Baurecht

Immissionsschutzrechtliche Anordnung gegen den Betreiber einer Asphaltmischanlage zur nachträglichen Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung

Aktenzeichen  22 B 20.1402

Datum:
23.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 41424
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, § 114 S. 1, S. 2
BImSchG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2, § 67 Abs. 1
BayVwVfG Art. 28, Art. 37 Abs. 1
BayFwG Art. 1 Abs. 2

 

Leitsatz

1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG umfasst auch Brandgefahren. (Rn. 46)
2. Brandgefahren in diesem Sinne sind nicht nur solche, die sich auf die Entstehung eines Brandes beziehen, sondern auch solche, die sich aus einem bereits entstandenen Brand ergeben. (Rn. 47)
3. Die ausreichende Bereitstellung von Löschwasser kann daher von den Pflichten des Betreibers einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG umfasst sein. Auf landesrechtliche Vorschriften betreffend die Verpflichtung der Kommunen zur Bereitstellung von Löschwasser kommt es dabei nicht an. (Rn. 48 und 49)
1. Für das Vorliegen eines Pflichtenverstoßes sind allein die in § 17 Abs. 1 BImSchG genannten immissionsschutzrechtlichen Vorschriften maßgeblich. (Rn. 50) (red. LS Andreas Decker)
2. Explosionsgefahren werden von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG umfasst.(Rn. 57) (red. LS Andreas Decker)
3. Bei Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG reicht es für die Wahrung des Bestimmtheitsgebots aus, nur das Ziel der Anordnung vorzugeben, den Weg zur Verwirklichung dieses Ziels aber dem Betreiber zu überlassen. (Rn. 67) (red. LS Andreas Decker)

Verfahrensgang

AN 11 K 16.714 2019-02-21 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Februar 2019 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat die streitgegenständliche Anordnung zu Recht auf § 17 Abs. 1 BImSchG gestützt. Danach können zur Erfüllung der sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.
§ 17 Abs. 1 BImSchG ist auf die vorliegende Anlage anwendbar (1.) Die Anordnung zur Bereitstellung von Löschwasser konnte ergehen, weil eine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG umfasste Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG nicht erfüllt war (2.). Die Anordnung ist inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (3.). Sie ist erfüllbar; die zur Erfüllung gesetzte Frist ist nicht zu kurz bemessen (4.). Ebenso wenig ist die Anordnung unverhältnismäßig (5.). Nach § 114 Satz 1 VwGO beachtliche Ermessensfehler bestehen ebenfalls nicht (6.).
1. Die Anlage der Klägerin ist – wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig (zum Erfordernis einer abstrakten Genehmigungsbedürftigkeit für die Anwendbarkeit des § 17 BImSchG vgl. nur Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 7); sie fällt unter Nr. 2.15 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung vom 2.5.2013, BGBl I S. 973, vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 28.4.2015, BGBl I S. 670; vgl. zur Genehmigungsbedürftigkeit auch den gem. § 16 Abs. 1 BImSchG erteilten Änderungsgenehmigungsbescheid vom 8.6.2017, Behördenakt Bl. 1 ff.).
Die noch nach § 16 GewO erteilte ursprüngliche Genehmigung für die Anlage vom 30. Juni 1967 gilt gem. § 67 Abs. 1 BImSchG als Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz fort.
2. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Pflicht wird bei der Anlage der Klägerin ohne die angeordnete Sicherstellung der Löschwasserversorgung nicht erfüllt (zur Pflichtverletzung als Ausgangspunkt einer Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG vgl. nur Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 12; Hansmann/Ohms in Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 17 BImSchG Rn. 73).
2.1 Unter sonstige Gefahren i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG fallen auch Brandgefahren (vgl. etwa BayVGH, B.v. 7.10.2019 – 22 CS 19.1418 – juris Rn. 65; B.v. 18.1.2018 – 22 CS 17.2330 u.a. – juris Rn. 44 [u.a. unter Verweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/179, S. 31]; OVG LSA, U.v. 31.1.2019 – 2 M 106/18 – juris Rn. 13 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rspr.; aus der Literatur z.B. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 5 BImSchG Rn. 96; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 27).
2.1.1 Brandgefahren in diesem Sinne sind allerdings nicht nur solche, die sich auf die Entstehung eines Brandes beziehen. Eine solche Beschränkung der Betreiberpflichten – mit der Folge der Ausklammerung von durch einen bereits entstandenen Brand verursachten Gefahren – lässt sich dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht entnehmen. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Willen des Gesetzgebers, wonach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG ohne Einschränkung – sogar vornehmlich – Brand- und Explosionsgefahren umfassen soll; ferner hat der Gesetzgeber der Feststellung, dass (auch) solche Gefahren nicht hervorgerufen werden, besondere Bedeutung zugemessen (vgl. nochmals BT-Drs. 7/179, S. 31). Aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergeben sich allgemein Vermeidungspflichten in Bezug auf die dort genannten Schutzobjekte (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 5 BImSchG Rn. 124 und Rn. 128). Auch insoweit kann der Blick nicht auf die bloße Entstehung eines Brandes verengt werden. Denn zu den Pflichten des Betreibers werden insbesondere solche zur Umsetzung einer umweltsichernden Betriebsorganisation gerechnet, wie sich aus § 4b Abs. 1 Nr. 2 der 9. BImSchV ergibt (vgl. Dietlein, a.a.O., Rn. 128 und Rn. 101 sowie ders., a.a.O., § 4a der 9. BImSchV Rn. 6; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 24 und Rn. 35; Schmidt-Kötters in Giesberts/ Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.10.2021, § 5 BImSchG Rn. 80). Auch diese Norm umfasst aber nicht nur die Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs (Buchst. a), sondern auch die Begrenzung der Auswirkungen, die sich aus solchen Störungen ergeben können (Buchst. b). Ein Verständnis des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG dahingehend, dass die Pflichten des Anlagenbetreibers auf solche Gefahren beschränkt wären, die die Entstehung eines Brandes betreffen, würde zudem weder sachgerechte noch praktikable Abgrenzungsfragen aufwerfen. Wann ein Brand entstanden ist und wann er bereits – auch in geringfügigstem Maße – über den Ort der Brandentstehung hinaus auf andere Anlagen(bestand) teile übergegriffen (sich also ausgebreitet) hat, lässt sich kaum unterscheiden. Gerade die Verstärkung bzw. Ausbreitung eines Brandes kann aber zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen, deren Schutz § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dient.
Dementsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung schon bisher ohne weiteres davon ausgegangen worden, dass auch der Bekämpfung eines Brandes zuzuordnende Pflichten von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG umfasst sein können (BayVGH, B.v. 18.1.2018 – 22 CS 17.2330 u.a. – juris Rn. 45 [Pflichtenverstoß wegen Blockierung von Aufstell- und Angriffsflächen der Feuerwehr]; OVG LSA, U.v. 15.1.2015 – 2 L 40/12 – juris Rn. 77 [Anlagenbetrieb ohne Werkfeuerwehr]). Insbesondere eine Vorhaltung von Löschwasser wurde in der Rechtsprechung bereits als von den Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG umfasst angesehen (vgl. OVG LSA, B.v. 31.1.2019 – 2 M 106/18 – juris Rn. 16; NdsOVG, B.v. 22.5.2008 – 12 MS 16/07 – juris Rn. 77 f.). Dies entspricht auch dem dargestellten Verständnis des Umfangs der Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG in Bezug auf Brandgefahren, denn das Löschen eines Brandes dient ebenso der Beseitigung der von diesem ausgehenden Gefahr (z.B. Rauchentwicklung) wie der Verhinderung von dessen Verstärkung und (weiteren) Ausbreitung und damit der Vermeidung des Auftretens stärkerer Beeinträchtigungen und zusätzlicher Gefahren.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass den Betreiber jeder nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlage die Pflicht zur Vorhaltung von Löschwasser träfe. Denn für die Genehmigungsbedürftigkeit braucht die einzelne Anlage selbst nicht gefährlich zu sein; das tatsächliche Gefährdungspotenzial der einzelnen Anlage ist lediglich für die Frage ihrer Genehmigungsfähigkeit von Belang (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 4 BImSchG Rn. 34 m.w.N.), mithin auch für die Frage, inwieweit sich in Bezug auf die Brandgefahr Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG ergeben. Maßgeblich sind vielmehr die hinsichtlich der konkreten Anlage bestehenden Brandgefahren (dazu 2.2).
2.1.2 Ob den Beigeladenen eine Pflicht zur Bereitstellung von Löschwasser für die Anlage der Klägerin trifft, insbesondere nach Art. 1 Abs. 2 BayFwG, ist für die hier inmitten stehende Frage, ob die Klägerin in Bezug auf Brandgefahren ihre Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG erfüllt hat, unerheblich. Für das Vorliegen eines Pflichtenverstoßes sind allein die in § 17 Abs. 1 BImSchG genannten immissionsschutzrechtlichen Vorschriften maßgeblich (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2016 – 3 B 11.16 – juris Rn. 47; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 16). Auf andere Rechtsvorschriften, insbesondere solche des Landesrechts, nehmen weder § 17 Abs. 1 BImSchG noch § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Bezug. Die Vorschriften des BImSchG betreffend genehmigungspflichtige Anlagen stellen vielmehr weitgehend abschließende bundesrechtliche Normen dar (vgl. Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 11. Aufl. 2019, § 7 Rn. 14); Verweise auf Landesrecht im BImSchG (vgl. etwa § 2 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 5 BImSchG) sind vorliegend nicht von Relevanz. Landesrecht kann das BImSchG als insoweit abschließendes Bundesrecht aber weder verdrängen noch modifizieren (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – juris Rn. 55). Aus alldem folgt, dass sich der Umfang der Pflichten der Klägerin nach dem BImSchG bzw. die Zulässigkeit von nachträglichen Anordnungen gem. § 17 Abs. 1 BImSchG nicht danach bestimmt, wo die Pflichten des Beigeladenen nach Art. 1 Abs. 2 BayFwG enden (und umgekehrt). Daher ist hier auch nicht maßgeblich, inwieweit aus Art. 12 BayBO angesichts Art. 1 Abs. 2 BayFwG die Pflicht eines Bauherrn folgt, Löschwasser bereitzustellen (ablehnend BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 15 ZB 15.2668 – juris Rn. 21; U.v. 11.5.1977 – 54 XIV 74 – BayVBl 1977 S. 767/768), zumal eine solche Verletzung bauordnungsrechtlicher Pflichten nicht von § 17 Abs. 1 BImSchG erfasst wird. Ob der Beigeladene seine Pflichten nach dem BayFwG erfüllt hat, ist auch deshalb nicht maßgeblich, weil es im Rahmen des § 17 Abs. 1 BImSchG nicht darauf ankommt, ob der Betreiber schuldhaft gegen seine Pflichten verstoßen hat oder ob die Gründe hierfür überhaupt in seiner Einfluss- oder Verantwortungssphäre liegen. Entscheidend ist allein, dass die immissionsschutzrechtlichen Pflichten objektiv nicht erfüllt werden (vgl. Hansmann/ Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 17 BImSchG Rn. 89; Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Juli 2021, § 17 BImSchG Rn. 41).
2.2 Für die Anlage der Klägerin ist eine nach den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hinreichende, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch einen Brand anzunehmen (vgl. zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, B.v. 18.5.2016 – 7 B 23.15 – juris Rn. 32 zu VGH BW, U.v. 12.3.2015 – 10 S 1169/13 – juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 20.11.2014 – 7 B 27.14 – juris Rn. 15 unter Hinweis auf U.v. 11.12.2003 – 7 C 19.02; BayVGH, B.v. 20.7.2016 – 22 ZB 16.11 – juris Rn. 14). Entsprechend allgemeiner Grundsätze des Rechts der Gefahrenabwehr ist dabei die zu fordernde Eintrittswahrscheinlichkeit umso niedriger zu bemessen, je größer der drohende Schaden ist (vgl. VGH BW, a.a.O.; Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 5 BImSchG Rn. 61; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 3 Rn. 47, § 5 Rn. 18 m.w.N.).
2.2.1 Bezüglich der Frage, ob der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genügt ist, ist vorrangig eine tatrichterliche Würdigung geboten (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.2016 – 7 B 23.15 – juris Rn. 32). Dabei hält der Senat die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Kreisbrandrats angesichts von dessen Aufgaben (vgl. Art. 19 Abs. 1 BayFwG) und der an diesen gestellten fachlichen und persönlichen Anforderungen (vgl. Art. 19 Abs. 5 BayFwG) in besonderem Maße für aussagekräftig.
Der Kreisbrandrat hat in seiner auf das Schreiben des Senats vom 13. April 2021 abgegebenen Stellungnahme vom 10. Mai 2021, auf die er auch in der mündlichen Verhandlung verwiesen hat, mehrere Gefahrenschwerpunkte der Anlage der Klägerin genannt.
2.2.1.1 Relevant sind nach der Stellungnahme des Kreisbrandrats zunächst die Tanks für Heizöl (30.000 l) und für Bitumen (insgesamt 160 m3). Im Bereich der Standorte dieser Tanks ist in dem mit der Stellungnahme des Kreisbrandrats vorgelegten Feuerwehrübersichtsplan auch ein Symbol für eine Brandgefahr eingetragen. In der mit dieser Stellungnahme ferner vorgelegten Gefahrstoffübersicht – die für die einzelnen Anlagenbereiche Gefahrstoffe und brandgefährdete Bereiche nennt – sind im Bereich der (eigentlichen) Mischanlage ebenfalls (unter anderem) Bitumen und Heizöl aufgeführt. Zu beachten ist dabei auch, dass die Tanks für Bitumen und Heizöl ausweislich des Feuerwehrübersichtsplans und der Gefahrstoffübersicht (vgl. insbesondere die in dieser enthaltenen Lichtbilder) oberirdisch und unmittelbar nebeneinander gelegen sind. Gerade für den Brand von Bitumen hat der Kreisbrandrat in der mündlichen Verhandlung auch auf die Rauchentwicklung hingewiesen (Sitzungsprotokoll S. 2).
2.2.1.2 Ebenso ist in der Stellungnahme des Kreisbrandrats die Betriebstankstelle angeführt. Seine Annahme, dass die Tankstelle einen Gefahrenschwerpunkt bildet, so dass sie zu der für eine Pflichtverletzung relevanten konkreten Brandgefahr beiträgt, ist ebenfalls schlüssig, weil dort 5.000 l Dieselkraftstoff vorgehalten werden. Die Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG beziehen sich auch auf die Betriebstankstelle, weil auch sie der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV unterliegt (vgl. zur Relevanz der letztgenannten Norm für die Anwendbarkeit des § 17 BImSchG vgl. Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 17 BImSchG Rn. 55). Denn es handelt sich zumindest um eine Nebeneinrichtung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV. Sie steht in einem räumlichen und, weil die Betriebsfahrzeuge in der Regel nicht über eine straßenrechtliche Zulassung verfügen und daher auf der Betriebstankstelle betankt werden müssen (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 17.6.2021, S. 3), auch in dem erforderlichen betriebstechnischen Zusammenhang mit den notwendigen Anlagenteilen und Verfahrensschritten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) und b) der 4. BImSchV). Wegen des vorgehaltenen Dieselkraftstoffs kann die Betriebstankstelle auch zumindest i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) der 4. BImSchV für das Entstehen einer sonstigen Gefahr, nämlich einer Brandgefahr, von Bedeutung sein.
2.2.1.3 Ferner hat der Kreisbrandrat in seiner Stellungnahme auf Propangasflaschen verwiesen, bezüglich derer Wasser zwar nicht als Löschmittel geeignet ist, aber zum Herunterkühlen nach Hitzeentwicklung und somit ebenfalls zur Abwehr der Gefahren eines Brandes benötigt wird. Explosionsgefahren, wie sie in der Stellungnahme des Kreisbrandrats in Bezug auf Propangasflaschen genannt sind, sind ebenfalls von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG umfasst (vgl. BT-Drs. 7/179, S. 31). Propangas wird ausweislich des Feuerwehreinsatzplans und der Gefahrstoffübersicht im Bereich der eigentlichen Mischanlage – in der Nähe der Heizöl- und Bitumentanks – eingesetzt. Das bereits genannte Symbol für Brandgefahren im Feuerwehreinsatzplan bezieht sich dementsprechend auch auf Propangas. Ein weiterer Standort von Propangasflaschen ist für den Bereich der Container angegeben. In diesem Zusammenhang ist auch die – ebenfalls unwidersprochen gebliebene – Angabe des Beklagten in der mündlichen Verhandlung von Bedeutung, dass im Lagercontainer Gasflaschen gelagert würden (vgl. Sitzungsprotokoll S. 5). Insoweit muss entsprechend der obigen Ausführungen zur Betriebstankstelle auch dieser Bereich zumindest als Nebeneinrichtung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV wegen Gefahrenrelevanz angesehen werden.
2.2.2 Insgesamt ist somit bezüglich der Anlage der Klägerin eine in Bezug auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG relevante erhöhte Brandlast und damit eine konkrete Brandgefahr anzunehmen (vgl. OVG LSA, U.v. 31.1.2019 – 2 M 106/18 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 18.1.2018 – 22 CS 17.2330 u.a. – juris Rn. 40). Ob die anderen in der Stellungnahme des Kreisbrandrats angeführten baulichen Anlagen (Trafohaus; weitere Container) dem Genehmigungsbedürfnis nach § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV unterfallen und deshalb für einen nach § 17 Abs. 1 BImSchG beachtlichen Pflichtenverstoß relevant sind, kann offenbleiben, da eine beachtliche Brandgefahr jedenfalls bereits hinsichtlich der genannten, der Genehmigungsbedürftigkeit unterfallenden Anlagenteile bzw. Einrichtungen besteht.
2.2.3 Die Stellungnahme des Kreisbrandrats, seine Angaben in der mündlichen Verhandlung und die bereits genannten weiteren Unterlagen (Feuerwehrübersichtplan; Gefahrstoffübersicht) lassen auch darauf schließen, dass Brandgefahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht – soweit dies überhaupt in Betracht kommt – auf die jeweils als Gefahrenschwerpunkt genannten Anlagenteile oder sonst auf einen bestimmten, überschaubaren Bereich beschränkt sind. Nach den Angaben des Kreisbrandrats besteht gerade in Bezug auf die vorhandenen und verwendeten Brenn- bzw. Einsatzstoffe Heizöl, Diesel und Bitumen die Gefahr der Brandausbreitung; bezüglich der Gasflaschen besteht zudem die Gefahr der Explosion, welche schon begrifflich als in besonderem Maße ausbreitungsrelevant, etwa auch durch Beschädigungen infolge einer Explosion, einzustufen ist. Dass es vorliegend maßgeblich um nicht spezifisch örtlich begrenzte Brandgefahren geht, verdeutlicht auch die Angabe des Kreisbrandrats in der mündlichen Verhandlung, dass die bei den jeweiligen Gefahrenschwerpunkten genannten Gefahren die Gefahr darstellten, die die Feuerwehr träfe (Sitzungsprotokoll S. 3). Die genannte Ausbreitungsgefahr ist gerade angesichts von Anzahl, Umfang und Situierung der gefahrenträchtigen Anlagenbestandteile – insbesondere Heizöl- und Bitumentanks sowie insoweit auch Propangas befinden sich, wie ausgeführt, in der Nähe zueinander – von Relevanz. Somit kann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Ausbreitung eines Brandes zumindest auf wesentliche Teile der Anlage angenommen werden. Auf Grund des Umfangs des in einem solchen Fall zu erwartenden Schadens sind an die Eintrittswahrscheinlichkeit keine übermäßigen Anforderungen zu stellen.
2.2.4 Die Brandgefahr besteht i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG hier auch für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft. Einer genauen Abgrenzung zwischen diesen beiden Begriffen hinsichtlich ihrer jeweiligen räumlichen Reichweite (hierzu etwa Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 3 BImSchG Rn. 17) bedarf es vorliegend nicht, weil es für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung auf das objektive Vorliegen eines Pflichtenverstoßes ankommt, dieser also nicht in Bezug auf einen bestimmten von diesem Verstoß Betroffenen vorliegen muss. Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft bestehen hier zumindest in Folge einer ebenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Ausdehnung eines Brandes auf das unmittelbar an die Anlage anschließende Waldgebiet sowie durch die Entwicklung von Rauch (bzgl. Bitumen vgl. Angabe des Kreisbrandrats, Sitzungsprotokoll S. 2) und dessen – räumlich kaum begrenzbarer – Ausbreitung. Rauch kann erhebliche Beeinträchtigungen von Menschen, Tieren und Pflanzen, aber auch der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in der Umgebung weit über das Anlagengrundstück hinaus hervorrufen (vgl. zum Anlagenumfeld Brandschutztechnisches Gutachten vom 18.7.2006 S. 12 = Behördenakt Bl. 54). Sowohl Menschen als auch Tiere und Pflanzen rechnen zu den Schutzgütern nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 5 Rn. 66 ff. sowie Rn. 85). Zur Nachbarschaft gehören im Übrigen auch die Arbeitnehmer des Betriebs selbst (Dietlein a.a.O., Rn. 87), die bei einem Brand gefährdet wären; ebenfalls in den Blick zu nehmenden Gefahren für das Anlagengrundstück in Folge eines Brandes, insbesondere auch im Hinblick auf die Schutzfunktion des Bodens für das Grundwasser (vgl. Dietlein a.a.O., Rn. 73), braucht hier angesichts der beschriebenen Ausbreitungs- und Beeinträchtigungsgefahren nicht weiter nachgegangen zu werden.
2.3 Zur Beseitigung der bestehenden Brandgefahr, d.h. zur Erfüllung der entsprechenden Pflichten der Klägerin als Anlagenbetreiberin, bedarf es der Bereitstellung von Löschwasser (2.3.1) in der von der Anordnung vorgegebenen Menge (2.3.2).
2.3.1 Löschwasser ist ausweislich der Stellungnahme des Kreisbrandrats vom 10. Mai 2021 für die Brandbekämpfung aller oben (2.2.1) genannten Gefahrenschwerpunkte geeignet, wobei Wasser überwiegend zur Herstellung von Schaum benötigt wird, welcher nach den schriftsätzlichen Angaben des Beklagten vor Ort hergestellt wird. Dass, wie von der Klägerin im Berufungszulassungsverfahren vorgebracht (Schriftsatz vom 23.9.2019, S. 2), den Brandgefahren durch die Verwendung von Sand bzw. den auf der Anlage vorhandenen Feuerlöschern zureichend begegnet werden könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch angesichts der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Kreisbrandrats ersichtlich.
Eine hinreichende externe Löschwasserversorgung steht nicht zur Verfügung. Der nächste Hydrant ist 700 m entfernt. Hinsichtlich des von Löschgruppen- oder Löschfahrzeugen mitgeführten Löschwassers hat der Kreisbrandrat in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2021 sowie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass dieses höchstens dazu geeignet sei, einen Brand im Entstehungsstadium bekämpfen oder löschen zu können; dieses Löschwasser reiche allenfalls für zehn Minuten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dies zureichend wäre, um den in Bezug auf die Anlage der Klägerin bestehenden Brandgefahren wirksam zu begegnen. Vielmehr hat der Kreisbrandrat ebenso schlüssig ausgeführt, dass ein Löschangriff erst gestartet werden dürfe, wenn eine ausreichende Löschwassermenge vorhanden sei; gerade dies spricht dagegen, allein oder vorrangig auf eine Löschwasserversorgung durch Tankfahrzeuge der Feuerwehr abzustellen.
2.3.2 Die in der Anordnung geforderte Löschwassermenge von 100 m3 ist nicht zu beanstanden. Der Kreisbrandrat hat zur Ermittlung des Löschwasserbedarfs gemäß seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2021 und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung das DVGW Arbeitsblatt W 405 herangezogen (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V., Arbeitsblatt W 405: Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung, vgl. https://www.dvgw.de/themen/wasser/netze-und-speicherung/loeschwasser). Andere fachliche Grundlagen – auch in Bezug auf Brandgefahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG – sind weder von den übrigen Beteiligten genannt worden noch ersichtlich (vgl. zu diesem Arbeitsblatt auch OVG LSA, U.v. 31.1.2019 – 2 M 106/18 – juris Rn. 19). Die Erwägungen des Kreisbrandrats (vgl. Sitzungsprotokoll S. 3), wie er die im Bescheid geforderte Löschwassermenge ermittelt hat, lassen erkennen, dass diese Wassermenge für die Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG ergebenden Betreiberpflicht in Bezug auf Brandgefahren notwendig ist. Da es in Bezug auf Gefahren i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ankommt, ist es auch weder möglich noch geboten, den Löschwasserbedarf gleichsam „litergenau“ zu „berechnen“. Daher kommt es auch nicht darauf an, welche Löschwassermengen für die einzelnen Anlagenbestandteile jeweils „anzusetzen“ sind und auch nicht darauf, ob sämtliche Anlagenteile gem. § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind, denn jedenfalls hinsichtlich der für die Brandgefahr relevanten Anlagenteile ist dies anzunehmen (vgl. 2.2.1). Der Kreisbrandrat hat auf den Umfang der Genehmigungsbedürftigkeit, wie der Beklagte schriftsätzlich vorgetragen und wie der Kreisbrandrat in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat (Sitzungsprotokoll S. 4), bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfs auch nicht abgestellt.
Dass in der Anordnung (nur) die Bereitstellung einer mit der Pflichtverletzung (Brandgefahren im Hinblick auf die angesichts der spezifischen Eigenschaften der Anlage fehlende Löschwasserversorgung) korrespondierende und damit keine unangemessen hohe Löschwassermenge gefordert worden ist, ergibt sich auch daraus, dass der Kreisbrandrat in der mündlichen Verhandlung – für den Senat ebenfalls schlüssig – erläutert hat, dass der Löschwasserbedarf eigentlich für zwei Stunden zu ermitteln sei, dass aber die geforderten 100 m3 für den ersten Angriff nötig seien; für weitere Löschmaßnahmen werde eine Schlauchstrecke von dem nächst gelegenen, 700 m entfernten Hydranten gelegt.
3. Die Anordnung ist – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.
3.1 Aus dem Bestimmtheitsgebot folgt zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 8 C 14.16 – juris Rn. 12; U.v. 16.10.2013 – 8 C 21.12 – juris Rn. 13; U.v. 15.2.1990 – 4 C 41.87 – juris Rn. 29; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.3.2004 – 22 CS 04.362 – juris Rn. 5). Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich der Regelungsgehalt aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2017 – 8 C 14.16 – juris Rn. 13 m.w.N.).
3.2 Bei Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG reicht es für die Wahrung des Bestimmtheitsgebots aus, nur das Ziel der Anordnung vorzugeben, den Weg zur Verwirklichung dieses Ziels aber dem Betreiber zu überlassen (vgl. etwa NdsOVG, B.v. 6.11.2012 – 12 ME 189/12 – juris Rn. 9 f.; Hansmann/Ohms in Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 17 BImSchG Rn. 170, Rn. 198; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 29, § 12 Rn. 10); dass in der Anordnung nicht abschließend bestimmt sein muss, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, lässt sich bereits aus § 17 Abs. 4 BImSchG schließen (so zu Recht Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Juli 2021, § 17 BImSchG Rn. 47). Alternativvorgaben, zwischen denen der Betreiber wählen kann, sind ebenfalls zulässig (Jarass, a.a.O.). Auch im Rahmen des § 17 Abs. 1 BImSchG können die Bescheidgründe sowie sonstige dem Adressaten bekannte Umstände zur Bestimmung der Verpflichtung herangezogen werden (vgl. Czajka, a.a.O.).
3.3 Diesen Maßgaben entspricht die streitgegenständliche Anordnung. Nr. 1 bezeichnet die Verpflichtung der Klägerin und damit das Ziel der Anordnung eindeutig (Bereitstellung einer Löschwassermenge von mindestens 100 m3 zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung). Nr. 2 der Anordnung nennt zur Erreichung dieses Ziels drei Varianten (Nr. 2.1 – 2.3), lässt eine Kombination aus diesen Varianten zu (Nr. 2.4) bzw. erlaubt in Abstimmung mit der Kreisbrandinspektion weitere Varianten (Nr. 2.5). Durch die Formulierung der Nr. 2 („kommen folgende Varianten in Betracht“) sowie aus den Bescheidgründen („lässt der Anlagenbetreiberin die Wahl“, S. 5) wird nochmals deutlich, dass entscheidend die Zielerreichung (Bereitstellung der geforderten Löschwassermenge) ist, dass die Klägerin aber nicht auf eine Variante festgelegt ist, erst recht nicht in dem Sinne, dass sie sich gleichsam zu Beginn der Bescheidumsetzung für eine Variante zu entscheiden hat und den eingeschlagenen Weg anschließend nicht mehr verlassen darf oder zu verlassen braucht. Aus der Maßgeblichkeit der Zielverwirklichung folgt ferner, dass die Klägerin, wenn sie bei der Umsetzung einer Variante auf Schwierigkeiten stoßen sollte oder sich diese gar für sie als nicht umsetzbar erweist, eine andere Variante wählen muss. Aus dem gleichen Grund mussten der Klägerin auch nicht die einzelnen Verfahrensschritte zur Zielerreichung aufgezeigt und Handlungsanweisungen für den Fall gegeben werden, dass Probleme bei der Umsetzung einer Variante auftreten.
Die Frage der Erfüllbarkeit der Varianten (zumal innerhalb der in Nr. 3 des Bescheids genannten Frist) ist keine solche der Bestimmtheit der Anordnung (dazu sogleich).
4. Die Anordnung ist auch erfüllbar; ebenso ist die zur Erfüllung gesetzte Frist nicht zu kurz bemessen.
4.1 Da es bei einer Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG ausreichend ist, das zu Ziel vorzugeben (vgl. 3.2 sowie nochmals Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 28 m.w.N.), kommt es maßgeblich auf die Erfüllbarkeit der unter Nr. 1 des Bescheids genannten Verpflichtung zur Bereitstellung von Löschwasser an, nicht aber darauf, ob diese Verpflichtung mit allen in Nr. 2 des Bescheids genannten Varianten erfüllbar ist. Bedenken hinsichtlich der Erfüllbarkeit bestehen hier nicht. Dass zur Umsetzung der Anordnung eine öffentlich-rechtliche Gestattung erforderlich ist, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 32, Rn. 79), es sei denn, die betreffende Gestattung kann mangels Genehmigungsfähigkeit nicht erteilt werden (vgl. Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 17 BImSchG Rn. 202). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr ist der Klägerin antragsgemäß eine Baugenehmigung für einen unterirdischen Löschwasserbehälter (Variante 2.2) erteilt worden, die auch verlängert worden ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 BayBO). Die Klägerin hat diese Variante zudem schon vor Bescheiderlass als „ohne größeren Genehmigungsaufwand und zeitlichen Vorlauf umsetzbar“ bezeichnet (vgl. Schreiben vom 4.9.2015 S. 2 = Behördenakt Bl. 125).
4.2 Die zur Erfüllung der Anordnung gesetzte Frist (fünf Monate ab Bestandskraft des Bescheides, vgl. Nr. 3 des Bescheids) ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Erforderlichkeit einer Fristeinräumung und den diesbezüglichen Maßgaben allgemein Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 17 BImSchG Rn. 202). Maßgeblich ist auch insoweit – wie sich überdies aus dem Bescheidtenor eindeutig ergibt – der Zeitraum bis zur Zielerreichung. Zwar erscheint im Hinblick darauf, dass selbst für die günstigste Variante eines unterirdischen Löschwasserbehälters die Einholung einer Baugenehmigung erforderlich war, der der Klägerin zugestandene Zeitraum eher kurz bemessen. Allerdings hat die Klägerin selbst, wie erwähnt, im Laufe des Verwaltungsverfahrens diese Variante als ohne größeren Genehmigungsaufwand und zeitlichen Vorlauf umsetzbar eingestuft. Zudem ist aus Sicht des Senats die Fristvorgabe nicht als vollkommen starr anzusehen, etwa in dem Sinne, dass die Klägerin die Frist auch dann zwingend einzuhalten hätte, wenn es bei der Beantragung einer erforderlichen öffentlich-rechtlichen Gestattung und/oder der Umsetzung der Maßnahme (etwa bei der Bauausführung) zu von ihr nicht zu vertretenden Verzögerungen kommen sollte. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Behörde ausweislich Nr. 3 Satz 2 und Satz 3 des Bescheidtenors der Möglichkeit des Erfordernisses einer öffentlich-rechtlichen Gestattung bewusst war und sie die Auswahl, den Beginn und den Abschluss der Maßnahmen für anzeigepflichtig erklärte, lässt sich die Fristvorgabe so verstehen, dass diese bei von der Klägerin nicht zu vertretenden Verzögerungen verlängert werden kann bzw. die Fristversäumnis in einem solchen Fall nicht unmittelbar zu weiteren behördlichen Maßnahmen führt. In diesem Sinne hat sich auch der Beklage in der mündlichen Verhandlung geäußert (vgl. Sitzungsprotokoll S. 4 unten).
5. Die angeordnete Bereitstellung von Löschwasser ist auch verhältnismäßig (vgl. § 17 Abs. 2 BImSchG).
5.1 Es ist nicht anzunehmen, dass sich den bestehenden Brandgefahren durch die Bereitstellung von Pulver als Löschmittel in gleicher Weise, aber mit für die Klägerin geringerem (insbesondere Kosten-) Aufwand begegnen ließe. Zwar wird in der Stellungnahme des Kreisbrandrats vom 10. Mai 2021, soweit Wasser als geeignetes Löschmittel angeführt wird, auch Pulver genannt. Nach den für den Senat auch insoweit schlüssigen Angaben des Kreisbrandrats in der mündlichen Verhandlung stellt Wasser indes das günstigste Löschmittel dar. Der Kreisbrandrat hat hierzu erläutert, dass Pulver in Form einer einem „riesengroßen“ Feuerlöscher vergleichbaren technischen Anlage vorgehalten werden müsse, die zu warten sei und nach einem bestimmten Zeitabschnitt ausgetauscht werden müsse. In gleicher Weise hat sich der Beklagte im Rahmen seiner ergänzenden Ermessensausübung (vgl. Sitzungsprotokoll S. 6) geäußert. Der Senat hat, zumal angesichts der Fachkompetenz des Kreisbrandrats (vgl. 2.2.1), keine Veranlassung, diese Aussagen zu bezweifeln, so dass – trotz des Einwands der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, es lägen keinerlei Kenntnisse über die Kosten einer Löschmittelversorgung mittels Pulver vor – diesbezüglich keine weitere Sachaufklärung geboten war. Der Senat sieht die Schlüssigkeit der Aussage, dass Pulver keine kostengünstigere Alternative zu Löschwasser sei, auch dadurch bestätigt, dass es im betreffenden Landkreis keine Anlage gibt, die mit Pulver gelöscht wird (vgl. Sitzungsprotokoll S. 6).
Auch aus dem Vorbringen der Klägerin, insbesondere vor Bescheiderlass, lassen sich keine, zumal konkreten, Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass zur Beseitigung der bestehenden Brandgefahr die Vorhaltung von Pulver eine ebenso geeignete, aber weniger belastende Maßnahme sein könnte. Insbesondere aus dem von der Klägerin im Änderungsgenehmigungsverfahren 2006/2007 vorgelegten brandschutztechnischen Gutachten vom 18. Juli 2006, welches bereits das Fehlen einer Löschwasserversorgung festgestellt hat (S. 15 f.), ergibt sich nicht, dass dieses Defizit beim Brandschutz mit der Bereitstellung von Pulver (noch dazu mit geringerem Aufwand) kompensiert werden könnte.
5.2 Die streitgegenständliche Anordnung ist auch sonst verhältnismäßig. Zwar hat die Klägerin schon für die nach den Annahmen des streitgegenständlichen Bescheids kostengünstigste Variante eines unterirdischen Löschwasserbehälters einen nicht unerheblichen Betrag aufzuwenden (vgl. etwa Behördenakt Bl. 115). Die Belastung der Klägerin steht jedoch nicht außer Verhältnis zu der zu bekämpfenden Gefahr.
Zudem räumt die Anordnung der Klägerin die Möglichkeit ein, das Ziel der Löschwasserbereitstellung durch andere, im Bescheid nicht explizit aufgeführte Varianten zu erreichen (Nr. 2.5). Dass solche existieren, zeigt etwa die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Möglichkeit, einen oberirdischen Löschwasserbehälter zu errichten. Auch wenn ein solcher nach den – ebenfalls nachvollziehbaren – Angaben des Kreisbrandrats frostsicher gemacht werden müsste, verdeutlicht dies, dass die Klägerin auch tatsächlich bei der maßgeblichen Zielerreichung nicht auf die im Bescheid genannten Varianten festgelegt ist, sondern dass es ihr offensteht, andere, günstigere Lösungen zu finden, solange die Erreichung des geforderten Ziels und damit die Beseitigung der bestehenden Brandgefahr gewährleistet ist.
6. Der Bescheid weist – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – auch keine gem. § 114 Satz 1 VwGO beachtlichen Ermessensfehler auf.
6.1 Zum einen liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vor. Danach soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen, wenn nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 BImSchG angezeigten Änderung festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. Erfasst werden also die Fälle, in denen – wie hier – eine Pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Bezug auf Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft verletzt wird (vgl. NdsOVG, U.v. 18.5.2020 – 12 LB 113/19 – juris Rn. 79, Rn. 86; Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 17 Rn. 61 [dort auch nochmals zu Brandgefahren], Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Juli 2021, § 17 BImSchG Rn. 67, deutlich auch Rn. 68 Fn. 87). Demnach war die Behörde hier grundsätzlich zum Erlass einer nachträglichen Anordnung verpflichtet; ihr Ermessen beschränkte sich auf atypisch gelagerte Ausnahmefälle (vgl. Czajka, a.a.O.). Für einen solchen Ausnahmefall ist hier weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
6.2 Aber auch wenn man vom Erfordernis einer Ermessensausübung gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgeht, liegt kein Ermessensfehler vor.
6.2.1 Ein Ermessensausfall ist nicht anzunehmen. Die Gründe des angefochtenen Bescheids lassen eine Ermessensausübung hinreichend deutlich erkennen. Auch wenn sich in den Bescheidgründen kein eigenständiger Abschnitt hierzu findet, lassen diese sich dahin verstehen, dass die hier maßgeblichen Gesichtspunkte (insbesondere wirksamer Schutz vor Brandgefahren einerseits; Belastung der Klägerin, insbesondere mit Kosten, andererseits) bei Erlass der Anordnung von der Behörde berücksichtigt worden sind.
6.2.2 Die Anordnung weist auch kein Ermessensdefizit auf, insbesondere nicht deshalb, weil sich die Bescheidgründe zu einem Einsatz von Pulver als Löschmittel nicht verhalten. Ein Ermessensdefizit liegt vor, wenn nicht alle für die Ermessensausübung wesentlichen Gesichtspunkte in die Entscheidungsfindung einbezogen wurden; dabei ist ein Gesichtspunkt wesentlich, wenn er sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängt (vgl. Decker in Posser/Wolff, VwGO, Stand 1.10.2021, § 114 Rn. 22). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nach dem oben (5.1) Ausgeführten handelt es sich beim Einsatz von Pulver um eine die Klägerin stärker belastende Option. Die fehlende Würdigung solcher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entsprechenden Möglichkeiten begründet kein Ermessensdefizit (zur Relevanz des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Ermessensausübung vgl. Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 114 Rn. 68 f.). Selbst wenn jedoch insoweit ein Ermessensdefizit angenommen würde, hätte der Beklagte seine Ermessenserwägungen in der mündlichen Verhandlung gem. § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzt. Nachdem sich dem streitgegenständlichen Bescheid – sofern man solche angesichts § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG für erforderlich halten würde – Ermessenserwägungen entnehmen lassen (vgl. 6.2.1), war ein solches Nachschieben grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2015 – 6 B 60.14 – juris Rn. 20 m.w.N.). Auch lagen die nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht nötigen Voraussetzungen – eigenständige oder zusätzliche Voraussetzungen des hier einschlägigen materiellen Rechts sind nicht ersichtlich – für ein Nachschieben von Ermessenserwägungen vor (vgl. dazu etwa BVerwG, a.a.O., juris Rn. 21). So ist nicht erkennbar, dass das Verhältnis der Kosten für einen Löschvorgang mit Wasser einerseits und mit Pulver andererseits nicht ein bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vorliegender Umstand war. Eine Wesensänderung des Verwaltungsakts ist ebenfalls nicht anzunehmen, weil auch in Bezug auf eine Löschung mit Pulver Aspekte des Schutzes vor Brandgefahren gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BImSchG betroffen sind. Schließlich wurde die Klägerin auch nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt, denn die Frage, wie die Bekämpfung von Brandgefahren der Anlage gewährleistet werden konnte, war bereits lange vor Bescheiderlass aufgeworfen worden (vgl. insbesondere das von der Klägerin vorgelegte brandschutztechnische Gutachten vom 18.7.2006).
6.2.3 Auch ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor. Ein solcher lässt sich nicht wegen der vom Verwaltungsgericht beanstandeten Ausführungen im Bescheid zur Unterscheidung zwischen Grund- und Objektschutz (S. 5, 3. Absatz) annehmen. Die Ausführungen befassen sich – wie schon die einleitenden Worte des Absatzes zeigen – nicht mit Fragen des „Ob“ und dem Umfang der Anordnung. Insbesondere für die geforderte Löschwassermenge hat der Beklagte, wie sich aus den Angaben des Kreisbrandrats in der mündlichen Verhandlung ergibt (Sitzungsprotokoll S. 4), nicht auf eine Unterscheidung zwischen Grund- und Objektschutz abgestellt. Die betreffenden Ausführungen im Bescheid sind vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen streitig war (und nach wie vor ist), wer letztlich die Kosten für die Löschwasserversorgung zu tragen hat. Insbesondere im Rahmen der Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG hatte sich die Klägerin darauf berufen, dass der Beigeladene zur Kostentragung verpflichtet sei (vgl. Schreiben vom 30.11.2015 S. 5 ff. = Behördenakt Bl. 135 ff.). Insofern kann es nicht ohne weiteres einen Ermessensfehler begründen, dass die Behörde auf diesen Vortrag in den Bescheidgründen eingegangen ist. Zudem stellen die dem Verantwortlichen durch die Anordnung entstehenden Kosten durchaus einen Gesichtspunkt dar, der bei deren Erlass zur berücksichtigen ist (vgl. 5.2); dementsprechend war im Bescheid bereits kurz angesprochen worden, welche Variante voraussichtlich die günstigste sei (S. 5, 1. Absatz). Die Ausführungen in diesem Absatz sind auch nicht so zu verstehen, als habe die Behörde die Auswahl des Adressaten der Anordnung anhand der Unterscheidung zwischen Grund- und Objektschutz vorgenommen. Der Bescheid bezeichnet die Klägerin als Anlagenbetreiberin eindeutig als richtige Adressatin (S. 5, 2. Absatz). Dies trifft ohne weiteres zu (Hansmann/Ohms in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2021, § 17 BImSchG Rn. 74); eine Konstellation, in der unter mehreren nach dem BImSchG Verpflichteten eine Auswahl zu treffen hätte sein können (vgl. dazu Hansmann/Ohms a.a.O. Rn. 227), liegt hier nicht vor. Der Beigeladene konnte ersichtlich nicht Adressat der Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG sein; ob bzw. inwieweit er nach anderen Rechtsgrundlagen in Bezug auf eine Löschwasserbereitstellung hätte verpflichtet werden können, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Anordnung. Die weiteren Ausführungen im Bescheid stellen die zutreffende Annahme der Behörde, dass die Klägerin richtige Adressatin ist, nicht in Frage. Mit diesen Ausführungen werden insbesondere nicht – unter Infragestellung der zuvor getroffenen Aussage – Ermessenserwägungen dahingehend vorgenommen, ob der Beigeladene Adressat der Anordnung hätte sein können. Letztlich ist davon auszugehen, dass die Ausführungen in diesem Abschnitt (erneut) zum Ausdruck bringen sollen, dass in Bezug auf die Anlage der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Pflichtverletzung besteht, wofür die Klägerin als Betreiberin verantwortlich ist, und dass dem Erlass der Anordnung nicht entgegenstand, dass die Klägerin in der Folge notwendigerweise die Kosten der Umsetzung der Anordnung tragen muss (vgl. insbesondere den letzten Satz des Abschnitts).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser sich durch die Stellung eines Antrags (in beiden Instanzen) in ein Kostenrisiko begeben hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben