Baurecht

Herstellungsbeiträge für Wasserversorgung und Entwässerung

Aktenzeichen  AN 19 K 18.00662

Datum:
18.5.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 12002
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 86, § 101 Abs. 2, § 108, § 113, § 155 Abs. 1
KAG Art. 5
BGS-WAS § 2, § 5 Abs. 1, 7

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Wasserherstellungsbeitragsbescheid der Stadt … vom 27. Dezember 2016, in Gestalt des Teilabhilfebescheides der Stadt … vom 10. Januar 2018, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 9. März 2018 (Ziffer 1 der Klageschrift vom 5. April 2018), wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klagen konnte nach dem schriftsätzlich erklärten Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Gegenstand der vorliegenden Klagen sind der Wasserherstellungsbeitragsbescheid der Stadt … vom 27. Dezember 2016, in Gestalt des Teilabhilfebescheides der Stadt … vom 10. Januar 2018, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 9. März 2018 (Ziffer 1 der Klageschrift vom 5. April 2018) und der Kanalherstellungsbeitragsbescheid der Stadt … vom 27. Dezember 2016, in Gestalt des Teilabhilfebescheides der Stadt … vom 10. Januar 2018, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 9. März 2018 (Ziffer 2 der Klageschrift vom 5. April 2018).
Die unter Ziffer 1 der Klageschrift erhobene Klage erweist sich als zulässig und begründet (A.), der Klageantrag zu 2 hingegen ist zwar zulässig, jedoch unbegründet, insoweit war die Klage daher abzuweisen (B.).
A.
Die zulässige Klage gegen den Wasserherstellungsbeitragsbescheid der Stadt … vom 27. Dezember 2016, in Gestalt des Teilabhilfebescheides der Stadt … vom 10. Januar 2018, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 9. März 2018 ist begründet, da er rechtswidrig ist und die Klägerin in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Gegenstand der unter Ziffer 1 der Klageschrift vom 5. April 2018 erhobenen Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2016, worin ein Wasserherstellungsbeitrag zunächst in Höhe von 1.939,94 EUR für das Grundstück mit der Flurnummer … der Gemarkung … festgesetzt worden war. Der Teilabhilfebescheid vom 10. Januar 2018 änderte den Ausgangsbescheid dahin gehend ab, dass der von der Klägerin zu zahlende Wasserherstellungsbeitrag auf 1.347,84 EUR reduziert wurde. Insoweit wurde der Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 9. März 2018 zurückgewiesen (Ziff. 2). Die Beschwer der Klägerin erfolgt daher nach wie vor durch den Ausgangsbescheid der Beklagten und nicht erst durch den Abhilfebescheid oder den Widerspruchsbescheid, so dass die Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Anwendung findet.
II.
Die erhobene Klage ist zulässig und begründet, weil sich die Rechtsgrundlage für den festgesetzten Wasserherstellungsbeitrag als nichtig erweist. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtswidrig und die Klägerin in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Beklagte stützt ihren Beitragsbescheid in Höhe von nunmehr 1.347,84 EUR (so der Teilabhilfebescheid vom 10. Januar 2018) auf § 5 Abs. 9, 4. Spiegelstrich i. V. m. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 3. April 2012. Diese Regelung erweist sich jedoch nach Auffassung des Gerichts als nichtig; eine alternative Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
Die Stadt … betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung und hat von der in Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 KAG eröffneten Möglichkeit zur Beitragserhebung durch Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 3. April 2012 (BGS-WAS) Gebrauch gemacht.
Die wohl auf der Mustersatzung des Bayerischen Staatsministerium des Innern gemäß der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2008 (Az.: …) und zwar auf Alternative 2 zu § 5: Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – zulässige Geschossfläche“ beruhende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt … vom 3. April 2012 knüpft in § 5 „Beitragsmaßstab“ durchgehend, soweit es tatbestandlich darauf ankommt, an den Anschluss oder an die Möglichkeit des Anschlusses an die „öffentliche Entwässerungseinrichtung“ bzw. die „Schmutzwasserableitung“ an, obwohl es sich vorliegend richtigerweise um den Anschluss oder die Möglichkeit des Anschlusses an die Wasserversorgungseinrichtung handeln müsste (vgl. § 2 BGS-WAS „Beitragstatbestand“).
Gemäß § 5 Abs. 9, Sätze 1 und 2, 4. Spiegelstrich i. V. m. Abs. 7 BGS-WAS entsteht ein zusätzlicher Beitrag „mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere (…) im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinne des § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen, (…).“
In § 5 Abs. 7 BGS-WAS ist geregelt: „Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. Das gilt nicht für Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin berücksichtigt bleiben (vgl. §§ 20 Abs. 4, 2. Alternative, 21a Abs. 4 BauNVO).“
Voraussetzung für die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des gemeindlichen Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgung ist gemäß § 2 BGS-WAS das Recht zum Anschluss des maßgeblichen Grundstückes an die Wasserversorgung (Nr. 1) und der tatsächliche Anschluss an die Wasserversorgung (Nr. 2). Die tatbestandliche Verknüpfung in § 5 BGS-WAS an den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an die „Schmutzwasserableitung“ bzw. die „Entwässerungseinrichtung“ ist daher offenkundig falsch, weil es in den angefochtenen Bescheiden um die Wasserversorgungseinrichtung geht. Der fehlerhafte Verweis auf die sachfremde Schmutzwasserableitung ist nach Auffassung des Gerichts auch beachtlich, so dass dies zur Nichtigkeit der Norm führt.
Das Gericht sieht darin einen maßgeblichen Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit. Hier noch im Sinne der Normenerhaltung von einer nicht beachtlichen offenkundigen Unrichtigkeit auszugehen, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Beitragserhebung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG) nicht möglich.
Die Gebote der Normenklarheit und Normenbestimmtheit folgen aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Beitragserhebung, wie ihn das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung definiert hat (z.B. BVerfG, U.v. 14.12.1965 – 1 BVR 571/60, BVerfGE 19, 253 – juris; B.v. 12.10.1978 – 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343 – juris). Der abgabepflichtige Bürger muss sich demnach auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können; abgabebegründende Tatbestände müssen so bestimmt sein, dass der Bürger die auf ihn entfallende Abgabelast im Voraus berechnen kann. Der Adressat der Abgabe, ihre Bemessungsgrundlage, die Höhe, ihre Entstehung und ihre Fälligkeit müssen daher bestimmt genug sein.
Diesen Grundsätzen entspricht die Satzung der Beklagten jedoch nicht. Durch den fehlerhaften Bezug auf die Schmutzwasserableitung statt der Wasserversorgungseinrichtung ist für den Bürger gerade nicht klar erkennbar, ob und wieweit eine Maßnahme, insbesondere eine Nutzungsänderung wie im vorliegenden Fall, zu einer Beitragspflicht führt.
Im Falle der Klägerin geht es um die Nutzungsänderung eines bisher landwirtschaftlich genutzten Gebäudes im Jahre 2013, als das Dachgeschoss ausgebaut und einer Wohnnutzung zugeführt wurde. Entscheidend für den Nacherhebungstatbestand ist daher, ob die Nutzungsänderung einen Bedarf nach Anschluss an die maßgebliche Versorgungseinrichtung, hier die Wasserversorgungseinrichtung, auslöst. Dies wäre nach dem Wortlaut der Satzung die „Schmutzwasserableitung“ bzw. „Entwässerungseinrichtung“, was offenkundig nicht richtig sein kann.
Zwar ist im Sinne der Rechtssicherheit auch das Gebot der Normenerhaltung bei der Auslegung der Satzung zu berücksichtigen. Allerdings kann vorliegend nicht mehr von einer unbeachtlichen offensichtlichen Unrichtigkeit ausgegangen werden, weil der falschen Begrifflichkeit möglicherweise nur ein Schreibfehler zugrunde liegt. Bei einer einmalig falschen Verwendung hätte man durch Vergleich mit den richtigen Begrifflichkeiten innerhalb des § 5 BGS-WAS unter Umständen etwaige Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung ausräumen können.
Insoweit ist vorliegend jedoch – entscheidungserheblich – zu berücksichtigen, dass sich der „Übertragungsfehler“, wie es der Erste Bürgermeister der Beklagten in seinem Schreiben an das Gericht vom 13. Februar 2020 formuliert hat, durch den gesamten § 5 BGS-WAS zieht.
Aus diesem Grund kann nicht mehr von einem einmaligen und daher möglicherweise noch unbeachtlichen Versehen ausgegangen werden. Die durchgehend falsche Verwendung der Begrifflichkeit führt zu einer erheblichen Verwirrung und Rechtsunsicherheit für den abgabepflichtigen Bürger, weil er – gerade als rechtlicher oder auch technischer Laie – nicht ohne weiteres in der Lage ist zu erkennen, ob das Gebäude oder der Gebäudeteil, hier das zu Wohnzwecken ausgebaute Dachgeschoss eines ehemals landwirtschaftlichen Nebengebäudes, eines Anschlusses an die Versorgungseinrichtung bedarf oder nicht und ob das Gebäude oder der Gebäudeteil nach der Nutzungsänderung einen Nacherhebungstatbestand auslöst oder nicht.
Der daraus folgende Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit führt nach Auffassung des Gerichts zu einer Nichtigkeit der von der Beklagten für den angefochtenen Bescheid herangezogenen Rechtsgrundlage, hier des § 5 BGS-WAS vom 3. April 2012.
Für die Frage, ob eine nichtige Satzungsbestimmung, hier des § 5 BGS-WAS vom 3. April 2012, zur Gesamtnichtigkeit des Beitrags- bzw. Gebührenteils führt, hier des Beitragsteils, ist mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der sich das erkennende Gericht vorliegend anschließt, der Rechtsgedanke des § 139 BGB heranzuziehen (BayVGH, U.v. 24.2.2005 – 23 N 04.1291; U.v. 11.3.2004 – 23 B 03.1950, – juris), woraus sich Folgendes ableiten lässt: Da sich der „Fehler“ im Hinblick auf die irrtümliche Verwendung des Begriffes „Schmutzwasserableitung“ bzw. „Entwässerungseinrichtung“ durch den gesamten § 5 (Beitragsmaßstab) BGS-WAS zieht, ist zumindest von einer Nichtigkeit des gesamten § 5 BGS-WAS auszugehen. Ohne Bestehen eines wirksamen Beitragsmaßstabes ergibt jedoch der gesamte Beitragsteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten keinen Sinn. Ein Beitrag kann ohne einen wirksamen Beitragsmaßstab nicht berechnet und somit erhoben werden. Aus diesem Grund ist von einer Gesamtnichtigkeit zumindest des Beitragsteils auszugehen. Die Nichtigkeit des Beitragsteils wirkt sich jedoch nicht auf den Gebührenteil aus (BayVGH, U.v. 23.11.2004 – 23 N 04.1292; U.v. 15.5.1997 – 23 B 93.575 – juris).
Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Wasserherstellungsbeitragsbescheids vom 27. Dezember 2016 ergibt sich damit bereits aus der Nichtigkeit der Rechtsgrundlage. Für die Heranziehung des Bürgers zu einem Erschließungsbeitrag bedarf es einer wirksamen Satzungsgrundlage, Art. 2 Abs. 1 KAG. Eine alternative Rechtsgrundlage ist jedoch nicht ersichtlich.
Die Beklagte hat von der Möglichkeit, rechtsfehlerhaftes Satzungsrecht auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu heilen, bislang keinen Gebrauch gemacht, obwohl sie bereits mit Schreiben der Berichterstatterin vom 29. Januar 2020 über die mögliche Nichtigkeit des § 5 BGS-WAS in Kenntnis gesetzt worden ist. Zwar ergibt sich dadurch in prozessökonomischer Hinsicht eine möglicherweise für alle Beteiligten unbefriedigende Situation, dies ist jedoch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Satzungsautonomie gerechtfertigt und hinzunehmen.
Aus diesem Grund kann die von der Klägerin letztlich mit ihrer Klage aufgeworfene Frage, ob der Wasserherstellungsbeitragsbescheid vom 19. Oktober 1995 „abschließend“ gewesen ist, vorliegend nicht beantwortet werden. Der Wasserherstellungsbeitragsbescheid vom 27. Dezember 2016, in Gestalt des Teilabhilfebescheides der Stadt … vom 10. Januar 2018, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 9. März 2018 erweist sich jedenfalls aufgrund nichtigen Satzungsrechtes im Zeitpunkt der heutigen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, so dass die Klage insoweit begründet ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
B.
Der Kanalherstellungsbeitragsbescheid vom 27. Dezember 2016, in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 10. Januar 2018, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 9. März 2018 erweist sich jedoch als rechtmäßig, weshalb die erhobene Klage insoweit abzuweisen war, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
Gegenstand der unter Ziffer 1 der Klageschrift vom 5. April 2018 erhobenen Klage ist zunächst der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2016, worin ein Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 3.643,15 EUR für das Grundstück mit der Flurnummer … der Gemarkung … festgesetzt worden war. Der Teilabhilfebescheid vom 10. Januar 2018 änderte den Ausgangsbescheid dahin gehend ab, dass der von der Klägerin zu zahlende Kanalherstellungsbeitrag auf 2.531,21 EUR reduziert worden ist. Insoweit wurde der Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 9. März 2018 zurückgewiesen (Ziff. 3). Die Beschwer der Klägerin erfolgt daher nach wie vor durch den Ausgangsbescheid der Beklagten und nicht erst durch den Abhilfebescheid oder den Widerspruchsbescheid, so dass die Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Anwendung findet.
II.
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist und die Klägerin dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Die Beklagte stützt ihren Beitragsbescheid in Höhe von nunmehr 2.531,21 EUR auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.V.m. § 5 Abs. 9 Satz 2, 4. Spiegelstrich i.V.m. Abs. 7 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt … vom 25. Mai 2011 (BGS-EWS).
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
Die Stadt … betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) und hat von der in Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 KAG eröffneten Möglichkeit zur Beitragserhebung durch Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 25. Mai 2011 (BGS-EWS) Gebrauch gemacht.
Zweifel an der formellen und materiellen Rechtswirksamkeit drängen sich dem Gericht im Hinblick auf die zugrunde liegende BGS-EWS nicht auf.
Dies gilt einerseits für den in § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS festgelegten Beitragsmaßstab, wonach der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche zu berechnen ist. Dieser kombinierte Beitragsmaßstab ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Abgeltung des aus der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung erwachsenden Vorteils als geeignet anerkannt (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2000, 23 B 99.2128 – juris). Insbesondere wird der Maßstab der zulässigen Geschossfläche einheitlich auf beplante und unbeplante Gebiete angewandt (BayVGH, U.v. 29.10.2010, 20 BV 09.2024- juris; VG Ansbach, U.v. 3.12.2019, AN 1 K 19.00030 – juris).
Dies gilt auch für den vorliegend angewandten Nacherhebungstatbestand in § 5 Abs. 9 Satz 2, 4. Spiegelstrich i.V.m. Abs. 7 BGS-EWS. Nichtigkeitsgründe sind insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.
§ 5 Abs. 9 Satz 2, 4. Spiegelstrich BGS-EWS bestimmt:
„Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich der Vorteil erhöht.“
In § 5 Abs. 7 Satz 1 BGS-EWS ist geregelt:
„Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt.“
2. Die von der Klägerin vorgenommene Nutzungsänderung des Dachgeschosses, welche durch Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes … (…) genehmigt worden ist, stellt eine nachträgliche Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände dar.
Die Klägerin ist der Meinung, dass die Beklagte nicht zu einer Nacherhebung berechtigt gewesen sei und beruft sich insoweit – zu Unrecht – auf den Kanalherstellungsbeitragsbescheid vom 12. Oktober 2006, der – möglicherweise für die Klägerin irreführend – als „Endabrechnungsbescheid“ benannt worden ist und für das Grundstück der Klägerin mit der Flurnummer … der Gemarkung … bereits die Grundstücksfläche auf 1.364,00 m² und die „zulässige“ Geschossfläche auf 631,16 m² festgesetzt hatte.
Da die Beklagte die Grundstücksfläche im angefochtenen Bescheid zwar erneut – und mit demselben Ergebnis, nämlich auf 1364,00 m² – festgesetzt, dies jedoch zu keinen erneuten Kosten („bezahlt“) für die Klägerin geführt hat, kann diese mangels einer Beschwer für die Klägerin vorliegend außer Betracht bleiben.
Ausschlaggebend ist daher allein, ob der Bescheid aus dem Jahre 2006 zugunsten der Klägerin bei der streitgegenständlichen Beitragsbemessung im Hinblick auf die zugrunde gelegte Geschossfläche hätte berücksichtigt werden müssen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht der Fall.
Die Klägerin führt in ihrer Klagebegründung vom 5. März 2019 (Bl. 30f. der Gerichtsakte) insoweit aus, dass aus ihrer Sicht das im Jahre 2006 rein zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Nebengebäude, um dessen Dachgeschossausbau es vorliegend geht, nicht beitragspflichtig gewesen und daher zu Unrecht ein Geschoss abgerechnet worden sei. Dies müsse nun bei der angefochtenen Berechnung zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dieser Einwand greift aus folgenden Gründen nicht durch:
Selbst wenn die im Jahre 2006 erfolgte Geschossflächenberechnung rechtswidrig gewesen sein sollte, ist der Kanalherstellungsbeitragsbescheid vom 12. Oktober 2006 bestandskräftig und kann daher nicht im Nachhinein im Sinne einer Aufrechnung zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden (a). Dafür, dass es etwa zu einer – unzulässigen – doppelten Abrechnung durch die Berücksichtigung der Scheune bereits im Bescheid aus dem Jahre 2006 gekommen ist, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (b). Zuletzt führen auch Billigkeitserwägungen nicht zu einem anderen Ergebnis (c).
(a) Die Beklagte hat im Jahre 2006 zunächst die zulässige Geschossfläche – richtigerweise durch Ermittlung einer „durchschnittlichen“ Geschossfläche in Bezug auf die maßgebliche Umgebungsbebauung – ermittelt und einen Wert von 0,43 zugrunde gelegt. Dies ergäbe eine Geschossfläche von 586,52 m² (1364 m² Grundstücksfläche x 0,43) und damit eine geringere als die von der Gemeinde im Bescheid von 2006 angenommene tatsächliche Geschossfläche von 631,16 m².
Aus den von der Gemeinde vorgelegten Unterlagen geht zunächst nicht eindeutig hervor, auf welche Weise die tatsächliche Geschossfläche im Jahre 2006 berechnet worden ist (vgl. insoweit das Schreiben der Widerspruchsbehörde an die Beklagte vom 6. Dezember 2017, Bl. 77 ff. der Widerspruchsakte). Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 (Bl. 84 ff. der Widerspruchsakte) legte die Beklagte ein „Aufmaßblatt für Geschossflächen“ vom 8. Oktober 2002 vor (Bl. 87 der Widerspruchsakte), worauf handschriftlich – ohne Datum und ohne Bearbeitervermerk – eine Geschossflächenberechnung für das Wohnhaus, den Anbau und die Scheune vermerkt ist. Danach setzen sich die im Kanalherstellungsbescheid vom 12. Oktober 2006 zugrunde gelegten Geschossflächen in Höhe von insgesamt 631,16 m² aus 210,16 m² für das Wohnhaus und den Anbau und aus 421,00 m² für die Scheune zusammen.
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude, wie z.B. eine Scheune, lösen in der Regel keinen Anschlussbedarf aus (vgl. Thimet in Wuttig/Thimet, Kommentar, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil IV, Frage 27, 3.2.4). Ob die Scheune zum damaligen Zeitpunkt eine Beitragspflicht im Hinblick auf die Geschossfläche ausgelöst hat, kann jedoch allein anhand der Angaben der Klägerin und der vorgelegten Unterlagen der Gemeinde nicht mehr abschließend geklärt werden. Diese Frage kann allerdings ohnehin aufgrund der längst eingetretenen Bestandskraft des Bescheids vom 12. Oktober 2006 dahinstehen. Nach Aktenlage wurde gegen den Bescheid weder Widerspruch eingelegt noch Anfechtungsklage erhoben.
Auch etwa nichtiges Satzungsrecht im Jahre 2006 führt nicht zu einer Überprüfung der bestandskräftigen Beitragsveranlagung. So sind Nichtigkeitsgründe von der Klägerin zwar nicht vorgetragen worden, solche wären aber aufgrund der „Schlussstrichtheorie“ des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ohnehin unbeachtlich (BayVGH, B.v.2.5.2012 – 20 ZB 11.2848; BayVGH, B.v.7.2.2012 – 20 ZB 11.2948 – juris). Diese besagt, dass bestandskräftig abgeschlossene Beitragsfälle als weiterhin abgeschlossen behandelt werden können, auch wenn die damals zugrunde liegende Beitragssatzung nichtig gewesen sein sollte. Dies ergibt sich auch aus der von der Beklagten gewählten Übergangsregelung in § 18 BGS-EWS, wonach bestandskräftige Veranlagungen als abgeschlossen behandelt werden müssen, selbst wenn die zugrundeliegende Satzung nichtig sein sollte. Aus diesem Grund durfte und musste das Gericht von einer Überprüfung der 2006 anzuwendenden Beitragssatzung absehen.
(b) Eine doppelte – und aus diesem Grund nicht zulässige – Abrechnung des Dachgeschosses liegt ebenfalls nicht vor, weil auch bei Berücksichtigung des bestandskräftigen Bescheids aus dem Jahre 2006 das ausgebaute und nunmehr zu Wohnzwecken genutzte Dachgeschoss im angefochtenen Kanalherstellungsbeitragsbescheid erstmals veranlagt wurde.
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Gericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung. Das Verfahren der richterlichen Prüfung, ob der Sachverhalt erwiesen ist, stellt die Beweiswürdigung dar (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Dawin, 37. EL Juli 2019, VwGO, § 108, Rn. 9-12).
Aus dem Bescheid vom 27. Dezember 2016, der durch den Teilabhilfebescheid vom 10. Januar 2018 zugunsten der Klägerin geändert wurde, ergibt sich, dass die im Bescheid vom 12. Oktober 2006 zugrunde gelegte tatsächliche Geschossfläche in Höhe von 631,16 m² von der gemäß dem Bauplan ermittelten tatsächlichen Geschossfläche (aller nach dem Umbau auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Gebäude) in Höhe von 1.058,76 m² (vgl. beigezogene Bauakte … des Landratsamtes …, Geschossflächenberechnung, S. 3) abgezogen wurde.
Aus den vorgelegten Akten der Beklagten und der Widerspruchsbehörde geht zwar nicht eindeutig hervor, ob im Jahre 2006 das Erdgeschoss oder das Dachgeschoss für die tatsächliche Geschossfläche berechnet worden ist („Aufmaßblatt für Geschossflächen“ vom 8. Oktober 2002, Bl. 87 der Widerspruchsakte).
Allerdings sprechen weitere, im Folgenden dazulegende Umstände für die Annahme, dass im Jahre 2006 das Erdgeschoss und nicht das Dachgeschoss der Scheune berechnet worden ist. Etwa noch bestehende Zweifel gingen zu Lasten der Klägerin, da sie aus der Tatsache, dass das Dachgeschoss doppelt abgerechnet worden wäre, den Vorteil ziehen würde, dass die doppelte Abrechnung unzulässig und der Kanalherstellungsbeitragsbescheid aus diesem Grunde rechtswidrig wäre (Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 86, Rn. 2a).
Eine derartige, für die Klägerin nachteilige Beweislastentscheidung des Gerichts kommt jedoch nur dann in Frage, wenn sich der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren nach Ausschöpfung sämtlicher Aufklärungsmöglichkeiten nicht abschließend und zweifelsfrei klären lässt und deshalb im vorliegenden Fall nicht zur Überzeugung des Gerichts feststünde.
Auf dem von der Beklagten vorgelegten „Aufmaßblatt“ vom 8. Oktober 2002 wurden für die Scheune 377,00 m² berechnet, indem 26,00 m mit 14,5 m multipliziert wurden. Den Genehmigungsplänen zum Bauantrag … sind Außenmaße von 25,99 m und 15,99 m (Erdgeschoss und Obergeschoss) zu entnehmen (= 415,58 m²). Die Abweichung zum „Aufmaßblatt“ kommt möglicherweise durch Ungenauigkeiten bei der Betrachtung der Innen- bzw. Außenmaße im Jahre 2006 zustande. Allerdings hat auch die Planerin der Klägerin für den Dachgeschossumbau im Jahre 2013 im Rahmen der Geschossflächenberechnung im Bestand auf das Erdgeschoss abgestellt (S. 1 „Berechnung umbauter Raum, GRZ, GFZ“ zum Bauantrag …).
Zusätzlich wurden im Jahre 2006 noch 44 m² (4,00 m x 11,00 m) hinzugerechnet; dies entspricht in etwa den Außenmaßen eines kleinen – erdgeschossigen, nur etwa bis zum Kniestock des Dachgeschosses reichenden – Anbaus, welcher im Rahmen des Dachgeschossausbaus im Jahre 2013 abgebrochen worden ist (vgl. Darstellung in Schnitt S-01, Blatt 01.3 zum Bauantrag …).
Die Einbeziehung dieses Anbaus im Jahre 2006 ergäbe aus Sicht des Gerichts keinen Sinn, wenn man im Übrigen das Dachgeschoss hätte abrechnen wollen.
Die Klägerin führt zwar in ihrer Klageschrift vom 5. März 2019 aus, dass der dem Wasserherstellungsbeitragsbescheid beigefügten Unterlage („Tabelle 1“) nicht entnommen werden könne, welches Geschoss damals berechnet worden sei. Die von der Klägerin bemühte „Tabelle 1“ enthält in der Tat – wie das „Aufmaßblatt“ – keinen direkten Hinweis, welches Geschoss dem Wasserherstellungsbeitragsbescheid zugrunde gelegt wurde. Allerdings führt die Klägerin in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 23. Januar 2017 (Bl. 24 der Behördenakte) aus, dass „es sich bei dem nun als Wohnung genutzten Geschoss aufgrund der Höhe bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht um ein Dachgeschoss handelte“. Diese Aussage deckt sich mit den vorgelegten Bauplänen aus dem Jahre 1957 (Bl. 22 der Behördenakte); aber auch dieser Umstand spricht gegen eine bereits erfolgte Veranlagung des Dachgeschosses.
Somit bestätigen die dargelegten Umstände die Annahme, dass im Jahre 2006 nicht bereits das Dachgeschoss, sondern das Erdgeschoss abgerechnet worden ist.
Weitere Unterlagen sind nicht beigebracht worden und nach Durchsicht der beigezogenen Akten auch nicht vorhanden, wie die entsprechenden Nachfragen der Gemeinde beim Staatsarchiv ergeben haben.
Die Klägerin selbst deutet die wohl aus ihrer Sicht bestehende Möglichkeit, dass das Dachgeschoss bereits berechnet worden ist, selbst nur vage an, so dass etwaige Zweifel zu ihren Lasten gehen würden (s.o.).
(c) Die Beklagte ist auch nicht aus Billigkeitserwägungen gemäß § 163 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) KAG bzw. § 227 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG verpflichtet, den angefochtenen bzw. den „alten“ Bescheid zurückzunehmen oder abzuändern. Bestandskräftige Abgabenfestsetzungen können „im Billigkeitswege nur ausnahmsweise überprüft werden und zwar allenfalls dann, wenn die Abgabenpflicht offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Pflichtigen schlechterdings weder möglich noch zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren“ (BayVGH B.v.3.9.2014 – 20 ZB 14.1531, juris unter Hinweis auf Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand Juni 2014, Rn. 4 zu § 227 AO)
Der vorliegend angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig; hinsichtlich des bestandskräftigen Bescheids aus dem Jahre 2006 werden keinerlei Belange – ausreichend substantiiert und plausibel – dargelegt, die für eine Billigkeitsentscheidung sprechen würden.
3. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Berechnung der veranlagten Geschossflächen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Einwände wurden seitens der Klägerin zudem nicht – hinreichend konkret und substantiiert – vorgetragen. Der Teilabhilfebescheid korrigierte den Ausgangsbescheid richtigerweise dahingehend, dass ein beitragsfreier Teil des Dachraumes mit einer Fläche von 118,49 m² in Abzug gebracht wurde.
Nach alledem erweist sich der angefochtene Kanalherstellungsbeitragsbescheid vom 27. Dezember 2016, in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 10. Januar 2018, dieser in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 9. März 2018 als rechtmäßig. Die Klage war daher insoweit abzuweisen.
C.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz VwGO.


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