Baurecht

Herstellungsbeitrag für eine Entwässerungseinrichtung

Aktenzeichen  Au 6 K 18.1246

Datum:
27.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7284
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 2 Abs. 1 S. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 13
BayGO Art. 24 Abs. 1, Art. 29, Art. 36
VwGO § 86 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Einem nicht in Anspruch genommen (Gesamt-)Schuldner fehlt es an der Klagebefugnis gegen einen Bescheid, der gegenüber einem anderen Schuldner ergangen ist.  (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Grundsatz der Amtsermittlungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO findet in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Ein Beitragspflichtiger ist nicht der Superrevisor der Gemeinde; er ist darauf beschränkt, konkret darzulegen, welche Unregelmäßigkeiten sich zu seinen Lasten bei der Beitragskalkulation ausgewirkt haben sollen.  (Rn. 61) (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die nur hinsichtlich der Klägerin zu 1 zulässige Klage ist unbegründet. Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2013 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 12. Juni 2018 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Die Klage ist hinsichtlich des Klägers zu 2 mangels Klagebefugnis unzulässig.
Dem Kläger zu 2 als Nicht-Adressat der angefochtenen Bescheide fehlt die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Die Kläger sind als Miteigentümer ihres Grundstücks zwar nach § 1011 BGB jeweils berechtigt, Ansprüche aus dem Eigentum gegenüber Dritten einzeln geltend zu machen. Vorliegend jedoch handelt es sich bei der Beitragsforderung des Beklagten nicht um einen Anspruch der Kläger, sondern des Beklagten, zudem nicht um einen sachenrechtlichen, sondern um einen kommunalabgabenrechtlichen Anspruch. Nach Art. 5 Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 KAG aber haften mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner, so dass der Beklagte die Leistung des Beitrags auch von nur einem der Beitragspflichtigen nach § 421 Satz 1 BGB fordern darf. Ein nicht in Anspruch genommener (Gesamt-)Schuldner ist daher nicht berechtigt, im Klageweg gegen einen Bescheid, der gegenüber einem anderen Schuldner erlassen worden ist, vorzugehen. Die auf Art. 5 Abs. 6 Satz 2 KAG beruhende gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Beklagten und die gemäß § 426 BGB im Innenverhältnis bestehenden Ausgleichspflichten zwischen den Gesamtschuldnern untereinander vermögen weder Widerspruchs- noch Klagebefugnis zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.1995 – 23 CS 94.3352 – unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 31.1.1975 – IV C 76.42, KStZ 1975, 129).
Dem Kläger zu 2 fehlt danach die Klagebefugnis. Im Übrigen wäre seine Klage aber auch schon mangels Rechtsverletzung sowie aus den auch für die Klägerin zu 1 geltenden Gründen unbegründet (dazu sogleich).
II.
Die Klage der Klägerin zu 1 ist unbegründet.
1. Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sind weder aufgezeigt noch ersichtlich.
2. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell nicht rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beitragserhebung ist Art. 5 Abs. 1 KAG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl S. 36) in Verbindung mit den wirksamen Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes … vom 5. November 2013 (BGS-EWS 2013, Amtsblatt der VG … vom 7.11.2013, S. 213 ff.).
Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet, wozu – wie hier – auch Entwässerungseinrichtungen gehören (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – BayVBl. 2011, 240 ff. – juris Rn. 43). Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte mit ihrer EWS 2013 als Stammsatzung und mit ihrer BGS-EWS 2013 als Beitragssatzung Gebrauch gemacht.
a) Die Beitragssatzung BGS-EWS 2013 ist formell wirksam, insbesondere wirksam bekannt gemacht und am 8. November 2013 in Kraft getreten. Formellrechtliche Mängel mit der Folge einer Nichtigkeit der einschlägigen Satzungsregelungen (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2007 – 23 BV 07.761 – VGH n.F. 60, 236, juris Rn. 31) sind weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist es für Satzungen mit festem Beitragssatz – wie vorliegend – gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlich, aber auch ausreichend, dass in der Satzung der Schuldner, der die Abgabe begründende Tatbestand, der Maßstab, der Abgabesatz sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmt werden. Dies ist in § 1 ff. BGS-EWS 2013 der Fall.
b) Die Beitragssatzung BGS-EWS 2013 ist materiell wirksam; die klägerseitig erhobenen Rügen greifen demgegenüber nicht durch.
Die Voraussetzungen einer Heranziehung zum Herstellungsbeitrag durch eine erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung und wirksam entstandener Herstellungsbeiträge sind erfüllt.
aa) Zunächst ist das zu einem Herstellungsbeitrag herangezogene Grundstück FlNr. … der Gemarkung … (* Str. *) der Kläger durch die betriebsfertige Entwässerungseinrichtung des Beklagten räumlich erfasst und von ihr tatsächlich erschlossen (zum Erschlossensein BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – BayVBl. 2011, 240 ff. juris Rn. 46; dazu sogleich).
bb) Dieses Grundstück ist auch satzungsrechtlich durch eine erstmals wirksame Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten erfasst, der eine wirksame Entwässerungssatzung als Stammsatzung zu Grunde liegt.
Die erstmalige Entstehung einer Beitragsschuld setzt neben dem Erschlossensein des Grundstücks eine gültige Beitragssatzung (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – BayVBl. 2011, 240 ff. juris Rn. 46) und eine gültige Stammsatzung voraus (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2005 – 23 ZB 05.554 – BayVBl. 2006, 637).
(1) Die Beitragssatzung liegt hier in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes … vom 5. November 2013 (BGS-EWS 2013, Amtsblatt der VG … vom 7.11.2013, S. 213 ff.) vor und die Stammsatzung in der Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes … vom 5. November 2013 (EWS 2013, Amtsblatt der VG … vom 7.11.2013, S. 202 ff.). Beide Satzungen sind am Tag nach ihrer Bekanntmachung und damit vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide in Kraft getreten.
(2) Die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGS-EWS 2013 über das Entstehen der Beitragsschuld sind materiell rechtmäßig und erfassen die streitbefangenen Grundstücke erstmals.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGS-EWS 2013 entsteht die Beitragsschuld mit der Verwirklichung des Beitragstatbestands. Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Vor dem Erlass der verfahrensgegenständlichen Beitrags- und Gebührensatzung war ein Entstehen einer Abgabenschuld nicht möglich, wenn sich – wie hier (dazu sogleich) – vorhergehendes Satzungsrecht als nichtig erwies (vgl. BayVGH, U.v. 23.4.1998 – 23 B 96.3932 – juris Rn. 26):
Zwar verfügte der Beklagte zuvor über eine Entwässerungssatzung vom 22. Februar 1995 (EWS 1995 i.d.F. vom 21.6.1995 und vom 15.11.1995) und eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 8. Juni 1995 (BGS-EWS 1995 i.d.F. 15.11.1995 und vom 14.3.1997) bzw. eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. November 1998 (BGS-EWS 1998 i.d.F. vom 7.6.2000). Diese waren jedoch rechtswidrig und daher nichtig (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 – Au 6 K 16.1240 – Rn. 29 ff.).
Daher verfügte der Beklagte bis zum Erlass der hier gegenständlichen EWS 2013 und BGS-EWS 2013 noch über kein wirksames öffentlich-rechtliches Satzungsrecht für die Entwässerungseinrichtung, auf dessen Grundlage Herstellungsbeiträge hätten abgerechnet werden können.
(3) Der in § 5 Abs. 1 BGS-EWS 2013 angewandte Beitragsmaßstab ist nicht zu beanstanden.
Der in § 5 Abs. 1 BGS-EWS 2013 festgelegte kombinierte Beitragsmaßstab, wonach sich der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet, steht mit Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG in Einklang und ist zur sachgerechten Abgeltung des aus der Anschlussmöglichkeit erwachsenden Vorteils besonders geeignet, da er auf die höchstmögliche (bauliche) Nutzung eines Grundstücks abstellt (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2002 – 23 B 02.931 – juris; BayVGH, U.v. 21.3.2000 – 23 B 99.2198 – VwRR BY 2000, 216 m.w.N.). Denn die Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks und damit die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung steigen, je intensiver ein Grundstück baulich genutzt werden kann. Dem Beklagten stand es vorliegend zudem frei, einen in einer früheren Satzung enthaltenen Beitragsmaßstab durch einen anderen zu ersetzen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.1.2002 – Vf. 6-VII-00 – BayVBl. 2002, 428 m.w.N.).
cc) Der Heranziehung des Grundstücks der Klägerin zu 1 steht auch nicht eine Unwirksamkeit des in § 5 Abs. 1 und Abs. 6 EWS 2013 enthaltenen Anschluss- und Benutzungszwangs mit einer nur für einige Ortsteile vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit entgegen.
Nach § 5 Abs. 1 EWS 2013 sind die – wie hier die Klägerin zu 1 – zum Anschluss nach § 4 EWS 2013 Berechtigten verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nach § 5 Abs. 6 EWS 2013 nicht für Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist. In den Ortsteilen, … und … ist dem Beklagten die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Versickerung vor Herstellung der Versickerungsanlage mit einem qualifizierten Untersuchungsbericht über die Sickerfähigkeit des Untergrunds an dem beabsichtigten Standort der Versickerungsanlage nachzuweisen; im Ortsteil … im Umkehrschluss nicht.
Die Grundvoraussetzung für die Schaffung eines Anschluss- und Benutzungszwangs sind nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO (Gemeindeordnung vom 22.8.1998 i.d.F. vom 13.12.2016, GVBl. S. 335) Gründe des öffentlichen Wohls, damit Gemeinden durch Satzung u.a. den Anschluss an der Abwasserbeseitigung dienende gemeindliche Einrichtungen vorschreiben und die Benutzung dieser Einrichtungen zur Pflicht zu machen dürfen. Die Ermächtigungsnorm bezieht sich dabei auch auf Niederschlagswasser, das insbesondere aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Einbeziehung des Niederschlagswassers in den Anschluss- und Benutzungszwang setzt solche Gründe des öffentlichen Wohls voraus. Denn Niederschlagswasser kann grundsätzlich auch dadurch schadlos und regelmäßig wohl auch billiger beseitigt werden, wenn es versickert oder in oberirdische Gewässer eingeleitet wird. Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung. Als Gründe können etwa besondere Verhältnisse des Untergrunds in Betracht kommen, die Lage in städtischen Verdichtungsbereichen, der Schutz des Grundwassers, sonstiger Gewässer oder von Trinkwasserreservoiren oder auch der Fall, dass die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage die Trennung von Schmutz- und Niederschlagswasser erfordert (BayVerfGH, E.v. 10.11.2008 – Vf.4-VII-06 – juris).
(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1 liegen solche Gründe des öffentlichen Wohls für die Schaffung eines Anschluss- und Benutzungszwangs hier vor (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 – Au 6 K 16.1240 – Rn. 37 ff.).
(2) Kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung liegt darin, dass nicht alle Grundstücke zur Niederschlagswasserbeseitigung herangezogen werden und dass den Anschlusspflichtigen in den Ortsteilen, … und … die Obliegenheit eines Nachweises der ordnungsgemäßen Versickerung im Einzelfall auferlegt wird (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 – Au 6 K 16.1240 – Rn. 52 ff.), weil der Beklagte insofern sachlich rechtfertigende Gründe angeführt hat.
Eine erste Rechtfertigung ergibt sich aus den o.g. Feststellungen unterschiedlicher Versickerungsmöglichkeiten in den Ortsteilen einerseits und im Ortskern andererseits.
Zweitens hat der Beklagte unwidersprochen im Zuge des Widerspruchsverfahrens die Einwände gegen die Erfassung von Grundstücken geprüft und über die in den Grundstückslisten bereits erfassten Grundstücke hinaus weitere tatsächlich angeschlossene aber erst nachträglich erkannte Grundstücke mit in die Entwässerungseinrichtung einbezogen.
Drittens ist es für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Grundstücks der Klägerin zu 1 rechtlich unerheblich, ob eine Befreiung des unmittelbaren Grundstücksnachbarn zu Recht erfolgt ist, denn sollte sie zu Unrecht erfolgt sein, besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, sollte sie zu Recht erfolgt sein, wären hierfür die Verhältnisse des dortigen Grundstücks maßgeblich, die für das klägerische Grundstück nicht unterstellt werden können, sondern überprüft werden müssten (vgl. soeben).
Viertens hat der Beklagte hier unwidersprochen für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im früheren Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass für die Nichteinbeziehung bestimmter Grundstücke sachlich rechtfertigende Gründe vorliegen bzw. er zu Unrecht einleitende Grundstückseigentümer als sog. Fehlanschließer zur Beseitigung des Missstands aufgefordert hat (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 – Au 6 K 16.1240 – Rn. 65 ff.).
dd) Der Heranziehung des Grundstücks der Klägerin zu 1 steht auch nicht eine Unwirksamkeit der in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 BGS-EWS 2013 enthaltenen Beitragssatzregelung wegen Mängeln der Globalkalkulation entgegen.
Die Globalkalkulation des Beklagten für die BGS-EWS 2013 zum maßgeblichen aktuellen Stand ist nicht zu beanstanden; die hiergegen erhobenen einzelnen Einwände greifen nicht durch, so dass die sich daraus ergebenden Beitragshöhen nicht zu beanstanden sind.
(1) Der Beklagte hat durch Nacherfassung von Grundstücken und Nachkalkulation zum Stichtag 5. November 2013 – Beschlussfassung der EWS 2013 und der BGS-EWS 2013 – keine relevante Überdeckung der Beitragssätze erzielt.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Globalkalkulation nachträglich korrigiert und auf Rügen in einem früheren Verfahren (VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 – Au 6 K 16.1240 – Rn. 70) eingegangen worden ist: Das Wesen einer Globalberechnung besteht darin, alle beitragsfähigen Aufwendungen für die Errichtung aller (Teil-) Anlagen, einschließlich der nach bestehenden Planungsabsichten in absehbarer Zeit für die Erschließung weiterer Gebiete voraussichtlich zu erwartenden Kosten, unterschiedslos auf alle Beitragsgrößen – hier die Grundstücksflächen und die vorhandenen Geschossflächen – im gesamten Einrichtungsgebiet umzulegen, soweit diese Grundstücke bereits angeschlossen oder zumindest beitragspflichtig sind oder nach den Planungen in absehbarer Zeit voraussichtlich beitragspflichtig werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Einrichtungsträger bereits zur Zeit des Satzungserlasses eine Globalberechnung oder überhaupt eine Berechnung angestellt und eine solche dem Entscheidungsgremium bei der Beschlussfassung über die Abgabesatzung vorgelegen hat. Es genügt vielmehr, dass eine solche, gleich ob vorher oder nachher durchgeführt oder ergänzt, die tatsächlich gefundenen oder nur gegriffenen Beitragssätze rechtfertigt. Maßgebend ist allein, dass die Abgabesätze objektiv richtig, d.h. nicht zu hoch sind und zu keiner unzulässigen Aufwandsüberdeckung führen (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 56 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
Ausweislich der ersten Nachkalkulation zum 12. August 2015 hat der Beklagte gegenüber seiner ursprünglichen – und von der Klägerin zu 1 in Bezug genommenen – Kalkulation aus dem Jahr 2013 einen beitragsfähigen Herstellungsaufwand für die Niederschlagswasserentsorgung (nur Grundstücksentwässerungsanteil) von 1.082.506,68 EUR auf insgesamt 475.326 m² Grundstücksfläche (469.326 m² Bestandsflächen und 6.000 m² künftige Flächen nach Prognose) verteilt und daraus einen rechnerischen Grundstücksflächenbeitrag von 2,28 EUR/m² ermittelt, der dem in § 6 Abs. 1 Buchst. a) BGS-EWS festgesetzten Beitragssatz von 2,28 EUR/m² entspricht. Er hat dabei den gesamten Herstellungsaufwand nach Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranteil einzeln je Bauabschnitt zugeordnet sowie danach wiederum den Niederschlagswasseranteil auf den Grundstücksentwässerungsanteil sowie den Straßenentwässerungsanteil aufgeteilt. Die Aufteilung hat er Empfehlungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (BKPV, Beratung vom 17.4.2015, S. 20) folgend vorgenommen, weil insofern bauliche Besonderheiten vorliegen, als im Gemeindegebiet teils im modifizierten Mischsystem (Schmutzwasser und Niederschlagswasser der Straßenentwässerung in einem Kanal), teils im Trennsystem mit gesonderten Kanälen entwässert, aber das Schmutzwasser und das Mischwasser über einen Verbandssammler der Kläranlage des AZV … zugeführt wird (ebenda S. 2 ff.).
Auch ausweislich der zweiten Nachkalkulation zum 9. Februar 2017 hat der Beklagte durch nachträgliche Einbeziehungen weiterer Grundstücke (vgl. oben) keine rechtserhebliche Überdeckung erzielt, sondern einen rechnerischen Grundstücksflächenbeitrag von 2,27 EUR/m² ermittelt, der den in § 6 Abs. 1 Buchst. a) BGS-EWS festgesetzten Beitragssatz von 2,28 EUR/m² geringfügig unterschreitet. Diese Überdeckung ist jedoch unschädlich, weil die Grenze zu einer unzulässigen unbeabsichtigten Überdeckung bei 12 Prozent liegt (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2010 – 20 ZB 10.1341 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 3.7.2012 – 20 ZB 12.941 – juris Rn. 9) und hier nicht überschritten wird (vgl. VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 – Au 6 K 16.1240 – Rn. 72).
(2) Der in der Beitragskalkulation vorgenommene Abzug von Kosten für die Straßenentwässerung ist nicht rechtswidrig, sondern unter Berücksichtigung der baulichen Besonderheiten – im Gemeindegebiet wird teils im modifizierten Mischsystem (Schmutzwasser und Niederschlagswasser der Straßenentwässerung in einem Kanal), teils im Trennsystem mit gesonderten Kanälen entwässert, aber das Schmutzwasser und das Mischwasser über einen Verbandssammler der Kläranlage des AZV … zugeführt (vgl. BKPV, Beratung vom 17.4.2015, S. 2) – im Einzelnen ermittelt und berechnet (ebenda S. 2 ff.; Nachkalkulation zum 12. August 2015, Nachkalkulation zum 9. Februar 2017; dazu VG Augsburg, U.v. 28.6.2017 – Au 6 K 16.1240 – Rn. 73).
ee) Auch die weiteren Einwände der Klägerin zu 1 gegen die Globalkalkulation am Maßstab der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 KAG greifen nicht durch.
Soweit die Klägerin zu 1 geltend macht, ihr sei über die Kalkulationsunterlagen hinaus keine weitergehende Akteneinsicht in die Vergabe-, Bau- und Rechnungsprüfungsakten gewährt worden, wodurch sie im Nachweis des von ihr erhobenen Verdachts der Vergabeverstöße und der Korruption und damit an substantiierten Rügen gegen die Kalkulation zu Unrecht gehindert worden sei, greift diese Rüge nicht durch.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1/01 – BVerfGE 116, 188; BayVGH, B.v. 2.8.2006 – 23 ZB 06.643 – juris). Dass es für einen Kläger nicht ganz einfach ist, die von einem Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2018 – 20 ZB 17.1681 – juris Rn. 6). Diese Akteneinsicht haben die Kläger erhalten und jedenfalls am Verwaltungsgericht auch wahrgenommen.
(1) Soweit die Klägerin zu 1 meint, ihr hätte auch ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in die Bauakten des Beklagten zugestanden, geht diese Ansicht fehl. Sie hat in die nach Bauabschnitten gegliederten und mit vom Planungsbüro geprüften sowie als Kalkulationsunterlagen vorgelegten Schlussrechnungen der Bauunternehmen Akteneinsicht erhalten. Dass sich aus diesen Akten beitragsrelevante Unregelmäßigkeiten in den Bauabläufen gezeigt hätten, denen das Verwaltungsgericht hätte nachgehen müssen, hat sie nicht konkret und substantiiert aufgezeigt.
Stattdessen hat sie in Widerspruchs- und Klageverfahren lediglich behauptet, ihrer Meinung nach sei es nicht erlaubt, dass das Büro … auch die Rechnungsprüfung im Auftrag gehabt habe, schon gar nicht ohne wirksame Verpflichtungserklärung. Bei der Dokumentation über Baumaßnahmen sei auf vollständige und nachprüfbare Leistungserfüllung zu achten; nach Wiederverschluss von Aufgrabungen könne der beauftragte Ingenieur bei fehlender Verpflichtungserklärung überhöhte Rechnungen produzieren. Ihre Argumentation unterstellt also, dass erstens das bei der Baumaßnahme beauftragte Büro … möglicherweise eine Verpflichtungserklärung zur Korruptionsbekämpfung nicht unterzeichnet habe, deswegen möglicherweise gegen Regeln und Auflagen verstoßen und möglicherweise dadurch z.B. illegale Preisabsprachen nicht sicher verhindert habe. Es handelt sich damit um eine Spekulation ohne greifbaren Anhalt in den Kalkulationsakten oder sonstige belastbare Indizien, denen das Verwaltungsgericht hätte konkret nachgehen müssen und dürfen.
Bereits der Ausgangspunkt bleibt eine lediglich als Möglichkeit aufgezeigte Behauptung, dass eine Verpflichtungserklärung fehlen könnte. Selbst wenn dem so wäre, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass sich dies auf die Höhe der umzulegenden Kosten ausgewirkt hätte (vgl. bereits BayVGH, B.v. 19.3.2018 – 20 ZB 17.1681 – juris Rn. 9). Dass trotz fehlender Verpflichtungserklärung dennoch die geltenden Regeln eingehalten worden sind, ist nicht weniger wahrscheinlich als das klägerseitig behauptete Gegenteil. Hierzu zusätzlich die Bauakten beizuziehen und zu prüfen, entspräche einer Beweiserhebung „ins Blaue hinein“ und läge außerhalb der gerichtlichen Beweiserhebungspflicht nach § 86 VwGO.
Auch die weiteren klägerseitig getroffenen Annahmen (unvollständige Dokumentation, unvollständige Leistungserfüllung, nach Wiederverschluss von Aufgrabungen überhöhte Rechnungen) stehen als bloße Möglichkeit behauptet im Raum, ohne dass hierfür konkrete Indizien sprächen. Bloße Behauptungen aber genügen nicht, damit ein Außenstehender wie die Klägerin zu 1 Einsicht in nicht unmittelbar beitragsrechtlich relevante Unterlagen erhielte. Ein Beitragspflichtiger ist nicht der Superrevisor der beitragserhebenden Gemeinde, sondern darauf beschränkt, konkret darzulegen, welche Unregelmäßigkeiten sich zu seinen Lasten bei der Beitragskalkulation ausgewirkt haben sollen. Bloße Behauptungen und Hypothesen genügen hierfür aber nicht.
(2) Aus denselben Gründen steht der Klägerin zu 1 kein Akteneinsichtsrecht in die Vergabeakten des Beklagten zu. Soweit sie lediglich als Möglichkeit behauptet, dass ein ausführendes Unternehmen zu teuer oder zu Unrecht bei einer Vergabe eines Bauloses bevorzugt worden sei, handelt es sich lediglich um unsubstantiierte Behauptungen, die nicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit zu begründen (vgl. auch BayVGH, B.v. 19.3.2018 – 20 ZB 17.1681 – juris Rn. 8). Im Gegenteil hat die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, ob ein vom Beklagten durchgeführtes Vergabeverfahren von der zuständigen Vergabekammer aufgehoben und nicht durch eine neue ordnungsgemäße Vergabe ersetzt worden sei, nur auf die Ausführungen ihres Vertreters verwiesen und auf Anregung der Beklagtenbevollmächtigten, unstreitig zu stellen, dass kein Vergabeverfahren von der Nachprüfungskammer beanstandet worden sei, einräumen lassen, nichts Gegenteiliges zu wissen (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 3 f.).
Das Beitragsrecht knüpft die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht an die Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften an und umgekehrt weist auch das Vergaberecht keine beitragsrechtlichen Bezüge auf. Es trägt dem Schutz der öffentlichen Haushalte Rechnung und dient darüber hinaus der Wahrung des lauteren Wettbewerbs mit Schutzwirkung zugunsten des Bieters als Teilnehmer am Wettbewerb. Eine darüber hinausgehende drittschützende Wirkung kommt dem Vergaberecht hingegen nicht zu. Der Beitragsschuldner ist nicht Marktteilnehmer, sondern nur mittelbar Betroffener. Er ist daher darauf beschränkt, einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften im Rahmen der Anfechtung des Beitragsbescheids mit der Rüge, durch den Verstoß seien unangemessene Mehrkosten entstanden, geltend zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 – 9 C 11/11 – juris Rn. 23).
Hierfür aber bedarf es erstens der Rüge eines konkreten Verstoßes, an der es hier bereits fehlt (vgl. soeben), als auch tatsächlich entstandener unangemessener Mehrkosten, die ebenfalls nicht aufgezeigt sind.
Soweit die Klägerin zu 1 pauschal wie der Kläger im vorangegangenen Verfahren behaupten ließ, die vom Beklagten bezahlten Ingenieurkosten seien ungewöhnlich hoch und beliefen sich auf 100% der Baukosten, ist dies nicht hinreichend substantiiert und wurde im dortigen Verfahren durch den Vortrag des Beklagten im Zulassungsverfahren bezogen auf die einzelnen Positionen des Kostenspiegels widerlegt (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2018 – 20 ZB 17.1681 – juris Rn. 11).
Ebenso wenig bietet die Rüge der Klägerin zu 1, die summierten Ingenieurkosten für den Bauabschnitt 12 betrügen rund 152.000,00 EUR, sie seien damit deutlich höher als die normalerweise angesetzten 10% für Ingenieurleistungen bezogen auf die Gesamtsumme für den Bauabschnitt 12 von 1.061.214,46 EUR (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 5), keinen Anlass zu vertiefter Ermittlung, weil erstens damit kein konkreter Vergaberechtsverstoß aufgezeigt, sondern allenfalls nachträglich die Kostenrelation zwischen Planungs- und Gesamtkosten gerügt wird, zweites aber auch sachlich der Beklagte dem unwidersprochen entgegen gehalten hat, in den Planungskosten seien bereits die Aufwendungen für die Planung noch nicht ausgeführter, aber geplanter Niederschlagswasserkanäle enthalten (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 5).
Dies gilt auch hinsichtlich der zahlenmäßigen Differenz in der Globalbeitragskalkulation (Stand 9.2.2017). Insoweit hat der Beklagte auf klägerseitige Rüge erläutert, dass die Addition der in der Globalkalkulation (Stand 9.2.2017) enthaltenen Teilbeträge für das Schmutzwasser BA 12 (*) von 394.869,97 EUR und für Grundstücksanschlüsse BA 12 (*) von 666.344,48 EUR letztlich der in der Globalkalkulation (Stand 28.10.2013) aufgezeigten Gesamtsumme von 1.061.214,46 EUR entsprechen. Der Kläger stellte dies auch unstrittig. Seiner weiteren Rüge des in der Kalkulation 2013 seiner Meinung nach auffallend hohen Anteils an Ingenieurkosten von mehr als 10% entgegnete der Beklagte, dass sich die Ingenieurkosten durch teilweise erforderliche Umplanungen ergeben hätten. Dies habe teilweise zu Einsparungen bei den Sachkosten geführt, die Relation zu den Ingenieurkosten aber verschlechtert. Als Beispiel nannte er das Regenrückhaltebecken, bei dem die Ingenieurkosten sehr hoch seien, das aber erst an einem Standort mit voraussichtlichen Baukosten von ca. 110.000,00 EUR geplant worden sei, dann aber nach Umplanung an einem anderen Standort nur hätte verwirklicht werden können mit deutlich niedrigeren Baukosten. Er verwies auf Tabelle 2 BA 13 RRB … mit Baukosten von 58.072,38 EUR und Ingenieurkosten von 21.105,25 EUR (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 5 f.).
Im Übrigen ist es auch unter Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsprozess nicht Aufgabe des Gerichts, Beweis gleichsam „ins Blaue hinein“ zu erheben, wo das Vorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 – 9 C 11/11 – juris Rn. 28).
(3) Ebenso wenig steht der Klägerin zu 1 ein umfassendes Akteneinsichtsrecht in die Rechnungsprüfungsakten des Beklagten zu. Ob und wie weit Rechnungsprüfungen – sei es durch die turnusgemäße Rechnungsprüfung oder durch einzelfallbezogene Rechnungsprüfungen in Zuwendungsverfahren – erfolgt sind, ist Sache der damit betrauten Behörden, nicht des Verwaltungsgerichts in Beitragssachen und erst recht nicht der Klägerin zu 1 (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2018 – 20 ZB 17.1681 – juris Rn. 10). Der Beklagte hat hierzu unwidersprochen sowohl auf seine erfolgte turnusgemäße Rechnungsprüfung durch das Landratsamt als auch auf die Prüfungen in den einzelnen Zuwendungsverfahren verwiesen, sowie auf den Beratungsbericht des Kommunalen Prüfungsverbands, der die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit der Herstellungskosten anhand stichprobenartiger Prüfungen einzelner Bauabschnitte geprüft habe (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 8).
(4) Weiter steht der Klägerin zu 1 als einzelner Bürgerin auch kein Anspruch auf Vollzug eines Beschlusses des Gemeinderats zu (arg. ex Art. 29, Art. 36 Satz 1 GO). Der klägerseitig angeführte Gemeinderatsbeschluss vom 22. September 2014 beinhaltet nur die „Überprüfung“ der Grundlagen für den Erlass der EWS und der BGS-EWS, insbesondere Versickerungssituation, Straßenentwässerungsanteil, Kostenanteile des AZV und der Molkerei, Beitragsfähigkeit der Regenrückhaltebecken, aber keinen Beschluss zu einer „Rechnungsprüfung“ und daraus erst recht kein subjektiv-öffentliches Recht der Klägerin zu 1 auf Umsetzung (Niederschrift vom 27.3.2019 S. 6 f.). Im Übrigen hat eine Beratung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands stattgefunden (BKPV, Beratung vom 17.4.2015).
(5) Schließlich ist die Klägerin zu 1 auch nicht dazu berufen, ihrer „vom bayerischen Staat vorgegebenen Verpflichtung zur Aufklärung und Bekämpfung von Korruption nachzukommen.“ Dass „auftretende Fälle von Korruption“ aufgeklärt werden müssten, wie sie unter Berufung auf Nr. 5 der Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Bek. der Bayer. Staatsregierung vom 13.4.2004 – Korruptionsbekämpfungsrichtlinie – KorruR) meint, gibt weder dem Verwaltungsgericht eine Verpflichtung oder Befugnis noch ihr einen Anspruch, dies im beitragsrechtlichen Verfahren zu tun. Im Gegenteil gilt die Richtlinie nach ihrer Nr. 1.1 für Behörden und Gerichte unter Ausklammerung der richterlichen Unabhängigkeit, d.h. sie gibt dem Verwaltungsgericht in seiner justiziellen Tätigkeit keine weiteren Rechte und Pflichten.
2. Der von der Klägerin zu 1 geschuldete Herstellungsbeitrag ist dem Grunde nach auch im Übrigen wirksam und der Höhe nach zu Recht erhoben worden; substantiierte Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden und Fehler auch nicht ersichtlich. Der Herstellungsbeitrag ist auch noch nicht verjährt.
III.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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