 202 ff.). Beide Satzungen sind am Tag nach ihrer Bekanntmachung und damit vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide in Kraft getreten.
(2) Die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGS/EWS 2013 über das Entstehen der Beitragsschuld sind materiell rechtmäßig und erfassen die streitbefangenen Grundstücke erstmals.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGS/EWS 2013 entsteht die Beitragsschuld mit der Verwirklichung des Beitragstatbestands. Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Vor dem Erlass der verfahrensgegenständlichen Beitrags- und Gebührensatzung war ein Entstehen einer Abgabenschuld nicht möglich, wenn sich – wie hier – vorhergehendes Satzungsrecht als nichtig erwies (vgl. BayVGH, U.v. 23.4.1998 – 23 B 96.3932 – juris Rn. 26):
Zwar verfügte der Beklagte zuvor über eine Entwässerungssatzung vom 22. Februar 1995 (EWS 1995 i.d.F. vom 21.6.1995 und vom 15.11.1995) und eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 8. Juni 1995 (BGS/EWS 1995 i.d.F. 15.11.1995 und vom 14.3.1997) bzw. eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. November 1998 (BGS/ EWS 1998 i.d.F. vom 7.6.2000). Diese waren jedoch rechtswidrig und daher nichtig.
Dabei verfehlte die in § 5 Abs. 2 BGS/EWS 1995 und in § 5 Abs. 2 BGS/EWS 1998 enthaltene und in den jeweiligen Änderungssatzungen unverändert gebliebene Grundstücksflächenbegrenzung auf 1.500 m²– begrenzt als Dreifaches der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens 1.500 m² – die von der Rechtsprechung an rechtmäßige Flächen- bzw. Tiefenbegrenzung für übergroße Grundstücke in unbeplanten Gebieten nach Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG gestellten Anforderungen (vgl. dazu BayVerfGH, E.v. 23.3.2017 – Vf. 6 –VII–16 – juris Rn. 17 f. m.w.N.), denn sie führte – von den Beteiligten insoweit nicht bestritten – dazu, dass von 1.174 heranzuziehenden Grundstücken 215 beitragspflichtige Grundstücke bereits als übergroß galten, mithin 18,31% von der Flächenbegrenzung begünstigt werden, während bei der in § 5 Abs. 2 BGS/EWS 2013 gewählten Grundstücksflächenbegrenzung auf 2.200 m2 – begrenzt als Vierfaches der beitragspflichtigen Grundstücksfläche, mindestens 2.200 m2 – nur noch 143 beitragspflichtige Grundstücke als übergroß gelten, mithin 12,18% von der Flächenbegrenzung begünstigt werden. Auf diese Weise wird der Herstellungsaufwand breiter verteilt und berücksichtigt stärker die durchschnittliche Flächengröße im Gebiet des Beklagten.
Das Maß, ab dem für übergroße Grundstücke bei der Beitragserhebung eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche vorzunehmen ist, hat der Gesetzgeber selbst nicht geregelt. Da sich die Flächenbegrenzung jedoch zwingend aus dem Äquivalenzprinzip ergibt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass je nach den örtlichen Verhältnissen im Satzungsgebiet die Flächenbegrenzung so vorzunehmen ist, dass für alle beitragspflichtigen Grundstücke der durch die Nutzung der Einrichtung erwachsende Vorteil hinsichtlich tatsächlicher Geschossfläche und Grundstücksfläche sachgerecht abgebildet wird. Dabei steht dem örtlichen Satzungsgeber grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu (zum Ganzen BayVGH, U.v. 2.10.1997 – 23 B 95.3248 – juris Rn. 20). Der Beurteilungsspielraum wird allerdings dann überschritten, wenn die Flächenbegrenzungsregelung so ausgestaltet wird, dass unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bereits Grundstücke mit durchschnittlicher oder nur geringfügig überdurchschnittlicher Größe gegenüber kleineren Grundstücken privilegiert werden oder die Flächenbegrenzung dazu führt, dass objektiv übergroße Grundstücke in einem Maß privilegiert werden, das dem aus der Anlage gezogenen Vorteil nicht mehr entspricht (vgl. VG Augsburg, U.v. 30.11.2010 – Au 1 K 10.1376 – juris Rn. 23 f. m.w.N.).
Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwar offen gelassen, ob eine satzungsmäßige Flächenbeschränkung für übergroße Grundstücke in einer Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch vereinbar ist, wenn mehr als 10% der beitragspflichtigen Grundstücke im betreffenden Gemeindegebiet durch diese Regelung begünstigt werden, dies aber der Klärung im Einzelfall anheimgegeben, ob die vom Einrichtungsträger anzusetzende Mindestfläche, ab der eine Flächenbegrenzung greift, und die Begrenzung auf ein Vielfaches der Geschossfläche entsprechend den örtlichen Verhältnissen so gewählt wurden, dass die Begrenzung in der Anwendung nicht leer läuft (BayVGH, B.v. 17.3.2011 – 20 ZB 10.3073 – juris Rn. 7). Eine Begrenzung auf 2.000 m² wurde gebilligt (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.1999 – 23 N 99.1354 – juris Rn. 33). Eine Privilegierung von über 23% und damit von fast einem Viertel der Grundstücke jedenfalls verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (vgl. VG Augsburg, U.v. 30.11.2010 – Au 1 K 10.1376 – juris Rn. 27; auch eine Privilegierung von 29% bei einer Flächenbegrenzung auf 1.500 m², so VG Augsburg, U.v. 3.3.2009 – Au 1 K 08.1009 – juris Rn. 53); ebenso wurden eine Privilegierung von 20% bei einer Flächenbegrenzung auf 1.500 m² als wohl gleichheitssatzwidrig angesehen und erst ihre Reduzierung auf 14% durch eine Flächenbegrenzung auf 2.000 m² gebilligt (vgl. VG Augsburg, U.v. 16.11.2010 – Au 1 K 10.526 – juris Rn. 53).
Dies zu Grunde gelegt, ist jedenfalls eine beitragsrechtliche Privilegierung einer so großen Zahl an Grundstücken, dass bereits Grundstücke mit durchschnittlicher oder nur geringfügig überdurchschnittlicher Größe gegenüber kleineren Grundstücken privilegiert werden, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Dies war hier bei der früheren Flächenbegrenzung auf 1.500 m² der Fall, die bei dem unstrittig errechneten Anteil von 18,13% an privilegierten Grundstücken mehr als jedes sechste Grundstück gegenüber kleineren Grundstücken privilegierte.
Daher verfügte die Beklagte bis zum Erlass der hier gegenständlichen EWS 2013 und BGS/EWS 2013 noch über kein wirksames öffentlich-rechtliches Satzungsrecht für ihre Entwässerungseinrichtung, auf dessen Grundlage Herstellungsbeiträge hätten abgerechnet werden können.
(3) Der in § 5 Abs. 1 BGS/EWS 2013 angewandte Beitragsmaßstab ist nicht zu beanstanden.
Der in § 5 Abs. 1 BGS/EWS 2013 festgelegte kombinierte Beitragsmaßstab wonach sich der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet, steht mit Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG in Einklang und ist zur sachgerechten Abgeltung des aus der Anschlussmöglichkeit erwachsenden Vorteils besonders geeignet, da er auf die höchstmögliche (bauliche) Nutzung eines Grundstücks abstellt (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2002 – 23 B 02.931 – juris; BayVGH, U.v. 21.3.2000 – 23 B 99.2198 – VwRR BY 2000, 216 m.w.N.). Denn die Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks und damit die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung steigen, je intensiver ein Grundstück baulich genutzt werden kann. Dem Beklagten stand es vorliegend zudem frei, einen in einer früheren Satzung enthaltenen Beitragsmaßstab durch einen anderen zu ersetzen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.1.2002 – Vf. 6-VII-00 – BayVBl 2002, 428 m.w.N.).
cc) Der Heranziehung der Grundstücke des Klägers steht auch nicht eine Unwirksamkeit des in § 5 Abs. 1 und Abs. 6 EWS 2013 enthaltenen Anschluss- und Benutzungszwangs mit einer nur für einige Ortsteile vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit entgegen.
Nach § 5 Abs. 1 EWS 2013 sind die – wie hier der Kläger – zum Anschluss nach § 4 EWS 2013 Berechtigten verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nach § 5 Abs. 6 EWS 2013 nicht für Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist. In den Ortsteilen, … und … ist dem Beklagten die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Versickerung vor Herstellung der Versickerungsanlage mit einem qualifizierten Untersuchungsbericht über die Sickerfähigkeit des Untergrunds an dem beabsichtigten Standort der Versickerungsanlage nachzuweisen; im Ortsteil … im Umkehrschluss nicht.
Die Grundvoraussetzung für die Schaffung eines Anschluss- und Benutzungszwangs sind nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO (Gemeindeordnung vom 22.8.1998 i.d.F. vom 13.12.2016, GVBl. S. 335) Gründe des öffentlichen Wohls, damit Gemeinden durch Satzung u.a. den Anschluss an der Abwasserbeseitigung dienende gemeindliche Einrichtungen vorschreiben und die Benutzung dieser Einrichtungen zur Pflicht zu machen dürfen. Die Ermächtigungsnorm bezieht sich dabei auch auf Niederschlagswasser, das insbesondere aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Einbeziehung des Niederschlagswassers in den Anschluss- und Benutzungszwang setzt solche Gründe des öffentlichen Wohls voraus. Denn Niederschlagswasser kann grundsätzlich auch dadurch schadlos und regelmäßig wohl auch billiger beseitigt werden, wenn es versickert oder in oberirdische Gewässer eingeleitet wird. Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung. Als Gründe können etwa in Betracht kommen besondere Verhältnisse des Untergrunds, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen, der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren oder auch der Fall, dass die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage die Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfordert (BayVerfGH, E.v. 10.11.2008 – Vf.4-VII-06 – juris).
(1) Entgegen der Auffassung des Klägers liegen solche Gründe des öffentlichen Wohls für die Schaffung eines Anschluss- und Benutzungszwangs hier vor.
Ausweislich des in den vorgelegten Behördenakten (Ordner II unter II.: Dr. … & Co., Prüfbericht Versickerung ON … vom 23.5.2005) enthaltenen Untersuchungsberichts stützt sich die Untersuchung im Ortsteil, in dem die betroffenen Grundstücke des Klägers liegen, auf drei Eingießversuche in gesondert ausgehobenen und wieder verfüllten Baggerschürfgruben, fünf Rammkernbohrungen, vier Rammkernsondierungen und acht Rammsondierungen, die für die geotechnische Beurteilung der geplanten Kanalbaumaßnahme im Ortsteil … ausgeführt worden sind. Die erschlossenen Verwitterungslehme und Molassemergel seien nicht für die Versickerung von Oberflächenwasser geeignet. Teils sei aber mit prinzipiell noch ausreichend sickerfähigen Gründen zu rechnen, die jedoch nicht flächig verbreitet seien und wechselnd mit stark wasserhemmenden Böden lagerten, so dass die Voraussetzung eines ausreichend wasseraufnahmefähigen Untergrundes nicht erfüllt sei. Der unter dem Ortskern von … flächig lagernde Deckenschotter sei zwar wasseraufnahmefähig, keile allerdings in den Flanken des Höhenrückens so aus, dass versickertes Oberflächenwasser vermutlich nach kurzer Verweilzeit an Quellen und Vernässungen an den Flanken des den Untergrund von … bildenden Hochgeländes wieder an der Oberfläche austrete. Für eine geordnete Ableitung nennenswerter Niederschlagswassermengen seien die Voraussetzungen in … nicht gegeben.
Gegen die Aussagekraft und Verwertbarkeit dieser fachlichen Stellungnahme bestehen keine Bedenken und sind von den Beteiligten auch keine erhoben worden. Die Verwaltungsgerichte dürfen solche sachverständigen Stellungnahmen im Wege des Urkundsbeweises verwerten. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kommt hingegen nur in Betracht, wenn das vorhandene Gutachten an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten leidet, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebende Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters oder der Erforderlichkeit eines speziellen, bei letzterem nicht vorhandenen Fachwissens (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 – NVwZ 2016, 308/312 Rn. 47 m.w.N.). Solche Mängel sind weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert gerügt.
Ein vom Beklagten beigezogener Vertreter des untersuchenden Büros erläuterte diese fachliche Einschätzung in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eine Schnittzeichnung und führte für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend aus (Dr., Dr. … & Co, Niederschrift vom 28.6.2017, S. 3 ff.), das Büro habe zunächst die geologischen Verhältnisse erkundet und anschließend punktuell die Sickerfähigkeit des Untergrunds geprüft. Die geologischen Verhältnissen insbesondere im Ortsteil … stellten sich so dar, dass die Grundlage Tertiärsande/-ablagerungen bildeten, darüber erhebe sich inselartig ein Kiessockel, der wiederum von einer Deckschicht insbesondere aus Verwitterungslehm mit unterschiedlicher Mächtigkeit überdeckt sei. Darüber befinde sich ein eiszeitlicher Deckenschotter aus dem Schmelzwasserabfluss der Gletscher des Alpenvorlandes. Diese Deckschicht von 3 m bis 5 m Dicke weise Unterschiede auf hinsichtlich des Feinkornanteils; teils handele es sich eher um Verwitterungslehm, teils auch eher um Verwitterungskies mit unterschiedlichem Anteil an Lehm. Auf der Hochfläche von … seien die Verhältnisse der Grundstücke weitgehend ähnlich; Unterschiede ergäben sich an den Hangflanken und am Hangfuß, wo die Deckschicht dünner werde oder nicht mehr vorhanden sei und die unteren Schichten der mit Tertiärmergel wechselnden Tertiärsande an die Oberfläche träten. Hiermit sei auch vereinbar, dass der Kläger bei einer Ausbaggerung unter seinem Grundstück zunächst auf eine Lehmschicht von 0,30 m und anschließend auf eine Sandschicht gestoßen sei. Unter der Decklehmschicht und dem Deckkies lägen die Tertiärsande nicht eben, sondern bildeten eine wellige Struktur zum Deckenschotter, so dass quasi die Oberfläche des Tertiärsandes gewellt sei und Rinnen bilde. Es bestehe die Gefahr, dass versickerndes Wasser in diesen Rinnen auf den Tertiärsanden unterirdisch an die Flanken der Anhöhe fließe und dort in Quellen austrete. Bei unbebauten Grundstücken sei dies unproblematisch; bei bebauten Grundstücken führe dies zu gefährlichen Vernässungen. In allen Bereichen sei die Versickerungsfähigkeit dieses Untergrunds grenzwertig an der unteren Grenze oder noch niedriger.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, in welcher ein ebenfalls beigezogener Sachverständiger des Wasserwirtschaftsamtes gehört worden ist, der die vorgenannte fachliche Einschätzung unter Bezugnahme auf eine geologische Karte bestätigt hat (Dr., WWA, Niederschrift vom 28.6.2017, S. 9), ist das Gericht der Überzeugung, dass für die Ableitung des Niederschlagswassers durch die Entwässerungsanlage des Beklagten im Ortsteil … hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.
Das Verwaltungsgericht geht hier sowohl von der Expertise des privaten Gutachters als auch von der wasserwirtschaftlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts … aus, der auf Grund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und auf Grund seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets nach ständiger Rechtsprechung besondere Bedeutung zukommt. Dies schließt es zwar nicht aus, dass gegen die wasserwirtschaftliche Beurteilung erhobene substantiierte Einwände vom Wasserwirtschaftsamt widerlegt werden müssen oder ggf. der Klärung durch Sachverständige bedürfen. Solange die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts aber nachvollziehbar sind und nicht substantiiert in Frage gestellt werden, dürfen sie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden (vgl. nur BayVGH, U.v. 11.1.2013 – 22 B 12.2367 – juris Rn. 24 m.w.N.).
Nachvollziehbar ist zunächst die Kernaussage des Untersuchungsberichts, wonach die erschlossenen Verwitterungslehme und Molassemergel nicht für die Versickerung von Oberflächenwasser geeignet sind. Ebenso nachvollziehbar ist die weitere gutachterliche Einschätzung, dass teils prinzipiell noch ausreichend sickerfähige Bodenschichten anstehen, die jedoch nicht flächig verbreitet sind und wechselnd mit stark wasserhemmenden Böden lagern. Für eine geordnete Ableitung nennenswerter Niederschlagswassermengen sind die Voraussetzungen in … insgesamt – vorbehaltlich einzelner Ausnahmefälle – nicht gegeben. Diese Aussage belegt hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls für die Schaffung eines Anschluss- und Benutzungszwangs und rechtfertigt gerade die klägerseitig ebenfalls kritisierte Ausnahme für Grundstücke im Einzelfall, auf denen anfallendes Niederschlagswasser durch Versickerung ordnungsgemäß und schadlos abgeleitet werden kann, sofern dies nachgewiesen ist. Denn ein ausnahmsloser Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser im gesamten Entsorgungsgebiet wäre unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur gerechtfertigt, wenn eine Versickerung oder sonstige ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers außerhalb der öffentlichen Entwässerungsanlage entweder gar nicht oder nur im Einzelfall möglich ist, aber eine Ausdehnung des Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser auf das ganze Entsorgungsgebiet aus wirtschaftlichen Gründen im Interesse allseits tragbarer Belastungen erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2011 – 20 ZB 11.716 – juris Rn. 4). Da der Beklagte solche wirtschaftlichen Gründe nicht seiner Satzung zu Grunde gelegt hat, zudem der beigezogene Sachverständige betont hat, eine Versickerung im Einzelfall nicht von vornherein ausschließen zu können, weil dies von der zu prüfenden Art der Flächenversiegelung, vom Untergrund und von der Gefahr eines Wasseraustritts an anderer Stelle abhängt (Dr., Dr. … & Co, Niederschrift vom 28.6.2017, S. 7 f.), entspricht es nach Überzeugung des Gerichts dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, hier einen generellen Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen und den gegenteiligen Nachweis einer schadlosen Versickerung im Einzelfall zu eröffnen, wie es der Beklagte getan hat. Da der Beklagte zu Recht darauf verweist, von den 1.174 beitragspflichtigen Grundstücken im Gemeindegebiet des Beklagten hätten bereits 803 Grundstücke im Ortskern … auf Grund hinreichend sickerfähigen Untergrunds – auch ohne Nachweis im Einzelfall – die Möglichkeit einer Versickerung, hat er konsequenterweise die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 6 EWS 2013 geschaffen. Sie ist daher nicht aus grundsätzlichen Erwägungen heraus zu beanstanden.
Entgegen klägerischer Auffassung ist die Ausnahmevorschrift auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil der Nachweis einer anderweitigen schadlosen Versickerung im Einzelfall tatsächlich nicht möglich wäre. Hierzu hat der beigezogene Sachverständige (Dr., Dr. … & Co, Niederschrift vom 28.6.2017, S. 6 ff.) ausgeführt, dass eine Versickerung im Ortsteil … zum einen an einem unmöglichen Nachweis scheitern könnte, zum anderen die Tertiärsande eine Versickerung weitgehend verhinderten und selbst in Randbereichen, insbesondere am Hangfuß, eine zusätzliche Problematik durch ein Wasserschutzgebiet vorliege. Im Einzelfall würde ein sog „Open-End“-Test erfolgen, bei dem ein Rohr in den Boden abgelassen würde, befüllt würde und anhand der Geschwindigkeit der Versickerung mit einem Rechenverfahren die Versickerungsfähigkeit im Einzelfall geprüft würde. Die Erkundung sei also technisch möglich, ihr Ausgang aber ungewiss, weil man nicht wisse, in welcher Rinne das versickerte Wasser wohin fließe.
Dies und seine ebenfalls genannte Kostenschätzung zeigen, dass nach Überzeugung des Gerichts ein Nachweis einer schadlosen Versickerung im Einzelfall abhängig von der Lage eines Grundstücks sachlich nicht ausgeschlossen ist, angesichts der für eine schadlose Versickerung schwierigen hydrogeologischen Verhältnisse aber auch scheitern kann. Dies deckt sich mit der Einschätzung des beigezogenen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamtes (Dr., WWA, Niederschrift vom 28.6.2017, S. 10 f.), wonach am einzelnen Grundstück eine Untersuchung durch einen qualifizierten Fachplaner mit hydrogeologischem Fachwissen und mittels notwendiger Erkundungsmaßnahmen erforderlich sei mit Aussagen über Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und eine Gefährdungsabschätzung unterhalb liegender Gebäude nach Maßgabe des DWA-Arbeitsblattes A138. Eine Einzelfallprüfung sei technisch immer möglich, eine geotechnische Erkundung daher sachlich möglich. Eine Frage des Einzelfalls hingegen sei die Bewertung dieses Erkundungsergebnisses durch den Gutachter angesichts der Unschärfen des geologischen Erkundungsergebnisses und seiner Bewertung. Je kleiner die Unschärfe sein solle, desto größer würde der damit verbundene Erkundungsaufwand.
Dies zu Grunde gelegt, ist das Gericht der Überzeugung, dass für die Ableitung des Niederschlagswassers durch die Entwässerungsanlage des Beklagten im Ortsteil … nicht nur hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, sondern auch die Regelungsform eines generellen Anschluss- und Benutzungszwangs mit Nachweisobliegenheit des Betroffenen für eine Ausnahme im Einzelfall sachgerecht die spezifische hydrogeologische Situation des Ortsteils und damit die natürliche Situationsgebundenheit der dort gelegenen Grundstücke einschließlich jener des Klägers berücksichtigt. Dafür spricht auch, dass dieser beim Bau seines Wohnhauses im Jahr 1988 auf dem Grundstück Fl.Nr. … zu einer Kleinkläranlage mit einem anschließenden Wurzelbeet zur Verrieselung des daraus abgeleiteten Wassers und beim Bau seiner Reithalle im Jahr 2011 auf dem Grundstück Fl.Nr. … (nicht beitragspflichtig) zu einer Versickerung in Rigolen verpflichtet worden sei (Niederschrift vom 28.6.2017, S. 9). Dies belegt aus Sicht des Gerichts gerade, dass situationsangepasste Einzelfalllösungen durch das vom Beklagten angewandte Regel-Ausnahme-System gerade nicht verhindert, sondern erst sachgerecht ermöglicht werden. Dies gilt umso mehr, als die drei streitbefangenen Grundstücke unstreitig alle in der Zone III eines Wasserschutzgebietes liegen und deswegen eine Versickerung noch problematischer ist (Niederschrift vom 28.6.2017, S. 8).
Entgegen klägerischer Auffassung war keine flächendeckende Untersuchung aller Grundstücke, auch nicht jener des Klägers, die nach Darstellung des Beklagten nicht unmittelbar, aber räumlich nahe untersucht worden sind (Schürfgrube SG 5/05 mit Eingießversuch SV5/05 nördlich des Grundstücks FlNr., Rammsondierung DPH 2/05 östlich Grundstück Fl.Nr. …), erforderlich. Vielmehr ist der vorgelegte Untersuchungsbericht hinreichend aussagekräftig, sach- und fachgerecht erstellt und vom Kläger nicht mit substantiierten Einwendungen in Frage gestellt. Dazu hat der beigezogene Sachverständige (Dr., Dr. … & Co, Niederschrift vom 28.6.2017, S. 5 f.) ausgeführt, die technische Beschränkung auf die Erstellung von Bohrkernen sei fachlich richtig. Zur darüber hinaus gehenden Erkundung des Rinnenverlaufs im Tertiärsand hätte sonst eine rasterartige Untersuchungsmethode angewandt werden müssen, wobei immer noch die Ungewisseheit bliebe, ob bei zwei benachbarten Bohrungen dieselbe oder eine andere Rinne erbohrt worden sei. Nötig wäre eigentlich ein dreidimensionales Bild des Untergrunds, um festzustellen, wo eine einzelne Rinne austritt. Teils wiesen die Rinnen eine Böschungsneigung von 1:1 auf, d.h. bei einer 1 m tiefen Rinne könnte einen Meter daneben schon eine andere Bodensituation vorliegen. Vorliegend sei es nicht realistisch, mit Bohrungen ein Bild über die Untergründe und in der Folge über die Versickerungsfähigkeit zu erhalten.
Dies zu Grunde gelegt, wäre also eine flächige Untersuchung des Ortsteils zwar wesentlich aufwendiger als die durchgeführte punktuelle Untersuchung, aber nicht wesentlich aussagekräftiger angesichts des grundsätzlich einheitlichen Schichtenaufbaus mit unterschiedlichen Rinnenverläufen der Tertiärschicht im Untergrund. Bei dieser Sachlage war der Beklagte nicht zu einer flächigen Untersuchung verpflichtet, sondern konnte sich auf die punktuelle Untersuchung des Untergrunds mit anschließender Bewertung der Versickerungsmöglichkeiten beschränken, um dennoch ein aussagekräftiges Bild der Sickerfähigkeit im Ortsteil insgesamt zu gewinnen. Er hat nach Überzeugung des Gerichts fachlich korrekt (vgl. die fachliche Bestätigung durch Dr., WWA, Niederschrift vom 28.6.2017, S. 10 f.) den hydrogeologischen Nachweis der eingangs genannten Gründe des öffentlichen Wohl für die Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs geführt und dem einzelnen Grundstückseigentümer den gegenteiligen Nachweis mit der Ausnahmeregelung und der Nachweisobliegenheit eröffnet. Dass im Verzicht auf eine flächendeckende Untersuchung und in der Beschränkung auf eine punktuelle Untersuchung offen erkennbare inhaltliche Defizite lägen, insbesondere gegen bindende Maßstäbe zur Erstellung einer solchen Begutachtung verstoßen wäre, ist so weder ersichtlich noch vom Kläger aufgezeigt.
(2) Kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt entgegen der Auffassung des Klägers darin, dass den Anschlusspflichtigen in den Ortsteilen, … und … die Obliegenheit eines Nachweises der ordnungsgemäßen Versickerung im Einzelfall auferlegt wird.
Wie soeben ausgeführt, ist das Gericht der Überzeugung, dass für die Einleitung des Niederschlagswassers im Ortsteil … hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, aber ebenso für eine Ausnahme für Grundstücke, auf denen anfallendes Niederschlagswasser durch Versickerung ordnungsgemäß und schadlos abgeleitet werden kann. Diese Einschätzung gilt auch für die Ortsteile … und …:
Für den Ortsteil … kommt der in den vorgelegte Behördenakten (Ordner II unter II.: Dr. … & Co., Prüfbericht Versickerung ON … vom 23.5.2005) enthaltene Untersuchungsbericht zur Feststellung, die erschlossenen Verwitterungslehme und Verwitterungskiese schwankten in ihrer Tiefe kleinräumig stark. Im Hochgelände im Nordteil von … herrsche Verwitterungslehm im Boden vor, unter einzelnen Prüfstellen aber auch ein hoher Anteil an Verwitterungskies, während im Hanggelände und der Talflanke unter in ihrer Dicke stark schwankenden Umlagerungs- und Verwitterungsböden auch Moränenkies erbohrt worden sei. Die flächenhaft anstehenden Umlagerungs- und Verwitterungsböden seien für die Versickerung von Oberflächenwasser nicht geeignet. Teils seien noch prinzipiell ausreichend sickerfähige Böden vorhanden, jedoch nicht flächig verbreitet sondern wechselnd mit stark wasserhemmenden Böden, die eine Ableitung des Sickerwassers sehr stark behinderten. Das Kriterium eines ausreichend wasseraufnahmefähigen Untergrunds sei nicht erfüllt. Hierzu hat der beigezogene Sachverständige (Dr., Dr. … & Co, Niederschrift vom 28.6.2017, S. 4) unter fachlicher Bestätigung des Wasserwirtschaftsamts (vgl. Dr., WWA, Niederschrift vom 28.6.2017, S. 10 f.) ausgeführt, von der geologischen Situation her seien die Ortsteile … und … vergleichbar.
Auch für den Ortsteil … kommt der in den vorgelegte Behördenakten (Ordner II unter II.: ICP, Untersuchung der Untergrund-Sickerfähigkeit Ortsbereich … vom 29.11.2011) enthaltene Untersuchungsbericht zur Feststellung, der Ortsteil liege auf einer Anhöhe, welche eine weitflächige Schotterebene östlich begrenze. Bei den Bohrungen sei schwach schluffiger Tertiärsand erschlossen worden, der für Versickerungszwecke noch ausreichend durchlässig sei, örtlich jedoch den erforderlichen Mindestwert kaum überschreite. In Hanglagen mit geringer Schichtendicke des Tertiärsandes und unterliegenden Gebäuden werde von Versickerungen abgeraten, da ein Aufstau durch gering durchlässige Schichten nicht auszuschließen sei, so dass eine Wasserabgabe in unterliegende Grundstücke nicht ausgeschlossen werden könne. Der Tertiärsand werde durch Schwebstoffeintrag seine Durchlässigkeit in Sickeranlagen rasch verlieren. Der nur in Randbereichen erreichte Niederterrassenschotter sei dort für Versickerungen ausreichend durchlässig. Insgesamt liege der Ortsteil im Verbreitungsgebiet feinkörniger Tertiärsande, deren Durchlässigkeit am unteren Rand des Erforderlichen lägen, teils sei der Feinkornanteil so hoch, dass eine ordnungsgemäße Versickerung nicht mehr möglich sei. Ob an einzelnen Grundstücken eine Versickerung möglich sei, könne wegen der vertikal und horizontal wechselnden Verhältnisse über das Untersuchungsprogramm nur für die unmittelbar geprüften Grundstücke geklärt werden. Eine dezentrale Niederschlagswasserversickerung setze Einzelfallprüfungen mit Nachweisen der Sickerfähigkeit voraus.
In der Zusammenschau der Untersuchungsberichte für die drei Ortsteile, … und … ist das Gericht der Überzeugung, dass angesichts der unterschiedlichen hydrogeologischen Verhältnisse in den Ortsteilen für die Ableitung des Niederschlagswassers durch die Entwässerungsanlage des Beklagten unter Anordnung eines generellen Anschluss- und Benutzungszwangs hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen. Hierzu hat das Wasserwirtschaftsamt unter Bezugnahme auf eine geologische Übersichtskarte aufgezeigt, dass der Ortskern … in der kartografisch weiß gefärbten jüngsten Ablagerungsschicht liegt, der Ortsteil … hingegen nahezu ausschließlich auf den tertiären Ablagerungen, die Ortsteile … und … jeweils teilweise auf den gelb eingefärbten Tertiärschichten oder dem grau eingefärbten Kiessockel (vgl. Dr., WWA, Niederschrift vom 28.6.2017, S. 10 f.). Wird die Einleitung daher zum satzungsmäßig verpflichtenden Regelfall erhoben, ist aber auf Grund der stark wechselnden Bodenverhältnisse in allen drei Ortsteilen im Einzelfall eine ordnungsgemäße Versickerung nicht ausgeschlossen, so entspricht es dem allgemeinen Regel-Ausnahme-Prinzip, den Nachweis für das Vorliegen eines Ausnahmefalls demjenigen aufzuerlegen, der diese Ausnahme für sich in Anspruch nehmen will (Günstigkeitsprinzip). Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Anschlusspflichtigen in den Ortsteilen, … und … die Obliegenheit eines Nachweises der ordnungsgemäßen Versickerung durch Vorlage eines qualifizierten Untersuchungsberichts auferlegt. Er hat den Regelfall eines flächendeckend nicht hinreichend sickerfähigen Untergrunds durch seine eingeholten Gutachten nachgewiesen, so dass die Vermutung einer nicht ausreichenden anderweitigen Entsorgungsmöglichkeit für das Niederschlagswasser gerechtfertigt ist. Diese Vermutung zu widerlegen, ist dem gutachterlichen Gegenbeweis im Einzelfall zugänglich, den jedoch der Grundstückseigentümer zu führen hat.
(3) Kein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung liegt entgegen der Auffassung des Klägers darin, dass für Grundstücke in den Ortsteilen, … und … ein Nachweis der ordnungsgemäßen Versickerung durch Vorlage eines qualifizierten Untersuchungsberichts im Einzelfall abverlangt wird, nicht jedoch für Grundstücke im Ortskern ….
Der Beklagte verweist darauf, von den 1.174 beitragspflichtigen Grundstücken im Gemeindegebiet des Beklagten hätten bereits 803 Grundstücke im Ortskern … auf Grund hinreichend sickerfähigen Untergrunds – auch ohne Nachweis im Einzelfall – die Möglichkeit einer Versickerung. Dies entspricht dem Ergebnis der Untersuchungen der Sickerfähigkeit im Ortskern von, die deutlich andere Untergrundverhältnisse festgestellt haben als in den drei vorgenannten Ortsteilen:
Bereits im Jahr 1991 ergab der für den Ortskern … in den vorgelegten Behördenakten (Ordner II unter II.: Schirmer, Bericht Versickerungsversuche vom 30.9.1991) enthaltene Untersuchungsbericht, der Ortsteil liege auf Niederterrassenschotter, der aus nur gering schluffigem Kies bestehe und von einer Deckschicht aus Lehm sowie einer dünnen Humusschicht überlagert sei, die beide für das Versickerungspotential keine Rolle spielten. Es handele sich um einen stark durchlässigen Untergrund, so dass die für Niederschlagswasser erforderlichen dezentralen Versickerungsanlagen grundsätzlich gut möglich seien.
Ein für den nordwestlichen Ortskern … zusätzlich erstellter Untersuchungsbericht (Ordner II unter II.: ICP, Untersuchung der Untergrund-Sickerfähigkeit Nordwestlicher Ortsbereich … vom 9.1.2012) bestätigt die frühere Feststellung, der Ortsteil liege auf Niederterrassenschotter, der aus nur schwach schluffigen Kies bestehe und für Versickerungszwecke gut geeignet sei. Er sei im gesamten Untersuchungsgebiet verbreitet.
Nach dem Vergleich der Untersuchungsberichte für die drei Ortsteile, … und … einerseits und den Ortskern … andererseits ist das Gericht der Überzeugung, dass wegen der stark unterschiedlichen Bodenverhältnisse die Anordnung eines generellen Anschluss- und Benutzungszwangs für die Ortsteile, … und … einerseits und die generelle Einräumung einer Versickerung im Einzelfall im Ortskern … andererseits gerechtfertigt ist. Für die ersten drei Ortsteile ist die Vermutung einer geologisch fehlenden Versickerungsmöglichkeit ebenso gerechtfertigt wie umgekehrt im Ortskern … die gegenteilige Annahme einer geologisch ausreichenden Versickerungsmöglichkeit. Nur den Grundstückseigentümern der drei Ortsteile, … und … den Nachweis für das Vorliegen eines Ausnahmefalls aufzuerlegen, hierauf jedoch für Grundstücke im Ortskern … zu verzichten, ist als Ungleichbehandlung daher durch die wesentlich unterschiedliche hydrogeologische Situation in den Ortsteilen sachlich gerechtfertigt und daher kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
(4) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass nicht alle Grundstücke zur Niederschlagswasserbeseitigung herangezogen werden, weil der Beklagte insofern sachlich rechtfertigende Gründe angeführt hat.
Eine erste Rechtfertigung ergibt sich aus den o.g. Feststellungen unterschiedlicher Versickerungsmöglichkeiten in den Ortsteilen einerseits und im Ortskern andererseits. Für Grundstücke mit ausreichender Versickerung werden keine Grundstücksflächenbeiträge für Niederschlagswasser erhoben, sondern nur Geschossflächenbeiträge für Schmutzwasser, wie der Beklagte nachvollziehbar ausgeführt hat (vgl. dazu zunächst die Grundstückslisten in den Behördenakten des Beklagten, Ordner II zu Grundstück FlNr.53 Bl. 46 ff., 87 ff. zum Stand 5.11.2013).
Zweitens hat der Beklagte ausgeführt, dass er im Zuge des Widerspruchsverfahrens die Einwände des Klägers gegen die Erfassung von Grundstücken geprüft und über die in den Grundstückslisten erfassten Grundstücke hinaus weitere tatsächlich angeschlossene aber erst nachträglich erkannte Grundstücke mit in die Entwässerungseinrichtung einbezogen hat. Auf die Auflistung des Klägers (zuletzt ergänzende Klagebegründung vom 6.6.2017, VG-Akte Bl. 99 ff.) einerseits und die Auflistung des Beklagten (zuletzt Klageerwiderung vom 16.6.2017, VG-Akte Bl. 116 ff. mit aktualisierten Grundstückstabellen als Anlage im gesonderten Geheft) andererseits wird Bezug genommen.
Der Beklagte führt drittens aus, die vom Kläger – als zu Unrecht nicht beitragspflichtig eingestuft – monierten Grundstücke seien weder durch die Entwässerungseinrichtung erschlossen noch angeschlossen:
Hinsichtlich des Ortsteils … ist zwischen den Beteiligten strittig, ob die von den Beteiligten mittlerweile übereinstimmend aufgelisteten Grundstücke (ebenda, VG-Akte Bl. 101 und Bl. 80, 85 Rückseite) durch die gemeindliche Entwässerungseinrichtung erschlossen sind oder nicht. Gleiches gilt für den Ortsteil … (ebenda, VG-Akte Bl. 103 und Bl. 80 Rückseite, 86), für den Ortsteil … (ebenda, VG-Akte Bl. 107 und Bl. 82, 86 f.) und für den Ortsteil … (ebenda, VG-Akte Bl. 104 f. und Bl. 81 f., 86 f.) sowie für die südlich der BAB A … gelegenen Grundstücke (ebenda, VG-Akte Bl. 108 und Bl. 86 Rückseite, 87).
Der Kläger hat hierzu lediglich behauptet, die von ihm monierten Grundstücke seien zu Unrecht nicht als beitragspflichtig eingestuft worden. Insoweit hat er jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass diese Grundstücke nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 5 EWS 2013 überhaupt Niederschlagswasser in die gemeindliche Entwässerungsanlage einleiten dürfen und selbst im Fall einer Einleitung die Grenze der zulässigen nicht beabsichtigten Überdeckung von 12% überschritten würde (als Kriterium substantiierter Kalkulationsrügen bei BayVGH, B.v. 10.7.2012 – 20 ZB 12.944 – juris Rn. 14).
Zudem geht der Kläger als rechtliche Grundlage seiner Rüge von der Rechtswidrigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs mit der Befreiung eines Großteils der Grundstücke im Ortsteil … aus. Diesen rechtlichen Ansatz teilt das Verwaltungsgericht jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht.
Viertens seien falsch – z.B. mit der Niederschlagswasserableitung an den Schmutzwasserkanal angeschlossene oder faktisch oberflächig dorthin ableitende – Grundstücke erfasst und die Grundstückseigentümer bereits im Jahr 2013 zur Beseitigung des Missstands aufgefordert worden; für 270 von 314 Grundstücken sei mittlerweile Vollzug gemeldet worden (ebenda, VG-Akte Bl. 81 Rückseite; Sitzungsprotokollauszug vom 5.11.2012 unter TOP 16). Zu diesen Fehlanschließern zählte auch der Kläger (vgl. Sitzungsprotokollauszug vom 15.10.2012 unter TOP 10 mit Schreiben vom 28.9.2012 als Anlage).
Der Beklagte hat damit nach Überzeugung des Gerichts für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der mit den Ausgangsbescheiden angefochtenen Widerspruchsbescheide nachvollziehbar dargelegt, dass den Einwänden des Klägers betreffend nicht einbezogene Grundstücke im gebotenen Umfang entsprochen worden ist bzw. im Übrigen für die Nichteinbeziehung bestimmter Grundstücke sachlich rechtfertigende Gründe vorliegen (VG-Akte Bl. 75 ff., Bl. 116 ff.), welche der Kläger in Kenntnis der detaillierten Klageerwiderung nicht substantiiert bestritten hat.
dd) Der Heranziehung der Grundstücke des Klägers steht auch nicht eine Unwirksamkeit der in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EWS 2013 enthaltenen Beitragssatzregelung wegen Mängeln der Globalkalkulation entgegen.
Die Globalkalkulation des Beklagten für die BGS/EWS 2013 ist nicht zu beanstanden; die hiergegen erhobenen einzelnen Einwände greifen nicht durch, so dass die sich daraus ergebenden Beitragshöhen nicht zu beanstanden sind.
(1) Der Beklagte hat durch Nacherfassung von Grundstücken und Nachkalkulation zum Stichtag 5. November 2013 – Beschlussfassung der EWS 2013 und der BGS/EWS 2013 – keine relevante Überdeckung der Beitragssätze erzielt.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Globalkalkulation nachträglich korrigiert worden ist und auf Rügen des Klägers im Widerspruchsverfahren eingegangen ist: Das Wesen einer Globalberechnung besteht darin, alle beitragsfähigen Aufwendungen für die Errichtung aller (Teil-)Anlagen, einschließlich der nach bestehenden Planungsabsichten in absehbarer Zeit für die Erschließung weiterer Gebiete voraussichtlich zu erwartenden Kosten, unterschiedslos auf alle Beitragsgrößen – hier die Grundstücksflächen und die vorhandenen Geschossflächen – im gesamten Einrichtungsgebiet umzulegen, soweit diese Grundstücke bereits angeschlossen oder zumindest beitragspflichtig sind oder nach den Planungen in absehbarer Zeit voraussichtlich beitragspflichtig werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Einrichtungsträger bereits zur Zeit des Satzungserlasses eine Globalberechnung oder überhaupt eine Berechnung angestellt und eine solche dem Entscheidungsgremium bei der Beschlussfassung über die Abgabesatzung vorgelegen hat. Es genügt vielmehr, dass eine solche, gleich ob vorher oder nachher durchgeführt oder ergänzt, die tatsächlich gefundenen oder auch nur gegriffenen Beitragssätze rechtfertigt. Maßgebend ist allein, dass die Abgabesätze objektiv richtig, d.h. nicht zu hoch sind und zu keiner unzulässigen Aufwandsüberdeckung führen (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 56 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
Ausweislich der ersten Nachkalkulation zum 12. August 2015 hat der Beklagte gegenüber seiner ursprünglichen Kalkulation einen beitragsfähigen Herstellungsaufwand für die Schmutzwasserentsorgung von 10.689.866,29 Euro auf insgesamt 462.700 m² Geschossfläche (431.200 m² Bestandsflächen und 31.500 m² künftige Flächen nach Prognose) verteilt und daraus einen rechnerischen Geschossflächenbeitrag von 23,10 Euro/m² ermittelt, der über dem in § 6 Abs. 1 Buchst. a) festgesetzten Beitragssatz von 21,96 Euro/m² liegt, so dass eine Unter- und keine evtl. rechtswidrige Überdeckung vorliegt. Weiter hat der Beklagte nun einen beitragsfähigen Herstellungsaufwand für die Niederschlagswasserentsorgung (nur Grundstücksentwässerungsanteil) von 1.082.506,68 Euro auf insgesamt 475.326 m² Grundstücksfläche (469.326 m² Bestandsflächen und 6.000 m² künftige Flächen nach Prognose) verteilt und daraus einen rechnerischen Grundstücksflächenbeitrag von 2,28 Euro/m² ermittelt, der dem in § 6 Abs. 1 Buchst. a) festgesetzten Beitragssatz von 2,28 Euro/m² entspricht. Er hat dabei den gesamten Herstellungsaufwand nach Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranteil einzeln je Bauabschnitt zugeordnet sowie danach wiederum den Niederschlagswasseranteil auf den Grundstücksentwässerungsanteil sowie den Straßenentwässerungsanteil aufgeteilt. Die Aufteilung hat er Empfehlungen des Bayerischen kommunalen Prüfungsverbands (BKPV, Beratung vom 17.4.2015, S. 20) folgend vorgenommen, weil insofern bauliche Besonderheiten vorliegen, als im Gemeindegebiet teils im modifizierten Mischsystem (Schmutzwasser und Niederschlagswasser der Straßenentwässerung in einem Kanal), teils im Trennsystem mit gesonderten Kanälen entwässert, aber das Schmutzwasser und das Mischwasser über einen Verbandssammler der Kläranlage des AZV … zugeführt wird (ebenda S. 2 ff.).
Auch ausweislich der zweiten Nachkalkulation zum 9. Februar 2017 hat der Beklagte durch nachträgliche Einbeziehungen weiterer Grundstücke (vgl. oben) keine rechtserhebliche Überdeckung erzielt. Er hat gegenüber seiner ursprünglichen Kalkulation nun einen beitragsfähigen Herstellungsaufwand für die Schmutzwasserentsorgung von 10.689.866,29 Euro auf insgesamt 466.595 m² Geschossfläche (435.095 m² Bestandsflächen und 31.500 m² künftige Flächen nach Prognose) verteilt und daraus einen Geschossflächenbeitrag von 22,91 Euro/m² ermittelt, der über dem in § 6 Abs. 1 Buchst. a) festgesetzten Beitragssatz von 21,96 Euro/m² liegt, so dass eine Unter- und keine evtl. rechtswidrige Überdeckung vorliegt. Weiter hat der Beklagte einen beitragsfähigen Herstellungsaufwand für die Niederschlagswasserentsorgung von 1.082.506,68 Euro (nur Grundstücksentwässerungsanteil) auf insgesamt 476.370 m² Grundstücksfläche (470.370 m² Bestandsflächen und 6.000 m² künftige Flächen nach Prognose) verteilt und daraus einen rechnerischen Grundstücksflächenbeitrag von 2,27 Euro/m² ermittelt, der den in § 6 Abs. 1 Buchst. a) festgesetzten Beitragssatz von 2,28 Euro/m² geringfügig unterschreitet. Diese Überdeckung ist jedoch unschädlich, weil die Grenze zu einer unzulässigen unbeabsichtigten Überdeckung bei 12 Prozent liegt (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2010 – 20 ZB 10.1341 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.7.2012 – 20 ZB 12.941 – juris Rn. 9) und hier nicht überschritten wird.
(2) Der in der Beitragskalkulation vorgenommene Abzug von Kosten für die Straßenentwässerung ist nicht rechtswidrig, sondern unter Berücksichtigung der auch klägerseitig eingeräumten baulichen Besonderheiten – im Gemeindegebiet wird teils im modifizierten Mischsystem (Schmutzwasser und Niederschlagswasser der Straßenentwässerung in einem Kanal), teils im Trennsystem mit gesonderten Kanälen entwässert, aber das Schmutzwasser und das Mischwasser über einen Verbandssammler der Kläranlage des AZV … zugeführt (vgl. BKPV, Beratung vom 17.4.2015, S. 2) – im Einzelnen ermittelt und berechnet (ebenda S. 2 ff.; Nachkalkulation zum 12. August 2015, Nachkalkulation zum 9. Februar 2017).
Soweit der Kläger geltend macht, der Straßenentwässerungsanteil sei zu gering festgelegt, trifft dies nicht (mehr) zu. Wie der Beklagte einräumt, hat er zunächst anderweitig beraten (… GmbH & Co. KG vom 24.9.2013) eine zu pauschale Kalkulation des Straßenentwässerungsanteils zu Grunde gelegt, diese nun aber durch die o.g. und den Empfehlungen des BKPV folgende Nachkalkulation auf eine nachvollziehbare Grundlage gestellt:
Die Kalkulation hat in zwei Schritten zunächst der Kostenermittlung und anschließend der Kostenverteilung auf die drei Teilbereiche Schmutzwasser, Niederschlagswasser und Straßenentwässerung zu erfolgen, wobei bei den letzteren beiden Gruppen zu differenzieren ist zwischen erstens allein der Straßenentwässerung, zweitens allein der Grundstücksentwässerung und drittens der Straßen- und der Grundstücksentwässerung gemeinsam dienenden Bestandteilen (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1983 – 8 C 112.82 – juris Rn. 17 ff.). Dabei sind für eine beiden Entwässerungsteilen dienende Niederschlagswasserkanalisation regelmäßig gleiche Anteile für die Grundstücksentwässerung und für die Straßenentwässerung vorzusehen (ebenda Rn. 20). Vorliegend allerdings handelt es sich im Kanalsystem des Beklagten um die o.g. bauliche Besonderheit, so dass die hiervon abweichende und vom BKPV vorgeschlagene Aufteilung insgesamt sachgerecht erscheint und von dem Beklagten auch umgesetzt worden ist.
Der Einwand des Klägers, bei den Herstellungskosten der Bauabschnitte BA 04 bis BA 06 sei noch ein Straßenentwässerungsanteil abzuziehen, trifft nicht zu: Bei den Bauabschnitten BA 05 (Los 3), BA 06b und BA 06c wurde für die darin enthaltenen Mischwasserkanäle ein Straßenentwässerungsanteil in Abzug gebracht (vgl. Nachkalkulation zum 12. August 2015, Nachkalkulation zum 9. Februar 2017). Hingegen wurde für die in den Bauabschnitten BA 04, BA 05 (Los 4), BA 06a, BA 06d, BA 06e, BA 07 und BA 08 sowie BA 09 für die darin enthaltenen Schmutzwasserkanäle und Grundstücksanschlüsse zutreffend kein Straßenentwässerungsanteil in Abzug gebracht, weil sie allein der Grundstücksentwässerung dienen (vgl. Nachkalkulation zum 12. August 2015, Nachkalkulation zum 9. Februar 2017).
Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, bei den Herstellungskosten der Bauabschnitte BA 01 bis BA 03 sei noch ein Straßenentwässerungsanteil für die Kreisstraße … abzuziehen: Bei den Bauabschnitten BA 01 BA 02 und BA 03 wurde für die darin enthaltenen Mischwasserkanäle ein Straßenentwässerungsanteil in Abzug gebracht (vgl. Nachkalkulation zum 12. August 2015, Nachkalkulation zum 9. Februar 2017) und ebenfalls ein vom Landkreis als Straßenbaulastträger übernommener Kostenanteil bereits als Finanzierungsanteil abgezogen (vgl. BKPV, Beratung vom 17.4.2015, S. 19). Da es sich insoweit um anderweitig gedeckten Aufwand handelt, darf dieser nicht mehr auf die Beitragspflichtigen verteilt werden und braucht bei der Kalkulation nicht als Straßenentwässerungsanteil (nochmals) sondern muss nur bei den Herstellungskosten abgezogen werden. Auf eine vom Kläger monierte fehlende Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung zwischen dem Beklagten und dem Landkreis kommt es daher nicht an.
(3) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Herstellungskosten für die Bauabschnitte BA 13 und BA 14 zu Recht angesetzt worden.
Der Kläger rügt, die Herstellungskosten für die Bauabschnitte BA 13 und BA 14 (RRB Regenrückhaltebecken … und …) seien zu Unrecht in vollem Umfang angesetzt worden, obwohl sie nicht nur der Entwässerung, sondern auch dem Hochwasserschutz dienten.
Ausweislich der korrigierten Globalkalkulation (vgl. Nachkalkulation zum 9. Februar 2017) ist für die Sonderbauwerke Regenwasser BA 13 (… RRB) und BA 14 (… RRB) jeweils ein Straßenentwässerungsanteil von 50% in Höhe von 43.150,65 Euro bzw. von 111.551,36 Euro angesetzt worden und sind auch die entsprechenden Regenwasserkanäle zu beiden RRB mit einem Straßenentwässerungsanteil von 50% angesetzt worden.
Dies ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist keine aus allgemeinen Finanzmitteln der Gemeinde zu finanzierende Eigenbeteiligung des Beklagten für allgemeinen Hochwasserschutz abzuziehen, da die RRB hier nicht dem allgemeinen Hochwasserschutz, sondern dem Schutz des an die Entwässerungseinrichtung anschließenden natürlichen Gewässers als Vorfluter dient.
Eine Eigenbeteiligung der Gemeinde ist nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 KAG vorzusehen, wenn die Einrichtung neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugutekommt. Der Gesetzgeber knüpft mit dieser Bestimmung an das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG normierte Vorteilsprinzip an, das nicht nur im Verhältnis der Beitragspflichtigen untereinander, sondern auch im Verhältnis der Allgemeinheit zur Gesamtheit der Beitragspflichtigen wirksam ist. Kommt eine beitragsfähige Einrichtung nicht nur bestimmten Grundstückseigentümern, sondern in nicht nur unbedeutender Weise auch der Allgemeinheit zugute, wäre es nicht gerechtfertigt, den Aufwand allein den Beitragspflichtigen zu überbürden. Die Vorteile der Allgemeinheit müssen jedoch, sollen sie sich beitragsmindernd auswirken, messbar sein und qualitativ mit den Anliegervorteilen verglichen werden können. Vor diesem Hintergrund ist das bloße Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten Abwasserbeseitigung zum Schutze der Umwelt und zur Wahrung der Hygiene allein noch nicht geeignet, mit dem Vorteil der Grundstückseigentümer abgewogen zu werden. Deshalb ist in aller Regel bei Entwässerungseinrichtungen eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht vorzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 8.9.2005 – 23 B 04.2671 – juris Rn. 29, 32 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
Bei Starkregenereignissen von den geplant entwässerten privaten Grundstücksflächen sowie Straßenflächen zugeführtes Niederschlagswasser soll durch die RRB so verzögert eingeleitet werden, dass die im natürlichen Vorfluter lebenden Kleinlebewesen nicht durch den Wasserdruck ausgespült werden. Es gehe nicht um den Hochwasserschutz (z.B. Schutz der Unterlieger am Gewässer), sondern den Schutz von Flora und Fauna im Gewässer selbst, das nur ein schwach aufnahmefähiger Vorfluter sei; durch die Drosselung sollten insbesondere die Kleinlebewesen im Gewässer geschützt werden (vgl. Herr, WWA, Niederschrift vom 28.6.2017, S. 11). Der Einsatz der Regenrückhaltebecken ist damit conditio sine qua non für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Vorfluter überhaupt – ohne die Drosselung wäre eine Einleitung nicht zulässig und die Niederschlagswasserableitung auf diesem Weg verboten. Daher handelt es sich um einen notwendigen Teil der Entwässerungseinrichtung, um deren negative Folgen für die natürliche Umgebung zu verringern und damit um notwendigen Aufwand zur Herstellung und Funktionsfähigkeit der Entwässerungseinrichtung.
Im Übrigen läge selbst dann keine unzulässige unbeabsichtigte Überdeckung von mehr als 12 Prozent (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2010 – 20 ZB 10.1341 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.7.2012 – 20 ZB 12.941 – juris Rn. 9) vor, wäre dieser Aufwand zu Unrecht in die Beitragskalkulation einbezogen: Würde die von den Beteiligten unstreitig gestellte (Niederschrift vom 28.6.2017, S. 11) Differenz zwischen angefallenem Herstellungsaufwand und erhaltenen Zuwendungen für die Regenrückhaltebecken von 28.163,45 Euro von der auf die Beitragspflichtigen umgelegten Gesamtsumme von 1.082.506,68 Euro abgezogen, ergäbe sich ein beitragsfähiger Aufwand von 1.054.343,23 Euro. Hierzu beträgt die Überdeckung in Höhe von 28.163,45 Euro nur 2,67% und liegt weit unter der Grenze von 12%.
(4) Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Beklagte den Investitionsaufwand mit vollen Herstellungswerten statt mit den Restbuchwerten ansetzen.
Der Kläger rügt, der Herstellungsaufwand sei zwar mit den vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt worden, jedoch seien wesentliche Bestandteile der öffentlichen Entwässerungseinrichtung bereits so alt, dass in näherer Zukunft Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahmen erforderlich würden und die durch die räumliche Ausdehnung hinzugekommenen Grundstücke nur einen zeitlich deutlich geminderten Vorteil (Restnutzungsdauer) der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erfahren würden als früher angeschlossene Grundstücke. Daher habe der Investitionsaufwand nur mit den Restbuchwerten angesetzt werden dürfen.
Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung steht hier der Erhebung für eine Neueinrichtung unter Ansatz des Gesamtbuchwerts nicht entgegen, weil für die Einrichtung zuvor keine Beiträge erhoben worden sind. Wird eine neue Einrichtung (auch) aus Teilen einer alten Einrichtung erstellt, mindert dies den Aufwand für die Herstellung, wenn die alten Teile bereits benutzt und durch früher erhobene Beiträge finanziert worden sind. Soweit Altanlagenteile in die Neuanlage einbezogen werden, ist zweckmäßigerweise deren Restbuchwert bei der Kalkulation der Beitragssätze für die neu erstellte Anlage zu berücksichtigen; frühere Beitragsleistungen der Altanschließer sind durch die Gewährung eines Abschlags auf die neue Beitragsschuld zu berücksichtigen, der sich an dem Verhältnis des Restbuchwertes zum Gesamtbuchwert zu orientieren hat (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2017 – 20 BV 16.90 – juris Rn. 22).
Bei einer Beitragsermittlung nach fehlgeschlagenem Satzungsrecht aber, d.h. wenn – wie hier (vgl. oben) – die Grundstückseigentümer zu keinem Zeitpunkt wirksam zu einem Herstellungsbeitrag (sondern nur zu einer Vorausleistung) herangezogen worden sind, kann eine Ungleichbehandlung zwischen Alt- und Neuanschließern nicht eintreten, wenn sich der Satzungsgeber, wie vorliegend, dafür entscheidet, früher geleistete Beitragszahlungen auf der Grundlage nichtigen Satzungsrechts lediglich als Vorleistungen in Anrechnung zu bringen. Für diesen Fall ist es zutreffend, den gesamten bisherigen Investitionsaufwand für dieselbe Anlage ungeschmälert, d.h. ohne Berücksichtigung eventueller Abschreibungen (Restbuchwert), in die Kalkulation der Beitragssätze einzustellen, weil es auch nur dann gerechtfertigt ist, früher erbrachte Beitragsleistungen in vollem Umfang zur Anrechnung zu bringen. Bei einer bloßen Einstellung des Restbuchwertes müssten sonst auch früher geleistete Beitragszahlungen entsprechend dem Abschreibungsstand in gleichem Maße prozentual gekürzt werden (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 59 m.w.N.).
Hier hat der Beklagte nicht aus einer früheren (selbständig benutzbaren) Einrichtung bereits beitragsfinanzierte Anlagenteile in eine neue Anlage eingebracht, sondern die von Anfang an geplante Entwässerungsanlage nach fast einem Vierteljahrhundert Planungs- und Bauzeit im Jahr 2013 vorläufig abgeschlossen (vgl. BKPV, Beratung vom 17.4.2015, S. 2, 11 f.). Auch hat er noch nicht wirksam Beiträge für die Einrichtung erhoben (vgl. oben zur BGS/EWS 1995 und zur BGS/EWS 1998). Im Gegenteil hat er auch den Kläger ausweislich der angefochtenen Bescheide vom 9. Dezember 2013 erstmals zu Herstellungsbeiträgen herangezogen und bereits geleistete Vorauszahlungen (vgl. Bescheide des Beklagten vom 9.12.2013 unter Abzug von Vorauszahlungen aus den Bescheiden vom 19.8.2010, 3.10.2006 und 9.10.2006) in voller Höhe in Abzug gebracht. Daher war eine Einstellung bloß des Restbuchwertes nicht geboten.
(5) Entgegen der Auffassung des Klägers brauchte der Beklagte den beitragsfähigen Herstellungsaufwand nicht um einen dem Anteil der Molkerei an der Kapazität der Kläranlage des Abwasserverbands entsprechenden Anteil zu kürzen.
Ausweislich § 5 Abs. 1 Buchst. a) AVS 2015 hat der Beklagte als Mitglied des Abwasserzweckverbandes … ein Belastungskontingent von 9.900 EGW (Einwohnergleichwerten). Hierin enthalten ist ein Belastungskontingent von 3.000 EGW für eine Molkerei, das bei der Planung der Erweiterung der Kläranlage des Abwasserzweckverbands im Jahr 2004 dem Anteil des Beklagten von heute insgesamt 9.900 EGW zugerechnet worden ist. Dass die Molkerei im Jahr 2009 ihren Betrieb eingestellt hat, ändert am (anteiligen) Herstellungsaufwand für die Kläranlage nichts, da diese im Jahr 1995 in Betrieb genommen und im Jahr 2004 erweitert worden ist. Der Herstellungsaufwand ist also zu einem Zeitpunkt entstanden, als die Molkerei noch in Betrieb war. Dass dem Beklagten eine Betriebsschließung fünf Jahre später vorhersehbar gewesen wäre, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Aus welchem Rechtsgrund heute die anderen Verbandsmitglieder verpflichtet sein sollten, das auf den Beklagten anfallende Kontingent durch ihre Beitragszahler mitzufinanzieren, weshalb sie gar verpflichtet wären, satzungsmäßig einen geänderten Umlageschlüssel zu vereinbaren, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Die vom Kläger aufgezeigte Möglichkeit, durch Rechtsbehelfe mit unsicheren Erfolgschancen die anderen Verbandsmitglieder zu einer Anpassung der Satzung zu zwingen, ändert bis zu einer Satzungsänderung nichts an der entstandenen Zahlungspflicht des Beklagten. Für den hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist jedenfalls der dem Belastungskontingent des Beklagten von 9.900 EGW entsprechende Anteil am Herstellungsaufwand der Kläranlage in die Kalkulation einzubeziehen. Dies ist auch geschehen. Dass die durch den Wegfall der Molkerei deutlich geringere Schmutzfracht aus dem Gemeindegebiet des Beklagten zu einer geringeren Gesamtbelastung der Kläranlage im laufenden Betrieb führt, mag gebührenrechtlich relevant sein; für den hier ansatzfähigen beitragsrechtlichen Herstellungsaufwand ist es irrelevant.
c) Der von der Klägerin geschuldete Herstellungsbeitrag ist dem Grunde nach auch im Übrigen wirksam entstanden.
Eine Herstellungsbeitragsschuld entsteht, wenn alle in der Herstellungsbeitragssatzung bezeichneten Maßnahmen abgeschlossen sind, also mit Benutzbarkeit der Einrichtung nach Beendigung der Herstellungsmaßnahme. Zudem muss die Gemeinde zum Zeitpunkt des Entstehens eines Herstellungsbeitrags nicht nur über eine wirksame Stammsatzung, sondern gleichzeitig auch über eine wirksame Beitragssatzung verfügen, was hier der Fall ist (vgl. oben).
Die erforderliche Benutzbarkeit der Einrichtung trat nach vorläufiger Beendigung der Herstellungsmaßnahme vor dem 5. November 2013 und damit vor Inkrafttreten der EWS 2013 und der BGS/EWS 2013 ein.
Ausweislich der Sitzungsprotokolle des Gemeinderats des Beklagten (Geheft zum Schriftsatz vom 16.6.2017), deren sachliche Richtigkeit insoweit vom Kläger auch nicht bestritten wird, wurden die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 EWS 2013 genannten und in den Bauabschnitten BA 01 bis BA 14 zusammengefassten Herstellungsmaßnahmen in den Jahren 1995 bis 2013 ausgeführt und abgeschlossen. Dies zeigt die Auswertung der Beschlüsse des Gemeinderat des Beklagten (vgl. nur Sitzungsprotokollauszug vom 21.1.1991 unter TOP 1 mit einem Gesamtkonzept für die Ortsentwässerung; Sitzungsprotokollauszug vom 6.2.1991 unter TOP 2 mit einem fachbehördlich beratenen Beschluss für ein modifiziertes Mischsystem; Sitzungsprotokollauszug vom 15.4.1991 unter TOP 1 mit einem in einzelne Bauabschnitte aufgeteilten Gesamtkonzept für die Ortsentwässerung in allen vier Ortsteilen). Eine frühere Fertigstellung ist nicht ersichtlich, denn die Baumaßnahmen erfolgten planerisch als Gesamtpaket, auch wenn sie zeitlich gestreckt teils neben- und teils nacheinander verwirklicht worden sind (vgl. BKPV, Beratung vom 17.4.2015, S. 2 f.). Rechtlich ist hiergegen nichts zu erinnern, denn bei der Beurteilung, ob eine Entwässerungsanlage ein Provisorium darstellt oder als funktionsfähige und betriebsfertig hergestellte, also als endgültig anzusehende Anlage zu betrachten ist, ist grundsätzlich in erster Linie auf den Planungswillen des Einrichtungsträgers abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2001 – 23 ZB 00.3118 – juris Rn. 9 m.w.N.). Eine Aufspaltung in einzeln und jeweils durch neu zu erlassende Herstellungs- bzw. Verbesserungsbeitragssatzungen abzurechnende Abschnitte ist hier rechtlich nicht geboten.
Hier sind die „Bürgermeisterkanäle“, auf welche der Kläger abstellt, nur als Provisorium anzusehen, an welche der Anschluss der Grundstücke keinen Beitragstatbestand auslöste. Eine beitragsrelevante Vorteilslage nach Art. 5 Abs. 1 KAG liegt erst vor, wenn über eine tatsächliche Anschlussnahme hinaus dem Beitragspflichtigen erstmals der rechtlich gesicherte Vorteil der Ableitung in die leitungsgebundene Einrichtung geboten worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2017 – 9 B 19.06 – juris Rn. 26 m.w.N.) bzw. sobald für das konkrete Grundstück die betriebsbereite Einrichtung so zur Verfügung steht, dass es anschließbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 – 20 ZB 15.1708 – juris Rn. 21). Betriebsbereit ist die Einrichtung, wenn alle Teile fertiggestellt sind, um die unschädliche Beseitigung des Abwassers bzw. hier des Niederschlagswassers zu gewährleisten; eine vollständige Fertigstellung der Anlage ist nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 9.3.2017 – 20 ZB 15.1709 – juris Rn. 34). Dies ist aus o.g. Gründen nicht bereits mit dem tatsächlichen Anschluss an die „Bürgermeisterkanäle“ der Fall gewesen, sondern erst mit der Herstellung der hier streitbefangenen Entwässerungseinrichtung nach Maßgabe der Planungen des Beklagten. Dazu zählten die früher erstellten „Bürgermeisterkanäle“ zunächst nicht, denn wie die Beteiligten unstreitig stellten (Niederschrift vom 28.6.2017, S. 12), sind diese nach dem Planungswillen des Beklagten mittlerweile Teil der Entwässerungseinrichtung geworden, allerdings mit der heute beschränkten Zweckbestimmung einer reinen Niederschlagswasserableitung im Gegensatz zu einer in früheren Zeiten vorhandenen Ableitung von Niederschlags- und aus Einzelklärgruben überschießendem Schmutzwasser. Es handelte sich damals um die Überläufe der Kläranlagen für bereits vorgeklärte Abwässer. Somit sind sie erst jetzt sachlich und technisch in die Entwässerungseinrichtung einbezogen.
2. Der vom Kläger geschuldete Herstellungsbeitrag ist der Höhe nach zu Recht erhoben worden; substantiierte Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden und Fehler auch nicht ersichtlich.
3. Der vom Kläger geschuldete Herstellungsbeitrag ist auch noch nicht verjährt.
Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf Verjährung, insbesondere; die zwanzigjährige Ausschlussfrist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG greift offensichtlich nicht.
Die Festsetzung des im Jahr 2013 mit der vorläufigen Fertigstellung entstandenen Herstellungsbeitrags war mit den streitgegenständlichen Herstellungsbeitragsbescheiden des Beklagten vom 9. Dezember 2013 noch zulässig.
Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist § 169 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anwendbar, dass über Abs. 1 Satz 1 hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist. Für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, gilt Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt (vgl. Art. 19 Abs. 2 KAG). Durch die Neufassung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist der bayerische Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichtes, welches die Vorgängerregelung, die bei einer nichtigen Beitragssatzung keine zeitliche Begrenzung der Beitragserhebung nach dem Entstehen der Vorteilslage vorsah, für verfassungswidrig erklärte (BVerfG, B.v. 5.3.2013 – 1 BvR 2457/08 – BGBl I 2013, 820 = BayVBl 2013, 465), nachgekommen (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2015 – 20 B 14.1441 – KommunalPraxis BY 2015, 229, juris Rn. 22; nachgehend: BVerwG, B.v. 3.9.2015 – 9 B 39/15 – juris). Der aus der Anschlussmöglichkeit erwachsende Vorteil ist hier eingetreten, da das klägerische Grundstück nach Vortrag des Klägers jedenfalls seit dem Jahr 2006, nach Vortrag des Beklagten erst seit dem Jahr 2008, erschlossen ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier auch nicht Verjährung nach der dreißigjährigen Verjährungsfrist eingetreten. Ihre Anwendung setzt voraus, dass die Vorteilslage bereits vor Beginn dieser Frist entstanden ist. Der Kläger macht geltend, seine Grundstücke seien bereits Ende der 60er Jahre an die Entwässerungsanlage angeschlossen. Der Beklagte hingegen verweist darauf, die „Bürgermeisterkanäle“, auf welche sich der Kläger als Anschluss seiner Grundstücke bezieht, seien wohl schon vor der Eingemeindung des Ortsteils … in die Gemeinde des Beklagten im Jahr 1972 angelegt worden, hätten der Ableitung des Straßenabwassers, des Niederschlagswassers der Anliegergrundstücke und des Überlaufwassers aus den privaten kleinkläranlagen gedient und seien in den Bauabschnitt BA 12 als Niederschlagswasserkanäle integriert worden (VG-Akte Bl. 114; Schreiben der VG … vom 29.7.2016, Ordner „Teil II“ zu FlNr. … Bl. 83 mit Lageplan; Aktenvermerk der VG … vom 16.8.2016, Ordner „Teil II“ zu FlNr. … Bl. 90 S. 2 Abs. 4). Als der Kläger auf seinem Grundstück FlNr. … im Jahr 1988 sein Wohnhaus errichtet habe, hätte der Anschluss über die „Bürgermeisterkanäle“ nur noch als Provisorium weiterbestehen dürfen, da er nicht dem Stand der Technik entsprochen habe (vgl. Sitzungsprotokollauszug vom 29.3.1993 unter TOP 6 mit der Forderung der … Bürger nach einem Anschluss an die Verbandskläranlage statt einer Sanierung der Hauskläranlagen). Insofern stellten die Beteiligten unstreitig, dass diese nach dem Planungswillen des Beklagten erst heute Teil der Entwässerungseinrichtung geworden sind mit der beschränkten Zweckbestimmung einer reinen Niederschlagswasserableitung im Gegensatz zu einer in früheren Zeiten vorhandenen Ableitung von Niederschlags- und aus Einzelklärgruben überschießendem Schmutzwasser. Es handelte sich damals um die Überläufe der Kläranlagen für bereits vorgeklärte Abwässer (Niederschrift vom 28.6.2017, S. 12).
Entgegen der Ansicht des Klägers war der Beitrag im Zeitpunkt der Festsetzung nicht verjährt, denn die vierjährige Festsetzungsfrist war noch nicht abgelaufen. Dabei ist zu berücksichtigen ist, dass die Beitragsschuld für das streitgegenständliche Grundstück, wie dargelegt, gemäß § 3 Abs. 2 BGS/EWS 2013 erstmals mit Inkrafttreten dieser Abgabesatzung am 8. November 2013 entstanden ist. Denn ohne rechtsgültige Beitragssatzung kann keine Beitragsschuld entstehen (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.2005 – 23 BV 04.2295 – BayVBl 2006, 108), wobei die Vorgängersatzungen aus o.g. Gründen nichtig sind (vgl. oben).
Der Herstellungsbeitrag unterliegt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG i.V.m. § 169 AO der Festsetzungsverjährung von vier Jahren. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Festsetzung einer Kommunalabgabe nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; diese beginnt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist; im Fall der Ungültigkeit einer Beitragssatzung gilt diese Regelung mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Beitragssatzung bekanntgemacht worden ist. Hier also endet die Frist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung der Beitragsschuld – d.h. Bekanntmachung der gegenständlichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung im Jahr 2013 – also am 31. Dezember 2017 und damit nach Erlass der angefochtenen Bescheide vom 9. Dezember 2013.
III.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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