Baurecht

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Beiladung, Behördenakten, Antragsunterlagen, Fachtechnische Stellungnahme, Änderungsbescheid, Immissionsrichtwerte, Beurteilungspegel, Verwaltungsgerichte, Lärmimmissionen, Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren, Vereinfachtes Genehmigungsverfahren, TA-Lärm, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Schädliche Umwelteinwirkungen, Rechtsmittelbelehrung, Streitwertfestsetzung, Prozeßkostenhilfeverfahren, Nebenbestimmung, Rechtswidriger Bescheid

Aktenzeichen  RN 7 K 17.1384

Datum:
22.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41332
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts P … vom 13.6.2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.7.2017 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.  

Gründe

Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom 13.6.2017 in Form des Bescheids vom 24.7.2017 ist begründet.
A.
Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts P … vom 13.6.2017 in Gestalt des Bescheids vom 24.7.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Das Vorhaben der Beigeladenen bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nrn. 1.2.3.2., 9.11.1. und 9.11.2. des Anhangs der 4. BImSchV sowie § 1 Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV. Somit richtet sich der Prüfungsmaßstab nach § 6 Abs. 1 BImSchG. Das Grundstück der Klägerin liegt im Einwirkungsbereich der Anlage, daher kann sich für sie Drittschutz grundsätzlich aus der Schutzpflicht vor schädlichen Umwelteinwirkungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergeben.
Unabhängig davon muss eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung als Verwaltungsakt nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung muss für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18; B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7). Der Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergibt sich wegen der nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 19 Abs. 2 BImSchG erforderlichen Schriftform ausschließlich aus dem Genehmigungsbescheid und aus den in ihm Bezug genommenen Unterlagen (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 91. EL September 2019, BImSchG § 4 Rn. 64).
Soweit Dritte von einem Verwaltungsakt betroffen sind, muss dieser auch ihnen gegenüber bestimmt sein. Sie werden durch eine Unbestimmtheit jedoch nur dann in ihren Rechten verletzt, wenn sich die mangelnde Bestimmtheit gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Vorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 37 Rn. 4). Lässt sich aufgrund eines Bestimmtheitsmangels der Genehmigung nicht feststellen, ob bzw. in welchem Umfang der Nachbar in seinen drittschützenden Rechten betroffen ist, wird der Nachbar allein schon aus diesem Grund in seinen Rechten verletzt. Daher genügt es für die Begründetheit der Anfechtungsklage, wenn für eine Verletzung der Schutzpflicht vor schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. des Gebots der Rücksichtnahme festgestellt wird, dass für den Nachbarn schädliche Umwelteinwirkungen bzw. unzumutbare Auswirkungen durch das Vorhaben nicht auszuschließen sind (vgl. Leitsatz 3 des OVG Hamburg, B.v. 14.1.2019 – 2 Bf 176/18.Z – juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Genehmigung in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt, weil die Klägerin auch nach Auslegung unter Berücksichtigung der Bescheidsgründe nicht zweifelsfrei feststellen kann, ob durch die Zulassung des Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Lärm- und Staubimmissionen an ihrem Wohnhaus hervorgerufen werden. Die Unbestimmtheit folgt aus dem unklaren Genehmigungsumfang.
1. Unklar ist, welche konkreten Anlagen(teile) und Anlagentypen an welchem konkreten Anlagenstandort genehmigt sind.
a) Im mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan (Bl. 141 d. Behördenakte Bd. II) ist u.a. östlich der „Trockner 1 Romberger“ und westlich der „Trockner 2 Stela“ sowie südlich der „Trockner 3 fahrbar“ eingezeichnet. Der mit Genehmigungsvermerk versehene „Plan J. Romberger, RDTWR4.0-15-Spar“ ist handschriftlich mit dem Vermerk „Anlage 2“ versehen. Im Lageplan ist allerdings nicht der Trockner 2, sondern der Trockner 1 als „Romberger“ bezeichnet (vgl. Bl. 141 und 144 d. Behördenakte Bd. II). Ferner ist der ebenfalls mit Genehmigungsvermerk versehene Plan „Stela Laxhuber, Ablufttechnik zu Dry-Master 16“ handschriftlich mit dem Vermerk „Anlage 1“ versehen. Im Lageplan ist allerdings nicht der Trockner 1, sondern der Trockner 2 als „Stela“ bezeichnet (vgl. Bl. 141 und 143 d. Behördenakte Bd. II). Damit ist nicht zweifelsfrei feststellbar, ob an dem mit „Trockner 1 Romberger“ bzw. „Trockner 2 Stela“ gekennzeichneten Standort des Vorhabens der Trockner J. Romberger, RDTWR4.0-15-Spar oder der Trockner Stela Laxhuber Dry-Master verwirklicht werden soll.
b) Des Weiteren gibt es zwei in den Akten befindliche, mit Genehmigungsvermerk versehene und im Bescheid in Bezug genommenen Lagepläne mit unterschiedlichen Angaben zu den Anlagenstandorten (vgl. Ziffer II.23. des Bescheids, Bl. 141 und 204 der Behördenakte Bd. II).
c) Ferner sind die Antragsunterlagen betreffend den „Trockner Stela“ bezüglich des genehmigten Anlagentyps widersprüchlich. Im mit Genehmigungsvermerk versehenen Eingabeplan (Bl. 143 der Behördenakte Bd. II) wird das Modell Dry-Master 16 dargestellt, wohingegen das mit Genehmigungsvermerk versehene Fließbild und die Verfahrensbeschreibung den Typ Dry-Master 15 ausweist (vgl. Bl. 148 ff. der Behördenakte Bd. II). Die beiden Anlagentypen unterscheiden sich u.a. hinsichtlich ihrer Kapazität (Nenn-Massendurchsatz) (vgl. Bl. 191 d. Behördenakte Bd. I).
d) Ebenso verhält es sich bzgl. des fahrbaren Trockners. In den Antragsunterlagen befindet sich lediglich eine mit Genehmigungsvermerk versehene „Technische Beschreibung – Betriebsanleitung – Stela Umlauftrockner, fahrbar“ (Bl. 178 ff. der Behördenakte Bd. II). Welcher der beiden auf Seite 11 aufgeführten Anlagentypen (MUF 750 oder MUF 1.000) Gegenstand des Genehmigungsbescheids sein soll, wird weder im Bescheid selbst noch in den übrigen Antragsunterlagen konkretisiert.
e) Darüber hinaus ist nicht klar, ob der im Lageplan auf Bl. 204 der Behördenakte Bd. II eingezeichnete Nassmaisfüllelevator von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Anlage(teil) mitumfasst ist. Einerseits ist dieser in der Aufzählung der von der Genehmigung umfassten Anlagenteile unter Ziffer I. des Bescheids nicht genannt. Andererseits ist das Schreiben vom 26.5.2015 mit Lageplan, in dem Nassmaisfüllelevator zeichnerisch dargestellt ist, mit einem Genehmigungsvermerk versehen und auf das Schreiben wird im Bescheid unter Ziffer II.23. Bezug genommen. Auch ist in der neu gefassten Ziffer III.A.3.2. des Bescheids festgelegt, dass der Nassmaisfüllelevator nur zur Tagzeit betrieben werden dürfe.
f) Diese inhaltliche Unbestimmtheit wirkt sich auf drittschützende Rechte der Klägerin aus, denn die unmissverständliche Festlegung der Anlagenteile und -typen sowie der Anlagenstandorte ist insbesondere bezüglich der Lärmimmissionen relevant. Für die Klägerin ist der genehmigte Umfang des Vorhabens nicht zweifelsfrei erkennbar und somit sind die auf sie von der Anlage einwirkenden Immissionen nicht eindeutig absehbar. Schädliche Umwelteinwirkungen und unzumutbare Auswirkungen sind daher nicht auszuschließen.
2. Des Weiteren sind die Antragsunterlagen in nachbarrechtsverletzender Weise unvollständig. Der Antragsteller muss dem Antrag gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und § 4 Abs. 1 der 9. BImSchV die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen beifügen. Die Norm des § 10 Abs. 1 BImSchG gilt auch für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG (vgl. Umkehrschluss zu § 19 Abs. 2 BImSchG). Die regelmäßig erforderlichen Unterlagen werden u.a. in § 4a der 9. BImSchV, der nach § 1 i.V.m. § 24 der 9. BImSchV anwendbar ist, aufgeführt. Da vom Betrieb der streitgegenständlichen Anlage Lärm- und Staubemmissionen ausgehen, die nicht unter der Bagatellgrenze liegen und somit schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, müssen die Antragsunterlagen gem. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV u.a. eine Prognose der zu erwartenden Immissionen enthalten, da Immissionsrichtwerte in der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift festgesetzt sind und die TA Lärm eine Immissionsprognose vorschreibt, Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Dietlein, 91. EL September 2019, 9. BImSchV § 4a Rn. 17). Zwar haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Nachbarn keinen materiell-rechtlichen Anspruch darauf, dass der Antragsteller einwandfreie Antragsunterlagen einreicht, die den o.g. Anforderungen genügen. Wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Antragsunterlagen jedoch solche Vorschriften betrifft, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen könnte, kommt eine Rechtsverletzung in Betracht (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris, Rn. 16; B. v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1175 -, juris, Rn. 11, m.w.N. zur Unrichtigkeit von Bauvorlagen).
Der Genehmigung liegt keine den Anforderungen der TA Lärm genügende Lärmprognose zugrunde, weshalb für die Klägerin nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob bei Betrieb der Anlage die drittschützenden Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingehalten werden.
Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG i.V.m. Nr. 3.1 TA Lärm) setzt in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und – sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten – die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nummer A.1.2 des Anhangs voraus (Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm). Die Nrn. 3.2 und 3.3 TA Lärm sind als Entscheidungsgrundlage in jeder Art des Genehmigungsverfahrens heranzuziehen, auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Rn. 12 zu. 3.1.). Weder die fachtechnischen Stellungnahmen noch die Berichte über die durchgeführten Schallpegelmessungen sowie die schalltechnischen Messeberichte der Ingenieurbüros H … F … und PMI genügen den Anforderungen des Anhangs A.1.2. der TA Lärm. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Betriebs- und Verfahrensbeschreibungen der Anlagen enthalten keine dezidierten Herstellerangaben zu den ausgehenden Schallleistungspegeln. Die Messwerte liefern ebenfalls keine zuverlässigen Eingabedaten, da unklar ist, ob bei den Messungen gem. A.1.2. Abs. 2 a) der TA Lärm die bestimmungsgemäße Betriebsart zugrunde gelegt wurde. Bei der Schallpegelmessung durch das Ingenieurbüro H … F … waren nur zwei der drei Trocknungsanlagen in Betrieb (vgl. Bl. 71 f. der Behördenakte Bd. I). Bei der Messung durch das Ingenieurbüro PMI wurde die Anlage „leer“ betrieben, d.h. es wurde kein Mais getrocknet (vgl. Bl. 98 ff. der Behördenakte Bd. I). Hinsichtlich der durch den Umweltingenieur durchgeführten Messungen wird angegeben, dass die Betriebsweise der Maistrocknungsanlage zum Zeitpunkt der Messung nicht bekannt sei (vgl. Bl. 120 – 123, 137 ff., 164 ff. der Behördenakte Bd. I). In der fachtechnischen Stellungnahme vom 2.8.2016 wird ausgeführt, dass die Kurzbeschreibungen in den Antragsunterlagen teilweise widersprüchliche Informationen zur quantitativen und qualitativen Beschreibung der Anlage enthielten. Aufgrund der fehlenden Angaben zum Betrieb der Trocknungsanlage könne nicht abschließend beantwortet werden, welche Beurteilungspegel am klägerischen Anwesen auftreten (vgl. Bl. 55 ff. der Gerichtsakte RN 7 K 17.1384). Eine zu beziffernde Aussage, ob die bei der Nutzung der streitgegenständlichen Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb gemäß Bescheid vom 13.6.2017 in Form des Änderungsbescheides vom 24.7.2017 bei Maximalauslastung die Richtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) am IO des klägerischen Grundstücks überschreiten, lasse sich aufgrund der vorliegenden Emissionsmessdaten, der unbekannten Betriebsbedingungen und der komplizierten Schallausbreitungsverhältnisse aus fachtechnischer Sicht nicht treffen (vgl. fachtechnische Stellungnahme vom 7.5.2020, Bl. 38 ff. der Gerichtsakte RN 7 K 11.1178)
Der Umweltingenieur führte in der mündlichen Verhandlung des Weiteren aus, dass die Anlagendaten bis zuletzt nicht bekannt waren bzw. sind und die Lärmschutzmaßnahmen in den Antragsunterlagen ebenfalls nicht dargestellt seien. Im Ergebnis gebe es keine aussagekräftigen Unterlagen zu den Leistungen der Anlagen und zu deren Lärmwerten. Deshalb könne hinsichtlich der Lärmimmissionen keine belastbare Aussage getroffen werden.
Diese Unvollständigkeit der Antragsunterlagen betrifft drittschützende Rechte der Klägerin. Es ist wegen der unzureichenden Lärmprognose nicht auszuschließen, dass das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen zu Überschreitungen der Richtwerte gem. Nr. 6.1. c) der TA Lärm am klägerischen Anwesen – insbesondere zur Nachtzeit – führen kann.
II. Die unter Ziffer B. I. dargelegte Unbestimmtheit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nicht deswegen unbeachtlich, weil das Landratsamt in den Ziffern III.A.2 und III.A.3. des Bescheids Emissionsbegrenzungen und Immissionshöchstwerte für den Betrieb festgelegt hat. Zwar reicht zur Sicherstellung der Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich eine zielorientierte Festlegung des Immissionsschutzes aus. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte im regelmäßigen Betrieb eingehalten werden können (vgl. BayVGH, U.v. 16.10. 2013 – 15 B 12.1808; B. v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 -, Rn. 26, jeweils juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Immissionsbelastung kann derzeit nicht verlässlich beurteilt werden, weil es an hinreichend bestimmten Antragsunterlagen und einer belastbaren Immissionsprognose fehlt (s.o.). Es ist demnach nicht sichergestellt, dass die festgelegten Immissionsrichtwerte bei regelmäßigem Betrieb eingehalten werden können.
Nach alledem war der Klage stattzugeben.
B.
Das Gericht hatte keine Veranlassung, der Beweisanregung in der mündlichen Verhandlung nachzugehen. Die begehrte Tatsachenfeststellung ist letztlich nicht entscheidungserheblich, da wegen der unter Ziffer B. I. dargelegten Mängel der Genehmigungsumfang in nachbarrechtsverletzender Weise unbestimmt und damit die Einhaltung der festgelegten Immissionsrichtwerte bei regelmäßigem Betrieb nicht gewährleistet ist.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Obwohl die Beigeladene auf der Seite des unterlegenen Beklagten steht ist ihr kein Kostenanteil aufzuerlegen, da sie keinen Sachantrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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