Baurecht

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlage – Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen/UVP-Vorprüfung

Aktenzeichen  22 ZB 16.95

Datum:
17.1.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 101082
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBO Art. 6, Art. 82 Abs. 1, Art. 83 Abs. 1
UVPG § 3a S. 1, S. 4, § 3c S. 1, S. 6
BImSchG § 10 Abs. 1 S. 2
9. BImSchV §§ 4a ff., § 13 Abs. 2 S. 1, S. 2
UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b, S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags setzt nur zur Prüfung erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraus (Art. 83 Abs. 1 BayBO). Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a S. 4 UVPG beschränkt sich darauf, ob die Vorprüfung – im maßgeblichen Zeitpunkt – entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat. (redaktioneller Leitsatz)
3. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a S. 4 UVPG ist derjenige Zeitpunkt, in dem die Behörde ihre Entscheidung gemäß § 3c S. 6 UVPG dokumentiert hat. § 3a S. 1 UVPG verlangt, dass die Vorprüfung des Einzelfalls unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt wird. (redaktioneller Leitsatz)
4. Dass zeitlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt Erkenntnisse erlangt werden, die das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, ist für sich genommen kein Beleg dafür, dass die allgemeine Vorprüfung nicht den Anforderungen entsprochen hat und fachlich oder rechtlich nicht nachvollziehbar wäre. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 2 K 15.464 2015-11-24 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage – WKA – auf dem Grundstück FINr. 1726 der Gemarkung Rugendorf, die das Landratsamt Kulmbach der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BimSchG – mit Bescheid vom 12. Juni 2015 erteilt und hierbei sowohl Nebenbestimmungen verfügt als auch – hinsichtlich landwirtschaftlich genutzer Grundstücke des Klägers – eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung – BayBO – zugelassen hat. Die genehmigte WKA ist insgesamt 199 m hoch; ihr Rotorradius beträgt 60 m. Der Kläger ist Alleineigentümer der Wohnanwesen Eisenwind 1 und 1a in Rugendorf sowie der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FINrn. 1714 und 1729 der Gemarkung Rugendorf. Das der streitgegenständlichen WKA nächstgelegene Wohnanwesen (Eisenwind 1a) ist von dieser 800 m entfernt; der Abstand zum Anwesen Eisenwind 1 ist größer; von den landwirtschaftlichen Grundstücken ist die WKA ca. 83 m entfernt.
Die vorliegend streitgegenständliche WKA (Projektbezeichnung: RE 1) ist eine von sieben WKA, die von der Beigeladenen im Grenzbereich der Landkreise Kulmbach und Kronach geplant sind. Drei andere dieser sieben WKA (RW 1, RW 2 und RW 3) hat das Landratsamt Kronach mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 genehmigt, insoweit ist beim Verwaltungsgerichtshof der Berufungszulassungsantrag des erstinstanzlich mit seiner Anfechtungsklage erfolglosen Klägers anhängig (22 ZB 16.101).
Der Kläger hat gegen die Genehmigung vom 12. Juni 2015 Anfechtungsklage erhoben und macht geltend, die WKA verursache an seinen Wohnanwesen unzumutbaren Lärm, unzumutbare Schattenwirkungen und habe eine bedrängende Wirkung; die WKA halte auch den nach der neuen „10-H-Regelung“ gebotenen Abstand von 2.000 m nicht ein. Das zur Beurteilung der Schallimmissionen vom Landratsamt zugrundegelegte Gutachten sei insofern fehlerhaft, als der von der WKA erzeugte „Infraschall“ und der regelmäßig auftretende dauernd an- und abschwellende Heulton unbeachtet geblieben seien, der als Dauerton in Kombination mit schlagartigen Impulsgeräuschen beim Vorbeistreichen der Rotorblätter am Mast besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend sei. Zudem sei die Zulassung einer Abweichung von der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächentiefe ermessensfehlerhaft. Auch verletze die Genehmigung natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften, auf die sich der Kläger berufen könne. Ferner könne der Kläger geltend machen, dass vorliegend wegen der erheblichen Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die Umwelt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, aber rechtsfehlerhaft unterblieben sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen.
Der Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Divergenzen des angegriffenen Urteils geltend.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.
II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Darlegungen des Klägers nicht.
Nicht zu berücksichtigen sind Verweisungen des Klägers auf Ausführungen auf nicht genau bestimmten Seiten eines erstinstanzlichen Schriftsatzes oder auf Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ohne genaue Angabe einer Fundstelle. Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – Rn. 4 m. w. N.).
1.1. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nicht aus den Darlegungen des Klägers, soweit er geltend macht, die Genehmigung der streitgegenständlichen WKA verletze ihn in seinen Rechten, weil sie den nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO gebotenen Mindestabstand zu seinem Wohnanwesen (zehnfache Höhe) nicht einhalte.
Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO sind wohl schon deshalb nicht anwendbar, weil die Ortschaft Eisenwind, in der das Wohnanwesen des Klägers liegt, entgegen dessen Ansicht (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 11, Nr. ee) nach Aktenlage kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, sondern eine „Splittersiedlung im Außenbereich“ (mit der Folge der Unanwendbarkeit des Art. 82 BayBO) sein dürfte. Dies kann aber ebenso dahinstehen wie die vom Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. a auf S. 3 bis 8) verneinte Frage, ob Art. 82 BayBO Drittschutz vermittelt. Denn vorliegend sind Art 82 Abs. 1 und 2 BayBO aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO unanwendbar. Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift erfüllt sind, hat zwar das Verwaltungsgericht offen gelassen. Der Kläger dagegen hat in der Antragsbegründung geltend gemacht, die Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil zum maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) kein vollständiger Genehmigungsantrag der Beigeladenen vorgelegen habe (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. b auf S. 8 bis 11). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen.
1.1.1. Die Angaben, deren Fehlen der Kläger zu dem gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag (4.2.2014) unter Nr. dd (1) bis dd (3) auf S. 9 seiner Antragsbegründung bemängelt (Angaben im Sinn von § 4a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, § 4b Abs. 1 der 9. BImSchV), finden sich in den Schall- und Schattenwurfgutachten, die von der NaturStromAnlagen GmbH am 16. Januar 2014 (Schall) bzw. 13. Januar 2014 (Schattenwurf) erstellt und zusammen mit dem Genehmigungsantrag am 22. Januar 2014 eingereicht wurden. Die Beigeladene hat hierzu erwidert (Schriftsatz vom 29.4.2016), dass das Landratsamt die Unabhängigkeit dieser Gutachten angezweifelt und deshalb neue Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen gefordert habe; der Kläger stellt diesen Grund für die Vorlage der (erst nach dem 4.2.2014, am 27.2.2014, beim Landratsamt eingegangenen) weiteren Gutachten des „TÜV Süd“ nicht in Frage. Die Beigeladene hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass § 4a Abs. 2 der 9. BImSchV nicht vorschreibt, dass die – dort verlangte – Prognose der zu erwartenden Immissionen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen werden muss, ein nicht von einem solchen Sachverständigen erstelltes Gutachten daher nicht ausreicht. Vielmehr hat der Verordnungsgeber bestimmt, dass ein vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegtes Gutachten von der Immissionsschutzbehörde als sonstige Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV), auch wenn es nicht als behördliches Gutachten gilt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV). Man kann diesen kraft Verwaltungsverfahrensrechts zu prüfenden Unterlagen also nicht von vornherein die Prüffähigkeit absprechen. Es kann sein, dass das vom Antragsteller (künftigen Anlagenbetreiber) vorgelegte Gutachten der prüfenden Genehmigungsbehörde alle zur Beurteilung des Vorhabens nötigen Informationen vermittelt, so dass diese zu dem Ergebnis gelangen kann, eine weitere Begutachtung sei nicht mehr erforderlich. Es kann allerdings auch sein, dass der Sachverstand der prüfenden Behörde nicht ausreicht, um die Angaben in dem Gutachten im gebotenen Umfang selbst nachzuvollziehen und zu überprüfen; dann muss sie ihrerseits zum Zweck weiterer Aufklärung einen (behördlichen) Sachverständigen einschalten (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 9. BImSchV, § 13 Rn. 60). In beiden Fällen kann es sich um prüffähige Unterlagen handeln.
Bezüglich der inhaltlichen Qualität, die Fachgutachten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal vollständiger Genehmigungsunterlagen nach Art. 83 Abs. 1 BayBO aufweisen müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 29. November 2016 – 22 CS 16.2101 – unter Rn. 23 f ausgeführt:
Die Beschwerdebegründung geht der Sache nach grundsätzlich zutreffend davon aus, dass die Vollständigkeit der Antragsunterlagen im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht bereits zwangsläufig dann zu bejahen ist, wenn der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 zu allen Themen, auf die sich die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Prüfung zu erstrecken hat, überhaupt Unterlagen zugegangen sind. Vielmehr müssen die erforderlichen Dokumente, damit die Übergangsregelung eingreift, ihrem Inhalt und ihrer Qualität nach so beschaffen sein, dass sie eine solche Prüfung tatsächlich gestatten. Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 – juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:
„Zu beachten ist …, dass die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags nur ‚zur Prüfung‘ erforderliche Unterlagen, nicht aber notwendig auch genehmigungsfähige Unterlagen voraussetzt. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“
Dass die Schall- und Schattenwurfgutachten der NaturStromAnlagen GmbH diese fachlichen Anforderungen nicht erfüllt hätten, hat der Kläger nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
1.1.2. Im Hinblick auf die vom Kläger vermissten (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (4); Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 4/5, Nr. aa) Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4e der 9. BImSchV), hat die Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6 Nr. bb), dass die Anforderungen des § 4e der 9. BImSchV nur für UVP-pflichtige Vorhaben gelten und nur dann zu erfüllen sind, wenn die Pflichtigkeit bereits vor Antragstellung bekannt ist. Dies war vorliegend indes nicht der Fall und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Er meint lediglich, die als Gesamtheit zu betrachtenden neun WKA seien in Wirklichkeit UVP-pflichtig gewesen, was die Behörden lediglich aufgrund einer fehlerhaften UVPG-Vorprüfung verkannt hätten (vgl. Schriftsatz vom 16.2.2016, ab S. 14 unten, und vom 4.7.2016, S. 4 unten). Damit kann der Kläger indes nicht durchdringen. Denn der (vorliegend vom Kläger behauptete) Fall einer verfahrensfehlerhaft durchgeführten UVPG-Vorprüfung und – erst recht – der Fall einer nachvollziehbaren, die Notwendigkeit einer (Voll-)Prüfung verneinenden Vorprüfung, deren Ergebnis sich erst später aufgrund neuer Erkenntnisse als falsch herausstellt, können hinsichtlich der Frage, welche Genehmigungsunterlagen ein vollständiger Antrag umfassen muss, nicht demjenigen Fall gleichgestellt werden, dass die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens von vornherein feststeht.
1.1.3. Auch in Bezug auf die Angaben zur Erschließung des Bauvorhabens ist entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 9, Nr. dd (5)) nicht von einer Unvollständigkeit der Unterlagen auszugehen. Die Beigeladene hat hierzu unwidersprochen vorgetragen (Schriftsatz vom 29.4.2016, S. 6/7 Nr. cc), dass am 4. Februar 2014 schon ein Erschließungskonzept beim Landratsamt vorgelegen hat, bei der weiteren Prüfung aber nicht die Billigung der beteiligten Behörden fand und daher mehrmals geändert wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass diesem Erschließungskonzept die „Prüffähigkeit“ (nicht die „Genehmigungsfähigkeit“) abgesprochen werden könnte; nachträgliche Änderungen der Erschließung können nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – Rn. 12). Nur ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass für eine „gesicherte Erschließung“ i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung lediglich erforderlich ist, dass nach objektiven Kriterien erwartet werden kann, dass die Erschließungsanlagen bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 11.11.1987 – 8 C 4.86 – juris, Rn. 14). Die Behörde kann sich veranlasst sehen, die Erfüllung dieser gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzung durch Beifügung einer Nebenbestimmung sicherzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG). Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der gesicherten Erschließung (wie auch vorliegend geschehen, vgl. NB Nr. III.A.1 und 2 des Bescheids v. 12.06.2015) kann daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht zum Beleg dafür dienen, dass hinsichtlich der Erschließung des Vorhabens die Genehmigungsunterlagen nicht prüffähig, mithin unvollständig gewesen seien.
1.1.4. Bezüglich der vom Kläger in seiner Antragsbegründung (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) vermissten „Abstandsflächenübernahmeerklärung RW2 Flur-Nr. 421 und Flur-Nr.300“ ist schon nicht ersichtlich, inwiefern eine auf die einzelne Windkraftanlage RW 2 sich beziehende Abstandsflächenübernahmeerklärung bedeutsam sein sollte für die Genehmigungsvoraussetzungen der vorliegend streitgegenständlichen Einzelanlage RE 1. Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es sei ohne entsprechende Darlegung nicht ersichtlich, weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten (BayVGH, B. v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – Rn. 13). An einer solchen Darlegung fehlt es auch in der Antragsbegründung des Klägers.
1.1.5. Hinsichtlich der weiteren, vom Kläger teilweise unsubstantiiert als fehlend bemängelten Genehmigungsunterlagen (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) ist festzustellen, dass das Landratsamt Kulmbach dem Kläger die Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen nicht nur mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ausdrücklich bestätigt, sondern diese Unterlagen in einem beigefügten, in Bezug genommenen vierseitigen Inhaltsverzeichnis detailliert aufgelistet hat (Bl. 2 bis 5). Zwar hat eine solche Bestätigung (wohl) nicht die Wirkung einer verbindlichen Feststellung (BayVGH, B. v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – Rn. 7); sie ist aber ein Indiz für das tatsächliche Vorliegen der dort aufgelisteten Unterlagen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, dieses Indiz substantiiert zu entkräften. Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern keine Zweifel. Dass – wie der Kläger vorträgt (Schriftsatz vom 4.7.2016, S. 5 Mitte) – das Landratsamt des Nachbarlandkreises Kronach, in dem mehrere andere Einzelanlagen des Windparks genehmigt wurden, mit Schreiben vom 12. Februar 2014 die Unvollständigkeit der Unterlagen bemängelt hat, spricht nicht durchgreifend gegen die Vollständigkeit der Unterlagen für die im vorliegenden Fall vom Landratsamt Kulmbach zu erteilende Genehmigung. Zum Einen muss gerade aus artenschutzrechtlicher Sicht jeder Standort für sich betrachtet werden (vgl. auch BayVGH, U. v. 23.12.2016 – 22 ZB 16.2286 – Rn. 14). Zudem kann ein Unterschied darauf zurückzuführen sein, dass vorliegend nur eine einzige WKA, dort jedoch drei WKA zu genehmigen waren. Insbesondere hinsichtlich der – im vorliegenden Fall zu den zentralen Problemen gehörenden – Fragen des Natur- und Artenschutzes ist zu berücksichtigen, dass insoweit den jeweils zuständigen Behörden ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht, der sich auch auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht, allerdings die Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern berücksichtigen muss (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 29.3.2016 – 22 B 14.1875 u. a. – ZUR 2016, 562, Rn. 40 f). Es liegt daher auf der Hand, dass zwei verschiedene zuständige Behörden auch zu verschiedenen, aber dennoch gleichermaßen vertretbaren Anschauungen hinsichtlich der Vollständigkeit der Genehmigungsunterlagen gelangen können.
1.2. Der Kläger kann auch nicht damit durchdringen, dass ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deswegen bestehen sollen, weil sich der Kläger als Drittbetroffener auf Fehler nach dem UVPG berufen könne (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 13 ff.) und solche Fehler vorliegend unterlaufen seien (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19).
1.2.1. Nicht von der Hand zu weisen sind zwar die vom Kläger erhobenen Bedenken (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. cc ab S. 13) gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, wonach eine betroffene Einzelperson Fehler bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG, die (möglicherweise) nicht drittschützende Belange wie den Artenschutz beträfen, nicht erfolgreich rügen könne (Urteilsabdruck – UA – S. 21). Der Verwaltungsgerichtshof hält insoweit an seinen Ausführungen im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 15) fest:
„Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangt werden, wenn die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Hierauf können sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auch Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO berufen. Einschränkungen des Prüfungsmaßstabs des § 3a Satz 4 UVPG, wonach es darauf ankommt, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, ergeben sich hieraus nicht. Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 – 3 S 373/16 – ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2,2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 – 22 CS 15.686 u. a. Rn. 48)“.
(in diese Richtung tendierend auch BayVGH, B. v. 20.12.2016 – 22 AS 16.2421 – Rn. 36 ff.).
1.2.2.1. Selbst wenn aber der Kläger grundsätzlich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung in Bezug auf den Artenschutz rügen könnte, würde sich aus seinen Darlegungen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 14 bis 19) kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorliegend den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG nicht genügt hätte.
Der Kläger referiert in der Begründung des Zulassungsantrags zwar unter Wiedergabe einschlägiger Rechtsprechung ausführlich – und im Kern zutreffend – den rechtlichen Charakter der Vorprüfung und die sich hieraus ergebenen Anforderungen an eine solche Prüfung einerseits und den Maßstab für die gerichtliche Kontrolle der Vorprüfung andererseits (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 14, 15). Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 18) ausgeführt:
„Die Vorprüfung hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden. Die Vorprüfung hat eine verfahrenslenkende Funktion und ist deshalb in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt mit der Folge, dass sich die gerichtliche Überprüfung der Vorprüfung nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung – im maßgeblichen Zeitpunkt – entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 – 22 ZB 15.457 – Rn. 27).“
1.2.2.2. Der Kläger geht allerdings von einem falschen maßgeblichen Zeitpunkt aus, was die Beurteilung des behördlichen Kenntnisstands und der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeht. Der Kläger meint ausdrücklich (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 18, Nr. (4) am Anfang), dies sei vorliegend der 12. Juni 2015, also der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Dies trifft nicht zu. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Zeitpunkt, in dem die Behörde ihre Entscheidung gemäß § 3c Satz 6 UVPG dokumentiert hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – Rn. 17). Vorliegend ist dies mit dem Aktenvermerk vom 14. Februar 2014 (Az. des LRA Kulmbach: SG 35-Se) geschehen, also etwa eineinhalb Jahre vor der Erteilung der Genehmigung. Wie § 3a Satz 1 UVPG es verlangt, hat das Landratsamt die Vorprüfung des Einzelfalls unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt (vgl. auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 – 22 CS 16.1078 – Rn. 28).
In dieser fünf Seiten umfassenden Dokumentation hat das Landratsamt das Ergebnis seiner allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 6 UVPG festgehalten. Es ist hierbei anhand der Prüfungskriterien, die bei einer allgemeinen Vorprüfung einschlägig sind, vorgegangen und hat zunächst die Vorhabensmerkmale nach Anl. 2 Nr. 1 zum UVPG (Nr. 3 des Vermerks vom 14.2.2014) und sodann die Standortmerkmale gemäß Anl. 2 Nr. 2 zum UVPG (Nr. 4 des Vermerks) untersucht. Es hat unter Nr. 3.2.3 in Bezug auf die – vom Kläger thematisierten – möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt vermerkt, dass es im Bereich der Fundamente der WKA kleinflächig zu einem vollständigen Verlust der Lebensraumfunktion komme, auf den Schotterflächen im Bereich der WKA-Standorte und entlang der Zufahrten Lebensräume von Pflanzen und Tieren beeinträchtigt werden könnten und ansonsten hauptsächlich für Vögel und Fledermäuse Störwirkungen auftreten könnten und eine potentielle Kollisionsgefährdung bestehe. Das Landratsamt hat zwar vermerkt, dass das vorgelegte Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens noch genauer geprüft werde. Es hat sich aber dennoch in der Lage gesehen, im Ergebnis (unter Nr. 5 des Vermerks) festzuhalten, dass die möglichen Auswirkungen auf die Tierwelt durch vorbeugende Maßnahmen oder Auflagen für den Betrieb der WKA gering gehalten werden könnten. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Landratsamt hierbei den rechtlichen Rahmen einer überschlägigen Vorausschau und einer Plausibilitätskontrolle verkannt hätte.
Soweit der Kläger sich auf fachliche Äußerungen verschiedener beteiligter Stellen und Erkenntnisse des Landratsamts beruft, die eine für das Landratsamt erkennbare Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung belegen sollen (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. (2) auf S. 15 bis 17), sind diese Erkenntnisse sämtlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Dokumentation des Vorprüfungsergebnisses erlangt worden. Dies gilt für die ergänzende artenschutzrechtliche Prüfung vom 23. Juli 2014, ein vom Kläger genanntes, in der vorliegenden Verfahrensakte nicht auffindbares Schreiben der Regierung von Oberfranken (SG 51) vom 10. März 2014, zwei (die Gefährdung von Fledermäusen betreffende) Stellungnahmen des Landratsamts Kulmbach vom 8. September 2014 und vom 21. Oktober 2014, die genannten Vogelbeobachtungen des Klägers selbst bzw. Dritter im Jahr 2015. Ein vom Kläger außerdem genannter Aktenvermerk eines Herrn O… vom Landratsamt Kronach vom 14. Februar 2014 (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 16 unten) befindet sich nicht in der vorliegenden Verfahrensakte des Landratsamts Kulmbach und kann grds. nicht zur Würdigung der Frage herangezogen werden, ob das (mit einer „eigenen“ Einschätzungsprärogative ausgestattete) Landratsamt Kulmbach eine nachvollziehbare, fehlerfreie allgemeine Vorprüfung durchgeführt hat.
Dass zeitlich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (14.2.2014) Erkenntnisse erlangt worden sind, die das Ergebnis der Vorprüfung in Frage stellen, ist für sich genommen kein Beleg dafür, dass die allgemeine Vorprüfung nicht den Anforderungen entsprochen hat und fachlich oder rechtlich nicht nachvollziehbar wäre. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn diese Erkenntnisse im Nachhinein zur sicheren Einschätzung führen, dass die Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt wurde, dass für sie insbesondere eine unzureichende Datengrundlage zur Verfügung stand, die nicht einmal für eine in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau beschränkte Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2015 – 22 ZB 15.457, a. a. O.) ausgereicht hätte. Dass dies der Fall ist, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, weil er sich nicht mit der Vorprüfungsunterlage vom 20. Januar 2014 befasst und insbesondere nicht substantiiert darlegt, inwiefern die nach dem 14. Februar 2014 erlangten Erkenntnisse die Nachvollziehbarkeit dieser Untersuchung und der dokumentierten Einschätzung des Landratsamts in Frage stellen sollen. Dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorprüfung des Einzelfalls grundsätzlich nicht maßgeblich sind, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 20.12.2011 -9 A 31.10 – BVerwGE 141, 282; BVerwG, U. v. 18.12.2014 – 4 C 36.13 – BVerwGE 151, 138). Dass dieser Rechtsprechung nicht mehr gefolgt werden könne, hat der Kläger nicht dargelegt.
Das Problem, welche Anforderungen verfahrensrechtlicher Art, etwa im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 14 UVPG, an eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls dann zu stellen sind, wenn eine Windfarm im Sinn von Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG sich auf das Gebiet mehrerer Landkreise erstreckt, und inwieweit diesen Anforderungen im vorliegenden Fall genügt worden ist, hat der Kläger nicht thematisiert, so dass hierauf in diesem Verfahren nicht näher einzugehen ist. Dasselbe gilt für etwaige Fehler bei Teilprüfungen auf dem Gebiet des Landkreises Kronach, die im diesbezüglichen Parallelverfahren zur Zulassung der Berufung geführt haben (vgl. dazu BayVGH, B. v. 17.1.2017 – 22 ZB 16.101).
1.3. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts drittschützend. Er hat insofern aber keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. Insoweit gleicht die Sach- und Rechtslage sowie auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags demjenigen Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304) entschieden hat; auch die dortige Rechtsmittelführerin wurde vom selben Bevollmächtigten vertreten wie der Kläger im vorliegenden Fall). Deshalb kann insoweit auf die Ausführungen unter Rn. 19 und 20 des dortigen Beschlusses Bezug genommen werden, mit denen der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Rechtsauffassung der Klägerin (des vorliegenden Klägers) aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden könne, dass auch keine konkreten, die Rechtsansicht der Klägerin (des Klägers) stützenden Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs benannt worden seien und dass es demzufolge auf den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, nicht ankomme.
1.4. Rechtsverletzungen durch impulshaltige Geräusche, „Heultöne“, „schlagartige Geräusche“, Infraschall, Schattenschlag, Discoeffekte und optisch bedrängende Wirkungen sind in der Begründung des Zulassungsantrags (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. e und f auf S. 24 bis 27) lediglich behauptet, aber nicht dargelegt worden. Im Hinblick auf die für Beeinträchtigungen durch Infraschall und optisch bedrängende Wirkungen bedeutsame Entfernung (des der WKA am nächsten gelegenen Wohnanwesens) von 800 m zur WKA hätte dazu besonderer Anlass bestanden. Auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verbot eines ton- oder impulshaltigen Anlagenbetriebs (Nr. III.B.4. des Bescheids vom 12.6.2015), zur Sicherstellung des Schutzes vor Schattenwurf (Nrn. III.C.1 bis III.C.4 der streitgegenständlichen Genehmigung) hätte der Kläger eingehen müssen, um insofern eventuell die Zulassung der Berufung zu erreichen. Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – NVwZ 2008, 76 Rn. 13). Die sogenannte 10-H-Regelung hat daran nichts geändert. Sie dient nach Auffassung des Gesetzgebers gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite (BayVGH, B. v. 7.10.2016 – 22 ZB 15.2662 – Rn. 15).
1.5. Auch hinsichtlich der zugelassenen Abweichung von der nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächentiefe ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers (Schriftsatz vom 16.2.2016, Buchst. g auf S. 27 bis 29) keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Behauptung des Klägers, die streitige WKA sei von seinem landwirtschaftlichen Grundstück nur 50 m entfernt, so dass nicht einmal die zugelassene Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 83,77 m ausreiche (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. aa auf S. 27), trifft nach den Genehmigungsunterlagen nicht zu; nachvollziehbar ist vielmehr anhand des Abstandsflächenplans vom 22. Oktober 2014 im Maßstab 1:5000 (Antragsordner, Kap. 1, Bl. 32), dass der 83,77 m-Radius um die WKA einige Meter westlich vor der Wegkreuzung verläuft, auf deren östlicher Seite die äußerste Spitze des Grundstücks FlNr. 1714 liegt; das Grundstück FlNr. 1729 ist noch weiter entfernt. Dies hat auch der Beklagte in seiner Antragserwiderung (vom 31.3.2016, S. 3, Buchst. e) ausgeführt; der Kläger hat dem nicht mehr widersprochen.
Im Übrigen trifft zwar zu, dass auch dann, wenn man mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wegen der Höhe von Windkraftanlagen, verbunden mit der regelmäßig für einen allseitigen Abstand von „1 H“ nicht ausreichenden Größe landwirtschaftlicher Grundstücke, eine Atypik anerkennt, die Abweichung einer Ermessensausübung unter Abwägung der jeweils betroffenen Belange bedarf. Weshalb die streitige WKA nicht weiter in die Mitte des Standortgrundstücks (FlNr. 1726) gerückt wurde, wodurch sie zwar näher an andere Grundstücke herangerückt wäre, jedoch einen größeren Abstand zum nächstgelegenen Grundstück des Klägers und insgesamt zu allen umliegenden Grundstücken einen (annähernd) gleich großen Abstand hätte einhalten können, lässt sich dem angefochtenen Bescheid und dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ausdrücklich entnehmen. Andererseits hat der Kläger in der Antragsbegründung nicht dargelegt, inwieweit eine in der Abwägung ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Nutzung seiner Grundstücke überhaupt vorliegen könnte, so dass sich insofern keine ernstlichen Zweifel ergeben (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 1.12.2016 – 22 CS 16.1682 – Rn. 30).
2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden vom Kläger ebenfalls nur behauptet, nicht aber – wie gesetzlich geboten – dargelegt (Schriftsatz vom 16.2.2016, Nr. 2 auf S. 30). Soweit der Kläger meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich die besondere Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand einer Entscheidung, ist festzuhalten, dass Entscheidungsgründe in einem Umfang von gut 15 Seiten jedenfalls keinen besonderen Begründungsaufwand widerspiegeln; in welcher anderen Hinsicht von einem besonderen Begründungsaufwand gesprochen werden könnte, legt der Kläger nicht dar. Im Übrigen genügt es nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.
3. Gleiches gilt für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die ebenfalls nicht dargelegt ist.
Die Frage, ob Drittschutz durch Art. 82 Abs. 1 BayBO denkbar ist, ist nach den obigen Ausführungen deshalb nicht entscheidungserheblich und in einem eventuellen Berufungsverfahren nicht klärungsfähig, weil die Beigeladene vor dem nach der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO maßgeblichen Stichtag einen vollständigen Genehmigungsantrag vorgelegt hat. Die Frage wiederum, wann vollständige Unterlagen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen, lässt sich nicht allgemein und pauschal beantworten.
Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen will, dass im Hinblick auf die Problematik, ob sich der Kläger auf naturschutzrechtliche (artenschutzrechtliche) Einwendungen, insbesondere einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG, berufen könne, das vorliegend angegriffene Urteil im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs stehe, fehlt es dem Vortrag an der gebotenen Darlegung, welche diesbezüglichen Aussagen der bezeichneten Gerichte er meint.
Was die Frage angeht, ob sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls berufen könnte, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit; dass ein solcher Verstoß anzunehmen sein könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.
4. Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nur behauptet, nicht aber – wie gesetzlich geboten – dargelegt. Der Kläger benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihm günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber. Dies gilt für die Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes, dass sich betroffene Einzelpersonen auf die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote berufen könnten. Hinsichtlich einer Abweichung im Hinblick auf die Geltendmachung von Fehlern bei einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls fehlt es bereits an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit; dass ein solcher Fehler vorliegen könnte, hat der Kläger nicht deutlich gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt.


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