Baurecht

Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten

Aktenzeichen  M 9 K 17.1759

Datum:
28.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 56315
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 58
BayVwVfG Art. 35

 

Leitsatz

Die Klage ist verfristet und damit unzulässig.  (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen. 
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 

Gründe

Die Klage ist unzulässig.
Nach dem klaren Wortlaut des Schreibens des Landratsamts vom 14. September 2015 wurde gegenüber dem Bevollmächtigten der Klägerin der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten abgelehnt. Die Aussage, dass der Bitte um ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht entsprochen werden kann, ist unmissverständlich und nicht auslegungsbedürftig. Die Annahme der Klägerseite, dass das Landratsamt untätig geblieben sei, trifft danach nicht zu.
Als Verpflichtungsklage ist die Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen Verfristung unzulässig. Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass ungeachtet der Briefform die Ablehnung eines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen des Regelungscharakters einen Verwaltungsakt darstellt, Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Da keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt ist, gilt die Jahresfrist, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die am 20. April 2017 beim Verwaltungsgericht München eingegangene Klage gegen die Ablehnung des Antrags mit Schreiben vom 14. September 2015 ist danach wegen Verfristung unzulässig.
Soweit das Schreiben vom 14. September 2015 als einfaches Antwortschreiben und nicht als Verwaltungsakt betrachtet wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine zulässige Klage auf Verpflichtung der Behörde zum Tätigwerden durch einen Verwaltungsakt setzt einen zeitnahen entsprechenden Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts bei der Behörde voraus. Daran fehlt es, wenn wie hier erst eineinhalb Jahre nach einem behördlichen Ablehnungsschreiben eine Verpflichtungsklage als Untätigkeitsklage erhoben wird. Im vorliegenden Fall fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage, da die zuständige Behörde keine Veranlassung hatte, eineinhalb Jahre nach dem Ablehnungsschreiben in irgendeiner Form tätig zu werden, da sie nicht untätig geblieben war.
Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass die Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten nach dem Ergebnis des Augenscheins und unter Berücksichtigung der Lärmmessung im Jahre 2007 auch unbegründet ist. Die Verhältnisse haben sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Lärmmessung im Jahre 2007 hinsichtlich des Verkehrsaufkommens durch Lkw nicht wesentlich verändert. Unter Berücksichtigung dessen, dass die zulässigen Immissionsgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet im Jahre 2007 um 4 db(A) unterschritten wurden und unter Berücksichtigung dessen, dass das Wohngrundstück der Klägerin an einen Gartenbaubetrieb angrenzt, werden die zulässigen Immissionsgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet bzw. für die hier vorliegende Gemengelage bei weitem nicht erreicht. Einen Anspruch auf die Einhaltung eines breiten Grünstreifens entlang der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 1. ist nicht erkennbar. Nach dem Ergebnis des Augenscheins endet der asphaltierte Bereich der einspurigen Zufahrt ca. 30 cm vor der Grenze zum Grundstück der Klägerin. Unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Streifen überwiegend mit Gras bewachsen ist und die Zufahrt selber asphaltiert ist, erschließt sich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer geltend gemachten Belastung durch Splitt, Staub und Steine auf dem Grundstück der Klägerin nicht. Der Beklagte hat daher rechtlich zutreffend am 14. September 2015 ein bauaufsichtliches Einschreiten abgelehnt.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Der Beigeladene zu 1. hat einen Antrag gestellt und sich damit in ein Kostenrisiko begeben, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass die Klägerin auch seine außergerichtlichen Kosten trägt. Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt und trägt daher ihre außergerichtlichen Kosten selber. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.


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