Aktenzeichen M 11 K 15.4677
Leitsatz
Ein Bauvorbescheid kann nicht erteilt werden, wenn das Baugrundstück sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet, weil es wegen des zu großen Abstands zu anderen Häusern nicht als Baulücke angesehen werden kann.(Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Parkplatz und ein Friedhof sind keine Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, und können daher keinen Bebauungszusammenhang vermitteln. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamtes vom 17. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist zu bemerken:
Der gerichtliche Augenschein hat die Auffassung des Beklagten bestätigt, dass sich das Baugrundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet. Das Grundstück stellt keine Baulücke dar, da der Abstand zwischen den Häusern auf Fl.Nrn. … und … im Osten und auf Fl.Nrn. … und … zu groß ist.
Vielmehr ist das Grundstück Fl.Nr. … von der Offenheit der Landschaft in Richtung Norden geprägt.
Der Parkplatz und der Friedhof im Norden sind keine Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen und können daher keinen Bebauungszusammenhang vermitteln.
Es werden nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt, wenn das bisher als Garten genutzte Grundstück bebaut werden würde.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.