Baurecht

Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung

Aktenzeichen  M 10 K 15.3305

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG BayKAG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2a
VwGO VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung der Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Widerspruchsbescheid des Landratsamts … vom 14. Juli 2015 ist aufzuheben, da er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO
1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann als kommunaler Zweckverband nach Art. 17 ff. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen, § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger wurde mit Verbandssatzung von den Mitgliedsgemeinden …, … und … bereits im Jahr 1961 gegründet. Ihm wurde durch die Verbandssatzung die Aufgabe übertragen, im Bereich seiner Verbandsgemeinden eine zentrale Abwasserbeseitigung (Schmutzwasserkanalisation) zu betreiben und hierzu die erforderlichen Hauptsammler, Ortskanäle und Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Bereich zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern (Verbandssatzung des Zweckverbands zur Abwasserbeseitigung …, zuletzt vom 26. Juli 2007, geändert durch Satzung vom 5. Dezember 2013). Damit gehen nach Art. 22 Abs. 1 KommZG das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über. Der Zweckverband hat zudem das Recht, über die Benutzung seiner öffentlichen Einrichtung, insbesondere über den Anschluss- und Benutzungszwang, sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen Satzungen zu erlassen (§ 4 Abs. 4 Verbandssatzung i. V. m. Art. 22 Abs. 2 KommZG). Der Kläger nimmt damit anstelle der Mitgliedsgemeinden deren Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung im eigenen Wirkungskreis gemäß Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 57 Abs. 1 GO, Art. 34 Abs. 1 BayWG war. Dem folgend erhebt der Kläger auch u. a. Herstellungsbeiträge, § 17 Abs. 1 Verbandssatzung, Art. 42 Abs. 1 und 4 KommZG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz. Die Aufhebung eines Beitragsbescheids des Klägers, den dieser im Rahmen seiner Aufgabenzuweisung in eigenem Namen erlassen hat, kann damit in seine Rechte eingreifen.
Da die Aufhebung des Beitragsbescheids infolge des vom Beigeladenen eingelegten Widerspruchs durch das Landratsamt als Widerspruchsbehörde für den Kläger eine erstmalige Beschwer enthält, ist Gegenstand der Anfechtungsklage der Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 14. Juli 2015, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
2. Die Klage ist auch begründet, da der Widerspruchsbescheid zu Unrecht den Beitragsbescheid des Klägers vom 19. Juli 2013 aufhebt. Der an den Beigeladenen gerichtete Beitragsbescheid ist rechtmäßig; gegenüber dem Beigeladenen wurde zu Recht ein Herstellungsbeitrag zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung festgesetzt.
2.1 Der Kläger betreibt aufgrund seiner Entwässerungssatzung (EWS) zuletzt vom 7. Dezember 2011 im Rahmen der ihm von den Mitgliedsgemeinden übertragenen Aufgabe (siehe oben) eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet der Gemeinden …, … und … (§ 1 Abs. 1 EWS). Von Art und Umfang der Einrichtung handelt es sich dabei um eine reine Schmutzwasserkanalisation.
2.2 Für das im Miteigentum des Beigeladenen stehende Grundstück Flnr. … ist in Folge des Inkrafttretens des Bebauungsplans Nr. … der Gemeinde … eine zusätzliche Bebauungsmöglichkeit entstanden. Der Bebauungsplan lässt eine über die tatsächliche Bebauung hinausgehende weitere Bebauung zu, was einen zusätzlichen – beitragspflichtigen – baulichen Vorteil bedeutet. Über die vorhandene Bebauung mit einer gesamten Geschossfläche von 555,58 qm hinaus kann aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans nunmehr eine zulässige Geschossfläche von insgesamt 1024,46 qm verwirklicht werden.
Für die Erhebung oder Nacherhebung eines Herstellungsbeitrags durch den angefochtenen Bescheid liegt mittlerweile eine Rechtsgrundlage mit der Beitragsregelung in der BGS/EWS des Klägers vom 11. Dezember 2014 vor.
Das Entstehen der Beitragsschuld setzt eine wirksame Abgabensatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG und gemäß Art. 5 KAG eine bebaubares oder bebautes Grundstück sowie die Erschließung dieses Grundstücks durch die öffentliche Einrichtung voraus.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 11. Dezember 2014 jedenfalls seit 1990 erstmals wirksames Satzungsrecht vorliegt, als vom früheren Beitragsmaßstab der vorhandenen Geschossfläche auf den Maßstab der zulässigen Geschossfläche umgestellt wurde.
Anders als in früheren Entscheidungen (U. v. 8.10.2015 – M 10 K 14.4643; U. v. 2.12.2010 – M 10 K 10.819) geht die erkennende Kammer davon aus, dass sowohl die Beitrags- und Gebührensatzung vom 30. April 2008 wie auch die vom 7. Dezember 2011 wegen eines Fehlers beim Beitragsmaßstab, der sich auf die gesamte Beitragserhebung auswirkt, nichtig waren. In § 5 BGS/EWS vom 30. April 2008 wie auch vom 7. Dezember 2011 fehlte beim Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche eine Regelung für den Fall, dass im Bebauungsplan für das Maß der zulässigen Geschossfläche eine Grundflächenzahl und eine Wandhöhe festgesetzt sind (§ 19 Abs. 1 BauNVO), bzw. dass sich die Geschossfläche aus der Grundfläche der baulichen Anlage und der Wandhöhe ergibt (§ 19 Abs. 2 BauNVO).
Hierzu hat das Verwaltungsgericht München in einem anderen Verfahren mit Urteil vom 12. Dezember 2013 (M 10 K 12.4876) entschieden, dass eine Beitrags- und Gebührensatzung im Beitragsteil nichtig ist, wenn für den Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche gerade keine Regelung zur Ermittlung dieser zulässigen Geschossfläche für den Fall getroffen ist, dass ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung über eine Grundflächenzahl und die Wandhöhe festsetzt. Soweit hierfür ein Regelungsbedürfnis bestehe, weil Bebauungspläne im Geltungsbereich einer Beitrags- und Gebührensatzung das Maß der baulichen Nutzung über Grundflächenzahl und Wandhöhe festsetzten, würde dies zur Unwirksamkeit des Beitragsmaßstabs und letztlich zur Gesamtnichtigkeit im Beitragsteil führen, da der Verteilungsmaßstab nicht abschließend auch diese Fälle der Umschreibung der zulässigen Geschossfläche umfasse. Diese Rechtsauffassung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt (U. v. 24.7.2014 – 20 BV 14.293 – BayVBl 2015, 22 Rn. 6 und 22).
Auch im hier zu entscheidenden Fall fehlte es in den Beitrags- und Gebührensatzungen vom 30. April 2008 und vom 11. Dezember 2014 an einer entsprechenden Regelung. Eine solche wäre auch erforderlich gewesen, da es im Verbandsgebiet bzw. im Geltungsbereich der jeweiligen BGS/EWS auch vorher bereits Bebauungspläne gab, die das Maß der zulässigen baulichen Nutzung auch mit dem Parameter der Traufhöhe bzw. Wandhöhe festlegten. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu die Bebauungspläne Am … der Gemeinde … und Alter … der Gemeinde … mit entsprechenden Festsetzungen vorgelegt. Auch der im vorliegenden Fall Anwendung findende Bebauungsplan Nr. … der Gemeinde … setzt das Maß der zulässigen baulichen Nutzung mit der Grundflächenzahl und der Traufhöhe fest. Da die beiden vorgenannten Beitrags- und Gebührensatzungen keine entsprechende Berechnungsregelung für diese Art der Festsetzung der zulässigen baulichen Nutzung enthielten, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, sind sie im Beitragsteil als nichtig anzusehen. Dieser Nichtigkeitsgrund schlägt zudem auf sämtliche früheren Beitrags- und Gebührensatzungen seit der Umstellung vom Maßstab der vorhandenen Geschossfläche auf den Maßstab der zulässigen Geschossfläche ab dem 1. Januar 1990 durch. Wie ausgeführt gab es bereits vor 1990 Bebauungspläne, die das Maß baulicher Nutzung über die Traufhöhe festlegten, weshalb es zur Ermittlung des Maßes der zulässigen Geschossfläche über GRZ und Wandhöhe immer schon einer näheren Regelung in den BGS/EWS bedurft hätte. Zudem waren die früheren Beitrags- und Gebührensatzungen (z. B. vom 5.2.1990, 26.2.1997 und 1.9.1999) auch schon aus anderen Gründen nichtig (vgl. VG München, U. v. 4.12.2003 – M 10 K 02.4056; BayVGH, U. v. 20.7.2004 – 23 BV 04.152, jeweils in juris).
Das Fehlen einer Regelung zur Ermittlung der zulässigen Geschossfläche für den Fall, dass im Bebauungsplan eine Grundflächenzahl und eine Wandhöhe festgesetzt sind, wurde erst in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 11. Dezember 2014, in Kraft getreten am 1. Januar 2015, ausgebessert. Erst diese BGS/EWS 2015 ist damit wirksame Abgabesatzung, auf welche der angefochtene Beitragsbescheid vom 19. Juli 2013 gestützt werden kann.
Im vorliegendem Fall kann dahinstehen, ob der frühere Beitragsbescheid vom 2. Mai 1972, der den Gesamt-Herstellungsbeitrag von insgesamt 11.100,– DM festsetzte, aufgrund einer damals wirksamen Beitrags- und Gebührensatzung erlassen wurde, welche vor dem 1. Januar 1990 noch an die tatsächliche Geschossfläche als Beitragsmaß anknüpfte:
a) Sollten die vor dem 1. Januar 1990 geltenden Beitrags- und Gebührensatzungen mit dem früheren Maßstab der vorhandenen Geschossfläche nichtig gewesen sein, wäre weder im Zeitpunkt der Errichtung und des Anschlusses des Anwesens auf der FlNr. … noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1989 (Maßstabswechsel) wie auch darüber hinaus bis zum Inkrafttreten der BGS/EWS vom 11. Dezember 2014 überhaupt eine Beitragsforderung entstanden. Vielmehr könnte erstmals mit der BGS/EWS 2015 eine Beitragsforderung nach dem Maßstab der zulässigen Geschossfläche entstanden sein, Art. 5 Abs. 8 KAG. Allerdings wäre der Kläger nach Art. 13 Nr. 1 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) erster SpStr. KAG gehindert, einen Beitrag für eine wie hier schon mehr als 20 Jahre bestehende Vorteilslage zu erheben. Nur der durch die Bebauungsplanänderung neu hinzugekommene Vorteil der höheren GFZ könnte veranlagt werden.
b) Sollte vor dem Zeitpunkt der Umstellung des Beitragsmaßstabs am 1. Januar 1990 dagegen eine wirksame Beitrags- und Gebührensatzung bestanden haben, wäre der ursprüngliche Herstellungsbeitrag für das Anwesen …-straße 10 entstanden und zurecht gefordert worden. Allerdings wäre dann, wovon auch der Kläger ausgeht, eine Beitragsnacherhebung infolge der Mehrung der zulässigen Geschossfläche für das streitgegenständliche Anwesen durch den Bebauungsplan Nr. … der Gemeinde … möglich. Art. 5 Abs. 2 a Satz 1 KAG sieht (seit dem 1. Januar 1994) vor, dass ein zusätzlicher Beitrag entsteht, soweit sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nachträglich ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht. Diese Vorschrift wird in § 5 Abs. 9 BGS/EWS 2015 aufgenommen und näher konkretisiert. Danach entsteht eine Beitragsplicht insbesondere, (a) wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen, (b) im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinne des § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen, (c) für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinne von Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. Vorliegend haben sich durch den Erlass des Bebauungsplans Nr. … die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände geändert. Der Bebauungsplan sieht nunmehr eine wesentlich höhere zulässige Bebauung als die derzeit vorhandene vor. Nach den unwidersprochenen Berechnungen des Klägers beträgt nunmehr die zulässige Geschossfläche bei einer GRZ von 0,3 und einer maximalen Traufhöhe von 8,3 m insgesamt 1024,46 qm, also erheblich mehr als die vorhandene Geschossfläche von 555,58 qm. Anders als im Widerspruchsbescheid ausgeführt, findet die Vorschrift des § 17 Abs. 3 BGS/EWS 2015 dabei keine Anwendung. Darin wird geregelt, soweit die Beitragsschuld vor dem 1. Januar 1990 entstanden ist und die tatsächliche Geschossfläche geringer als die zulässige Geschossfläche ist, entsteht die Beitragspflicht für diese Mehrfläche erst mit einer Veränderung des Maßes der baulichen Nutzung des Grundstücks, der Bebauung oder der Nutzung. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung wie auch aufgrund des Normkontextes ergibt sich, dass dies eine Übergangsregelung für den Fall des Beitragsmaßstabswechsels von früher der tatsächlichen Geschossfläche zur dann zulässigen Geschossfläche sein soll. Damit ist beabsichtigt, dass zunächst keine Beitragsnacherhebung für den Fall erfolgt, dass schon vor dem 1. Januar 1990 ein höheres Maß an zulässiger Geschossfläche gegeben war, tatsächlich aber eine geringere tatsächliche Geschossfläche vorlag. Diese Regelung, die durchgehend in allen Beitrags- und Gebührensatzungen seit dem Jahr 1990 enthalten war, soll zum einen verhindern, dass Beitragspflichtige, die zunächst den Beitrag nach der tatsächlichen Geschossfläche entrichtet hatten, nunmehr ab dem 1. Januar 1990 erneut zu einem höheren Beitrag nach der höheren zulässigen Geschossfläche herangezogen würden, was unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unerwünscht war, sondern dass erst bei einer konkreten Veränderung der Umstände auf ihrem Grundstück bei einer Veränderung des Maßes der baulichen Nutzung des Grundstücks, der Bebauung oder der Nutzung eine Nacherhebung erfolgen sollte.
Zum anderen dient diese Übergangsvorschrift gerade auch dem Interesse des Klägers selbst. Ohne eine derartige Übergangsvorschrift, die das Entstehen der (erhöhten) Beitragspflicht hinausschiebt, wäre für eben die Fälle der tatsächlich geringeren Geschossfläche als zulässige Geschossfläche die Beitragspflicht zum 1. Januar 1990 entstanden und nach vier Jahren verjährt. Der Kläger wäre durch die Beitragsmaßstabsumstellung gezwungen gewesen, wollte er nicht verjährende Beitragsnachforderungen hinnehmen, sämtliche Beitragstatbestände im Verbandsgebiet daraufhin zu überprüfen, ob nunmehr eine höhere Beitragsforderung entstanden war, um diese gegebenenfalls vor Verjährungseintritt geltend zu machen. Diese erhebliche Belastung des Klägers durch eine gesamte Überprüfung sämtlicher Beitragsveranlagungen sollte gerade auch durch diese Übergangsvorschrift vermieden werde, damit wie ausgeführt eine Beitragsforderung nach dem zulässigen Maß der Geschossfläche erst bei konkreten Veränderungen am Grundstück oder dem Anwesen entstand.
Im vorliegenden Fall trat aber die Veränderung – Vergrößerung der zulässigen Geschossfläche durch Aufstellung eines Bebauungsplans für die zusätzlichen Flächen – erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplans zum 19. August 2011 ein. Insoweit bleibt es bei der Anwendung von § 5 Abs. 9 Buchst. a) i. V. m. § 3 Abs. 2 BGS/EWS 2015.
c) Hinsichtlich der vom Kläger errechneten Höhe des Beitrags wurden keine Einwendungen erhoben. Es drängen sich auch keine Zweifel an der Richtigkeit der zugrunde gelegten Zahlen auf. Zugunsten des Beigeladenen wurde auch der geringere Beitragssatz des § 6 Abs. 2 BGS/EWS angewendet, da der Aufwand für den Grundstücksanschluss bei der Errichtung des Anwesens im vollen Umfang getragen worden war.
Damit war der Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 14. Juli 2015 aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Eine Kostenerstattung durch die unterliegende Partei erfolgt aus Billigkeitsgründen nur dann, wenn der Beigeladene selbst einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 809,40 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben