Baurecht

Inzidentprüfung eines Bebauungsplans

Aktenzeichen  1 ZB 16.1635

Datum:
22.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 2221
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 19 Abs. 4, § 23
BauGB § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 35
BayBO Art. 76 S. 1

 

Leitsatz

1 Soweit der Kläger geltend macht, dass es bei Anwendung des § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO vorliegend zu Bestimmtheitsproblemen kommt, sind diese nicht gegeben. So ist die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO auf das Baugrundstück des Bebauungsplans bezogen, die insgesamt zulässige Grundfläche der Hauptanlagen ist durch einfache Addition der festgesetzten Einzelwerte bestimmbar. (Rn. 5) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Die Frage, ob eine Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führt oder zu dessen gesamter Nichtigkeit, ist nicht besonders schwierig, sondern kann anhand des genannten Prüfungsmaßstabs entschieden werden (hier: die Gemeinde hätte den Bebauungsplan auch ohne Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erlassen). (Rn. 10) (red. LS Alexander Tauchert)

Verfahrensgang

M 11 K 15.1822 2016-06-16 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Das klägerische Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „… – 1. Änderung für das Grundstück Fl.Nr. … Gemarkung …“. Der Bebauungsplan setzt auf dem Grundstück Baufenster und bei den einzelnen Bauräumen für Hauptgebäude als Maß der baulichen Nutzung Grundfläche, Dachneigung und Wandhöhe als Maximalwerte fest. Für die Nebenanlagen wird auf die zulässige Überschreitung der Grundfläche um 50% nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO verwiesen. Bei der Errichtung des Gebäudes wich der Kläger von den im Freistellungsverfahren eingereichten Planunterlagen ab. Er verbreiterte die Garagen von 6,25 m auf 6,95 m und überdachte die Terrasse. Einen nachträglichen Bauantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. April 2015 ab und verpflichtete den Kläger, die im Süden an das Wohnhaus angebaute Überdachung der Terrasse, soweit sie die Baugrenzen des Bebauungsplans überschreitet, innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Anordnung zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht hat die erhobene Klage mit Urteil vom 16. Juni 2016 abgewiesen. Selbst wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundfläche zu unbestimmt und damit die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung unwirksam sein sollten, würde dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen. Die Garage und die Terrassenüberdachung überschritten die im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzen bzw. die Terrasse rage zusätzlich in die private Grünfläche hinein. Ein Anspruch auf Befreiung vom Bebauungsplan bestehe nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Die Beseitigungsanordnung, die sich nur auf die Terrassenüberdachung beziehe, sei verhältnismäßig.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor oder werden nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das klägerische Bauvorhaben die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen einhalten muss.
Mit dem Zulassungsantrag macht der Kläger geltend, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO verstoßen und nicht davon auszugehen sei, dass die Gemeinde den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzungen erlassen hätte. Es sei nur die Grundfläche für die Hauptbaukörper und nicht das Summenmaß aller relevanten baulichen Anlagen auf dem Grundstück festgesetzt. Bei Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, der nach Nr. 3.2 der textlichen Festsetzung ausdrücklich gelten solle, komme es zu Bestimmtheitsproblemen.
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO erlaubt auch eine grundstücksbezogene Festsetzung, die je Baugrundstück eine bestimmte Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen zulässt (vgl. BVerwG, U.v. 14.6.2012 – 4 CN 5.10 – BVerwGE 143, 192). Die zulässige Grundfläche muss für alle Anlagen, die bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung nur für die „Hauptanlagen“ – und nicht für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden „Nebenanlagen“ – ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt (stRspr des Senats vgl. BayVGH, U.v. 13.4.2006 – 1 N 04.3519 – NVwZ-RR 2007, 79; U.v. 10.8.2006 – 1 N 04.1371 u.a. – NVwZ-RR 2007, 447; U.v. 22.9.2015 – 1 B 14.1652 – NVwZ-RR 2016, 135). Der Bebauungsplan legt für jeden innerhalb der einzelnen Bauräume zulässigen Hauptbaukörper eine bestimmte Quadratmeterzahl als zulässige Grundfläche fest und nimmt ausdrücklich auf die gesetzliche Überschreitungsregelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Bezug (Nr. 3.2 der Festsetzung durch Text). Die Gemeinde hat für die Hauptbaukörper nicht nur Bauräume festgesetzt, die Festsetzungen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht entbehrlich machen (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1995 – 4 NB 36.95 – NVwZ 1996, 894), sondern sie hat die Grundfläche jeweils zahlenmäßig bestimmt. Ob diese Festsetzung der Grundfläche für mehrere Baufenster im Zusammenhang mit der Regelung des § 19 Abs. 4 BauNVO zulässig ist, hat der Senat bisher nicht abschließend geklärt, da in den entschiedenen Verfahren eine sachgerechte Lösung mit den getroffenen Festsetzungen nicht möglich oder vom Planungswillen der Gemeinde umfasst war. Trifft die Gemeinde Festsetzungen zur Größe der Grundfläche ohne Zusatz über die mitzurechnenden Nebenanlagen, muss sie sich über die Reichweite der Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO einschließlich der sog. Überschreitungsregelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO im Klaren sein (vgl. BayVGH, U.v. 10.8.2006, U.v. 22.9.2015, jeweils a.a.O.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Festsetzung erfolgen kann, durch die die Größe der Grundflächen jeweils für mehrere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück unabhängig voneinander in Verbindung mit der Ausweisung mehrerer Baufenster festgesetzt werden kann, offen gelassen (vgl. BVerwG, U.v. 14.6.2012 – 4 CN 5.10 – BVerwGE 143, 192). Soweit der Kläger geltend macht, dass es bei Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO vorliegend zu Bestimmtheitsproblemen kommt, sind diese nicht gegeben. So ist die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO auf das Baugrundstück des Bebauungsplans bezogen, die insgesamt zulässige Grundfläche der Hauptanlagen ist durch einfache Addition der festgesetzten Einzelwerte bestimmbar. Auch die Regelung in Nr. 3.2 der textlichen Festsetzung, dass zusätzlich zu der nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässigen Überschreitung der Grundfläche um 50% die Grundfläche durch die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegte Fläche um weitere max. 650 m² überschritten werden darf, geht von der zulässigen Gesamtgrundfläche aus. Mit dieser Regelung wird dem besonderen Zuschnitt des Grundstücks Rechnung getragen (§ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO). Es ist sachgerecht, die zulässige Grundfläche so zu bestimmen, dass das festgesetzte Maß die Grundfläche zulässt, die für die Hauptgebäude benötigt wird, und für die Garagen, Zufahrten und Nebenanlagen die sich aufgrund von § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO errechnende Überschreitungsfläche zur Verfügung steht (vgl. König in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 19 Rn. 25). Die in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO genannte Möglichkeit für eine maximale Überschreitung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 (Kappungsgrenze) hat die Gemeinde zutreffend nicht zum Regelungsinhalt gemacht, da sie das Maß der baulichen Nutzung nicht mit der Grundflächenzahl bestimmt hat. Da die Größe der Grundfläche einzelbezogen nur für die Bauräume der Hauptanlagen festgesetzt wird, ist die Grundfläche der Garage des Klägers, für die ein eigener Bauraum ausgewiesen wird, auch nicht auf diese Grundfläche anzurechnen.
Eine abschließende Klärung der Wirksamkeit der getroffenen Festsetzungen zur Grundfläche, die bei Unwirksamkeit alle Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung betreffen würde (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1995 – 4 NB 36.95 – NVwZ 1996, 894; BayVGH, U.v. 9.3.2005 – 1 N 03.1765 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg, U.v. 15.11.2012 – OVG 10 A 10.09 – juris Rn. 30), ist auch in diesem Zulassungsverfahren nicht veranlasst, da das Verwaltungsgericht maßgeblich und zutreffend darauf abgestellt hat, dass eine Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplanes führen würde und die dem Bauvorhaben des Klägers entgegenstehenden Festsetzungen zu den Baugrenzen gültig bleiben.
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – NVwZ 2015, 301). Der Bebauungsplan würde auch ohne wirksame Festsetzungen zum Nutzungsmaß – als einfacher Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 3 BauGB – eine Grundlage für eine sinnvolle, dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde entsprechende städtebauliche Ordnung im Plangebiet geben. Bei der „fingerartigen“ Bebauung der FlNr. …, die an drei Seiten an landwirtschaftliche bzw. als Grünland genutzte Flächen angrenzt, handelt es sich um einen sensiblen städtebaulichen Bereich. In der Begründung des vorhergehenden Bebauungsplans wird für das Grundstück FlNr. … ausgeführt, dass eine Erweiterung bei den bestehenden Gebäuden über den Bestand hinaus städtebaulich nicht verträglich sei und das Baurecht für das bereits abgebrochene südliche Gebäude nach Norden verschoben werde, da es städtebaulich problematisch sei, die sich fingerartig nach Süden ausweitende Bebauung durch einen Neubau noch zu verfestigen. Dieses Planungsziel konnte vor allem durch wirksame Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche erreicht werden. Die nochmalige Bauraumverschiebung für das klägerische Vorhaben war auch ein wichtiger Grund für die vorliegende Bebauungsplanänderung. Zwar ist es richtig, dass mit der Bebauungsplanänderung auch die Höhenentwicklung dieses Neubaus geregelt werden sollte, aber auch mit einem einfachen Bebauungsplan könnte dieses Ziel wirksam verfolgt werden, da sich das klägerische Vorhaben dann im Außenbereich befindet und nur in einer den Außenbereich schonenden Weise errichtet werden darf (§§ 30 Abs. 3, 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Weder das zwischen 2000 und 2005 abgebrochene Hauptgebäude noch das 2013 entfernte Nebengebäude (vgl. auch BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 – BVerwGE 152, 275) sowie das vorhandene Gelände können einen Bebauungszusammenhang im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB begründen. Es kommt für die Teilwirksamkeit des Bebauungsplan auch nicht entscheidungserheblich darauf an, welche Bedeutung die Maßfestsetzungen im vorhergehenden Bebauungsplan, der für einen größeren Umgriff galt, hatten. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan hat die Gemeinde eine eigenständige Regelung für die FlNr. … getroffen.
Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch gemäß § 31 Abs. 2 BauGB auf Befreiung von den Baugrenzen hat, da damit die Grundzüge der Planung berührt würden. Wie dargestellt gehört es zur Grundkonzeption des Bebauungsplans, dass der Bauraum für das klägerische Vorhaben Richtung Süden begrenzt ist. Die Gemeinde hat im Bebauungsplanverfahren den Standort und die mögliche Ausdehnung des Hauptbaukörpers und der Garage festgesetzt. Weiter hat sie in den textlichen Festsetzungen ausgeführt, dass Gebäudevorbauten aus Glas (z.B. Veranden oder Wintergärten), bei denen es sich nicht um untergeordnete Vorbauten handelt, nur innerhalb der Baugrenzen zulässig sind (Nr. 3.5 Satz 1 der textlichen Festsetzung, die sich nicht auf ein Grundstücksmaß bezieht). Soweit der Kläger ausführt, dass sich zwischen Baugrenze und privater Grünfläche noch ein Streifen „Bauland“ befindet, ist dieser gerade nicht zur Bebauung für eine überdachte Terrasse als Bestandteil des Wohnhauses vorgesehen (vgl. auch Nr. 8 der textlichen Festsetzung). Mit der Planungsentscheidung der Gemeinde ist es auch unerheblich, wo sich ein abgebrochenes früheres Gebäude befunden hat. Die Ausführungen zur Zulässigkeit der Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche durch das Garagengebäude gehen auf die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Baugrenzen überschritten werden, nicht ein.
Soweit die Ermessensentscheidung des Beklagten beanstandet wird, fehlt bereits ein substantiierter Vortrag. Das Verwaltungsgericht ist im Übrigen zu Recht davon ausgegangen, dass die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände im öffentlichen Interesse liegt, gewichtige, einer Beseitigung entgegenstehende Interessen des Klägers nicht vorliegen und die Anordnung, die sich nur auf die Terrassenüberdachung bezieht, auch verhältnismäßig ist.
Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Frage, ob eine Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führt oder zu dessen gesamten Nichtigkeit, ist nicht besonders schwierig, sondern kann anhand des genannten Prüfungsmaßstabs entschieden werden. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Beurteilung darauf abgestellt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan auch ohne Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – und damit auch ohne Festsetzung von Wandhöhen – erlassen hätte. Eine vom Kläger vermisste ausführlichere Begründung macht die Rechtssache nicht besonders schwierig. Die aufgeworfenen Fragen zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich, soweit sie entscheidungserheblich sind, sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Auch die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hat, ist weder tatsächlich noch rechtlich schwierig.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 17 m.w.N.). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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