Baurecht

Keine drittschützende Wirkung von enteignungsrechtlichen Verfahrensvorschriften

Aktenzeichen  8 ZB 17.1096

Datum:
6.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 30691
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEG Art. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Nr. 2, Art. 23 S. 1, Art. 30 Abs. 3 Nr. 1
FStrG § 19 Abs. 1 S. 1
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BayVwVfG Art. 10 S. 2, Art. 23 S. 1, Art. 46, Art. 63 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Der Bundesrepublik Deutschland steht auch bei einem sogenannten Konzessionsmodell, bei dem ein privater Unternehmer aufgrund eines Konzessionsvertrags den Straßenausbau einer Bundesfernstraße durchführt, gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 FStrG als Trägerin der Straßenbaulast zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht zu. (Rn. 9 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die verfahrensrechtliche Verpflichtung im Bayerischen Enteignungsgesetz zur Beteiligung der Inhaber dinglicher Rechte am zu enteignenden Grundstück und die damit im Zusammenhang stehende Ermittlungspflicht, wer Inhaber derartiger Rechte ist, vermittelt (nur) diesen eine geschützte Rechtsposition. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 6 K 16.1358 2017-04-05 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.682,30 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Enteignung von Teilflächen ihrer Grundstücke zu Zwecken des 6-streifigen Ausbaus der Bundesautobahn A … sowie des künftigen Straßenunterhalts.
Mit Beschluss vom 2. September 2016 entzog das Landratsamt A. der Klägerin das Eigentum an drei Teilflächen ihrer Grundstücke FlNr. … und … Gemarkung T. sowie FlNr. … Gemarkung E. und übertrug das Eigentum auf die Bundesrepublik Deutschland. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignung aus dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss der Regierung von S. vom 21. Juli 2005 ergebe. Dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs folgend sei die in Anspruch genommene Fläche gegenüber dem Besitzeinweisungsbeschluss von 516 m² auf 315 m² reduziert worden. Die Bundesrepublik Deutschland habe schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass auf die Inanspruchnahme dieser Teilflächen nicht verzichtet werden könne. Sie diene der Unterhaltspflege und sei erforderlich, um bei Reparatur- und Unterhaltungsmaßnahmen einen Zugang zu den errichteten Anlagen zu gewährleisten. Aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebe sich, dass die auf der Grundlage des Grunderwerbsverzeichnisses erfolgenden Eingriffe in privates Eigentum, zu denen auch der Entzug der hier streitgegenständlichen Grundstücksteile gehöre, gerechtfertigt seien. Der Enteignungsbeschluss trifft zu den im Grundbuch für die genannten Grundstücke eingetragenen Belastungen (Rohrleitungsrechte, Geh- und Fahrtrechte, Abwasserkanal- und Kanalschachtbelassungsrechte, Benutzungs- und Begehungsrechte sowie Stromleitungs- und Transformatorenstationsrechte, vgl. Behördenakte S. 41) keine Regelungen.
Die gegen den Enteignungsbeschluss erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 5. April 2017 ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass der Enteignungsbeschluss formell rechtmäßig sei. Die Enteignungsbehörde habe die zu beteiligenden Personen einbezogen. Die Klägerin könne nicht rügen, dass die Inhaber der im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte nicht beteiligt worden seien, weil sie dadurch jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Außerdem seien die vom Enteignungsbeschluss betroffenen Teilflächen nicht nachweislich von derartigen Belastungen betroffen. Der Enteignungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Eine Enteignung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland sei zulässig, weil das Straßennetz in öffentlicher Hand bleibe. Zwar werde die Maßnahme von einer privaten Konzessionsinhaberin verwirklicht, es finde jedoch kein Eigentumsübergang auf diese statt. Die Anlage von Zugangswegen zur Durchführung der Anwandpflege an den zur Bundesautobahn gehörenden Lärmschutzeinrichtungen sei Teil des Ausbaus sowie des Straßenunterhalts und als solcher von der Planfeststellung umfasst.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Klägerin gegen das Urteil. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltend. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1.1 Die Klägerin geht zu Unrecht davon aus, dass der Antragstellerin im Enteignungsverfahren, der Bundesrepublik Deutschland, die Antragsberechtigung für die Enteignung fehlte. Vielmehr steht dieser gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG als Trägerin der Straßenbaulast zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht zu.
Die Klägerseite erkennt in ihrer Zulassungsbegründung selbst an, dass es sich hier um einen Fall des sogenannten Konzessionsmodells A handelt, bei dem ein privater Unternehmer aufgrund eines Konzessionsvertrags den Straßenausbau einer Bundesfernstraße durchführt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2013 (Az.: 9 B 41.13 – juris Rn. 3) ausdrücklich klargestellt. Gegenstand war die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2013 (Az.: 8 A 12.40057 – juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin unterstelle, die Bundesrepublik Deutschland sei nicht mehr Vorhaben- und Straßenbaulastträgerin und damit nicht mehr enteignungsberechtigt, was nicht zutreffe. Sie sei vielmehr „Eigentümerin der Straßengrundstücke und Trägerin der Straßenbaulast i.S.d. § 5 FStrG“. Weiter heißt es in dieser Entscheidung: „zu ihren Gunsten kann bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen eine Enteignung i.S.v. § 19 FStrG sowie eine vorzeitige Besitzeinweisung i.S.v. § 18f FStrG erfolgen“. Dementsprechend wurden die Grundstücksflächen im streitgegenständlichen Enteignungsbeschluss zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland enteignet.
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in der Zulassungsbegründung nicht nachvollziehbar. Es handelt sich um keine Enteignung zugunsten eines Privaten, sondern zugunsten der Bundesrepublik Deutschland. Warum diese als Straßenbaulastträgerin nicht antragsberechtigt sein soll und – entgegen der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – keine Rechtsgrundlage bestehen soll, die beim vorliegenden Konzessionsmodell eine Enteignung ermöglichen würde, wird nicht dargelegt. Einer Norm, die eine Enteignung zugunsten eines Privaten ermöglicht, bedarf es hier schon deshalb nicht, weil zugunsten eines öffentlich-rechtlichen Straßenbaulastträgers enteignet wurde.
1.2 Die Klägerin hat keinen Verfahrensverstoß gegen Art. 20 Abs. 2 BayEG dargelegt. Danach hat ein Antragsteller mit dem Enteignungsantrag die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Enteignungsantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Vor allem muss er die zu enteignenden Gegenstände hinreichend bezeichnen. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung ist der Antragsteller jedoch nicht gehindert, sich auf Unterlagen zu beziehen, die der Enteignungsbehörde bereits vorliegen. Wurde etwa – wie hier – vor Stellung des Enteignungsantrags ein vorzeitiges Besitzeinweisungsverfahren durchgeführt, reicht es aus, auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug zu nehmen. Alles andere wäre ein Formalismus, der in den Regelungen des Bayerischen Enteignungsgesetzes keinerlei Stütze findet. Das Enteignungsverfahren ist als förmliches Verwaltungsverfahren ausgestaltet (Art. 23 Satz 1 BayEG). Als solches ist es – soweit keine Sonderregelungen eingreifen – grundsätzlich zweckmäßig und einfach durchzuführen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG). Im Übrigen können Mängel der Antragstellung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 BayVwVfG, Art. 23 Satz 1 BayEG geheilt werden (was hier der Fall wäre, weil sich die von der Klägerseite bezeichneten Unterlagen bei den Akten befinden). Schließlich hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Verfahrensregelung des Art. 20 Abs. 2 BayEG insofern drittschützend wäre (vgl. dazu näher im Folgenden).
1.3 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Verletzung der Beteiligungsregelung in Art. 22 Abs. 1 Nr. 2 BayEG berufen. Danach sind neben dem Eigentümer auch diejenigen an einem Enteignungsverfahren zu beteiligen, für die ein Recht an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist. Im Zulassungsantrag werden verschiedene, grundbuchrechtlich gesicherte Rechte aufgeführt, mit denen die klägerischen Grundstücke belastet sind. Es fehlt insofern aber an einer drittschützenden Wirkung der Verfahrensregelung (vgl. 1.3.1) und die Klägerin hat nicht dargelegt, dass gerade die Grundstücksstreifen, die Gegenstand des Enteignungsbeschlusses sind, von den Belastungen betroffen sind (vgl. 1.3.2). Schließlich erscheint mehr als fraglich, ob ein solcher Mangel gemäß Art. 46 BayVwVfG überhaupt beachtlich wäre (vgl. 1.3.3).
1.3.1 In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass auch in Enteignungsverfahren nicht jeder Verfahrensfehler zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.1989 – 8 B 87.3176 u.a. – juris Rn. 29; U.v. 13.2.2003 – 22 A 97.40029 – BayVBl 2004, 209 = juris Rn. 28 und für § 18f FStrG VGH BW, B.v. 11.2.1999 – 5 S 2379/98 – NVwZ-RR 1999, 487 = juris Rn. 3). Dies verkennt das Zulassungsvorbringen, das ohne hinreichende Begründung im Ergebnis davon ausgeht, dass das Bayerische Enteignungsgesetz (BayEG) den Enteignungsbetroffenen bei Verfahrensverstößen eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition einräumt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (U.v. 13.2.1970 – IV C 41.67 – juris Rn. 12):
„Entsprechendes gilt für die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Verstoß gegen Art. 8 GEG die Kläger in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG verletze. Auch diese Annahme ist – ungeachtet der Heranziehung des bundesrechtlichen Art. 14 GG – im wesentlichen irrevisibel. Denn der Zusammenhang zwischen dem Grundrecht aus Art. 14 GG und den (enteignungsrechtlichen) Verfahrensvorschriften hängt in seiner Beschaffenheit weniger von Art. 14 GG als von der Zielrichtung der Verfahrensvorschriften ab. Dient eine (enteignungsrechtliche) Verfahrensvorschrift, wie es die Regel ist, dazu, die Eigentumsgewährleistung des Grundgesetzes in (auch) formeller Hinsicht zu konkretisieren und abzusichern, so stellt sich der (objektivrechtliche) Verstoß gegen diese Vorschrift zugleich als ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 GG und damit schon aus diesem Grunde als eine Verletzung ‚in … Rechten‘ (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dar.“
Ob eine gesetzliche Verfahrensregelung eine selbständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition verleiht, beantwortet sich daher nicht nach der Art und Beschaffenheit desjenigen materiellen Rechts, auf das sich das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren bezieht. Maßgeblich ist auch bei der Verletzung enteignungsrechtlicher Verfahrensvorschriften vielmehr, ob der jeweils konkret Betroffene bei der Wahrnehmung seines Eigentumsgrundrechts durch diese geschützt werden soll. Es kommt allein auf die Zielrichtung und den Schutzzweck der betreffenden Verfahrensvorschrift selbst an (BVerwG, U.v. 14.12.1973 – 4 C 50.71 – BVerwGE 44, 235/239 f.; U.v. 15.1.1982 – 4 C 26.78 – BVerwGE 64, 325/332; VGH BW, U.v. 25.4.2013 – 8 S 2154/11 – NuR 2013, 823 = juris Rn. 43; vgl. auch Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 108 Rn. 9 und Breuer in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 108 Rn. 13 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist eine drittschützende Wirkung des Art. 22 Abs. 1 Nr. 2 BayEG zu verneinen. Die verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Beteiligung der Inhaber dinglicher Rechte am zu enteignenden Grundstück und die damit im Zusammenhang stehende Ermittlungspflicht, wer Inhaber derartiger Rechte ist, vermittelt (nur) diesen eine geschützte Rechtsposition. Auf die unterbliebene Beteiligung eines Rechteinhabers können sich dagegen die anderen Betroffenen, etwa der Eigentümer oder andere dinglich Berechtigte, nicht stützen. Für die Enteignungsregelungen des Baugesetzbuchs ist anerkannt, dass sich nicht jeder Beteiligte auf jede mögliche Verletzung des Verfahrensrechts mit Erfolg berufen kann (vgl. Breuer in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 108 Rn. 13; Dyong/Groß in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.5.2018, § 108 Rn. 22; Reisnecker in Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2018, § 108 Rn. 37). Dies gilt vor allem auch in Bezug auf die eigene Beteiligung, so dass der Inhaber eines einzelnen Rechts am Grundstück (etwa eines Notwegerechts über zu enteignende Grundstücksteile) nicht mit Erfolg die Verletzung einer Verfahrensvorschrift, die dem Schutz eines anderen Berechtigten (etwa einem eingetragenen Hypothekengläubiger) dient, geltend machen kann (Dyong/Groß, a.a.O.; zustimmend Breuer, a.a.O.). Das Bayerische Enteignungsgesetz lehnt sich stark an die Regelungen des Baugesetzbuchs an, die bereits im damaligen Bundesbaugesetz enthalten waren, was sich aus den Begründungen zu den Gesetzentwürfen vom 4. Dezember 1973 (Entwurf eines BayEG, LT-Drs. 7/5505, S. 23 ff.) und vom 15. September 1977 (Gesetz zur Änderung des BayEG, LT-Drs. 8/6060, S. 5) ergibt. Aus diesen Materialien lässt sich für einen darüber hinausgehenden Schutzumfang der Beteiligungsrechte im Bayerischen Enteignungsgesetz nichts ableiten. Diese schützen den jeweiligen Rechteinhaber und sollen anderen Beteiligten keine subjektiven Rechtspositionen hinsichtlich des Verfahrens einräumen. Ziel ist es nur zu gewährleisten, dass die von einem Rechtsverlust Betroffenen an dem Verfahren beteiligt werden.
Die Klägerin hat somit in Bezug auf die Beteiligung der Inhaber der von ihr genannten dinglichen Rechte keine subjektive Rechtsposition inne. Ob und inwiefern diesen Rechte zustehen (vgl. dazu BGH, U.v. 20.1.2000 – III ZR 110/99 – NJW 2000, 1720 = juris Rn. 11 ff.), kann daher dahinstehen. Die Klägerseite erkennt selbst an, dass sie die Beachtung einer Verfahrensvorschrift nicht um ihrer selbst willen erzwingen kann und dass es allein auf die Zielrichtung und den Schutzzweck der Verfahrensvorschrift ankommt (vgl. Zulassungsbegründung, S. 8 = Gerichtsakte, S. 21). Es bleibt aber offen, worin – nach den hier anzulegenden Maßstäben (vgl. oben) – der Zusammenhang zwischen dem grundrechtlichen Schutz vor dem Entzug des Eigentums an den streitgegenständlichen Teilflächen ihrer Grundstücke und der gerügten Verfahrensvorschrift (Art. 22 Abs. 1 Nr. 2 BayEG) liegen soll. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Prüfungsumfang eines Enteignungsbetroffenen bei der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 22.11.2016 – 9 A 25.15 – NVwZ 2017, 627 = juris Rn. 10 m.w.N.) kann die Klägerin schon deshalb nicht heranziehen, weil sie die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Planfeststellung gegen sich gelten lassen muss. Die Frage nach der Zulässigkeit der Straßenbaumaßnahme ist zudem nicht Streitgegenstand. Vielmehr ist hier – wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses – nur die Rechtsmäßigkeit des Eigentumsentzugs selbst zu prüfen. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Art. 22 Abs. 1 BayEG zu Lasten anderer Rechteinhaber stützen.
1.3.2 Zudem wurde von der Klägerin das Vorliegen eines Verfahrensfehlers nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es besteht zwar an sich die Möglichkeit, dass die genannten Rechteinhaber einen Rechtsverlust erleiden (wenn die Rechte sich auf die zu enteignenden Flächen beziehen und nicht allein auf die Grundstücksteile, die im Eigentum der Klägerin verbleiben), weil mit der Eigentumsübertragung – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – das Eigentum gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 30 Abs. 3 Nr. 1 BayEG grundsätzlich frei von Rechten Dritter übergeht, wenn wie hier im Enteignungsbeschluss keine besondere Bestimmung getroffen wurde (Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Stand Febr. 2018, Art. 12 Anm. 2; vgl. auch BGH, U.v. 20.1.2000 – III ZR 110/99 – NJW 2000, 1720 = juris Rn. 8). Es wurde aber von Klägerseite nicht dargelegt, dass derartige Rechtspositionen von der Teilenteignung der Grundstücke tatsächlich erfasst werden und dass daher ein Verstoß gegen Art. 22 Abs. 1 Nr. 2 BayEG gegeben ist.
Im Zulassungsvorbringen finden sich dazu keine Ausführungen. Bei den enteigneten Flächen handelt es sich jeweils im Verhältnis zu den Gesamtgrundstücken um schmale Grundstücksstreifen an den nördlichen Grundstücksgrenzen. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass „die vom Enteignungsbeschluss betroffenen Teilflächen ihrer Grundstücke nicht nachweislich von den Belastungen betroffen“ sind, was die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht ernsthaft in Zweifel gezogen hat. Sie beruft sich insofern lediglich darauf, dass diese Feststellung nicht allein auf das in Augenschein genommene Kartenmaterial hätte gestützt werden dürfen und dass das Landratsamt zusätzlich die Grundbuchakten hätte beiziehen müssen, was nicht erfolgt sei. Dagegen legt die Klägerin nicht dar, dass die Feststellung an sich fehlerhaft sei, obwohl sie Grundstückseigentümerin ist und die Fragestellung, mit welchen dinglichen Rechten ihr jeweiliges Grundeigentum belastet ist, unmittelbar ihre Sphäre berührt.
1.3.3 Im Übrigen ist anerkannt, dass bei Verfahrensfehlern im Enteignungsverfahren Art. 46 BayVwVfG (gemäß Art. 23 Satz 1 BayEG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 BayVwVfG) zur Anwendung kommt (BayVGH, U.v. 13.2.2003 – 22 A 97.40029 – BayVBl 2004, 209 = juris Rn. 28; Wolf in Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 122; vgl. auch BVerwG, B.v. 14.6.1988 – 4 B 105.88 – juris Rn. 3; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 108 Rn. 9). Maßgeblich ist dabei auch, ob das Verwaltungsverfahren seiner durch Art. 14 Abs. 1 GG geforderten Schutzfunktion gerecht wird (vgl. OVG NW, U.v. 13.10.1988 – 11 A 2734/86 – juris Rn. 15).
Selbst wenn die Verfahrensregelungen in Bezug auf die Klägerin drittschützende Wirkung hätten (vgl. oben 1.3.1) und wenn sie verletzt wären (vgl. oben 1.3.2), könnte die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der wie hier nicht nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es ist darauf abzustellen, ob in einem solchen Fall nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den formellen Fehler die Entscheidung – hier in Bezug auf die vom Kläger angegriffene Enteignung der Teilgrundstücke – anders ausgefallen wäre. Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 28.6.2018 – 2 C 14.17 – juris Rn. 32) hat dazu ausgeführt:
„Ein Verstoß gegen Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsvorschriften war nur dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre. Ein Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 – 4 C 58.81 – BVerwGE 69, 256 ). …“
Hier kann eine Ergebnisrelevanz hinsichtlich der Enteignung der Klägerin – nur auf diese kommt es an – ausgeschlossen werden. Nach den Gesamtumständen ist nicht ersichtlich, dass eine Berücksichtigung der von Klägerseite bezeichneten Rechte am Grundstück einen Einfluss auf die Enteignungsentscheidung in Bezug auf den teilweisen Entzug des Grundstückseigentums gehabt hätte, selbst wenn sich diese auf die enteigneten Teilflächen erstrecken. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Enteignungsbehörde keine Nebenbestimmung vorgesehen hätte und auch den Dritten Entschädigungsansprüche zugestanden hätte als auch für den Fall eines Vorbehalts gemäß Art. 30 Abs. 3 Nr. 1 BayEG und einer Aufrechterhaltung dinglicher Rechte an den enteigneten Flächen. Die Frage bedarf aber – mangels Drittschutzes und mangels Darlegung eines konkreten Verfahrensfehlers – keiner abschließenden Klärung.
1.4 Das Verwaltungsgericht geht in dem angegriffenen Urteil auch zutreffend davon aus, dass sich die Bundesrepublik Deutschland ernsthaft um einen freihändigen Erwerb bemüht hat. Die Klägerin verkennt bei ihren dagegen erhobenen Einwendungen die Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG, wonach sich der Enteignungsbegünstigte nachweislich ernsthaft bemüht haben muss, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen freihändig zu erwerben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 27. März 2012 (Az.: 8 B 12.112 – BayVBl 2013, 342 = juris Rn. 25) ausgeführt:
„Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG setzt regelmäßig ein ernsthaftes Bemühen des Enteignungsbegünstigten um den freihändigen Erwerb der für die öffentlichen Zwecke benötigten Grundstücksflächen sowie ein Vertragsangebot gegenüber dem Enteignungsbetroffenen zu angemessenen Bedingungen voraus (vgl. Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Anm. 4.2. ff. zu Art. 3). Angemessene Bedingungen enthält ein Angebot, wenn es hinsichtlich der infrage stehenden Entschädigungspositionen einigermaßen vollständig ist und der Höhe nach in etwa der zu erwartenden Enteignungsentschädigung entspricht (vgl. BayVGH vom 2.7.1980 BayVBl 1981, 18/21; vom 4. 9.2006 Az. 8 ZB 06.1653 ; vom 21.7.2009 Az. 8 ZB 07.2105 ). Es kommt insoweit letztlich auf die Vertretbarkeit des Angebots an. Um ein solches Angebot handelt es sich regelmäßig, wenn es sich – wie hier durch das vom Landratsamt erholte Sachverständigengutachten vom 18. März 2010 bestätigt (vgl. Blatt 91 ff. der Behördenakte) – auf entsprechende wirtschaftlich sachgerechte Ermittlungen stützen kann (vgl. BayVGH vom 11.11.2002 Az. 8 CS 02.2367 ; vom 2.11.2011 Az. 8 CS 11.2104 ). Die Verpflichtung des Enteignungsbegünstigten zu einem ernsthaften Bemühen um einen freihändigen Erwerb zu angemessenen Bedingungen endet allerdings dort, wo ein Angebot zur leeren Förmelei würde, weil der Eigentümer zu erkennen gibt, dass er dieses ablehnen werde, mag der Betrag auch angemessen sein (vgl. BGH vom 27.6.1966 NJW 1966, 2012/2014; vom 16.12.1982 BRS 45 Nr. 105; vom 1.3.1984 NJW 1984, 1879; BVerwG vom 19.10.1966 BRS 19 Nr. 60; BayVGH vom 10.4.1984 BayVBl 1984, 627/628; vom 13.2.2003 BayVBl 2004, 209; Molodovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Anm. 4.2.1. zu Art. 3).“
Nach diesen Maßstäben, die das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Enteignung. Es fehlt an der Geltendmachung eines Fehlers in Bezug auf die ernsthaften Erwerbsbemühungen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das im Jahr 2010 unterbreitete Erwerbsangebot angemessen war (vgl. dazu Behördenakte, Heftung A 7), unzutreffend sind. Es ist daher davon auszugehen, dass sachgerechte Verhandlungen über den freihändigen Erwerb stattgefunden haben. Ebenso wenig hat die Klägerseite in Abrede gestellt, dass sie mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 6. Mai 2011 die enteignungsbegünstigte Bundesrepublik Deutschland zur Stellung eines Enteignungsantrags aufgefordert hat, weil eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen sei (vgl. Behördenakte S. 27). Mit ihrem Verhalten hat die Klägerin daher hinreichend zu erkennen gegeben, dass sie auch künftig zumutbare Erwerbsangebote ablehnen werde. Aus dem Zulassungsvorbringen wird nicht ersichtlich, woraus die Klägerseite die Verpflichtung, weitere Angebote abzugeben, ableiten will. Allein der Umstand, dass die Verhandlungen im Rahmen eines vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens stattgefunden hatten, also vor Stellung des Enteignungsantrags, genügt hierfür nicht. Vielmehr entspricht es regelmäßig einem gestuften Vorgehen, erst nach dem Scheitern von Verhandlungen einen solchen Enteignungsantrag zu stellen. Daher durfte die Bundesrepublik Deutschland hier – ohne Verstoß gegen enteignungsrechtliche Vorschriften – davon ausgehen, dass ein nochmaliges Verhandeln im sich anschließenden Enteignungsverfahren (zu dessen Einleitung sie gerade aufgefordert wurde) zwecklos ist. Es wäre vor diesem Hintergrund Sache der Klägerin gewesen, ihre Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen zu signalisieren, wenn sie ihre Haltung hätte ändern wollen.
1.5 Die Klägerseite wendet auch zu Unrecht ein, es fehle an einer Glaubhaftmachung bezüglich der Verwendung der zu enteignenden Grundstücksteilflächen. Sie erkennt selbst an, dass das Grundstück tatsächlich zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird und will den Fehler allein darin sehen, dass keine entsprechende Erklärung mit einer ausdrücklichen Glaubhaftmachung im Enteignungsantrag enthalten gewesen sei. Nach Sinn und Zweck der Regelung war dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls aber nicht erforderlich. Der Beklagtenvertreter hat zutreffend darauf hingewiesen, dass keine Notwendigkeit einer solchen Erklärung besteht, wenn die zu enteignenden Grundstücksflächen – wie hier – bei Stellung des Enteignungsantrags bereits zu dem entsprechenden Zweck verwendet werden. Ebenso wenig kann der Klägerseite gefolgt werden, wenn sie ausführt, eine spätere Heilung einer fehlerhaften Antragstellung komme nicht in Betracht. Dies steht im Widerspruch zu den hier heranzuziehenden allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts (Art. 45 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 63 Abs. 2 BayVwVfG, Art. 23 Satz 1 BayEG; vgl. dazu BayVGH, U.v. 27.3.2012 – 8 B 12.112 – BayVBl 2013, 342 = juris Rn. 18).
1.6 Soweit die Klägerin die Erforderlichkeit der Enteignung in Zweifel zieht, hat sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dargelegt.
Dem Vorhaben liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss zu Grunde, in dem die streitgegenständlichen Grundstücksflächen sowie weitere Teilflächen, auf deren Enteignung verzichtet wurde, im Grunderwerbsverzeichnis aufgeführt sind. Im Urteil wird die Erforderlichkeit der Enteignung nachvollziehbar damit begründet, dass es notwendig ist, den Lärmschutzwall auch von der straßenabgewandten Seite begehen zu können, und dass es der Enteignung der klägerischen Flächen hierfür bedarf. Dies deckt sich mit den in den Akten vorhandenen Lageplänen (vgl. etwa Behördenakte S. 145, 157; Akte des Verwaltungsgerichts S. 60). Aus diesen ergeben sich der Verlauf des Schutzwalls, die Grundstücksgrenzen sowie die zu enteignenden Teilflächen. Danach ist nachvollziehbar, dass die hier streitgegenständlichen Grundstücksteile erforderlich sind, um den Wall von der straßenabgewandten Seite zugänglich zu machen. Die Klägerin gibt im Zulassungsantrag lediglich ihre eigene Auffassung wieder, eine Enteignung sei nur für die Flächen zulässig, auf denen der Lärmschutzwall als solcher errichtet werde, die im Widerspruch zum bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss steht. Auf die Einwendungen hinsichtlich des weiteren Enteignungszwecks, der Anlage von Leitungen, kommt es daher nicht an.
2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen (vgl. oben Nr. 1) lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz, unter Heranziehung der zitierten Rechtsprechung lösen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind ebenfalls nicht ersichtlich.
3. Die Klägerin hat schließlich keinen Verfahrensfehler in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise geltend gemacht, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein solcher muss nach höchstrichtlicher Rechtsprechung sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan werden (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4 m.w.N.). Das ist nicht geschehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Die Streitwerthöhe richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert der zu enteignenden Grundstücke (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2018 – 8 C 17.1891 – juris), wie er sich aus den zugrunde liegenden Wertgutachten (vgl. Behördenakte S. 92, 134 und Enteignungsbeschluss, Behördenakte S. 157) ergibt.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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